REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESKANZLERAMT. Gleichbehandlungskommission

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1 1 REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESKANZLERAMT Gleichbehandlungskommission Gutachten der Gleichbehandlungskommission gemäß 5 Gleichbehandlungsgesetz betreffend die mittelbare Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten in Sparkassen Die Gleichbehandlungskommission beim Bundeskanzleramt (GBK) gelangte am 3. November 1998 über die Anträge der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen (GAW) vom 28. Juli 1995 sowie vom 13. Oktober 1997 auf Überprüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes gemäß 5 Abs. 1 Gleichbehandlungsgesetz (GleichbG), BGBl. Nr. 108/1979 in der Fassung BGBI. I Nr. 44/1998, zur Auffassung, daß einerseits die Praxis, Sparkassenangestellte nach Rückkehr aus einem Karenzurlaub gemäß Mutterschutzgesetz bzw. Eltern-Karenzurlaubsgesetz nur unter der Bedingung einer vorangehenden einvernehmlichen Auflösung bzw. Kündigung des VolIzeitarbeitsverhältnisses in Teilzeit zu beschäftigen, andererseits die sich aus den jeweiligen Kollektivverträgen (KV) 1 ergebende Ungleichbehandlung von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten der Sparkassen im Hinblick: auf Jubiläumsgeld, Pensionskasse und Definitivstellung mittelbare Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten auf Grund ihres Geschlechtes darstellen. I. In ihrem Antrag vom 28. Juli 1995 weist die GAW auf eine im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit wahrgenommene Praxis betreffend MitarbeiterInnen von Sparkassen hin, die ursprünglich vollzeitbeschäftigt waren und nach ihrem Karenzurlaub gemäß dem Mutterschutz- bzw. Elternkarenzurlaubsgesetz als Teilzeitbeschäftigte an ihren Arbeitsplatz zurückkehren wollen. Diese wurden nur unter der Bedingung teilzeitbeschäftigt, daß sie einer 1 Kollektivvertrag für Teilzeitbeschäftigte (TZB-KV) vorn 1. Juli 1990 der Fassung vom 1. Februar 1996 und Kollektivvertrag für die Angestellten der Sparkassen-Angestellte vom 21. Oktober 1949 in der Fassung vom 1. Februar 1998 (Ang-KV), jeweils abgeschlossen zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sparkassen und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Geld und Kredit.

2 2 einvernehmlichen Lösung ihres ursprünglichen Arbeitsverhältnisses zustimmten, wobei gegebenenfalls Abfertigungen ausbezahlt werden. Diese Auflösung bewirke aber u. a. das Erlöschen von Ansprüchen, insbesondere von Anwartschaften auf die Definitivstellung und habe negative Auswirkungen auf die gehaltsmäßige Einstufung. Begründet werde diese Vorgangsweise damit, daß bei einem angestrebten Wechsel von Vollzeit- auf Teilzeitbeschäftigung wegen der für diese Beschäftigungsformen unterschiedlichen KV eine Auflösung des Vollzeit-Beschäftigungsverhältnisses zwingend sei. Ein in einem Einzelfall erstellter Vorschlag, wonach die Vollzeitbeschäftigung und damit die Anwendung des Ang- KV für die (befristete) Dauer der Teilzeitbeschäftigung ruhen sollte und mit Wiederaufnahme eines Vollzeitverhältnisses wieder auflebe (wodurch der Verlust von Anwartschaften vermieden werden könnte) wurde von der Arbeitgeberin nicht aufgegriffen. In ihrem Antrag vom 13. Oktober 1997 ergänzt die GAW ihr Vorbringen und ersucht um Überprüfung der KV in Hinblick darauf, ob durch einzelne, im Hinblick auf das Ausmaß der Beschäftigung unterschiedliche Bestimmungen Teilzeitbeschäftigte diskriminiert werden. Seit 1. Februar 1997 seien neue KV für voll- bzw. teilzeitbeschäftigte Sparkassenangestellte in Geltung, die Ungleichbehandlungen von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten in bezug auf das Jubiläumsgeld ( 66 Ang-KV), pensionsrechtliche Bestimmungen ( 72 ff Ang -KV, 33a TZB- KV) sowie der Definitivstellung ( 10 Ang-KV) aufrecht erhielten, wobei der Zusammenhang zwischen dem Definitivum und den Betriebspensionen hervorzuheben sei. Auch wurden in Teilzeit zurückgelegte Beschäftigungszeiten für das Definitivum lediglich aliquot oder gar nicht anerkannt werden. II. In dem über beide Anträge der GAW verbundenen Verfahren hat die GBK einen Vertreter des Hauptverbandes der Sparkassen und eine Vertreterin der Gewerkschaft der Privatangestellten (GPA) gehört sowie in analoger Anwendung von 5 Abs. 3 GleichbG VertreterInnen der Kollektivvertragsparteien beigezogen. Der Vertreter des Hauptverbandes der Sparkassen erklärte in der Sitzung der GBK im Mai 1996, daß die Rechtsstellung der Teilzeitbeschäftigten sukzessive an die der Vollzeitbeschäftigten angepaßt werde: Bei Betriebspensionen würden rückwirkend mit

