Strafbestimmungen StGB

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1 Strafbestimmungen StGB Rechtsgrundlagen Art. 146 StGB Art. 251 StGB Art. 110 StGB Erläuterungen 1. Allgemeines Ein bestimmtes Verhalten kann nur bestraft werden, wenn das Gesetz dieses Verhalten ausdrücklich unter Strafe stellt. Straftatbestände gliedern sich in objektive und subjektive Tatbestandsmerkmale. Die objektiven Tatbestandsmerkmale umschreiben die äusseren Elemente eines verbotenen Verhaltens (z.b. Täuschung, Schädigung, Fälschung). Die subjektiven Tatbestandsmerkmale umschreiben die inneren Beweggründe, die der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zugrundeliegen müssen (Vorsatz, Absicht der unrechtmässigen Bereicherung). Im Zusammenhang mit Sozialhilfemissbrauch stehen der Betrug (Art. 146 StGB) und die Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) im Vordergrund. 2. Betrug im Sinne von Art. 146 StGB Einen Betrug begeht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Damit eine Person wegen Betruges bestraft wird, müssen folgende objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sein: Die objektiven Tatbestandsmerkmale sind arglistige Täuschung, Irrtum (als Folge der Täuschung), Vermögensdisposition (als Folge des Irrtums) und Vermögensschaden (als Folge der Vermögensdisposition). Die subjektiven Tatbestandsmerkmale sind Vorsatz und Absicht, sich selbst oder einen anderen zu bereichern Strafbestimmungen StGB 1

2 2.1. Arglistige Täuschung Wer sein Verhalten darauf ausrichtet, bei der Sozialbehörde eine Vorstellung über die wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse zu erwecken, welche nicht mit der Realität übereinstimmt, begeht eine Täuschung. Die Täuschung kann mündlich oder schriftlich erfolgen, durch Gesten oder durch konkludentes Verhalten (Urteil des Bundesgerichts 6S.288/2000 vom 28. September 2000, E. 3c.). Konkludentes Verhalten liegt vor, wenn durch ein Tun etwas vorgespiegelt wird. Wer zum Bespiel angibt, er sei bedürftig, bringt damit konkludent zum Ausdruck, er verfüge über keine Mittel, um seine Bedürfnisse zu decken (Urteil des Bundesgerichts 6S.288/2000 vom 28. September 2000, E. 3c.). Ebenfalls handelt durch konkludentes Tun, wer der zuständigen Behörde zwar einen Auszug für ein dieser bekanntes Konto liefert, es jedoch unterlässt, das Vermögen anzugeben, welches sich auf einem verheimlichten Konto befindet (BGE 127 IV 163, 165 f.). Eine Täuschung liegt auch vor, wenn eine Person eine Teilwahrheit erzählt und dabei ausdrücklich oder konkludent den Eindruck erweckt, es handle sich dabei um die ganze Wahrheit. Als Beispiel kann hier etwa der Fall genannt werden, dass eine Person Sozialhilfe für einen Einpersonenhaushalt bezieht, während sie in Wahrheit in einer Hausgemeinschaft mit einer anderen Person zusammenlebt. Eine Täuschung kann sodann auch durch Unterlassen begangen werden. Dies setzt voraus, dass die täuschende Person eine Garantenstellung innehat. Eine solche Garantenstellung kann sich z.b. aus Gesetz oder Vertrag ergeben. Voraussetzung für eine Garantenstellung aus Gesetz ist nach der Rechtsprechung neben dem blossen Handlungsgebot eine gesteigerte Verantwortlichkeit für einen bestimmten Aufgabenbereich oder ein bedrohtes Rechtsgut. Ob gesetzlich statuierte Mitwirkungs- und Meldepflichten eine solche Garantenstellung begründen, ist umstritten. Das Bundesgericht hat dies mit Bezug auf die Meldepflichten im Bereich der Ergänzungsleistungen verneint. Es ist somit eher davon auszugehen, dass ein Sozialhilfebetrug nicht durch Unterlassen begangen werden kann. Die Täuschung für sich allein genügt noch nicht, sie muss zudem noch arglistig sein. Nach der Rechtsprechung ist die Täuschung arglistig, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist ist auch bei einfachen falschen Angaben gegeben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 128 IV 255 E. 2c/aa; 126 IV 165 E. 2a, je mit Hinweisen). Dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wird wesentliche Bedeutung zugemessen. Bei der Prüfung der Arglist ist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall zu berücksichtigen, soweit der Täter diese kennt und ausnützt. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung ist für die Erfüllung des Tatbestands indes nicht erforderlich, dass der Geschädigte die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle denkbaren Vorsichtsmassnahmen trifft. Entscheidend ist nicht, ob der Betroffene alles vorgekehrt hat, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet lediglich dann aus, wenn der Geschädigte die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der Strafbestimmungen StGB 2

