Prüfungen chancengleich gestalten Nachteilsausgleiche für Studierende mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen

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1 Prüfungen chancengleich gestalten mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen Leuphana Universität Lüneburg, 10. Juli 2015 Dr. Maike Gattermann Kasper hamburg.de/bdb

2 Gliederung Daten zu Studierenden mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei Studien und Prüfungsleistungen sowie Fristen Konzeptionelle und rechtliche Grundlagen des Nachteilsausgleichs Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs Maßnahmen des Nachteilsausgleichs Nachteilsausgleich konkret Einige häufig diskutierte Fragen Seite 2

3 Daten zu Studierenden mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen Seite 3

4 Wie viele Studierende mit Beeinträchtigungen gibt es? Quelle: Middendorf, E. et al. (2013) S. 450; Middendorf, E./Grützmacher, J. (2014) S. 28. Studierende S 1. SE Hamburg Erhebung: WiSe 2013/ SE Deutschland Erhebung: SoSe 2012 Studierende ohne gesundheitliche Beeinträchtigung 85 % 86 % Studierende mit gesundheitlicher Beeinträchtigung 15 % 14 % ohne Studienerschwernis 7 % 7 % mit Studienerschwernis 8 % 7 % mit mittlerer bis sehr starker Studienerschwernis 4 % 4 % Seite 4 mit gesudnheitlichen Beeinträchtigungen

5 Ergebnisse beeinträchtigt studieren Quelle: Unger, M. et al. (2012) Von den Studierenden, die sich als studienerschwerend gesundheitlich beeinträchtigt bezeichnen, haben rund drei Viertel psychische oder chronisch somatische Krankheiten rund ein Achtel Beeinträchtigungen des Sehens, Hörens, Bewegens oder Sprechens knapp ein Zehntel einen Schwerbehindertenausweis, rund ein Viertel die Beeinträchtigung während des Studiums erworben knapp ein Drittel eine oder mehrere Maßnahmen des Nachteilsausgleichs beantragt, die bewilligten Maßnahmen beurteilten neun Zehntel der Nutzer_innen als sehr oder teilweise hilfreich Seite 5

6 Einige Beispiele aus Wissenschaft & Politik Winston Churchill Malu Dreyer Albert Einstein Stephen W. Hawking John Forbes Nash Jr. Franklin D. Roosevelt Vernon L. Smith Kronprinzessin Victoria von Schweden Alfred Nobel Seite 6

7 Nachteilsausgleich für Studierende mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei Studienund Prüfungsleistungen sowie Fristen Seite 7

8 Konzeptionelle und rechtliche Grundlagen des Nachteilsausgleichs Seite 8

9 Nachteilsausgleiche an Hochschulen (Handout) Quelle: Eigene Darstellung Gestaltungs oder Anpassungsbereich Zugang, Zulassung Besondere Zugangsvoraussetzungen Zulassung Einzelfallbezogene Anpassungsoptionen Härtefall Nachteilsausgleich Externe Hochschulhilfe Härtefallantrag (Vorabquote für Fälle außergewöhnlicher Härte) Antrag auf Nachteilsausgleich Anpassung von Voraussetzungen Anpassung des Eignungsfeststellungsverfahrens Antrag auf Nachteilsausgleich Anpassung von Vergabekriterien Anpassung des Auswahlverfahrens Lehrveranstaltungen Ort, Raum Antrag auf Nachteilsausgleich aufgrund (noch) nicht vorhandener Zugänglichkeit Zulassungsregelung Antrag auf bevorzugte Zulassung Antrag auf Hochschulhilfe Gruppenbezogene Gestaltungsoptionen geeignete Regelung vorhanden geeignete Regelung vorhanden Gestaltung zugänglicher Gebäude und Räume Regelung für Raumvergabe vorhanden Antrag Nachteilsausgleich (ggf. PO) geeignete Regelung vorhanden Präsenzpflicht Antrag auf Nachteilsausgleich PO geeignete Regelung vorhanden Literatur, Skripte, Präsentationen Antrag auf Nachteilsausgleich aufgrund (noch) nicht vorhandener Zugänglichkeit Antrag auf Hochschulhilfe Gestaltung zugänglicher Dokumente Umsetzungsdienst Kommunikative Bedingungen Antrag auf Nachteilsausgleich aufgrund (noch) nicht vorhandener Zugänglichkeit Antrag auf Hochschulhilfe Studien und Prüfungsleistungen, studiengangbezogene Studienverlaufsvorgaben Studien und Prüfungsleistungen Antrag auf Nachteilsausgleich PO Antrag auf Hochschulhilfe geeignete Regelung vorhanden Angebot alternativer Formate Studienverlaufsvorgaben Antrag auf Nachteilsausgleich PO geeignete Regelung vorhanden Fristen Härtefallantrag Antrag auf Nachteilsausgleich PO geeignete Regelung vorhanden Studienverlauf Pensum Antrag auf Teilzeitstatus geeignete Regelung vorhanden Unterbrechung Exmatrikulation plus spätere Wiedereinschreibgarantie Antrag auf Beurlaubungsstatus geeignete Regelung vorhanden Hellgelb Nachteilsausgleich für Bewerber_innen Gelb Härtefallregelung für Bewerber_innen Hellgrün Nachteilsausgleich für Studierende (Prüfungsordnung) Gegenstand der Präsentation Helltürkis Nachteilsausgleich für Studierende als Ersatz für (noch) nicht vorhandene Zugänglichkeit Rosa Hochschulhilfe = Leistung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem SGB XII, Land Berlin: Leistung der Hochschulen (Vergabe durch Studentenwerk Berlin im Auftrag der Hochschulen vergeben wird. Seite 9

