Bundesamt für Strahlenschutz Willy-Brandt-Straße Salzgitter

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1 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, RS l 6, Postfach , Bonn Genehmigungs- und AufsichtsbehordendgrJLandp -Atomanlagen und anderweitige Verwendung^ von Kembrennstoffen- (gem. beigefugtem Verteiler) TEL *49 22B /2874 FAX * Hans-Juergen,Trauscheid@bmu,bund,de www Dnc de Bundesamt für Strahlenschutz Willy-Brandt-Straße Salzgitter Anpassung des Regelwerks zur Fachkunde des verantwortlichen Kernkraftwerkspersonals in Kernkraftwerken ohne Berechtigung zum Leistungsbetrieb Fachkundenachweis und Inhalt der Fachkundeprüfung Sitzung des Fachausschusses Reaktorsicherheit am , TOP 18 Aktenzeichen: RS I /1 und /2 Bonn, Infolge der von der Bundesregierung im Lichte der Ereignisse von Fukushima getroffenen Entscheidung, die Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beenden, wurde mit dem 13. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes u.a. eingeführt, dass mit Inkrafttreten des geänderten Atomgesetzes für die sieben ältesten deutschen Kernkraftwerke und das Kernkraftwerk Krümmel die Berechtigung zum Leistungsbetrieb erlischt.für die drei jüngsten Anlagen erlischt die Genehmigung zum Leistungsbetrieb spätestens im Jahr 2022; für die übrigen Anlagen gestaffelt bis spätestens 2015/2017/2019/2021. Unter Berücksichtigung des nach Beendigung des Leistungsbetriebs veränderten Anlagenzustandes der vom Netz genommenen Kernkraftwerke sowie im Hinblick auf die definiert endenden Betriebsgenehmigungen der übrigen Kernkraftwerke wurde geprüft, in wie weit das Regelwerk zur Fachkunde des verantwortlichen Kernkraftwerkspersonals einer dem Anlagenzustand Zustell- und Lieferadresse: Robert-Sctiuman-Platz 3, Zufahrt über Heinrich-von-Stephan-Strade, Bonn VerKehrsanbindung: Haltestelle Robert-Schuman-Platz, Stadtbatinlinien 66 und 68

2 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Seite 2 Nachbetrieb" Rechnung tragenden Anpassung bedarf und in welcher Weise eine Umsetzung angepasster Regelungen erfolgen soll. Die hierzu von der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Fachkundefragen" ausgearbeiteten Entwürfe mit inhaltlichen Vorschlägen zur Anpassung der Anforderungen beim Fachkundenachweis des verantwortlichen Kemkraftwerkspersonals sowie zum Umfang der im Rahmen der Fachkundeprüfung nachzuweisenden kemtechnisehen Grundlagen- und der anlagenspezifischen Kenntnisse (Ziffern 4 und 5 der Richtlinie für den Inhalt der Fachkundeprüfung) hat der Fachausschuss Reaktorsicherheit in seiner Sitzung am 8. Mai 2013 beraten. Er hat beide Unterlagenohne Änderungen zur Kenntnis genommen und in der vorliegenden Fassung ihrer einheitlichen Anwendung in atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren zugestimmt. Sie sind - nunmehr mit dem Datum der Sitzung des Fachausschusses versehen - als Anlagen 1. und 2. beigefugt. Der Fachausschuss Reaktorsicherheit hat dem Vorschlag, die für das verantwortliche Kemkraftwerkspersonal in Kernkraftwerken ohne Berechtigung zum Leistungsbetrieb anzuwendenden Anforderungen an den Fachkundenachweis nicht als eigenständige Richtlinie herauszugeben ebenfalls zugestimmt. Entsprechend werden in dem als Anlage 1. beigefügten Papier Anforderungen an den Fachkundenachweis für das verantwortliche Kernkraftwerkspersonal in Kernkraftwerken ohne Berechtigung zum Leistungsbetrieb" nur die Textpassagen hervorgehoben, die die für den Nachbetrieb" der Kernkraftwerke angepassten Fachkundeanforderungen wiedergeben. Alle übrigen Anforderungen aus der Richtlinie für den Fachkundenachweis von Kemkraftwerkspersonal" vom 24. Mai 2012 bleiben auch für das ver-

