1. Allgemeines zum Firmenbuchverfahren

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1 1. Allgemeines zum Firmenbuchverfahren 1.1 Begriff und Aufgaben Das Firmenbuch dient der Verzeichnung und Offenlegung von Tatsachen, die nach dem Firmenbuchgesetz oder nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften einzutragen sind (vgl 1 Abs 2 FBG). Es sind dies für den geschäftlichen Verkehr bedeutsame Rechtsverhältnisse und Tatsachen aller im Firmenbuch einzutragenden Rechtsträger. Rechtssicherheit im Handelsverkehr und im Wirtschaftsleben setzt eine vollständige und systematische, jedermann zugängliche Dokumentation von rechtlich erheblichen Tatsachen voraus. Das Firmenbuch dient diesem Zweck. 1.2 Örtliche und sachliche Zuständigkeit Das Firmenbuch wird in Österreich gem 7 UGB von den Gerichten geführt. Näher geregelt ist die Zuständigkeit in 120 JN. Danach sind die mit Handelssachen betrauten Gerichtshöfe erster Instanz sachlich zuständig zur Führung des Firmenbuchs. Es sind dies grundsätzlich die Landesgerichte; in Orten mit mehreren Gerichtshöfen erster Instanz gibt es Sonderzuständigkeiten. So wird etwa in Wien das Firmenbuch vom Handelsgericht Wien, in Graz vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz geführt. Örtlich zuständig ist jenes Gericht, in dessen Sprengel das Unternehmen seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat ( 120 Abs 2 JN). Für Privatstiftungen wird dies speziell in 13 Abs 2 PSG geregelt. Bei Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort der inländischen Zweigniederlassung, bei mehreren inländischen Zweigniederlassungen nach dem Ort der frühesten inländischen Zweigniederlassung. Besonderheiten bei der örtlichen Zuständigkeit ergeben sich bei Verschmelzungen, Spaltungen und Umwandlungen: Werden Gesellschaften verschmolzen, so ist sowohl für die Eintragung bei der übernehmenden Gesellschaft als auch bei der übertragenden Gesell- 1

2 schaft das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat ( 120 Abs 7 JN). Nach den 4 und 5 GenVG (auch GenVerschmG) als lex specialis ist bei Genossenschaften das für jede der beteiligten Genossenschaften jeweils örtlich zuständige Gericht für die Verschmelzung zuständig. Für jede Form der Spaltung ist jenes Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat ( 120 Abs 5a Z 4 JN). Entsteht eine neue Gesellschaft durch Spaltung nach dem SpaltG, so ist für ihre erste Eintragung das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat (Abs 6 leg cit). Für Umwandlungen nach dem UmwG ist jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel die umzuwandelnde Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist nach dem UmwG bei einer Umwandlung ein Nachfolgerechtsträger in das Firmenbuch einzutragen, so ist für dessen Eintragung das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat ( 120 Abs 6 JN). Im zweiten Schritt ist der Akt dann dem örtlich zuständigen Gericht zu übertragen. Die Durchsetzung des Bucheinsichtsrechts ( 22 GmbHG) oder die Bestellung von Revisoren ( 45 Abs 1 GmbHG) gehören nicht zum Firmenbuchverfahren. Für diese Verfahren gilt 102 GmbHG: Über Angelegenheiten, die nach dem GmbHG dem Gericht zugewiesen sind, verhandelt und entscheidet, sofern es sich nicht um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten handelt, die dem Prozessgericht zugewiesen sind, der für den Sitz der Gesellschaft zuständige, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen. Gleiches bestimmt 14 AktG für die Aktiengesellschaft. Zu diesen Verfahren bei der Aktiengesellschaft zählen etwa die gerichtliche Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern ( 89 Abs 1 AktG) oder die gerichtliche Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern ( 87 Abs 10 AktG). Die nachfolgende Eintragung der Änderungen im Aufsichtsrat gehört zur Führung des Firmenbuchs ( 120 Abs 1 Z 1 JN). In Österreich gibt es 16 Gerichtshöfe erster Instanz, welche das Firmenbuch führen. Unter GERICHT SUCHEN auf der Homepage des Justizministeriums unter hat man die Möglichkeit, das zuständige Firmenbuchgericht zu suchen. Man kann dabei einen Ort oder eine Postleitzahl eingeben und erhält das zuständige Landesgericht (= Firmenbuchgericht) ausgewiesen. In Wien ist das Handelsgericht Wien, in Graz das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zuständig. 2