10 Nachteilsausgleiche an Hochschulen und UN BRK Quelle: Eigene Darstellung Konzepte UN BRK Angemessene Vorkehrungen Lösungen für bekannte_n Nutzer_in Maßnahme NTA Zugänglichkeit (Barrierefreiheit) Strukturen und Prozesse für unbekannte Nutzer_innen Regelung NTA Nachteilsausgleich (NTA) Prüfungsrecht Seite 10

11 Verfassungsrechtliche Grundlage des Prüfungsrechts insbesondere Grundsatz der Chancengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 GG Vergleichbare Prüfungsbedingungen für alle zu prüfenden Personen Möglichkeit zur Wiederherstellung der Chancengleichheit für Studierende mit Nachteilen bei Prüfungen durch geeignete Regelungen, z. B. zum Rücktritt von Prüfungen, z. B. wegen akuter gesundheitlicher Beeinträchtigungen zur Anpassung von Prüfungsbedingungen wegen länger andauernder oder dauerhafter gesundheitlicher Beeinträchtigungen ( Nachteilsausgleich ) Seite 11

12 Prüfungsrechtliches Konzept Nachteilsausgleich Prüfungsordnungen regeln Prüfungsanforderungen und Prüfungsverfahren für den Normalfall Gleichheit der Qualifikationsziele Gleichheit des Bewertungsmaßstabs plus Nachteilsausgleich, der die Anpassung der normalen Prüfungsbedingungen für Angehörige (benachteiligter) Gruppen ermöglicht Vorgehen: Ergebnis: Alternative: keine pauschale Anpassung von Bedingungen für Angehörige einer (benachteiligten) Gruppe, sondern Prüfung des Einzelfalls Herstellung von Chancengleichheit im Einzelfall mehr Gestaltungsspielraum für Alle als Normalfall (Diversity Mainstreaming) Seite 12

13 Nachteilsausgleich bei Beeinträchtigungen 2 Abs. 4 und 16 HRG Landeshochschulgesetze Hochschulprüfungsordnungen [Staatliche und kirchliche Prüfungsordnungen] Seite 13

14 Regelung PO Nachteilsausgleich bei Beeinträchtigungen Persönlicher Anwendungsbereich z. B. Studierende mit länger andauernden oder dauerhaften Beeinträchtigungen Sachlicher Anwendungsbereich z. B. Studien und Prüfungsleistungen, lehrveranstaltungsbezogene Bedingungen, Fristen Typische oder zulässige Maßnahmen möglichst als Rahmenvorgabe, die Gestaltungsspielraum lässt Formelle Voraussetzungen z. B. Form und Fristvorgaben für die Antragstellung, Anforderungen an Nachweise Beteiligungsrechte Beauftragte_r für Studierende mit Beeinträchtigungen Seite 14