3 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Seite 3 antwortliche Kemkraftwerkspersonal in Anlagen im Nachbetrieb" unverändert gültig. Analoges gilt für die Anpassungen in den Haupt- und Teilgebieten der Ziffern 4 und 5 aus der Richtlinie für den Inhalt der Fachkundeprüfungen". Hier wurde jedoch zur Wahrung der Übersichtlichkeit auf das Hervorheben der angepassten Inhalte der Prüfungsthemen verzichtet. Die Kapitel 1 bis 3 der Richtlinie für den Inhalt der Fachkundeprüfung" vom 24. Mai 2012 behalten ebenfalls auch für das verantwortliche Kemkraftwerkspersonal in Anlagen im Nachbetrieb" ihre Gültigkeit. Ich bitte Sie, die beigefügten Ausarbeitungen in relevanten atomrechtlichen Verfahren zu berücksichtigen. i i Im Auftrag vife

4 Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden der Länder - Atomanlagen und anderweitige Verwendung von Kernbrennstoffen - (RS 18) (Stand: November 2012) Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg Kernerplatz Stuttgart Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie Prinzregentenstraße München Ministerium Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg Heinrich-Mann-Allee Potsdam Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt Stabsstelle Atomrechtliche Aufgaben Stadthausbrücke Hamburg Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern - AG Zwischenlager Nord, Strahlenschutz - Alexandrinenstraße Schwerin Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen Jürgensplatz Düsseldorf Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung Rheinland-Pfalz Stiftsstraße Mainz Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit Rosenkavalierplatz München Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Brückenstraße Berlin Freie Hansestadt Bremen Senator für Umwelt, Bau und Verkehr - Energie und Umwelttechnik - Ansgaritorstraße Bremen Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Mainzer Straße Wiesbaden Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz Archivstraße Hannover Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen - Abteilung V - Schwannstraße Düsseldorf Ministerium für Umwelt, Energie, und Verkehr des Saarlandes Keplerstraße Saarbrücken - 1 -

5 Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft - Abteilung 5 - Wilhelm-Buck-Straße Dresden Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein Adolf-Westphal-Straße Kiel Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt Leipziger Straße Magdeburg Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz Beethovenstraße Erfurt -2-

6 Anlage yf. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit RS /1. Anforderungen an den Fachkundenachweis für das verantwortliche Kernkraftwerkspersonal in Kernkraftwerken ohne Berechtigung zum Leistungsbetrieb Das in im Leistungsbetrieb befindlichen Kernkraftwerken tätige verantwortliche Kemkraftwerkspersonal muss die Anforderungen an die erforderliche Fachkunde nach Maßgabe der im GMB S. 611 bekanntgemachten Richtlinie für den Fachkundenachweis von Kemkraftwerkspersonal" (Stand: 24. Mai 2012) erfüllen. Das in Kernkraftwerken ohne Berechtigung zum Leistungsbetrieb erstmals in verantwortlicher Funktion, für die zumindest eine bestandene Fachkundeprüfimg nachzuweisen ist, tätig werdende Personal muss die Anforderungen an die erforderliche Fachkunde nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen erfüllen. Darin sind nur die Abweichungen zu den für das verantwortliche Kemkraftwerkspersonal von im Leistungsbetrieb befindlichen Kernkraftwerken geltenden Fachkundeanforderungen gekennzeichnet. Anforderungen aus der für im Leistungsbetrieb befindliche Kernkraftwerke werden nur insoweit wörtlich angeführt, als es zum Verständnis bzw. zum Erkennen des Sachzusammenhangs erforderlich ist. Die Anforderungen an den Fachkundenachweis, für die im nachfolgenden Text " geschrieben steht bzw. für die nicht entfällt" angegeben ist, gelten unverändert auch für das in Kernkraftwerken ohne Berechtigung zum Leistungsbetrieb tätige verantwortliche Kemkraftwerkspersonal. Die für die Kernkraftwerke ohne Berechtigung zum Leistungsbetrieb in der Richtlinie für den Fachkundenachweis" vorgenommenen Anpassungen hat der Fachausschuss Reaktorsicherheit in seiner Sitzung am 08. Mai 2013 zur Kenntnis genommen und ihrer bundeseinheitlichen Anwendung zugestimmt.

