B E H E R B E R G U N G S V E R T R A G. Zwischen

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1 Amt für Existenzsicherung und soziale Integration Sozialamt Dietzstraße Nürnberg B E H E R B E R G U N G S V E R T R A G Zwischen der Stadt Nürnberg, vertreten durch den Oberbürgermeister, dieser vertreten durch den Referenten für Jugend, Familie und Soziales, dieser vertreten durch den Unterzeichner, - nachstehend Stadt - und (Genaue Bezeichnung des Vertragspartners /Bei Einzelperson die Daten nach dem Ausweis übernehmen, bei einer Firma oder einem eingetragenen Verein die genaue Firmenbezeichnung /Name des Vereins eintragen Wegen der Vertretungsberechtigung der Firma / des Vereins ist eine Überprüfung anhand eines Auszuges aus dem Handelsregister oder dem Vereinsregister notwendig, dies vorlegen lassen). - nachstehend Unternehmer wird folgender Vertrag geschlossen: Seite 1 von 14

2 1 Leistungen des Unternehmers (1) Der Unternehmer verpflichtet sich, ab dem ( Datum, nach Fertigstellung oder anderes) Plätze zur Unterbringung von Flüchtlingen, Asylbewerbern/innen, Spätaussiedlern/innen im Anwesen (Angabe der genauen Adresse, im Bedarfsfall auch die Benennung der Stockwerke, falls nicht das gesamte Objekt belegt wird) zur Verfügung zu stellen. Untergebracht werden können auch obdachlose Personen, für deren Unterbringung die Stadt zuständig ist. (2) Die Unterbringungskapazität der Unterkunft liegt bei bis zu (Anzahl / Wichtig: Die maximale Anzahl der Personen, die im Objekt untergebracht werden können, ist sorgfältig durch persönliche Inaugenscheinnahme und Nachmessen vor Ort zu ermitteln oder durch aussagekräftige Baupläne, da die 80 % -Garantie und die Belegungsbindung nach 2 Absatz 5 hiervon abhängen) Personen. (3) Die Unterbringung der aufzunehmenden Personen erfolgt entsprechend den in der Anlage 1 - die Bestandteil dieses Vertrages ist - beschriebenen Richtlinien für Unterkünfte für Asylbewerber in Nürnberg. Der Unternehmer verpflichtet sich, das Anwesen zur Unterbringung entsprechend den in der Anlage 1 aufgeführten Ausstattungs- und Beschaffungskriterien, die als Mindestanforderungen gelten, herzurichten. (4) Die Stadt empfiehlt dem Unternehmer, eine Gebäudebrandversicherung und Gebäudehaftpflicht zu unterhalten. Es wird darauf hingewiesen, dass die Nutzungsänderung des Gebäudes beim jeweiligen Versicherer angezeigt werden sollte. 2 Entgelt (1) Der Unternehmer erhält für seine Leistungen, die Unterbringung und den damit zusammenhängenden, nach diesem Vertrag zu erbringenden, weiteren Leistungen einen Pauschalbetrag in Höhe von (Betrag) pro Person und Nacht. Der Betrag enthält sämtliche anfallende Steuern, inklusive einer gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. (2) Mit dem vereinbarten Entgelt sind sämtliche anfallenden Kosten inklusive Betriebs- und Nebenkosten abgedeckt. Seite 2 von 14

