Nachteilsausgleich für Studierende mit psychischen Krankheiten, Teilleistungs- und Autismus-Spektrum-Störungen Was ist möglich und was nicht?

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1 Nachteilsausgleich für Studierende mit psychischen Krankheiten, Teilleistungs- und Autismus-Spektrum-Störungen Was ist möglich und was nicht? Vortrag am 4. Juni 2015 an der Martin-Luther-Universität Halle im Rahmen der Ringvorlesung Inklusion und Barrierefreiheit an der Hochschule Dr. Maike Gattermann-Kasper

2 Vorstellung Dr. Maike Gattermann-Kasper Koordinatorin für die Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Krankheit (Stelle) Beauftragte für die Belange der behinderten Studierenden gamäß 88 HmbHG (Wahl durch akademischen Senat) Seite 2

3 Gliederung Daten zu Studierenden mit Beeinträchtigungen Nachteilsausgleich für Studierende mit Beeinträchtigungen in der Prüfungsordnung Konzeptionelle und rechtliche Grundlagen des Nachteilsausgleichs Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs Maßnahmen des Nachteilsausgleichs Möglichkeiten und Grenzen des Nachteilsausgleichs bei psychischen Krankheiten Teilleistungsstörungen Autismus-Spektrum-Störungen Seite 3

4 Daten zu Studierenden mit Beeinträchtigungen Seite 4

5 Wie viele Studierende mit Beeinträchtigungen gibt es? Quelle: Middendorf, E. et al. (2013) S. 450; Middendorf, E./Grützmacher, J. (2014) S. 28. Studierende S 1. SE Hamburg Erhebung: WiSe 2013/ SE Deutschland Erhebung: SoSe 2012 Studierende ohne gesundheitliche Beeinträchtigung 85 % 86 % Studierende mit gesundheitlicher Beeinträchtigung 15 % 14 % ohne Studienerschwernis 7 % 7 % mit Studienerschwernis 8 % 7 % mit mittlerer bis sehr starker Studienerschwernis 4 % 4 % Seite 5

6 Ergebnisse beeinträchtigt studieren Quelle: Unger, M. et al. (2012) Von den Studierenden, die sich als studienerschwerend gesundheitlich beeinträchtigt bezeichnen, haben rund die Hälfte psychische Beeinträchtigungen haben 6 % eine Teilleistungsstörung haben knapp ein Drittel eine oder mehrere Maßnahmen des Nachteilsausgleichs beantragt, was auch für psychisch beeinträchtigte Studierende gilt haben von den Studierenden mit Teilleistungsstörungen zwei Zehntel einen Nachteilsausgleich beantragt Bewilligte Maßnahmen des Nachteilsausgleichs beurteilten 90 % der Nutzer_innen als sehr (41 %) oder teilweise (49 %) hilfreich, auch psychisch beeinträchtigte Studierende Studierende mit Teilleistungsstörungen beurteilten die Wirksamkeit nur wenig schlechter (36 % und 50 %) Seite 6

7 Nachteilsausgleich für Studierende mit Beeinträchtigungen in der Prüfungsordnung Seite 7

8 Konzeptionelle und rechtliche Grundlagen des Nachteilsausgleichs Seite 8

9 Ansätze zur Begründung von Nachteilsausgleichen Quelle: Eigene Darstellung unter Verwendung der Überlegungen von Fuerst (2009) S. 27f Idealtypische Ansätze zur Begründung von Nachteilsausgleichen leistungsbasiert-sozialrechtlich Behinderung als individuelles Merkmal bzw. Problem, das zu Nachteilen führt Medizinisches Modell Menschen mit Behinderungen als Objekte der Sozialpolitik Nachteilsausgleich durch soziale Leistungen und persönliche Schutzrechte gleichheitsbasiert-bürgerrechtlich Behinderung als eine von vielen Heterogenitätsdimensionen, Nachteile entstehen primär durch einstellungs- und umweltbezogene Barrieren Soziales Modell Menschen mit Behinderungen als Bürgerrechtssubjekte Nachteilsausgleich durch Gleichstellungsund Antidiskriminierungsrecht Seite 9

