Der schwerbehinderte Arbeitnehmer

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1 Der schwerbehinderte Arbeitnehmer Stand: Juni 2007 Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Innung oder an Ihren Fachverband Die im Merkblatt Der schwerbehinderte Arbeitnehmer zusammengestellten Hinweise sollen den Metallinnungen und ihren Mitgliedern einen Überblick über praktische und rechtliche Fragen zum Thema geben. Die Bundesregierung hat mit Wirkung vom das Schwerbehindertengesetz, welches aufgehoben wurde, in das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) integriert. Die bisherige Bezeichnung Hauptfürsorgestelle wurde durch den Begriff Integrationsamt ersetzt. Für den Arbeitgeber bedeutet dies, dass er zwar nach wie vor eine Vielzahl von Sonderregelungen beachten muss, aber auch eine ganze Reihe von finanziellen Hilfen beanspruchen kann, wenn er schwerbehinderte Arbeitnehmer in seinem Betrieb beschäftigt (vgl. VIII. Finanzielle Hilfen).

2 - 2 - INHALTSVERZEICHNIS Inhaltsverzeichnis I. Geschützter Personenkreis Seite 3 1. Schwerbehinderte Seite 3 2. Gleichgestellte Seite 3 3. Wegfall der Schwerbehinderten-, Gleichstellungseigenschaft Seite 3 4. Fragerecht des Arbeitgebers nach einer Schwerbehinderteneigenschaft Seite 3 II. Zusatzurlaub Seite 3 III. Weitere Pflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Schwerbehinderten Seite 4 1. Beschäftigungspflicht Seite Begriff des Arbeitsplatzes Seite Berechnung der Zahl der Pflichtplätze - Pflichtquote - Seite Anrechnung auf Pflichtplätze Seite 5 2. Ausgleichsabgabe Seite 5 3. Weitere Pflichten des Arbeitgebers Seite 6 IV. Kündigung Seite 6 1. Entstehen des besonderen Kündigungsschutzes Seite 6 2. Antragsverfahren und Entscheidung des Integrationsamtes Seite Ordentliche Kündigung Seite Außerordentliche Kündigung Seite Entscheidung des Integrationsamtes Seite 7 V. Anhörung des Betriebsrates Seite 8 VI. Schwerbehindertenvertretung Seite 8 1. Wahl der Schwerbehindertenvertretung Seite 8 2. Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung Seite 8 3. Besondere Rechte und Pflichten der Schwerbehindertenvertretung Seite 8 4. Beauftragter des Arbeitgebers Seite 9 5. Integrationsvereinbarung Seite 9 VII. Sonstige Pflichten gegenüber der Verwaltung Seite 9 VIII. Finanzielle Hilfen Seite 10 Anhang: Verzeichnis und Anschriften der Integrationsämter Seite 11

