Der Minister LANDTAG NORDRHEIN WESTFALEN 16. WAHLPERIODE

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1 Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Der Minister Justizministerium Nordrhein-Westfalen, Oüsseldorf Vorsitzender des Rechtsausschusses des Landtags Nordrhein-Westfalen Herrn Dr. Robert Orth MdL Platz des Landtags Düsseldorf nachrichtlich: LANDTAG NORDRHEIN WESTFALEN 16. WAHLPERIODE VORLAGE 16/ 'c{ Seite 1 von 1 t 4. JUL Aktenzeichen "IMA" bei Antwort bitte angeben Bearbeiter: Herr Or. Hermesmann Telefon: Rechtsausschuss des Landtags - Referat I 1 - Platz des Landtags Düsseldorf Sitzung des Rechtsausschusses des Landtags am 8. Mai 2013 Weiterer Bericht der Landesregierung zu dem Tagesordnungspunkt 11 "Erfahrungsbericht zur Anhebung der sog. "Eigenbedarfsgrenzen" für weiche und harte Drogen im Jahr Entwicklung der Zahl der Einstellungen nach 31a BtMG" im Anschluss an den Bericht vom 3. Mai 2013 Anlagen 60 Sehr geehrter Herr Vorsitzender, als Anlage übersende ich den angekündigten weiteren Bericht der Landesregierung zu dem o. a. Tagesordnungspunkt in 60-facher Ausfertigung zur Weiterleitung an die Mitglieder des Rechtsausschusses. Mit freundlichen Grüßen Oienstgebäude und Lieferanschrift: Martin-Luther-Platz üsseldorf Telefon: Telefax: poststelle@jm.nrw.de Thomas Kutschaty

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3 Düsseldorf, den 4. Juli 2013 Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Weiterer schriftlicher Bericht zu TOP 11 der 16. Sitzung des Rechtsausschusses des Landtags Nordrhein-Westfalen am 8. Mai 2013: "Erfahrungsbericht zur Anhebung der sog. "Eigenbedarfsgrenzen" für weiche und harte Drogen im Jahr Entwicklung der Zahl der Einstellungen nach 31 abtmg" Seite 1 von 1 0

4 -2 - Mit dem vorliegenden Bericht erfolgt die in dem schriftlichen Bericht vom 3. Mai 2013 der Landesregierung angekündigte Unterrichtung insbesondere über die Entwicklung der Zahl der Verfahrenseinstellungen gemäß 31a Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) in Nordrhein-Westfalen, die bei den Staatsanwaltschaften des Landes mit der Umsetzung der am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Neufassung des gemeinsamem Runderlasses des Justizministeriums ( IM A") und des Ministeriums für Inneres und Kommunales ( ) vom 19. Mai 2011 gemachten wesentlichen Erfahrungen und die Frage der geringen Menge im Sinne von 31a BtMG bei Haschisch und Marihuana. Grundlage der Darstellung sind Berichte der Generalstaatsanwältin und der Generalstaatsanwälte des Landes, denen Erfahrungsberichte der nordrhein-westfälischen Staatsanwaltschaften zugrundeliegen, sowie statistische Daten und weitere Erkenntnisse. I. Wie schon in dem Bericht vom 3. Mai 2013 ausgeführt, erfordert eine belastbare Beurteilung der Auswirkungen des Runderlasses auf die Praxis der Strafverfolgung in Nordrhein-Westfalen eine Auswertung von Verfahrensdaten und von Erfahrungsberichten der Strafverfolgungsbehörden, die sich jeweils auf einen längeren Zeitraum beziehen. Für eine solide Bewertung ist aus kriminologischer Sicht ein Beurteilungszeitraum von zwei Jahren erforderlich, für eine erste Zwischenbilanz ein Zeitraum von mindestens einem Jahr. Da nach dem Inkrafttreten der nord rhein-westfälischen Richtlinien am 1. Juni 2011 die Strafverfolgungsbehörden im Jahr 2011 teilweise die alten und teilweise die neuen Richtlinien anzuwenden hatten, sind zur Beurteilung der Auswirkungen der neuen Richtlinien erst die ab Jahresbeginn 2012 angefallenen Verfahrensdaten aussagekräftig. 1. Zunächst zur Entwicklung der bei den Staatsanwaltschaften des Landes in den Jahren 2004 bis 2012 neu eingegangenen Verfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz: Neuzugänge bei den Staatsanwaltschaften Seite 2von 10