10 Nachteilsausgleiche an Hochschulen (Handout) Quelle: Eigene Darstellung Gestaltungs- oder Anpassungsbereich Zugang, Zulassung Besondere Zugangsvoraussetzungen Zulassung Lehrveranstaltungen Ort, Raum Einzelfallbezogene Anpassungsoptionen Härtefall Nachteilsausgleich Externe Hochschulhilfe Härtefallantrag (Vorabquote für Fälle außergewöhnlicher Härte) Antrag auf Nachteilsausgleich Anpassung von Voraussetzungen Anpassung des Eignungsfeststellungsverfahrens Antrag auf Nachteilsausgleich Anpassung von Vergabekriterien Anpassung des Auswahlverfahrens Antrag auf Nachteilsausgleich aufgrund (noch) nicht vorhandener Barrierefreiheit Antrag Nachteilsausgleich (ggf. PO) Antrag auf Hochschulhilfe Gruppenbezogene Gestaltungsoptionen geeignete Regelung vorhanden geeignete Regelung vorhanden Barrierefreie Gestaltung von Gebäuden und Räumen Regelung für Raumvergabe vorhanden geeignete Regelung vorhanden Zulassungsregelung Antrag auf bevorzugte Zulassung Präsenzpflicht Antrag auf Nachteilsausgleich PO geeignete Regelung vorhanden Literatur, Skripte, Antrag auf Nachteilsausgleich Antrag auf Präsentationen aufgrund (noch) nicht vorhandener Hochschulhilfe Barrierefreie/r Zugang oder Gestaltung zu/von Dokumenten Umsetzungsdienst Barrierefreiheit Kommunikative Antrag auf Nachteilsausgleich Antrag auf Bedingungen aufgrund (noch) nicht vorhandener Hochschulhilfe Barrierefreiheit Studien- und Prüfungsleistungen, studiengangbezogene Studienverlaufsvorgaben Studien- und Prüfungsleistungen Antrag auf Nachteilsausgleich PO Antrag auf geeignete Regelung vorhanden Hochschulhilfe Angebot alternativer Formate Studienverlaufsvorgaben Antrag auf Nachteilsausgleich PO geeignete Regelung vorhanden Fristen Härtefallantrag Antrag auf Nachteilsausgleich PO geeignete Regelung vorhanden Studienverlauf Pensum Antrag auf Teilzeitstatus geeignete Regelung vorhanden Hellgelb Gelb Rosa Dunkelrosa Blau Unterbrechung Exmatrikulation plus spätere Wiedereinschreibgarantie Antrag auf Beurlaubungsstatus geeignete Regelung vorhanden Nachteilsausgleich für Bewerber_innen Härtefallregelung für Bewerber_innen Nachteilsausgleich für Studierende (Prüfungsordnung) - Gegenstand der Präsentation Nachteilsausgleich für Studierende als Ersatz für nicht vorhandene Zugänglichkeit Hochschulhilfe = Leistung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem SGB XII, Land Berlin: Leistung der Hochschulen (Vergabe durch Studentenwerk Berlin im Auftrag der Hochschulen vergeben wird. Seite 10

11 Verfassungsrechtliche Grundlage des Prüfungsrechts insb. Grundsatz der Chancengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 GG Vergleichbare Prüfungsbedingungen für alle zu prüfenden Personen Möglichkeit zur Wiederherstellung der Chancengleichheit für Studierende mit Nachteilen bei Prüfungen durch geeignete Regelungen, insbesondere zum Rücktritt von Prüfungen, z. B. wegen akuter gesundheitlicher Beeinträchtigungen zur Anpassung von Prüfungsbedingungen wegen länger andauernder oder dauerhafter gesundheitlicher Beeinträchtigungen ( Nachteilsausgleich ) Seite 11

