Allianz-AUB 88. oder Anfälle durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignisverursacht waren.

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1 AllgemeineUnfallversicherungs-Bedingungen U1260/01 für Kinderund Erwachsenemitverbesserten Leistungen (Allianz-AUB88) Besondere BedingungenfürdieUnfallversicherungmitZuwachs vonleistungundbeitrag Allianz-AUB 88 1Der Versicherungsfall I. Der Versicherer bietetversicherungsschutz bei Unfällen,die dem Versicherten während der Wirksamkeit des Vertrages zustoßen. Die Leistungsarten, die versichertwerden können, ergeben sich aus 7;aus Antrag und Versicherungsschein ist ersichtlich, welche Leistungsarten jeweils vertraglich vereinbartsind. Der Versicherungsschutz umfaßtunfälleinderganzen Welt. I Ein Unfall liegt vor,wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. IV. Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule (1) ein Gelenk verrenkt wird oder (2) Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden. 2Ausschlüsse Nichtunter den Versicherungsschutz fallen: I. (1) Unfälle durch Geistes- oder Bewußtseinsstörungen,auch soweitdiese auftrunkenheit beruhen, sowie durch Schlaganfälle,epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper des Versicherten ergreifen. Versicherungsschutzbestehtjedoch,wenndieseStörungen oder Anfälle durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignisverursacht waren. (2) Unfälle, die dem Versicherten dadurch zustoßen, daßer vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht. (3) Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind; Unfälle durch innere Unruhen, wenn der Versicherte auf seiten der Unruhestifter teilgenommen hat. (4) Unfälle des Versicherten a) bei der Benutzung von Luftfahrzeugen (Fluggeräten) ohne Motor, Motorseglern, Ultraleichtflugzeugen und Raumfahrzeugen sowie beim Fallschirmspringen; b) als Luftfahrzeugführer oder als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges; c) bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichen Tätigkeit. (5) Unfälle, die dem Versicherten dadurch zustoßen, daßer sich alsfahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeugesan Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt. (6) Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind. (1) Gesundheitsschädigungen durch Strahlen. (2) Gesundheitsschädigungen durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe, die der Versicherte an seinem Körper vornimmtoder vornehmen läßt. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Eingriffe oder Heilmaßnahmen, auch strahlendiagnostische und -therapeutische, durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlaßt waren. (3) Infektionen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die KrankheitserregerdurcheineunterdiesenVertrag fallende Unfallverletzung in den Körper gelangt sind. Nichtals Unfallverletzungen gelten dabei Hautoder Schleimhautverletzungen, die als solche geringfügig sind und durch die Krankheitserreger sofort oder später in den Körper gelangen;für Tollwutund Wundstarrkrampf entfällt diese Einschränkung. Für Infektionen,die durch Heilmaßnahmen verursacht sind, gilt (2) Satz 2entsprechend. (4) Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund. Versicherungsschutzbestehtjedoch,wennKinder, die im Zeitpunkt des Unfalles das 10.Lebensjahr noch nicht vollendethaben, Vergiftungen infolge versehentlicher Einnahme von für sie schädlichen Stoffen erleiden. Ausgeschlossen bleiben Vergiftungen durch Nahrungsmittel. I (1) Bauch- oder Unterleibsbrüche. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn sie durch eine unter diesen Vertrag fallende gewaltsame von außen kommende Einwirkung entstanden sind. (2) Schädigungen an Bandscheiben sowie Blutungen ausinneren Organen und Gehirnblutungen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignisim Sinne des 1I die überwiegende Ursache ist. IV. Krankhafte Störungen infolgepsychischerreaktionen, gleichgültig, wodurch diese verursacht sind. 3Nicht versicherbare Personen I. Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichertsind dauernd pflegebedürftige Personen sowie Geisteskranke. Pflegebedürftig ist,wer für die Verrichtungen des täglichen Lebens überwiegend fremder Hilfe bedarf. Der Versicherungsschutz erlischt, sobald der Versicherte im Sinne von I.nichtmehr versicherbar ist. Gleichzeitig endet die Versicherung. I Der für dauernd pflegebedürftige Personen sowie Geisteskranke seit Vertragsabschlußbzw.Eintrittder Versicherungsunfähigkeit entrichtete Beitrag ist zurückzuzahlen. U1260 (0/01 V) 1.92, Seite 1

