Update StModernG Die wesentlichen Änderungen der AO (Stand: Februar 2017)
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- Kristin Brahms
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1 Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg Fakultät II - Steuer- und Wirtschaftsrecht - Prof. Dr. Stefan Holzner, LL.M. Update StModernG Die wesentlichen Änderungen der AO (Stand: Februar 2017)
2 Inhalt I. Überblick... 3 II. Untersuchungsgrundsatz, 88 AO Allgemeines Abs. 1 S. 1 AO Abs. 2 S. 2 AO Abs. 5 AO... 4 III. Änderungen bei der Steuererklärung Qualifiziertes Freitextfeld Belegvorhaltepflicht Fristen zur Abgabe der Steuererklärung Verspätungszuschlag... 6 IV. automatisierte Veranlagung edaten Änderung bei Vollmachten und Vertretung Vollautomatische Steuerbescheide, 155 Abs. 4 AO... 7 V. elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden... 8 VI. Neue Korrekturvorschriften a AO b AO... 9 VII. Neuregelungen zur verbindlichen Auskunft... 10
3 Prof. Dr. Stefan Holzner, LL.M. Update StModernG I. Überblick 1 Am wurde im Bundesgesetzblatt das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModernG) verkündet. 2 Für die Abgabenordnung ist es die umfassendste Änderung seit ihrem Inkrafttreten im Jahr Die Umsetzung insbesondere der neuen technischen Möglichkeiten durch die Finanzverwaltung wird jedoch noch eine gewisse Zeit dauern. Mit dem StModernG verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, das Besteuerungsverfahren der fortschreitenden technischen Wirklichkeit (Internet, elektronische Kommunikation) anzupassen. Künftig soll das als Massenverfahren für Millionen Bürger und Unternehmen durchzuführende Besteuerungsverfahren mit einem verstärkten Einsatz von Informationstechnologie so ausgerichtet werden, dass die Aufgaben der Steuerverwaltungen bürgerfreundlich, effektiv und wirtschaftlich erfüllt werden können. 3 Das Besteuerungsverfahren soll zudem noch mehr risikoorientiert ausgestaltet werden. Durch Schaffung gesetzlicher Grundlagen für den Einsatz von automationsgestützten Risikomanagementsystemen (RMS) soll die Zahl der Steuererklärungen, die zu großen Teilen oder vollständig automationsgestützt bearbeitet werden, deutlich erhöht werden. Die Änderungen im Besteuerungsverfahren bestehen aus drei wesentlichen Elementen: Optimierung der (Einkommen-)Steuerveranlagung: geringerer Umfang personeller Fallprüfungen; Konzentration der Fallprüfung auf risikoträchtige Sachverhalte; deutliche Steigerung der Quote der vollständig bzw. ausschließlich maschinell bearbeiteten Steuererklärungen. Neuregelung der Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen und damit im Zusammenhang der Voraussetzungen des Verspätungszuschlags. Ausbau der Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation: Schaffung der gesetzlichen Grundlagen, um Verwaltungsakte nun auch elektronisch bekanntgegeben zu können. Die Regelungen des StModernG sind größtenteils zum , einzelne Regelungen jedoch bereits zum in Kraft getreten, während andere Vorschriften erst zum oder zum Anwendung finden. Einzelheiten ergeben sich jeweils aus den entsprechenden Anwendungsregelungen in Art. 97 EGAO 4. 1 Kompakte Darstellungen der Änderungen im Verfahrensrecht durch das StModernG finden sich u.a. bei Bruschke, SteuK 2016, 355; Zaumseil, NJW 2016, 2769 und Holzner, BWGZ 2016, BGBl. I 2016, S Kritische Auseinandersetzung mit den neuen Möglichkeiten der Automatisierung bei Braun Binder, DStZ 2016, Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (BGBl. I 1976, S. 3341), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen v (BGBl. I 2016, S. 3152).
