Der schwerbehinderte Arbeitnehmer
|
|
|
- Bernd Böhmer
- vor 10 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Der schwerbehinderte Arbeitnehmer Stand: Juni 2007 Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Innung oder an Ihren Fachverband Die im Merkblatt Der schwerbehinderte Arbeitnehmer zusammengestellten Hinweise sollen den Metallinnungen und ihren Mitgliedern einen Überblick über praktische und rechtliche Fragen zum Thema geben. Die Bundesregierung hat mit Wirkung vom das Schwerbehindertengesetz, welches aufgehoben wurde, in das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) integriert. Die bisherige Bezeichnung Hauptfürsorgestelle wurde durch den Begriff Integrationsamt ersetzt. Für den Arbeitgeber bedeutet dies, dass er zwar nach wie vor eine Vielzahl von Sonderregelungen beachten muss, aber auch eine ganze Reihe von finanziellen Hilfen beanspruchen kann, wenn er schwerbehinderte Arbeitnehmer in seinem Betrieb beschäftigt (vgl. VIII. Finanzielle Hilfen).
2 - 2 - INHALTSVERZEICHNIS Inhaltsverzeichnis I. Geschützter Personenkreis Seite 3 1. Schwerbehinderte Seite 3 2. Gleichgestellte Seite 3 3. Wegfall der Schwerbehinderten-, Gleichstellungseigenschaft Seite 3 4. Fragerecht des Arbeitgebers nach einer Schwerbehinderteneigenschaft Seite 3 II. Zusatzurlaub Seite 3 III. Weitere Pflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Schwerbehinderten Seite 4 1. Beschäftigungspflicht Seite Begriff des Arbeitsplatzes Seite Berechnung der Zahl der Pflichtplätze - Pflichtquote - Seite Anrechnung auf Pflichtplätze Seite 5 2. Ausgleichsabgabe Seite 5 3. Weitere Pflichten des Arbeitgebers Seite 6 IV. Kündigung Seite 6 1. Entstehen des besonderen Kündigungsschutzes Seite 6 2. Antragsverfahren und Entscheidung des Integrationsamtes Seite Ordentliche Kündigung Seite Außerordentliche Kündigung Seite Entscheidung des Integrationsamtes Seite 7 V. Anhörung des Betriebsrates Seite 8 VI. Schwerbehindertenvertretung Seite 8 1. Wahl der Schwerbehindertenvertretung Seite 8 2. Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung Seite 8 3. Besondere Rechte und Pflichten der Schwerbehindertenvertretung Seite 8 4. Beauftragter des Arbeitgebers Seite 9 5. Integrationsvereinbarung Seite 9 VII. Sonstige Pflichten gegenüber der Verwaltung Seite 9 VIII. Finanzielle Hilfen Seite 10 Anhang: Verzeichnis und Anschriften der Integrationsämter Seite 11
3 - 3 - I. GESCHÜTZTER PERSONENKREIS 1. Schwerbehinderte sind Personen, bei denen ein Grad der Behinderung von mindestens 50 % vorliegt. Dies muss nicht unbedingt eine sichtbare körperliche Behinderung sein, sondern kann auch eine nach außen nicht erkennbare Erkrankung wie z. B. Diabetes sein. Der Schwerbehinderte ist für Sie in einem solchen Fall grundsätzlich voll einsetzbar. Die Eigenschaft als Schwerbehinderter besteht bereits bei objektivem Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen unabhängig davon, ob die Schwerbehinderteneigenschaft durch die dafür zuständigen Behörden anerkannt worden ist. Rechte aus dem Schwerbehindertengesetz müssen vom Schwerbehinderten beantragt und geltend gemacht werden. Auf Antrag des Behinderten stellt die zuständige Behörde einen Schwerbehindertenausweis aus. 2. Gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 %, aber mindestens 30 %, können auf Antrag vom Arbeitsamt den Schwerbehinderten gleichgestellt werden, wenn sie in Folge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können. Die Gleichstellung wird mit dem Tag des Antrags wirksam. Sie kann befristet werden. 3. Wegfall der Schwerbehinderten-, Gleichstellungseigenschaft Die Schwerbehinderten verlieren ihre Schwerbehinderteneigenschaft, wenn sich der Grad der Behinderung auf weniger als 50 % verringert. Der Schwerbehindertenschutz erlischt dann am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides, durch den die Verringerung festgestellt wird. Bei Gleichgestellten erlischt der Schutz mit dem Widerruf oder der Rücknahme der Gleichstellung oder mit Fristablauf. In den ersten beiden Fällen gilt die vorstehend genannte Dreimonatsfrist. 4. Fragerecht des Arbeitgebers nach einer Schwerbehinderteneigenschaft Die Frage nach der Schwerbehinderung ist uneingeschränkt unzulässig. Weist ein Bewerber auf seine Schwerbehinderung hin, muss ihm der Arbeitgeber bei Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung die Gründe, die für die getroffene Entscheidung maßgeblich waren, unverzüglich mitteilen. II. Zusatzurlaub Der Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht mit Vorliegen der Schwerbehinderung unabhängig von der Frage, ob die Behinderung bereits amtlich festgestellt worden ist. Gleichgestellte haben keinen Anspruch auf Zusatzurlaub. Der Zusatzurlaub beträgt ausgehend von einer 5-Tage-Woche fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr, soweit ein Tarifvertrag keine günstigere Regelung vorsieht, die hiervon unberührt bleibt. Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des Schwerbehinderten auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Arbeitet der schwerbehinderte Arbeitnehmer z. B. regelmäßig an nur 2 Arbeitstagen in der Woche, so hat er einen Anspruch auf zwei Arbeitstage Zusatzurlaub (bei 6 Arbeitstagen = 6 Urlaubstage). Halbe Urlaubstage sind dabei auf volle aufzurunden. Tritt der Schwerbehinderte erst in der zweiten Jahreshälfte bei einem Arbeitgeber ein oder scheidet er in der ersten Hälfte des Kalenderjahres nach mindestens 6-monatiger Beschäftigung aus, so kann der Zusatzurlaub, ebenso wie der Jahresurlaub anteilig gekürzt werden.