5 -3 - Danach ist die Entwicklung der Neuzugänge in der Tendenz rückläufig. Gingen bei den Staatsanwaltschaften in den Jahren 2004, 2005, 2007 und 2008 jeweils noch mehr als Verfahren neu ein, lagen die Neuzugänge in den Jahren 2009 bis 2011 jeweils zwischen rund und knapp Verfahren und erreichten im Jahr 2012 mit Neuzugängen den niedrigsten Stand der vergangenen neun Jahre. Wie diese Verfahren bei den Staatsanwaltschaften erledigt wurden, ergibt sich aus der nachfolgenden Aufstellung: Erledigungen der Staatsanwaltschaften Einstellungen nach 31a Absatz 1 BtMG Anteil der Erle- 26% 26,3% 23,8% 22,4% 15,3% 15,6% 16,7% 19,2% 19,6% digungen nach 31 a Absatz 1 BtMG Einstellungen nach 45 Absatz 2 JGG Anteil der Erle- 1,3% 1,1% 0,8% 1% 1,8% 2,3% 2,6% 2,6% 2,8% digungen nach 45 Absatz 2 JGG Verurteilungen Anteil der Verur- 18,5% 20% 22,5% 21,9% 26,6% 28,8% 27,5% 25,6% 25% teilungen von den Erledigung_en Danach hat sich die Zahl der Verfahrenseinstellungen gemäß 31a Absatz 1 BtMG von 2004 bis 2012 deutlich reduziert (von 26 % in 2004 auf 19,6 % in 2012). Nachdem die damalige Landesregierung mit Wirkung vom 1. Oktober 2007 die Eigenbedarfsgrenze bei Cannabisprodukten von zehn auf sechs Gramm gesenkt und für andere Betäubungsmittel abgeschafft hatte, sank die Einstellungsquote von 22,4 % in 2007 auf 15,3 bis 16,7 % in den Jahren 2008 bis Ob der anschließende Anstieg der Quote im Jahr 2011 um 2,5 % auf 19,2 % auf die Anhebung der Eigenbedarfsgrenze bei Cannabisprodukten auf zehn Gramm und die Rücknahme der Aufhebung der Eigenbedarfsgrenze für andere Drogen zurückzuführen ist, kann an hand der vorhandenen Daten nicht fundiert beurteilt werden. Dazu müsste man wissen, Seite 3 von 10

6 -4- wie oft 31 a Absatz 1 BtMG jeweils vor und nach dem 1. Juni 2011 zur Anwendung kam. Das lässt sich indes nicht feststellen. Selbst wenn die Einstellungsquote des Jahres 2010, in dem letztmalig allein die alten Richtlinien von 2007 galten, und die Quote des Jahres 2012, in dem erstmals ausschließlich die neuen Richtlinien anzuwenden waren, miteinander vergleicht, ergibt sich ein für einen Dreijahreszeitraum moderater Anstieg um nur 2,9 % (von 16,7 % auf 19,6 %). Man kann im Rahmen einer ersten Zwischenbilanz nur darüber spekulieren, ob diese geringfügige Steigerung zumindest auch auf die Neufassung der Richtlinien zum 1. Juni 2011 zurückzuführen ist oder aber noch im Rahmen der normalen Schwankungsbreite liegt. Dass Schwankungen im Bereich zwischen zwei und drei Prozent nicht unüblich sind, zeigt ein Vergleich der Einstellungsquoten von 2005 (26,3 %) und 2006 (23,8 %). Es kommt hinzu, dass mangels entsprechender statistischer Erfassung in den Justizstatistiken auch nicht feststellbar ist, wie viele Einstellungen nach 31 a Absatz 1 BtMG im Jahr 2012 Ermittlungsverfahren wegen Cannabisprodukten betrafen