3 3 Inkrafttreten der 3. Novelle zum Gleichbehandlungsgesetz am 1. Jänner 1993 alle Zeiten angerechnet; die Definitivstellung werde mit rückwirkender Anrechnung der Wartezeit gleichfalls ab 1. Jänner 1993 angepaßt. Die Eingliederung der Teilzeitbeschäftigten in einen gemeinsamen Kollektivvertrag werde noch im Jahr 1996 beendet werden. Er konstatierte allerdings 33 Abs. 1 des Ang-KV, gemäß dem die Dienstzeiten von Teilzeitbeschäftigten für die Einstufung in das Besoldungsschema (nur) im Verhältnis der vereinbarten Arbeitszeit (Teilzeit) zur Normalarbeitszeit aliquot anzurechnen sind, als europarechtswidrig. Er führte weiters aus, daß die volle Abfertigung in jenen Fällen ausbezahlt werde, in welchen eine Arbeitnehmerin wegen einer Teilzeitbeschäftigung aus dem Vollzeitverhältnis auszuscheiden wünsche; dies werde als zwangseinvernehmliche Lösung bezeichnet. Das Definitivum stelle bislang allerdings auf ununterbrochene Dienstzeiten ab. Für die Pension würden sämtliche in Vollzeit zurückgelegte Beschäftigungszeiten in inländischen Sparkassen angerechnet - auch bei Unterbrechung; in Hinkunft würde auch Teilzeitbeschäftigung aliquot berücksichtigt werden. Die GAW erstellte mit 1. Oktober 1997 einen ergänzenden Bericht, in dem im wesentlichen die in ihrem ersten Antrag vorgebrachten Wahrnehmungen bestätigt werden. In diesem Bericht wird dargelegt, daß im Regelfall das Dienstverhältnis der Vollzeitbeschäftigten gelöst und ein neues Dienstverhältnis über eine Teilzeitbeschäftigung begründet wird. Fallweise sei es üblich, daß bei Auflösung eine Abfertigung gezahlt werde, die Anwartschaften auf die Definitivstellung, Jubiläumsgeld, Pensionsrecht und Funktionszulagen gingen jedoch verloren. Die als Auskunftsperson im November 1997 befragte Vertreterin der GPA teilte der GBK mit, daß bereits seit Februar 1995 die Zusage des Kollektivvertragspartners bestehe, die Rechte der Teilzeit- an die der Vollzeitbeschäftigten anzugleichen. Die GPA habe dem Sparkassenverband etwa ein halbes Jahr davor einen Vorschlag für eine derartige Angleichung übermittelt, auf die dieser bis dahin jedoch nicht reagiert hatte. Sie bestätigte weiters die von der GAW wahrgenommene Praxis, daß Beschäftigte - zumeist Frauen - kündigen müßten, um eine Teilzeitbeschäftigung ausüben zu können. Im Februar 1998 führte die GBK ein Gespräch mit den VertreterInnen der Kollektivvertragsparteien, als dessen wesentliches Ergebnis festzuhalten ist, daß die VertreterInnen der Arbeitgeber- sowie der Arbeitnehmerseite darin übereinstimmen, daß es durch die beiden KV zu Ungleichbehandlungen zulasten von Teilzeitbeschäftigten kommt.

