CSR-Umsetzung Neues Pflichtenprogramm für Aufsichtsräte? Prof. Dr. Joachim Hennrichs Institut für Gesellschaftsrecht, Universität zu Köln

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1 CSR-Umsetzung Neues Pflichtenprogramm für Aufsichtsräte? Institut für Gesellschaftsrecht, Universität zu Köln

2 Übersicht Was ist CSR und wie ist dazu der Status Quo? Neue Regulierung durch CSR-Richtlinie und -CSR-Richtlinie- Umsetzungsgesetz Ziele, Anwendungsbereich, ausgewählte Inhalte Insbes.: Prüfung der CSR-Berichtsteile durch den Abschlussprüfer: 317 II 4 HGB n.f. durch den Aufsichtsrat: 171 I 1, 4 AktG; 111 II 4 AktG n.f. Ausblick: Prüfung durch den AR gem. 171 AktG noch zeitgemäß? 2

3 Was ist CSR? CSR = Corporate Social Responsibility (unternehmerische Gesellschaftsverantwortung) = Beitrag der Unternehmen zu einer nachhaltigen Entwicklung langfristig ausgerichtete, wertebasierte und gegenüber Mensch und Umwelt verantwortungsbewusste Unternehmenstätigkeit Steigende Stakeholder- und Shareholder-Sensibilität für Umwelt- und Sozialbelange Companies are responding to customer and shareholder demands (to reduce greenhouse-gas emissions) (WSJ v , A.5) 3

4 Status Quo Nachhaltigkeitsberichte (NHB) DAX 30: 90 % MDAX: 40 % SDAX: 22 % TechDAX: 4 % DAX MDAX CSR-Reporting Quelle: EY, Die CSR-Richtlinie setzt neue Maßstäbe, 2015, S. 13 SDAX TECHDAX 4 96 NHB Kein NHB 4

5 Status Quo Prüfbescheinigung mit begrenzter Sicherheit (Negative Assurance): DAX 30: 71 % MADX: 43 % SDAX: 37 % TechDAX: - DAX 30 MDAX Prüfung / Durchsicht SDAX Quelle: EY, Die CSR-Richtlinie setzt neue Maßstäbe, 2015, S. 13 TECHDAX % 20% 40% 60% 80% 100% Prüfbescheinigung Keine ext. Durchsicht 5

6 CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz Ziele Transparenz über ökologische und soziale Belange der Geschäftstätigkeit Dadurch Förderung des Bewusstseins für nachhaltiges Wirtschaften und Stärkung der Nachhaltigkeit in unternehmerischen Entscheidungsprozessen Anwendungsbereich: 289b I, 315b I HGB n.f. kumulativ: Große Unternehmen i.s. d. 267 III 1 HGB Kapitalmarktorientiert i.s.d. 264d HGB (oder Kreditinstitut oder Versicherer, 340 Ia, 341 Ia HGB) mit mehr als 500 Mitarbeitern im Jahresdurchschnitt Befreiung für Konzernunternehmen ( 289b II, 315b II 3 HGB n.f.) Voraussichtlich ca. 550 Unternehmen betroffen 6

7 Angaben zu mindestens fünf Aspekten ( 289c HGB) Umweltbelange ArbN-Belange Sozialbelange + X Bekämpfung von Korruption Achtung der Menschenrechte Angaben zu verfolgten Konzepten und Due-Prozessen, Ergebnissen der Konzepte, wesentlichen Risiken usw. 7

8 Varianten zur Veröffentlichung CSR-Bericht ist vom Vorstand zu erstellen Variante Beschreibung Vorschriften HGB 1a 1b 2a 2b Nichtfinanzielle Erklärung in einem besonderen Abschnitt des Lageberichts Vollintegrierte nichtfinanzielle Erklärung im Lagebericht Gesonderter nichtfinanzieller Bericht offengelegt zusammen mit dem Lagebericht Gesonderter nichtfinanzieller Bericht veröffentlicht auf der Internetseite des Unternehmens 289b I 2; 315b I 2 289b I 1; 315b I 1 289b III Nr. 2 lit. a; 315b III Nr. 2 lit. a 289b III Nr. 2 lit. b; 315b III Nr. 2 lit. b 8

9 Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung Prüfung durch den Abschlussprüfer 317 II 4 HGB n.f.: Keine inhaltliche Prüfung, nur formelle Prüfung, ob CSR-Bericht vorgelegt wurde (s. auch Art. 34 III RL 2013/34/EU) Bei integrierter Berichterstattung künftig Trennung nach voll geprüften Teilen des Lageberichts und nur formell geprüften CSR- Teilen des Lageberichts Freiwillige inhaltliche Prüfung oder prüferische Durchsicht zulässig; Auftrag dafür künftig (auch) durch AR, 111 II 4 AktG n.f. Prüfung durch den AR CSR ist Teil des Lageberichts: 171 I 1 AktG Gesonderter CSR-Bericht: 171 I 4 AktG n.f. 9

10 Exkurs: Negative vs. Positive Assurance Prüferische Durchsicht (Voll-)Prüfung Maßstab IDW PS 821, 900 / ISAE 3000, HGB, IDW PS 350 Prüfungshandlungen Befragungen von mit CSR- Berichten involvierten Mitarbeitern über Prozesse, Kontrollsysteme und ausgewählte einzelne Angaben; Prüfung ausgewählter quantitavier Angaben; Abgleich mit den entsprechenden Daten im JA/KA; Einsicht in interne Dokumente / Verträge u.ä.; Erlangung von weiteren Nachweisen für ausgewählte Angaben (z.b. Berichte externer Dienstleister) Wie links: + Belegprüfungen (in Stichproben), detaillierte analytische Prüfungshandlungen, Systemprüfungen. 10