2 4BeginnundEnde des Versicherungsschutzes I. Der Versicherungsschutz beginnt,sobald der erste Beitrag gezahlt ist, jedoch frühestens zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Wird der erste Beitrag erstdanach angefordert, dann aber innerhalb von 14 Tagen gezahlt,so beginnt der Versicherungsschutz zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Der Vertrag kann beendetwerden durch schriftliche Kündigung eines der Vertragspartner (1) zum Ablauf der vereinbarten Dauer. Die Kündigung mußspätestensdrei Monate vor dem Ablauf zugegangen sein;anderenfalls verlängert sich der Vertrag jeweilsum ein Jahr; (2) wenn der Versicherer eine Leistung nach 7erbracht hat oder gegen ihn Klage aufeine solche Leistung erhoben worden ist. Die Kündigung muß spätestens einen Monatnach Leistung oder -im Falle eines Rechtsstreits -nach Klagerücknahme,Anerkenntnis, Vergleich oder Rechtskraft des Urteils zugegangen sein. Sie wird erstnach Ablauf eines Monatsab Zugang wirksam. I Der Vertrag endet ohne Kündigung,wenn die vereinbarte Dauer weniger alsein Jahr beträgt, zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. IV. Der Versicherungsschutz trittaußer Kraft, sobald der Versicherte im Krieg oder kriegsmäßigen Einsatz Dienst in einer militärischen oder ähnlichenformation leistet. Der Versicherungsschutz lebtwieder auf, sobald dem Versicherer die Anzeige desversicherungsnehmers über die Beendigung des Diensteszugegangen ist. 5Beitragszahlung I. Der Versicherungsnehmer hat den ersten Beitrag einschließlich der Versicherungsteuer und der vereinbarten Nebenkosten unverzüglich nach Zugang des Versicherungsscheins, Folgebeiträge am jeweiligen Fälligkeitstage zu zahlen. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung des Beitragesgelten die Bestimmungen der 38und39desGesetzesüber den Versicherungsvertrag (VVG). Bei Teilzahlung des Jahresbeitrages werden die noch ausstehenden Raten des Jahresbeitrages sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate in Verzug gerät. Rückständige Folgebeiträge können nur innerhalb eines Jahres seitablaufder nach 39 Abs. 1VVG gesetzten Zahlungsfristen gerichtlich geltend gemacht werden. I Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hatder Versicherer nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der der abgelaufenen Versicherungszeit entspricht. IV. Im Fall des 4IV. wird die Pflicht zur Beitragszahlung unterbrochen. 6 VersicherungvonKindernnachVolljährigkeit, Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung, Wehrdienst I. (1) Die Versicherung von Kindern wird zum vereinbarten Beitrag bis zum Ende des Versicherungsjahres, in dem das versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet,fortgeführt. Der Versicherungsnehmer hatdann folgendes Wahlrecht: a) Die Versicherungssummen bleiben unverändert, und es istder Beitrag zu zahlen, der sich ausdem zu diesem Zeitpunktgültigen Tarif des Versicherers für Erwachsene ergibt. b) Der Beitrag bleibt unverändert,und die Versicherungssummen vermindern sich im Verhältnis des zu diesem Zeitpunkt gültigen Erwachsenen-Tarifbeitrages zum bisherigen Beitrag. (2) HatderVersicherungsnehmerseinWahlrechtnach (1) nichtbis spätestens zwei Monate nach Beginn desneuen Versicherungsjahres ausgeübt,setzt sich der Vertrag nach (1) b) fort. (1) Während der Vertragsdauer eintretende Änderungen der BerufstätigkeitoderBeschäftigungdes Versicherten sind unverzüglich anzuzeigen. Die Ableistung von Pflichtwehrdienstoder Zivildienst sowie die Teilnahme an militärischen Reserveübungen gelten nichtalsänderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung. (2) a) Ergibt sich für eine neue Berufstätigkeit oder Beschäftigung des Versicherten nach dem zur Zeitder Änderung gültigen Tarifdes Versicherers ein niedrigerer Beitrag,so istnach Ablauf eines Monats vom Zugang der Anzeige an nur dieser zu zahlen. b) Ergibt sich ein höherer Beitrag, sowirdnochfür zwei Monate von dem Zeitpunkt der Änderung der Berufstätigkeitoder Beschäftigung an Versicherungsschutz nach den bisherigen Versicherungssummen geboten. Tritt nach Ablauf dieser Fristein Unfall ein,ohne daßeine Änderungsanzeige erfolgt oder eine Einigung über den Beitrag erzielt worden ist, so vermindern sich die Versicherungssummen im Verhältnis deserforderlichen Beitrages zum bisherigen Beitrag. 