1. Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens Schmira

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1 Original Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Erfurt, den Naturschutz und Umwelt Rudolfstraße 47, Erfurt Az.: Flurbereinigungsbeschluß 1. Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens Schmira 1.1 Nach 87 und 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 2187) i. V. m. 54 und 64 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG) i. d. Fassung vom (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 3210), wird für die in Anlage 1 aufgeführten Flurstücke in Teilen der Gemarkungen Bindersleben, Bischleben, Frienstedt und Schmira aus der kreisfreien Stadt Erfurt und in Teilen der Gemarkung Ingersleben aus dem Landkreis Gotha die Flurbereinigung Schmira angeordnet. Die Anlage 1 bildet einen Bestandteil dieses Beschlusses. Das Verfahren wird unter der Leitung des Flurneuordnungsamtes Gotha, Am Nützleber Feld 2, Gotha, durchgeführt. 1.2 Die Anordnung des Verfahrens erfolgt für die im Zusammenhang bebaute Ortslage von Schmira sowie für alle sonstigen Bauflächen und für das sonstige Bauland nach 1 FlurbG und für alle anderen Flurstücke des aus Anlage 1 ersichtlichen Flurbereinigungsgebietes nach 87 FlurbG. 2. Flurbereinigungsgebiet Das Flurbereinigungsgebiet hat eine Größe von ca ha. Die Grenzen des Flurbereinigungsgebietes sind in der Gebietsübersichtskarte durch eine unterbrochene schwarze Linie kenntlich gemacht. 3. Teilnehmergemeinschaft Die Eigentümer der im Flurbereinigungsgebiet liegenden Grundstücke, die Erbbauberechtigten sowie die Gebäude- und Anlageneigentümer bilden die "Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Schmira". Die Teilnehmergemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Schmira. 4. Beteiligte Nach 10 FlurbG sind am Flurbereinigungsverfahren beteiligt (Beteiligte): - als Teilnehmer die Eigentümer und die Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke sowie die Eigentümer von unabhängigem Gebäude- und Anlageneigentum; - als Nebenbeteiligte a) die Träger des Unternehmens; b) Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden; c) andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten oder deren Grenzen geändert werden;

2 8 d) Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflußt oder von ihm beeinflußt wird; e) Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken; f) Empfänger neuer Grundstücke nach den 54 und 55 FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes; g) Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungs- oder Ausführungskosten auferlegt wird oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben. 5. Anmeldung von Rechten Die Beteiligten werden aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses beim Flurneuordnungsamt Gotha anzumelden. Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann das Flurneuordnungsamt die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber eines o.a. Rechtes muß die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist. 6. Zeitweilige Einschränkungen der Grundstücksnutzung Nach 34 bzw. 85 FlurbG ist von der Bekanntgabe dieses Beschlusses ab bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes in folgenden Fällen die Zustimmung des Flurneuordnungsamtes erforderlich: a) wenn die Nutzungsart der Grundstücke im Flurbereinigungsgebiet geändert werden soll; dies gilt nicht für Änderungen, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören; b) wenn Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden sollen; c) wenn Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze beseitigt werden sollen. Die Beseitigung ist nur in Ausnahmefällen möglich, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden; d) wenn Holzeinschläge vorgenommen werden sollen, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen. Sind entgegen den Absätzen a) und b) Änderungen vorgenommen, Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Verfahren unberücksichtigt bleiben; das Flurneuordnungsamt kann den früheren Zustand gemäß 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist. Sind Eingriffe entgegen dem Absatz c) vorgenommen worden, so muß das Flurneuordnungsamt Ersatzpflanzungen anordnen. Werden entgegen dem Absatz d) Holzeinschläge vorgenommen, so kann das Flurneuordnungsamt anordnen, daß derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.

3 8 Wer den Vorschriften der Absätze b), c) oder d) zuwiderhandelt, begeht nach 154 FlurbG eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße geahndet werden kann. 7. Sofortige Vollziehung Die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses wird nach 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. d. F. vom (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 3486), angeordnet. 8. Auslegung des Beschlusses mit Gründen und der Gebietsübersichtskarte Je eine mit Gründen versehene Ausfertigung dieses Beschlusses mit der Gebietsübersichtskarte liegt zwei Wochen lang nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung an in den Büros der Ortsteilbürgermeister in Bindersleben, Bischleben, Frienstedt, Schmira und in der Gemeindeverwaltung Ingersleben sowie in den Gemeindeverwaltungen der angrenzenden Gemeinden Gamstädt und Neudietendorf sowie in der Stadt Erfurt, Informationszentrum der Stadtverwaltung Erfurt in der Schlösserstraße 44, zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus. Gründe: Die Anordnung der Flurbereinigung und ihre Durchführung nach den Vorschriften der 87 bis 89 FlurbG und 1 FlurbG ist zulässig und gerechtfertigt, weil die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Im Rahmen der "Verkehrsprojekte Deutsche Einheit" ist der Neubau der Bahnstrecke Ebensfeld-Erfurt und der Bundesautobahn A71 Erfurt-Schweinfurt vorgesehen. Beide Verkehrswege werden zwischen Erfurt und Traßdorf als sogenannte Bündelungsstrecke parallel geführt. Für den das Flurbereinigungsgebiet betreffenden Teilabschnitt der Bündelungsstrecke wurde im Mai 1995 ein Planfeststellungsverfahren nach den Vorschriften des Allgemeinen Eisenbahngesetzes eingeleitet. Die Enteignungsbehörde des Freistaats Thüringen hat bei der Oberen Flurbereinigungsbehörde den Antrag auf Anordnung eines Flurbereinigungsverfahrens nach den Vorschriften der 87 bis 89 FlurbG gestellt. Für den Bau der Bündelungsstrecke und für geplante Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden ländliche Grundstücke in großem Umfang in Anspruch genommen. Es ist abzusehen, daß die hierfür benötigten Flächen in der Bündelungsstrecke und am vorgesehenen Standort der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht ausnahmslos frei erworben werden können, so daß ohne Flurbereinigung eine Enteignung erforderlich wäre. Im Verfahrensgebiet können jedoch genügend Tauschgrundstücke freihändig erworben werden, sodaß im Flurbereinigungsplan die für den Unternehmenszweck benötigten Flächen dem Unternehmensträger zugeteilt werden. Eine Enteignung oder eine Verteilung des Landverlustes auf einen großen Kreis von Eigentümern wird nicht erforderlich werden. Die Bündelungstrasse zerschneidet wirtschaftlich zusammenhängende Flächen und unterbricht Wegeverbindungen und Gewässer. Es entstehen unwirtschaftliche Grundstücksgrößen und Grundstücksformen. Eine Erschließung ist oftmals nicht mehr

