AwSV und DüV Was erwartet die Betreiber
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- Hans Beckenbauer
- vor 6 Jahren
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1 5. Triesdorfer Biogastag am AwSV und DüV Was erwartet die Betreiber Geschäftsführer Fachverband Biogas e.v.
2 Agenda Fachverband Biogas und Branchenzahlen Fokusthema AwSV Fokusthema DüV Zusammenfassung und Fazit 2
3 Struktur Fachverband Biogas e.v. über 400 ehrenamtliche Experten Präsidium 7 Mitglieder für eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt Kuratorium Sprecher der Regionalgruppen, Arbeitskreise und Beiräte, Repräsentanten anderer Verbände Beiräte, Arbeitskreise Betreiberbeirat, Firmenbeirat, Juristischer Beirat, Finanziererbeirat AK-Genehmigung, AK-Sicherheit, AK-Gaseinspeisung, AK-Umwelt, AK-Wärme, AK-Abfall -und Düngemittelrecht Betreiber von Biogasanlagen Substratlieferanten Wissenschaftliche Institutionen Geschäftsstelle in Freising 23 Mitarbeiter organisiert in 10 Referaten Hauptstadtbüro in Berlin 5 Mitarbeiter Regionalbüro Nord, Süd, Ost, West, Süd-Ost und Redaktion Biogas Journal 6 Mitarbeiter 23 Regionalgruppen in Deutschland Mitglieder Interessierte Privatpersonen u.a. Behörden Rechtsanwälte Firmen und Hersteller Finanzwirtschaft. Planer, Berater, Labore Mitglied im Europäischen Biogasverband (EBA) 3
4 Branchenzahlen (1) 4
5 Branchenzahlen (2) 5
6 Branchenzahlen (3) Anzahl Biogasanlagen installierte elektrische Leistung inkl. Überbauung [MW] arbeitsrelevante elektr. Leistung [MW] Anlagenzahl elektr. Leistung Prognose 2015-Prognose Jahre Fachverband Biogas e.v. 6
7 Branchenzahlen 2013 u. Prognose 2014 / * Prognose 2014** Prognose 2015** Anlagenzahl (davon Biomethan-Einspeiseanlagen) (144) (153) (156) Zubau elektr. Leistung in MW pro Jahr (inkl. Überbauung) Zubau arbeitsrelevante elektr. Leistung in MW pro Jahr (ohne Überbauung) Installierte elektr. Leistung in MW (inkl. der Stromeinspeisung durch Biomethan) Brutto-Stromproduktion intwh pro Jahr (ohne Überbauung) 26,42 27,55 27,88 Mit Biogas-Strom versorgte Haushalte in Mio. 7,5 7,9 8,0 CO 2 -Einsparung durch Biogas in Mio. Tonnen 16,8 17,6 17,8 Umsatzvolumen in D in Mrd. Euro 7,3 7,4 7,2 Arbeitsplätze Fachverband Biogas e.v. * eigene Hochrechnung auf Basis von Länderdaten ** auf Basis einer Expertenbefragung 7
8 Agenda Fachverband Biogas und Branchenzahlen Fokusthema AwSV Fokusthema DüV Zusammenfassung und Fazit 8
9 Ebenen rechtlicher Regelungen im Wasserrecht ein Überblick 9
10 Ebenen rechtlicher Regelungen im Wasserrecht ein Überblick Bundesebene WHG Wasserhaushaltsgesetz VwVwS Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen 10
11 Ebenen rechtlicher Regelungen im Wasserrecht ein Überblick alle bisherigen Regelungen des anlagenbezogenen Gewässerschutzes auf Landesebene werden zukünftig abweichungsfest ersetzt durch die (Bundes-) Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) 11
12 WHG 62 Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe [ ] müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, das seine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Für Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe sowie zum Lagern und Abfüllen von Jauche,Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften erreicht wird 12