3 - 3 - I. GESCHÜTZTER PERSONENKREIS 1. Schwerbehinderte sind Personen, bei denen ein Grad der Behinderung von mindestens 50 % vorliegt. Dies muss nicht unbedingt eine sichtbare körperliche Behinderung sein, sondern kann auch eine nach außen nicht erkennbare Erkrankung wie z. B. Diabetes sein. Der Schwerbehinderte ist für Sie in einem solchen Fall grundsätzlich voll einsetzbar. Die Eigenschaft als Schwerbehinderter besteht bereits bei objektivem Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen unabhängig davon, ob die Schwerbehinderteneigenschaft durch die dafür zuständigen Behörden anerkannt worden ist. Rechte aus dem Schwerbehindertengesetz müssen vom Schwerbehinderten beantragt und geltend gemacht werden. Auf Antrag des Behinderten stellt die zuständige Behörde einen Schwerbehindertenausweis aus. 2. Gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 %, aber mindestens 30 %, können auf Antrag vom Arbeitsamt den Schwerbehinderten gleichgestellt werden, wenn sie in Folge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können. Die Gleichstellung wird mit dem Tag des Antrags wirksam. Sie kann befristet werden. 3. Wegfall der Schwerbehinderten-, Gleichstellungseigenschaft Die Schwerbehinderten verlieren ihre Schwerbehinderteneigenschaft, wenn sich der Grad der Behinderung auf weniger als 50 % verringert. Der Schwerbehindertenschutz erlischt dann am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides, durch den die Verringerung festgestellt wird. Bei Gleichgestellten erlischt der Schutz mit dem Widerruf oder der Rücknahme der Gleichstellung oder mit Fristablauf. In den ersten beiden Fällen gilt die vorstehend genannte Dreimonatsfrist. 4. Fragerecht des Arbeitgebers nach einer Schwerbehinderteneigenschaft Die Frage nach der Schwerbehinderung ist uneingeschränkt unzulässig. Weist ein Bewerber auf seine Schwerbehinderung hin, muss ihm der Arbeitgeber bei Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung die Gründe, die für die getroffene Entscheidung maßgeblich waren, unverzüglich mitteilen. II. Zusatzurlaub Der Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht mit Vorliegen der Schwerbehinderung unabhängig von der Frage, ob die Behinderung bereits amtlich festgestellt worden ist. Gleichgestellte haben keinen Anspruch auf Zusatzurlaub. Der Zusatzurlaub beträgt ausgehend von einer 5-Tage-Woche fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr, soweit ein Tarifvertrag keine günstigere Regelung vorsieht, die hiervon unberührt bleibt. Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des Schwerbehinderten auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Arbeitet der schwerbehinderte Arbeitnehmer z. B. regelmäßig an nur 2 Arbeitstagen in der Woche, so hat er einen Anspruch auf zwei Arbeitstage Zusatzurlaub (bei 6 Arbeitstagen = 6 Urlaubstage). Halbe Urlaubstage sind dabei auf volle aufzurunden. Tritt der Schwerbehinderte erst in der zweiten Jahreshälfte bei einem Arbeitgeber ein oder scheidet er in der ersten Hälfte des Kalenderjahres nach mindestens 6-monatiger Beschäftigung aus, so kann der Zusatzurlaub, ebenso wie der Jahresurlaub anteilig gekürzt werden.

4 - 4 - III. Weitere Pflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Schwerbehinderten 1. Beschäftigungspflicht Alle Arbeitgeber, die über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, haben auf wenigstens 5 % der Arbeitsplätze Schwerbehinderte zu beschäftigen. 1.1 Begriff des Arbeitsplatzes Arbeitsplätze sind alle Stellen, auf denen Arbeiter und Angestellte beschäftigt werden. Bei der Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Zahl der Arbeitsplätze, auf denen schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen sind, zählen Stellen, auf denen Auszubildende beschäftigt werden, nicht mit. Wird für einen Arbeitnehmer, der sich in Elternzeit befindet, ein Vertreter eingestellt, so ist nur ein Arbeitsplatz zu berücksichtigen. Arbeitsplätze von Arbeitgebern mit mehreren Betrieben oder Betriebsteilen werden zusammengerechnet. Als Arbeitsplätze zählen u.a. nicht Stellen, die nach der Natur der Arbeit oder nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung nur auf die Dauer von höchstens acht Wochen besetzt sind oder auf denen Arbeitnehmer weniger als 18 Stunden pro Woche beschäftigt werden; auf denen Behinderte beschäftigt werden, die an Maßnahmen zur Rehabilitation in Betrieben oder Dienststellen teilnehmen; die vorwiegend zur Heilung, Wiedereingewöhnung oder Erziehung dienen; die eine Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung darstellen; auf denen Personen beschäftigt sind, deren Arbeitsverhältnis wegen Wehr- oder Zivildienst, Elternzeit, unbezahltem Urlaub oder wegen Bezugs einer Rente auf Zeit ruht. 1.2 Berechnung der Zahl der Pflichtplätze Pflichtquote Bei der Errechnung der Pflichtzahl werden Bruchteile von 0,5 % und mehr nach oben aufgerundet. Bei einem Pflichtsatz von 5 % ergibt sich folgende Anzahl von Pflichtplätzen: Anzahl der Arbeitsplätze ab Anzahl der Pflichtplätze