4 8 gewährleistet. Für die Betroffenen stellen diese Fakten Bewirtschaftungserschwernisse dar und bedingen bedeutende betriebswirtschaftliche Einbußen. Die von den Unternehmensträgern verursachten Eingriffe in das Eigentum und die Agrarstruktur sowie die entstehenden Nachteile für die allgemeine Landeskultur lassen sich nur durch eine Neuordnung des Verfahrensgebietes einschließlich der Planung und Realisierung eines den örtlichen Verhältnissen angepaßten Wege- und Gewässernetzes mit landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen mildern bzw. vermeiden. Diesem Neuordnungsbedarf sowie der Bereitstellung von Land in großem Umfang für die Unternehmen kann nur im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens nach den 87 bis 89 FlurbG angemessen entsprochen werden. Die Anordnung der Flurbereinigung nach 1 FlurbG für die im Zusammenhang bebaute Ortslage von Schmira sowie für alle sonstigen Bauflächen und für das sonstige Bauland ist zulässig und gerechtfertigt, weil die Voraussetzungen hierfür gegeben sind und eine Flurbereinigung erforderlich ist. Die Zuziehung dieser Flächen ist aus kataster- und vermessungstechnischen Gründen notwendig, um die jeweiligen Katasterunterlagen den heutigen Anforderungen entsprechend anzupassen. Mit der Flurbereinigung werden auch Dorferneuerungsmaßnahmen durchgeführt. Diese Maßnahmen dienen vorrangig der Verbesserung der innerörtlichen Verkehrsverhältnisse, dem Anlegen von Ortsrandwegen, dem Bau und der Erschließung sowie der Gestaltung von Plätzen und Freiräumen, der Abwehr von Hochwassergefahren für den Ortsbereich sowie der Erhaltung der regionaltypischen Bausubstanz. Die gemeinsame Bearbeitung des Gebietes, das nach 1 FlurbG angeordnet wird und des Gebietes, das nach 87 FlurbG angeordnet wird, in einem Verfahren, soll sicherstellen, daß die von den Unternehmen verursachten Maßnahmen reibungslos auf die in der Ortslage durchgeführten Maßnahmen abgestimmt und durchgeführt werden können. Die Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens Schmira liegt aus vorgenannten Gründen im wohlverstandenen Interesse der Beteiligten. Die Abgrenzung des Verfahrensgebietes gemäß Nr.1 ist notwendig, um die Ziele der Flurbereinigung möglichst vollkommen zu erreichen und sie orientiert sich überwiegend an vermessungs- und katastertechnischen Gegebenheiten. Die voraussichtlich am Verfahren beteiligten Grundstückseigentümer sind nach 88 Nr. 1 in Verbindung mit 5 Abs. 1 FlurbG vom Flurneuordnungsamt Gotha in einer Aufklärungsversammlung am in Schmira über Ziel und Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens sowie über die voraussichtlich entstehenden Kosten und deren Finanzierung aufgeklärt worden. Dabei wurde insbesondere auf den Zweck dieses Verfahrens und die dazu geltenden Vorschriften hingewiesen. Die nach 5 Abs. 2 FlurbG zu beteiligenden Organisationen und Behörden wurden gehört. Die Voraussetzungen für die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens Schmira nach 1 FlurbG und 87 FlurbG sind gegeben. Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung Die Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieses Flurbereinigungsbeschlusses nach 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind gegeben.

5 8 Die Bundesregierung hat im Vorgriff auf den Bundesverkehrswegeplan im April 1991 die "Verkehrsprojekte Deutsche Einheit" beschlossen. Die Vorhaben besitzen eine Schlüsselstellung für das Zusammenwachsen der neuen und alten Bundesländer. Sie verbinden die Wirtschaftszentren in Ost und West und leisten gleichzeitig einen wesentlichen Beitrag zur Stärkung der Infrastruktur in Mitteleuropa. Sie sind deshalb so schnell wie möglich zu realisieren. Das "Verkehrsprojekt Deutsche Einheit" Straße Nr. 16 ist im Bundesverkehrswegeplan als "vordringlicher Bedarf" ausgewiesen. Die Bundesautobahn A71 Erfurt-Schweinfurt stellt einen Teilabschnitt der Straße Nr.16 dar. Die Schienenstrecke Ebensfeld-Erfurt als Teilprojekt des "Verkehrsprojektes Deutsche Einheit" Schiene Nr.8 wurde im "Gesetz über den Ausbau der Schienenwege des Bundes" - Bundesschienenwegeausbaugesetz- ebenfalls als vordringlich eingestuft. Für die Realisierung der Verkehrsprojekte Deutsche Einheit auf der Schiene haben die ehemalige Deutsche Reichsbahn (DR) und die ehemalige Deutsche Bundesbahn (DB) die Planungsgesellschaft Bahnbau Deutsche Einheit (PBDE) gegründet. Die PBDE verfolgt unter anderem die Verwirklichung des Projektes - Schiene - Nr. 8 der "Verkehrsprojekte Deutsche Einheit". Dieses Projekt sieht die Verbindung Nürnberg - Erfurt - Halle/Leipzig - Berlin mittels Neu- bzw. Ausbaustrecken der Bahn vor. Damit sollen die Oberzentren Erfurt, Halle (Saale) und Leipzig durch eine den Anforderungen des zeitgemäßen Personen- und Güterverkehrs genügende leistungsfähige Eisenbahnstrecke verbunden werden. Die Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH (DEGES) wurde 1991 gegründet. Gesellschafter sind die Bundesrepublik Deutschland, die Rhein-Main-Donau AG und die fünf neuen Bundesländer. Die DEGES ist mit der Realisierung der "Verkehrsprojekte Deutsche Einheit" -Straße, und zwar ausschließlich in den neuen Bundesländern beauftragt. Das Verkehrsprojekt Straße Nr.16 umfaßt die Strecke von Erfurt über Suhl nach Schweinfurt (A71) sowie die Verbindung zwischen Suhl und Lichtenfels (A73). Die A71/A73 stellt damit in erster Linie eine Regionalautobahn dar, die einen entscheidenden Beitrag zur Verbesserung der Infrastruktur in Mittel- und Südthüringen leisten soll. Das 1993 durchgeführte Raumordnungsverfahren für die A71 Erfurt-Schweinfurt und die Bündelungsstrecke Erfurt-Traßdorf hat ergeben, daß die von den Vorhabensträgern PBDE und DEGES gleichlaufende und koordinierte Vorbereitung und Durchführung der Bahn- und Autobahnverkehrsbaumaßnahme im Bündelungsabschnitt zu gewährleisten ist. Da mit dem Bau der Bündelungsstrecke Erfurt-Traßdorf so schnell wie möglich begonnen werden soll, muß auch die Bearbeitung des Flurbereinigungsverfahrens sofort aufgenommen werden, um: 1. Planung, Vorbereitung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig veranlassen zu können, 2. die Bauarbeiten für das Unternehmen nicht zu verzögern, 3. Nutzungskonflikte schon während der Bauphase zu entschärfen und widersprüchliche Interessen zu harmonisieren, 4. die durch den Bau der Bündelungsstrecke entstehenden Schäden an Grundstücken, gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen von den Beteiligten im möglichen Umfang abzuwenden, 5. die landeskulturellen Nachteile in der Feldmark unter Beachtung der vorliegenden Landschaftsstruktur umgehend zu beheben,

