ÜBUNG VERWALTUNGSRECHT [SS 2013]
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- Gerhardt Baum
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1 ÜBUNG VERWALTUNGSRECHT [SS 2013] Bruno Binder/Thomas Trentinaglia/Gudrun Trauner [Cyber] Wiederholen Sie Fall IV anhand der Texttafel, nachdem Sie den Stream angesehen haben! Die Verweise auf Randziffern beziehen sich auf das Lehrbuch Binder/ Trauner, Öffentliches Recht Grundlagen 2 (2011). Verwaltungsorganisationsrecht 1. Polizeibegriff. Ordnungsverwaltung (= Eingriffsverwaltung) [Binder/Trauner Rz 1115]; Polizeiverwaltung [Binder/Trauner Rz 1117]. 2. Verwaltungspolizei (= besondere Sicherheitspolizei) ist die Beseitigung konkreter Missstände und die Abwehr von Gefahren, die aus einer bestimmten Sachmaterie resultieren und dieser zuzuordnen sind [Binder/Trauner Rz ; Grafik 20/2]. Verwaltungspolizei ist eine Annexmaterie [Binder/Trauner Rz 264] zu den dem Bund und den Ländern in den Art 10 bis 15 B-VG zugeteilten Sachmaterien. Daher unterscheiden wir eine Verwaltungspolizei des Bundes (etwa die Beseitigung konkreter Missstände und Abwehr von Gefahren gewerblicher Betriebsanlagen isd Gewerbepolizei gemäß Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG) und eine Verwaltungspolizei der Länder (etwa die Beseitigung konkreter Missstände und die Abwehr von Gefahren aus baulichen Anlagen isd Baupolizei gemäß Art 15 Abs 1 B-VG). 3. Sicherheitspolizei (= allgemeine Sicherheitspolizei) ist die Beseitigung konkreter Missstände und die Abwehr allgemeiner Gefahren, die aus keiner bestimmten Materie resultieren, keiner bestimmten Sachmaterie der Art 10 bis 15 B-VG zuzuordnen sind [Binder/ Trauner Rz ; Grafik 20/2]. Die ( überörtliche ) Sicherheitspolizei ist eine Kompetenz des Bundes nach Art 10 Abs 1 Z 7 B-VG ( Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ); die örtliche Sicherheitspolizei ist eine Kompentenz der Länder nach Art 15 Abs 1 ivm Art 15 Abs 2 B-VG (vgl Art 10 Abs 1 Z 7 B-VG: mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei ), etwa die Abwehr ungebührlicherweise hervorgerufenen störenden Lärms. 3. Ortspolizei. [Binder/Trauner Rz , ; Grafik 20/3]. Alle verwaltungspolizeilichen Angelegenheiten, die im örtlichen Interesse gelegen sind, fallen aus der Vollziehungskompetenz des Bundes und der Länder nach Art 10 bis 14 B-VG heraus und in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden hinein (= örtliche Verwaltungspolizei), etwa die Beseitigung konkreter Missstände und die Abwehr von Gefahren aus baulichen Anlagen isd örtlichen Baupolizei gemäß Art 15 Abs 1 ivm 118 Abs 3 Z 9 B-VG). Auch die Vollziehung der örtlichen Sicherheitspolizei fällt in die Zuständigkeit der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich (Art 15 Abs 1 ivm 118 Abs 3 Z 3 B-VG). Das B-VG ermächtigt die Gemeinde in Art 118 Abs 6 zur Erlassung selbständiger gesetzesergänzender Verordnungen (= ortspolizeiliche Verordnungen) [Binder/Trauner Rz , 1155, 1288]. 4. Sicherheitsverwaltung des Bundes (Binder/Trauner Rz ]. Die Vollziehung der ( überörtlichen, nicht der örtlichen Sicherheitspolizei) Sicherheitspolizei fällt in die Zuständigkeit der Bundesverwaltung (Art 10 Abs 1 Z 7 B-VG). Die Vollziehung der Verwaltungspolizei nach Art 10 Abs 1 B-VG fällt ebenfalls in die Zuständigkeit der Bundesverwaltung. (Cyber)Übung Verwaltungsrecht SS 2013 Fall IV (Polizei)/1
2 Der Bundesgesetzgeber, der die Sicherheitspolizei nach Art 102 Abs 2 B-VG ( Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ) und Teile der Verwaltungspolizei des Bundes nach Art 102 Abs 2 B-VG (etwa Fremdenpolizei, der Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, dem Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen ) in unmittelbarer Bundesverwaltung vollziehen lassen darf, betraut in 2 Abs 2 SPG die von der Bundesverfassung selbst eingerichteten besonderen Sicherheitsbehörden des Bundes (Art 78a bis Art 78c B-VG). Die den Sicherheitsbehörden des Bundes obliegende Sicherheitsverwaltung besteht danach aus der (allgemeinen) Sicherheitspolizei sowie dem Pass- und Meldewesen, der Fremdenpolizei, der Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, dem