4 - 4 - III. Weitere Pflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Schwerbehinderten 1. Beschäftigungspflicht Alle Arbeitgeber, die über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, haben auf wenigstens 5 % der Arbeitsplätze Schwerbehinderte zu beschäftigen. 1.1 Begriff des Arbeitsplatzes Arbeitsplätze sind alle Stellen, auf denen Arbeiter und Angestellte beschäftigt werden. Bei der Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Zahl der Arbeitsplätze, auf denen schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen sind, zählen Stellen, auf denen Auszubildende beschäftigt werden, nicht mit. Wird für einen Arbeitnehmer, der sich in Elternzeit befindet, ein Vertreter eingestellt, so ist nur ein Arbeitsplatz zu berücksichtigen. Arbeitsplätze von Arbeitgebern mit mehreren Betrieben oder Betriebsteilen werden zusammengerechnet. Als Arbeitsplätze zählen u.a. nicht Stellen, die nach der Natur der Arbeit oder nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung nur auf die Dauer von höchstens acht Wochen besetzt sind oder auf denen Arbeitnehmer weniger als 18 Stunden pro Woche beschäftigt werden; auf denen Behinderte beschäftigt werden, die an Maßnahmen zur Rehabilitation in Betrieben oder Dienststellen teilnehmen; die vorwiegend zur Heilung, Wiedereingewöhnung oder Erziehung dienen; die eine Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung darstellen; auf denen Personen beschäftigt sind, deren Arbeitsverhältnis wegen Wehr- oder Zivildienst, Elternzeit, unbezahltem Urlaub oder wegen Bezugs einer Rente auf Zeit ruht. 1.2 Berechnung der Zahl der Pflichtplätze Pflichtquote Bei der Errechnung der Pflichtzahl werden Bruchteile von 0,5 % und mehr nach oben aufgerundet. Bei einem Pflichtsatz von 5 % ergibt sich folgende Anzahl von Pflichtplätzen: Anzahl der Arbeitsplätze ab Anzahl der Pflichtplätze
5 Anrechnung auf Pflichtplätze Jeder schwerbehinderte und gleichgestellte Arbeitnehmer, dessen Schwerbehinderung durch Bescheid festgestellt worden ist, ist grundsätzlich auf einen Pflichtplatz anzurechnen. Dies gilt auch für teilzeitbeschäftigte Schwerbehinderte, die 18 Stunden oder mehr wöchentlich beschäftigt werden. Beträgt die Arbeitszeit weniger als 18 Stunden wöchentlich, so muss die Agentur für Arbeit die Anrechnung auf einen Pflichtplatz zulassen, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist. Erfolgt die Beschäftigung auf einer Stelle, die nicht als Arbeitsplatz zählt (vgl. oben III. a), so findet grundsätzlich keine Anrechnung statt. Ausnahmen: Stellen, auf denen Behinderte beschäftigt werden, die an Maßnahmen zur Rehabilitation in Betrieben oder Dienststellen teilnehmen; Stellen, die eine Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung darstellen oder Stellen, die nach dem Bundessozialhilfegesetz für Hilfesuchende, insbesondere junge Menschen, die keine Arbeit finden können, geschaffen wurden. Ein Schwerbehinderter, der zur Ausbildung beschäftigt wird, wird auf zwei Pflichtplätze angerechnet. Bescheide über die Anrechnung eines Schwerbehinderten auf mehr als 3 Pflichtplätze, die vor dem erlassen worden sind, gelten fort. Ein schwerbehinderter Arbeitgeber wird auf einen Pflichtplatz angerechnet. 2. Ausgleichsabgabe Arbeitgeber, die die vorstehend genannte Pflichtquote nicht erfüllen, haben für jeden ungesetzten Pflichtplatz monatlich eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. Sie ist vom Arbeitgeber jährlich an das für seinen Sitz zuständige Integrationsamt abzuführen. Ist ein Arbeitgeber mehr als drei Monate im Rückstand, erlässt das Integrationsamt einen Feststellungsbescheid über die rückständigen Beträge und betreibt die Einziehung, wobei es einen Säumniszuschlag erheben kann. Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt, indem aus den monatlichen Beschäftigungsdaten der Mittelwert der Beschäftigungsquote eines Kalenderjahres gebildet wird. Die Beträge sind nach der neuen gesetzlichen Regelung nicht mehr festgeschrieben, sondern erhöhen sich entsprechend der Veränderung der Bezugsgröße in der Sozialversicherung. Höhe der Ausgleichsabgabe: Anzahl der Erfüllung 5 % und Pflichtquote 2 % - unter 3 % 0 bis unter 2 % Arbeitnehmer mehr 3 % unter 5 % unter Über Der Arbeitgeber kann auch Aufträge an eine Werkstatt für Behinderte vergeben. Ein ausgleichsabgabepflichtiger Arbeitgeber kann in einem solchen Fall 50 % auf den in Rechnung gestellten Betrag zur Anrechnung bringen. Die Bundesanstalt für Arbeit erstellt in regelmäßigen Abständen Verzeichnisse der anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen.
6 Weitere Pflichten des Arbeitgebers Arbeitgeber haben die Schwerbehinderten so zu beschäftigen, dass diese ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und weiterentwickeln können. Sie haben die Schwerbehinderten zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung bevorzugt zu berücksichtigen. Bei der Beschäftigung von Schwerbehinderten sind ggf. besondere Vorrichtungen erforderlich, die bezuschusst werden können (vgl. Kapitel VIII.). IV. KÜNDIGUNG Jede Kündigung schwerbehinderter und gleichgestellter Arbeitnehmer und Auszubildender bedarf grundsätzlich der vorherigen Zustimmung durch das Integrationsamt (vgl. unten Kapitel IX.). Eine ohne vorherige Zustimmung ausgesprochene Kündigung durch den Arbeitgeber ist unwirksam. Die Zustimmung des Integrationsamtes ist nicht erforderlich wenn das Arbeitsverhältnis noch nicht 6 Monate besteht; bei anderen Arten der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, insbesondere bei der Kündigung durch den Schwerbehinderten oder Gleichgestellten, einvernehmlicher Aufhebung, Anfechtung wegen Irrtums oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Befristung; bei Schwerbehinderten, deren Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet wird, sofern sie das 58. Lebensjahr vollendet und Anspruch auf eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung aufgrund eines Sozialplans haben. 1. Entstehen des besonderen Kündigungsschutzes Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach die Behinderung bzw. Antragstellung noch innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung dem Arbeitgeber mitgeteilt werden kann, führte in der Vergangenheit dazu, dass immer wieder Arbeitgeber gewissermaßen reingefallen sind. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber in Form des 90 Abs. 2a SGB IX eine Vorschrift geschaffen, die dem Arbeitgeber mehr Rechtssicherheit geben soll. Danach gilt der besondere Kündigungsschutz nicht, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist oder das Versorgungsamt nach Ablauf der Frist des 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX - in der Regel 3 Wochen, maximal 7 Wochen - eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung des behinderten Menschen nicht treffen konnte. Bislang erteilten die Integrationsämter eine vorsorgliche Zustimmung zur Kündigung, wenn unsicher war, ob der Arbeitnehmer ggf. etwa wegen Rückwirkung eines noch nicht beschiedenen Antrags Sonderkündigungsschutz genießen konnte. Nach der Rechtsansicht der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter wird eine Entscheidung in der Sache allerdings in folgenden Fällen erteilt, da (nur dann) Sonderkündigungsschutz gegeben sein soll: - Die Schwerbehinderung ist offenkundig. - Das Versorgungsamt hat die Schwerbehinderteneigenschaft festgestellt. - Die Gleichstellung ist durch einen Bescheid erfolgt. - Ein Verfahren auf Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch ist anhängig, die einschlägige Bearbeitungsfrist des Versorgungsamts ist abgelaufen, und das Versorgungsamt hat trotz Mitwirkung des Antragstellers noch keine Entscheidung treffen können. - Ein Verfahren auf Gleichstellung mit den schwerbehinderten Menschen ist anhängig, in dem erstinstanzlich noch nicht entschieden worden ist, soweit bei dem Antragsteller vom Versorgungsamt bereits ein Grad der Behinderung von 30 oder 40 festgestellt worden ist. Die Auffassung der Bundesarbeitsgemeinschaft bindet die Gerichte für Arbeitssachen allerdings nicht.