6 8 6. optimale Standorte der Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen für die Eingriffe in Natur und Landschaft im Verfahrensgebiet anbieten zu können, 7. die Vorteile von Besitz und Nutzungsregelungen den Eigentümern und Bewirtschaftern der betroffenen Grundstücke so schnell wie möglich zu verschaffen, 8. den Beteiligten unmittelbar baubegleitend mit der Bildung der Teilnehmergemeinschaft und der Wahl ihres Vorstandes die gemeinschaftliche Interessenvertretung zu gewährleisten. Somit überwiegt das öffentliche Interesse und das gemeinschaftliche Interesse aller Beteiligten an der sofortigen Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens grundlegend gegenüber dem möglichen privaten Interesse einzelner Beteiligter. Da Schäden bzw. Nachteile nur im Flurbereinigungsverfahren unter Berücksichtigung der gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten gemindert bzw. durch Neugestaltung beseitigt werden können und dies sofort und weiterhin baubegleitend zum Fortgang des Neubaues der Bündelungsstrecke Erfurt-Traßdorf geschehen muß, ist nach alledem die sofortige Vollziehung des Flurbereinigungsbeschlusses geboten, um damit die aufschiebende Wirkung etwa eingelegter Rechtsbehelfe aufzuheben. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluß kann innerhalb eines Monats nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt, Rudolfstraße 47, Erfurt, einzulegen. Wird der Widerspruch schriftlich eingelegt, ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist. Im Auftrag: (Heider)

7 8 Anlage 1 zum Flurbereinigungsbeschluß Schmira vom Gebietsabgrenzung Gemarkung Schmira Flur 1 Flur 2 Flur 3 Flur 4 Flur 5 sämtliche Flurstücke sämtliche Flurstücke sämtliche Flurstücke außer den Flurstücken 59/8, 230, 231/2 232/2, 232/3, 232/4, 232/5, 232/6, 232/7, 232/8, 233/1, 233/2, 241/1, 243, 246, 249, 250/2, 251/1, 463/248, 473/244, 474/244, 484/239, 490/235, 491/238, 493/245, 494/245, 840/232, 853/232, 854/232, 855/232, 856/232, 857/232, 858/232, 859/232, 860/232, 861/232, 862/232, 863/232, 864/232, 865/232, 866/232, 867/232, 868/232, 869/232, 870/232, 871/232, 872/232, 873/232, 874/232, 875/232, 878/232, 879/232, 880/232, 881/232, 882/232, 883/232, 884/232, 885/232, 886/232, 887/232, 888/232, 889/232, 890/232, 891/232, 892/232, 894/232, 895/232, 896/232, 897/232, 924/237, 925/247 sämtliche Flurstücke sämtliche Flurstücke Gemarkung Bindersleben Flur 3 Flur 4 nur die Flurstücke 1/2, 39/1, 47, 48/1, 48/2, 48/3, 48/4, 48/5, 48/6, 48/7, 48/8, 48/9, 51, 53, 54, 55, 56, 172/57, 173/57, 174/57, 175/57, 176/57, 177/57, 268/52, 269/52, 327/39, 332/40, 335/41, 338/45, 339/48 nur die Flurstücke 51, 52, 60, 63, 64, 65, 68/1, 68/2, 68/3, 68/4, 68/5, 68/6, 69, 70/1, 70/2, 71, 72, 74/2, 106, 107, 115, 116, 117, 118/1, 118/2, 118/3, 118/4, 123/1, 123/2, 124/1, 124/2, 124/3, 125, 128, 129/68, 131/73, 132/73, 133/73, 137/126, 151/113, 152/113, 153/113, 154/113, 155/114, 159/118, 163/67, 164/67, 172/105, 177/126, 190/112, 191/112, 204/67, 205/67, 212/110, 213/110, 216/111, 223/61, 224/61, 225/61, 245/70, 252/111, 253/111, 254/62, 255/62, 256/114, 257/114, 258/67, 259/67, 260/67, 261/67, 265/112, 266/112, 267/112, 275/112, 276/112, 277/112, 278/126, 279/127, 280/127, 313/59, 329/62, 330/62, 348/57, 349/57, 350/57, 351/67, 359/108, 360/111 Gemarkung Bischleben Flur 4 nur die Flurstücke 1/1, 1/2, 1/3, 1/4, 1/5, 1/6, 1/7, 1/8, 1/9, 1/10, 1/11, 1/12, 1/13, 1/14, 1/15, 1/16, 1/17, 1/18, 1/19, 1/20, 1/21, 1/22, 1/23, 1/24, 1/25, 1/26, 1/27, 3, 5/1, 6/3, 8/1, 10/1, 10/2, 10/3, 10/4, 10/5, 10/6, 10/7, 10/8, 10/9, 10/10, 10/11, 10/12, 10/13, 10/14, 10/15, 10/16, 10/17, 10/18, 10/21, 10/22, 11/1, 11/2, 11/3, 11/4, 11/5, 11/6, 11/7, 11/8, 11/9, 11/10, 11/12, 11/13, 11/14, 11/15, 11/16, 11/17, 11/18, 11/19, 11/20, 11/21, 11/22, 11/23, 14/1, 14/2, 14/3, 14/4, 14/5, 14/6, 14/7, 14/8, 14/9, 14/11, 15/1, 15/2, 15/3, 15/5, 15/6, 15/7, 15/8, 19/4, 20/1