Waffen-, Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen sowie aus dem Pressewesen und den Vereins- und Versammlungsangelegenheiten. Die Sicherheitsbehörden des Bundes sind in Art 78a bis Art 78c B-VG folgendermaßen organisiert (Art 78a Abs 1 B-VG idf BGBl I 2012/49!): I. Bezirksverwaltungsbehörden, II. Landespolizeidirektion (für jedes Bundesland), III. Bundesminister für Inneres (= oberste Sicherheitsbehörde); bzw nach Art 78c zweiter Satz B-VG in Wien und auf Grundlage des Art 78c erster Satz B-VG nach 8 SPG (BGBl 1991/556 idf BGBl I 2012/50!) für das Gebiet der Gemeinden Eisenstadt und Rust; Graz und Leoben; Innsbruck; Klagenfurt und Villach; für das Gebiet der Gemeinden Linz, Steyr und Wels; Salzburg; Sankt Pölten, Wiener Neustadt, Schwechat und die im Gebiet der Gemeinden Fischamend, Klein-Neusiedl und Schwadorf gelegenen Teile des Flughafens Wien-Schwechat: I. Landespolizeidirektion, II. Bundesminister für Inneres. [Mit trat die Verordnung der Bundesregierung über die Errichtung von Bundespolizeidirektionen und die Festlegung ihres örtlichen Wirkungsbereiches (Bundespolizeidirektionen-Verordnung), BGBl II 1999/56, außer Kraft.] 5. Bundespolizei [Binder/Trauner Rz , 913] ist nach Art 78d Abs 1 B-VG ein bewaffneter Wachkörper des Bundes (Art 10 Abs 1 Z 14 B-VG), der die bewaffnete Macht des Staats für die Sicherheitsbehörden des Bundes ( 5 Abs 1 SPG) und für die anderen allgemeinen staatlichen Behörden bereitstellt. Die Bundespolizei untersteht dem Bundesminister für Inneres (Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit) und ist nachgeordnet in die Landespolizeidirektion, darunter in das Bezirkspolizeikommando bzw das Stadtpolizeikommando organisiert. Die Bezirkskommanden und Stadtpolizeikommanden sind in Polizeiinspektionen gegliedert ( 10 SPG). Verwaltungsverfahrensrecht Besonderes Verwaltungsrecht (Gewerberecht) 6. Einschreiten der Bundespolizei (und sonstiger Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß 5 Abs 2 SPG) auf gewerberechtlicher Grundlage nach 336 GewO Mitwirkung durch Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen (etwa Überwachung der Einhaltung von gewerberechtlichen Vorschriften, Abmahnung, Erstattung einer Anzeige, erforderlichenfalls auch Festnahme), durch zur Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderliche Maßnahmen (Durchführung von Erhebungen, wie Vernehmung von Beschuldigten, Zeugen) und bei Verstößen gegen die Sperrstunde. Mitwirkungspflicht besteht nur in Bezug auf die in 336 GewO 1994 taxativ genannten Verwaltungsstraftatbestände sowie 113 GewO Einschreiten der Bundespolizei und der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes über Ersuchen der Gewerbebehörde, im Bedarfsfall auch ohne Ersuchen (sondergesetzliche Regelung nicht ausgeschlossen) [VfSlg /1985: Festnahme nach 35 VStG ivm 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994]. Einschreiten des Wachkörpers Bundespolizei ohne behördliche Anordnung nur zulässig, wenn gesetzlich vorgesehen. (Cyber)Übung Verwaltungsrecht SS 2013 Fall IV (Polizei)/2
3 20/2 VERWALTUNGSPOLIZEIEN DES BUNDES UND DER LÄNDER (= Beseitigung konkreter Missstände und Gefahren, Annex ) GESETZGEBUNG Bundesgesetzgeber nach Materie (Art 10, 11, 12 B-VG) Beispiel Gewerbepolizei: Gewerbeordnung 1994 nach Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG Landesgesetzgeber nach Materie (Art 15 B-VG) Beispiel Veranstaltungspolizei: Oö Veranstaltungssicherheitsgesetz VERWALTUNG mittelbare Bundesverwaltung Beispiel Gewerbepolizei: III. Bundesminister II. Landeshauptmann I. Bezirksverwaltungsbehörde Landesverwaltung Beispiel Veranstaltungspolizei: II. Landesregierung I. Bezirksverwaltungsbehörde SICHERHEITSPOLIZEI (= Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, Art 10 Abs 1 Z 7 B-VG) GESETZGEBUNG Bundesgesetzgeber Sicherheitspolizeigesetz (SPG) VERWALTUNG Sicherheitsbehörden des Bundes III. Bundesminister für Inneres II. Landespolizeidirektion [I. Bezirksverwaltungsbehörde] 16/1 WACHKÖRPER BUNDESPOLIZEI (Art 78d B-VG) BUNDESMINISTER FÜR INNERES Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit LANDESPOLIZEIDIREKTION BEZIRKSPOLIZEIKOMMANDO STADTPOLIZEIKOMMANDO (Cyber)Übung Verwaltungsrecht SS 2013 Fall IV (Polizei)/3