4 Prof. Dr. Stefan Holzner, LL.M. Update StModernG II. Untersuchungsgrundsatz, 88 AO 1. Allgemeines Mit den in 88 AO enthaltenen Regelungen soll eine Balance erreicht werden zwischen einer effektiven Verwirklichung des staatlichen Steueranspruchs unter Berücksichtigung der vorhandenen (begrenzten) Verwaltungsressourcen und dem Anspruch, dass unzulängliche Mitwirkungsakte der Steuerpflichtigen einem angemessenen Entdeckungsrisiko unterliegen Abs. 1 S. 1 AO In 88 Abs. 1 S. 1 AO ausdrücklich aufgenommen wurde die Verpflichtung der Finanzbehörde auf die Grundsätze der Gleichmäßigkeit, Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit. An diesen Prinzipien mussten die Finanzbehörden ihr Handeln allerdings auch schon bisher ausrichten Abs. 2 S. 2 AO Nach 88 Abs. 2 S. 2 AO kann die Finanzbehörde bei der Entscheidung über Art und Umfang der Sachverhaltsermittlung auf allgemeine Erfahrungen zurückgreifen. Hierzu zählen u.a. die aus einer besonderen Fach- und Sachkunde gewonnenen Erfahrungen, etwa der Finanzbehörde bei vergleichbaren Steuerfällen bekanntgewordene Tatsachen. Weiterhin können die Finanzbehörden nach 88 Abs. 2 S. 2 AO Wirtschaftlichkeitsund Zweckmäßigkeitsaspekte berücksichtigen. Zweckmäßig sind Sachverhaltsermittlungen dann, wenn sie aus materiell-rechtlicher Sicht erfolgsdienlich und sachgerecht sind. Unter Wirtschaftlichkeitsaspekten kann auf das Verhältnis zwischen voraussichtlichem Arbeitsaufwand der Finanzbehörde und dem möglichen steuerlichen Erfolg abgestellt werden (Ressourcenabwägung) Abs. 5 AO Mit 88 Abs. 5 AO wird die gesetzliche Grundlage für den Einsatz von Risikomanagementsystemen (RMS) geschaffen, der bisher auf Verwaltungsanweisungen beruhte. Durch das RMS werden eingehende Steuererklärungen einer strukturellen Prüfung diverser Risikopotenziale nach Schlüssigkeit, Vollständigkeit und Glaubhaftigkeit (Risikofilter) unterzogen, um herauszufinden, ob weitere Ermittlungen oder Prüfungen durch Finanzbeamte im konkreten Fall notwendig sind. 5 Vgl. dazu 85 AO sowie das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG.
5 Prof. Dr. Stefan Holzner, LL.M. Update StModernG III. Änderungen bei der Steuererklärung 1. Qualifiziertes Freitextfeld Der Steuerpflichtige muss in der Lage sein, über die verkennzifferten und maschinell lesbaren Felder der Steuererklärung hinaus individuelle, maschinell nicht auswertbare Angaben zu machen; dem dient die Einführung eines qualifizierten Freitextfelds. 150 Abs. 7 S. 1 AO ergänzt die Regelungen in 155 Abs. 4 AO zur vollautomatischen Veranlagung: Enthält die Erklärung im qualifizierten Freitextfeld eine Eintragung, führt dies zur unbedingten Aussteuerung des Falles zur personellen Bearbeitung. Macht der Steuerpflichtige in dafür vorgesehenen Abschnitten oder Datenfeldern seiner Steuererklärung keine eigenen abweichenden Angaben zu den durch Dritte übermittelten Informationen, macht er sich diese Daten nach 150 Abs. 7 S. 2 AO zu Eigen. Der Steuerpflichtige muss sicherstellen, dass seine Steuererklärung auch bei Übernahme der edaten vollständig und richtig ist. Er muss also die edaten insoweit überprüfen. 2. Belegvorhaltepflicht Für einige Belege, die bisher verpflichtend der Steuererklärung beizufügen waren, wird die Vorlagepflicht durch eine Vorhaltepflicht ersetzt. Diese vorzuhaltenden Belege sind dem Finanzamt nur bei Anforderung im Einzelfall vorzulegen, 36 Abs. 2 Nr. 2 S. 3 EStG (Kapitalertragsteuerbescheinigung), 50 EStDV für Bestätigung von Zuwendungen nach 10b, 34g EStG, 65 EStDV für den Nachweis des Grades der Behinderung bzw. der Pflegebedürftigkeit. 3. Fristen zur Abgabe der Steuererklärung Für die Abgabe der Steuererklärung gelten nach 149 folgende gesetzliche Fristen: für steuerlich nicht beratene Fälle: Frist bis des Folgejahres (= allgemeine Abgabefrist); für steuerlich beratene Fälle: Frist bis 28./29.2. des Zweitfolgejahres für Steuererklärungen i.s.d. 149 Abs. 3 AO; Sonderregelung für L&F-Fälle mit abweichenden Wirtschaftsjahr: o steuerlich nicht beraten: Frist bis des Zweitfolgejahres; o steuerlich beraten: Frist bis des Zweitfolgejahres. In 149 Abs. 3 AO aufgezählte Steuererklärungen können bis 28./29.2. des Zweitfolgejahres abgegeben werden; die Möglichkeit zur Fristverlängerung für Zeiträume nach dem 28./29.2. des Zweitfolgejahres werden durch 109 Abs. 2 AO auf Fälle unverschuldeter Hinderung, die Frist einzuhalten, eingeschränkt. Es gelten die Grundsätze der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ( 110 AO).