8 Flur 5 Flur 6 Flur 7 8 nur die Flurstücke 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32 sämtliche Flurstücke nur die Flurstücke 31, 32, 33, 34, 45/1, 45/3, 53/2, 54, 55, 56/1, 56/2, 56/3, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75/2, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 100, 101, 102, 103, 104, 105, 106, 107, 108, 109, 110, 111, 112, 113, 114/1, 114/2, 114/3,115/1, 115/2, 115/3, 116/1, 116/2, 116/3, 117, 118, 119, 120, 121, 122, 123, 124/1, 124/3, 124/4, 124/5, 124/6, 125/1, 125/2, 126, 127, 128, 129/1, 129/3, 129/4, 130, 131, 152/2, 154/3, 155, 156, 157, 158, 159/1, 159/2, 159/3, 159/5, 159/6, 159/7, 160, 161, 162/1, 162/2,162/3, 163/1, 163/2, 164, 165, 166, 167, 168, 169, 170, 171, 172, 173, 174/3, 175, 176, 177, 178, 179, 180, 181, 182, 183, 184, 185, 186, 187, 188, 189, 190, 191/1, 192/1, 193/2, 194, 195, 196, 197, 198, 199, 200, 201, 202, 203, 204, 205, 206/1, 206/2, 206/3, 207/1, 207/2, 207/3, 207/4, 208, 209, 210, 211, 212, 213, 214, 215, 216, 217, 218, 219, 220, 221, 222, 223 Gemarkung Frienstedt Flur 4 Flur 6 nur die Flurstücke 86, 89/1, 89/2, 91, 93, 94, 97, 98, 100, 101, 102, 103, 104, 105/2, 106/2, 170, 173, 197, 199, 202, 203, 205, 206, 207, 211, 216/198, 217/198, 225/92, 226/92, 237/88, 238/88, 240/201, 255/204, 256/204, 257/204, 261/87, 262/87, 269/95, 270/96, 271/99, 272/171, 273/172, 312/172, 313/172, 314/172, 315/172, 357/82, 376/200 sämtliche Flurstücke Gemarkung Ingersleben Flur 7 Flur 8 Flur 9 Flur 10 sämtliche Flurstücke sämtliche Flurstücke sämtliche Flurstücke sämtliche Flurstücke

9 Ausfertigung Thilringer Ministeriurn fur Landwiltschaft, Naturschutz und Umwelt" Rudolfstral3e 47, ElfUlt Az.: Filr das mit Bescblul3 des Thilringer Ministeliums fur Landwiltschaft, Naturschutz und Umwelt, yom , Az.: festgestcllte Gebiet des FlurbereinigungSYelfahrens Schmira wird das FlurbereinigungSYelfahren jetzt mit einer erweiterten Ziclstellung foltgcfublt. Die Anordnung des Flurbereinigungsyerfahrens Scbmira mit Beschlul3 yom ist auf Antrag der Enteignungsbeborde des Freistaates Thillingen erfolgt, urn die yon den ~nterneh-. menstragern der Bilndelungsstrecke yemrsachten Eingliffe in das Eigentum und die Agrarstruktur sowie die entstehenden Nacbteilc fur die allgemeine Landeskultur durch eine Neuordnung des Verfabrensgebietes zu mildcm bzw. zu yermeiden sowie den entstebenden Landyerlust auf einen grol3en Krcis yon Eigcntilmern zu yertci1en. Gmndlage des Antrages der Enteignungsbeborde war die Planfeststellung filr den Planfeststellungsabscbnitt (PFA) 2.4. Gnmd fur die elweiterte Zielsetzung ist die Bearbeitung des PF A 2.5 sowie der Antrag der Enteignungsbehorde yom zur Durchfuhmng cines FlurbereinigungSYelfahrens fur die Stral3enquerYerbindung Binderslebener Landstral3e - BundesstraI3e B 7. Der PFA 2.5 schliei3 an den PFA 2.4 "Elfurt-Land" am Tunnelausgang Augustaburg an und fuhrt in Ricbtung Geratal weiter nach Erfurt. 1m Verfabrensgebiet liegt der Bereich yom Tunnelausgang bis zur GeratalstraI3e. Die StraI3enqueryerbindung Binderslebener Landstraf3e - Bundesstral3e B 7 beginnt ostlicb der Kreuzung A 71 mit der B 7 und endet ostlicb des F1ughafens. Gmndlage ist ein genehmigter Bebauungsplan. Die MaI3nahme dient der Anbindung des Flugbafens an die A 71 und der Entflechtung des Verkehrs nach Elfult. 1m Verfahrensgebiet liegt der Bereich yon del' B 7 bis an die Bahnlinie. In beiden Bereichen sind zah1reiche landwirtschaftliche Gmndstilcke yon der Trasse sowie den Ausgleichs- und Ersatzmal3nahmen betroffen. 1m Verfahrensgebiet konnen jedoch genilgend Tauschgmndsrucke erworben werden, so dai3 im Flurbereinigungsplan die fur die Unternehmenszwecke benotigten Flachen den Untemehmenstragern zugewiesen werden konnen. Eine flachenmal3ige Erweiterung des Verfahrensgebietes ist daher nicht elfordcrlich. Das Verfahren wird weiterhin unter Leitung des Flurneuordnungsamtes Feld 2, Gotha, durch gefilh It. Gotha, Am Niltzleber Die sofoltigc Vollziehung dieses Beschlusses wird nach 80 Abs. 2 Nr. 4 der Velwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. d. F. yom (BGB!. I S. 686) in der jeweils geltenden Fassung angeordnet.

10 Da mit dem Bau des PF A 2.5 der Bundelungsstrecke sowic del' StraGenquelverbindung so schnell wie moglich begonncn werden soll, mul3 auch die Bearbeitung des Flurbereinigungsverfahrens sofol1aufgenommen werden, urn: 1. Planung, Vorbereitung und Durchfuhrung der elforderlichen Mal3nahmen rechtzeitig veranlassen zu konnen, 2. die Bauarbeiten fur das Untemehmen nicht zu verzogem, 3. Nutzungskonflikte schon wahrend der Bauphase zu entschalfen und widerspruchliche Interessen zu harmonisieren, 4. die durch den Bau der Blindelungsstrecke entstehenden Schaden an Grundstlicken, gemeinschaftlichen und Offentlichen Anlagen yon den Beteiligten im moglichen Umfang abzuwenden, 5. die landeskulturellen Nachtcile in der Feldmark unter Bcachtung der vorliegenden Landschaftsstruktur umgehcnd zu behebcn, 6. optimale Standorte der Ausgleichs- bzw. ErsatzmaGnahmen fur die Eingriffe in Natur und Landschaft im Verfahrensgebiet anbieten zu konnen, 7. die VOIteile yon Besitz und Nutzungsregelungen den EigentUmem und Bewiltschaftem der betroffenen Grundstlicke so schnell wie moglich zu verschaffen. Somit ubelwiegt das Offentliche Interesse und das gemeinschaftliche Interesse aller Beteiligten an der sofoltigen DilrchfUhrung des Flurbereinigungsverfahrens grundlegend gegenuber dem moglichen privaten Interesse einzelner Beteiligter. Da Schaden bzw. Nachteile nul' im Flurbereinigungsvelfahren unter Berucksichtigung der gegeneinander abzuwagenden Interessen der Beteiligten gemindel1 bzw. durch Neugestaltung beseitigt werden konnen und dies sofort und weiterhin baubeglcitend zum Fortgang des Neubaues der Bundelungsstrecke Erfurt- TraGdOlf sowie der StraGenquelverbindung geschehen mug, ist die sofoltige Vollziehung dieses Beschlusses geboten, urn Verzogerungen durch die aufschiebende Wirkung etwa eingelegter Rechtsbehelfe zu velmeidcn. Gegen diesen BesehluG kann innerhalb einer Frist yon einem Monat nach dem erst en Tag der Offentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Thlii-inger Ministerium fur Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt, RudolfstraGe 47,99092 Elfurt einzulegen. Wird der Widerspruch schriftlich eingclegt, ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch VOl'Ablauf dieser Flist bei del' Behorde eingegangen ist. Ausgefel1igt: Erfmt, den Thuringer Ministeriurn fur La aturschutz und Umwelt A ftrag