7 Antragsverfahren und Entscheidung des Integrationsamtes Die Zustimmung zur Kündigung hat der Arbeitgeber beim zuständigen Integrationsamt schriftlich zu beantragen. 2.1 Ordentliche Kündigung Das Integrationsamt soll die Entscheidung, falls erforderlich, aufgrund mündlicher Verhandlung innerhalb eines Monats vom Tag des Eingangs des Antrages treffen. Nach Ablauf der Monatsfrist gilt die Zustimmung jedoch nicht als erteilt; der Arbeitgeber kann dann lediglich eine sogenannte Untätigkeitsklage erheben. Der Arbeitgeber muss die Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Zustimmung des Integrationsamtes erklären. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer gegen die Zustimmung Rechtsmittel einlegt. 2.2 Außerordentliche Kündigung Die Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Arbeitgebers von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen beantragt werden. Abzustellen ist hier auf den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags beim Integrationsamt. Hier hat das Integrationsamt seine Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages zu treffen. Wird innerhalb dieser Frist eine Entscheidung nicht getroffen, gilt die Zustimmung anders als bei der ordentlichen Kündigung als erteilt. Da der Arbeitgeber bei seiner außerordentlichen Kündigung wegen der Postlaufzeiten nicht darauf vertrauen kann, dass die Zustimmung als erteilt gilt, wenn er bis zum Ablauf der Zwei-Wochen-Frist keine Entscheidung des Integrationsamtes erhalten hat, sollte die Entscheidung des Integrationsamtes am letzten oder vorletzten Tag der Frist telefonisch erfragt werden. Da für die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung nicht die Schriftform vorgeschrieben ist, reicht die telefonische Zustimmung aus. Nach Erteilung der Zustimmung ist die Kündigung unverzüglich, am besten noch am selben Tag, vorzunehmen. 2.3 Entscheidung des Integrationsamtes Das Integrationsamt prüft regelmäßig, ob die Kündigung nicht aufgrund der Schwerbehinderung ausgesprochen worden ist. Es darf seine Zustimmung mit Bedingungen und Auflagen versehen. Wird ein Betrieb nicht nur vorübergehend stillgelegt, so muss das Integrationsamt die Zustimmung erteilen, wenn die Arbeitsvergütung noch mindestens drei Monate weitergezahlt wird. Legt der Arbeitnehmer gegen die Entscheidung des Integrationsamtes (Zustimmung zur Kündigung) Rechtsmittel ein, so muss der Arbeitgeber trotz Einlegung dieser Rechtsbehelfe zur Wahrung der Kündigungserklärungsfrist die Kündigung in jedem Fall aussprechen. Bei außerordentlicher Kündigung darf das Integrationsamt die Zustimmung nicht deshalb verweigern, weil nach seiner Ansicht kein wichtiger Grund vorliegt, es sei denn, ein wichtiger Grund liegt offensichtlich nicht vor. Das Integrationsamt ist berechtigt, auch bei noch ungewisser, weil zwar beantragter, aber noch nicht festgestellter Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers über Anträge des Arbeitgebers auf Zustimmung zu außerordentlichen Kündigungen zu entscheiden. Trotz Zustimmung des Integrationsamtes steht dem Arbeitnehmer der Weg zu den Arbeitsgerichten offen.