6 Prof. Dr. Stefan Holzner, LL.M. Update StModernG Verspätungszuschlag Durch die Neufassung des 152 AO wird die Festsetzung eines Verspätungszuschlags in vielen Fällen vorgenommen, ohne dass es einer Ermessensentscheidung bedarf. Bislang konnte der zuständige Sachbearbeiter sein Entschließungs- und Auswahlermessen in Bezug auf das ob und die Höhe eines Verspätungszuschlags ausüben. Nun wird für die überwiegende Zahl der Fälle die Bemessung des Verspätungszuschlags gesetzlich festgelegt. So soll erreichet werden, dass die Berechnung auch (ausschließlich) automationsgestützt erfolgen kann. 152 AO gliedert sich in der Fassung des StModernG wie folgt: Abs. 1: Abs. 2: kann -Regelung = weiterhin Ermessensausübung möglich muss -Regelung = kein Ermessen der Finanzbehörde Abs. 3: Ausnahmen zur muss -Regelung des Abs. 2 Abs. 4: ergänzende Regelungen für Fälle, in denen mehrere Personen nebeneinander die gleiche Erklärung abgeben, ggf. Gesamtschuldnerschaft Abs. 5-7: Vorgaben zur Berechnung des VZ; Mindest-Verspätungszuschlag i.h.v. 25 ; gesetzliche Billigkeitsregelung (sog. Rentner-Fälle mit NV-Bescheinigung) Abs. 8: Abs. 9: Ausnahmen für unterjährige und LSt-Jahresanmeldungen Bemessung des VZ bei Nichtabgabe der Erklärung Abs. 10: Höchstbetrag Abs. 11: Verbindung mit dem Steuerbescheid Abs. 12: Korrekturvorschrift Abs. 13: Anwendungsbereich IV. automatisierte Veranlagung 1. edaten Die bisher bestehenden Vorschriften zur elektronischen Datenübermittlungspflicht Dritter werden in 93c, 93d AO als allgemeingültige Rahmenregelungen vereinheitlicht. 93c Abs. 1 AO normiert die Rahmendaten für die Datenübermittlung Dritter, indem nach Nr. 1 die Einzelheiten zur Frist für die Datenübermittlung, nach Nr. 2 allgemeine inhaltliche Anforderungen an den zu übermittelnden Datensatz, nach Nr. 3 eine Pflicht zur Information des Steuerpflichtigen sowie nach Nr. 4 eine Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht bestimmt werden. Die mitteilungspflichtige Stelle i.s.d. 93c Abs. 1 S. 1 AO (bspw. Arbeitgeber, Rentenversicherungsträger, Banken) hat den betroffenen Steuerpflichtigen in geeigneter Weise binnen einer angemessenen Frist darüber zu informieren, welche ihn betreffenden, steuerlich relevanten Daten sie der Finanzverwaltung übermittelt hat oder übermitteln wird.