11 Flurneuordnungsamt Gotha Hans-C.-Wirz-Straße Gotha Az.: Änderungsbeschluß vom Änderung des Flurbereinigungsgebietes Schmira Nach 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 3987), wird das mit Beschluß des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt vom , Az.: , festgestellte und mit Beschluß des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt vom , Az.: , letztmalig geänderte Flurbereinigungsgebiet Schmira wie folgt geringfügig geändert: 1.1 Aus dem Flurbereinigungsgebiet Schmira werden ausgeschlossen: Gemarkung Bindersleben Flur 3 Flurstück 39/1, Flur 4 Flurstücke 51, 52, 172/105, 313/59, 348/57, 349/57, Gemarkung Frienstedt Flur 4 Flurstücke 86, 89/1, 89/2, 91, 93, 105/2, 106/2, 170, 225/92, 226/92, 237/88, 238/88, 261/87, 262/87 und 357/82, Gemarkung Schmira Flur 2 Flurstücke 15/1, 19/1, 26/1 27, 28, 29, 31/3, 31/4, 77/1, 96/19, 102/24, 103/24, 108/23, 111/24, 126/30, 127/30, 131/36, Flur 3 Flurstücke 9/1, 9/3, 9/4, 10/1, 10/2, 10/3, 13/1, 13/4, 14, 733/9, 734/9, 735/9, 743/9, 748/10, 749/10, 751/10, 759/13, 763/16, 766/ Zum Flurbereinigungsgebiet Schmira werden zugezogen: Gemarkung Bischleben Flur 4 Flurstücke 18, 19/7. Das Verfahren hat nach der Änderung eine Fläche von ca ha. 2. Anordnung der Flurbereinigung Für die zugezogenen Flurstücke wird die Flurbereinigung angeordnet. 3. Beteiligte

12 Am Flurbereinigungsverfahren sind beteiligt (Beteiligte): - als Teilnehmer die Eigentümer und die Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke sowie die Eigentümer von selbständigem Gebäude- und Anlageneigentum; - als Nebenbeteiligte insbesondere a) Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirken Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen sind; b) andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten oder deren Grenzen geändert werden; c) Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird; d) Inhaber von Rechten an den zu dem Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken; e) Empfänger neuer Grundstücke nach den 54 und 55 FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes; f) Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungs- oder Ausführungskosten auferlegt wird oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben. 4. Anmeldung von Rechten Die Beteiligten werden aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Flurneuordnungsamt in Gotha, Hans-C.-Wirz-Str. 2, Gotha anzumelden. Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann das Flurneuordnungsamt die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber eines o.a. Rechtes muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist. 5. Zeitweilige Einschränkungen der Grundstücksnutzung Nach 34 FlurbG ist von der Bekanntgabe dieses Beschlusses ab bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes in folgenden Fällen die Zustimmung des Flurneuordnungsamtes erforderlich: a) wenn die Nutzungsart der Grundstücke im Flurbereinigungsgebiet geändert werden soll; dies gilt nicht für Änderungen, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören; b) wenn Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden sollen; c) wenn Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze beseitigt werden sollen. Die

13 Beseitigung ist nur in Ausnahmefällen möglich, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden; Sind entgegen den Absätzen a) und b) Änderungen vorgenommen, Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Verfahren unberücksichtigt bleiben; das Flurneuordnungsamt kann den früheren Zustand gemäß 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist. Sind Eingriffe entgegen dem Absatz c) vorgenommen worden, so muss das Flurneuordnungsamt Ersatzpflanzungen anordnen. Wer den Vorschriften zu Buchstabe b) oder c) zuwiderhandelt, begeht nach 154 FlurbG eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße geahndet werden kann. 6. Sofortige Vollziehung Die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses wird nach 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 632), angeordnet. 7. Auslegung des Beschlusses mit Gründen und Gebietsübersichtskarte Je eine mit Gründen versehene Ausfertigung dieses Beschlusses liegt zwei Wochen lang nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung im Infozentrum der Stadt Erfurt, Löberstraße 34 und in den Räumen der Verwaltungsgemeinschaft Nesse- Apfelstädt-Gemeinden in Neudietendorf, Zinzendorfstraße 1 zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus. Gründe: I.: Angrenzend an das Flurbereinigungsverfahren Schmira wurde zum Weiterbau der BAB A 71 das Flurbereinigungsverfahren Alach, Az.: , mit Datum vom durch das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt angeordnet. Um die Grenzen der Flurbereinigungsverfahren möglichst den Grenzen der Planfeststellungsabschnitte anzugleichen, werden folgende Flurstücke aus dem Flurbereinigungsverfahren Schmira ausgeschlossen und durch einen weiteren Änderungsbeschluss in das Flurbereinigungsverfahren Alach einbezogen: Gemarkung Bindersleben Flur 4 Flurstück 172/105, Gemarkung Frienstedt Flur 4 Flurstücke 89/1, 89/2, 91, 93, 225/92, 226/92, 237/88, 238/88, 261/87 und 262/87. II.: Die Überprüfung des Verfahrensgebietes hat gezeigt, daß die folgenden Flurstücke nicht mehr dem Einwirkungsbereich der Verkehrsprojekte nach 87 FlubG unterliegen und deshalb ausgeschlossen werden. Die benötigten Flächen für die A 71, die ICE-Trasse und die Straßenquerverbindung Binderslebener Landstraße - B 7 sowie für die dazugehörigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wurden überwiegend in den von den Verkehrsprojekten