5 Anrechnung auf Pflichtplätze Jeder schwerbehinderte und gleichgestellte Arbeitnehmer, dessen Schwerbehinderung durch Bescheid festgestellt worden ist, ist grundsätzlich auf einen Pflichtplatz anzurechnen. Dies gilt auch für teilzeitbeschäftigte Schwerbehinderte, die 18 Stunden oder mehr wöchentlich beschäftigt werden. Beträgt die Arbeitszeit weniger als 18 Stunden wöchentlich, so muss die Agentur für Arbeit die Anrechnung auf einen Pflichtplatz zulassen, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist. Erfolgt die Beschäftigung auf einer Stelle, die nicht als Arbeitsplatz zählt (vgl. oben III. a), so findet grundsätzlich keine Anrechnung statt. Ausnahmen: Stellen, auf denen Behinderte beschäftigt werden, die an Maßnahmen zur Rehabilitation in Betrieben oder Dienststellen teilnehmen; Stellen, die eine Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung darstellen oder Stellen, die nach dem Bundessozialhilfegesetz für Hilfesuchende, insbesondere junge Menschen, die keine Arbeit finden können, geschaffen wurden. Ein Schwerbehinderter, der zur Ausbildung beschäftigt wird, wird auf zwei Pflichtplätze angerechnet. Bescheide über die Anrechnung eines Schwerbehinderten auf mehr als 3 Pflichtplätze, die vor dem erlassen worden sind, gelten fort. Ein schwerbehinderter Arbeitgeber wird auf einen Pflichtplatz angerechnet. 2. Ausgleichsabgabe Arbeitgeber, die die vorstehend genannte Pflichtquote nicht erfüllen, haben für jeden ungesetzten Pflichtplatz monatlich eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. Sie ist vom Arbeitgeber jährlich an das für seinen Sitz zuständige Integrationsamt abzuführen. Ist ein Arbeitgeber mehr als drei Monate im Rückstand, erlässt das Integrationsamt einen Feststellungsbescheid über die rückständigen Beträge und betreibt die Einziehung, wobei es einen Säumniszuschlag erheben kann. Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt, indem aus den monatlichen Beschäftigungsdaten der Mittelwert der Beschäftigungsquote eines Kalenderjahres gebildet wird. Die Beträge sind nach der neuen gesetzlichen Regelung nicht mehr festgeschrieben, sondern erhöhen sich entsprechend der Veränderung der Bezugsgröße in der Sozialversicherung. Höhe der Ausgleichsabgabe: Anzahl der Erfüllung 5 % und Pflichtquote 2 % - unter 3 % 0 bis unter 2 % Arbeitnehmer mehr 3 % unter 5 % unter Über Der Arbeitgeber kann auch Aufträge an eine Werkstatt für Behinderte vergeben. Ein ausgleichsabgabepflichtiger Arbeitgeber kann in einem solchen Fall 50 % auf den in Rechnung gestellten Betrag zur Anrechnung bringen. Die Bundesanstalt für Arbeit erstellt in regelmäßigen Abständen Verzeichnisse der anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen.

