Baustellenverkehr Baustellen-Signalisation. RVT Versicherungstreuhand AG, Oberriet

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1 Herzlich Willkommen Kurzreferat Werkinterner Verkehr Baustellenverkehr Baustellen-Signalisation Referent Adrian Zellweger RVT Versicherungstreuhand AG, Oberriet RVT Wir verwalten und betreuen unabhängig und neutral Versicherungsportefeuilles von Firmen und Firmeninhabern. Ziele/Nutzen: Risikogerechte Policen Optimierte Preis-/Leistungsverhältnisse Ein Ansprechpartner für alle Versicherungen Spezialisten die Ihre Interessen vertreten Kontakt RVT RVT Versicherungs-Treuhand AG, Buckstrasse 2, 9463 Oberriet Tel / / a.zellweger@rvt.ch

2 Einleitung Die Ausführungen beziehen sich auf den Versicherungsschutz gemäss den üblichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen der in der Schweiz zugelassenen Versicherungs-Gesellschaften. Die rechtlichen Aspekte beziehen sich auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (z.b. Strassenverkehrsgesetz SVG). Die Auslegung und Umsetzung der Gesetze ist nicht Sache der Versicherer, sondern der entsprechenden Behörden (Strassenverkehrsamt, Polizei usw.). Zu beachten ist auch, dass die einzelnen Kantone die Auslegung und Umsetzung der Gesetze unterschiedlich handhaben. Das Referat hat zum Ziel, die Teilnehmer für dieses sehr komplexe Thema zu sensibilisieren und rudimentäre Informationen zu vermitteln. Das rund 20-minütige Referat ist eine Zusammenfassung eines Halbtageskurses und erhebt daher keinen Anspruch auf inhaltliche Vollständigkeit. Haftpflichtansprüche wegen unvollständiger oder unkorrekter Angaben sind ausgeschlossen. Die gesamten Kursunterlagen können an Interessierte versendet werden. Bitte per bei mir bestellen ( adresse siehe Deckblatt)

3 Werkinterner Verkehr Werkinterner Verkehr auf öffentlichen Strassen und Verkehrsflächen Auf öffentlichen Strassen und Verkehrsflächen dürfen Motorfahrzeuge nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern verkehren (Art. 10 Abs. 1 SVG). Für die Erteilung eines Fahrzeugausweises ist unter anderem ein Versicherungsnachweis für die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung notwendig. Ausnahmeregelung für Fahrten ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschild Auch dort, wo Motorfahrzeuge ausnahmsweise ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschild in Verkehr gebracht werden dürfen (werkinterner Verkehr / Strassenbaumaschinen) ist ein Versicherungsnachweis beizubringen (Graue Karte). Wichtig: Sonderbewilligungen gelten nur für den Kanton der diese ausgestellt hat. Der Entscheid, ob ein Areal dem öffentlichen Verkehr zugeordnet wird oder eben nicht, liegt einzig und allein bei der zuständigen kantonalen Instanz also beim Strassenverkehrsamt.

4 Definition öffentliche Verkehrsfläche - Verkehrsfläche kann alles sein, worauf sich Verkehr im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) abspielt - Dem öffentlichen Verkehr dient eine Verkehrsfläche, wenn sie gemäss dem vorgesehenen Gebrauch von jedermann benützt werden kann. - Der Begriff öffentliche Verkehrsfläche hat somit wenig mit dem Eigentumsbegriff gemeinsam. Eine öffentliche Strasse oder Verkehrsfläche ist somit alles was nicht ausschliesslich und erkennbar der privaten Benützung vorbehalten ist, d.h. die von jedermann ungehindert, befahren oder begangen werden kann, ohne dass dazu ein Hindernis überquert oder beseitigt werden muss. Beispiele: - Vorplatz einer Fabrik der einem unbestimmten Benutzerkreis offen steht. - Öffentliche Parkgaragen - Parkplätze für Kunden eines Einkaufszentrums - Zufahrt zu Deponien - Park- und Gartenanlagen die sämtlichen Benutzern offenstehen - Spielwiesen von Schulen - Wiesen durch welche Wanderwege führen Keine öffentliche Verkehrsfläche - Areal mit entsprechend signalisierten Verboten - Umzäunte mit Abschrankungen gesicherte Areale

5 Ablauf für Bewilligung werkinterner Verkehr auf öffentlichen Strassen Folgende Unterlagen an das Strassenverkehrsamt einreichen: - Graue Versicherungskarte - Liste der verwendeten Fahrzeuge - Situationsplan mit eingezeichneter Fahrstrecke Die Unterlagen werden geprüft (eventuell Rücksprache mit Gesuchsteller). Wenn die Unterlagen in Ordnung sind wird die Bewilligung erteilt. Wenn die Unterlagen nicht in Ordnung sind, wird eine Besichtigung durchgeführt und anschliessend wird über die Bewilligung entschieden.