4 SICHERHEITSBEHÖRDEN des Bundes (Art 78a bis 78c B-VG, Zuständigkeit 2 SPG: Sicherheitspolizei + ergänzende Sicherheitsmaterien [= Sicherheitsverwaltung]) 16/1 BUNDESMINISTER FÜR INNERES Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit LANDESPOLIZEIDIREKTION [zb Oberösterreich] BEZIRKSHAUPTMANN [BÜRGERMEISTER der Statutarstädte Krems und Waidhofen] Für das Gebiet der Statutarstädte Eisenstadt und Rust; Klagenfurt und Villach; Sankt Pölten und Wiener Neustadt; Linz, Steyr und Wels; Salzburg; Graz; Innsbruck; und Wien (das sind alle Statutarstädte mit Ausnahme von Krems und Waidhofen) sowie der Gemeinde Leoben und der Gemeinde Schwechat und die im Gebiet der Gemeinden Fischamend, Klein-Neusiedl und Schwadorf gelegenen Teile des Flughafens Schwechat ist die Landespolizeidirektion erste Instanz. B-VG-Novelle zur Organisation der Sicherheitsbehörden des Bundes (BGBl I 2012/49, in Kraft mit ) 3. Sicherheitsbehörden des Bundes Artikel 78a (1) Oberste Sicherheitsbehörde ist der Bundesminister für Inneres. Ihm sind die Landespolizeidirektionen, ihnen wiederum die Bezirksverwaltungsbehörden als Sicherheitsbehörden nachgeordnet. (2) Sind Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum von Menschen gegenwärtig gefährdet oder steht eine solche Gefährdung unmittelbar bevor, so sind die Sicherheitsbehörden, ungeachtet der Zuständigkeit einer anderen Behörde zur Abwehr der Gefahr, bis zum Einschreiten der jeweils zuständigen Behörde zur ersten allgemeinen Hilfeleistung zuständig. (3) Inwieweit Organe der Gemeinden als Sicherheitsbehörden einzuschreiten haben, bestimmen die Bundesgesetze. Artikel 78b. (1) Für jedes Land besteht eine Landespolizeidirektion. An ihrer Spitze steht der Landespolizeidirektor. Der Landespolizeidirektor der Landespolizeidirektion Wien trägt die Funktionsbezeichnung Landespolizeipräsident. (2) Der Bundesminister für Inneres bestellt den Landespolizeidirektor im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann. (3) Der Bundesminister für Inneres hat jede staatspolitisch wichtige oder für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit im gesamten Land maßgebliche Weisung, die er einem Landespolizeidirektor erteilt, dem Landeshauptmann mitzuteilen. Artikel 78c. Inwieweit für das Gebiet einer Gemeinde die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, wird durch Bundesgesetz geregelt. Für Wien ist die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz. Artikel 78d. (1) Wachkörper sind bewaffnete oder uniformierte oder sonst nach militärischem Muster eingerichtete Formationen, denen Aufgaben polizeilichen Charakters übertragen sind. Zu den Wachkörpern sind insbesondere nicht zu zählen: Das zum Schutz einzelner Zweige der Landeskultur, wie der Land- und Forstwirtschaft (Feld-, Flur- und Forstschutz), des Bergbaues, der Jagd, der Fischerei oder anderer Wasserberechtigungen aufgestellte Wachpersonal, die Organe der Marktaufsicht, der Feuerwehr. (2) Für das Gebiet einer Gemeinde, in der die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, darf von einer anderen Gebietskörperschaft ein Wachkörper nicht errichtet werden. (Cyber)Übung Verwaltungsrecht SS 2013 Fall IV (Polizei)/4
5 Verwaltungsorganisationsrecht 7. Baupolizei [zu Kompetenzgrundlage und Verwaltungsorganisation vgl Texttafel zu Fall III, Punkt 10 und 11]. Vollziehung obliegt der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich (Art 118 Abs 2 B-VG und Art 118 Abs 3 Z 9: örtliche Baupolizei ) [Binder/Trauner Rz 931 ff]. Die administrativen Instanzen (im Rahmen der örtlichen Baupolizei) sind: I. Bürgermeister ( 55 Abs 1 Oö BauO 1994) und II. Gemeinderat ( 55 Abs 4 Z 1 Oö BauO 1994) bzw in der Statutarstadt: I. Magistrat ( 55 Abs 1 Oö BauO 1994) und II. Stadtsenat ( 55 Abs 4 Z 1 Oö BauO 1994). Verwaltungsverfahrensrecht Besonderes Verwaltungsrecht (Baurecht) 8. Baupolizeiliche Verfahren nach der Oö Bauordnung 1994 (Oö BauO 1994), LGBl 1994/66 idf 2013/34, werden ausschließlich amtswegig eingeleitet; die Entscheidung der Baubehörde ist eine gebundene Entscheidung; Nachbarn haben in baupolizeilichen Verfahren keine subjektiven