12 Gesundheitliche Beeinträchtigung im Prüfungsrecht Quelle: Eigene Darstellung Akute gesundheitliche Beeinträchtigungen Prüfungsunfähigkeit insbesondere Rücktritt von Prüfungen Länger andauernde oder dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigungen Prüfungsfähigkeit plus Bedarf an angepassten Prüfungsbedingungen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs erfüllt Maßnahmen des Nachteilsausgleichs Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs nicht erfüllt Nachteilsausgleich nicht zulässig Seite 12

13 Prüfungsrechtliches Konzept Nachteilsausgleich Prüfungsordnungen regeln Prüfungsanforderungen und Prüfungsverfahren für den Normalfall Gleichheit der Qualifikationsziele Gleichheit des Bewertungsmaßstabs plus Nachteilsausgleich, der die Anpassung der normalen Prüfungsbedingungen für Angehörige (benachteiligte) Gruppen ermöglicht Vorgehen: Ergebnis: keine pauschale Anpassung von Bedingungen für Angehörige einer (benachteiligten) Gruppe, sondern Prüfung des Einzelfalls Herstellung von Chancengleichheit im Einzelfall Alternative: mehr Gestaltungsspielraum für Alle als Normalfall (Diversity Mainstreaming) Seite 13

14 Nachteilsausgleich bei Beeinträchtigungen 2 Abs. 4 und 16 HRG Landeshochschulgesetze Hochschulprüfungsordnungen [Staatliche und kirchliche Prüfungsordnungen] Seite 14

15 Regelung PO Nachteilsausgleich bei Beeinträchtigungen Persönlicher Anwendungsbereich z. B. Studierende mit länger andauernden oder dauerhaften Beeinträchtigungen Sachlicher Anwendungsbereich z. B. Studien- und Prüfungsleistungen, lehrveranstaltungsbezogene Bedingungen, Fristen Typische oder zulässige Maßnahmen möglichst als Rahmenvorgabe, der Gestaltungsspielraum lässt Formelle Voraussetzungen z. B. Form- und Fristvorgaben für die Antragstellung, Anforderungen an Nachweise Beteiligungsrechte Beauftragte_r für Studierende mit Beeinträchtigungen Seite 15

16 Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs Seite 16

17 1. Voraussetzung des Nachteilsausgleichs Vorliegen einer länger andauernden oder dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigung ( insb. ICD-10) Vortrag Nachteilsausgleiche LMU Halle Seite 17