3 Firmenbuchgerichte: Handelsgericht Wien 1030 Wien Marxergasse 1a Landesgericht Korneuburg 2100 Korneuburg Landesgerichtsplatz 1 Landesgericht Krems an der Donau 3500 Krems/Donau Josef-Wichner-Straße 2 Landesgericht St. Pölten 3100 St. Pölten Schießstattring 6 Landesgericht Wiener Neustadt 2700 Wiener Neustadt Maria Theresien-Ring 5 Landesgericht Eisenstadt 7001 Eisenstadt Wiener Straße 9 Landesgericht Linz 4020 Linz Fadingerstraße 2 Landesgericht Ried im Innkreis 4910 Ried im Innkreis Bahnhofstraße 56 Landesgericht Wels 4600 Wels Maria-Theresia-Straße 12 Landesgericht Steyr 4400 Steyr Spitalskystraße 1 Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz 8010 Graz Marburger Kai 49 Landesgericht Leoben 8700 Leoben Dr.-Hanns-Groß-Straße 7 Landesgericht Salzburg 5010 Salzburg Rudolfsplatz 2 Landesgericht Klagenfurt 9020 Klagenfurt am Wörthersee Josef-Wolfgang-Dobernigstraße 2 Landesgericht Innsbruck 6020 Innsbruck Maximilianstraße 4 Landesgericht Feldkirch 6800 Feldkirch Schillerstraße 1 3

4 1.3 Funktionelle Zuständigkeit Die Kompetenzverteilung zwischen Richter und Diplomrechtspfleger ist in 22 RpflG 1985 geregelt: Der Wirkungskreis des Diplomrechtspflegers in Sachen des Firmen buches umfasst alle mit seiner Führung zusammenhängenden Geschäfte ( 22 Abs 1 RpflG). Dem Richter bleiben vorbehalten (Abs 2 leg cit): der Beschluss über die erste Eintragung von Aktiengesellschaften, Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, Privatstiftungen und sonstigen Rechtsträgern, deren Eintragung gesetzlich vorgesehen ist, sofern sich die Eintragung nicht auf die Zweigniederlassung eines Rechtsträgers bezieht. der Beschluss über die Eintragung einer GmbH mit einem Stammkapital ab Beschlüsse über die Eintragungen a) von Änderungen einer Satzung, eines Gesellschaftsvertrages, eines Genossenschaftsvertrages und einer Stiftungsurkunde mit Ausnahme von Änderungen eines Gesellschaftsvertrages einer GmbH mit einem Stammkapital von weniger als , b) der Auflösung von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und Privatstiftungen, ausgenommen die Fälle, in denen die Auflösung schon auf Grund gesetzlicher Vorschriften erfolgt ist c) der Nichtigkeit von Hauptversammlungs-, Generalversammlungs- und Gesellschafterbeschlüssen sowie von Beschlüssen des obersten Organs eines Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit. Die Entscheidung über die gerichtliche Bestellung und Abberufung von a) gesetzlichen Vertretern, besonderen Vertretern und Aufsichtsratsmitgliedern b) Gründungs-, Stiftungs-, Sonder- oder Abschlussprüfer, Stiftungskuratoren, Revisoren und Abwicklern (Liquidatoren), wenn die Entscheidung nicht ausschließlich die Auswahl einer bestimmten Person betrifft; 4