und wie viele Einstellungsverfügungen Verfahren wegen anderer Betäubungsmittel zum Gegenstand hatten. Abgesehen davon lässt -wie bereits ausgeführt -die Entwicklung eines einzigen Berichtsjahrs belastbare Rückschlüsse ohnehin nicht zu, zumal sich im Jahr 2012 die Einstellungsquote gegenüber dem Vorjahr 2011 mit einem minimalen Anstieg von 0,4 % nur geringfügig verändert hat. Allerdings ergeben sich aus den in Vorbereitung dieser Zwischenbilanz eingeholten Erfahrungsberichten der staatsanwaltschaftlichen Praxis bei der Interpretation der vorliegenden Verfahrensdaten einige Erklärungsansätze: So wird hinsichtlich des leichten Anstiegs der Einstellungsquote nach 31a Absatz 1 BtMG im Jahr 2012 von mehreren Staatsanwaltschaften darauf hingewiesen, dass dieser weniger auf die Anhebung der Grenzmenge für Cannabisprodukte als vielmehr auf die Wiedereinführung der Eigenbedarfsgrenzen für Heroin, Kokain und Amphetamin zurückzuführen sein könnte. Dazu wird in dem Bericht einer Staatsanwaltschaft erläuternd ausgeführt, die ganz überwiegende Anzahl der Verfahrenseinstellungen nach 31a Absatz 1 BtMG beziehe sich bei Marihuana - Haschischfunde seien im dortigen Bezirk selten - fast immer auf Kleinmengen von bis zu zwei Gramm. Beschuldigte, die nur für den Eigenbedarf erwürben, kauften erfahrungsgemäß für 5,- oder 10,- Euro Mengen von ungefähr einem Gramm oder weniger. Ursache dafür dürften die gute Verfügbarkeit von Marihuana, steigende Wirkstoffgehalte und der Qualitätsverlust bei längerer Lagerung sein. BtM-Aufgriffe mit sechs bis zehn Gramm Marihuana seien vergleichsweise selten. Soweit diese überhaupt vorkämen, bestehe nach den Umständen häufig auch ein Verdacht des Handeltreibens, der die Anwendung des 31a BtMG ausschließe. Letzteres bestätigend weist eine andere Staatsanwaltschaft darauf hin, dass dort die Aufgriffsmenge in der "weit überwiegenden Anzahl" von Cannabiskonsumenten unter sechs Gramm liege, was sich im Übrigen mit dem Befund der Studie "Drogenkonsum Seite 4 von 1 0

7 - 5 - und Strafverfolgungspraxis" des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht decke. In dieselbe Richtung geht die Feststellung in dem Bericht einer weiteren Staatsanwaltschaft, wonach die in dem dortigen Bezirk trotz Anhebung der Eigenbedarfsgrenze weitgehend gleichbleibende Erledigungsquote maßgeblich darauf zurückzuführen sei, dass Gegenstand eines Großteils der nach 31a Absatz 1 BtMG eingestellten Verfahren die Einfuhr von Kleinstmengen weicher Drogen aus den Niederlanden sei. Erfahrungsgemäß kauften die Konsumenten dort Haschisch und Marihuana lediglich in einer Menge von ein bis drei Gramm, so dass sich die Anhebung von sechs auf zehn Gramm nicht bemerkbar gemacht habe. Diese Hinweise der staatsanwaltschaftlichen Praxis auf meist - zum Teil deutlich - unter sechs Gramm liegende Aufgriffsmengen bei Cannabisprodukten korrespondieren nicht nur mit dem entsprechenden Befund der erwähnten Studie des Max-Planck Instituts. Sie finden auch eine Bestätigung in Daten aus dem polizeilichen Auswertesystem. Dort sind für Nordrhein-Westfalen bezüglich 2010 insgesamt Betäubungsmittelverfahren erfasst, die eine Menge von bis zu zehn Gramm Cannabis betrafen dieser Verfahren lag jeweils nur eine Menge von bis zu sechs Gramm Cannabis zugrunde. Lediglich 513 der insgesamt