6 Weitere Pflichten des Arbeitgebers Arbeitgeber haben die Schwerbehinderten so zu beschäftigen, dass diese ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und weiterentwickeln können. Sie haben die Schwerbehinderten zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung bevorzugt zu berücksichtigen. Bei der Beschäftigung von Schwerbehinderten sind ggf. besondere Vorrichtungen erforderlich, die bezuschusst werden können (vgl. Kapitel VIII.). IV. KÜNDIGUNG Jede Kündigung schwerbehinderter und gleichgestellter Arbeitnehmer und Auszubildender bedarf grundsätzlich der vorherigen Zustimmung durch das Integrationsamt (vgl. unten Kapitel IX.). Eine ohne vorherige Zustimmung ausgesprochene Kündigung durch den Arbeitgeber ist unwirksam. Die Zustimmung des Integrationsamtes ist nicht erforderlich wenn das Arbeitsverhältnis noch nicht 6 Monate besteht; bei anderen Arten der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, insbesondere bei der Kündigung durch den Schwerbehinderten oder Gleichgestellten, einvernehmlicher Aufhebung, Anfechtung wegen Irrtums oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Befristung; bei Schwerbehinderten, deren Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet wird, sofern sie das 58. Lebensjahr vollendet und Anspruch auf eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung aufgrund eines Sozialplans haben. 1. Entstehen des besonderen Kündigungsschutzes Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach die Behinderung bzw. Antragstellung noch innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung dem Arbeitgeber mitgeteilt werden kann, führte in der Vergangenheit dazu, dass immer wieder Arbeitgeber gewissermaßen reingefallen sind. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber in Form des 90 Abs. 2a SGB IX eine Vorschrift geschaffen, die dem Arbeitgeber mehr Rechtssicherheit geben soll. Danach gilt der besondere Kündigungsschutz nicht, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist oder das Versorgungsamt nach Ablauf der Frist des 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX - in der Regel 3 Wochen, maximal 7 Wochen - eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung des behinderten Menschen nicht treffen konnte. Bislang erteilten die Integrationsämter eine vorsorgliche Zustimmung zur Kündigung, wenn unsicher war, ob der Arbeitnehmer ggf. etwa wegen Rückwirkung eines noch nicht beschiedenen Antrags Sonderkündigungsschutz genießen konnte. Nach der Rechtsansicht der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter wird eine Entscheidung in der Sache allerdings in folgenden Fällen erteilt, da (nur dann) Sonderkündigungsschutz gegeben sein soll: - Die Schwerbehinderung ist offenkundig. - Das Versorgungsamt hat die Schwerbehinderteneigenschaft festgestellt. - Die Gleichstellung ist durch einen Bescheid erfolgt. - Ein Verfahren auf Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch ist anhängig, die einschlägige Bearbeitungsfrist des Versorgungsamts ist abgelaufen, und das Versorgungsamt hat trotz Mitwirkung des Antragstellers noch keine Entscheidung treffen können. - Ein Verfahren auf Gleichstellung mit den schwerbehinderten Menschen ist anhängig, in dem erstinstanzlich noch nicht entschieden worden ist, soweit bei dem Antragsteller vom Versorgungsamt bereits ein Grad der Behinderung von 30 oder 40 festgestellt worden ist. Die Auffassung der Bundesarbeitsgemeinschaft bindet die Gerichte für Arbeitssachen allerdings nicht.

7 Antragsverfahren und Entscheidung des Integrationsamtes Die Zustimmung zur Kündigung hat der Arbeitgeber beim zuständigen Integrationsamt schriftlich zu beantragen. 2.1 Ordentliche Kündigung Das Integrationsamt soll die Entscheidung, falls erforderlich, aufgrund mündlicher Verhandlung innerhalb eines Monats vom Tag des Eingangs des Antrages treffen. Nach Ablauf der Monatsfrist gilt die Zustimmung jedoch nicht als erteilt; der Arbeitgeber kann dann lediglich eine sogenannte Untätigkeitsklage erheben. Der Arbeitgeber muss die Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Zustimmung des Integrationsamtes erklären. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer gegen die Zustimmung Rechtsmittel einlegt. 2.2 Außerordentliche Kündigung Die Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Arbeitgebers von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen beantragt werden. Abzustellen ist hier auf den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags beim Integrationsamt. Hier hat das Integrationsamt seine Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages zu treffen. Wird innerhalb dieser Frist eine Entscheidung nicht getroffen, gilt die Zustimmung anders als bei der ordentlichen Kündigung als erteilt. Da der Arbeitgeber bei seiner außerordentlichen Kündigung wegen der Postlaufzeiten nicht darauf vertrauen kann, dass die Zustimmung als erteilt gilt, wenn er bis zum Ablauf der Zwei-Wochen-Frist keine Entscheidung des Integrationsamtes erhalten hat, sollte die Entscheidung des Integrationsamtes am letzten oder vorletzten Tag der Frist telefonisch erfragt werden. Da für die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung nicht die Schriftform vorgeschrieben ist, reicht die telefonische Zustimmung aus. Nach Erteilung der Zustimmung ist die Kündigung unverzüglich, am besten noch am selben Tag, vorzunehmen. 2.3 Entscheidung des Integrationsamtes Das Integrationsamt prüft regelmäßig, ob die Kündigung nicht aufgrund der Schwerbehinderung ausgesprochen worden ist. Es darf seine Zustimmung mit Bedingungen und Auflagen versehen. Wird ein Betrieb nicht nur vorübergehend stillgelegt, so muss das Integrationsamt die Zustimmung erteilen, wenn die Arbeitsvergütung noch mindestens drei Monate weitergezahlt wird. Legt der Arbeitnehmer gegen die Entscheidung des Integrationsamtes (Zustimmung zur Kündigung) Rechtsmittel ein, so muss der Arbeitgeber trotz Einlegung dieser Rechtsbehelfe zur Wahrung der Kündigungserklärungsfrist die Kündigung in jedem Fall aussprechen. Bei außerordentlicher Kündigung darf das Integrationsamt die Zustimmung nicht deshalb verweigern, weil nach seiner Ansicht kein wichtiger Grund vorliegt, es sei denn, ein wichtiger Grund liegt offensichtlich nicht vor. Das Integrationsamt ist berechtigt, auch bei noch ungewisser, weil zwar beantragter, aber noch nicht festgestellter Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers über Anträge des Arbeitgebers auf Zustimmung zu außerordentlichen Kündigungen zu entscheiden. Trotz Zustimmung des Integrationsamtes steht dem Arbeitnehmer der Weg zu den Arbeitsgerichten offen.