3 strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Geschädigten, sondern nur bei Leichtfertigkeit. Wer den Irrtum durch ein Minimum an zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich, unter dem Gesichtspunkt des Betrugs, nicht geschützt (siehe zum Ganzen BGE 128 IV 255 E. 2c/aa; 126 IV 165 E. 2a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6S.123/2005 vom 24. Juni 2005 E. 2.1). Die Sozialbehörde handelt leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft o- der es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen wie beispielsweise die letzte Steuererklärung und Steuerveranlagung oder Kontoauszüge einzureichen (vgl. auch Urteil 6B_576/2010 vom 25. Januar 2011). Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung, angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen, nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (Urteil 6B_689/2010 bzw. 6B_690/2010 vom 25. Oktober 2010, E. 4, unter Hinweis auf Urteil 6B_409/2007 vom 9. Oktober 2007, E. 2.2, und Urteil 6B_558/2009 vom 26. Oktober 2009, E. 1.2) Irrtum Die Täuschung muss beim Geschädigten zu einem Irrtum führen oder ihn in einem schon bestehenden Irrtum bestärken. Der Irrtum muss also die Folge der Täuschung sein, d.h. zwischen der Täuschung und dem Irrtum muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Irren kann nur ein Mensch, nicht aber eine juristische Person, wie z.b. eine Gemeinde. Wenn sich eine Sozialbehörde entschliesst, einen Strafantrag zu stellen, muss darin also dargelegt werden, dass der/die zuständige Sozialarbeitende durch die arglistige Täuschung der Klientin oder des Klienten in einen Irrtum versetzt oder in einem schon vorhandenen Irrtum bestärkt wurde Vermögensdisposition Der Irrtum muss zur Folge haben, dass die getäuschte Person eine Vermögensdisposition trifft. Als Vermögensdisposition gilt jedes Verhalten, welches unmittelbar vermögensmindernde Wirkung hat (BGE 126 IV 113, E. 3a). So gilt etwa die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe, auf die kein Anspruch bestanden hätte, als Vermögensdisposition Vermögensschaden Als unmittelbare Folge der Vermögensdisposition muss das Vermögen, über das der oder die Getäuschte verfügt hat, in seinem Wert gemindert werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Schaden nachträglich wiedergutgemacht werden kann, z.b. durch eine Rückerstattungsverfügung (vgl. BGE 117 IV 153, E. 4). Schon eine bloss vorübergehende Schädigung genügt, um den Tatbestand zu erfüllen Strafbestimmungen StGB 3

4 2.5. Vorsatz Des Betruges strafbar macht sich nur, wer mit Vorsatz handelt. Der Täter oder die Täterin muss den objektiven Tatbestand mit Wissen und Willen erfüllen oder die Verwirklichung der Tat zumindest für möglich halten und in Kauf nehmen (Art. 12 StGB). Im letzteren Fall spricht man von Eventualvorsatz Absicht der unrechtmässigen Bereicherung Zum Vorsatz muss die Absicht kommen, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern. Die Bereicherung, die der Täter oder die Täterin anstrebt, ist die Kehrseite des Schadens, der beim Opfer eintritt (BGE 119 IV 120, E. 4). 3. Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB Der Urkundenfälschung macht sich strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen o- der an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht (Urkundenfälschung im engeren Sinn), die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt (Blankettmissbrauch), eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Falschbeurkundung) oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird. Urkunde: Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient (Art. 110 Abs. 4 StGB). Ob ein Schriftstück oder ein Zeichen bestimmt ist, eine rechtlich erhebliche Tatsache zu beweisen, kann sich einerseits unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und andererseits aus dessen Sinn oder Natur abgeleitet werden (vgl. statt vieler BGE 123 IV 61, E.5). Zum Beweis geeignet ist ein Schriftstück, wenn es nach Gesetz oder Verkehrsübung als Beweismittel anerkannt wird (vgl. statt vieler BGE 123 IV 61, E.5). Massgebend ist die generelle Beweiseignung einer Urkunde der fraglichen Art Strafbestimmungen StGB 4