13 Bestmöglicher Schutz <- > Besorgnisgrundsatz Primärschutz: Dichtigkeit, Standsicherheit, Widerstandsfähigkeit gegen mechanische, thermische und chemische Einflüsse Erkennbarkeit Erkennbarkeit von Undichtigkeiten an Anlagenteilen und von Leckagen Bestmöglicher Schutz Sekundärschutz Rückhaltung austretender wassergefährdender Stoffe bzw. Doppelwandigkeit Besorgnisgrundsatz 13
14 Zuordnung der Anlagentypen zum geforderten Schutzniveau Besorgnisgrundsatz Umgang mit wassergefährdenden Stoffe in Anlagen zum Bestmöglicher Schutz Herstellen Behandeln Verwenden Lagern Lagern & Abfüllen von Jauche, Gülle u. Silagesickersaft sowie vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen Abfüllen Umschlagen 14
15 Ableitung von wasserwirtschaftlichen Anforderungen an JGS-Anlagen Anlage nach 62 WHG ja Wassergefährdung? Jauche, Gülle, Silagesickersäfte Lagern? nein Abfüllen? ja ja Wasser- Gefährdung Anlage nach 62 (1) Satz 3 WHG JGS Anforderungen an JGS- Anlagen Einstufung nach WHG 15
16 Ableitung von wasserwirtschaftlichen Anforderungen an Biogas-Anlagen mit Gärsubstraten ldw. Herkunft Anlage nach 62 WHG ja Wassergefährdung? Gülle Lagern? nein Abfüllen? Umschlagen? ja ja Wasser- Gefährdung ja ja ja Einstufung nach WHG nein Herstellen? nein Behandeln? nein Verwenden? Anlage nach 62 (1) Satz 3 WHG Anlage nach 62 (1) Satz 1 WHG JGS Anforderungen an JGS- Anlagen Gefährlichkeit? nicht eingestuft WGK 3 Ist WGK nicht bestimmt sind die Anforderungen wie WGK 3 zu stellen AwSV-E gestufte Anforderungen in Abhängigkeit von WGK und Anlagenvolumen und 16 sich daraus ableitenden Gefährdungsstufen
17 AwSV - Anlagenbegriff ( 2 Abs. 13 AwSV) 2 Abs. 13 AwSV Beschuss Bundesrat vom "Biogasanlagen" sind 1. Anlagen zum Herstellen von Biogas, insbesondere Vorlagebehälter, Fermenter, Kondensatbehälter und Nachgärer, 2. Anlagen zum Lagern von Gärresten oder Gärsubstraten, wenn sie in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit Anlagen nach Nummer 1 stehen, und 3. zu den Anlagen nach den Nummern 1 und 2 gehörige Abfüllanlagen. Biogasanlage Biogasanlage Biogasanlage Biogasanlage Biogasanlage 17
18 Entwurf vom Abs. 13 AwSV-E Bundesregierung vom Biogasanlagen umfassen 1. Anlagen zum Lagern von Gärsubstraten, 2. Anlagen zum Herstellen von Biogas, insbesondere Vorlagebehälter, Fermenter, Kondensatbehälter und Nachgärer, 3. Anlagen zum Lagern der Gärreste sowie 4. zu den Anlagen nach den Nummern 1 bis 3 gehörige Abfüllanlagen. Gülle Gärrest Massiver Einsatz der FvB zur Rettung der Lieferanten und Abnehmer! 18
19 Entwurf vom Abs. 13 AwSV Beschuss Bundesrat vom "Biogasanlagen" sind 1. Anlagen zum Herstellen von Biogas, insbesondere Vorlagebehälter, Fermenter, Kondensatbehälter und Nachgärer, 2. Anlagen zum Lagern von Gärresten oder Gärsubstraten, wenn sie in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit Anlagen nach Nummer 1 stehen, und 3. zu den Anlagen nach den Nummern 1 und 2 gehörige Abfüllanlagen. Gülle Gärrest JGS! JGS? 19
20 Inhalte der AwSV Biogasanlagen werden in 2 Gruppen eingeteilt: Gruppe 1: Biogasanlagen, die ausschließlich sog. Gärsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft zur Gewinnung von Biogas einsetzen Gruppe 2: Biogasanlagen, die auch andere Stoffe einsetzen (= Abfälle mit tierischen Bestandteilen/Tierische Nebenprodukte ausgenommen Gülle) Biogasanlagen der Gruppe 1 werden Erleichterungen gegenüber dem vollen Anforderungsprofil der AwSV zugestanden: also nur Leckageerkennung statt doppelwandig mit automatischer Leckanzeige Aber: Biogasanlagen der Gruppe 2 müssen den Anforderungen der AwSV im vollen Umfang entsprechen. Konsequenz: Ende der Abfallvergärung?! 20