8 - 8 - V. Anhörung des Betriebsrates Hier gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Anhörung zur Kündigung eines nicht schwerbehinderten Arbeitnehmers (vgl. Merkblatt Kündigung ). Der Arbeitgeber kann den Betriebsrat vor oder nach Einholung der Zustimmung des Integrationsamtes anhören. Für den Fall, dass er den Betriebsrat vorher anhört, ist nach Erteilung der Zustimmung keine erneute Anhörung erforderlich, es sei denn, der Kündigungssachverhalt hat sich inzwischen verändert. Will der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung aussprechen, so muss er - sofern eine Anhörung nicht bereits erfolgt ist sofort, spätestens aber am 1. Tag nach Bekanntgabe der Zustimmungsentscheidung, das Anhörungsverfahren einleiten. Nach Beendigung des Anhörungsverfahrens, spätestens am Folgetag, muss dem Arbeitnehmer die Kündigung zugehen. Wegen der kurzen Fristen sollten das Anhörungs- und das Zustimmungsverfahren zeitgleich betrieben werden. VI. Schwerbehindertenvertretung 1. Wahl der Schwerbehindertenvertretung In Betrieben, in denen wenigstens fünf Schwerbehinderte und/oder Gleichgestellte nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson und wenigstens ein Stellvertreter gewählt. Wahlberechtigt sind alle im Betrieb beschäftigten Schwerbehinderten und Gleichgestellten. Wählbar sind alle in dem Betrieb nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb seit sechs Monaten angehören. Die regelmäßigen Wahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt. Außerhalb dieser Zeit finden Wahlen statt, wenn das Amt der Schwerbehindertenvertretung vorzeitig erlischt, kein Stellvertreter nachrückt, die Wahl mit Erfolg angefochten worden ist oder eine Schwerbehindertenvertretung noch nicht gewählt ist. 2. Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung Die Schwerbehindertenvertretung hat die Eingliederung Schwerbehinderter im Betrieb zu fördern, die Interessen der Schwerbehinderten im Betrieb zu vertreten und ihnen beratend und helfend zur Seite zu stehen. Danach muss der Arbeitgeber in allen Angelegenheiten, die Schwerbehinderte oder Gleichgestellte im Betrieb berühren, die Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig und umfassend unterrichten und vor einer Entscheidung anhören. Vor Ausspruch einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung unter Mitteilung der Kündigungsgründe zu hören. Dies kann vor, während oder nach der Durchführung des Zustimmungsverfahrens, muss jedoch vor Ausspruch der Kündigung erfolgen. Anders als die fehlende Betriebsratsanhörung führt die fehlende Anhörung der Schwerbehindertenvertretung nicht zu Unwirksamkeit oder Kündigung. Verletzt der Arbeitgeber schuldhaft die Anhörungspflicht, so kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu geahndet werden. Der Schwerbehinderte hat das Recht, bei eigener Einsicht in die über ihn geführte Personalakte die Schwerbehindertenvertretung hinzuzuziehen. 3. Besondere Rechte und Pflichten der Schwerbehindertenvertretung Die Schwerbehindertenvertretung führt ihr Amt als Ehrenamt. Sie darf in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert oder wegen ihres Amtes benachteiligt werden. Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, mindestens einmal im Kalenderjahr eine Versammlung der Schwerbehinderten im Betrieb durchzuführen. Die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung notwendigen Kosten trägt der Arbeitgeber. Die ordentliche Kündigung während der Amtszeit und innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit ist unzulässig. Dies gilt auch für die Änderungskündigung.

