9. Stiftungssymposium Aktuelle Rechtsfragen. Mag. Robert Schmidbauer, LLM
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- Marielies Baumgartner
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1 9. Stiftungssymposium Aktuelle Rechtsfragen Mag. Robert Schmidbauer, LLM
2 I. Grobe Pflichtverletzung gem 27 Abs 2 PSG (1) OLG Linz , 6 R 66/14 i die wiederholte Missachtung der 3-Monatsfrist des 21 Abs 1 PSG = grobe Pflichtverletzung gem 27 Abs 2 Z 1 PSG (=wichtiger Grund) Führt zur Abberufung des Stiftungsprüfers! Nach Abberufung kann ein neuer Stiftungsprüfer für die vergangenen Perioden mit sofortiger Wirkung bestellt werden OLG Wien, 28 R 40/12a, vom : es ist zulässig, die ex post erfolgende Prüfung des Jahresabschlusses einem erst nachträglich bestellten Stiftungsprüfer zu übertragen Seite 2
3 I. Grobe Pflichtverletzung gem 27 Abs 2 PSG (2) Ab Vorlage bzw Übergabe des Jahresabschlusses beginnt die 3-Monatsfrist; Keine gesetzliche Fristverlängerungsmöglichkeit; Bei Verzögerungen wg. Fehlen der Vollständigkeitserklärung aufgrund einer Weigerung der gesetzlichen Vertreter, hat der Abschlussprüfer diese selbst zu unterzeichnen und die entsprechenden Auskünfte mündlich einzuholen sowie schriftl. in den Arbeitspapieren zu dokumentieren Seite 3
4 II. Rechtswidrige Abberufung von Stiftungsvorstandsmitgliedern ist unwirksam OGH , 6 Ob 41/14v Wegen fehlender Analogie des 75 Abs 4 S 4 AktG und 16 Abs 3 GmbHG im PSG; Daher: Bekämpfung der rechtswidrigen Abberufung mit Feststellungsklage ( Rechtsgestaltungsklage im AktG und GmbHG); (nur) die Privatstiftung ist passivlegitimiert; Irrelevant, ob die Vorstandsmitglieder (noch) im Amt sind oder nicht; es geht nur darum, ob die klagenden Vorstandsmitglieder die Rechte und Pflichten von Vorstandsmitgliedern treffen oder weil die Abberufung rechtens erfolgte eben nicht Seite 4
5 III. Änderung der Stiftungserklärung durch den Vorstand gem 33 Abs 2 PSG (1) OGH , 6 Ob 193/13f Kann gr. vom Stifter nur dann geändert werden, wenn er sich Änderungen vorbehalten hat; Ist jedoch eine Änderung wg. Wegfalls eines Stifters, mangels Einigkeit bei mehreren Stiftern oder deswegen nicht möglich, weil Änderungen nicht vorbehalten sind, kann der Stiftungsvorstand unter Wahrung des Stiftungszwecks Änderungen der Stiftungserklärung zur Anpassung an die geänderten Verhältnisse vornehmen Bedarf gerichtl. Genehmigung! Seite 5
6 III. Änderung der Stiftungserklärung durch den Vorstand gem 33 Abs 2 PSG (2) Die geänderten Verhältnisse müssen von besonderer Bedeutung sein: liegt dann vor, wenn sich die Umsetzung des Stifterwillens nach der ursprünglichen Stiftungserklärung vernünftigerweise nicht mehr verwirklichen lässt oder anzunehmen ist, der Stifter hätte unter geänderten Umständen eine andere Regelung getroffen Die geänderten Verhältnisse dürfen nicht bereits beim Stiftungsgeschäft vorgelegen sein! Vorstand hat auf den hypothetischen Stifterwillen Bedacht zu nehmen Seite 6
7 III. Änderung der Stiftungserklärung durch den Vorstand gem 33 Abs 2 PSG (3) Änderung ist zu bewilligen, wenn ansonsten die Auflösung der Privatstiftung droht! Das Änderungsrecht des Vorstands dient aber nicht der Klarstellung zweifelhafter, auslegungsbedürftiger Stiftungserklärungen Zweifelhafte Stiftungserklärungen hat der Vorstand selbst auszulegen und zu vollziehen; sie begründen keine geänderten Verhältnisse (!) Lebt der Stifter noch, hat ihn der Vorstand und das Gericht anzuhören; der Wiederruf einer Stiftung durch den Stifter kann nicht durch eine Änderung der Stiftungserklärung durch den Vorstand rückgängig gemacht werden Seite 7
8 IV. Eintragung der Änderung der Stiftungsurkunde gem 33 Abs 3 PSG OGH , 6 Ob 98/14 a 33 Abs 3 PSG : der Vorstand hat die Änderung der Stiftungsurkunde zur Eintragung ins FB anzumelden Seine Bedenken bzgl. Geschäftsfähigkeit des Stifters oder einer sonstigen rechtlichen Unzulässigkeit der Eintragung, hat er dem FB-Gericht unverzüglich mitzuteilen Das FB-Gericht hat dann diese Bedenken in einem geordneten Verfahren zu prüfen Der Vorstand ist im Genehmigungsverfahren rechtsmittellegitimiert Die Privatstiftung ist Partei und daher bei Ablehnung der Eintragung als auch bei Unrichtigkeit der Eintragung rechtsmittellegitimiert Seite 8
9 V. Sparkassenstiftung = Finanzholding??? (1) Diese Frage ist insofern wichtig, da bei Qualifikation als Finanzholdinggesellschaften die Sparkassenstiftungen auf konsolidierter Ebene innerhalb der Sparkassengruppe der Bankenaufsicht unterliegen würden! Art 4 Abs 1 Z 20 CRR Finanzholding: ein Finanzinstitut, dessen Tochterunternehmen (TU) überwiegend Institute (KI, Wertpapierfirmen) oder Finanzinstitute sind, wobei mind. ein TU ein Institut ist. Art 4 Abs 1 Z 26 CRR Finanzinstitut: ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit entweder im Erwerb von Beteiligungen oder in der Ausübung bestimmter finanzmarktnaher Geschäfte besteht Seite 9
10 V. Sparkassenstiftung = Finanzholding??? (2) Finanzholdinggesellschaft: folgende kumulative Tatbestandsmerkmale sind erforderlich: es muss sich um ein Unternehmen handeln, dessen Haupttätigkeit entweder der Erwerb von Beteiligungen oder das Betreiben eines in Anhang 1 der CRD IV genannten finanzmarktrelevanten Geschäfte ist, dessen TU überwiegend Finanzinstitute oder Institute sind, darunter mind. ein Institut mangels Unternehmereigenschaft ist die Stiftung nicht als Finanzholding oder Finanzinstitut zu qualifizieren! Seite 10
11 Kontakt: Mag. Robert Schmidbauer, LLM Österreichischer Sparkassenverband Seite 11
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