4 4 Die Kollektivvertragspartnerlnnen haben daher in dieser in Aussicht gestellt, diese Diskriminierungen im Verhandlungswege bis Mitte des Jahres 1998 zu beseitigen. Eine derartige Lösung durch Modifikation der KV ist bis dato aber nicht erfolgt. In ihrem Schreiben vom 12. Juni 1998 ersucht die Gewerkschaft der Privatangestellten um Entscheidung der Gleichbehandlungskommission. III. Das Verbot der mittelbaren Diskriminierung durch Instrumente der kollektiven Rechtsgestaltung ist im Gleichbehandlungsgesetz (GleichbG) seit der zweiten Novelle, BGBI. Nr. 410/1990 ( 2 Abs. 2) enthalten, seit der dritten Novelle zum GleichbG, BGBl. Nr. 833/1992, ausdrücklich und generell verankert (2 Abs. 1), das Gesetz enthält jedoch keine Legaldefinition 2. Die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts (117/1975) normiert in Ausführung von Artikel 119 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften (EGV), daß dessen Art. 119 die Beseitigung jeder Form der Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes bedeute. Die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung. und zum beruflichen. Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen (207/1976) enthält explizit das Verbot der mittelbaren Diskriminierung, ohne jedoch diesen Terminus zu definieren. Der Begriff der mittelbaren Diskriminierung wird schließlich in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften über die Beweislast bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (80/1997) wie folgt definiert: Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren einen wesentlich höheren Anteil der Angehörigen eines Geschlechtes benachteiligen, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind angemessen und notwendig und sind durch nicht auf das Geschlecht bezogene Gründe gerechtfertigt. 2 Vgl. Bei/Novak, Das Gleichbehandlungsgesetz, in: Aichhorn (Hg), Frauen & Recht, 1987, S 102.

5 5 Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) betrachtet den Grundsatz der Lohngleichheit seit dem Urteil Defrenne II als ein auch den sozialen Zielen dienendes Recht und als allgemeines Grundrecht der Gemeinschaft. Es begründet ein subjektives Recht der Arbeitnehmerlnnen auf Gleichbehandlung in bezug auf den Arbeitslohn bei gleicher und gleichwertiger Arbeit. Der Begriff des Entgelts umfaßt alle gegenwärtigen oder künftigen in bar oder Sachleistungen gewährten Vergütungen die in Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis gewährt werden, so etwa auch Betriebspensionen. 3 Das Problem der mittelbaren Diskriminierung behandelt der EuGH wiederholt im Zusammenhang mit Lohndiskriminierungen von Teilzeitbeschäftigten. So ist etwa die Verlängerung der Zeiten für die Beförderung in die nächsthöhere Vergütungsgruppe im Vergleich zu den Vorrückungszeiten von Vollzeitbeschäftigten unzulässig 4, ebenso unterschiedliche Regelungen bei betrieblicher Altersversorgung 5 Auch der Oberste Gerichtshof (OGH) hat sich in einem Grundsatzurteil im Zusammenhang mit einer Leichtlohngruppe in einem Arbeiterkollektivvertrag der Energiewirtschaft mit der mittelbaren Diskriminierung von Frauen durch kollektivvertragliche Regelungen auseinandergesetzt und in diesem Zusammenhang eine mittelbare Diskriminierung durch einseitiges Abstellen auf vorwiegend Männer begünstigende Anknüpfungspunkte bejaht (OGH vom 14. September 1994, 9 Ob A 801/94). Das Oberlandesgericht Wien hält in seinem Urteil vom 22. Mai 1995, 9 Ra 19/95, fest, daß es gegen 19c Abs. 6 Arbeitszeitgesetz (AZG) verstoße, wenn Zeiten von Teilzeitarbeit bei der Beurteilung der Voraussetzung für eine Definitivstellung bloß in aliquotem Ausmaß berücksichtigt würden. Dieses Benachteiligungsverbot richte sich auch an die KV-Parteien. Das Oberlandesgericht Graz erkannte in seinem Urteil vom 13. November 1997, 37 CgA 3/96p, unter Bezugnahme auf 2 Abs. 2 GleichbG und 19c Abs. 6 (AZG) eine mittelbare Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten aufgrund ihres Geschlechtes in der Nichtanrechnung von Zeiten der Teilzeitbeschäftigung für eine Administrativpension nach der Pensionsreform 1961 des Kollektivvertrages für die Angestellten der Banken und Bankiers. 3 Vgl. Sporrer. Die Gleichheit von Frauen und Männern in Österreich, in: Machacek/Pahr/Stadler, Grund- und Menschenrechte in Österreich, Band II, S 944ff m.w.n. Vgl. dazu auch Eichinger, Rechtsfragen zum Gleichbehandlungsgesetz: Mittelbare Diskriminierung - Sexuelle Belästigung - Beweislastverteilung, S 24ff sowie Hammerschlag, Die mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsbürgerschaft und des Geschlechts - ein Vergleich der EuGH-Judikatur, DRdA 1997, S 150ff 4 Vgl. EuGH Slg. 1991, I-297 (Nimz), EuGH vom , Rs C.-1/95 (Gerster und Rs. C-100/95 (Kording). 5 Vgl. EuGH SIg. 1986, 1607 (Bilka)