15 Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs Seite 15

16 1. Voraussetzung des Nachteilsausgleichs Vorliegen einer länger andauernden oder einer dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigung ( insb. ICD 10) Seite 16 mit gesundheitlichenbeeinträchtigungen

17 Krankheits und Behinderungsbegriffe (Handout) Quelle: Eigene Darstellung Sozial- und gleichstellungsrechtliche Begriffe Krankenversicherungsrechtlicher Krankheitsbegriff Krankheit ist ein regelwidriger gesundheitlicher Zustand, der Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. 1 Akute Krankheit (Arbeitsunfähigkeit) Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn Versicherte auf Grund von Krankheit ihre zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen können. Bei der Beurteilung ist darauf abzustellen, welche Bedingungen die bisherige Tätigkeit konkret geprägt haben. 2 Chronische Krankheit Länger andauernde, schwer heilbare Krankheiten gelten als chronisch. In der GKV gibt es nur den Begriff schwerwiegende chronische Krankheit ( 62 SGB V). Eine Krankheit ist schwerwiegend chronisch, wenn sie wenigstens ein Jahr lang mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt wurde (Dauerbehandlung) [und eines von drei weiteren Kriterien erfüllt ist]. 4 Langfristige Krankheiten, die zu einer Beeinträchtigung der Teilhabe führen, fallen in der Regel unt er die sozial- und gleichstellungsrechtlichen Behinderungsbegriffe. Sozial- und gleichstellungsrechtliche Behinderungsbegriffe Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträcht igt ist. 7 Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. 8 Prüfungsrechtlich relevante Begriffe Orientierung am krankenversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriff Akute Krankheit (Prüfungsunfähigkeit) Prüfungsunfähigkeit liegt vor, wenn wegen einer akuten Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der Aussagewert einer Prüfungsleistung für die Feststellung der wahren Kenntnisse und Fähigkeiten einer zu prüfenden Person erheblich eingeschränkt ist und die derzeitige Prüfung damit den Zweck verliert, Aufschluss ihre Befähigung für einen bestimmten Beruf oder für eine bestimmte Ausbildung zu geben. 3 Mögliche Folgen akuter Krankheit Rücktritt von einer Prüfung sowie Inanspruchnahme weiterer Regelungen wegen akuter Krankheit Chronische Krankheit (Dauerleiden) Ein Dauerleiden ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, die trotz ärztlicher Behandlung bzw. des Einsatzes medizinisch-technischer Hilfsmittel nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft zu einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit führt. Derartige Dauerleiden sind inhaltlich prüfungsrelevant (siehe 3. Voraussetzung des Nachteilsausgleichs), wenn sie eine in der zu prüfenden Person auf unbestimmte Zeit begründete generelle Einschränkung der durch die Prüfung festzustellenden Leistungsfähigkeit darstellen. 5 Mögliche Folge von chronischer Krankheiten Nachteilsausgleich, wenn drei Voraussetzungen 6 erfüllt sind (1) insb. Vorliegen einer länger andauernden (gesundheitlichen) Beeinträchtigung (2) dadurch konkreter Nachteil, sofern Prüfung unter den für Alle geltenden Bedingungen absolviert werden muss (3) dieser steht nicht in Zusammenhang mit durch die Prüfung zu ermittelnden Fähigkeiten und ist keine persönlichkeitsbedingte generelle Leistungsbeeinträchtigung Verwendung sozial- und gleichstellungsrechtlicher Behinderungsbegriffe Mögliche Folge von Behinderungen Nachteilsausgleich, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind (1) s. o. (2) s. o. (3) s. o. Universität Hamburg, Dr. Maike Gattermann-Kasper, Oktober 2014 Seite 17

18 2. Voraussetzung des Nachteilsausgleichs Länger andauernde oder dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigung führt zu konkretem Nachteil, falls Prüfungen unter den üblichen Bedingungen absolviert oder innerhalb der üblichen Fristen abgelegt werden müssen Seite 18