Rechte und somit keine (Neben)Parteistellung. Die Baubehörde führt baupolizeiliche Verfahren nach den Regelungen des AVG (nicht des VStG!) unter Berücksichtigung der Sonderverfahrensbestimmungen der Oö BauO Behördliche Bauaufsicht ( 41 Oö BauO 1994): Jederzeitige Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und Auflagen. Untersagung der Fortsetzung der Bauausführung (Baueinstellung) durch Bescheid (bei Gefahr im Verzug auch durch Mandatsbescheid nach 57 AVG) in taxativ aufgezählten Fällen (Abs 3), etwa [Z 1] Fehlen einer Baubewilligung bei (sowohl im Zeitpunkt seiner Errichtung als auch im Zeitpunkt der Erlassung des baupolizeilichen Auftrags) baubewilligungspflichtigem Vorhaben bzw Fehlen einer Bauanzeige bei anzeigepflichtigem Bauvorhaben [VwGH , 2008/05/0014]; [Z 7] Ausführung mangelhafter Konstruktionen. Berufungen gegen baupolizeiliche Aufträge nach 41 Oö BauO 1994 entfalten ex-lege keine aufschiebende Wirkung ( 41 Abs 3 letzter Satz Oö BauO 1994). Erhaltungspflicht für alle bauliche Anlagen ( 47 Oö BauO 1994): Baupolizeilicher Auftrag an den Eigentümer zur Behebung festgestellter Mängel (angemessene Frist!). Baugebrechen ( 48 Oö BauO 1994): Begriffsdefinition des Baugebrechens in 48 Abs 1 Oö BauO 1994: Verschlechterung des Zustands einer (jeden) baulichen Anlage (Grund für Verschlechterung irrelevant) mit taxativ aufgezählten Auswirkungen, etwa [Z 1] Gefahr [Gefahr muss nicht schon bestehen, sondern nach allgemeiner Erfahrung bzw sachkundigem Wissen entstehen ] für das Leben von Menschen, [Z 2] Verunstaltung des Ortsbilds. Instandsetzungsauftrag (angemessene Frist!) an Eigentümer zur Behebung der Baugebrechen (Abs 2 bis Abs 5) [VwGH , 98/05/0064]; oder wenn Instandsetzung nicht mehr möglich oder einer Erneuerung gleichkäme: Abtragungsauftrag (angemessene Frist!) an Eigentümer (Abs 2 bis Abs 5) und allenfalls (bescheidmäßige) Anordnung erforderlicher Sicherungsmaßnahmen an Eigentümer (Abs 2) (Cyber)Übung Verwaltungsrecht SS 2013 Fall IV (Polizei)/2
6 bei Gefahr im Verzug: Verfügung erforderlicher Sicherungsmaßnahmen, auch Räumung des Gebäudes (Abs 6), durch unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt Benützungsuntersagung an Eigentümer bis zur Behebung des Baugebrechens (Abs 7 ivm Abs 6) Bewilligungslose bauliche Anlagen ( 49 Abs 1 bis 5 Oö BauO 1994): Ausführung eines baubewilligungspflichtigen Bauvorhabens isv 24 Oö BauO 1994 ohne Baubewilligung bzw Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens isv 25 Oö BauO 1994 ohne Bauanzeige ( 25a Abs 5 Z 1 und Z 2 Oö BauO 1994); Abweichen von der Baubewilligung oder Bauanzeige; Erlöschen (Aufhebung oder Nichtigerklärung) der Baubewilligung ( 49 Abs 4 Oö BauO 1994). Baupolizeilicher Auftrag an Eigentümer entweder nachträglich (angemessene Frist!) die Baubewilligung zu beantragen (bzw nachträglich Bauanzeige gemäß 25a BauO 1994 zu erstatten) oder bauliche Anlage (angemessene Frist!) zu beseitigen (Abs 1 und Abs 2). Grundsätzlich muss Baubehörde beide Alternativen vorschreiben; Entscheidung, ob nachträglich Baubewilligung beantragt (bzw Bau angezeigt wird) oder bauliche Anlage beseitigt wird, muss grundsätzlich dem Eigentümer überlassen bleiben. Wenn die Baubewilligung allerdings nicht erteilt werden kann (bzw das anzeigepflichtige Bauvorhaben zu untersagen wäre), hat der baupolizeiliche Auftrag nur den Beseitigungsauftrag zu enthalten ( 49 Abs 1 letzter Satz Oö BauO 1994) [VwGH , 95/05/0278: Verstoß gegen Abstandsvorschriften; VwGH , 95/05/0278; VwGH , 2006/05/0231; VwGH , 2009/05/0197]. Baupolizeilicher Auftrag an Eigentümer zur Vorschreibung erforderlicher Sicherungsmaßnahmen (angemessene Frist!) wegen des schlechten Bauzustands; ggf auch Benützungsuntersagung ( 49 Abs 3 Oö BauO 1994). Rechtswidrige Ausführung (etwa Widerspruch zu Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan) bewilligungs- und anzeigefreier baulicher Anlagen ( 49 Abs 6 Oö BauO 1994): Baupolizeilicher Auftrag an Eigentümer zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands (angemessene Frist!) von bewilligungs- und anzeigefreien Bauvorhaben isv 26 Oö BauO 1994 ( 49 Abs 6 Oö BauO 1994). Benützung baulicher Anlagen ( 50 