Verfahren betrafen also eine Cannabismenge zwischen mehr als sechs und zehn Gramm. Im Jahr 2011 waren dies 594 und im Jahr Verfahren. Das deutet in einer ersten vorläufigen Bewertung darauf hin, dass die Anhebung der Grenzmenge für Cannabisprodukte von sechs auf zehn Gramm zumindest bislang für die Staatsanwaltschaften des Landes nur von geringer praktischer Relevanz war. Es kommt hinzu, dass nach den Erfahrungen der Staatsanwaltschaften beim Auffinden von Cannabisprodukten in dieser Größenordnung oftmals Anhaltspunkte für ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln oder deren Abgabe an Dritte vorliegen und somit nach dem Runderlass die Voraussetzungen für eine Einstellung wegen Eigenbedarfs gemäß 31a Absatz 1 BtMG nicht gegeben sind. Für eine belastbare Bewertung ist es aus kriminologischer Sicht, wonach ein Beurteilungszeitraum von zwei Jahren erforderlich ist, noch zu früh. Es bleiben somit zunächst die Daten für das Jahr 2013 abzuwarten. Diese sollen im nächsten Jahr zusammen mit den dann erneut einzuholenden Erfahrungsberichten der Staatsanwaltschaften ausgewertet werden. 11. Zur Frage der geringen Menge im Sinne von 31a BtMG bei Haschisch und Marihuana Seite 5 von 10

8 -6 - In diesem Zusammenhang ist in der Anmeldung des Tagesordnungspunktes "vor dem Hintergrund einer ständig steigenden Konzentration von Wirkstoffen in den Drogen" die Frage aufgeworfen worden, wie viele Konsumeinheiten 10 Gramm Haschisch und Marihuana "derzeit regelmäßig darstellen". 1. Vorab ist klarstellend darauf hinzuweisen, dass es beim mittleren Wirkstoffgehalt von sichergestellten und untersuchten Cannabisprodukten in den letzten Jahren keine wesentlichen Veränderungen gegeben hat. Die Einzelheiten ergeben sich aus der nachfolgenden Abbildung aus der Zusammenfassung des Bundeskriminalamts zum Statistischen Auswerteprogramm Rauschgift Die Wirkstoffgehalte werden dort für Cannabisharz (Haschisch), Cannabiskraut und Cannabisblütenstände getrennt erfasst. Marihuana ist gemäß Anlage I zu 1 Absatz 1 BtMG die Bezeichnung für Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen. Es wird getrennt nach Cannabiskraut und Blütenständen ausgewertet, da die wirkstoffreicheren Blütenstände ohne das Kraut verstärkt auf dem illegalen Drogenmarkt auftauchen. 20 Median (% THC) Harz -t- B lütenstände... Kraut ßl o Jahr Abb. "I: Wirkstoffgehalte von Cannabiskraut, -blütenständen und -harz Die Grafik zeigt, dass von einer "ständig steigenden" Konzentration von Wirkstoffen bei Haschisch und Marihuana nicht gesprochen werden kann. Einen Anstieg gab es ab etwa 1997 bis Von 2005 nach 2006 verringerte sich der mittlere Wirkstoff- Seite 6 von 10

9 - 7 - gehalt sowohl bei Haschisch wie auch bei Marihuana. Seitdem gab es - wie in der Grafik dargestellt -keine wesentlichen Veränderungen. 