8 - 8 - V. Anhörung des Betriebsrates Hier gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Anhörung zur Kündigung eines nicht schwerbehinderten Arbeitnehmers (vgl. Merkblatt Kündigung ). Der Arbeitgeber kann den Betriebsrat vor oder nach Einholung der Zustimmung des Integrationsamtes anhören. Für den Fall, dass er den Betriebsrat vorher anhört, ist nach Erteilung der Zustimmung keine erneute Anhörung erforderlich, es sei denn, der Kündigungssachverhalt hat sich inzwischen verändert. Will der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung aussprechen, so muss er - sofern eine Anhörung nicht bereits erfolgt ist sofort, spätestens aber am 1. Tag nach Bekanntgabe der Zustimmungsentscheidung, das Anhörungsverfahren einleiten. Nach Beendigung des Anhörungsverfahrens, spätestens am Folgetag, muss dem Arbeitnehmer die Kündigung zugehen. Wegen der kurzen Fristen sollten das Anhörungs- und das Zustimmungsverfahren zeitgleich betrieben werden. VI. Schwerbehindertenvertretung 1. Wahl der Schwerbehindertenvertretung In Betrieben, in denen wenigstens fünf Schwerbehinderte und/oder Gleichgestellte nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson und wenigstens ein Stellvertreter gewählt. Wahlberechtigt sind alle im Betrieb beschäftigten Schwerbehinderten und Gleichgestellten. Wählbar sind alle in dem Betrieb nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb seit sechs Monaten angehören. Die regelmäßigen Wahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt. Außerhalb dieser Zeit finden Wahlen statt, wenn das Amt der Schwerbehindertenvertretung vorzeitig erlischt, kein Stellvertreter nachrückt, die Wahl mit Erfolg angefochten worden ist oder eine Schwerbehindertenvertretung noch nicht gewählt ist. 2. Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung Die Schwerbehindertenvertretung hat die Eingliederung Schwerbehinderter im Betrieb zu fördern, die Interessen der Schwerbehinderten im Betrieb zu vertreten und ihnen beratend und helfend zur Seite zu stehen. Danach muss der Arbeitgeber in allen Angelegenheiten, die Schwerbehinderte oder Gleichgestellte im Betrieb berühren, die Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig und umfassend unterrichten und vor einer Entscheidung anhören. Vor Ausspruch einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung unter Mitteilung der Kündigungsgründe zu hören. Dies kann vor, während oder nach der Durchführung des Zustimmungsverfahrens, muss jedoch vor Ausspruch der Kündigung erfolgen. Anders als die fehlende Betriebsratsanhörung führt die fehlende Anhörung der Schwerbehindertenvertretung nicht zu Unwirksamkeit oder Kündigung. Verletzt der Arbeitgeber schuldhaft die Anhörungspflicht, so kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu geahndet werden. Der Schwerbehinderte hat das Recht, bei eigener Einsicht in die über ihn geführte Personalakte die Schwerbehindertenvertretung hinzuzuziehen. 3. Besondere Rechte und Pflichten der Schwerbehindertenvertretung Die Schwerbehindertenvertretung führt ihr Amt als Ehrenamt. Sie darf in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert oder wegen ihres Amtes benachteiligt werden. Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, mindestens einmal im Kalenderjahr eine Versammlung der Schwerbehinderten im Betrieb durchzuführen. Die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung notwendigen Kosten trägt der Arbeitgeber. Die ordentliche Kündigung während der Amtszeit und innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit ist unzulässig. Dies gilt auch für die Änderungskündigung.
9 Beauftragter des Arbeitgebers Soweit der Arbeitgeber die Aufgaben gegenüber der Schwerbehindertenvertretung nicht selbst wahrnimmt, hat er einen oder mehrere Beauftragte zu bestellen. Der Beauftragte hat vor allem darauf zu achten, dass die dem Arbeitgeber obliegenden Verpflichtungen gegenüber den schwerbehinderten Arbeitnehmern erfüllt werden. 5. Integrationsvereinbarung Seit dem hat der Arbeitgeber mit der Schwerbehindertenvertretung und dem Betriebsrat eine verbindliche Integrationsvereinbarung zu treffen. Die innerbetrieblich Beteiligten haben sich auf konkrete Ziele, Maßnahmen und Verfahrensweisen zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieben zu verständigen. In der Integrationsvereinbarung sind insbesondere Fragen der Personalplanung, Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsumfeldes, Arbeitsorganisation und Arbeitszeit zu klären. Im Falle einer Nichteinigung soll das Integrationsamt auf Antrag vermitteln. Ein Einigungsstellenverfahren sieht das Gesetz hingegen nicht vor. VII. Sonstige Pflichten gegenüber der Verwaltung Der Arbeitgeber zeigt Einstellungen auf Probe und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen schwerbehinderter Menschen, sofern das Arbeitsverhältnis noch nicht länger als 6 Monate bestanden hat, dem zuständigen Integrationsamt innerhalb von vier Tagen an. Der Arbeitgeber muss gesondert für jeden Betrieb ein Verzeichnis der beschäftigten Schwerbehinderten und Gleichgestellten laufend führen und dies dem Arbeitsamt und dem Integrationsamt auf Verlangen vorzeigen. Er ist weiterhin verpflichtet, dem zuständigen Arbeitsamt unter Beifügung einer Durchschrift für das Integrationsamt einmal jährlich bis spätestens zum für das vorangegangene Kalenderjahr, aufgegliedert nach Monaten, folgendes anzuzeigen: die Zahl der Arbeitsplätze gesondert für jeden Betrieb; die Zahl der in den einzelnen Betrieben beschäftigten Schwerbehinderten, Gleichgestellten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen; die Zahl der zur Ausbildung und der zur sonstigen beruflichen Bildung eingestellten Schwerbehinderten und Gleichgestellten, gesondert nach ihrer Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen; Mehrfachanrechnungen; den Gesamtbetrag der geschuldeten Ausgleichsabgabe. Hat ein Arbeitgeber die Anzeige bis zum des laufenden Jahres nicht ordnungsgemäß erstattet, setzt die Bundesagentur für Arbeit diese Angaben und ggf. die Höhe der Ausgleichsabgabe fest. Arbeitgeber, die nicht zur Beschäftigung Schwerbehinderter verpflichtet sind, haben die Anzeige nur nach Aufforderung durch die Bundesagentur für Arbeit und im Rahmen einer repräsentativen Teilerhebung, die alle 5 Jahre durchgeführt wird, zu erstatten.