21 Was sind Gärsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft zur Gewinnung von Biogas 1. pflanzliche Biomassen aus landwirtschaftlicher Grundproduktion, 2. Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die in landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben oder im Rahmen der Landschaftspflege anfallen, sofern sie zwischenzeitlich nicht anders genutzt worden sind, 3. pflanzliche Rückstände aus der Herstellung von Getränken, sowie Rückstände aus der Be- und Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte, wie Obst-, Getreide- und Kartoffelschlempen, soweit bei der Be- und Verarbeitung keine wassergefährdenden Stoffe zugesetzt werden und sich die Gefährlichkeit bei der Be- und Verarbeitung nicht erhöht, 4. Silagesickersaft sowie 5. tierische Ausscheidungen wie Jauche, Gülle, Festmist und Geflügelkot 21
22 Biogasanlagen und anlagenbezogener Gewässerschutz Schema der zukünftigen Regelungen auf Bundesebene Einsatz von Substraten außerhalb der Gärsubstrate land-wirtschaftlicher Herkunft im Sinne der VO AwSV Standard Besorgnisgrundsatz Gärsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft im Sinne der AwSV baulich/technische Anforderungen JGS- Standard bestmöglicher Schutz 22
23 Biogasanlagen und anlagenbezogener Gewässerschutz Schema der zukünftigen Regelungen auf Bundesebene Einsatz von Substraten außerhalb der Gärsubstrate land -wirtschaftlicher Herkunft im Sinne der VO AwSV Standard Besorgnisgrundsatz Gärsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft im Sinne der AwSV JGS- Standard Anlage 7 AwSV in der Fassung vom bestmöglicher Schutz baulich/technische Anforderungen 23
24 Regelungen für ldw. BGA (37 AwSV) Fachbetriebspflicht (auch für Siloanlagen) Ausstattung der (unterirdischen) einwandigen Behälter oder Rohrleitungen mit einem Leckageerkennungssystem (LES) Lagerung von festen Gärsubstraten oder festen Gärresten auf flüssigkeitsundurchlässiger Lagerfläche ohne LES Anlagen mit Behältern oberhalb der Geländeoberkante benötigen Umwallung (Volumen des größten Behälters) mit Ausnahme von Lageranlagen für feste Gärsubstrate und feste Gärreste Unterirdische Behälter unterhalb des Grundwasserstand sowie unterirdische Behälter in Schutzgebieten sind als doppelwandige Behälter mit Leckanzeigesystem auszuführen (= Anforderung Abfallanlagen) Erdbecken sind für die Lagerung von Gärresten aus dem Betrieb von Biogasanlagen nicht zulässig. 24
25 Der Wall macht den Unterschied 25
26 Umwallungen 26
27 23 Anforderungen an die Kapazität von Gärrestelagern von Biogasanlagen Fassung BR Drs. 77/14 ( ) Soweit Gärreste aus dem Betrieb einer Biogasanlage als Düngemittel angewendet werden sollen, muss das Volumen des Gärrestelagers so bemessen sein, dass die Gärreste aufgenommen werden können, die während des Betriebs der Biogasanlage über einen Zeitraum von sechs Monaten anfallen. Abweichend von Satz 1 gilt ab dem [einsetzen: Angabe des Tags und Monats des Inkrafttretens dieser Verordnung nach 73 Satz 2 sowie der Jahreszahl des fünften auf das Inkrafttreten folgenden Jahres] ein Zeitraum von neun Monaten, sofern der Betreiber nicht über ausreichende, dem Betrieb zugehörige Flächen zur Verwendung der Gärreste nach den Vorgaben der Düngeverordnung verfügt. 27