7 Anpassungen in der Richtlinie für den Fachkundenachweis von Kernkraftwerkspersonal in Kernkraftwerken ohne Berechtigung zum Leistungsbetrieb (Stand: 8. Mai 2013) 1 Grundsätze LI Gesetzliche Grundlagen en 1.2 Anwendungsbereich en 1.3 Organisationsplan Leiter der Anlage Fach-oder Teilbereichsleiter Hauptbereitschaftshabende Verantwortliches Schichtpersonal Aufgabe des verantwortlichen Schichtpersonals 2 ist es, mit dem nicht verantwortlichen Schichtpersonal ununterbrochen den Fahrbetrieb des Kernkraftwerkes im bestimmungsgemäßen Betrieb und bei Störfallen im Rahmen der bestehenden Betriebsanweisungen und des aufgegebenen Fahrplans durchzuführen. Anpassung der Fußnote zu Ziffer 1.3.4: Die Schichtmindestbesetzung ist anlagenspezifisch festzulegen. Zum verantwortlichen Schichtpersonal im Sinne dieser Richtlinie gehören: Schichtleiter und Schichtleitervertreter Schichtleiter sind Betriebsangehörige, die den Fahrbetrieb der Anlage im vorgegebenen Rahmen leiten, überwachen und dokumentieren. Sie sind insbesondere gegenüber dem Personal ihrer Schicht weisungsbefugt. Schichtleitervertreter sind Betriebsangehörige, die neben den ihnen zugewiesenen Aufgaben zusätzlich die Aufgaben des Schichtleiters während kurzzeitiger Abwesenheit des Schichtleiters von der Kemkraftwerkswarte wahrnehmen. In jeder Schicht muss ein Schichtleiter bzw. Schichtleitervertreter, der Weisungen für Schalthandlungen dem E-Schichtpersonal erteilt, über eine entsprechende Qualifikation verfügen. -2-

8 Anpassung durch folgende Ergänzung: Als Schichtleiter können auch Personen mit stellvertretender Schichtleiterqualifikation eingesetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass sich eine Person mit behördlicher Zulassung als Schichtleiter gemäß Richtlinie für den Fachkundenachweis von Kemkraftwerkspersonal" in der Fassung vom 24. Mai 2012 in Rufbereitschaft befindet Reaktorfahrer Ausbi Idungsleiter Leiter der Qualitätssicherungsüberwachung Kemtechnische Sicherheitsbeauftragte 2 Fachkundenachweis und Anforderungen an die fachliche Ausbildung sowie an die praktische Erfahrung Der Nachweis der erforderlichen Fachkunde der unter den Ziffern bis genannten Personen ist der zuständigen Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde zu erbringen durch - Vorlage von Unterlagen, die die erforderliche fachliche Ausbildung und praktische Erfahrung belegen, sowie - für Schichtleiter, Schichtleitervertreter und Reaktorfahrer zusätzlich durch eine bestandene Fachkundeprüfung im vorgesehenen Kernkraftwerk gemäß Ziffer 3; - für Teilbereichsleiter Schichtbetrieb ebenfalls durch eine bestandene Fachkundeprüfung in einem typgleichen Kernkraftwerk (DWR/SWR) gemäß Ziffer 3; Leiter der Anlage Leiter der Anlage müssen nachweisen: a) b) c) d) -3-