9 Beauftragter des Arbeitgebers Soweit der Arbeitgeber die Aufgaben gegenüber der Schwerbehindertenvertretung nicht selbst wahrnimmt, hat er einen oder mehrere Beauftragte zu bestellen. Der Beauftragte hat vor allem darauf zu achten, dass die dem Arbeitgeber obliegenden Verpflichtungen gegenüber den schwerbehinderten Arbeitnehmern erfüllt werden. 5. Integrationsvereinbarung Seit dem hat der Arbeitgeber mit der Schwerbehindertenvertretung und dem Betriebsrat eine verbindliche Integrationsvereinbarung zu treffen. Die innerbetrieblich Beteiligten haben sich auf konkrete Ziele, Maßnahmen und Verfahrensweisen zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieben zu verständigen. In der Integrationsvereinbarung sind insbesondere Fragen der Personalplanung, Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsumfeldes, Arbeitsorganisation und Arbeitszeit zu klären. Im Falle einer Nichteinigung soll das Integrationsamt auf Antrag vermitteln. Ein Einigungsstellenverfahren sieht das Gesetz hingegen nicht vor. VII. Sonstige Pflichten gegenüber der Verwaltung Der Arbeitgeber zeigt Einstellungen auf Probe und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen schwerbehinderter Menschen, sofern das Arbeitsverhältnis noch nicht länger als 6 Monate bestanden hat, dem zuständigen Integrationsamt innerhalb von vier Tagen an. Der Arbeitgeber muss gesondert für jeden Betrieb ein Verzeichnis der beschäftigten Schwerbehinderten und Gleichgestellten laufend führen und dies dem Arbeitsamt und dem Integrationsamt auf Verlangen vorzeigen. Er ist weiterhin verpflichtet, dem zuständigen Arbeitsamt unter Beifügung einer Durchschrift für das Integrationsamt einmal jährlich bis spätestens zum für das vorangegangene Kalenderjahr, aufgegliedert nach Monaten, folgendes anzuzeigen: die Zahl der Arbeitsplätze gesondert für jeden Betrieb; die Zahl der in den einzelnen Betrieben beschäftigten Schwerbehinderten, Gleichgestellten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen; die Zahl der zur Ausbildung und der zur sonstigen beruflichen Bildung eingestellten Schwerbehinderten und Gleichgestellten, gesondert nach ihrer Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen; Mehrfachanrechnungen; den Gesamtbetrag der geschuldeten Ausgleichsabgabe. Hat ein Arbeitgeber die Anzeige bis zum des laufenden Jahres nicht ordnungsgemäß erstattet, setzt die Bundesagentur für Arbeit diese Angaben und ggf. die Höhe der Ausgleichsabgabe fest. Arbeitgeber, die nicht zur Beschäftigung Schwerbehinderter verpflichtet sind, haben die Anzeige nur nach Aufforderung durch die Bundesagentur für Arbeit und im Rahmen einer repräsentativen Teilerhebung, die alle 5 Jahre durchgeführt wird, zu erstatten.

10 VIII. Finanzielle Hilfen Leistungsarten Höhe und Dauer der Leistung (angegeben sind jeweils die Höchstwerte) Zuständige Stelle Eingliederungszuschüsse für schwerbehinderte Menschen 70 % des Arbeitsentgelts für max. 3 Jahre 70 % des Arbeitsentgelts für max. 60 Monate (ab Vollendung des 50. Lebensjahres) 70 % des Arbeitsentgelts für max. 96 Monate (ab Vollendung des 55. Lebensjahres) Agentur für Arbeit Zuschüsse Ausbildungsvergütung schwerbehinderter Menschen zur Für die Gesamtdauer der Aus- und Weiterbildung bis zu 80 % der Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsanteil. In Ausnahmefällen ist auch eine höhere Förderung möglich. Agentur für Arbeit Arbeitshilfen für behinderte Menschen Zuschüsse bei Probebeschäftigung behinderter Menschen Zuschüsse bis zu 100 % der erforderlichen Kosten. Die Zuschüsse werden für eine zusätzlich erforderliche behindertengerechte Ausgestaltung von Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen gewährt. Zuschüsse bis zu 100 % des Arbeitsentgelts einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag bis zu 3 Monaten. Agentur für Arbeit Agentur für Arbeit