7 Prof. Dr. Stefan Holzner, LL.M. Update StModernG Wer zur Übermittlung von Daten i.s.d. 93c AO gesetzlich verpflichtet ist, haftet nach 72a Abs. 4 AO für die entgangene Steuer, wenn die Daten vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig, unvollständig oder nicht übermittelt werden. 203a AO gestattet die Durchführung einer Außenprüfung bei mitteilungspflichtigen Stellen i.s.d. 93c Abs. 1 AO. Gegenstand einer solchen Prüfung kann etwa die Frage sein, ob die Verpflichtungen nach 93c Abs. 1 Nr. 1, 2 u. 4, Abs. 2 u. 3 AO bei der Datenübermittlung ordnungsgemäß erfüllt wurden und der Inhalt der Datensätze den Vorgaben entspricht. 2. Änderung bei Vollmachten und Vertretung 6 Als wesentliche Änderung wurde die bislang als Verwaltungsanweisung in AEAO zu 80 Nr. 1 enthaltene Vermutung einer Bevollmächtigung für Angehörige der steuerberatenden Berufe in den 80 Abs. 2 AO übernommen. Nach 80 Abs. 2 S. 1 AO wird bei Personen und Vereinigungen i.s.d. 3, 4 Nr. 11 StBerG, die für den Steuerpflichtigen handeln, eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vermutet. Nach 80 Abs. 7 S. 1 AO sind Bevollmächtigte zurückzuweisen, wenn sie unbefugt geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leisten. Bei der Entscheidung über eine Zurückweisung besteht kein Ermessen. Mit BMF-Schreiben v wurden die amtlichen Vollmachtsmuster für nach 3 StBerG zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugte Personen und Gesellschaften und Lohnsteuerhilfevereine neu gefasst. Die Vollmachtsmuster sind der elektronischen Übermittlung von Vollmachtsdaten ab dem zugrunde zu legen. Mit 80a AO wurde die rechtliche Grundlage für die elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten geschaffen. Von der Steuerverwaltung und den Steuerberaterkammern wurde das Verfahren Vollmachtsdatenbank entwickelt, das den Angehörigen der steuerberatenden Berufe die elektronische Übermittlung von Vollmachten, die nach dem amtlichen Vollmachtsmuster erteilt wurden, ermöglicht. Das neue Verfahren trägt dem Interesse der Finanzbehörden nach einer einfach nachprüfbaren Bevollmächtigung Rechnung, da nach amtlichen Formularen elektronisch eingereichte Vollmachten eine Auslegung im Einzelfall nicht erfordern, so dass das Besteuerungsverfahren insgesamt beschleunigt wird. 3. Vollautomatische Steuerbescheide, 155 Abs. 4 AO 155 Abs. 4 S. 1 AO gestattet den ausschließlich automationsgestützten Erlass von Steuerverwaltungsakten im Geltungsbereich der AO. An diesen vollautomatisch erlassenen Steuerbescheide hat kein Amtsträger mitgewirkt. Sachlich gilt 155 Abs. 4 AO für den Erlass von Bescheiden, für die die Vorschriften für Steuerbescheide anzuwenden sind, also Steuerbescheide, Steuervergütungsbescheide ( 155 Abs. 5 AO), 6 Ausführlich zu den Neuerungen bei den Vollmachten und den Regelungen zur Vertretung im Besteuerungsverfahren Baum/Sonnenschein, nwb 2016, Az. IV A 3 S 0202/15/10001, BStBl. I 2016, S. 662.