14 betroffenen Bereichen erworben. Lediglich in Einzelfällen wurde auf ferner liegende Flurstücke zurückgegriffen, jedoch nicht auf die ausgeschlossenen Flurstücke. Der Grunderwerb ist nahezu abgeschlossen. Ferner zeichnen sich keine Nachteile für die allgemeine Landeskultur ab. Der Zweck der Flurbereinigung kann somit auch ohne die ausgeschlossenen Flurstücke möglichst vollkommen erreicht werden. Zudem führt die vorgenommene Verfahrensgebietsänderung zu einer Reduzierung der Verfahrens- und Ausführungskosten. Die Verfahrensgrenze verläuft nunmehr im wesentlichen an der südlichen Grenze der stillgelegten Bahnlinie von Erfurt nach Nottleben und an einem Weg. Die Übereinstimmung von Örtlichkeit und Kataster ist gegeben. Gemarkung Bindersleben Flur 3 Flurstück 39/1, Flur 4 Flurstück 51, 52, 313/59, 348/57, 349/57, Gemarkung Frienstedt Flur 4 Flurstücke 86, 105/2, 106/2, 170 und 357/82, Gemarkung Schmira Flur 2 Flurstücke 15/1, 19/1, 26/1, 27, 28, 29, 31/3, 31/4, 77/1, 96/19, 102/24, 103/24, 108/23, 111/24, 126/30, 127/30, 131/36, Flur 3 Flurstücke 9/1, 9/3, 9/4, 10/1, 10/2, 10/3, 13/1,13/4, 14, 733/9, 734/9, 735/9, 743/9, 748/10, 749/10, 751/10, 759/13, 763/16, 766/234. III.: Die Feststellung und Abmarkung der Verfahrensgrenze ist aus vermessungstechnischen Gründen einfacher und kostengünstiger, wenn folgende Flurstücke zum Flurbereinigungsverfahren Schmira zugezogen werden. Darüberhinaus lassen sich durch die Einbeziehung der Flurstücke landeskulturelle Nachteile besser beseitigen. Gemarkung Bischleben Flur 4 Flurstücke 18, 19/7. Die ausgeschlossenen Flurstücke umfassen eine Fläche von ca. 30 ha. In Relation zur verbleibenden Fläche des Flurbereinigungsgebietes Schmira von 1765 ha handelt es sich somit um eine geringfügige Änderung. Gemäß 8 Abs. 1 FlurbG ist daher für die Anordnung das Flurneuordnungsamt Gotha als Flurbereinigungsbehörde zuständig. Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung:

15 Die kontinuierliche Fortführung der Bauarbeiten an der BAB A 71 liegt im öffentlichen Interesse. Hierzu ist erforderlich, dass entsprechend der Planfeststellungsabschnitte die Bauabschnitte für die Baubetriebe nach Möglichkeit in nur einem Flurbereinigungsverfahren liegen. Um die Durchführung der Baumaßnahme ohne zeitliche Verzögerung zu gewährleisten, wird die sofortige Vollziehung angeordnet. Somit überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung dem möglichen Interesse einzelner Beteiligter an der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluß kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Flurneuordnungsamt Gotha, Hans-C.-Wirz-Str. 2 in Gotha einzulegen. Wird der Widerspruch schriftlich eingelegt, ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist. gez. Hepping Amtsleiter DS

16 Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Gotha Gotha, den Hans-C.-Wirz-Straße Gotha Az.: Az.: Änderungsbeschluss Nr Abteilung des Flurbereinigungsgebietes Schmira - Ort vom Gebiet des Flurbereinigungsverfahrens Schmira 1.1 Nach 8 Abs. 3 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.Dezember 2008 (BGBl. I S. 2835) in Verbindung mit Artikel 1 der ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Flurbereinigungsbehörden vom 26. Juli 2007 (GVBl. S. 97) wird von dem mit Beschluss des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt vom , Az.: , festgestellten und mit Beschluss des Amtes für Landentwicklung und Flurneuordnung Gotha vom letztmalig geänderten Flurbereinigungsgebiet Schmira der nachstehend beschriebene Teil abgeteilt. Die Flurbereinigung wird in diesem Gebiet als selbständiges vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Schmira - Ort nach 86 FlurbG umgestellt und fortgeführt. Gemarkung Schmira Flur 1 Flurstücke Nr. 50, 51/2, 51/3, 51/4, 51/5, 51/6, 51/7, 51/8, 51/9, 51/11, 51/13, 51/14, 51/15, 51/16, 51/17, 51/18, 51/19, 54/1, 65/2, 65/3, 65/4, 65/5, 66/1, 83/1, 100/1, 103, 104, 105, 106, 107, 109, 110, 111, 112, 113, 116, 117, 118, 119/1, 119/2, 120, 121, 122, 123, 124, 125, 126, 127, 128, 129, 130, 131, 132, 133, 134, 135/2, 136/1, 136/3, 137/1, 138/1, 153/1, 181/1, 186, 187, 188, 410/135, 411/135, 426/115, 478/135, 479/135, 480/135, 481/135, 483/135, 489/181, 494/65, 512/108, 513/114 Flur 3 Flurstücke Nr. 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 45/1, 45/2, 46/2, 48/1, 48/2, 48/3, 50, 52/2, 52/3, 52/4, 52/5, 52/7, 52/9, 52/10, 52/11, 52/12, 52/13, 52/15, 52/17, 52/19, 52/20, 52/22, 52/23, 53/1, 53/5, 53/6, 53/7, 53/8, 54/1, 54/2, 55/1, 55/2, 56/1, 56/2, 57/1, 57/2, 58/1, 58/2, 59/1, 59/2, 59/5, 59/9, 60/1, 60/2, 61/2, 61/3, 61/6, 61/7, 61/8, 61/9, 61/10, 61/11, 61/12, 61/13, 61/14, 62/1, 62/2, 63/1, 63/2, 64, 65, 66, 67/1, 68/1, 68/3. 68/5, 68/6, 69/2, 69/3, 69/5, 69/6, 69/7, 69/8, 69/9, 69/10, 69/11, 69/12, 69/13, 69/14, 70/1, 70/2, 70/3, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 78, 79, 80, 81, 82, 84, 85, 86, 87, 92/1, 92/2, 92/3, 95, 96, 98, 99/1, 100/1, 101/1, 102, 106, 107/1, 108, 109, 110, 111/1,l 113/1, 114/1, 114/2, 115/1, 115/2, 116, 119/1, 121/1, 121/2, 122, 124/1, 125, 126, 127, 128/1, 128/2, 131, 132, 133,134/2, 134/3, 136, 137, 138/1, 138/2, 138/3, 139/3, 139/4, 139/5, 139/6, 139/7, 141/1, 141/2, 142, 143/3, 144/1, 144/4, 145, 149/1, 150/1,