19 Ermittlung Nachteil Welche Aktivitäten (z. B. Lesen, Schreiben, Rechnen, Lernen, Sehen, Hören, Gehen, Tragen, Sitzen, Kontakte knüpfen, im Team arbeiten, Teilnehmen, Konzentrieren) können in Bezug auf welche Lehrveranstaltungs (z. B. Vorlesung, Seminar, Praktikum) oder Leistungs bzw. Prüfungsformen (z. B. Klausur, Hausarbeit, Referat) gar nicht oder nicht in der allgemein üblichen Weise oder Zeit durchgeführt werden und welche Rolle spielen dabei (weitere) studiengangspezifische Bedingungen und persönliche Faktoren? Seite 19

20 Ermittlungsfehler Nachteil bestimmter Status oder bestimmte Diagnose Bestimmter Status (z. B. amtlich festgestellter Grad der Behinderung) oder eine bestimmte Diagnose (z. B. Diabetes mellitus Typ I) können eine Ermittlung konkreter Nachteile nicht ersetzen, aber ggf. Anhaltspunkte dafür geben Nachteil schwierige Situation Schwerwiegende persönliche Ereignisse oder eine schwierige Lebenslage können keinen Nachteilsausgleich bei Prüfungen begründen, Eventuell aber andere Optionen, z. B. Rücktritt von Prüfungen, Verlängerung von Bearbeitungszeiten oder von Fristen ( Härtefallantrag) Seite 20

21 3. Voraussetzung des Nachteilsausgleichs Bei Prüfungen darf der Nachteil nur darin bestehen, dass der Nachweis an sich vorhandener Fähigkeiten bei Studien und Prüfungsleistungen nicht oder nur erschwert erfolgen kann darf der Nachteil nicht auf einer, in der Person einer_s Studierenden liegenden, generellen Beeinträchtigung der durch die Prüfung festzustellenden Fähigkeit beruhen (Indiz: Nachteil könnte auch im späteren Beruf ausgeglichen werden) Bei Fristen muss sich der Nachteil aus den erheblich studienzeitverlängernden Auswirkungen der länger andauernden oder dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigung ergeben Seite 21

22 Kritische Diskussion 3. Voraussetzung Bei Hochschulprüfungen hat sich die Praxis an vielen Hochschulen zum Teil weit von der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte entfernt Kritikpunkte an der bisherigen Rechtsprechung Vorstellung von psychischen und manchen chronisch somatischen Krankheiten als generelle, in der Person liegende Beeinträchtigung nicht mit aktuellem Stand medizinischer Forschung abgeglichen Vereinbarkeit mit UN BRK? Vernachlässigung der Ausgleichsmöglichkeiten personeller und technischer Unterstützung Auch bei Annahme der Kritik muss das Anforderungsniveau gewahrt bleiben ( Zielgleichheit) Seite 22

23 Voraussetzungen erfüllt? Bei Erfüllung der drei Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs besteht kein Ermessen in Bezug auf die Gewährung von Nachteilsausgleichen besteht Ermessen in Bezug auf die Auswahl von Maßnahmen des Nachteilsausgleichs Maßstab: Möglichst vollständiger Ausgleich des Nachteils bezogen auf die Situation Studierender ohne Beeinträchtigungen, keine Überkompensation von Nachteilen Seite 23