18 Krankheits- und Behinderungsbegriffe (Handout) Sozial- und gleichstellungsrechtliche Begriffe Krankenversicherungsrechtlicher Krankheitsbegriff Krankheit ist ein regelwidriger gesundheitlicher Zustand, der Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. 1 Akute Krankheit (Arbeitsunfähigkeit) Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn Versicherte auf Grund von Krankheit Ihre zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen können. Bei der Beurteilung ist darauf abzustellen, welche Bedingungen die bisherige Tätigkeit konkret geprägt haben. 2 Chronische Krankheit Länger andauernde, schwer heilbare Krankheiten gelten als chronisch. In der GKV gibt es nur den Begriff schwerwiegende chronische Krankheit ( 62 SGB V). Eine Krankheit ist schwerwiegend chronisch, wenn sie wenigstens ein Jahr lang mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt wurde (Dauerbehandlung) [und eines von drei weiteren Kriterien erfüllt ist]. 4 Langfristige Krankheiten, die zu einer Beeinträchtigung der Teilhabe führen, fallen in der Regel unter die sozial- und gleichstellungsrechtlichen Behinderungsbegriffe. Sozial- und gleichstellungsrechtliche Behinderungsbegriffe Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. 7 Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. 8 Prüfungsrechtlich relevante Begriffe Orientierung am krankenversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriff Akute Krankheit (Prüfungsunfähigkeit) Prüfungsunfähigkeit liegt vor, wenn wegen einer akuten Beeinträchtigung des Gesundheitszust ands der Aussagewert einer Prüfungsleistung für die Feststellung der wahren Kenntnisse und Fähigkeiten einer zu prüfenden Person erheblich eingeschränkt ist und die derzeitige Prüfung damit den Zweck verliert, Aufschluss ihre Befähigung für einen bestimmten Beruf oder für eine bestimmte Ausbildung zu geben. 3 Mögliche Folgen akuter Krankheit Rücktritt von einer Prüfung sowie Inanspruchnahme weiterer Regelungen wegen akuter Krankheit Chronische Krankheit (Dauerleiden) Ein Dauerleiden ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, die trotz ärztlicher Behandlung bzw. des Einsatzes medizinisch-technischer Hilfsmittel nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft zu einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit führt. Derartige Dauerleiden sind inhaltlich prüfungsrelevant (siehe 3. Vorausset zung des Nachteilsausgleichs), wenn sie eine in der zu prüfenden Person auf unbestimmte Zeit begründete generelle Einschränkung der durch die Prüfung festzustellenden Leistungsfähigkeit darstellen. 5 Mögliche Folge von chronischer Krankheiten Nachteilsausgleich, wenn drei Voraussetzungen 6 erfüllt sind (1) insb. Vorliegen einer länger andauernden (gesundheitlichen) Beeinträchtigung (2) dadurch konkreter Nachteil, sofern Prüfung unter den für Alle geltenden Bedingungen absolviert werden muss (3) dieser steht nicht in Zusammenhang mit durch die Prüfung zu ermittelnden Fähigkeiten und ist keine persönlichkeitsbedingte generelle Leistungsbeeinträchtigung Verwendung sozial- und gleichstellungsrechtlicher Behinderungsbegriffe Mögliche Folge von Behinderungen Nachteilsausgleich,, drei Voraussetzungen erfüllt sind (1) insb. Vorliegen einer länger andauernden (gesundheitlichen) Beeinträchtigung (2) dadurch konkreter Nachteil, sofern Prüfung unter den für Alle geltenden Bedingungen absolviert werden muss (3) Nachteil steht nicht in Zusammenhang mit fachlichen Anforderungen der Prüfung Universität Hamburg, Dr. Maike Gattermann-Kasper, Sept ember 2014 Seite 18

19 2. Voraussetzung des Nachteilsausgleichs Länger andauernde oder dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigung führt zu konkretem Nachteil, falls Prüfungen unter den üblichen Bedingungen absolviert oder innerhalb der vorgesehenen Fristen abgelegt werden müssen Seite 19

20 Ermittlung Nachteil Welche Aktivitäten (z. B. Lesen, Schreiben, Rechnen, Lernen, Sehen, Hören, Gehen, Tragen, Sitzen, Kontakte knüpfen, im Team arbeiten, Teilnehmen, Konzentrieren) können in Bezug auf welche Lehrveranstaltungs- (z. B. Vorlesung, Seminar, Praktikum) oder Leistungs- bzw. Prüfungsformen (z. B. Klausur, Hausarbeit, Referat) gar nicht oder nicht in der allgemein üblichen Weise oder Zeit durchgeführt werden und welche Rolle spielen dabei studiengangspezifische Bedingungen und persönliche Faktoren? Vortrag Nachteilsausgleiche MLU Halle Seite 20

21 Ermittlungsfehler Nachteil bestimmter Status oder bestimmte Diagnose Bestimmter Status (z. B. amtlich festgestellter Grad der Behinderung) oder eine bestimmte Diagnose (z. B. Diabetes mellitus Typ I) können eine Ermittlung konkreter Nachteile nicht ersetzen, aber ggf. Anhaltspunkte dafür geben Nachteil schwierige Situation Schwerwiegende persönliche Ereignisse oder eine schwierige Lebenslage können keinen Nachteilsausgleich bei Prüfungen begründen, Eventuell aber andere Optionen (z. B. Rücktritt von Prüfungen, Verlängerung von Bearbeitungszeiten oder von Fristen ( Härtefallantrag) Seite 21

22 3. Voraussetzung des Nachteilsausgleichs Bei Prüfungen darf der Nachteil nur darin bestehen, dass der Nachweis an sich vorhandener Fähigkeiten bei Studien- und Prüfungsleistungen nicht oder nur erschwert erfolgen kann darf der Nachteil nicht auf einer in der Person einer_s Studierenden liegenden generellen Beeinträchtigung der durch die Prüfung festzustellenden Fähigkeit beruhen [Indiz: Nachteil könnte auch im späteren Beruf ausgeglichen werden] Bei Fristen muss sich der Nachteil aus den erheblich studienzeitverlängernden Auswirkungen der länger andauernden oder dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigung ergeben Seite 22