8 Prof. Dr. Stefan Holzner, LL.M. Update StModernG Feststellungsbescheide, Steuermessbescheide, Zerlegungsbescheide und Zinsbescheide. Die ausschließlich automationsgestützte Steuerfestsetzung nach 155 Abs. 4 AO ermöglicht die erstmalige Steuerfestsetzung, einschließlich einer etwaigen Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen nach 36 Abs. 2 EStG, den erstmaligen Erlass von mit einer Steuerfestsetzung verbundenen Verwaltungsakten (z.b. Verspätungszuschläge ( 152 AO) oder Zinsen ( 233a AO)), die Berichtigung ( 129 AO), die Rücknahme ( 130 AO) und den Widerruf ( 131 AO) sowie die Aufhebung oder Änderung ( 164, 165, 172 ff. AO) von Steuerverwaltungsakten. Ein ausschließlich automationsgestützter Erlass eines Steuerverwaltungsakts kommt nur in Betracht, soweit kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten, 155 Abs. 4 S. 1 AO a. E. Dies ist etwa der Fall bei Eintragungen im qualifizierten Freitextfeld 8. V. elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden Durch das StModernG wurde in 157 Abs. 1 S. 1, 122a Abs. 1 AO die Möglichkeit geschaffen, bestimmte Bescheide in einfacher elektronischer Form zu erlassen und bekannt zu geben. Nach 157 Abs. 1 S. 1 AO können Steuerbescheide schriftlich oder in einfacher elektronischer Form erlassen werden. Die neue gesetzliche Formulierung schriftlich oder elektronisch in 157, 196, 279, 366 AO ist kein Fall des 87a Abs. 3 u. 4 AO. Hierbei muss die Schriftform durch die elektronische Form mit qualifizierter elektronischer Signatur oder Versendung als D -Nachricht ersetzt werden. Voraussetzung für die elektronische Bekanntgabe eines Steuerverwaltungsakts ist, dass der Steuerpflichtige entweder für die Bekanntgabe durch elektronische Übermittlung einen Zugang eröffnet ( 122 Abs. 2a AO i. V. m. 87a Abs. 1 S. 1 AO) oder seine Einwilligung zum Datenabruf nach 122a AO erteilt. Bei der elektronischen Übermittlung nach 122 Abs. 2a AO ist Voraussetzung, dass ein sicheres Verfahren i.s.d. 87a Abs. 7 AO genutzt wird. Das sind u.a. die qualifizierte elektronische Signatur mit geeigneter Verschlüsselung oder die Nutzung einer D -Nachricht. Bislang ist allerdings noch offen, ob die Finanzverwaltung die notwendigen technischen Voraussetzungen für dieses Verfahren schaffen wird, da dies u.a. mit zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die Bekanntgabe durch Bescheiddatenabruf nach 122a AO läuft in einem zweistufigen Verfahren ab: 8 Siehe dazu oben III.1.
9 Prof. Dr. Stefan Holzner, LL.M. Update StModernG Die zum Datenabruf befugte Person erhält eine Benachrichtigung durch einfache . Mit dieser wird sie informiert, dass ein Verwaltungsakt zum Abruf bereitgestellt wurde. Die Benachrichtigung enthält einen Hinweis auf die Rechtsfolgen, insbesondere des 122a Abs. 4 AO. Der Datenabruf erfordert die authentifizierte Anmeldung im ELSTER-Online-Portal, 122a Abs. 3 AO i. V. m. 87a Abs. 6 u. 8 AO. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe richtet sich grundsätzlich nicht nach dem tatsächlichen Abruf der Daten. Vielmehr gilt ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt nach 122a Abs. 4 S. 1 AO am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung der Daten an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben auch wenn die abrufberechtigte Person die Daten nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt abruft. Die Drei-Tages-Fiktion des 122a Abs. 4 S. 1 AO gilt auch dann, wenn der Datenabruf nachweislich vor Ablauf dieser Frist erfolgt ist. Die Behörde ist im Zweifel für den Zugang der Benachrichtigung und den Zeitpunkt des Zugangs nachweispflichtig. Die Rechtsfolgen des 122a AO sind damit denen des 122 Abs. 2 Nr. 1 AO teilweise nachgebildet. VI. Neue Korrekturvorschriften a AO 173a AO ist der Regelung des 129 AO nachgebildet. Allerdings können nach 129 AO nur solche Fehler berichtigt werden, die der Finanzbehörde selbst unterlaufen sind oder die sie als eigene übernimmt. Fehler, die die Finanzbehörde indes nicht erkennen konnte wie sie etwa auftreten können, wenn eine Steuererklärung elektronisch übermittelt wird können dagegen nicht nach 129 AO berichtigt werden. Für diese Fälle ist 173a AO geschaffen worden. Die Vorschrift soll die Hemmschwelle für Steuerpflichtige und Steuerberater absenken, Steuererklärungen elektronisch und beleglos einzureichen. 173a AO setzt ausdrücklich voraus, dass die berichtigte Tatsache im Zeitpunkt der ursprünglichen Steuerfestsetzung rechtserheblich war. Insoweit kann auf die zu 173 AO entwickelte Grundsätze zurückgegriffen werden (AEAO zu 173 Nr. 3). Im Unterschied zu 129 AO ist die Korrektur auf Schreib- und Rechenfehler beschränkt, da ähnliche offenbare Unrichtigkeiten nicht unter den Anwendungsbereich des 173a AO fallen b AO Mit 175b AO wird im Rahmen der Korrekturvorschriften der zunehmende Datenfluss zwischen Dritten und der Finanzverwaltung berücksichtigt. Die Vorschrift steht in engem Zusammenhang mit 93c AO, der nunmehr die Datenübermittlung durch Dritte (bspw. Arbeitgeber, Banken, gesetzliche Rentenversicherer, Krankenversicherungen) 9 Ausführlich zu den neuen Korrekturvorschriften Habel/Müller, DStR 2016, 2791.
10 Prof. Dr. Stefan Holzner, LL.M. Update StModernG in einer verfahrensrechtlichen Rahmenvorschrift in der Abgabenordnung regelt; 175b AO ist die korrespondierende Korrekturnorm. 175b AO ermöglicht die Korrektur von Steuerbescheiden, bei denen Fehler in der Datenübermittlung oder deren Berücksichtigung im Steuerbescheid zu einer fehlerhaften Steuerfestsetzung geführt haben. Nach 175b Abs. 1 AO ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten i.s.d. 93c AO bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Nach 175b Abs. 2 AO ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit Daten, die von mitteilungspflichtigen Stellen nach Maßgabe des 93c AO an die Finanzverwaltung übermittelt wurden, zu Ungunsten des Steuerpflichtigen unrichtig sind, wenn die Daten nach 150 Abs. 7 S. 2 AO als Angaben des Steuerpflichtigen gelten (also vom Steuerpflichtigen keine abweichenden Eintragungen in der Erklärung gemacht wurden). Damit ist die Vorschrift also eine Korrekturvorschrift zu Gunsten des Steuerpflichtigen. 175b Abs. 3 AO enthält eine Korrekturnorm für solche Fälle, in denen die für die steuerliche Berücksichtigung von Daten erforderliche Einwilligung (z.b. nach 10 Abs. 2 S. 3 EStG) des Steuerpflichtigen in die Datenübermittlung i.s.d. 93c AO an die Finanzbehörden nicht vorliegt. Dann ist der entsprechende Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern; es besteht kein Ermessen der Finanzverwaltung ( ist ). VII. Neuregelungen zur verbindlichen Auskunft Auch die Vorschriften zur verbindlichen Auskunft in 89 Abs. 2 7 AO sind durch das StModernG geringfügig geändert worden. In 89 Abs. 3 S. 2 AO wird nun geregelt, dass bei einer verbindlichen Auskunft, die gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt wird, nur eine Gebühr zu erheben ist, für die alle Antragsteller Gesamtschuldner i.s.d. 44 AO sind. Nach 89 Abs. 2 S. 4 AO soll über einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft binnen sechs Monaten ab Eingang des Antrags bei der zuständigen Finanzbehörde entschieden werden. Da es sich hierbei jedoch lediglich um eine Soll-Vorschrift handelt, der es zudem an einer Rechtsfolge bei erfolglosem Fristablauf fehlt, 10 bleibt abzuwarten, ob es zu einer Beschleunigung der Auskunftsverfahren kommen wird Nach der Beschlussempfehlung zum StModernG soll aus dem bloßen Verstreichen der Frist nicht abgeleitet werden können, dass die Auskunft im beantragten Sinn als erteilt gilt, BT-Drs. 18/8434, S Kritisch insoweit auch Gläser/Schöllhorn, DStR 2016, 1577 (1580).
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