6 6 IV. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsgrundlagen kam die GBK zum Ergebnis, daß eine Praxis, die Vollzeitbeschäftigte - um teilzeitbeschäftigt werden zu können - unter Verlust von Anwartschaften und anderen Ansprüchen zur Aufgabe ihres Dienstverhältnisses zwingt; Frauen aufgrund ihres Geschlechts mittelbar diskriminiert. Auch wenn diese Praxis aufgrund von formal in Geltung stehenden Kollektivvertragsbestimmungen beruht, führt dies nach Auffassung der GBK zu einer Diskriminierung. Das Gleichbehandlungsgebot des 2 GleichbG richtet sich nämlich auch an die ArbeitgeberInnen, weshalb diese verpflichtet sind über die kollektivvertraglichen Regelungen hinaus Teilzeitbeschäftigten die entsprechenden Ansprüche zu gewähren (vgl. in diesem Sinne auch die oben zitierten Urteile des OGH sowie des OLG Graz). Zur Frage der KV-Regelungen selbst gelangte die GBK zur Auffassung, daß auch diese in ihrem Zusammenwirken Teilzeitbeschäftigte aufgrund ihres Geschlechtes diskriminieren. Nach Erhebungen der GAW sind rund 99% der Teilzeitbeschäftigten im Sparkassenbereich Frauen, weshalb sich die nachstehend angeführten -»geschlechtsneutral formulierten - unterschiedlichen Regelungen im TZB-KV einerseits und des Ang-KV im Ergebnis dahingehend auswirken, daß von dem die Teilzeitbeschäftigten schlechterstellenden Regelungssystem die Mitarbeiterinnen der Sparkassen in überwiegendem Ausmaß betroffen sind. So sieht 10 Ang-KV vor, daß nach Ablegung der jeweiligen vorgesehenen Sparkassenprüfungen und nach einer in der Sparkasse zurückgelegten l0jährigen Dienstzeit für Vollzeitbeschäftigte bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen die Übernahme in ein unkündbares Dienstverhältnis vorgesehen ist, womit darüber hinaus eine Pensionsberechtigung im Sinne der Pensionsordnung (Abschnitt C des Ang-KV) verbunden ist. Diese Möglichkeit der unkündbaren Anstellung verbunden mit pensionsrechtlichen Ansprüchen steht derzeit nur Sparkassenvollzeitbeschäftigten offen; analoge Regelungen fehlen im TZB-KV. Gerade im Hinblick auf die mit der beruflichen Bewährung über diesen langen Zeitraum verbundenen Qualifizierung der Arbeitnehmerin/ des Arbeitnehmers bzw. der Überprüfungsmöglichkeit ihrer Leistungen durch die Arbeitgeberin/ den Arbeitgeber erscheint