5 Ein Arztzeugnis ist bestimmt zu beweisen, dass die krank geschriebene Person während der angegebenen Zeitspanne nicht in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und es ist geeignet, die entsprechende Arbeitsunfähigkeit zu beweisen Urkundenfälschung im engeren Sinn, Blankettmissbrauch a. Objektiver Tatbestand Der objektive Tatbestand besteht bei der Urkundenfälschung im engeren Sinn im Fälschen oder Verfälschen einer Urkunde. Unter Fälschen versteht man die Herstellung einer unechten Urkunde. Unecht ist eine Urkunde, wenn der aus der Urkunde ersichtliche angebliche Aussteller nicht mit demjenigen identisch ist, der die Urkunde tatsächlich ausgestellt hat (statt vieler BGE 128 IV 265, E. 1). Eine Person füllt ein Arztzeugnis-Formular selbst aus und unterschreibt dieses mit dem Namen des Arztes, der im Formular aufgeführt ist. Von Verfälschen spricht man, wenn eine ursprünglich echte Urkunde von der Täterschaft nachträglich abgeändert wird. Eine Person ändert auf einem vom Arzt ausgefüllten Arztzeugnis die Dauer der Krankschreibung. Beim Blankettmissbrauch besteht der objektive Tatbestand darin, dass eine Peron die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen einer anderen Person mit einer Erklärung verbindet, die nicht deren Willen entspricht. Jemand verdeckt einen Teil eines Dokuments und legt dieses der Person, welche als Aussteller aus dem Dokument hervorgeht, zur Unterschrift vor. b. Subjektiver Tatbestand Die subjektiven Tatbestandsmerkmale sind Vorsatz und Schädigungsabsicht oder Vorteilsabsicht. Vorsatz liegt vor, wenn die Täterschaft den objektiven Tatbestand mit Wissen und Willen erfüllt oder die Verwirklichung der Tat zumindest für möglich hält und in Kauf nimmt (vgl. vorstehend Ziff. 2.5). Schädigungsabsicht ist gegeben, wenn jemand durch die Verwendung der Urkunde einem anderen einen Schaden am Vermögen oder an einem anderen Recht zufügen will. Vorteilsabsicht liegt vor, wenn jemand durch die Verwendung der Urkunde für sich oder für einen Dritten einen unrechtmässigen Vorteil erlangen will Strafbestimmungen StGB 5

6 3.2. Falschbeurkundung a. Objektiver Tatbestand In objektiver Hinsicht liegt eine Falschbeurkundung vor, wenn jemand eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Unwahr ist eine Urkunde, wenn sie sich zu einer Tatsache äussert, die nicht mit den wirklichen Verhältnissen übereinstimmt und die Urkunde den Anspruch erhebt, einen Beweis für diese unwahre Tatsache darzustellen. Der Tatbestand der Falschbeurkundung wird eng ausgelegt. Der Urkunde muss hinsichtlich der beurkundeten Tatsache eine besondere Beweiseignung und Beweisbestimmung zukommen. Vorausgesetzt wird, dass der Urkunde eine erhöhte Überzeugungskraft oder Glaubwürdigkeit zukommt und ihr deshalb ein besonderes Vertrauen entgegengebracht wird (vgl. BGE 118 IV 363, E. 2, BGE 125 IV 17, E. 2) oder dass der Aussteller eine besonders vertrauenswürdige garantenähnliche Stellung innehat. Beispiele: Einer kaufmännischen Buchführung kommt erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Wer Einnahmen, die zu verbuchen sind, nicht verbucht, erfüllt den objektiven Tatbestand der Falschbeurkundung (BGE 125 IV 17, E. 2). Stellt ein Arbeitgeber unwahre Lohnabrechnungen aus, erfüllt er den objektiven Tatbestand der Falschbeurkundung grundsätzlich nicht, da den Lohnabrechnungen, jedenfalls soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften bestehen, keine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt (BGE 118 IV 363, E. 2). Ein Arzt ist aufgrund seiner besonderen Stellung zur wahrheitsgetreuen Angabe verpflichtet und er ist deshalb auch besonders glaubwürdig. Füllt er einen Krankenschein zuhanden der Krankenkasse unrichtig aus, erfüllt er den objektiven Tatbestand der Falschbeurkundung (BGE 103 IV 178, E. IV). b. Subjektiver Tatbestand Wie bei der Urkundenfälschung im engeren Sinn und dem Blankettmissbrauch besteht der subjektive Tatbestand im Vorsatz und der Schädigungs- oder Vorteilsabsicht (vgl. vorstehend Ziff. 3.1 b) Gebrauch machen von einer unechten oder unwahren Urkunde a. Objektiver Tatbestand Der objektive Tatbestand besteht darin, dass eine Person ein von ihm selber oder von einer Drittperson hergestellte unechte oder unwahre Urkunde im Rechtsverkehr zur Täuschung einer Person verwendet. Eine Person legt der Sozialbehörde Arztzeugnis vor, welches wahrheitswidrige seine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt Strafbestimmungen StGB 6