3 (3) Die Zahlung des Entgelts erfolgt auf Grundlage einer vom Unternehmer nach Ablauf eines jeden Kalendermonats bei der Fachstelle für Flüchtlinge vorzulegenden Abrechnung mit Anwesenheits- und Belegungsnachweisen. Maßgeblich für die Abrechnung ist die Anzahl der Übernachtungen. (4) Mit Ablauf der vereinbarten Belegungszusicherung nach Absatz 5 bzw. nach Beendigung der Belegung nach Absatz 6 endet die Pflicht zur Entgeltzahlung. (5) Die Stadt sichert für die Dauer von (Anzahl) Jahren eine Belegung der Einrichtung von durchschnittlich maximal 80 % der in 1 Absatz 2 festgelegten Kapazität zu. Der Anspruch auf Entgeltzahlung beginnt erst mit der tatsächlichen Belegung des Objektes (auch wenn in 1 Absatz 1 Satz 1 ein davon abweichendes Datum genannt ist). Die Belegungszusicherung endet am (Datum), auch wenn durch eine spätere Betriebsaufnahme als ursprünglich geplant, die Laufzeit der vereinbarten Belegungszusicherung nicht voll erfüllt wird. Die Belegungszusicherung gilt nicht mehr für die letzten 3 Monate vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit. Sollte eine ausreichende Belegung im Rahmen der vereinbarten Belegungszusicherung wegen Mängeln der Unterkunft oder der Zimmer (siehe hierzu auch die Anforderungen in der Anlage 1) nicht oder nicht vollständig möglich sein, besteht kein Anspruch auf Belegung und Vergütung in Höhe der vereinbarten Zusicherung. (6) Nach Ablauf der Belegungszusicherung erfolgt eine weitere Unterbringung nur im Bedarfsfall, wenn eine Zuweisung von Asylbewerbern durch die Regierung von Mittelfranken als derzeit zuständige Stelle erfolgt oder wenn andere Personen im Sinne des 1 Absatz 1 unterzubringen sind. Sollte der Bedarf nicht mehr gegeben sein, kann die Stadt die Unterbringung jederzeit zum Monatsende ganz oder teilweise beenden. Hierbei ist die Stadt frei, welche der vorhandenen Unterkünfte sie belegt; ein Anspruch des Unternehmers auf vorrangige Belegung seines Objektes besteht nicht. (7) Falls von Seiten der Stadt absehbar ist, dass eine Nutzung der Unterkunft zukünftig nicht mehr erforderlich ist, können zwischen den Parteien Gespräche über eine anderweitige Nutzung aufgenommen werden. Eine Verpflichtung zum Abschluss eines Anschlussvertrages besteht aber nicht. Seite 3 von 14

4 (8) Die Ansprüche des Unternehmers auf Entgelt dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt abgetreten oder verpfändet werden. 3 Pflichten des Unternehmers (1) Der Unternehmer stimmt die konkrete Erbringung der nach der Anlage 1 vorgegebenen Leistungen mit der Stadt ab. (2) Ansprechpartner der Stadt während der Laufzeit des Vertrages ist: Amt für Existenzsicherung und soziale Integration - Sozialamt Fachstelle für Flüchtlinge Herr Mätzler / Herr Bach Telefon: 0911 / oder Fax: 0911 / sha-unterbringung-asyl@stadt.nuernberg.de (3) Der Unternehmer trägt die Verkehrssicherungspflicht für das gesamte Gebäude sowie den zugehörigen Außenbereich. Er stellt die Verkehrssicherungspflicht durch die regelmäßige Begehung der Räumlichkeiten und Kontrolle der Elektrogeräte sicher. Der Unternehmer trägt die Sorge dafür, dass die Räumlichkeiten stets den hygienerechtlichen, brandschutz- und baurechtlichen Bestimmungen genügen und hält die Räumlichkeiten instand. Der Unternehmer duldet die Durchführung von nach dem Infektionsschutzgesetz erforderlichen Maßnahmen und trägt die entsprechenden Kosten. (4) Die bauliche Unterhaltung des Objektes, einschließlich der Installationen, obliegt dem Unternehmer. Das Haus ist in einem für die menschenwürdige Unterbringung geeigneten Zustand zu halten. Notwendige Reparaturarbeiten sind, auch auf Weisung der Stadt, durchzuführen. Das Weisungsrecht der Stadt erstreckt sich auch auf die Gegenstände, die vom Unternehmer nach der Anlage 1 zur Verfügung zu stellen und bei Bedarf zu ersetzen sind. (5) Kommt der Unternehmer der Einhaltung der Richtlinien in Anlage 1 nicht nach, kann die Stadt nach vorheriger Aufforderung zur Mängelbeseitigung das sich nach 2 Absatz 3 errechnende monatlich zu zahlende Entgelt in angemessenem Umfang je nach Schwere und Auswirkung des Mangels mindern; bei erheblichen Mängeln auch in voller Höhe. Seite 4 von 14