9 Darüber hinaus muss der Leiter der Anlage eine mindestens dreijährige praktische Erfahrung als Fach- oder Teilbereichsleiter erworben haben. Es ist mindestens ein Jahr im vorgesehenen Kernkraftwerk oder am vorgesehenen Standort bei typgleichen Reaktoren (DWR/SWR) nachzuweisen. Zusätzlich muss der Leiter der Anlage eine Fachkundeprüfung gemäß Ziffer 3 für Schichtleiter in einem Kernkraftwerk bestanden haben. In begründeten Einzelfällen kann diese Qualifikation durch umfassenden langjährigen verantwortlichen Einsatz in Kernkraftwerken und ein individuelles Ausbildungsprogramm für die vorgesehene Anlage nachgewiesen werden. Wurde die Fachkundeprüfung gemäß Ziffer 3 an einem anderen Reaktortyp (DWR/SWR) als dem vorgesehenen Kernkraftwerk durchgeführt, ist vor Beginn der Tätigkeit in der neuen Funktion im vorgesehenen Kernkraftwerk die Teilnahme an einem anlagenspezifischen Einführungskurs zusätzlich nachzuweisen. 2.2 Fach- oder Teilbereichsleiter Fach- oder Teilbereichsleiter müssen nachweisen: a) b ) c) d) Darüber hinaus muss der Fachbereichsleiter im Fachbereich Betrieb die Anforderungen an Schichtleiter gemäß Ziffer in einem Kernkraftwerk erfüllen. Zusätzlich muss der Fachbereichsleiter im Fachbereich Betrieb am vorgesehenen Kemkraftwerksstandort eine mindestens einjährige praktische Erfahrung im Fachbereich Betrieb erworben haben. Wurde die Fachkundeprüfung gemäß Ziffer 3 an einem anderen Reaktortyp (DWR/SWR) als dem vorgesehenen Kernkraftwerk durchgeführt, ist vor Beginn der Tätigkeit in der neuen Funktion im vorgesehenen Kernkraftwerk die Teilnahme an einem anlagenspezifischen Einfiihrungskurs zusätzlich nachzuweisen. Der Teilbereichsleiter Schichtbetrieb muss in einem typgleichen Kernkraftwerk (DWR/SWR) eine Fachkundeprüfung gemäß Ziffer 3 bestanden haben, eine mindestens einjährige praktische Erfahrung als Schichtleiter in einem typgleichen Kernkraftwerk (DWR/SWR) sowie eine halbjährige Erfahrung im Bereich Betrieb im vorgesehenen Kernkraftwerk erworben haben. -4-

10 Fach- und Teilbereichsleiter anderer technischer Fachbereiche müssen ein Jahr als Schichtleiter oder eine mindestens einjährige praktische Erfahrung in technischen Fach- oder Teilbereichen nachweisen. Die benötigte Zeit zur Vermittlung der Kenntnisse nach 2.2.b) und c) zählt nicht dazu. 2.3 Hauptbereitschaftshabende Hauptbereitschaftshabende müssen nachweisen: a) keine Änderung b) keine Änderung c) keine Änderung d) keine Änderung Darüber hinaus müssen Hauptbereitschaftshabende mit Weisungsbefugnis gegenüber dem verantwortlichen Schichtpersonal eine mindestens zweijährige praktische Erfahrung als Fach- oder Teilbereichsleiter oder als Schichtleiter mit behördlicher Zulassung gemäß der Richtlinie für den Fachkundenachweis von Kernkraftwerkspersonal" in der Fassung vom 24. Mai 2012 erworben haben, davon ist mindestens ein Jahr im vorgesehenen Kernkraftwerk oder am vorgesehenen Standort bei typgleichen Reaktoren (DWR/SWR) nachzuweisen. Zusätzlich müssen sie eine Fachkundeprüfung gemäß Ziffer 3 für Schichtleiter in einem Kernkraftwerk bestanden haben. In begründeten Einzelfallen kann diese Qualifikation durch umfassenden langjährigen verantwortlichen Einsatz in Kernkraftwerken und ein individuelles Ausbildungsprogramm für die vorgesehene Anlage nachgewiesen werden. Wurde die Fachkundeprüfung gemäß Ziffer 3 an einem anderen Reaktortyp (DWR/SWR) als dem vorgesehenen Kernkraftwerk durchgeführt, ist vor Beginn der Tätigkeit in der neuen Funktion im vorgesehenen Kernkraftwerk die Teilnahme an einem anlagenspezifischen Einführungskurs zusätzlich nachzuweisen. Hauptbereitschaftshabende ohne Weisungsbefugnis gegenüber dem verantwortlichen Schichtpersonal müssen eine mindestens zweijährige praktische Erfahrung als Fach- oder Teilbereichsleiter oder als Schichtleiter mit behördlicher Zulassung gemäß Richtlinie für den Fachkundenachweis von Kemkraftwerkspersonal" in der Fassung vom 24. Mai 2012 in einem Kernkraftwerk, davon ein Jahr im vorgesehenen Kernkraftwerk, erworben haben. 2.4 Ausbildungsleiter, Leiter der Qualitätssicherungsüberwachung und kerntechnische Sicherheitsbeauftragte Ausbildungsleiter müssen die Anforderungen an Schichtleiter gemäß Ziffer in einem Kernkraftwerk erfüllen. -5-