7Die Leistungsarten Die jeweils vereinbarten Leistungsarten und deren Höhe (Versicherungssummen) ergeben sich aus dem Vertrag. Für die Entstehung desanspruchs und die Bemessung der Leistungen gelten die nachfolgenden Bestimmungen. I. Invaliditätsleistung, verbesserte Mehrleistung (1) Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität)desVersicherten,soentsteht Anspruch aufkapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Hatder Versicherte bei Eintritt des Unfalles das 65. Lebensjahr vollendet,so wird die Leistung als Rente gemäß 14 erbracht. Die Invaliditätmußinnerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablaufeiner Fristvon weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemachtsein. (2) Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem Grad der Invalidität. a) Als feste Invaliditätsgrade gelten -unter Ausschlußdes Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität-bei Verlustoder Funktionsunfähigkeit eines Armes im Schultergelenk eines Armes bisoberhalb des Ellenbogengelenks 70 Prozent 65 Prozent U1260 (0/01 V) 1.92, Seite 2

3 eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks einer Hand im Handgelenk eines Daumens eines Zeigefingers eines anderen Fingers eines Beines über der Mitte des Oberschenkels eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels eines Beines bis unterhalb des Knies eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels eines Fußes im Fußgelenk einer großen Zehe einer anderen Zehe eines Auges des Gehörsauf einem Ohr des Geruchs des Geschmacks 60 Prozent 55 Prozent 20 Prozent 10 Prozent 5Prozent 70 Prozent 60 Prozent 50 Prozent 45 Prozent 40 Prozent 5Prozent 2Prozent 50 Prozent 30 Prozent 10 Prozent 5Prozent b) Bei Teilverlustoder Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommen. c) Werden durch den Unfall Körperteile oder Sinnesorgane betroffen, deren Verlust oder Funktionsunfähigkeit nicht nach a) oder b) geregelt sind, so istfür diese maßgebend, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist. d) Sind durch den Unfallmehrerekörperlicheoder geistige Funktionen beeinträchtigt,so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach (2) ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nichtangenommen. (3) Wird durch den Unfall eine körperliche oder geistige Funktionbetroffen,dieschonvorherdauernd beeinträchtigtwar, so wird ein Abzug in Höhe dieservorinvaliditätvorgenommen.dieseistnach(2) zu bemessen. (4) a) Führtein Unfall nach den Bemessungsgrundsätzen der Nummern (2) und (3) zu einer Invalidität des Versicherten von mindestens 70 Prozentvor Vollendung des25.lebensjahres, 80 Prozentvor Vollendung des50.lebensjahres, 90 Prozentvor Vollendung des65.lebensjahres, erbringtder Versicherer die doppelte Invaliditätsleistung. Maßgeblich ist dasalter des Versicherten bei Eintrittdes Unfalles. b) Die Mehrleistung wird für jede versicherte Person auf höchstens DM beschränkt.bestehenfürdieversichertepersonbeiderallianz Versicherungs-AG, Bayerischen VersicherungsbankAG, der Frankfurter Versicherungs- AG und der Deutschen Versicherungs-AGweitere Unfallversicherungen, so gilt der Höchstbetrag für alle Versicherungen zusammen. (5) Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb einesjahres nach dem Unfall ein,so bestehtkein Anspruch auf Invaliditätsleistung. (6) Stirbt der Versicherte aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig, aus welcher Ursache -später alsein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (1) entstanden, so ist nach dem Invaliditätsgrad zu leisten,mit dem aufgrundderzuletzterhobenenärztlichenbefundezu rechnen gewesen wäre. Verbesserte Übergangsleistung (1) Besteht nach Ablauf von drei Monaten seit Eintritt desunfalles ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen noch eine unfallbedingte Beeinträchtigung der normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeitvon 100 Prozentund hatdiese Beeinträchtigung bis dahin ununterbrochen bestanden,so wird die Hälfte der im Vertrag vereinbarten Übergangsleistung gezahlt. (2) Besteht nach Ablauf von sechsmonatennocheine Beeinträchtigung von mehr als50 Prozent, sowird unter den sonstigen Voraussetzungen von (1) die versicherte Übergangsleistung erbracht. Eine Leistung nach (1) wird angerechnet. (3) Zur Geltendmachung wird auf 9VI.verwiesen. I Tagegeld (1) Führt der Unfall zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, so wird für die Dauer der ärztlichen Behandlung Tagegeld gezahlt. Das Tagegeld wird nach dem Grad der Beeinträchtigung abgestuft. Die Bemessung des Beeinträchtigungsgrades richtet sich nach der Berufstätigkeit oder Beschäftigung des Versicherten. (2) DasTagegeld wird längstens für ein Jahr, vom Unfalltage an gerechnet,gezahlt. IV. Krankenhaustagegeld (1) Krankenhaustagegeld wird für jeden Kalendertag gezahlt, an dem sich der Versicherte wegen des Unfalles in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung befindet,längstens jedoch für zwei Jahre,vom Unfalltage an gerechnet. (2) Krankenhaustagegeld entfälltbei einem Aufenthaltin Sanatorien, Erholungsheimen und Kuranstalten. V. VerbessertesGenesungsgeld (1) Genesungsgeld wird in Höhe des versicherten KrankenhaustagegeldesfürdiegleicheAnzahlvon Kalendertagen gezahlt, für die Krankenhaustagegeld geleistet wird, längstensjedoch für 100 Tage. (2) Mehrere vollstationäre Krankenhausaufenthalte wegen desselben Unfalls gelten als ein ununterbrochener Krankenhausaufenthalt, (3) Der Anspruch auf Genesungsgeld entstehtmitder Entlassung aus dem Krankenhaus. VI. Todesfalleistung Führtder Unfall innerhalb einesjahres zum Tode, so entsteht Anspruch auf Leistung nach der für den Todesfall versicherten Summe. Zur Geltendmachung wird auf 9V verwiesen. 8Einschränkungder Leistungen Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, so wird die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheitoder desgebrechens gekürzt, wenn dieser Anteil mindestens 25 Prozent beträgt. U1260 (0/01 V) 1.92, Seite 3

4 9Die ObliegenheitennachEintritt eines Unfalles I. Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt,istunverzüglich ein Arzthinzuzuziehen und der Versicherer zu unterrichten. Der Versicherte hat den ärztlichen Anordnungen nachzukommen und auch im übrigen die Unfallfolgen möglichst zu mindern. Die vom Versicherer übersandte Unfallanzeige ist wahrheitsgemäßauszufüllen und umgehend an den Versicherer zurückzusenden. Darüber hinausgeforderte sachdienliche Auskünfte sind unverzüglich zu erteilen. I Der Versicherte hat darauf hinzuwirken, daßdie vom Versicherer angeforderten Berichte und Gutachten alsbald erstattet werden. IV. Der Versicherte hatsich von den vom Versicherer beauftragten Ärzten untersuchen zu lassen.die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles trägtder Versicherer. V. Die Ärzte, die den Versicherten -auch aus anderen Anlässen -behandelt oder untersuchthaben, andere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden sind zu ermächtigen,alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. VI. Der Versicherungsnehmer hat einen Anspruch auf Zahlung der Übergangsleistung nach 7(1) spätestens vier,einen Anspruch nach 7(2) spätestens sieben Monate nach Eintritt des Unfalles geltend zu machenunduntervorlageeinesärztlichenattesteszu begründen. V Hat der Unfall den Tod zur Folge, so ist dies innerhalb von48stundenzumelden,auchwennderunfallschon angezeigt ist. Die Meidung soll telegrafisch erfolgen. Dem Versicherer ist dasrechtzu verschaffen,eine Obduktion durch einen von ihm beauftragten Arzt vornehmen zu lassen. 10 FolgenvonObliegenheitsverletzungen Wird eine nach Eintritt des Unfalles zu erfüllende Obliegenheit verletzt, so ist der Versicherer von der Leistungspflicht frei,essei denn, daß die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeitberuht. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibter zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder Einfluß auf die Feststellung des Unfalles noch aufdie Bemessung der Leistung gehabt hat. 11 Fälligkeit der Leistungen I. Sobald dem Versicherer die Unterlagen zugegangen sind, die der Versicherungsnehmer zum Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen sowie über den Abschlußdes für die Bemessung der Invalidität notwendigen Heilverfahrens beizubringen hat, istder Versichererverpflichtet,innerhalbeinesMonats-beim Invaliditätsanspruch innerhalb von drei Monaten -zu erklären, ob und in welcher Höhe er einen Anspruch anerkennt. Die ärztlichen Gebühren,die dem Versicherungsnehmer zur Begründung des Leistungsanspruchesentstehen, übernimmtder Versicherer bei Invalidität bis zu 1Promille der versicherten Summe, bei Übergangsleistung bis zu 1Prozentder versicherten Summe, bei Tagegeld bis zu einem Tagegeldsatz, bei Krankenhaustagegeld bis zu einem Krankenhaustagegeldsatz. Erkenntder Versicherer den Anspruch an oder haben sich Versicherungsnehmer und Versicherer über Grund und Höhe geeinigt,so erbringt der Versicherer die Leistung innerhalb von zwei Wochen. Vor Abschlußdes Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahresnach Eintrittdes Unfalles nur beanspruchtwerden, wenn und soweit eine Todesfallsumme versichertist. I Stehtdie Leistungspflichtzunächst nur dem Grunde nach fest,so zahltder Versicherer auf Verlangen des Versicherungsnehmers angemessene Vorschüsse. IV. VersicherungsnehmerundVersicherersindberechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach Eintrittdes Unfalles, erneutärztlich bemessen zu lassen.bei Kindern bis zur Vollendung des 14.LebensjahreswirddieFristvondreiJahrenauffünf Jahre verlängert. Dieses Recht muß seitens desversicherers mitabgabe seiner Erklärung entsprechend I., seitens des Versicherungsnehmers innerhalb eines Monats ab Zugang dieser Erklärung ausgeübt werden. Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als sie der Versicherer bereitserbracht hat,so istder Mehrbetrag mit 5Prozentjährlich zu verzinsen. V. Vom Versicherer nicht anerkannte Ansprüche sind ausgeschlossen,wenn der Versicherungsnehmer ab Zugang der Erklärung des Versicherers eine Frist von sechs Monaten verstreichen läßt, ohne die Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem Zugang der abschließenden Erklärung des Versicherers. Die Rechtsfolgen der Fristversäumnistreten nur ein, wenn der Versicherer in seiner Erklärung aufdie Notwendigkeit der gerichtlichen Geltendmachung hingewiesen hatte. 12 Rechtsverhältnisse am Vertragbeteiligter Personen I. Ist die Versicherung gegen Unfälle abgeschlossen, die einem anderen zustoßen (Fremdversicherung), so steht die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag nicht demversicherten,sonderndemversicherungsnehmer zu. Er istneben dem Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Bestimmungen sind aufdessen Rechtsnachfolger und sonstige Anspruchsteller entsprechend anzuwenden. I Die Versicherungsansprüche können vor Fälligkeit ohne Zustimmung des Versicherers weder übertragen noch verpfändetwerden. 13 Anzeigen undwillenserklärungen Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind schriftlich abzugeben und sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden.die Vermittler sind zur Entgegennahme nicht bevollmächtigt. 14 Rentenzahlungbei Invalidität I. Soweit bei Invalidität Rentenzahlung vorgesehen ist ( 7I. (1)),ergeben sich für eine Kapitalleistung von DM die folgenden Jahresrentenbeträge. Der Berechnung wird das am Unfalltag vollendete Lebensjahr zugrunde gelegt. U1260 (0/01 V) 1.92, Seite 4

5 Alter Betragder Jahresrente für Männer Frauen ,22 87, ,52 91, ,08 95, ,90 99, ,01 103, ,41 108, ,12 113, ,16 119, ,57 125, ,38 131,75 75 und darüber 162,65 138,89 Die Rente wird vom Abschluß der ärztlichen Behandlung, spätestens vom Ablauf des auf den Unfall folgenden Jahres an, bis zum Ende des Vierteljahres entrichtet, in dem der Versicherte stirbt. Sie wird jeweils am Ersten eines Vierteljahresim voraus gezahlt. I Versicherungsnehmer und Versicherer können innerhalb von drei Jahren nach erstmaliger Bemessungder Rente jährlich eine Neubemessung verlangen. IV. Die in I. genannten Jahresrentenbeträge können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch für bestehende Versicherungen geändert werden. Die gesetzlichen Vorschriften der 8Abs. 3, 38 und 39 VVG, auf die in 4und 5Allianz-AUB 88 verwiesen wird, lauten