7 Wer die Urkunde selber hergestellt hat, wird nur wegen Urkundenfälschung im engeren Sinn oder wegen Falschbeurkundung bestraft, d.h. es erfolgt nicht zusätzlich eine Bestrafung wegen des Benutzens einer solchen Urkunde. b. Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht ist wiederum das Vorliegen von Vorsatz und Schädigungs- oder Vorteilsabsicht erforderlich (vgl. vorstehend Ziff. 3.1 b). 4. Erstattung der Strafanzeige Ist ein Straftatbestand nach Ansicht der Sozialbehörde erfüllt, reicht sie bei der zuständigen Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige ein. Die Sozialbehörde muss den Sachverhalt darlegen und der Anzeige Unterlagen beilegen, die den Sachverhalt untermauern (z.b. Einkommensbelege, Kontoauszüge, Verfügungen der Sozialbehörde, Einkommens- und Vermögensdeklarationen, vom Klienten / der Klientin unterschriebene Kenntnisnahme der Pflichten einer Sozialhilfe beziehenden Person, im Falle einer mutmasslichen Urkundenfälschung die in Frage stehende Urkunde etc.). Die Sozialbehörde hat die Möglichkeit, die Kompetenz zur Erstattung der Strafanzeige zu delegieren, beispielsweise an den Fürsorgesekretär / die Fürsorgesekretärin. Die Strafanzeige hat folgenden Inhalt: Name, Adresse, Geburtsdatum des Klienten / der Klientin. Gemeinde (Geschädigte). verletzte Strafbestimmung (z.b. Art. 146 StGB oder Art. 251 StGB). Beschreibung des Sachverhalts: Wie wurde der unrechtmässige Leistungsbezug ermöglicht? Was tat der Klient / die Klientin, um die Leistung, auf die er / sie keinen Anspruch hatte, zu erwirken? Umfang des unrechtmässigen Leistungsbezugs / Deliktsumme. Unterschrift des zuständigen Behördenvertreters/der zuständigen Behördenvertreterin. Aufzählung der Beilagen. Zu den datenschutzrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Erstattung einer Strafanzeige vgl. Kapitel Strafverfahren Die zuständige Staatsanwaltschaft leitet das Vorverfahren, verfolgt Straftaten im Rahmen der Untersuchung, erhebt gegebenenfalls Anklage und vertritt die Anklage vor Gericht. Das Vorverfahren besteht aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft. Im Vorverfahren werden Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt, um festzustellen, ob gegen eine beschuldigte Person ein Strafbefehl zu erlassen oder gegen sie Anklage zu erheben bzw. ob das Verfahren einzustellen ist (wenn sich der Ver Strafbestimmungen StGB 7