11 Zusätzlich müssen Ausbildungsleiter im vorgesehenen Kernkraftwerk oder am vorgesehenen Standort bei typgleichen Reaktoren (DWR/SWR) eine mindestens einjährige praktische Erfahrung im Fachbereich Betrieb oder im Teilbereich Ausbildung erworben haben. Wurde die Fachkundeprüfung gemäß Ziffer 3 an einem anderen Reaktortyp (DWR/SWR) als dem vorgesehenen Kernkraftwerk durchgeführt, ist vor Beginn der Tätigkeit in der neuen Funktion im vorgesehenen Kernkraftwerk die Teilnahme an einem anlagenspezifischen Einführungskurs zusätzlich nachzuweisen. Kemtechnische Sicherheitsbeauftragte müssen eine Fachkundeprüfung gemäß Ziffer 3 für Schichtleiter in einem Kernkraftwerk bestanden haben. Sie müssen mindestens eine halbjährige praktische Erfahrung als Reaktorfahrer oder eine halbjährige praktische Erfahrung in der Organisationseinheit des kemtechni sehen Sicherheitsbeauftragten nachweisen. Zusätzlich müssen kerntechnische Sicherheitsbeauftragte im vorgesehenen Kernkraftwerk oder am vorgesehenen Standort bei typgleichen Reaktoren (DWR/SWR) eine mindestens einjährige praktische Erfahrung im Fachbereich Betrieb oder in der Organisationseinheit des kemtechnischen Sicherheitsbeauftragten erworben haben. Wurde die Fachkundeprüfung gemäß Ziffer 3 an einem anderen Reaktortyp (DWR/SWR) als dem vorgesehenen Kernkraftwerk durchgeführt, ist vor Beginn der Tätigkeit in der neuen Funktion im vorgesehenen Kernkraftwerk die Teilnahme an einem anlagenspezifischen Einfuhrungskurs zusätzlich nachzuweisen. 2.5 Stellvertreter 2.6 Verantwortliches Schichtpersonal Schichtleiterund Schichtleitervertreter a) Schichtleiter müssen ein abgeschlossenes technisches oder mathematisch-naturwissenschaftliches Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule, Fachhochschule oder Ingenieurschule (Diplom, Master oder Bachelor) in einer der Aufgabe entsprechenden Fachrichtung nachweisen. Schichtleitervertreter müssen mindestens eine Ausbildung als Techniker mit staatlichem oder staatlich anerkanntem Abschluss oder das Ablegen einer Meisterprüfung in einer der Aufgabe entsprechenden Fachrichtung nachweisen. Ergänzung analog zu Punkt : Als Schichtleiter können auch Personen mit stellvertretender Schichtleiterqualifikation eingesetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass sich eine Person mit behördlicher Zulassung als Schichtleiter gemäß Richtlinie für den Fachkundenachweis von Kemkraftwerkspersonal" in der Fassung vom 24. Mai 2012 in Rufbereitschaft befindet. -6-