10 VIII. Finanzielle Hilfen Leistungsarten Höhe und Dauer der Leistung (angegeben sind jeweils die Höchstwerte) Zuständige Stelle Eingliederungszuschüsse für schwerbehinderte Menschen 70 % des Arbeitsentgelts für max. 3 Jahre 70 % des Arbeitsentgelts für max. 60 Monate (ab Vollendung des 50. Lebensjahres) 70 % des Arbeitsentgelts für max. 96 Monate (ab Vollendung des 55. Lebensjahres) Agentur für Arbeit Zuschüsse Ausbildungsvergütung schwerbehinderter Menschen zur Für die Gesamtdauer der Aus- und Weiterbildung bis zu 80 % der Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsanteil. In Ausnahmefällen ist auch eine höhere Förderung möglich. Agentur für Arbeit Arbeitshilfen für behinderte Menschen Zuschüsse bei Probebeschäftigung behinderter Menschen Zuschüsse bis zu 100 % der erforderlichen Kosten. Die Zuschüsse werden für eine zusätzlich erforderliche behindertengerechte Ausgestaltung von Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen gewährt. Zuschüsse bis zu 100 % des Arbeitsentgelts einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag bis zu 3 Monaten. Agentur für Arbeit Agentur für Arbeit
11 Baden-Württemberg Landeswohlfahrtsverband Baden Ernst-Frey-Str Karlsruhe Landeswohlfahrtsverband Baden Zweigstelle Freiburg Kaiser-Joseph-Str Freiburg i. Br Verzeichnis und Anschriften der Integrationsämter Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern Lindenspürstr Stuttgart Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern Zweigstelle Tübingen -Hauptfürsorgestelle- K.-Adenauer-Str Tübingen Bayern Regierung von Mittelfranken Bischoff-Meiser-Str Ansbach Regierung von Schwaben Fronhof Augsburg Regierung von Oberfranken Ludwigstr Bayreuth Regierung von Niederbayern Gestütstraße Landshut Regierung von Oberbayern Elsenheimer Str München Regierung der Oberpfalz Emmeramsplatz Regensburg Regierung von Unterfranken Petersplatz Würzburg Berlin Landesamt für Gesundheit und Soziales Abt. III Sächsische Str Berlin
12 Brandenburg Landesamt für Soziales und Versorgung Weinbergstr Cottubs Amt für Soziales und Versorgung Straße der Jungend Cottbus Amt für Soziales und Versorgung Robert-Havemann-Str Frankfurt/Oder Amt für Soziales und Versorgung - Integrationsamt P7 Henning v.-tresckow-str Potsdam Bremen Versorgungsamt Doventorcontrescarpe 172 Block D Bremen Hamburg Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales AO 26 Hamburger Str Hamburg Hessen Landeswohlfahrtsverband Hessen Kölnische Str Kassel Landeswohlfahrtsverband Hessen Steubenplatz Darmstadt Landeswohlfahrtsverband Frankfurter Str Wiesbaden Mecklenburg-Vorpommern Landesversorgungsamt Mecklenburg-Vorpommern Behördenzentrum Neustrelitzer Str Neubrandenburg Landesversorgungsamt Mecklenburg-Vorpommern Friedrich-Engels-Str Schwerin
13 Niedersachsen Niedersächsisches Landesamt für zentrale soziale Aufgaben (NLZSA) Domhof Hildesheim Nordrhein-Westfalen Landschaftsverband Rheinland Kennedy-Ufer Köln Landschaftsverband Westfalen-Lippe Warendorfer Str Münster Rheinland-Pfalz Landesamt für Jugend, Soziales und Versorgung Rheinallee Mainz Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Zweigstelle beim Amt für soziale Angelegenheiten Schießgartenstraße Mainz Landesamt für Jugend und Soziales Rheinland-Pfalz Baedekerstr Koblenz Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Zweigstelle beim Amt für soziale Angelegenheiten Integrationsamt Reiterstraße Landau Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Zweigstelle beim Amt für soziale Angelegenheiten Integrationsamt Moltkestraße Trier Sachsen Sächsisches Landesamt für Familie und Soziales -Hauptfürsorgestelle- Altchemnitzer Str Chemnitz Amt für Familie und Soziales -Zweigstelle der Hauptfürsorgestelle- Brückenstr Chemnitz Amt für Familie und Soziales Dresden -Zweigstelle der Hauptfürsorgestelle- Gutzkowstr Dresden Amt für Familie und Soziales -Zweigstelle der Hauptfürsorgestelle- Berliner Str Leipzig
14 Saarland Landesamt für Soziales und Vorsorgung -Hauptfürsorgestelle- Hochstr Saarbrücken Sachsen-Anhalt Landesamt für Versorgung und Soziales Sachsen-Anhalt -Hauptfürsorgestelle- Nietlebener Str Halle/S. Nebenstelle des Landesamtes für Versorgung und Soziales Hauptfürsorgestelle- Halberstädter Str. 39a Magdeburg Schleswig-Holstein Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein Integrationsamt Steinmetzstraße Neumünster Thüringen Landesamt für Soziales und Familie Landesversorgungsamt -Hauptfürsorgestelle- Karl-Liebknecht-Str Suhl Versorgungsamt -Hauptfürsorgestelle Thüringen- Zweigstelle Suhl Karl-Liebknecht-Str Suhl Versorgungsamt Erfurt -Zweigst. Hauptfürsorge-stelle- Lindenbacher Weg Erfurt Versorgungsamt -Hauptfürsorgestelle Thüringen- Puschkinplatz Gera
Existenzgründer/-innen
Es ist noch kein Meister vom Himmel gefallen GESUND UND SICHER STARTEN für Existenzgründer/-innen und Übernehmer/-innen zum Das Projekt wird im Rahmen des Modellprogramms zur Bekämpfung arbeitsbedingter
Beschäftigung von Schwerbehinderten
Beschäftigung von Schwerbehinderten Stand: Januar 2005 Geschützter Personenkreis Am 01.07.2001 ist das neue Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) in Kraft getreten. Die vorher im Schwerbehindertengesetz (SchwbG)
Merkblatt Wissenswertes zum Schwerbehindertenrecht
Stand: 2007 Merkblatt Wissenswertes zum Schwerbehindertenrecht Das Recht der schwerbehinderten Menschen ist seit Oktober 2000 im Sozialgesetzbuch IX geregelt. In der darauf folgenden Zeit wurden die gesetzlichen
Beschäftigung von Schwerbehinderten
Beschäftigung von Schwerbehinderten Ihre Ansprechpartner: Ass. Matthias Wulfert Telefon: 02 03-28 21-309 Geschützter Personenkreis Menschen mit Schwerbehinderung und so genannte. Gleichgestellte genießen
Der besondere Kündigungsschutz
Das informiert: Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer 2 Der besondere Kündigungsschutz Überblick Anerkannte schwerbehinderte Menschen und ihnen gleichgestellte Menschen sind
Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen Fortsetzung der erfolgreichen Politik der Schaffung gesetzlicher Rahmenbedingungen zur Sicherung der selbstbestimmten Teilhabe behinderter
Gliederung für die Praxis
Gliederung für die Praxis Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer Schönhauser Allee 83 10439 Berlin 030/44674467 www.jurati.de Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 1 Geschützter
30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die
30 Mehrbedarf (1) Für Personen, die 1. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 erreicht haben oder 2. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch
Das Integrationsamt beim Zentrum Bayern Familie und Soziales
Das beim Zentrum Bayern Familie und Soziales Ihr kompetenter Partner bei Fragen zur Beschäftigung schwer behinderter und diesen gleichgestellter Menschen. E-Mail: Internet: [email protected]
Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis
Thorben Feldhaus Rechtsanwalt Ihr Recht im Arbeitsverhältnis Das Arbeitsrecht ist traditionell das Schutzrecht der Arbeitnehmer! Es befasst sich mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung
Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat Grundlage: Betriebsverfassungsgesetz Gesetzlicher Interessenvertreter der Belegschaft Wird von der Belegschaft gewählt (Betriebsversammlung)
1. Kapitel Grundlagen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen... 17 II. Wie enden unbefristete Arbeitsverhältnisse?... 19
Inhalt Abkürzungsverzeichnis... 15 1. Kapitel Grundlagen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen... 17 I. Wie enden befristete Arbeitsverhältnisse?... 17 II. Wie enden unbefristete Arbeitsverhältnisse?...
Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages
Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall
Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung
Ein Merkblatt Ihrer IHK Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung Inhalt: 1. Wer unterfällt dem geschützten Personenkreis? 2. Wann besteht eine Beschäftigungspflicht? 3. Wer zahlt eine Ausgleichsabgabe
Bekanntmachung. Richtlinie
Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die ab 1. Januar 1998 geltende Fassung der Richtlinie zur Durchführung des Sächsischen Sonderprogramms zum Abbau
Antrag auf Zustimmung zur
Name und Anschrift des Arbeitgebers Ansprechpartner beim Arbeitgeber Fax Betriebs-/Personalrat nicht vorhanden Anschrift Schwerbehindertenvertretung nicht vorhanden Anschrift bitte Betriebsnummer angeben:
ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST.
Verfall Urlaub: Übertragung & ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST. In diesem kurz & knapp wird die Übertragung des gesetzlichen Erholungsurlaubes
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses
Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0026 Stand November 2013 Bereich: Maschinenbau
Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0026 Stand November 2013 Bereich: Maschinenbau Zwischen der XXX, vertreten durch den Vorstand als Konzernleitung, und der Gesamtschwerbehindertenvertretung
Befristete Arbeitsverhältnisse
Wann ist ein Arbeitsvertrag befristet? Wenn die Dauer des Vertrages kalendermäßig bestimmt ist (z.b. bis zum 31.12.2007 oder für die Dauer eines Monats) oder wenn sich aus dem Zweck der Arbeitsleistung
Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente
Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Im April 2007 wurde das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen
Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 27.05.2010
Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 27.05.2010 Grundlagen der betriebsbedingten Kündigung (7) 100 % M-GmbH 100 % T1-GmbH T2-GmbH 2 Grundlagen
Elternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte
Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte 1. Anspruch auf Erholungsurlaub /Höhe des Erholungsurlaubs Mit der Tarifeinigung vom 09.03.2013 wurde eine tarifliche Neuregelung der Höhe des Urlaubsanspruchs beschlossen.
04131 / 789 87 87 Email: [email protected] www.kanzlei-zidorn-plikat.de
FINANZKRISE DAS RECHT DES ARBEITSNEHMERS IN DER FINANZKRISE FRAUKE ZIDORN SABINE PLIKAT - RECHTSANWÄLTINNEN KLEINE BÄCKERSTRAßE 1-21335 LÜNEBURG 04131 / 789 87 87 Email: [email protected] www.kanzlei-zidorn-plikat.de
4. Sie müssen jede Vorschlagsliste innerhalb von zwei Tagen nach Eingang auf Gültigkeit überprüfen ( 7 Abs. 2 WO).
Wird eine Vorschlagsliste eingereicht, gehen Sie wie folgt vor: 1. Stempeln mit Eingangsdatum. 2. Bestätigen Sie den Eingang der Vorschlagsliste sofort (Muster-Formular 120b). 3. Wenn die Liste kein Kennwort
MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG
Muster für einen Aufhebungsvertrag Seite: 1 von 5 MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG für Arbeitsverhältnisse Vorwort: Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese Vorlage lediglich der Orientierung dient. Die beispielhaften
TBS-Fachtagung: Menschen mit Behinderung in der Arbeitswelt Durchsetzung der Rechte schwerbehinderter Menschen - Beispiele aus der juristischen Praxis
TBS-Fachtagung: Menschen mit Behinderung in der Arbeitswelt Durchsetzung der Rechte schwerbehinderter Menschen - Beispiele aus der juristischen Praxis Referentin: Rechtsanwältin Julia Grimme Fachanwältin
Fragebogen für Arbeitnehmer
Fragebogen für Arbeitnehmer Wir bitten Sie, den Fragebogen soweit wie möglich auszufüllen und uns vorab per E-Mail oder Telefax zukommen zu lassen vielen Dank. Ihre persönlichen Daten Vor- und Zuname:
3. Der behinderte Mensch auf dem Arbeitsmarkt
Die Arbeitsmarktsituation behinderter Menschen 3. Der behinderte Mensch auf dem Arbeitsmarkt 3.1 Die Arbeitsmarktsituation behinderter Menschen Arbeit ist ein zentraler Bestandteil des Lebens in einer
Urlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage
Alle Arbeitnehmer in Deutschland haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Ein immer noch weit verbreiteter Irrtum bei Arbeitgebern und auch bei Arbeitnehmern ist, dass geringfügig Beschäftigte (Minijobber)
Förderleistungen der Agentur für Arbeit an Arbeitgeber
Beschäftigung und Ausbildung von Menschen mit Behinderung 22. Februar 2011 BildrahmenBild einfügen: Menüreiter: Bild/Logo einfügen > Bild für Titelfolie auswählen Logo für die Besonderen Dienststellen
3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden?