23 Kritische Diskussion 3. Voraussetzung Bei Hochschulprüfungen hat sich die Praxis an vielen Hochschulen zum Teil weit von der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte entfernt Kritikpunkte an der bisherigen Rechtsprechung Vorstellung von psychischen und manchen chronisch-somatischen Krankheiten als generelle, in der Person liegende Beeinträchtigung nicht mit aktuellem Stand medizinischer Forschung abgeglichen Vereinbarkeit mit UN-BRK? Vernachlässigung der Ausgleichsmöglichkeiten personeller und technischer Unterstützung Auch bei Annahme der Kritik muss das Anforderungsniveau gewahrt bleiben ( Zielgleichheit) Seite 23

24 Voraussetzungen erfüllt? Bei Erfüllung der drei Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs besteht kein Ermessen in Bezug auf die Gewährung von Nachteilsausgleichen besteht Ermessen in Bezug auf die Auswahl von Maßnahmen des Nachteilsausgleichs Maßstab: Möglichst vollständiger Ausgleich des Nachteils bezogen auf die Situation Studierender ohne Beeinträchtigungen, keine Überkompensation von Nachteilen Seite 24

25 Maßnahmen des Nachteilsausgleichs Seite 25

26 Grundsätze für die Auswahl von Maßnahmen Generelle Empfehlungen zur Auswahl von Maßnahmen des Nachteilsausgleichs sind nur selten möglich Geeignete Maßnahmen des Nachteilsausgleichs sind für eine bekannte Person (und nicht für Arten von Beeinträchtigungen) aufgrund der Wechselwirkungen zwischen Beeinträchtigungen und prüfungsbezogenen Bedingungen zu ermitteln Leitlinien (Rechtsprechung) siehe Folie 12 Anpassung von äußeren Prüfungsbedingungen, falls dies den Nachteil nicht ausgleicht, auch Anpassung der Prüfungsform bei gleichbleibendem Anforderungsniveau Kein Erlass von Leistungen, nur Ersatz durch angemessene kompensatorische Leistung Gleicher Bewertungsmaßstab bei der Korrektur von Leistungen nach der Prüfung Seite 26