7 7 eine Differenzierung Beschäftigten in solche, welchen aufgrund der Vollzeitbeschäftigung diese Absicherung offensteht, und solchen, welchen dies wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung verwehrt ist, unzulässig und entbehrt einer sachlichen Rechtfertigung. Nach Auffassung der GBK ist nämlich nach einer Tätigkeitsdauer von 10 Jahren auch bei Teilzeitbeschäftigten davon auszugehen, daß diese - gemessen am Inhalt und Aufgabenbereiches des jeweiligen Arbeitsplatzes - in ähnlichem Umfang Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben wie Vollzeitbeschäftigte, die sie zu einer für die Arbeitgeberin/ den Arbeitgeber zufriedenstellenden Arbeitsleistung befähigen. Da es sich bei den Teilzeitbeschäftigten der Sparkassen in weitaus überwiegendem Ausmaß um Frauen handelt, stellt das gegenständliche Regelungssystem durch das Fehlen einer Möglichkeit, in ein definitives Dienstverhältnis übernommen und damit sozial abgesichert zu werden, eine mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes dar. Weiters ist nach 66 Ang-KV für Vollzeitbeschäftigte nach 25- bzw. 40 jähriger Dienstzeit eine Jubiläumsgabe kollektivvertraglich vorgesehen, die sich an der Höhe des letzten Monatsgehaltes orientiert. Eine solche Bonifikation fehlt im TZB-KV. Eine derartige Leistung ist nach dem Gleichbehandlungsgesetz, Art. 119 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, nach der Interpretation des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft sowie gemäß der RL 117/1975 als Entgeltbestandteil zu qualifizieren Die GBK erkennt nun keine sachliche Rechtfertigung dafür, daß die Jubiläumsgabe nur den Voll-, nicht jedoch den Teilzeitbeschäftigten gewährt wird, zumal es sich dabei um eine aus Anlaß besonderer langjähriger Betriebstreue begründete finanzielle Zuwendung handelt. Nach Auffassung der GBK läßt sich aus einem durch Teilzeitbeschäftigung eingeschränkten zeitlichen Umfang keinesfalls eine mangelnde betriebliche Verbundenheit ableiten. Daher liegt nach Auffassung der GBK wegen des fehlenden Anspruches von Teilzeitbeschäftigten auf Gewährung von Jubiläumsgeld eine mittelbare Diskriminierung der teilzeitbeschäftigten Sparkassenangestellten vor. Weiters ist die gemäß 10 Ang-KV vorgesehene Definitivstellung einer! eines Vollzeitbeschäftigten unabdingbare Voraussetzung für den Erwerb von Ansprüchen gemäß der 72 ff Ang-KV ( Pensionsordnung). Zwar ist gemäß der Pensionsreform 1996 im TZB- KV nunmehr die Errichtung einer Pensionskasse vorgesehen, in welche Beiträge auch für Teilzeitbeschäftigte einzuzahlen sind. Diese Regelung steht allerdings in keinem angemessenen Verhältnis zu den Vollzeitbeschaftigten zustehenden Leistungen. Aufgrund der den

8 8 Teilzeitbeschäftigten nicht offenstehenden Möglichkeit, eine definitive Anstellung zu erlangen. besteht für die genannte Gruppe von Arbeitnehmerinnen keine Möglichkeit, in den Genuß der aufgrund der Pensionsordnung den Vollzeitbeschäftigten zustehenden Ruheund Versorgungsgenüssen zu kommen. Auch schaffen die in 33a TZB-KV vorgesehenen Pensionskassenleistungen für Teilzeitbeschäftigte keine dem Leistungsumfang von 72 ff des Ang-KV entsprechenden Ansprüche. Auch für diese Unterschiede vermag die GBK keine sachliche Rechtfertigung zu erkennen, weshalb die unterschiedlichen Regimes für Voll- und Teilzeitbeschäftigte in bezug auf die jeweils kollektivvertraglich eingeräumten Pensionsleistungen ebenfalls als mittelbare Diskriminierungen von Teilzeitbeschäftigten zu qualifizieren sind. V. Die GBK ist daher der Auffassung, daß die genannten Diskriminierungen von teilzeitbeschäftigten Sparkassenangestellten zu beseitigen sind. Dies ergibt sich letztlich aus 2 Abs. 2 GleichbG, wonach Normen der kollektiven Rechtsgestaltung bei der Regelung von Entlohnungskriterien den Grundsatz der Lohngleichheit anzuwenden haben. Die GBK weist dabei auch auf Art. 4 der Lohngleichheitsrichtlinie 117/1975 hin, wonach die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen haben, um sicherzustellen, daß mit dem Grundsatz des gleichen Entgelts unvereinbare Bestimmungen in Tarifverträgen nichtig sind oder nichtig erklärt werden können. Abschließend weist die GBK auf die Richtlinie des Rates der Europäischen Union zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossene Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit 81/1997 hin, die unter Pkt. 5 des Anhanges ausdrücklich die Bedeutung der Möglichkeit von Teilzeitarbeit für Frauen und Männer im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Beruf und Familienleben hervorhebt. Letztlich ist zu erwähnen, daß eine Benachteiligung von teilzeitbeschäftigten Arbeitskräften gegenüber Vollzeitbeschäftigten ohne sachliche Rechtfertigung auch aufgrund anderer Rechtsvorschriften - wie etwa 19 d Abs. 6 Arbeitszeitgesetz - verpönt ist. 3. November 1998 Mag. Dr. Anna Sporrer Vorsitzende

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