1. Was ist eigentlich Elternzeit? Elternzeit ist der Anspruch von Arbeitnehmern auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit aus Anlass der Geburt und zum Zweck der Betreuung ihres Kindes. 2. Wer hat Anspruch
Praktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger
Praktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger zwischen den Träger des Praktikums und Name, Vorname: Geburtsdatum: Geburtsort: PLZ, Wohnort: Straße,
Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht
Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Was ist eine Änderungskündigung? Die Änderungskündigung ist eine weitere Form der Kündigung. Sie stellt eine echte Kündigung dar! Es handelt sich bei der Änderungskündigung
Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge
1 Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge Am 17. November 2011 wurde das Gesetz zur Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts
Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG
Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob
Die Leistungen der Agentur für Arbeit Hamburg für schwerbehinderte Menschen
Corinna Westfahl, Teamleiterin Agentur für Arbeit Hamburg, 31. Mai 2013 Die Leistungen der Agentur für Arbeit Hamburg für schwerbehinderte Menschen was leisten die Arbeitsvermittlung und der Arbeitgeberservice
3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses 3.1 Beendigungsarten Bürgerliches Gesetzbuch BGB 620 Beendigung des Dienstverhältnisses (1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen
Es begrüßt Sie. Beate Wachendorf. Rechtsanwältin Fachanwältin für Medizinrecht Fachanwältin für Familienrecht Fachanwältin für Sozialrecht
Es begrüßt Sie Beate Wachendorf Rechtsanwältin Fachanwältin für Medizinrecht Fachanwältin für Familienrecht Fachanwältin für Sozialrecht Rizzastraße 49 56068 Koblenz Telefon: 0261 9124-700 Telefax: 0261
Betriebsrente - das müssen Sie wissen
renten-zusatzversicherung Informationen zum Rentenantrag Betriebsrente - das müssen Sie wissen Sie möchten in Rente gehen? Dieses Faltblatt soll eine Orientierungshilfe für Sie sein: Sie erfahren, wie
Integrationsfachdienst Plauen. Kündigungsschutz bei Schwerbehinderung
Integrationsfachdienst Plauen Kündigungsschutz bei Schwerbehinderung Fachaufsicht Kommunaler Sozialverband Sachsen Fachbereich Schwerbehindertenrecht Integrationsamt Außenstelle Chemnitz, Reichsstraße
ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten
Konsequenzen der Anerkennung des GdB s - Nachteilsausgleich - Welche Vorteile haben Menschen mit einer Behinderung durch einen Ausweis?
Welche Vorteile haben Menschen mit einer Behinderung durch einen Ausweis? Eigentlich sollte man nicht von Vorteilen sprechen. Dem schwerbehinderten Menschen werden lediglich Hilfen zum Ausgleich behinderungsbedingter
BGG 911 (bisher ZH 1/205) Grundsätze für die Anerkennung von Sachverständigen für die Prüfung von Durchleitungsdruckbehältern
BGG 911 (bisher ZH 1/205) Grundsätze für die Anerkennung von Sachverständigen für die Prüfung von Durchleitungsdruckbehältern Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften Fachausschuß "Gas und
Vollzeitarbeitsvertrag
Vollzeitarbeitsvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und
Änderungen und Ergänzungen zum. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen. (Erz-)Diözesen - ABD -
Nr. 59 Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen - ABD - Beschlüsse der Bayerischen Regional-KODA vom 08.12.2004 und vom 03./04.05.2005 - Regelung über eine ergänzende
Präambel (1) Der Beihilfegeber gewährt dem Beihilfenehmer vorbehaltlich 4 einen nicht rückzahlbaren
Stipendiumsvertrag Landratsamt Freudenstadt Stabsstelle 4 - Rechtsamt Nr. S. 4 20. Januar 2014 zwischen Landkreis Freudenstadt vertreten durch den Landrat Dr. Klaus Michael Rückert nachfolgend Beihilfegeber
Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis
Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis 1. Konfliktvermeidung durch Vertragsgestaltung 2.Konfliktbearbeitung im laufenden Arbeitsverhältnis 3.Konfliktminimierung bei Beendigung 1. Konfliktvermeidung durch
Rente und Hinzuverdienst
Rente und Hinzuverdienst Altersrenten Sie wollen auch als Altersrentner beruflich aktiv bleiben? Das können Sie selbstverständlich. Ihr Einkommen heißt dann Hinzuverdienst. Wie viel Sie zur gesetzlichen
1. Der Mitarbeiter wird ab dem 01.04. als Schlosser in der Produktion eingestellt.
LESERSERVICE Muster-Arbeitsvertrag (Quelle: Sekretärinnen SERVICE 04/08) Unbefristeter Arbeitsvertrag zwischen Max Mustermann GmbH, Musterstr. 1, 12345 Musterstadt, im Folgenden: Arbeitgeber und Bernd
Ratgeber: Kündigung. Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer
Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer Ratgeber: Kündigung Haben Sie eine Kündigung erhalten und wissen nicht wie Sie sich verhalten sollen? Dieser Ratgeber gibt
Arbeitgeberverband Chemie und verwandte industrien für das Land Hessen e.v., Wiesbaden,
Zwischen dem Arbeitgeberverband Chemie und verwandte industrien für das Land Hessen e.v., Wiesbaden, und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie, Landesbezirk Hessen-Thüringen, Frankfurt, wird
4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
Keine krankheitsbedingte Kündigung ohne Betriebliches Eingliederungsmanagement? -Prävention im Vorfeld von Kündigungen
Keine krankheitsbedingte Kündigung ohne Betriebliches Eingliederungsmanagement? -Prävention im Vorfeld von Kündigungen Krankheitsbedingte Kündigung K bei Geltung des Kündigungsschutzgesetzes: K 1. Prognose
# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,
Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, Mit Schreiben vom 06.10.2014 hat das BMF rückwirkend zum 01.03.2014 die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen
ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.
ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten.
SGBII 52 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN Arbeitslosengeld II und Renten Logo Die Auswirkungen von Renten auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten
Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während
Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.
Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August
Teilzeitbeschäftigte 209
Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte Erläuterungen zur Teilzeitarbeit Der Gesetzgeber verfolgt seit Ende 2000, in Kraft getreten zum 01.01.2001, mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete
Wissenswertes zum Thema Umzug und Reisen
Informationsblatt Wissenswertes zum Thema Umzug und Reisen Wichtige Informationen zum Arbeitslosengeld Agentur für Arbeit Musterstadthausen Umzug Allgemeines Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist davon
seit 1974 eine gute Sache
Beitragspflicht Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für seine rentenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden (Ausnahme Elternlehre) einen monatlichen Beitrag von 5,20 zu entrichten.
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,
Ende von Vertragsbeziehungen
Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch
Schwerbehinderung. Rechte schwerbehinderter Menschen. - Ein Überblick
Schwerbehinderung Rechte schwerbehinderter Menschen - Ein Überblick Rechtsanwälte Dr. Weller Uffeln Wetzlar 1 Gesetzliche Grundlage Sozialgesetzbuch IX Schwerbehinderung: Grad der Behinderung von 50 (GdB
Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen
Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 21. November
Teilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge
Teilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge - Arbeits- und Sozialrechtsinfo, Stand 4/2013 Teilzeitarbeit Wer ist teilzeitbeschäftigt? Teilzeitbeschäftigt sind Arbeitnehmer, deren regelmäßige Wochenarbeitszeit
Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)
Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Mitarbeiterin
Die JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit. Informationen für Arbeitnehmer. Geringfügige und kurzfristige Jobs
Die JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit Informationen für Arbeitnehmer Geringfügige und kurzfristige Jobs Die JOB-Vermittlung Wir vermitteln: befristete und geringfügige Beschäftigungen jeder Art. Stunden-,
Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher.