Oö BauO 1994): Benützung aller Arten baulicher Anlagen nur entsprechend den geltenden baurechtlichen Vorschriften (Abs 1), bewilligungspflichtige Bauvorhaben überdies nur entsprechend der Baubewilligung einschließlich vorgeschriebener Auflagen und Bedingungen (Abs 2). Baupolizeilicher Auftrag an Eigentümer zu einer den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Benützung oder Behebung (angemessene Frist!) festgestellter Mängel ( 50 Abs 3 Oö BauO 1994), außer Benützung ist durch rechtskräftige Baubewilligung gedeckt [VwSlg A/2009]. Baupolizeiliche Untersagung der Benützung entgegen Abs 2 an Eigentümer ( 50 Abs 4 Oö BauO 1994) [VwGH , 2001/05/0204: Verwendungszweckänderung im Betriebsbaugebiet]. (Cyber)Übung Verwaltungsrecht SS 2013 Fall IV (Polizei)/3
7 Verwaltungsorganisationsrecht 9. Gewerbepolizei [zu Kompetenzgrundlage und Verwaltungsorganisation vgl Texttafel zu Fall I, Punkt 12 und zu Fall II, Punkt 13]. Die administrativen Instanzen in einem das Berufsrecht betreffenden gewerbepolizeilichen Verfahren sind: I. Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmann, Bürgermeister einer Statutarstadt) und [bis Ende 2013] II. Landeshauptmann (Art 103 Abs 4 B-VG). Die administrativen Instanzen in einem das Betriebsanlagenrecht betreffenden gewerbepolizeilichen Verfahren sind: I. Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmann, Bürgermeister einer Statutarstadt) und [bis Ende 2013] II. Unabhängige Verwaltungssenate in den Ländern [UVS] nach 359a GewO 1994 [VwSlg A/2003]. Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt können mit Maßnahmenbeschwerde bis Ende 2013 an den UVS bekämpft werden (Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG, 67c AVG) [VwSlg A/1987: Maßnahmenbeschwerde mit Bescheiderlassung gegenstandslos?]; ab bei den Verwaltungsgerichten (Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG idf BGBl I 2012/51. Verwaltungsverfahrensrecht Besonderes Verwaltungsrecht (Gewerberecht) 10. Gewerbepolizeiliche Verfahren nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl 1994/194 idf BGBl I 2013/85, werden ausschließlich amtswegig eingeleitet; die Entscheidung der Gewerbebehörde ist eine gebundene Entscheidung; Nachbarn haben in gewerbepolizeilichen Verfahren keine subjektiven Rechte und somit keine (Neben)Parteistellung. Die Gewerbebehörde führt gewerbepolizeiliche Verfahren nach den Regelungen des AVG (nicht des VStG!) unter Berücksichtigung der Sonderverfahrensbestimmungen der GewO Die in der GewO 1994 vorgesehenen Handlungsformen der Gewerbepolizei sind: Maßnahme (Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt; Rechtsmittel: Maßnahmenbeschwerde an den UVS); die Verfahrensanordnung (vgl 63 Abs 2 AVG); Mandatsbescheid isv 57 AVG (Rechtsmittel: Vorstellung nach 57 Abs 2 AVG) sowie Bescheid nach Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens (Rechtsmittel: Berufung nach 63 AVG). 11. Gewerbepolizeiliche Maßnahmen ( Einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen ) nach 360 GewO 1994 sind unabhängig von der Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens zu verhängen; die nach 360 GewO 1994 erlassenen gewerbepolizeilichen Bescheide sind vor Eintritt der Rechtskraft ( sofort ) vollstreckbar, treten aber (spätestens) mit Ablauf eines Jahres ex lege außer Kraft ( 360 Abs 5 GewO 1994); Bescheide, die sich auf eine Betriebsanlage oder deren Teile beziehen, haben dingliche Wirkung; Adressat einstweiliger Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen nach 360 GewO 1994 ist der Gewerbetreibende bzw der Anlageninhaber, nicht ein gewerberechtlicher Geschäftsführer. Abs 1 ivm Abs 1a: Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß 366 Abs 1 Z 1 (unbefugte Gewerbeausübung), Z 2 (genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne Betriebsanlagengenehmigung errichtet oder betreibt) oder Z 3 (genehmigte Betriebsanlage ohne erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt); sowie Verdacht einer Übertretung gemäß 367 Z 25 (insb Nichteinhaltung vorgeschriebener Auflagen), sofern nicht bereits einschlägiges Verfahren ( 79c oder 82 Abs 3 GewO 1994) anhängig. (Cyber)Übung Verwaltungsrecht SS 2013 Fall IV (Polizei)/4