5 (6) Das Hausrecht übt der Unternehmer aus. Der Stadt wird das Hausrecht insoweit übertragen, als es erforderlich ist, um die Erfüllung der dienstlichen Pflichten durchzusetzen. Eine Beendigung der Unterbringung einzelner Personen kann nur in Abstimmung mit der Stadt vorgenommen werden. (7) Der Unternehmer gestattet Mitarbeitern der Stadt und von dieser mit einer entsprechenden Befugnis ausgestatteten Personen, das Vertragsobjekt jederzeit zu betreten und sich darin aufzuhalten. (8) Der Unternehmer ist nicht berechtigt, die Stadt rechtsgeschäftlich zu vertreten oder sonst rechtserhebliche Erklärungen für diese abzugeben oder entgegenzunehmen. (9) Der Unternehmer hat der Stadt auch nach Vertragsende unverzüglich und ohne weitere Vergütung alle Auskünfte zu erteilen, soweit diese mit einem Rechnungsprüfungsverfahren oder mit einem anderen mit dem Vertragsgegenstand zusammenhängenden Verfahren in Verbindung stehen. (10) Der Unternehmer hat die für die Nutzungsart erforderlichen Genehmigungen der Bauaufsichtsbehörden, die eventuell auch durch Änderungen des Baurechts während der Vertragslaufzeit notwendig werden, einzuholen. Die Erfüllung baurechtlicher Auflagen ist durch Abnahmebescheinigungen der Bauaufsichtsbehörde nachzuweisen. Weiterhin verpflichtet sich der Unternehmer behördliche Verfügungen, die das Objekt betreffen, unverzüglich und vollständig zu erfüllen. 4 Schweigepflicht und Datenschutz (1) Der Unternehmer verpflichtet sich, über alle ihm im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt gewordenen Informationen der Stadt striktes Stillschweigen zu wahren und diese Dritten nicht zugänglich zu machen. Die Geheimhaltungspflicht bezieht sich auch auf die Zeit nach Beendigung der Zusammenarbeit. Der Unternehmer hat seine Mitarbeiter sowie von ihm im Rahmen der Vertragserfüllung anderweitig eingeschaltete Dritte entsprechend zu verpflichten. (2) Der Unternehmer und seine mit der Ausführung der Leistung befassten Mitarbeiter und anderweitig eingeschaltete Dritte werden sich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten gemäß 1 des Verpflichtungsgesetzes vom , geändert durch Gesetz vom i. V. m. 11 Abs. 1 Nr. 4 Strafgesetzbuch, verpflichten lassen. Seite 5 von 14

6 (3) Alle im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekanntgewordenen Daten, Informationen und Unterlagen dürfen vom Unternehmer auch nach Ende des Auftrags nur mit Genehmigung der Stadt Dritten zugänglich gemacht oder veröffentlicht werden. (4) Der Unternehmer wird im Rahmen der Vertragserfüllung keine Handlungen vornehmen, die gegen bestehende Datenschutzbestimmungen verstoßen. Insbesondere ist es ihm untersagt, geschützte personenbezogene Daten zu einem anderen als zu dem zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Der Unternehmer wird die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes über die Datenerhebung, -verarbeitung, -nutzung einhalten und die dabei notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen gewährleisten. Der Unternehmer verpflichtet auch seine Erfüllungsgehilfen zur Wahrung des Datengeheimnisses und weist sie auf die Strafbarkeit von Verstößen hin. Die Verpflichtung auf das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung der Zusammenarbeit fort. 5 Aufnahme der Bewohner und Unterbringung (1) Die Stadt informiert den Unternehmer rechtzeitig über die zugewiesenen Personen mittels der Zuweisungsbescheide. (2) Die Beendigung der Unterbringung einer konkreten Person wird durch Verlegungsverfügung mitgeteilt. (3) Der Unternehmer nimmt die von der Stadt in das Objekt eingewiesenen Personen auf und teilt ihnen die zur Unterbringung vorgesehenen Räumlichkeiten zu. Die Stadt ist berechtigt, in einzelnen Fällen eine Weisung zu erteilen, in welchen konkreten Räumen bestimmte Personen unterzubringen sind. (4) Der Unternehmer überwacht die Belegung der Unterkunft und teilt der Stadt eingetretene Änderungen zeitnah mit. (5) Die Reinigung der eigenen Wohn- und Schlafräume soll nach Möglichkeit von den untergebrachten Personen vorgenommen werden. Gemeinschaftseinrichtungen, wie Gemeinschaftsküchen, Gemeinschaftsbäder, Aufenthaltsräume, Flure sowie der Außenbereich müssen durch den Unternehmer gereinigt werden. Bei Belegungswechsel ist stets Seite 6 von 14