27 Maßnahmen des Nachteilsausgleichs (Handout) Quelle: Eigene Darstellung Liste mit Beispielen Ansatzpunkte für die Anpassung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie von zeitlichen Vorgaben für den Studienverlauf Ansatzpunkte für Anpassungen Verlängerung von Fristvorgaben für den Studienverlauf Zulassung zu Modulen oder Leistungen Reihenfolge des Absolvierens von Modulen oder Leistungen Zeitliche Gestaltung bezogen auf das Absolvieren von Leistungen Zugänglichkeit des Orts oder Raums für das Absolvieren von Leistungen Soziale Konstellation [unabhängig von der Leist ungsform] Ersatz einer Leistungsform durch eine andere Form Adaption von Aufgabenstellungen Beispiele für einzelfallbezogene Maßnahmen Verlängerung von Fristen für Module oder Studienabschnitte bei studienzeitverlängernden Auswirkungen von Beeinträchtigungen Zulassung zu Prüfungen ggf. auch unter der Bedingung, dass Zulassungsvoraussetzungen nachgeholt werden, z. B. Praktikum nach Bachelorarbeit oder kompensatorische Leistung für fehlende Anwesenheit Veränderung der Reihenfolge, in der Leistungen zu absolvieren oder nachzuholen sind, z. B. um einen Kohortenverlust zu vermeiden Verlängerung der Bearbeitungszeit bei zeitlich begrenzten Leistungen, insbesondere bei Klausuren, Hausarbeiten, Hausaufgaben, Projekten aber auch bei mündlichen Prüfungen Unterbrechung einer punktuellen Prüfungsleistung durch eine oder mehrere Pausen, z. B. zur Erholung, zur Bewegung oder zur Anwendung kurzfristiger Strategien zur Krisenbewältigung Splitten einer Leistung in mehrere Teilleistungen Beteiligung in Bezug auf Uhrzeit, z. B. frühestens ab 10 Uhr, und Termine, z. B. mit Abstand zu belastenden Behandlungen Beteiligung in Bezug auf Prüfungsgebäude, z. B. nur bestimmte Gebäude, oder Prüfungsraum, z. B. nur bestimmte Sitzplätze oder Ausstattungsmerkmale wie Beleuchtung, Akustik, Bodenbelag, Bewegungsfläche, unterfahrbarer Tisch, höhenverstellbarer Stuhl Zuweisung eines eigenen Bearbeitungsraums am oder außerhalb des Fachbereichs, gegebenenfalls auch zu Hause Information der Aufsichtspersonen über Tun oder Unterlassen bestimmter Aktivitäten (z. B. Verhalten bei Absencen) Ersatz der vorgesehenen durch eine niveaugleiche und idealerweise studiengangtypische andere Form, mit der die Qualifikationsziele ebenfalls erreicht werden können, z. B. Ersatz einer punktuellen Leistung, z. B. Klausur, durch eine andere punktuelle Leistung, z. B. mündliche Prüfung Ersatz einer punktuellen durch eine länger andauernde Leistung, z. B. Klausur durch Hausarbeit Ersatz einer praktischen durch eine theoretische Leistung Ersatz einer Gruppen- durch eine Einzelleistung oder -prüfung Ersatz zeitweise fehlender Präsenz durch kompensatorische Leistungen Ersatz einer Präsenz- durch eine Fernleistung oder prüfung, z. B. E- Klausur, Erstellung eines Videos st at t eines Vortrags Umsetzung in eine wahrnehmbare Form, z. B. durch Anpassung von Schriftart, Schriftgröße, Schriftdekoration oder Erscheinungsform der Information bei Klausuren (z. B. Sprache statt Text oder formale statt grafischer Darstellung) Anpassung von Sprechtempo oder Aussprache bei mündlichen Prüfungen Seite 27

28 Möglichkeiten und Grenzen des Nachteilsausgleichs Seite 28

29 bei psychischen Krankheiten Seite 29

30 Häufig diskutierte Aspekte Unterschiedliche Perspektiven der betroffenen Studierenden und der Akteure an der Hochschule auf psychische Krankheiten Einsatz des passenden prüfungsrechtlichen Instruments (Handout) Unterschiedliche Positionen über Erfüllbarkeit der 3. Voraussetzung des Nachteilsausgleichs Fokussierung auf Anpassung von Studien- und Prüfungsleistungen statt auf Unterstützung (z. B. Einzel- und Gruppenangebote von HOPES, persönliche_r Tutor_in, Teilzeit- und Beurlaubungsoptionen an der Universität Hamburg) Seite 30

31 Maßnahmen zwischen Wunsch und Wirklichkeit* Nachgefragte Maßnahmen Verlängerung der Bearbeitungszeit bei Klausuren bei Haus- und Abschlussarbeiten Angepasstes Setting (Ort, Raum, Sitzplatz, soziale Konstellation, Pausen, Zulassen von Aktivitäten, um sich aus einer akuten Spannungs- oder Krisensituation zu befreien) Ersatz einer Form des Erbringens von Studien- und Prüfungsleistungen durch eine gleichwertige Alternative Andere Anwesenheitsregelung Verlängerung von zeitlichen Vorgaben für den Studienverlauf Seite 31

32 Beispiel Ersatz einer Leistungsform durch Alternative Ersatz einer Leistungsform durch eine gleichwertige Alternative, z. B. Klausur durch mündliche Prüfung Klausur durch Hausarbeit Mündliche durch schriftliche Leistung Gruppen- durch Einzelleistung Präsenz- durch Teleleistung (z. B. Video bei sprachpraktischer Prüfung) Leitlinie Ersatz einer Prüfungsform Ersatz nur dann geboten, wenn vorgesehene Leistungsform nicht so angepasst werden kann, dass Nachteile vollständig ausgeglichen werden können Falls kein angemessene Ausgleich möglich, sollten Alternativen geprüft werden, mit denen Qualifikationsziele ebenfalls erreicht werden können (und die für Studiengang oder Fach typisch sind) Seite 32