8 [Verfahrensanordnung]. (zunächst) Aufforderung der Behörde (Verfahrensanordnung, kein Bescheid!) zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands (angemessene Frist!). (Abs 1a). Nur bei Verdacht einer Verwaltungsübertretung betreffend Betriebsanlagen ( 366 Abs 1 Z 2, Z 3 oder 367 Z 25, nicht auch gemäß 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994!) und wenn im konkreten Fall keine Bedenken hinsichtlich Gefährdung, Belästigung oder Beeinträchtigung der geschützten Interessen isv 74 Abs 2 GewO 1994 sowie der Belastung der Umwelt isv 69a GewO 1994: Setzen einer (zweiten) angemessenen, nicht erstreckbaren Frist für die (nachträgliche) Einbringung eines Antrags auf Betriebsanlagengenehmigung in der Verfahrensanordnung. [Bescheid]. (Nur wenn) Adressat dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkommt, folgt gewerbepolizeilicher Auftrag nach 360 Abs 1 GewO 1994 (Bescheid): Verfügung der zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes notwendigen Maßnahmen, wie (demonstrative Aufzählung!) die Stilllegung von Maschinen, die Schließung von Teilen des Betriebs oder die Schließung des gesamten Betriebs. [VwSlg A/2000: Verfügte Maßnahme muss notwendig und geeignet sein, um rechtswidrigen Zustand zu beseitigen; 360 Abs 1 GewO 1994 lässt der Behörde keinen Raum für Interessensabwägung ise Vermeidung von Härten; VwGH , 91/04/0182 (zur GewO 1973): der der Rechtsordnung entsprechende Zustand ist contrarius actus ; Einleitung eines Genehmigungsverfahrens nicht ausreichend]. (Abs 1a) ABER: (Grundsätzlich) keine Bescheiderlassung nach 360 Abs 1 GewO 1994, wenn nach 360 Abs 1a GewO 1994 eine Frist für die Einbringung eines Genehmigungsantrags eingeräumt wurde und der Antrag innerhalb dieser Frist vollständig bei der Behörde eingebracht wird. Trotz Einräumung einer Frist für die Antragstellung Bescheiderlassung nach 360 Abs 1 GewO 1994, wenn (1) nachträglich Bedenken hinsichtlich der geschützten Interessen hervorkommen, (2) die Frist zur Antragstellung nicht eingehalten wird oder (3) keine Betriebsanlagengenehmigung erteilt wird. Abs 2: offenkundiger Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß 366 Abs 1 Z 4 (Inverkehrbringen von Maschinen usw entgegen 69 Abs 1, 71), Z 5 oder Z 6 und begründete Annahme, dass gesetzwidrige Gewerbeausübung fortgesetzt wird: [Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt]. Auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheids Treffen der zur Unterbindung dieser Gewerbeausübung notwendigen Maßnahmen, insb Beschlagnahme von Waren, Werkzeugen, Maschinen, Geräten und Transportmitteln. [Bescheid]. Binnen eines Monats (nach Maßnahme) schriftlicher Bescheid über getroffene Maßnahmen zu erlassen, ansonsten gilt Maßnahme als aufgehoben. Abs 3: Offenkundigkeit (nicht bloß Verdacht) einer unbefugten Gewerbeausübung (Verwaltungsübertretung gemäß 366 Abs 1 Z 1): [Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt]. Betriebsschließung (Schließung des der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betriebs) ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheids. [Bescheid]. Binnen eines Monats (nach Maßnahme) schriftlicher Bescheid über getroffene Maßnahmen zu erlassen, ansonsten gilt Maßnahme ex lege als aufgehoben. Abs 4: Gewerbliche Tätigkeit verursacht Gefahr für Leben, Gesundheit von Menschen oder für Eigentum oder Nachbarn durch nicht-genehmigte Betriebsanlage unzumutbar belästigt: (Cyber)Übung Verwaltungsrecht SS 2013 Fall IV (Polizei)/5
9 [Bescheid]. Gewerbebehörde hat entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung (Verhältnismäßigkeit!) die Stilllegung von Maschinen, Geräten oder Ausrüstungen oder deren Nichtverwendung zu verfügen, die teilweise oder gänzliche Betriebsschließung oder sonstige Sicherheitsmaßnahmen (demonstrative Aufzählung!) anzuordnen. [Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt]. Gewerbebehörde darf wenn Sofortmaßnahmen (nur) zur Gefahrenabwehr (nicht auch bei Belästigungen!) erforderlich sind derartige Maßnahmen (Stilllegung von Maschinen, Betriebsschließung) auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheids anordnen; der