24 Maßnahmen des Nachteilsausgleichs Seite 24

25 Maßnahmen des Nachteilsausgleichs (Handout) Quelle: Eigene Darstellung Übersicht mit Beispielen Ansatzpunkte für die Anpassung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie von zeitlichen Vorgaben für den Studienverlauf Ansatzpunkte für Anpassungen Verlängerung von Fristvorgaben für den Studienverlauf Zulassung zu Modulen oder Leistungen Reihenfolge des Absolvierens von Modulen oder Leistungen Zeitliche Gestaltung bezogen auf das Absolvieren von Leistungen Zugänglichkeit des Orts oder Raums für das Absolvieren von Leistungen Soziale Konstellation [unabhängig von der Leistungsform] Ersatz einer Leistungsform durch eine andere Form Adaption von Aufgabenstellungen Beispiele für einzelfallbezogene Maßnahmen Verlängerung von Fristen für Module oder Studienabschnitte bei studienzeitverlängernden Auswirkungen von Beeinträchtigungen Zulassung zu Prüfungen ggf. auch unter der Bedingung, dass Zulassungsvoraussetzungen nachgeholt werden, z. B. Praktikum nach Bachelorarbeit oder kompensatorische Leistung für fehlende Anwesenheit Veränderung der Reihenfolge, in der Leistungen zu absolvieren oder nachzuholen sind, z. B. um einen Kohortenverlust zu vermeiden Verlängerung der Bearbeitungszeit bei zeitlich begrenzten Leistungen, insbesondere bei Klausuren, Hausarbeiten, Hausaufgaben, Projekten aber auch bei mündlichen Prüfungen Unterbrechung einer punktuellen Prüfungsleistung durch eine oder mehrere Pausen, z. B. zur Erholung, zur Bewegung oder zur Anwendung kurzfristiger Strategien zur Krisenbewältigung Splitten einer Leistung in mehrere Teilleistungen Beteiligung in Bezug auf Uhrzeit, z. B. frühestens ab 10 Uhr, und Termine, z. B. mit Abstand zu belastenden Behandlungen Beteiligung in Bezug auf Prüfungsgebäude, z. B. nur bestimmte Gebäude, oder Prüfungsraum, z. B. nur bestimmte Sitzplätze oder Ausstattungsmerkmale wie Beleuchtung, Akustik, Bodenbelag, Bewegungsfläche, unterfahrbarer Tisch, höhenverstellbarer Stuhl Zuweisung eines eigenen Bearbeitungsraums am oder außerhalb des Fachbereichs, gegebenenfalls auch zu Hause Information der Aufsichtspersonen über Tun oder Unterlassen bestimmter Aktivitäten (z. B. Verhalten bei Absencen) Ersatz der vorgesehenen durch eine niveaugleiche und idealerweise studiengangtypische andere Form, mit der die Qualifikationsziele ebenfalls erreicht werden können, z. B. Ersatz einer punktuellen Leistung, z. B. Klausur, durch eine andere punktuelle Leistung, z. B. mündliche Prüfung Ersatz einer punktuellen durch eine länger andauernde Leistung, z. B. Klausur durch Hausarbeit Ersatz einer praktischen durch eine theoretische Leistung Ersatz einer Gruppen- durch eine Einzelleistung oder -prüfung Ersatz zeitweise fehlender Präsenz durch kompensatorische Leistungen Ersatz einer Präsenz- durch eine Fernleistung oder prüfung, z. B. E- Klausur, Erstellung eines Videos statt eines Vortrags Umsetzung in eine wahrnehmbare Form, z. B. durch Anpassung von Schriftart, Schriftgröße, Schriftdekoration oder Erscheinungsform der Information bei Klausuren (z. B. Sprache statt Text oder formale statt grafischer Darstellung) Anpassung von Sprechtempo oder Aussprache bei mündlichen Prüfungen Seite 25

26 Welche Maßnahmen gehen nicht? Unabhängig vom konkreten Nachteil sind bestimmte Maßnahmen nicht zulässig, weil dadurch die Chancengleichheit anderer Studierender verletzt wird, insb. Erlass von Leistungen ohne Kompensation so genannter Notenschutz (ungleicher Bewertungsmaßstab) zeitlich unbestimmte Verlängerung der Bearbeitungszeit (außer diese Option gilt für Alle) Aufteilung der Aufgabenstellung in kleinere Einheiten, personelle Unterstützung beim Vorstrukturieren der Aufgaben, klare und eindeutige Anweisungen (außer die Aufgabenstellung wird für Alle so gestaltet) zusätzlicher Prüfungsversuch (ggf. Härtefallantrag möglich) Seite 26

27 Nachteilsausgleich konkret Einige häufig diskutierte Fragen Seite 27

28 Einige häufig diskutierte Fragen Wann kann die vorgesehene Prüfungsform durch eine gleichwertige Alternative ersetzt werden? Wer ist für die Umsetzung vom Maßnahmen des Nachteilsausgleichs zuständig? Können die Regelungen zum Nachteilsausgleich und zusätzlich die Regelungen für akute gesundheitliche Beeinträchtigungen genutzt werden? Welche Nachweise sollten verlangt werden? Seite 28