28 23 Anforderungen an die Kapazität von Gärrestelagern von Biogasanlagen 28
29 Abstimmungsergebnis Lagerkapazität
30 Übergangsbestimmungen ( 68 AwSV) Alle Anlagen: Nachrüstung der Gärrestlagerkapazität auf mind. 9 Monate innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten der VO Ldw. Anlagen nach 37: Umwallung gemäß innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten der VO nachzurüsten Behörde kann die Umsetzung von Anpassungsmaßnahmen erst ab dem fünften Jahr nach Inkrafttreten der VO fordern Abfallanlagen: Basis für die Forderungen der Behörde ist die Abweichungs- Dokumentation des Sachverständigen, die davon abhängt, wann die letzte Prüfung nach Landesrecht stattgefunden hat. Der spätest mögliche Zeitpunkt für die erste Prüfung nach AwSV ist fünf Jahre nach Inkrafttreten der VO
31 Fazit zur AwSV Biogasanlagen unterliegen der AwSV und sind nicht mehr JGS Zusätzliche Anforderungen im Vgl. zu JGS-Anlagen Umwallung Fachbetriebspflicht Prüfpflicht nach AwSV Nachrüstpflicht Ausweitung der erforderlichen Lagerkapazität Hohe Anforderungen an Anlagen in Wasserschutzgebieten (Doppelwandigkeit) keine Erschließung der Gülle Abfallanlagen mit umfangreichen Anforderungen AwSV be- bzw. verhindert eine politisch gewollte Vergärung von Gülle FvB hat konstruktive Änderungsvorschläge eingebracht Gewässerschutz nutzt jedem, muss aber darstellbar bleiben
32 Agenda Fachverband Biogas und Branchenzahlen Fokusthema AwSV Fokusthema DüV Zusammenfassung und Fazit 32
33 Warum muss DüV geändert werden? Düngeverordnung ist in Deutschland das Aktionsprogramm zur Umsetzung der Nitratrichtlinie der EU von 1991 aktuelles Aktionsprogramm 2010 bis 2013 Umsetzung der Nitratrichtlinie erfordert neues Aktionsprogramm bzw. neue Düngeverordnung Weiterentwicklung aus fachlichen Gründen Hinweis: Derogation (Ausnahme von der N-Obergrenze von 170 kg N/ha) ist gekoppelt an Laufzeit des Aktionsprogramms Derogationsregel für Grünland ist 2014 nicht mehr möglich!!
34 Beurteilung der Situation in Deutschland Deutschland meldet an die EU die Werte aus dem Belastungsmessnetz Nitratgehalte im Belastungsmessnetz Quelle: Nitratbericht
35 EU Vergleich
36 Wie viele Messstellen werden verwendet?
37 Auswirkungen Messnetzgestaltung: Bsp. Niedersachsen
38 Auswirkungen Messnetzgestaltung: Bsp. Niedersachsen
39 Ist Deutschland wirklich so schlecht? Nein, weil Deutschland die belasteten Brunnen meldet und andere MS das Komplettnetz melden. Nitratgehalte im EUA-Messnetz 2008 Quelle: UBA
40 Ist Deutschland wirklich so schlecht? Nein, weil Deutschland die belasteten Brunnen meldet und andere MS das Komplettnetz melden. Aber es muss trotzdem gehandelt werden, weil trotzdem nicht alles gut ist (Trend) und verstärkt Kritik aus Politik und Bevölkerung kommt. Nitratgehalte im EUA-Messnetz 2008 Quelle: UBA
41 Regionale Unterschiede BGA-Dichte Zustand des GW GW-Neubildung
42 Novelle der DüV Aktueller Stand Was bisher geschah: Nov. 2012: BLAG-Papier mit Vorschlägen der Länder zur Novelle August 2013 Gutachten WBA/WBD/SRU zur Novelle Oktober 2013: Versand Mahnschreiben seitens der EU möglicher Auftakt für Vertragsverletzungsverfahren Dezember 2013: Stellungnahme Bundesregierung zum Vertragsverletzungsverfahren Derzeit: Ressortabstimmung (Differenzen mit BMUB) Versand des BMEL-Entwurfes an Länder und Verbände erwartet!