2. Dazu, wie viele Konsumeinheiten zehn Gramm Haschisch und Marihuana "derzeit regelmäßig" darstellen, liegen der Landesregierung keine gesicherten Erkenntnisse vor. Grundsätzlich gilt, dass bei Kleinmengen von Cannabisprodukten die Wirkstoffgehalte stark schwanken. Nähere verlässliche Angaben zur Qualität der derzeit auf der untersten Handelsebene vertriebenen Klein- und Kleinstmengen sind mangels statistischer Erfassung nicht möglich. Die obige Grafik des Bundeskriminalamts bildet lediglich die mittleren Wirkstoffgehalte von bundesweit im Rahmen von Ermittlungsverfahren insgesamt bestimmten Wirkstoffgehalten für Haschisch und Marihuana ab. Grundlage der Analysen sind Proben aus Drogenbeschlagnahmen, wie sie im Inland, an den Grenzen zu Nachbarstaaten, an Flug- und Seehäfen -auch in großen Mengen -erfolgen. Diese Werte, die man nicht mit dem mittleren Wirkstoffgehalt bei Kleinmengen auf der untersten Handelsebene gleichsetzen kann, lagen im Jahr die Daten für 2012 liegen noch nicht vor - bei 8,3% THC Wirkstoffgehalt für Cannabisharz (Haschisch), 2,1 % für Cannabiskraut und 11,5% für Cannabisblütenstände. Auf der Grundlage dieser für Kleinmengen nicht repräsentativen Werte errechnen sich für jeweils sechs Gramm Haschisch, Cannabiskraut und Cannabisblütenstände 33, 8 und 46 Konsumeinheiten sowie für jeweils zehn Gramm 55, 14 und 77 Konsumeinheiten. Diese Rechengrößen und die der Berechnung zugrundegelegten statistischen Werte über die mittleren Wirkstoffgehalte von Cannabisprodukten sind allerdings für die gerichtliche und staatsanwaltschaftliche Praxis nicht relevant. Denn Einzelfallentscheidungen der Strafgerichte und der Staatsanwaltschaften in Betäubungsmittelsachen lassen sich grundsätzlich nicht auf solche statistische Daten stützen: So muss das Gericht im Falle einer Verurteilung die Anzahl möglicher Konsumeinheiten regelmäßig auf der Grundlage konkreter Feststellungen zum Wirkstoffgehalt ausreichend sicher bestimmen. Der Tatrichter hat deshalb entweder aufgrund eines chemischen Gutachtens Feststellungen zum Wirkstoffgehalt zu treffen oder von der für den Angeklagten günstigsten Qualität auszugehen, die nach den Umständen des Falles 'in Betracht kommt. Auch wenn eine Wirkstoffuntersuchung nicht möglich ist, darf der Richter bei einer Verurteilung die Frage nach dem Wirkstoffgehalt nicht offen lassen. Er muss vielmehr unter Berücksichtigung anderer hinreichend feststellbarer Tatumstände wie Herkunft, Preis und Beurteilung der Betäubungsmittel durch Tatbeteiligte und des Zweifelsgrundsatzes feststellen, von welchem Mindestwirkstoffgehalt und damit von welcher Qualität des Betäubungsmittels er ausgeht. Wenn das Gericht den Angeklagten nicht verurteilt, sondern gemäß 29 Absatz 5 BtMG von einer Bestrafung absieht, weil die Tat lediglich eine geringe Menge Can- Seite 7 von 10

10 - 8 - nabis zum Eigenverbrauch betraf, ist der statistische Wirkstoffgehalt ebenfalls nicht bedeutsam. Denn die Frage, ob es sich um eine geringe Menge handelt, orientiert sich dabei - weil eine Wirkstoffuntersuchung beim Absehen von einer Bestrafung nach der Rechtsprechung grundsätzlich entbehrlich ist - insbesondere bei Cannabisprodukten primär an der Gewichtsmenge. Einige Oberlandesgerichte haben insoweit eine Gewichtsmenge von bis zu sechs Gramm Cannabis grundsätzlich noch als geringe Menge im Sinne von 29 Abs. 5 BtMG anerkannt, während der Bundesgerichtshof zehn Gramm Cannabis (zehn Konsumeinheiten zu je einem Gramm) als Grenzwert befürwortet hat. Der statistische Wirkstoffgehalt ist schließlich aber auch für staatsanwaltschaftliche Entscheidungen, mit denen nach 31a Absatz 1 BtMG von einer Verfolgung bestimmter Drogendelikte abgesehen wird, wenn diese sich lediglich auf eine geringe Menge von Cannabisprodukten zum Eigenkonsum