17 150/3, 150/4, 153, 156, 157/1, 157/2, 158, 161, 163, 164, 165/2, 165/3, 166, 168/1, 169, 171, 172/1, 172/2, 175/1, 175/3, 175/4, 176, 178, 180, 181/1, 182, 183/2, 185/1, 185/2, 186, 187, 188/2, 188/3, 189/1, 190/7, 191/6, 191/7, 191/8, 191/9, 191/10, 191/11, 191/12, 193, 194/1, 194/2, 194/3, 194/4, 194/5, 195/1, 198/1, 198/4, 199/2, 199/3, 199/4, 199/6, 199/7, 199/8, 199/9, 199/10, 199/12, 201/3, 201/4, 202/4, 203, 204, 205, 206, 252/1, 278, 279/1, 279/2, 279/3, 279/4, 280/1, 280/2, 281/1, 281/2, 282/1, 282/2, 282/3, 284, 285, 293/1, 293/2, 294/3, 295, 297/1, 297/2, 297/3, 297/4, 300/5, 301, 302/1, 303, 304, 306, 308/1, 308/3, 308/4, 308/5, 310/6, 310/7, 310/8, 310/10, 310/11, 310/12, 310/13, 310/14, 310/15, 310/16, 310/17, 311, 337/199, 339/199, 340/199, 341/199, 343/199, 347/202, 353/103, 354/103, 355/103,356/103, 357/103, 360/103, 361/103, 362/103, 363/103, 364/104, 368/104, 369/104, 370/104, 371/92, 372/92, 373/92, 376/88, 377/88, 378/88, 379/88, 380/88, 381/89, 382/89, 384/103, 396/97, 397/97, 398/97, 399/97, 415/112, 416/111, 417/113, 420/130, 441/283, 442/175, 443/174, 448/177, 453/202, 459/124, 470/103, 471/103, 472/103, 488/279, 502/68, 509/68, 512/155, 513/155, 520/297, 521/297, 522/297, 523/297, 524/297, 525/297, 529/297, 530/297, 531/297, 532/297, 533/297, 534/297, 535/297, 536/297, 544/298, 551/292, 552/292, 553/292, 554/298, 555/298, 570/144, 572/154, 574/148, 576/148, 582/94, 583/94, 585/68, 586/68, 590/293, 598/68, 599/68, 604/44, 605/44, 606/51, 607/52, 610/135, 611/68, 612/68, 614/296, 615/296, 616/296, 623/90, 624/91, 626/77, 627/77, 630/293, 631/293, 633/293, 634/293, 635/293, 643/300, 648/184, 667/201, 668/201, 675/194, 676/194, 677/194, 678/194, 679/194, 692/168, 693/168, 695/179, 697/177, 702/118, 703/118, 712/167, 713/167, 714/194, 715/194, 716/194, 717/194, 718/194, 719/194, 720/194, 722/83, 723/83, 772/292, 774/68, 775/68, 776/68, 777/68, 778/68, 779/93, 782/113, 789/138, 791/123, 794/150, 795/152, 796/152, 797/152, 798/152, 799/152, 800/152, 803/69, 804/69, 807/68, 813/298, 815/298, 817/298, 818/298, 819/298, 820/298, 821/298, 822/298, 823/297, 824/297, 831/297, 832/135, 836/68, 837/68, 847/69, 848/69, 852/69, 907/104, 908/120, 909/130, 912/155, 913/170, 914/177, 917/199, 918/199, 920/199, 921/201, 922/201, 931/293, 932/297, 935/305 Flur 5 Flurstücke Nr. 160/1, 163/1, 164/3 1.2 Der nicht in das vereinfachte Flurbereinigungsgebiet Schmira Ort einbezogene Teil des ursprünglichen Flurbereinigungsgebietes Schmira bildet weiter das Gebiet der Flurbereinigung Schmira, Az.: Für diese Flurstücke bleibt die Flurbereinigung angeordnet. Beide Flurbereinigungsverfahren werden weiter vom Amt für Landentwicklung und Flurbereinigung Gotha durchgeführt. 2

18 2 Teilnehmergemeinschaft 2.1 Die Eigentümer der im abgeteilten Flurbereinigungsgebiet liegenden Grundstücke, die Erbbauberechtigten sowie die Gebäude- und Anlageneigentümer bilden die Teilnehmergemeinschaft der vereinfachten Flurbereinigung Schmira - Ort. Dieses Verfahren hat eine Fläche von ca. 55 ha. 2.2 Die Eigentümer der im verbleibenden Flurbereinigungsgebiet liegenden Grundstücke, die Erbbauberechtigten sowie die Gebäude- und Anlageneigentümer bilden weiter die Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Schmira. 2.3 Beide Teilnehmergemeinschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Der Sitz beider Teilnehmergemeinschaften ist in Schmira. 3. Änderung des Flurbereinigungsgebietes Schmira Nach 8 Abs. 1 FlurbG wird das abgeteilte Flurbereinigungsgebiet Schmira erneut wie folgt geändert: 3.1 Aus dem Flurbereinigungsgebiet werden ausgeschlossen: Gemarkung Schmira Flur 3 Flurstücke Nr. 13/3, 17, 18, 19, 20, 23/1, 23/2, 24, 25, 59/10, 190/8, 194/6, 194/7, 194/8, 194/9, 194/10, 194/11, 194/12, 194/13, 194/14, 194/15, 194/16, 194/17, 194/18, 194/19, 194/20, 194/21, 195/2, 196/1, 196/2, 198/5, 199/11, 199/13, 201/5, 202/5, 207/1, 207/2, 208, 209, 210, 211, 212, 213, 214, 215, 216, 217, 218, 219, 220, 221/1, 222/1, 223/4, 223/5, 223/6, 223/7, 223/8, 223/9, 223/10, 223/11, 223/13, 223/14, 223/15, 223/16, 223/17, 223/18, 223/19, 223/20, 223/21, 223/22, 223/23, 223/24, 223/25, 223/26, 223/27, 223/28, 223/29, 223/30, 223/31, 223/32, 223/33, 223/34, 223/35, 223/36, 223/37, 223/38, 223/39, 223/40, 223/41, 223/42, 223/43, 223/44, 223/45, 223/46, 223/47, 223/48, 223/49, 223/50, 223/51, 223/52, 223/53, 223/54, 223/55, 223/56, 223/57, 223/58, 223/59, 223/60, 223/61, 223/62, 223/63, 223/64, 223/65, 223/66, 223/67, 223/68, 223/69, 223/70, 223/71, 223/72, 223/73, 223/74, 223/75, 224/1, 224/2, 225/1, 225/3, 225/4, 225/5, 225/6, 225/7, 225/8, 225/9, 225/10, 225/11, 226/2, 226/4, 226/5, 226/6, 227, 228, 231/1, 252/2, 253/3, 253/4, 257, 258, 259, 260, 261, 262, 263, 264, 265, 266, 267, 268, 269, 270, 271, 272, 273, 274, 275, 276, 277, 287/2, 294/4, 300/6, 321/256, 326/28, 327/28, 392/200, 395/199, 412/197, 413/197, 428/290, 559/229, 560/229, 561/229, 562/229, 563/229, 565/27, 618/287, 737/9, 738/9, 741/9, 744/9, 746/9, 747/9, 750/10, 754/10, 758/10, 762/13, 765/16, 768/234, 783/256, 784/256, 838/9, 839/9, 900/27, 927/256, 928/288, 929/290, 930/291 3