29 Ersatz einer Prüfungsform durch niveaugleiche Alternative Leitlinie Andere Form nur dann, wenn vorgesehene Leistungsform nicht so angepasst werden kann, dass Nachteile vollständig ausgeglichen werden können Falls angemessener Ausgleich nur durch Ersatz möglich, sollten Alternativen geprüft werden, mit denen Qualifikationsziele ebenfalls erreicht werden können, die der ursprünglichen Leistungsform möglichst nah und für Studiengang oder Fach typisch sind Beispiele Klausur durch mündliche Prüfung oder durch Hausarbeit Mündliche durch schriftliche Leistung Gruppen durch Einzelleistung Präsenz durch Teleleistung (z. B. Video bei sprachpraktischer Prüfung) Seite 29

30 Zuständigkeit für die Umsetzung von Maßnahmen Leitlinie Auswahl von Maßnahmen muss so erfolgen, dass ein möglichst vollständiger Ausgleich des Nachteils bezogen auf die Situation Studierender ohne Beeinträchtigungen erfolgt Mögliche Probleme Unklare Zuständigkeiten (Lehrende, Prüfungsamt, Studienmanagement, Berater_in oder Beauftragte_r für die Belange von Studierenden mit Beeinträchtigungen) Verlagerung von prüfungsorganisatorischen Aufgaben auf Studierende Ressourcenorientierte (nicht voraussetzungskonforme) Auswahl von Maßnahmen, z. B. keine Verlängerung der Bearbeitungszeit, sondern der Bewertung Prüfungsorganisatorischer Aufwand kann Akzeptanz des Nachteilsausgleichs gefährden Seite 30

31 Akute versus chronische Beeinträchtigungen (Handout) Quelle: Eigene Darstellung Prüfungsunfähigkeit Teilnahmeunfähigkeit (länger andauernd) Optionen: Unterbrechung des Studiums, z. B. Beurlaubung Akutes Gesundheitsproblem z. B. akute Infekte, Knochenbruch, akute Phase einer chronischen Krankheit Auswirkungen eines Gesundheitsproblems (ICD 10)* Prüfungsunfähigkeit Teilnahmeunfähigkeit (kurzzeitig) Optionen: Rücktritt von Prüfungen Verlängerung von Bearbeitungszeiten Zulassung zu Prüfungen mit Auflagen (z. B. Ersatzleistung für versäumte LV) Prüfungsfähigkeit Teilnahmefähigkeit im Einzelfall Optionen: im Einzelfall bei Prüfungsleistungen Länger andauerndes oder dauerhaftes Gesundheitsproblem chronisch somatische Krankheiten, psychische Krankheiten, Beeinträchtigungen des Sehens, Hörens, Sprechens, Bewegens, Teilleistungs und Autismus Spektrum Störungen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs sind erfüllt Optionen: Verlängerung von Bearbeitungszeiten Modifikation der Anwesenheitsregelung viele andere Maßnahmen plus Bedarf an Nachteilsausgleich Prüfungsfähigkeit Teilnahmefähigkeit Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs sind nicht erfüllt Nachteilsausgleich nicht zulässig Universität Hamburg Büro für die Belange von Studierenden mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten Juli 2015 ohne Bedarf an Nachteilsausgleich * Die Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision, German Modification (ICD 10 GM) ist die amtliche Klassifikation zur Verschlüsselung von Diagnosen in der ambulanten und stationären Versorgung in Deutschland. Seit ist die ICD 10 GM in der Version 2015 anzuwenden gm/ Seite 31

32 Welche Nachweise sollten verlangt werden? Sind Nachweise erforderlich (z. B. bei sichtbaren Funktionsbeeinträchtigungen)? Welche Nachweise sind erforderlich? Wer ist für was sachverständig? (Fach ) Ärztliche oder psychotherapeutische Nachweise, andere Nachweise beziehen sich auf die Diagnose, die Funktionsbeeinträchtigung und ggf. auf allgemeine Auswirkungen Und nur selten auf die Wechselwirkungen zwischen Funktionsbeeinträchtigungen und konkreten prüfungsbezogenen Bedingungen Können vorhandene Nachweise genutzt oder müssen neue Nachweise verlangt werden? Stellungnahme von Beauftragten oder Berater_innen als alleiniger Nachweis? Seite 32

33 Herzlichen Dank! Kontakt: Universität Hamburg Büro für die Belange von Studierenden mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten Dr. Maike Gattermann Kasper Alsterterrasse Hamburg maike.gattermann kasper@uni hamburg.de hamburg.de/bdb Seite 33

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