7 durch den Unternehmer eine Grundreinigung oder Renovierung der betreffenden Räume durchzuführen. Die Entsorgung von Müll oder Sperrmüll sowie sonstigen in der Unterkunft befindlichen Gegenständen -insbesondere bei Räumung des Objektes- obliegt dem Unternehmer. (6) Der Unternehmer erstellt in Absprache mit der Stadt eine Hausordnung. (7) Die Stadt ist unverzüglich über alle außergewöhnlichen Vorkommnisse in der Unterkunft zu informieren. (8) Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass den Bewohnern Postsendungen ordnungsgemäß unter Einhaltung des Postgeheimnisses zugestellt werden können. (9) Der Unternehmer soll die besondere sprachliche und kulturelle Sozialisation der Bewohner bei der Wahrung seiner Obliegenheitspflichten berücksichtigen. Dem Unternehmer wird empfohlen, die Bewohner in die Funktion der zur Verfügung gestellten Elektrogeräte -wie beispielsweise Herd, Waschmaschine, Wäschetrockner- und die Nutzung der Räumlichkeiten einzuweisen, z. B. auch bezüglich Lüftungs- und Heizverhalten. Die Bewohner sollen in geeigneter Form über Rettungswege und das Verhalten im Brandfall informiert werden. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der nach Art. 46 Abs. 4 BayBO erforderlichen Rauchwarnmelder ist in Wohnungen, in denen Asylbewerber untergebracht werden, vom Unternehmer zu gewährleisten. Auch in Unterkünften, die nicht unter den Anwendungsbereich des Art. 46 Abs. 4 BayBO fallen, wird die Installation von Rauchwarnmeldern in den Schlafräumen sowie in Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, empfohlen. Soweit Anordnungen/Vorschriften der Bauordnungsbehörde zum Brandschutz bestehen, gehen diese den vertraglichen Vereinbarung vor und sind vom Unternehmer zu beachten. 6 Haftung (1) Der Unternehmer haftet der Stadt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. (2) Dem Unternehmer wird empfohlen, eine Betriebshaftpflichtversicherung vorzuhalten. Seite 7 von 14

8 (3) Für Schäden, die durch Bewohner verursacht werden, besteht kein Schadensersatzanspruch gegen die Stadt. Schäden müssen durch den Unternehmer unverzüglich behoben werden. 7 Kündigung (1) Der Vertrag kann von beiden Parteien aus wichtigem Grund -auch während der Laufzeit der nach 2 Absatz 5 vereinbarten Belegungszusicherung- außerordentlich befristet gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Die Frist zur Kündigung (Auslauffrist) beträgt für den Unternehmer drei Monate zum Monatsende und für die Stadt ein Monat zum Monatsende. Ein wichtiger Grund ist zum Beispiel die wesentliche Nichteinhaltung der vereinbarten Richtlinien und Standards in der Anlage 1. Mit der wirksamen Kündigung endet auch die Belegungsgarantie aus 2 Absatz 5. (2) Kommt der Unternehmer seinen Pflichten trotz Abmahnung nicht oder nur unzureichend nach, kann das Vertragsverhältnis auch während der Belegungsgarantie fristlos gekündigt werden. Daneben ist die außerordentliche fristlose Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. (3) Der Unternehmer hat der Stadt sämtliche Schäden zu ersetzen, die der Stadt unmittelbar und mittelbar durch die außerordentliche Kündigung entstehen. 8 Schlussbestimmungen (1) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform gemäß 126 BGB. Das Schriftformerfordernis wird auch durch Übermittlung einer rechtsverbindlich unterzeichneten Erklärung per Telefax eingehalten; elektronische Übermittlungsformen, insbesondere eine Übermittlung per , genügen nicht. (2) Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Nürnberg. (3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder sollte dieser Vertrag Lücken aufweisen, so soll hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht be- Seite 8 von 14

9 rührt werden. Die Vertragsparteien sind in diesem Fall verpflichtet, an der Stelle der unwirksamen Bestimmungen eine wirksame Regelung zu vereinbaren oder die Lücken zu ergänzen, und zwar so, dass die neu zu vereinbarenden Bestimmungen dem wirtschaftlichen Zweck und der Interessenverteilung im Vertrag im Übrigen möglichst nahe kommen. Nürnberg, Nürnberg, Stadt Nürnberg Unternehmer Zusätzliche Sondervereinbarungen zu Art, Größe oder Ausstattung von Gemeinschaftsunterkünften: Es wurden keine Sondervereinbarungen getroffen Nürnberg, Nürnberg, Stadt Nürnberg Unternehmer Seite 9 von 14

10 Anlage 1 Richtlinien der Stadt Nürnberg über die Ausstattung von Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber 1. Gebäudezustand vor Belegung: Die Räume der GU dürfen keine Wasserschäden oder Schimmelbefall aufweisen. Alle Räume müssen frisch gestrichen sein oder einen vergleichbaren Zustand aufweisen. Ein geeigneter Bodenbelag ist vorzuhalten. Die GU befindet sich in einem grundgereinigten Zustand. Die Steckdosen sind kindersicher zu gestalten, wenn in dem Objekt Kinder untergebracht sind. Eventuell vorhandener Bauschutt oder Sperrmüll ist vor Bezug zu entfernen. Einhaltung der brandschutzrechtlichen Bestimmungen (Flucht- u. Rettungspläne, Feuerlöscher, Rauchmelder, Brandschutztüren). 2. Zimmerausstattung: Pro Person müssen in den Wohn-/Schlafräumen je 7m² zur Verfügung stehen. In einem Wohn-/Schlafraum sollen nicht mehr als 4 Personen zusammen untergebracht werden; bei Familien kann von der maximalen Belegung abgewichen werden. Frauen und Männer müssen in den Wohn-/Schlafräumen jeweils getrennt untergebracht werden (Ausnahme Familien). Bei der Unterbringung in den Wohn-/Schlafräumen sind Nationalitäten und Religionen zu berücksichtigen. Seite 10 von 14

11 Die Wohn-/Schlafräume sind vor Sonne und Einsicht zu schützen. Die Wohn-/Schlafräume müssen abschließbar sein. Die Wohn-/Schlafräume müssen über ein Fenster verfügen und ausreichend belüftbar sein. Die Wohn-/Schlafräume müssen entsprechend beheizbar sein. Ausreichend ist die Zurverfügungstellung eines Radiators oder einer Elektroheizung. Öl- Gaseinzel-, oder Holzöfen sind in den Schlaf- und Wohnräumen nicht zulässig. Die Wohn-/Schlafräume sollten über einen TV-SAT-Anschluss verfügen. In den Wohn-/Schlafräumen sind mindestens zwei Steckdosen vorzuhalten. 3. Zusätzliche Grundausstattung: Je Bewohner ist ein Bett mit einer ausreichend dicken Matratze (kein Provisorium) zur Verfügung zu stellen. Stockbetten sind möglich. Bei Bedarf sind Kinderbetten vorzuhalten. Je Bewohner ist ein Tischteil mit Sitzgelegenheit zur Verfügung zu stellen. Je Bewohner ist ein Schrank oder Schrankteil zur Verfügung zu stellen. Bei mehreren fremden Personen im Raum müssen die Schränke jeweils abschließbar sein. Je Bewohner soll in den Wohn-/Schlafräumen ein Kühlvolumen von mindestens Litern mit Gefrierfach zur Verfügung stehen. In separaten Räumlichkeiten / Küchen sind ausreichend Kochplatten, Spültische, die Möglichkeit zum Aufbewahren von Speisen sowie zur Abfallentsorgung und die notwendigen Reinigungsgeräte zur Verfügung zu stellen. 4. Grundausstattung pro Person: Seite 11 von 14

12 2 Garnituren Bettwäsche, Handtücher und/oder Badetücher sind als Erstausstattung bei jeder neuen Belegung auszuhändigen. Notwendige Küchenutensilien: Grundausstattung pro Person: 1 Garnitur Besteck, 1 Teller, 1 Suppenteller, 2 Gläser, 2 Tassen zusätzlich pro Person oder Familie (je nach Familiengröße angepasst): 2 Schüsseln, 1 Pfanne, 1 Topf, 1 Kochlöffel, Schneidemesser, 1 Schneidbrett, 1 Schöpflöffel, Kaffee- oder Teekanne Reinigungsutensilien zur Reinigung des persönlichen Bereichs. Jeder Bewohner muss einen Schlüssel für sein Zimmer und die Eingangstür bekommen. Bei Familie sind weniger Schlüssel ausreichend. 5. Mindeststandard der Gemeinschaftsanitäreinrichtungen: Es sind getrennte Sanitäreinrichtungen für männliche und weibliche Bewohner einzurichten. Ein Waschbecken für je 5-7 weibliche / männliche Bewohner. Eine Dusche für je 10 weibliche / männliche Bewohner. Eine Toilette je zehn weibliche Bewohner / je 10 männlichen Bewohnern: eine Toilette und ein Urinalbecken oder zwei Toiletten. Ausreichendes Zubehör für Wasch- und Toilettenräume (z. B. Toilettenpapier, Bürste, Mülleimer, Ablagemöglichkeiten). Die Sanitärräume müssen über ein Fenster oder eine Lüftungsanlage entsprechend belüftbar sein. 6. Ausstattung der Gemeinschaftsküchen Seite 12 von 14

13 Für ca. 30 Bewohner ist eine Gemeinschaftsküche zur Verfügung zu stellen. Abweichungen sind möglich und werden individuell vereinbart: Vier funktionsfähige Kochstellen und eine Backröhre für je 8 Bewohner. Die Herde sollten über eine automatische Herdabschaltung verfügen. Sollten in den Wohn- und Schlafräumen keine oder nicht ausreichende Kühlschränke vorhanden sein, ist in der Gemeinschaftsküche ein Kühlschrank mit Gefrierfach mit Liter Kühlvolumen pro Bewohner vorzuhalten. Es sind ausreichend Geschirrschränke, Arbeitsfläche und Steckdosen zur Verfügung zu stellen. Pro Gemeinschaftsküche sind mindestens 2 Spültische mit Warm- und Kaltwasseranschluss vorzusehen. 7. Ausstattung der Gemeinschaftsräume: Aufenthaltsräume sind in ausreichendem Umfang vorzuhalten. Ab 100 Personen müssen mindestens 2 Räume vorgehalten werden, ab 200 Personen mindestens 3 Räume. Bei Kleinsteinrichtungen kann nach Absprache auf einen Gemeinschaftsraum verzichtet werden. Die Aufenthaltsräume müssen beheizbar sein und über eine ausreichende Möblierung mit Stühlen, Tischen, Sofas etc. verfügen. Für Kinder soll nach Bedarf ein separates Hausaufgabenzimmer zur Verfügung gestellt werden. Die Aufenthaltsräume müssen über einen TV-SAT Anschluss und sollten über ein Fernsehgerät verfügen. 8. Ausstattung der Waschküche: Pro 15 Personen müssen eine Waschmaschine und ein Trockner bereit stehen. Seite 13 von 14

14 Der Waschraum muss gut belüftet sein und über einen Bodenablauf verfügen. 9. Büros für die Sozialbetreuung: Für je angefangene 100 Bewohner ist ein Büro für einen Sozialbetreuer/in mit einer Größe von mindestens 10 m² vorzuhalten. Insgesamt sind in diesem Objekt (Anzahl) Büros vorzuhalten. Bei kleineren Einrichtungen kann nach Absprache auf ein Büro verzichtet werden, falls eine dezentrale Beratung möglich ist. Diese Räume müssen getrennt vom Verwaltungs- bzw. Hausmeisterbüro sein. Die Büros müssen durch den Unternehmer regelmäßig gereinigt werden. Es ist eine separate Personaltoilette einzubauen. Diese ist 2-3 x wöchentlich zu reinigen. Es sind ein Telefon-, Fax- und Internetanschluss zur Verfügung zu stellen. 10. Ausstattung der Außenanlagen: Jeder Bewohner muss namentlich auf einem Briefkasten genannt werden. Je nach Bewohnerzahl sind ausreichend Briefkästen anzubringen; alternativ kann die Postzustellung auch über den Hausmeister gewährleistet werden. Für die Entsorgung von Abfall sind ausreichend Mülltonnen vorzuhalten. Die Außenanlagen sollen sich in einem angenehmen und gepflegten Zustand befinden. Hierzu gehören Sitzmöglichkeiten und Freiflächen für Kinder. Die Freiflächen sind regelmäßig zu reinigen. Es sind im Außenbereich ausreichend Standaschenbecher aufzustellen. Seite 14 von 14

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