Betriebsinhaber (sein Stellvertreter oder der Eigentümer der Anlage) ist zuvor zu verständigen. [Bescheid]. Binnen eines Monats (nach Maßnahme) schriftlicher Bescheid über getroffene Maßnahmen zu erlassen, ansonsten gilt Maßnahme ex lege als aufgehoben. Gewerbepolizeiliche Maßnahmen für bloß anzeigepflichtige Gastgärten ( 76a Abs 5 GewO 1994): Wiederholtes Nichteinhalten der Voraussetzungen nach 76a Abs 1 und 2 GewO 1994: [Verfahrensanordnung]. (zunächst) Aufforderung der Behörde (Verfahrensanordnung, kein Bescheid!) zur Einhaltung der Voraussetzungen isv 76a Abs 1 und 2 GewO [Bescheid]. (nur wenn) Adressat dieser Aufforderung nicht nachkommt, folgt gewerbepolizeilicher Auftrag nach 76a Abs 5 GewO 1994 (Bescheid): Schließung des Gastgartens. Verwaltungsorganisationsrecht 12. Zunächst ist das Justizstrafrecht mit dem strafgerichtlichen Verfahrensrecht (insb StPO) vom Verwaltungsstrafrecht mit dem Verwaltungsstrafverfahren (insb VStG) zu unterscheiden [Binder/Trauner Rz ]. Für die kompetenzrechtliche Zuordnung des Verwaltungsstrafrechts unterscheiden wir drei Bereiche: Die Festlegung der einzelnen Verwaltungsübertretungen isd Art II Abs 3 EGVG (= Verwaltungstraftatbestände) ist eine Annexmaterie zu den Sachmaterien der Art 10 bis 15 B-VG, Verwaltungsübertretungen sind daher in den jeweiligen Materiengesetzen des Bundes und der Länder geregelt [Binder/Trauner Rz , 1220], etwa in 57 Oö BauO 1994, 366 bis 367 GewO Das Allgemeine Verwaltungsstrafrecht ist eine Annexmaterie zu den Sachmaterien der Art 10 bis 15 B-VG; Art 11 Abs 2 B-VG erlaubt dem Bund aber (Bedarfskompetenz), diesbezügliche Kompetenzen an sich zu ziehen: Das Allgemeine Verwaltungsstrafrecht ist einheitlich auf Grundlage des Art 11 Abs 2 B-VG im I. Teil des VStG ( 1 bis 22) geregelt [Binder/Trauner Rz , 1221]. Das Verwaltungsstrafverfahren ist eine Annexmaterie zu den Sachmaterien der Art 10 bis 15 B-VG; Art 11 Abs 2 B-VG erlaubt dem Bund aber (Bedarfskompetenz), die Kompetenz zur Regelung des Verwaltungsstrafverfahrens an sich zu ziehen: Das Verwaltungsstrafverfahren ist einheitlich auf Grundlage des Art 11 Abs 2 B-VG im II. Teil des VStG ( 23 bis 52b) geregelt [Binder/Trauner Rz , 1182, 1222]. Zur Regelung des Verwaltungsstrafverfahrens vor den UVS ist nach Art 129b Abs 5 und 6 B-VG der Bund kompetent [Binder/Trauner Rz 261]. Wenn zur Regelung des Gegenstandes erforderlich, darf der jeweils zuständige (Annex) Gesetzgeber (vom VStG) abweichende Verfahrensregelungen treffen (Art 11 Abs 2 zweiter Halbsatz B-VG). (Cyber)Übung Verwaltungsrecht SS 2013 Fall IV (Polizei)/6
10 Die I. administrative Instanz im Verwaltungsstrafverfahren ergibt sich aus dem jeweiligen Materiengesetz (etwa 333 GewO 1994; 86 Abs 1 SPG; 57 Abs 2 Oö BauO 1994; 10 Abs 1 und Abs 2 Oö PolStG), es ist regelmäßig die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmann, Bürgermeister einer Statutarstadt); so auch der (subsidiär) anzuwendende 26 Abs 1 VStG ( deren Ahndung nicht anderen Verwaltungsbehörden zugewiesen ist ). 26 Abs 2 VStG idf BGBl I 2012/50: Den Landespolizeidirektionen kommt die Strafbefugnis in erster Instanz im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu. [Bundespolizeidirektionen- Verordnung aufgehoben!]. Für die örtliche Zuständigkeit gilt nach 27 VStG das Tatortprinzip (Ort der Begehung der Verwaltungsübertretung). Die II. administrative Instanz im Verwaltungsstrafverfahren sind [bis Ende 2013] die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern [UVS] (Art Art 129a Abs 1 Z 1 B-VG, 51 Abs 1 VStG), ab 2014 die Landesverwaltungsgerichte. Für die örtliche Zuständigkeit ist der Sitz der Behörde, die Bescheid erlassen hat, entscheidend ( 51 Abs 1 VStG). Allgemeines Verwaltungsstrafrecht Verwaltungsstrafverfahren 13. Das Allgemeine Verwaltungsstrafrecht (I. Teil des VStG) legt die Voraussetzungen der Strafbarkeit, so nulla poena sine lege ( 1 Abs 1 VStG), die Zurechnungsfähigkeit ( 3 VStG), die Strafmündigkeit des Täters im Tatzeitpunkt ( 4 VStG) und insbesondere das Verschulden ( 5 VStG) fest. Vorsatz: Wissen und Wollen [ 5 Abs 2 StGB: Absichtlichkeit; 5 Abs 3 StGB: Wissentlichkeit; 5 Abs 1 StGB: bedingter Vorsatz = dolus