8 dacht, die betreffende Person habe eine Straftat begangen, nicht erhärten lässt). Im Strafverfahren wegen eines unrechtmässigen Bezuges von Sozialhilfeleistungen ist die Gemeinde, welche diese Leistungen ausgerichtet hat, Geschädigte. Sie wird vertreten durch die Sozialbehörde. Sollen Mitarbeitende des Sozialsekretariates als Zeugen einvernommen werden, müssen sie sich vorgängig von der Sozialbehörde vom Amtsgeheimnis entbinden lassen, d.h. die Sozialbehörde muss die betreffenden Personen schriftlich zur Aussage ermächtigen. Die Ermächtigung zur Aussage ist zu erteilen, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung das Geheimhaltungsinteresse überwiegt. Rechtsprechung Urteile des Bundesgerichts: Urteil 6B_576/2010 vom 25. Januar 2011: Im Zusammenhang mit dem Bezug von Sozialhilfe handelt die Behörde leichtfertig, wenn sie die eingereichten Unterlagen nicht überprüft oder es unterlässt, die Antrag stellende Person aufzufordern, für die Anspruchsprüfung notwendige Unterlagen einzureichen (z.b. Steuererklärung, Steuerrechnung, Bankauszüge; vgl. E.4.1.2). Im zu beurteilenden Fall errichtete der Beschwerdeführer vor seinem Sozialhilfeantrag ein fiktives Domizil im Kanton Waadt und spiegelte vor, er sei aus dem Ausland zurückgekehrt. Er gab einerseits an, eine Arbeit zu suchen. Gleichzeitig legte er ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis eines jordanischen Arztes vor, welches ihm eine Arbeitsunfähigkeit für 24 Monate bescheinigte, was eine unüblich lange Dauer ist. Dieses Zeugnis wurde von einem Schweizer Arzt nur teilweise beglaubigt, indem dieser eine Arbeitsunfähigkeit von 30 Tagen bestätigte. Folglich hätte schon eine einfache Lektüre der vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente Unstimmigkeiten in Bezug auf wesentliche Elemente für den Entscheid über die wirtschaftliche Hilfe zu Tage geführt. Angesichts des nur schon durch die Tatsache, dass eine Person, die vorgibt eine Arbeit zu suchen, gleichzeitig aber ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis vorweist, hervorgebrachten Widerspruchs, hätte sich der Sozialdienst zwingend fragen müssen, wie begründet der Antrag, der ihm präsentiert wurde, ist. Er hätte zumindest eine minimale Überprüfung der Unterlagen vornehmen müssen. Eine solche - im Übrigen mit kantonalem Recht konforme - minimale Überprüfung, stellt keine übermässige Schwierigkeit dar. Es wäre dem Sozialdienst ein Leichtes gewesen, den Beschwerdeführer zu den Unstimmigkeiten zu befragen und präzisierende Unterlagen zu verlangen. Dadurch, dass die Behörde es unterlassen hat, die elementarsten Überprüfungen der Angaben des Beschwerdeführers vorzunehmen, sind die Voraussetzungen für das Vorliegen von Arglist nicht gegeben und eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Betrugs ist ausgeschlossen (vgl. E.4.2.). Urteil 6B_689/2010 bzw. 6B_690/2010 vom 25. Oktober 2010 (Ein Sozialhilfe beziehendes Ehepaar gab in dem von ihnen unterzeichneten Unterstützungsgesuch wahrheitswidrig an, der Ehemann sei arbeitslos. Tatsächlich erzielte dieser als Hauswart der von ihnen bewohnten Liegenschaft in Basel ein monatliches Einkommen von Fr Obschon sie sich schriftlich verpflichtet hatten, jede Veränderung ihrer persönlichen und finanziellen Verhältnisse sofort und unaufgefordert mitzuteilen, kamen sie ihrer Informationspflicht auch anlässlich der persönlichen Beratungsgespräche nicht nach. Der Ehemann hatte sich als arbeitslos Strafbestimmungen StGB 8

9 geworden bei der Sozialhilfe gemeldet und ein Arztzeugnis vorlegt, welche seine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte. Das Bundesgericht bestätigt den Schuldspruch der Vorinstanz wegen Betruges: Ergeben sich aus den bei der Gesuchstellung eingereichten Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte, handelt die Sozialbehörde, welche eine Vielzahl von Klienten und Klientinnen zu betreuen hat, nicht leichtfertig, wenn sie nicht die Vorlage weiterer für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen verlangt oder selbst keine weiteren Abklärungen trifft. ) Urteil 6P.123/2005 vom 24. Juni 2005 (Ausführungen zur Arglist und zur Opfermitverantwortung) Praxishilfen Strafbestimmungen StGB 9

Strafbestimmungen StGB

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