6 Versicherungsschutz Betriebshaftpflichtversicherung Deckung Betriebshaftpflicht: Ohne besondere Vereinbarung versichert ist die Haftpflicht als Halter und/oder aus dem Gebrauch von Motorfahrzeugen, für die weder ein Fahrzeugausweis noch Kontrollschilder vorgeschrieben sind. Handelt es sich somit bei einem Betriebsareal um eine öffentliche Verkehrsfläche und liegt keine Sonderbewilligung der zuständigen kantonalen Behörde für werkinternen Verkehr vor, besteht über die Betriebshaftpflichtversicherung kein Versicherungsschutz für Motorfahrzeuge ohne Kontrollschild und für Geschädigte auch kein direktes Forderungsrecht. Der Versicherungsnachweis muss zusammen mit dem Gesuch für eine Sonderbewilligung dem Strassenverkehrsamt abgegeben werden. Der Versicherungsnachweis alleine begründet keine Deckung über die Betriebshaftpflichtversicherung. Erst wenn die Sonderbewilligung vom Strassenverkehrsamt vorliegt, ist die Deckung gegeben. Auch mit der Sonderbewilligung sind Fahrten nur dann versichert, wenn der Lenker den allenfalls notwendigen Führerausweis besitzt.

7 Baustellenverkehr Art. 32 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung (VVV) sieht vor, dass die Verwendung selbstfahrender Arbeitsmaschinen ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder bei Arbeiten auf Strassen, die dem Verkehr nicht völlig verschlossen sind, nur gestattet ist, wenn der Unternehmer nachweist, dass er als Halter aller eingesetzten Maschinen dieser Art nach Massgabe des SVG gegen Haftpflicht versichert ist. Je nach Kanton ist eine Maschinenliste und/oder ein Versicherungsnachweis erforderlich. Art. 72 Abs. 1 lit. D der Verkehrszulassungsverordnung (VZV) sieht vor, dass Arbeitsfahrzeuge auf begrenzten, aber dem Verkehr nicht völlig verschlossenen Strassenbaustellen weder Fahrzeugausweis noch Kontrollschild benötigen. Eine Baustelle gilt als völlig verschlossen wenn: - Die Baustelle mit Rotweisslatten hermetisch abgeriegelt ist (Kunststoffbänder sind als Abschrankung nicht gestattet. - Bei Sperrung des Trottoirbereichs müssen Fussgänger sicher um den Baustellenbereich geführt werden. Folgende Situationen/Definitionen können abgeleitet werden: Strasse für den Verkehr völlig offen (keine Baustelle) - Selbstfahrende Arbeitsmaschine muss mit Fahrzeugausweis und Kontrollschilder versehen sein. Strasse für den Verkehr völlig verschlossen (Baustelle hermetisch abgesperrt) - Selbstfahrende Arbeitsmaschine benötigt innerhalb der Baustelle weder Fahrzeugausweis noch Kontrollschilder. - Maschinen müssen zur Baustelle transportiert werden. - Versicherungsschutz über die Betriebshaftpflicht ist gegeben.

8 Strasse für den Verkehr nicht völlig verschlossen (Baustelle mit Verkehr) - Selbstfahrende Arbeitsmaschine ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder dürfen auf der Baustelle verwendet werden. Strassenverkehrsamt kann einen Versicherungsnachweis verlangen. - Signalisation und Sicherung der Baustelle im Sinne von Art. 80 SSV zwingend (Abnahme durch entsprechende Behörden). - Maschinen müssen zur Baustelle transportiert werden. - Maschinen dürfen vom Transportfahrzeug zur Baustelle fahren wenn kein Auf/Abladeplatz auf der Baustelle ist. - Versicherungsschutz über Betriebshaftpflicht ist gegeben, sofern Signalisation und Sicherung der Baustelle die Normen von Art. 80 SSV erfüllen und die administrativen Erfordernisse des zuständigen Strassenverkehrsamtes erfüllt sind. Fazit 1 Die Verwendung selbstfahrender Arbeitsmaschinen ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder ist bei Arbeiten auf Strassen nur dann zulässig, wenn die Baustelle - Im Sinne von Art. 80 SSV signalisiert ist - Durch Abschrankungen klar abgegrenzt ist Wenn diese Anforderungen nicht erfüllt sind, besteht für Arbeitsmaschinen ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder über die Betriebshaftpflicht kein Versicherungsschutz. Fazit 2 Im Zweifelsfall muss entweder die Arbeitsmaschine eingelöst werden, oder bei der zuständigen Behörde (Strassenverkehrsamt) angefragt werden, was in dieser Situation zu tun ist. Liegt eine gesetzlich nicht bewilligte Fahrt vor, besteht kein Versicherungsschutz über die Betriebshaftpflichtversicherung.