33 bei Teilleistungsstörungen Seite 33

34 Häufig diskutierte Aspekte Unterschiedliche Perspektiven der betroffenen Studierenden und der Akteure an der Hochschule auf Legasthenie und andere Teilleistungsstörungen Erfüllbarkeit der 1. Voraussetzung des Nachteilsausgleichs im Einzelfall umstritten Legasthenie versus Lese-Rechtschreib-Schwäche Erfüllbarkeit der 3. Voraussetzung des Nachteilsausgleichs möglich, bei Dyskalkulie problematisch(er) Notenschutz nicht zulässig ( Gleichheit des Bewertungsmaßstabs) Häufig nur Nachweise aus der Primar- oder Sekundarstufe I Seite 34

35 Maßnahmen zwischen Wunsch und Wirklichkeit* Nachgefragte oder empfohlene Maßnahmen Verlängerung der Bearbeitungszeit bei Klausuren und bei Haus- und Abschlussarbeiten Ersatz einer Form des Erbringens von Studien- und Prüfungsleistungen durch eine gleichwertige Alternative (insbesondere mündliche statt schriftliche Formen, Single- oder Multiple-Choice- statt offenen Fragen) PC-Einsatz (Textverarbeitung mit aktivierter Rechtschreibprüfung) Schreibassistenz, Nutzung eines Spracheingabeprogramms Vorleseassistenz, Vorlesesoftware, Unterlagen in anderer Schriftart, -größe oder -dekoration Aufteilung der Aufgabenstellung in kleinere Einheiten, Unterstützung beim Vorstrukturieren der Aufgaben, klare und eindeutige Anweisungen Seite 35

36 bei Autismus-Spektrum-Störungen Seite 36

37 Häufig diskutierte Aspekte Unterschiedliche Positionen über Erfüllbarkeit der 3. Voraussetzung des Nachteilsausgleichs ( schwache zentrale Kohärenz Schwäche und Stärke zugleich) Gängige schulische Maßnahmen des Nachteilsausgleichs z. T. nicht auf Studium übertragbar Zusätzlich zu Maßnahmen des Nachteilsausgleichs z. T. erheblicher Unterstützungsbedarf bei exekutiven Funktionen Seite 37

38 Maßnahmen zwischen Wunsch und Wirklichkeit* Nachgefragte Maßnahmen Aufteilung der Aufgabenstellung in kleinere Einheiten, Unterstützung beim Vorstrukturieren der Aufgaben, klare und eindeutige Anweisungen Verlängerung der Bearbeitungszeit bei schriftlichen und mündlichen Leistungen Angepasstes Setting bei Klausuren und mündlichen Prüfungen (insbesondere Ort, Raum, Sitzplatz, soziale Konstellation, Pausen, Vorabinformation der Prüfer_innen) Ersatz einer Form des Erbringens von Studien- und Prüfungsleistungen durch gleichwertige Alternative (Wahlmöglichkeiten insbesondere Gruppen- durch Einzelaufgaben, mündliche durch schriftliche Leistungen) Andere Anwesenheitsregelung Verlängerung von zeitlichen Vorgaben für den Studienverlauf Seite 38

39 Herzlichen Dank! Kontakt: Universität Hamburg Büro für die Belange von Studierenden mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten Dr. Maike Gattermann-Kasper Alsterterrasse Hamburg maike.gattermann-kasper@uni-hamburg.de Seite 39

40 Hinweis * Es handelt sich um eine Liste nachgefragter, zum Teil zulässiger und zum Teil unzulässiger Maßnahmen. Was zulässig und was unzulässig sein könnte, kann letztlich nur im Einzelfall entschieden werden. Seite 40

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