11 Exkurs: Negative vs. Positive Assurance Prüferische Durchsicht (Voll-)Prüfung Prüfungsergebnis Negative Assurance (Bescheinigung) = keine Sachverhalte bekannt geworden, die uns zu der Annahme veranlassen, dass der Bericht nicht in Übereinstimmung mit den rechtlichen Vorgaben aufgestellt worden ist Positive Assurance (Bestätigungsvermerk) = entspricht der Bericht in allen wesentlichen Belangen den rechtlichen Vorgaben 11

12 Prüfung durch AR gem. 171 AktG Gegenstände der Prüfung 171 I 1 AktG: Jahresabschluss (JA) / Konzernabschluss (KA); (Konzern-)Lagebericht; Vorschlag für Gewinnverwendung Neu: 171 I 4 AktG: gesonderter nichtfinanzieller Bericht Inhaltliche Anforderungen Prüfung der Zweckmäßigkeit (insbes. Bilanzpolitik; Dividendenpolitik) Prüfung der Gesetzmäßigkeit Qualitativ keine zweite Abschlussprüfung (Hüffer/Koch, 171 AktG Rn. 9); vielmehr AR kann sich auf Abschlussprüfer stützen Kritisches Lesen Aktives Fragen, insbes. Unklarheiten nachgehen Einbringen besonderer Erfahrungen und Kenntnisse 12

13 Inhaltlicher Maßstab für AR- Prüfung CSR Art. 33 I RL 2013/34/EU schreibt keine inhaltliche Prüfung durch AR nach Vorbild des 171 AktG vor Art. 34 III RL 2013/34/EU nimmt CSR-Bericht von der gesetzlichen Abschlussprüfung aus Nationaler Gesetzgeber will keine externe inhaltlich Pflichtprüfung (arg. 317 II 4 HGB n.f.); Nicht-Prüfung ist gesetzlicher Regelfall AR ist nach Gesetz nach wie vor nur Nebenamt ohne eigenen Stab und Budget Ohne freiwillige inhaltliche Prüfung durch Abschlussprüfer fehlt dem AR der Prüfungs- und Dialogpartner Mit auch nur den Prüfungshandlungen, die Abschlussprüfer im Rahmen der negative assurance vornimmt (s. oben S. 12), wäre AR überfordert 13

14 Inhaltlicher Maßstab für AR- Prüfung CSR Zweckmäßigkeitsprüfung insbes. bezogen auf die Konzepte und Due-Diligence-Prozesse Leitlinien einfordern und ihre Einhaltung überwachen Rechtmäßigkeitsprüfung? Kritisches Lesen, aktives Fragen, Einbringen besonderer Erfahrungen und Kenntnisse Aber: Keine eigenen Prüfungshandlungen zur Verifizierung der Richtigkeit (Hennrichs/Pöschke, NZG 2017, 121 (125 ff.): Anforderungen dürfen nicht zu einer faktischen externen Prüfungspflicht führen) Gesetzgeber nimmt Niveaugefälle sehenden Auges in Kauf (Hüffer/Koch, 171 AktG Rn. 11; Ekkenga in KK-AktG, 171 Rn. 46; jeweils für nicht prüfungspflichtige AG) 14

15 Neue Pflichten des AR bzgl. CSR! CSR geht auch AR etwas an Mehr Lesestoff! Zweckmäßigkeitskontrolle Entscheidung über Ob und Intensität einer externen inhaltlichen Prüfung oder prüferischen Durchsicht ( 111 II 4 AktG n.f.) 15

16 Pro und Contra freiwillige externe Prüfung Entscheidung über Ob und Intensität einer externen inhaltlichen CSR- Prüfung / Durchsicht liegt im Ermessen des AR ( 111 II 4 AktG n.f.) Externe inhaltliche Verifikation zu empfehlen? (Dafür Böcking/Althoff, DK 2017, 246 (251, 254); Velte, NZG 2014, 1046 (1049); s. auch Lanfermann, BB 2017, 747 (749)) Pro: Erhöhung der Verlässlichkeit und Glaubwürdigkeit aus Investorensicht (?) Assistenzfunktion des Abschlussprüfers Vorschläge zur Gestaltung interner Prozesse und Hinweise auf Verbesserungspotentiale Absicherung gegen Haftungsrisiken ( letztlich abhängig von Risikoneigung des AR ) Contra: Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (dem auch AR verpflichtet ist!) und Kosten-Nutzen-Verhältnis bei begrenzte Prüfbarkeit Bislang unterhalb von DAX-30 (noch) keine Best Practice (s. oben S. 5) 16

17 Ausblick de lege ferenda: Prüfung durch AR gem. 171 AktG noch zeitgemäß? Prüfung durch AR nach Vorbild des 171 AktG ist EUrechtlich nicht gefordert AR ist nach Gesetz nur Nebenamt ohne eigenen Stab und Budget Wortlaut Prüfung suggeriert Notwendigkeit eigener Prüfungshandlungen zur Verifizierung der Gesetzmäßigkeit schafft neue Erwartungslücke De lege ferenda Beschränkung auf Durchsicht zu erwägen 17

18 Kontakt Institut für Gesellschaftsrecht / Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bilanz- und Steuerrecht Universität zu Köln Albertus-Magnus-Platz Köln Tel.: joachim.hennrichs@uni-koeln.de Web: 18

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