beschränken, als Rechengröße grundsätzlich nicht relevant. Wie in den Fällen, in denen ein Gericht gemäß 29 Absatz 5 BtMG von einer Bestrafung absieht, werden dabei - entsprechend dem gesetzgeberischen Ziel des 31a BtMG, die Strafverfolgungsbehörden von der Verfolgung konsumbezogener Kleinkriminalität zu entlasten, um die Ermittlungsressourcen auf die Bekämpfung des Drogen handels zu konzentrieren - regelmäßig keine Wirkstoffuntersuchungen durchgeführt. Dementsprechend orientieren sich fast alle Länderrichtlinien insbesondere bei Cannabisprodukten hinsichtlich der festgesetzten Obergrenzen für geringe Mengen zum Eigengebrauch grundsätzlich an der Gewichtsmenge. Deshalb enthalten zahlreiche Richtlinien - so auch der nordrhein-westfälische Runderlass - Regelungen über einen grundsätzlich reduzierten Ermittlungsumfang der Polizei für Fälle, die potentiell einer Einstellung nach 31a Absatz 1 BtMG zugänglich sind. Danach ist eine kriminaltechnische Untersuchung verzichtbar, sofern die Staatsanwaltschaft im Einzelfall nicht etwas anderes anordnet. Bekanntlich ist in Nordrhein-Westfalen die Grenze der geringen Menge zum Eigenverbrauch, bis zu der die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach 31 a Absatz 1 BtMG einstellen kann, bei Haschisch und Marihuana auf zehn Gramm festgesetzt. Dieser Wert entspricht dem vom Bundesgerichtshof befürworteten Grenzwert. Im Übrigen tragen die nord rhein-westfälischen Richtlinien der Problematik der Wirkstoffkonzentration ausdrücklich Rechnung, indem unter Abschnitt 11 Ziffer 1 betont wird, dass die dort aufgeführten Mengenangaben der auf der untersten HandeIsebene vertriebenen Kleinmengen nur Richtwerte für die Feststellung einer noch als gering anzusehenden Menge darstellen. Liegen etwa Anhaltspunkte für einen hohen Reinheitsgehalt des vorgefundenen Betäubungsmittels vor, kann auch eine niedrigere Menge die Grenze bilden. Die Strafverfolgungsbehörden können so mit der gebotenen Flexibilität auf den jeweiligen Einzelfall reagieren. Seite 8 von 10

11 - 9 - Den Berichten der Generalstaatsanwältin und der Generalstaatanwälte des Landes ist - auch vor dem Hintergrund der statistischen Zwischenbilanz unter Abschnitt I -zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaften die vorhandenen Spielräume nutzen. Der Generalstaatsanwalt in Hamm hat dazu ausgeführt, die eingeholten Erfahrungsberichte der Staatsanwaltschaften belegten, dass sich die staatsanwaltschaftliche Praxis der Problematik der Wirkstoffkonzentration bewusst sei und diesem Umstand nach Maßgabe der Richtlinien Rechnung trage. Auch zeigten die Praxisberichte auf, "dass nach Maßgabe der Vorgaben der Richtlinien zur Anwendung des 31a Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes stets den individuellen Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung getragen wird, sich also eine "schematische" Orientierung einzig an den in den vorbezeichneten Richtlinien statuierten Eigenbedarfsgrenzen verbietet. So wird auch in Anlehnung an die in Abschnitt 11 Ziffer 4 "Jugendliche und heranwachsende Beschuldigte" der Richtlinien statuierten Grundsätze bei Jugendlichen und Heranwachsenden vorrangig von den spezialgesetzlichen Grundlagen in 45, 47 JGG bzw. von dem Diversionsverfahren Gebrauch gemacht. Den Berichten zufolge wird mit Blick auf