9 Sonderfall gemietete Maschinen Bei kurzfristiger Miete bleibt der Vermieter Halter der Maschine. Bei langfristiger Miete wird der Mieter/Leasingnehmer zum Halter (kein klar definierter Übergang = Ungewissheit) Keine Deckung über Betriebshaftpflichtpolice des Vermieters, wenn Haltereigenschaft auf Mieter übergeht. Empfehlung: Nur eingelöste Maschinen mit Kaskodeckung mieten. Strafrechtliche Folgen Bei Verkehrsunfällen mit Personenschaden haben die Beteiligten, in erste Linie die Fahrzeugführer, die Polizei zu benachrichtigen. Die möglichen Folgen für Halter/Lenker oder andere Verantwortliche bei gesetzlich nicht bewilligten Fahrten: - Führerausweisentzug - Verweigerung Lernfahrausweis - Busse - Gefängnisstrafe (bedingt oder unbedingt) - Rückgriff des Versicherers aufgrund Art. 76 SVG

10 Baustellen-Signalisation Art. 9 und 80 der Signalisationsverordnung (SSV) umschreibt den Begriff der Baustelle auf oder unmittelbar neben der Fahrbahn, und beschreibt wie eine solche zu signalisieren/sichern ist. Grundsätze der Baustellen-Signalisation - Die Sicherheit muss für Fussgänger, Arbeiter, Velofahrer und motorisierte Verkehrsteilnehmer optimal gewährleistet sein. - Die Baustelle muss dem Verkehrsablauf untergeordnet werden. - Baustellen, andere vorübergehende Verkehrshindernisse, zeitweilige Strassensperren und allfällige Umleitungen sind zu signalisieren, Hindernisse von mehr als 50 cm Breite sind überdies abzuschranken. - Signale, Markierungen und Abschrankungen dürfen nicht unnötigerweise angebracht werden, dürfen aber nicht fehlen, wo sie unerlässlich sind. - Signale und Abschrankungen sind so aufzustellen, dass die Sicht auf andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere auf Fussgänger und Radfahrer nicht beeinträchtigt wird. - Die Signalisation ist solange zu belassen, bis die Gefahr für alle Strassenbenützer behoben ist. - Aufeinanderfolgende Arbeitsstellen, die nicht als zusammenhängende Baustelle wahrzunehmen sind, müssen einzeln signalisiert werden. - Die Baustellenlänge ist, wenn sie mehr als 500 m beträgt zu signalisieren. - Die Signalisationsmittel müssen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und in einwandfreiem Zustand sein. - Die Signalisation einer Baustelle muss vorbereitet und geplant werden. - Die nach kantonalem Recht für die Anordnung von Signalen zuständige Stelle entscheidet wie, wann und wo die Baustelle signalisiert wird. - Für jede Baustelle ist eine qualifizierte Person zu bestimmen, welche für die Sicherheit im Baustellenbereich zuständig ist. - Die temporäre Signalisation ist regelmässig, bei Arbeitsbeginn, bei Veränderungen, nach Arbeitende und auch nachts, durch die Verantwortlichen zu kontrollieren.

11 - Personen die auf oder im Bereich der Fahrbahn mit Bau- oder Unterhaltsarbeiten beschäftigt sind, müssen Warnkleidung tragen. - Neben dem Motorfahrzeugverkehr ist auch der Fussgänger und Fahrradverkehr sicherzustellen. - Nachts und wenn die Witterung es erfordert, sind Abschrankungen und Hindernisse zu beleuchten, Signale müssen reflektieren, an- oder ausgeleuchtet sein. Über Art, Standort und Ausführung der Signale und Markierungen entscheidet die verkehrstechnische Abteilung der Kantonspolizei. Sicherheit im Baustellenbereich kann nicht nur durch verkehrstechnische Mittel erreicht werden sondern benötigt eine sorgfältige Planung, umsichtiges Personal und periodische Kontrollen der Massnahmen bis Bauende. Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit. Fragen Für diese komplexe Thematik benötigt man für die Beantwortung von Fragen neben einem Versicherungs-Fachmann auch Spezialisten des Strassenverkehrsamtes und/oder der Polizei. Fragen daher an a.zellweger@rvt.ch oder ans zuständige Strassenverkehrsamt. Rechtsgrundlagen - Strassenverkehrsgesetz SVG - Signalisationsverordnung SSV - Normenblatt VSS / SN siehe auch: Anhänge - Fahrzeugliste - Baustellensignalisationen - Werkinterner Verkehr Kanton St. Gallen - Voraussetzungen für Sonderbewilligung für einen Hubstabler

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