Erläuterung der Förder-Richtlinie zur Unterstützung der Teilhabe hör- oder sprachbehinderter Eltern und Sorge-Berechtigter an schulischen Veranstaltungen in Leichter Sprache In Rheinland-Pfalz gibt es
Ü b e r l e i t u n g s a b k o m m en
Seite 1 von 5 Ü b e r l e i t u n g s a b k o m m en 1 (1) Für Mitglieder, die aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder einer der oben genannten öffentlich-rechtlichen
Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v.
Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v. Präambel Im Jahre 1861 ist in Nürnberg der Anwaltverein für Bayern als erster überregionaler deutscher Anwaltverein gegründet worden, dessen Epoche zwar 1883
Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren
217 24 Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 15) Das selbstständige Beweisverfahren wurde bereits oben auf Seite 99 besprochen. Es kann bereits vor Einreichung der
Muster einer fristgerechten Kündigung
MUSTER Muster einer fristgerechten Kündigung Kündigung hiermit kündigen wir Ihr Arbeitsverhältnis fristgemäß zum (Datum). spätestens 3 Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist persönlich bei der Agentur für
Arbeitsrecht. Hinweis gem. 33 BDSG: Ihre Daten werden in der EDV gespeichert und verwahrt. Dieses Formular gilt ergänzend zum Mandantenfragebogen.
Arbeitsrecht Hinweis gem. 33 BDSG: Ihre Daten werden in der EDV gespeichert und verwahrt. Dieses Formular gilt ergänzend zum Mandantenfragebogen. Für eine Beratung/ Vertretung ist die Vorlage des Arbeitsvertrages,
Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
Personalfragebogen Kündigung / Entlassung Zusatzangaben gem. Arbeitsbescheinigung 312 SGB III
Seite 1 Pers.Nr. : Arbeitgeber: Name: Mandanten Nr.: Vorname: Beendigung Arbeitverhältnis I Kündigung/Beendigung des Arbeitsverhältnisses am oder Abschluss des Aufhebungsvertrages am: ( TT.MM.JJJJ) Kündigung/Beendigung
Rechtsgrundlagen für die Akkreditierung und die Einrichtung von Studiengängen mit den Abschlüssen Bachelor und Master in den einzelnen Bundesländern
Rechtsgrundlagen für die Akkreditierung und die Einrichtung von Studiengängen mit den Abschlüssen Bachelor und Master in den einzelnen Bundesländern (Stand: 17.06.2011) Anmerkung: Die folgende Übersicht
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
Muster für den Abschluss eines Anstellungsvertrages als Ärztin/Arzt (Praxisarzt) bei einem Praxisinhaber
Muster für den Abschluss eines Anstellungsvertrages als Ärztin/Arzt (Praxisarzt) bei einem Praxisinhaber Anstellungsvertrag Zwischen Herrn/Frau (Praxisinhaber) Praxisanschrift und Herrn/Frau (Praxisarzt)
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf
Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten. Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig
Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig 1 1. Einstellung Fragerecht des Arbeitgebers nach Erkrankung 2 1. Einstellung
Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen
Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 20. November 2009 (9211-05
Zusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV)
1 Tarifpolitik Zusatz-Tarifvertrag für die in der DB Zeitarbeit GmbH beschäftigten Arbeitnehmer (DB Zeitarbeit-ZusatzTV) Stand nach 3. ÄTV DB Zeitarbeit-ZusatzTV vom 22.12.2011 2 Inhaltsverzeichnis Präambel
Fristlose Kündigung einer ordentlich unkündbaren Schwerbehinderten SGB IX 91
Fristlose Kündigung einer ordentlich unkündbaren Schwerbehinderten SGB IX 91 Eine außerordentliche Kündigung kann nach 626 Abs. 1 BGB außerhalb der zweiwöchigen Frist ausgesprochen werden, wenn dies unverzüglich
Praxis des Mietrechts. I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch. 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales
Praxis des Mietrechts I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales zu 1004 BGB) auch bei aktivem Tun, z.b. Entfernen eines Hundes
Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen
Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen Firma XXXXXX Adresse 1 Adresse 2 (Versicherungsnehmer) KG- und Bayerische Beamtenkrankenkasse AG Maximilianstraße
DA Seite 1 28. Gesetzestext
DA Seite 1 28 Gesetzestext 28 SGB III Sonstige versicherungsfreie Personen (1) Versicherungsfrei sind Personen, 1. die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches
Wir bestimmen mit! JAV-Wahlen nach BPersVG
Wir bestimmen mit! JAV-Wahlen nach BPersVG Was macht die JAV? Die JAV Jugend- und Auszubildendenvertretung ist eure Interessenvertretung: Wir kümmern uns um die Belange von jungen Beschäftigten und Auszubildenden.
Teilzeitarbeit bietet auch Vorteile - Elternzeit hält Chancen bereit
Teilzeitarbeit bietet auch Vorteile - Elternzeit hält Chancen bereit An der Elternzeit sind Väter bisher nur mit einem geringen Anteil von 1,5 Prozent gegenüber 98,5 Prozent Frauen beteiligt. Durch die
Arbeitsrecht: Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Arbeitsrecht: Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dieses Dokument wurde im Rahmen der Weiterbildung zum Handelsfachwirt von Peter Büche erstellt. Es darf nur vollständig (mit diesem Deckblatt) ausgedruckt
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 15.4.2004 SEK(2004) 411 endgültig Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG zur Festlegung der Modalitäten für die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge
Unternehmensname Straße PLZ/Ort Branche Mitarbeiterzahl in Deutschland Projektverantwortlicher Funktion/Bereich E-Mail* Telefon
Hinweis: Bei Begriffen, für die es sowohl eine weibliche als auch eine männliche Form gibt, wird in diesem Dokument aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf eine Unterscheidung verzichtet. Entsprechende
Albrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung
Neue Rechtsprechung Verschwiegenheitserklärung Ein Arbeitgeber verlangt formularmäßig von allen Arbeitnehmern die Unterschrift unter eine Verschwiegenheitserklärung. Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand
IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 72/14z
IM NAMEN DER REPUBLIK 9 ObA 72/14z 2 9 ObA 72/14z Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als
BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG
Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung
