TGD MERKBLATT.
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- Hinrich Braun
- vor 8 Jahren
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1 MERKBLATT des PFERDEES über die Voraussetzungen zur Zulassung und die Anforderungen beim Betrieb einer Pferde zum Handel
2 Seite 1 Der Betrieb einer von Samen innerhalb bedarf einer amtlichen Erlaubnis nach 17 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes (TierZG) vom 21. Dezember 2006 (BGBl I S. 3294). Dagegen erfordert ein innergemeinschaftlicher Handel von Samen eine Zulassung der Besamungsstation nach der Binnenmarkt- Tierseuchenschutz-Verordnung vom 06. April 2005 (BGBl I S. 997). Eine von Samen innerhalb muss über Einrichtungen zur Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen verfügen. Eine Zulassung ist an die folgenden Voraussetzungen gebunden: 1. die Besamungsstation wird von einem Tierarzt bzw. einer Tierärztin fachtechnisch geleitet. Die tierärztlich-fachtechnischen Aufgaben können aber auch durch einen vertraglich an die Besamungsstation gebundenen Tierarzt bzw.eine Tierärztin wahrgenommen werden 2. das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche Personal ist vorhanden 3. es sind die für die Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen erforderlichen Einrichtungen vorhanden 4. es sind Zuchthengste vorhanden In Baden-Württemberg ist der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis Besamungsstation für Pferde an das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum zu richten. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten ( 17 Abs. 4 TierZG): 1. Name, Anschrift und Rechtsform des Betreibers 2. die Anschrift aller Betriebsteile und ihre Funktion bei der Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen 3. der sachliche Tätigkeitsbereich Die Anforderungen an die Einrichtungen und den Betrieb einer Besamungsstation finden sich im Tierzuchtgesetz (TierZG) vom 21. Dezember 2006 und in der Verordnung über die Gewinnung, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen von Zuchttieren (Samenverordnung - SamEnV) vom 14. Oktober Hinweis: Der Antrag auf Zulassung einer Pferde zur Teilnahme am innergemeinschaftlichen Handel nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutz-Verordnung vom 06. April 2005 (BGBl I S. 997), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 11. Dezember 2006 (BGBl I S. 2921), ist an das Referat Veterinärwesen des regional zuständigen Regierungspräsidiums zu richten.
3 Seite 2 1. Anforderungen an die Einrichtungen einer Besamungsstation (Anlage 1 SamEnV) Zur Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen müssen folgende Einrichtungen vorhanden sein: a. abschließbare Stallungen, die vom Sprungraum, Samenlabor und Samenlager räumlich getrennt sind b. Quarantäneeinrichtungen ohne direkte Verbindung zu den Stallungen c. ein Sprungraum zur Samengewinnung d. ein Samenlabor zur Samenaufbereitung, welches vom Bereich der Samengewinnung getrennt ist e. ein Raum zur Reinigung und Desinfektion bzw. Sterilisation von Geräten f. Einrichtungen und Geräte zur Samengewinnung und -lagerung Die Bauweise muss eine leichte Reinigung und Desinfektion der Besamungsstation ermöglichen. 2. Stellung und Aufgaben des Stationstierarztes Der Stationstierarzt bzw. die Stationstierärztin a. leitet die Besamungsstation tierärztlich-fachtechnisch. Er bzw. sie überwacht die Einhaltung der veterinärrechtlichen Vorschriften Besamungsstation. Die tierärztlichen Aufgaben können jedoch auch von einem vertraglich an die Besamungsstation gebundenen Tierarzt bzw. einer Tierärztin wahr genommen werden ( 17 Abs. 2 Nr. 1 TierZG) b. ist für die regelmäßige Entnahme von Proben bei den Besamungshengsten zur Untersuchung auf Krankheitserreger verantwortlich ( 3 Nr. 13 a SamEnV) c. ist verantwortlich für die Sicherstellung der veterinärhygienischen Bedingungen an die Einrichtungen zur Gewinnung, Aufbereitung und Lagerung des Samens sowie die Stallungen ( 3 Nr. 13 b in Verbindung mit 3 Nr. 1 und Anlage 1 der SamEnV) d. ist für die unverwechselbare Kennzeichnung des gewonnenen Samens verantwortlich ( 3 Nr. 13 b in Verbindung mit 3 Nr. 2 SamEnV) e. ist für die Anfertigung von Aufzeichnungen über die Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung und Abgabe von Samen verantwortlich ( 3 Nr. 13 b in Verbindung mit 3 Nr. 3 SamEnV) f. hat einen Besamungshengst, an dem sich klinisch Anzeichen für IAE, CEM oder EVA zeigen oder bei dem die Untersuchung von Proben zu einem positiven Befund auf IAE, CEM oder EVA führt, unverzüglich von der Samengewinnung auszuschließen ( 3 Nr. 13 b in Verbindung mit 3 Nr. 8 SamEnV) g. ist für die schriftliche Aufzeichnung und unverzügliche Abstellung der beim Betrieb einer Besamungsstation festgestellten Mängel verantwortlich ( 3 Nr. 13 c SamEnV) 3. Veterinärhygienische Überwachung der Besamungshengste Die veterinärhygienische Überwachung der Besamungshengste basiert auf den folgenden Untersuchungen: a. wöchentliche Untersuchung auf klinische Anzeichen anzeige- und meldepflichtiger Krankheiten, die über den Samen übertragbar sind
4 Seite 3 b. vor der Aufnahme der Hengste in die Ställe einer Besamungsstation bzw. vor dem Verbringen in den Sprungraum müssen die in der folgenden Tabelle enthaltenen Proben zur Untersuchung auf IAE, CEM und EVA entnommen werden. Ferner müssen während der Kalendermonate, in denen Samen gewonnen wird, in regelmäßigen Intervallen Proben für Wiederholungsuntersuchungen entnommen werden Krankheit Probe(n) Erstuntersuchung Intervall für Wiederholungsuntersuchungen IAE CEM EVA meldepflichtige über den Samen übertragbare Krankheiten anzeigepflichtige über den Samen übertragbare Krankheiten Blutprobe 1. Vorsekret- oder Samen 2. Harnröhrentupfer 3. Eichelgrubentupfer Titer < 1 : 4 Blutprobe Titer 1 : 4 Samen zur virologischen Untersuchung Schutzimpfung Samen zur virologischen Untersuchung Klinische Untersuchung Klinische Untersuchung 1. vor der Aufnahme des Hengstes in den Besamungshengststall bzw. vor dem Verbringen in den Sprungraum und 2. innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen vor der ersten Gewinnung von Samen im Kalenderjahr 120 Tage 120 Tage 30 Tage 120 Tage 120 Tage wöchentlich wöchentlich c. bei Besamungshengsten, die zwischenzeitlich im Natursprung verwendet wurden, müssen die folgenden Proben zur Untersuchung auf IAE, CEM und EVA vor der auf einen Natursprung folgenden Samengewinnung entnommen werden ( 3 Nr. 7 SamEnV): Krankheit Probe(n) IAE CEM EVA Blutprobe 1. Vorsekret- oder Samen 2. Harnröhrentupfer 3. Eichelgrubentupfer Titer < 1 : 4 Blutprobe Titer 1 : 4 Samen Schutzimpfung Samen Die zur Untersuchung auf IAE, CEM und EVA entnommenen Proben müssen in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung untersucht werden ( 3 Nr. 13a SamEnV).
5 Seite 4 4. Erteilung einer Kennzeichnungsnummer ( 5 SamEnV) Die zuständige Behörde erteilt der Besamungsstation zur Kennzeichnung des von ihr gewonnenen Samens eine Kennzeichnungsnummer. Sie besteht aus: a. den Buchstaben BW (Landeskennzeichnung für Baden-Württemberg) b. dem Buchstaben B (Besamung) c. dem Buchstaben E (Equiden) d. einer Folge von 4 Ziffern 5. Kennzeichnung von Samen ( 6 SamEnV) Jede Samenportion muss unmittelbar nach ihrer Herstellung dauerhaft und leicht lesbar durch folgende Angaben gekennzeichnet werden: a. Gewinnungsdatum b. Rasse, Zuchtbuchnummer und Name des Besamungshengstes c. Kennzeichnungsnummer der Besamungsstation, in der der Samen gewonnen wurde 6. Aufzeichnungen über die Gewinnung von Samen ( 7 Abs. 1 SamEnV) Für jedes von einem Besamungshengst gewonnene Ejakulat müssen die folgenden Aufzeichnungen angefertigt werden: a. Gewinnungsdatum b. Rasse, Zuchtbuchnummer und Name des Besamungshengstes c. Kennzeichnungsnummer der Besamungsstation, in der der Samen gewonnen wurde d. Menge des gewonnenen Ejakulats e. Vergabe einer laufenden Nummer für das gewonnene Ejakulat, falls von einem Besamungshengst an demselben Tag mehrmals Samen gewonnen wurde f. Art der Konservierung und Konfektionierung g. Art und Menge des Verdünners und der zugesetzten Antibiotika h. Anzahl der gewonnenen Samenportionen i. der genaue Aufbewahrungsort der gewonnenen Samenportionen 7. Aufzeichnungen über die Vernichtung von Samen ( 7 Abs. 1 SamEnV) Im Falle der Vernichtung von Samen in einer Besamungsstation müssen die folgenden Aufzeichnungen unverzüglich angefertigt werden: a. Datum der Vernichtung b. Anzahl der vernichteten Samenportionen c. Gewinnungsdatum der vernichteten Samenportionen d. Rasse, Zuchtbuchnummer und Name des Besamungshengstes e. Kennzeichnungsnummer der Besamungsstation, in der der Samen gewonnen wurde
6 Seite 5 8. Aufzeichnungen bei der Abgabe von Samen durch eine nach dem Tierzuchtgesetz zugelassene Besamungsstation an eine nach dem Tierzuchtgesetz oder der Binnenmarkt-Tierseuchenschutz-Verordnung zugelassene Besamungsstation oder an ein nach der Binnenmarkt- Tierseuchenschutz-Verordnung zugelassenes Samendepot ( 7 Abs. 2 SamEnV) Es müssen für jeden Besamungshengst die folgenden Aufzeichnungen angefertigt werden: a. Abgabedatum b. Anzahl abgegebener Samenportionen c. Gewinnungsdatum der abgegebenen Samenportionen d. Rasse, Zuchtbuchnummer und Name des Besamungshengstes e. Kennzeichnungsnummer der Besamungsstation, in der der Samen gewonnen wurde f. Kennzeichnungs- oder Veterinärkontrollnummer ( 16 BmTierSSchV) der belieferten Besamungsstation oder des belieferten Samendepots 9. Durch den Empfänger anzufertigende Aufzeichnungen bei der Abgabe von Samen durch eine Besamungsstation oder ein Samendepot an eine Besamungsstation ( 7 Abs. 4 SamEnV) Der Empfänger muss unverzüglich nach Erhalt des Samens für jeden Besamungshengst die folgenden Aufzeichnungen anfertigen: a. Empfangsdatum b. Anzahl erhaltener Samenportionen c. Gewinnungsdatum der erhaltenen Samenportionen d. Rasse, Zuchtbuchnummer und Name des Besamungshengstes e. Kennzeichnungs- bzw. Veterinärkontrollnummer der abgebenden Besamungsstation bzw. des abgebenden Samendepots und soweit hiervon abweichend die Kennzeichnungsnummer bzw. Veterinärkontrollnummer der Besamungsstation, in der der Samen gewonnen wurde 10. Aufzeichnungen bei der Abgabe von Samen durch eine Besamungsstation bzw. ein Samendepot an einen Pferdehalter im Inland ( 7 Abs. 3 SamEnV) Es müssen für jeden Besamungshengst die folgenden Aufzeichnungen angefertigt werden: a. Abgabedatum b. Anzahl abgegebener Samenportionen c. Gewinnungsdatum der abgegebenen Samenportionen d. Rasse, Zuchtbuchnummer und Name des Besamungshengstes e. Kennzeichnungsnummer der Besamungsstation, in der der Samen gewonnen wurde f. Name und Anschrift des Empfängers g. Name und Anschrift des Verwenders, sofern der Verwender 1. Tierarzt 2. Fachagrarwirt für Besamungswesen 3. Besamungsbeauftragter ist, oder h. Bestätigung des Pferdehalters bzw. eines Betriebsangehörigen über die Berechtigung zur Besamung im eigenen Pferdebestand
7 Seite 6 Die Aufzeichnungen nach Nr. 6 bis 10 müssen mindestens über einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem Inverkehrbringen bzw. der Vernichtung des Samens in der Besamungsstation bzw. in dem Samendepot aufbewahrt werden ( 7 Abs. 6 SamEnV) 11. Verwendung von Samen zur künstlichen Besamung ( 14 TierZG) Samen darf zur künstlichen Besamung nur von folgendem Personenkreis verwendet werden: a. Tierärzte b. Fachagrarwirte für Besamungswesen c. Besamungsbeauftragte mit Befähigungsnachweis 1. nach dem Besuch eines Lehrgangs über künstliche Besamung in einer anerkannten Ausbildungsstätte und 2. nach dem Bestehen einer Prüfung d. Tierhalter oder deren Betriebsangehörige mit Befähigungsnachweis 1. nur zur Besamung im eigenen Pferdebestand und 2. nach dem Besuch eines Kurzlehrgangs über künstliche Besamung in einer anerkannten Ausbildungsstätte und 3. nach dem Bestehen einer Prüfung 12. Aufzeichnungen über die Verwendung von Samen ( 8 Abs. 1 SamEnV) Tierärzte, Fachagrarwirte für Besamungswesen, Besamungsbeauftragte, Tierhalter bzw. deren Betriebsangehörige mit Befähigungsnachweis haben über die Verwendung des Samens folgende Aufzeichnungen anzufertigen: a. Kennzeichnungs- bzw. Veterinärkontrollnummer oder Name und Anschrift der abgebenden Besamungsstation oder des Samendepots und soweit hiervon abweichend Kennzeichnungs- bzw. Veterinärkontrollnummer der Besamungsstation, in der der Samen gewonnen wurde b. Gewinnungsdatum der erhaltenen Samenportionen c. Rasse, Zuchtbuchnummer und Name des Besamungshengstes d. anstelle der Angaben über das Gewinnungsdatum, Rasse, Zuchtbuchnummer und Name des Besamungshengstes kann zur Samenkennzeichnung ein aus Buchstaben und Zahlen zusammengesetzter Code unter der Voraussetzung aufgezeichnet werden, dass die abgebende Besamungsstation bzw. das abgebende Samendepot bei der Abgabe schriftlich bestätigt, dass dieser Code einem bestimmten Ejakulat eindeutig zugeordnet werden kann e. Name der Person, die den Samen verwendet hat f. Name und Anschrift des Betriebes des Pferdehalters, in dem der Samen verwendet worden ist g. Zuchtbuchnummer der zu besamenden Stute, sofern diese ein Zuchttier ist h. Verwendungsdatum, sofern die zu besamende Stute ein Zuchttier ist ( 14 Abs. 4 TZG) Die Aufzeichnungen nach Ziffer 12 sind vom Stutenbesitzer mindestens drei Jahre aufzubewahren.
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