eventualis]. Fahrlässigkeit: Sorglosigkeit (Sorgfaltswidrigkeit); grobe und leichte Fahrlässigkeit [ 6 StGB]. (Widerlegbare) Verschuldensvermutung bei Ungehorsamsdelikten (= zum Tatbestand gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr) in 5 Abs 1 zweiter Satz VStG (keinesfalls Vermutung der Tatbegehung, Art 6 Abs 2 EMRK!): gesetzliche Vermutung von Fahrlässigkeit (keine Verschuldensvermutung bei Vorsatzdelikten); Entlastung durch Glaubhaftmachung, dass Täter an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (zb durch wirksames Kontrollsystem [VwGH , 93/04/0075: stichprobenweise Kontrolle der Einhaltung der Sperrzeit kein wirksames Kontrollsystem]. Verschuldensausschluss durch Rechtsirrtum (= Verbotsirrtum) nach 5 Abs 2 VStG. Pflicht, sich zu informieren [VwGH , 97/07/0062: Gewerbetreibender hat sich hat sich zeitgerecht über die das betreffende Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten; VwGH , 89/04/0226: Sache der Partei, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen; VwSlg 8305 A/1972: Bauherr muss sich Kenntnis über die seinem Vorhaben entgegenstehenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften verschaffen]. Absehen von der Strafe ( 21 VStG): aufgehoben mit (BGBl I 2013/33)! Tätertypen (Varianten der Verwaltungsübertretung) Täter begeht Verwaltungsübertretung (Haupttat); auch Versuch ( 8 VStG) strafbar; Anstifter: vorsätzliches Veranlassen der Verwaltungsübertretung des Täters ( 7 erster Fall VStG); Beihelfer: vorsätzliches Erleichtern der Verwaltungsübertretung des Täters ( 7 zweiter Fall VStG). (Cyber)Übung Verwaltungsrecht SS 2013 Fall IV (Polizei)/7
11 Verfahrensbesonderheiten. Verpflichtende Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens von Amts wegen bei Vorliegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung ( 25 Abs 1 VStG: Offizialmaxime); ausgenommen Privatanklagedelikte nach 56 VStG. Verwaltungsstrafbehörde ist anders als im Justizstrafverfahren Ankläger und Richter ( Inquisitionsprinzip ). Erhebungen (Ausforschung des Täters oder seines Aufenthalts) sind abzubrechen, sobald Verfolgung aussichtslos erscheint oder der hiefür erforderliche Aufwand in Missverhältnis zum Grad und zur Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen steht ( 34 zweiter Satz VStG). Keine subjektiven Rechte eines etwaigen Anzeigers der Tat; Ausnahme: Privatanklagesachen ( 56 VStG; zb Ehrenkränkung gemäß 1 Gesetz zum Schutze der persönlichen Ehre und zur Regelung der Ehrenkränkung wrlgbl 1987/35 idgf). Bestimmungen des AVG subsidiär anzuwenden ( 24 VStG): grundsätzlich wie im AVG ordentliches Ermittlungsverfahren. Strafbescheid, der aufgrund eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens ergeht, heißt Straferkenntnis ( 43 VStG). Drei abgekürzte Verfahren [Binder/Trauner Rz 1224]: Strafverfügung (= Strafmandat) gemäß 47 ff VStG [Binder/ Trauner Rz 1224]; Organstrafverfügung (= Organmandat) gemäß 50 VStG [Binder/ Trauner Rz ]; Anonymverfügung gemäß 49a VStG [Binder/Trauner Rz 1227]. Rechtsschutz. Berufung an den UVS gegen Straferkenntnis ( 51 Abs 1 VStG). Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz hat Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung ( 24 VStG ivm 64a AVG). Einspruch gegen Strafverfügung ( 49 VStG) [Binder/Trauner Rz 1224, 1228]. Im Verwaltungsstrafverfahren II. Instanz gilt das Verschlechterungsverbot (= Verbot der reformatio in peius, 51 Abs 6 VStG) [Binder/Trauner Rz 1229]. Für Strafverfügung ordnet 49 Abs 2 VStG ausdrücklich die Geltung des Verbots der reformatio in peius an. Kein Verschlechterungsverbot jedoch bei Organstrafverfügungen und Anonymverfügungen, weil diese Strafen ohne ordentliches Verfahren ergehen und im Fall der Nichtzahlung durch den Bestraften hinfällig werden, das ordentliche Verfahren dann erst beginnt). Verwaltungsgerichtshof kann Behandlung einer Bescheidbeschwerde (Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG) ablehnen, wenn Geldstrafe von höchstens 750 Euro verhängt wurde (Art 131 Abs 3 B-VG, 33a VwGG) [Binder/Trauner Rz 1022]. (Cyber)Übung Verwaltungsrecht SS 2013 Fall IV (Polizei)/8
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