5 Maßnahmen aufgrund von Anmeldungen auf Eintragung in das Firmenbuch in Zusammenhang mit: a) Verschmelzungen (jede Rechtsform) b) Umwandlungen (sowohl nach UmwG als auch formwechselnde Umwandlungen nach dem AktG) c) Spaltungen d) Betriebs- oder Teilbetriebsübertragungen nach 3 Abs 1 Z 15 FBG Angelegenheiten nach dem EWIVG (Ausführungsgesetz zur Europäischen wirtschaftlichen Interessensvereinigung) Angelegenheiten nach dem SEG (Gesetz über das Statut der Europäischen Gesellschaft [Societas Europaea SE]), ausgenommen 49 SEG (Änderungen des Verwaltungsrates, der geschäftsführenden Direktoren und der Vertretungsbefugnis der Mitglieder) Angelegenheiten nach dem SCEG (Gesetz über das Statut der Europäischen Genossenschaft [Societas Cooperativa Europaea-SCE]- [SCE-Gesetz]), ausgenommen Beschlüsse über Eintragungen nach 3 Abs 1 Z 8 und 5a Z 3 FBG (vertretungsbefugte Personen). Gem 16 Abs 1 Z 6 RpflG darf der Diplomrechtspfleger Ordnungsstrafen nur bis zu 200 verhängen. Da 22 Abs 1 RpflG gegenüber 16 Abs 1 Z 6 RpflG die speziellere und jüngere Norm ist, kommt ihr Vorrang zu: Zwangsstrafen nach 24 FBG und 283 UGB können daher vom Diplomrechtspfleger bis zum gesetzlichen Höchstmaß ( 3.600, auch mehrfach) verhängt werden (OGH , 6 Ob 100/00z, Ris-Justiz RS ). Nach 16 Abs 2 RpflG bleiben dem Richter stets vorbehalten (alle Verfahren): a) die Berichte an vorgesetzte Behörden b) die Schreiben an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland, an ausländische Vertretungsbehörden im Inland, an andere ausländische Behörden und an zwischenstaatliche Organisationen c) die Erledigung von Beschwerden d) die Anordnung und Abnahme eines Eides e) die Anordnung der Haft sowie die Umwandlung von Geldstrafen in Haft f) Entscheidungen, bei denen ausländisches Recht anzuwenden ist. 5

6 Nicht ausdrücklich geregelt ist, wer funktionell für einen Vermögensübergang gem 142 UGB zuständig ist. Bei aufrechtem Geschäftsbetrieb stellt der Fall des 142 UGB eine Betriebsübertragung (Gesamtrechtsnachfolge) dar. Da Betriebs- und Teilbetriebsübertragungen ( 3 Abs 1 Z 15 FBG) in die richterliche Zuständigkeit fallen, sprechen gute Gründe für die Zuständigkeit des Firmenbuchrichters. Wenn man aber davon ausgeht, dass 22 Abs 2 RpflG die richterlichen Zuständigkeiten abschließend aufzählt (Ris- Justiz RS ) besteht auch für die Gegenansicht Raum. Im Fall, dass die Stiftungszusatzurkunde vorgelegt wird, ist diese auch in formeller und materieller Hinsicht vom Firmenbuchgericht zu prüfen und hat diese Prüfung in die Entscheidung über die beantragte Eintragung der Änderung der Stiftungszusatzurkunde einzufließen. Abweichend vom Gesetzeswortlaut zu 22 Abs 2 Z 2 lit a RpflG ist in diesem Fall der Richter und nicht der Diplomrechtspfleger zuständig (OGH , 6 Ob 95/15m; Ris-Justiz RS , T1). 1.4 Firmenbuchnummer und Fr-Zahl Von der zuständigen Geschäftsabteilung des Gerichts wird das sog Fr-Register automationsunterstützt geführt. Jeder einlangende Antrag (Anmeldung) erhält eine eigene Fr-Zahl (Nummer). Die Nummern werden vom ADV- System für jede Geschäftsabteilung jährlich mit 1 beginnend vergeben. Die Nummer besteht aus der fortlaufenden Zahl, der Jahreszahl und einem Prüfbuchstaben (zb1 Fr 100/16 d). Wenn zu einer Firmenbuchanmeldung etwas nachgereicht werden soll, etwa aufgrund eines Verbesserungsauftrages ( 17 Abs 1 FBG), muss bei der elektronischen Nachreichung die Firmenbuchnummer und die Fr-Zahl angeführt werden, da ansonsten vom ADV-System ein neuer Geschäftsfall eröffnet wird. Besonders wichtig ist das im Falle einer sprengelüberschreitenden Sitzverlegung. Hier kann das ADV-System die weitere Eingabe ohne der Eingabe einer Fr-Zahl keinem der beiden beteiligten Gerichte (übertragendes und übernehmendes Gericht) zuordnen. Bei der Erstanmeldung eines einzutragenden Rechtsträgers erhält dieser außerdem eine Firmenbuchnummer. Diese Nummer wird vom ADV- System österreichweit fortlaufend vergeben ( 30 FBG). Zu jeder Nummer wird wie bei der Fr-Zahl ein Prüfbuchstabe vergeben. Der Rechtsträger behält die Firmenbuchnummer mit wenigen Ausnahmen bis zu seiner Löschung (auch bei Sitzverlegungen usw). Auf allen Beschlüssen der Firmenbuchgerichte sind die Firmenbuchnummer und die Fr-Zahl am rechten oberen Rand der Beschlüsse aufgedruckt. 6

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