11 Baden-Württemberg Landeswohlfahrtsverband Baden Ernst-Frey-Str Karlsruhe Landeswohlfahrtsverband Baden Zweigstelle Freiburg Kaiser-Joseph-Str Freiburg i. Br Verzeichnis und Anschriften der Integrationsämter Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern Lindenspürstr Stuttgart Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern Zweigstelle Tübingen -Hauptfürsorgestelle- K.-Adenauer-Str Tübingen Bayern Regierung von Mittelfranken Bischoff-Meiser-Str Ansbach Regierung von Schwaben Fronhof Augsburg Regierung von Oberfranken Ludwigstr Bayreuth Regierung von Niederbayern Gestütstraße Landshut Regierung von Oberbayern Elsenheimer Str München Regierung der Oberpfalz Emmeramsplatz Regensburg Regierung von Unterfranken Petersplatz Würzburg Berlin Landesamt für Gesundheit und Soziales Abt. III Sächsische Str Berlin

12 Brandenburg Landesamt für Soziales und Versorgung Weinbergstr Cottubs Amt für Soziales und Versorgung Straße der Jungend Cottbus Amt für Soziales und Versorgung Robert-Havemann-Str Frankfurt/Oder Amt für Soziales und Versorgung - Integrationsamt P7 Henning v.-tresckow-str Potsdam Bremen Versorgungsamt Doventorcontrescarpe 172 Block D Bremen Hamburg Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales AO 26 Hamburger Str Hamburg Hessen Landeswohlfahrtsverband Hessen Kölnische Str Kassel Landeswohlfahrtsverband Hessen Steubenplatz Darmstadt Landeswohlfahrtsverband Frankfurter Str Wiesbaden Mecklenburg-Vorpommern Landesversorgungsamt Mecklenburg-Vorpommern Behördenzentrum Neustrelitzer Str Neubrandenburg Landesversorgungsamt Mecklenburg-Vorpommern Friedrich-Engels-Str Schwerin

13 Niedersachsen Niedersächsisches Landesamt für zentrale soziale Aufgaben (NLZSA) Domhof Hildesheim Nordrhein-Westfalen Landschaftsverband Rheinland Kennedy-Ufer Köln Landschaftsverband Westfalen-Lippe Warendorfer Str Münster Rheinland-Pfalz Landesamt für Jugend, Soziales und Versorgung Rheinallee Mainz Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Zweigstelle beim Amt für soziale Angelegenheiten Schießgartenstraße Mainz Landesamt für Jugend und Soziales Rheinland-Pfalz Baedekerstr Koblenz Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Zweigstelle beim Amt für soziale Angelegenheiten Integrationsamt Reiterstraße Landau Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Zweigstelle beim Amt für soziale Angelegenheiten Integrationsamt Moltkestraße Trier Sachsen Sächsisches Landesamt für Familie und Soziales -Hauptfürsorgestelle- Altchemnitzer Str Chemnitz Amt für Familie und Soziales -Zweigstelle der Hauptfürsorgestelle- Brückenstr Chemnitz Amt für Familie und Soziales Dresden -Zweigstelle der Hauptfürsorgestelle- Gutzkowstr Dresden Amt für Familie und Soziales -Zweigstelle der Hauptfürsorgestelle- Berliner Str Leipzig

14 Saarland Landesamt für Soziales und Vorsorgung -Hauptfürsorgestelle- Hochstr Saarbrücken Sachsen-Anhalt Landesamt für Versorgung und Soziales Sachsen-Anhalt -Hauptfürsorgestelle- Nietlebener Str Halle/S. Nebenstelle des Landesamtes für Versorgung und Soziales Hauptfürsorgestelle- Halberstädter Str. 39a Magdeburg Schleswig-Holstein Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein Integrationsamt Steinmetzstraße Neumünster Thüringen Landesamt für Soziales und Familie Landesversorgungsamt -Hauptfürsorgestelle- Karl-Liebknecht-Str Suhl Versorgungsamt -Hauptfürsorgestelle Thüringen- Zweigstelle Suhl Karl-Liebknecht-Str Suhl Versorgungsamt Erfurt -Zweigst. Hauptfürsorge-stelle- Lindenbacher Weg Erfurt Versorgungsamt -Hauptfürsorgestelle Thüringen- Puschkinplatz Gera

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