12 Schichtleiter und Schichtleitervertreter müssen eine kemtechnische Fachausbildung erhalten haben und folgendes nachweisen: b) c) d) e) eine praktische Erfahrung von mindestens 22 Monaten in einem Kernkraftwerk (einschl. der Zeiten für die Vermittlung der Kenntnisse gemäß Absatz b) und c) ), davon mindestens eine halbjährige praktische Erfahrung als Reaktorfahrer im Schichtbetrieb im vorgesehenen Kernkraftwerk; f) entfällt Bei der weiterführenden Ausbildung von Reaktorfahrem zu Schichtleitervertretem sind insbesondere die weiterreichenden Anforderungen gemäß Ziffer 2.6.1c) und d) durch Schulung zu erfüllen Reaktorfahrer Reaktorfahrer müssen eine kemtechnische Fachausbildung erhalten haben und folgendes nachweisen: a) b) c) d) e) eine praktische Erfahrung von mindestens 14 Monaten an verschiedenen wesentlichen Stationen beim Betrieb 4 eines Kernkraftwerkes (einschl. der Zeiten für die Vermittlung der Kenntnisse gemäß Absatz b) und c)), davon mindestens ein halbes Jahr praktische Erfahrung im Schichtbetrieb im Kernkraftwerk des Antragstellers; Fußnote zu e): 4 Wesentliche Stationen sind z.b. Reaktoranlage, nukleare Hilfsanlagen, Mess-, Steuer- und Regelanlagen, elektrotechnische Anlagen, Strahlenschutz. -7-

13 f) entfällt 3 Fachkundeprüfung 3.1 Prüfungsumfang Verantwortliches Schichtpersonal muss nachweisen. Die Prüfungsinhalte sind nach Maßgabe der an die Anforderungen für Kernkraftwerke ohne Berechtigung zum Leistungsbetrieb angepassten Haupt- und Teilgebiete der "Richtlinie für den Inhalt der Fachkundeprüfung des verantwortlichen Schichtpersonals in Kernkraftwerken" (GMB1 1986, S. 458) in der jeweils gültigen Fassung festzulegen. 3.2 Kerntechnische Grundlagenprüfung 3.3 Schriftliche anlagenspezifische Prüfung 3.4 Anmeldung zur mündlichen Prüfung Der Antragsteller teilt der zuständigen Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde seine Absicht, eine Prüfung zum Nachweis der Fachkunde von Schichtpersonal durchzuführen, unter Benennung der Beauftragten,des Antragstellers für die Prüfungskommission rechtzeitig mit. Dieser Anmeldung sind folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung beizufügen: - alle erforderlichen Angaben zur Person des Kandidaten, eine Beschreibung seiner Ausbildung (Ausbildungsprogramm) und seines beruflichen Werdeganges und eine Beurteilung seiner bisherigen Leistung;

14 3.5 Mündliche anlagenspezifische Prüfung Für den mündlichen Teil der anlagenspezifischen Prüfung ist eine Prüfungsdauer je Reaktorfahrer von mindestens 30 Minuten, für Schichtleiter und Schichtleitervertreter von mindestens 45 Minuten anzusetzen. 3.6 Prüfungskommission 3.7 Prüfungsentscheidung 3.8 Nachprüfung 4 Zulassung des verantwortlichen Schichtpersonals 4.1 Behördliche Zulassung 4.2 Unterbrechung der Tätigkeit Wenn Schichtleiter, Schichtleitervertreter oder Reaktorfahrer ihre Funktion innerhalb eines halben Kalenderjahres nicht mindestens insgesamt 5 Tage lang in einer Früh- oder Spätschicht an Werktagen ausgeübt haben, ist vor einem erneuten Einsatz Art und Umfang der Einarbeitung in Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde festzulegen. Die Einarbeitung darf nicht in verantwortlicher Funktion erfolgen. 5 Erhaltung der Fachkunde entfällt 6 Übergangsregelung -9-

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