wie folgt: 8 3. Der Versicherungsnehmer kann ein Versicherungsverhältnis, das für eine Dauer von mehr als drei Jahren eingegangenist,zumendedesdrittenjahresoderjedes darauffolgendenjahresuntereinhaltungeinerfristvon dreimonatenkündigen,esseidenn,daßderversicherer dem Versicherungsnehmer schriftlich vor Abschlußdes Vertrages auch Verträge für die Dauer von einem Jahr, drei, fünfund zehn Jahren angeboten hat und dabei auf Verträge miteiner Dauer von fünf und mehr Jahren einen Prämiennachlaßeinräumt,dessen Vomhundertsatz mindestens der Dauer der Laufzeit entspricht Wird die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nichtbewirktist,berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten.esgilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nichtinnerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstage an gerichtlich geltend gemacht wird. 2. Istdie Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei Wird einefolgeprämienichtrechtzeitiggezahlt,sokann der Versicherer dem Versicherungsnehmer aufdessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt einenachbildungdereigenhändigenunterschrift.dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2,3 mit dem Ablaufe der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, die ohne Beachtung dieser Vorschriften erfolgt, istunwirksam. 2. Trittder Versicherungsfall nach dem Ablaufe der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeitdes Eintrittsmitder Zahlung der Prämie oderdergeschuldeten Zinsen oder Kosten im Verzuge,so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. 3. Der Versicherer kann nach dem Ablaufe der Frist,wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzuge ist, das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Kündigung kann bereits bei der Bestimmung der Zahlungsfristdergestalt erfolgen, daßsie mit Fristablaufwirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzuge ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder,falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist,innerhalb eines Monats nach dem Ablaufe der Zahlungsfristdie Zahlung nachholt,sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist. 4. Soweit die in Abs. 2,3 bezeichneten Rechtsfolgendavon abhängen,daßzinsenoderkostennichtgezahltworden sind, treten sie nur ein, wenn die Fristbestimmung die Höhe der Zinsen oder den Betrag der Kosten angibt. U1260 (0/01 V) 1.92, Seite 5

6 Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit Zuwachs von Leistung und Beitrag 1. Die Versicherungssummen werden jeweils um den Prozentsatz erhöht, um den der Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung derangestelltenangehoben wird,mindestens jedoch um 4Prozent. Dabei werden die Versicherungssummen für den Invaliditäts- und Todesfall auf volle Tausend DM, für Tagegeld und Krankenhaustagegeld aufvolle DM und für die Übergangsleistung auf volle Hundert DM aufgerundet. Der Beitrag erhöht sich im gleichen Verhältnis wie die Versicherungssummen. 2. Die Erhöhung der Versicherungssummen erfolgt jeweils zu dem Beginn des Versicherungsjahres, der dem Stichtag der Anhebung des Höchstbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten folgt oder mitihm übereinstimmt. 3. Der Versicherungsnehmer wird über die erhöhten Versicherungssummen unterrichtet,spätestens mit der Aufforderung zur Zahlung des neuen Beitrags. Über die neuen Versicherungssummen erhälter einen Nachtrag. 4. Der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung über die Erhöhung jederzeit zum Ende des Versicherungsjahres widerrufen,spätestens jedoch sechswochen nach Unterrichtung über die Erhöhung gemäßnummer 3. Der Versicherungsnehmer ist aufden Fristablaufhinzuweisen.Der Widerruf istschriftlich an die Hauptverwaltung desversicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle zu richten. AufAntrag des Versicherungsnehmers wird die Versicherung wieder mitzuwachs von Leistung und Beitrag fortgeführt. 5. Der Versicherer kann die nächstfällige oder alle weiteren Erhöhungen von Versicherungssummen und Beiträgen mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf des Versicherungsjahres schriftlich widerrufen. U1260 (0/01 V) 1.92, Seite 6

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