43 Inhalte des BLAG-Papiers als Diskussionsbasis Hauptaspekte für die Biogasbranche aus dem BLAG-Bericht: Sperrfristen, Lagerdauer, Ausbringung nach Ernte der Hauptkultur Keine Ausbringung org. Düngemittel auf Ackerland nach Ernte der Hauptkultur Ausnahme: Raps, Zw.Früchte (bis gesät) und Feldgras Lagerraum für 9 Monate für gewerbliche Betriebe oder Betriebe ohne Fläche Ausbringungsobergrenzen Anwendung der 170-kg-N-Obergrenze auf alle organischen Düngemittel Einbeziehung u.a. der Gärreste pflanzlicher Herkunft Keine Derogationsregel auf Grünland
44 Forderungen der EU-Kommission Mit den Evaluierungsergebnissen werden viele Anforderungen der EU- Kommission umgesetzt. Zur Beurteilung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der EG-Nitratrichtlinie, hat die EU-Kommission eine Studie Recommendations for establishing Action Programmes under Directive 91/676/EEC concerning the protection of waters against pollution caused by nitrates from agricultural sources ( beauftragt. Die in Teil D der Studie enthaltenen Maßnahmen dienen der EU- Kommission als Grundlage für Vorschläge an die Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Gewässerqualität. In den bisherigen Abstimmungsgesprächen mit der EU-Kommission wurden daher zahlreiche, über die Evaluierungsergebnisse hinausgehende Forderungen erhoben
45 Forderungen seitens der EU-Kommission (Auswahl) Einführung von kultur- und standortabhängigen Obergrenzen für die Stickstoffdüngung Erhöhung der Mindestlagerdauer für flüssige Wirtschaftsdünger auf grundsätzlich neun Monate Beschränkung der (organischen) Düngung bereits auf Flächen mit nur geringer Hangneigung (2 %) Ausweitung des Düngungsverbots an Gewässern auf einen Mindestabstand von zwei Metern und Differenzierung zwischen Mineraldüngern und Wirtschaftsdüngern Einführung eines generellen Verbots der Düngung auf gefrorenen oder schneebedeckten Böden, Vorverlegung des Beginns der Sperrfrist für die Düngung von Grünland auf den Absenkung des Bilanzüberschusses des Nährstoffvergleichs auf deutlich unter 60 kg N je Hektar
46 Aktueller Diskussionsstand Düngebedarfsermittlung Planung der Düngung anhand in Tabellen vorgegebener Bedarfswerte Berücksichtigung von Ertragserwartung, Nmin, Nachlieferung organischer Düngung (10 % Nt), Vorfrucht über Standardwerte Anrechnung organsicher Düngemittel anhand der Verfügbarkeit 46
47 Aktueller Diskussionsstand Obergrenze org. Düngung - Derogationsregel Anwendung der 170-kg-N-Obergrenze auf alle organischen Düngemittel Vorschlag einer Derogationsregel nach Vorbild der GL-Regel 230 kg/ha oder sogar 250 kg/ha Aber: Ausnahmeregelungen bedürfen der Genehmigung Sperrfrist Keine Ausbringung org. Düngemittel auf Ackerland nach Ernte der Hauptkultur bis ; 1. Oktober als Grenze Ausnahme: Raps, Zw.Früchte (bis gesät), Wintergetreide (bis gesät) und Feldgras Sperrfrist für GL und mehrjährigem Feldfutterbau: Verschiebung der Sperrfristen möglich (AL bzw. GL ), wenn Genehmigung der Landesstelle vorliegt und Mindestdauer (AL 16 Wochen bzw. GL 12 Wochen) eingehalten wird Sperrfrist für Festmist und feste Gärprodukte
48 Aktueller Diskussionsstand Nährstoffvergleich Zulässige Überschüsse 60 kg N/ha und 20 kg P/ha Aber: Einschränkung der Phosphatdüngung auf höher versorgten Standorten Kein Überschuss von 20 kg mehr erlaubt ab 2020 N-Überschuss auf 50kg Ermittlung über plausibilisierte Feld-Stall-Bilanz (Prüfung der Futtererträge anhand des Tierbestands bzw. der Stromerträge) Sanktion: Beratungspflicht, später Genehmigung Düngebedarfsplan Lagerdauer DüngeVO: Beibehaltung der 6-Monate-Lagerkapazität (auch für Gärreste) Aber: 9 Monate Lagerkapazität für Betriebe ohne eigene Ausbringungsflächen oder mit einem Tierbestand von mehr als 3 GV/ha Aber AwSV: Lagerkapazität für Gärreste aus BGA 9 Monate
49 Fazit zur DüV Nächste Schritte: Entwurf zur DüV mit Verbändeanhörung noch in 2014? Inkrafttreten frühestens Frühjahr 2015 mit Übergangsbestimmungen bis 2016? Forderungen und Fazit BMEL muss sich für objektives Messnetzsystem in Europa einsetzen! Düngebedarfsermittlung darf nicht zu formalisiert sein!! Derogationsregel für Biogas zwingend erforderlich!! Verschiebung der Sperrfristen ermöglichen!! Strohrotte einbeziehen!! Lagerdauer für BGA an der für JGS-Anlagen orientieren!! AwSV korrigieren! DüV bedarf noch einiger Änderungen, um eine bedarfs- und praxisgerechte Düngung sicherzustellen!!
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