das Ziel einer besseren erzieherischen Einwirkungsmöglichkeit vielfach auch die öffentliche Klage erhoben bzw. das vereinfachte Jugendverfahren durchgeführt. Gemäß den Richtlinien zur Förderung der Diversion im Jugendstrafverfahren - Diversionsrichtlinien - wird in geeigneten Fällen auch das Diversionsverfahren durchgeführt. Angesichts der von der Praxis mitgeteilten Erfahrungen und Handhabung der Richtlinien sehe ich zu korrigierenden Maßnahmen keinen Anlass. " Die Generalstaatsanwältin in Köln hat in diesem Zusammenhang berichtet, die Staatsanwaltschaften ihres Geschäftsbereichs stimmten darin überein, dass sich die Neufassung der Richtlinien in der alltäglichen Praxis bewährt habe, dies insbesondere auch mit Blick auf die wieder eingeführten Eigenbedarfsgrenzen für Heroin, Kokain und Amphetamin. Die Änderung habe zu einer Reduzierung von Anklagen, Hauptverhandlungen, Fahndungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie der hiermit verbundenen Verfahrenskosten und damit zu einer Entlastung der Staatsanwaltschaften und Gerichte geführt. Als weiterer positiver Effekt sei zudem festzustellen, dass die mit Kleinmengen aufgegriffenen Konsumenten im Wissen um ihre "Straffreiheit" wieder eher bereit seien, Angaben zu den Verkäufern zu machen. Die Generalstaatsanwältin hat zusammenfassend ausgeführt: "Die positive Bewertung, welche die Neufassung der Richtlinien zur Anwendung von 31a Abs. 1 BtMG in der Praxis insgesamt erfährt, teile ich. Die mit der Neufassung verbundene Erweiterung des Ermessensspielraumes hat zu Seite 9 von 10

12 -10 - einem vergleichsweise moderaten Anstieg der Verfahrenseinstellungen nach 31a BtMG geführt, was belegt, dass entgegen zuvor teilweise geäußerter Befürchtungen die Richtlinien nicht rein schematisch angewendet werden, sondern vielmehr auch weiterhin einzelfallbezogen geprüft wird, welche Sanktion angemessen und erforderlich ist." Für eine abschließende belastbare Beurteilung der Auswirkungen des Runderlasses auf die Praxis der Strafverfolgung in Nordrhein-Westfalen bleiben die Verfahrensdaten für das Jahr 2013 und die Erfahrungsberichte der Generalstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften im nächsten Jahr abzuwarten Die Thematik der Angleichung der Länderrichtlinien in Bezug auf Cannabisprodukte war - wie schon in dem Bericht vom 3. Mai 2013 angesprochen - Gegenstand der Tagesordnung der Justizministerkonferenz am 12. und 13. Juni dieses Jahres. Die Justizministerinnen und Justizminister haben sich auf der Konferenz mangels Erfolgsaussicht eines solchen' Unterfangens mehrheitlich dagegen ausgesprochen zu versuchen, für Cannabisprodukte einen bundeseinheitlichen Grenzwert der geringen Menge im Sinne des 31a BtMG abzustimmen. Das Thema war ferner sowohl im vergangenen als auch in diesem Jahr Gegenstand von Erörterungen des Strafrechtsausschusses der Justizministerkonferenz. Nach Beratung kam der Ausschuss jeweils zu dem Ergebnis, dass die derzeit geltenden Richtlinien in den Ländern der vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 1994 in seiner sog. Cannabis-Entscheidung erhobenen Forderung gerecht werden, für eine im Wesentlichen einheitliche Einstellungspraxis bei den Staatsanwaltschaften zu sorgen. Seite 10 von 10

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