19 Flur 5 Flurstücke Nr. 21, 22, 23, 24, 26/1, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34/1, 34/2, 34/3, 34/4, 34/5, 34/6, 35, 36/1, 36/2, 37/1, 37/2, 38/1, 38/2, 39, 42, 43, 44, 45, 47/1, 47/4, 47/5, 47/6, 48/1, 48/2, 49, 50/1, 50/2, 51, 52, 53, 54, 55, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 66, 67, 68, 69, 72, 73, 74, 75, 76, 78/1, 78/2, 78/3, 78/4, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 134, 135, 136, 137, 138, 139, 140, 141, 142, 144/1, 145, 146, 147, 148, 149, 150, 151, 152, 153, 155, 156, 157, 158, 159, 163/2, 164/1, 164/4, 165, 166, 167, 168, 169, 170, 171, 179, 180, 181, 182, 183, 187/25, 188/25, 189/46, 190/46, 191/56, 193/71, 194/71, 201/65, 202/65, 206/154, 207/154, 208/70, 209/ Gemarkung Bischleben Flur 7 Flurstück Nr. 45/4 3.2 Zum Flurbereinigungsgebiet wird zugezogen: Gemarkung Bischleben Flur 7 Flurstück Nr. 51/1 Das Verfahren Schmira hat nach der Änderung eine Fläche von ca ha. 4. Anordnung der Flurbereinigung Für das zugezogene Flurstück wird die Flurbereinigung angeordnet. 5. Teilnehmergemeinschaft Die Eigentümer des zum Flurbereinigungsgebiet Schmira zugezogenen Grundstücks sind Mitglieder der mit dem Flurbereinigungsbeschluss vom entstandenen Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Schmira. 6. Beteiligte Am Flurbereinigungsverfahren sind beteiligt (Beteiligte): - als Teilnehmer die Eigentümer und Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke sowie die Eigentümer von selbständigem Gebäude- und Anlageneigentum; - als Nebenbeteiligte insbesondere a) Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirken Grundstücke von Flurbereinigungsverfahren betroffen sind; b) andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten oder deren Grenzen geändert werden; 4

20 c) Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird; d) Inhaber von Rechten an den zu dem Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken; e) Empfänger neuer Grundstücke nach 54 und 55 FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes; f) Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungs- oder Ausführungskosten auferlegt wird oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben. 7. Anmeldung von Rechten Die Beteiligten werden aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses beim Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung in Gotha anzumelden. Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber eines o.a. Rechtes muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist. 8. Fortbestehen der zeitweiligen Einschränkungen der Grundstücksnutzung Für alle unter 1.1 aufgeführten Grundstücke gelten bis zur Unanfechtbarkeit des noch aufzustellenden Flurbereinigungsplanes die seit dem Erlass des Flurbereinigungsbeschlusses Schmira vom bestehenden Einschränkungen des Eigentums nach 34 bzw. 85 Nummer 5 FlurbG weiter und wird für das unter 3.2 aufgeführte Grundstück neu begründet. Daher ist in folgenden Fällen die Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde erforderlich: a) wenn die Nutzungsart der Grundstücke im Flurbereinigungsgebiet geändert werden soll; dies gilt nicht für Änderungen, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören; b) wenn Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden sollen; c) wenn Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze beseitigt werden sollen. Die Beseitigung ist nur in Ausnahmefällen möglich, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden; d) wenn Holzeinschläge vorgenommen werden sollen, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen. 5

21 Sind entgegen den Absätzen a) und b) Änderungen vorgenommen, Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Verfahren unberücksichtigt bleiben; die Flurneuordnungsbehörde kann den früheren Zustand gemäß 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist. Sind Eingriffe entgegen dem Absatz c) vorgenommen worden, so muss die Flurneuordnungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen. Werden entgegen dem Absatz d) Holzeinschläge vorgenommen, so kann die Flurneuordnungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat. Wer den Vorschriften zu Buchstabe b), c) oder d) zuwiderhandelt, begeht nach 154 FlurbG eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße geahndet werden kann. 9. Auslegung des Beschlusses mit Gründen Je eine mit Gründen versehene Ausfertigung dieses Beschlusses liegt zwei Wochen lang nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung für die Flurbereinigungsgemeinden Stadt Erfurt, Gemeinde Ingersleben und die angrenzenden Gemeinden im Informationszentrum der Stadt Erfurt, Löberstraße 34 und in den Räumen der Verwaltungsgemeinschaft Nesse-Apfelstädt-Gemeinden in Neudietendorf, Zinzendorfstraße 1, zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus. Gründe: Das Flurbereinigungsverfahren Schmira (Az.: ) wurde mit Beschluss des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt vom als kombiniertes Verfahren nach 87 FlurbG (Feldlage Bundesautobahn A 71, ICE Trasse Ebensfeld Erfurt und der Straßenquerverbindung Binderslebener Landstraße B7) und nach 1 FlurbG (Ortslage Schmira) angeordnet. Aufgrund von zeitlichen Verzögerungen in den vergangenen Jahren beim Bau des Verkehrsprojektes Deutsche Einheit Eisenbahn-Neubaustrecke Ebensfeld Erfurt konnte das Verfahren für den nach 87 FlurbG angeordneten Bereich nicht in der gebotenen Eile weitergeführt werden. Die Flurbereinigung (Ortsregulierung) ist in dem nach 1 FlurbG angeordneten Gebietsteil - Ortslage Schmira - bereits weitestgehend abgeschlossen. Es ist notwendig die Arbeiten in der Ortslage schnellstmöglich abzuschließen. Insbesondere soll durch die vorgezogene Fertigstellung der Flurbereinigung in der Ortslage die Behinderung der geplanten Investitionstätigkeit aufgehoben werden. Mit Abschluss der Flurbereinigung wird der ungehinderte freie Grundstücksverkehr wieder ermöglicht. Aus diesen Gründen ist die Teilung des Flurbereinigungsgebietes Schmira notwendig. Die beschleunigte Verfahrensbearbeitung der Ortslage dient dem Interesse der betroffenen Eigentümer. 6

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