GRIS-Gütevorschrift GV 11. Spezielle Gütevorschrift für Steinzeug-Kanalrohre, Formstücke und Vortriebsrohre für den Siedlungswasserbau
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- Katja Hochberg
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1 GRIS-Gütevorschrift GV 11 Spezielle Gütevorschrift für Steinzeug-Kanalrohre, Formstücke und Vortriebsrohre für den Siedlungswasserbau Ausgabe 1. Jänner 2015 Inhalt: 1. Vorbemerkungen 2. Anwendungsbereich 3. Produktspezifische Anforderungen 4. Produktionsspezifische Anforderungen 5. Kundenbezogene Anforderungen 6. Prüfumfang und -häufigkeit 7. Zitierte Normen und Regelwerke Güteschutzverband Rohre im Siedlungswasserbau Arsenal, Objekt 213, Franz Grill-Straße 5, 1030 Wien Tel.: DW info@gris.at ZVR-Zahl:
2 1. Vorbemerkungen Diese Gütevorschrift ersetzt die GV 11 Spezielle Gütevorschrift für Steinzeug-Kanalrohre, Formstücke und Vortriebsrohre für den Siedlungswasserbau, Ausgabe Änderungsvermerk: - Anpassung an die neue Ausgabe der ÖNORM B 5037: 2014 Steinzeugrohrsysteme für Abwasserleitungen und kanäle - Verfahren zur Eigen- und Fremdüberwachung - Nationale Umsetzung der ÖNORM EN 295 (alle Teile) Die Rahmenbedingungen für diese Spezielle Gütevorschrift sind den Allgemeinen Gütevorschriften des GRIS in der jeweils gültigen Fassung zu entnehmen. Dieser speziellen GRIS-Gütevorschrift liegen die ÖNORMEN EN 295 Teil 1, 2, 3 und 7 zugrunde. Die Erfüllung der Anforderungen dieser Normen und der vorliegenden Speziellen Gütevorschrift ist durch eine nach dem Akkreditierungsgesetz akkreditierten Prüf- und Inspektionsstelle zu bestätigen. 2. Anwendungsbereich Diese Spezielle Gütevorschrift ist für Steinzeugrohre, zugehörige Formstücke und Vortriebsrohre sowie deren Verbindungen zum Bau von Abwasserleitungen und -kanälen, die als Freispiegelleitungen betrieben werden, anzuwenden. 3. Produktspezifische Anforderungen Es werden folgende über die ÖNORMEN EN 295-1, 2, 3 und 7 hinausgehenden Anforderungen und Prüfungen festgelegt. 3.1 ÖNORM geprüft Registrierung Es ist eine gültige ÖNORM B 5037 geprüft Registrierung für Steinzeugrohre, Formstücke, Rohrverbindungen und Vortriebsrohre nachzuweisen. 3.2 Dichtheitsprüfung der Rohre und deren Verbindung mit Luft Die Prüfung ist an 2 zusammengefügten Rohren bei Raumtemperatur auszuführen. Die Dichtheitsprüfung mit Luft ist gemäß ÖNORM EN 295-3, Abschnitt 16 mit einem Prüfdruck von 200 mbar durchzuführen. Der max. zul. Druckabfall p von 15 mbar darf während der Prüfzeit nicht überschritten werden. Tabelle 1: Prüfzeit t Nennweite DN t in min 5 7, ,5 14 Nennweite DN t in min 15 17, Gütevorschrift 11 Ausgabe Seite 2 von 8
3 3.3 Widerstandsfähigkeit gegen Abrieb Die Prüfung ist gemäß ÖNORM EN 295-3, Abschnitt 15 durchzuführen. Der mittlere Abrieb darf den Höchstwert von 0,25 mm nicht überschreiten. 3.4 Chemische Beständigkeit der Dichtungsmaterialien Die Prüfung der chemischen Beständigkeit der Dichtungsmaterialien erfolgt durch Lagerung von Proben für die Dauer von 168 Stunden bei einer Temperatur von (23+-2) C in den folgenden Medien: Schwefelsäure (ph-wert etwa 0) Natronlauge (ph-wert etwa 14) Für Kautschuk-Elastomere erfolgt die Prüfung mit Probekörpern gemäß ÖNORM ISO Polyurethan-Elastomere werden an zylindrischen Proben mit einem Durchmesser von 13,0 ± 0,5 mm und einer Höhe von 6,3 ± 0,3 mm geprüft. Nach der Lagerung der Probekörper in der Prüfflüssigkeit werden die folgenden Parameter bestimmt. V 7 Shore A 7 Shore A 7 / 7 relative Volumenänderung in % nach siebentägiger Lagerung in der Prüfflüssigkeit bei (23 2) C Shore-A-Härte-Änderung nach siebentägiger Lagerung in der Prüfflüssigkeit bei (23 2) C Shore-A-Härte-Änderung nach siebentägiger Lagerung in der Prüfflüssigkeit bei (23 2) C und anschließender siebentägiger Trocknung bei Normalklima 23/50 ÖNORM ISO 554. Die Shore-Härte wird gemäß ÖNORM EN ISO 868 gemessen. Das Volumen ist auf 0,005 cm³ zu bestimmen. Die Zeitspanne zwischen der Entnahme der Probekörper aus der Prüfflüssigkeit und der Messung darf höchstens 5 Minuten betragen. Die Prüfergebnisse müssen die Anforderungen nach Tabelle 2 erreichen. Tabelle 2: Anforderungen Material Eigenschaft Einheit Anforderung Kautschuk-Elastomere (KE) V 7 relative Volumenänderung % 5 Polyurethan- Elastomere (PU) Polyurethan- Elastomere (PU) Shore A 7 relative Shore-Härte- Änderung Shore A 7 / 7 relative Shore-Härte- Änderung Shore A 10 Shore A Langzeitdichtheit und Wurzelfestigkeit Zur Gewährleistung der Langzeitdichtheit und Wurzelfestigkeit dürfen als Dichtmittel nur Elastomere mit dichter Struktur und hohlraumfreiem Querschnitt, welche der ÖNORM EN und ÖNORM EN entsprechen, verwendet werden. 3.6 Kennzeichnung Die Rohre sind zusätzlich mit GRIS und der dem Hersteller verliehenen Gütezeichennummer zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung mit der Gütezeichennummer ist im Rahmen der Eigenund Fremdüberwachung zu prüfen. Gütevorschrift 11 Ausgabe Seite 3 von 8
4 4. Produktionsspezifische Anforderungen Folgende qualitätssichernde Maßnahmen sind bei der Produktion einzuhalten und im Zuge der Erst- und der Überwachungsprüfung durch die Prüf- und Inspektionsstelle zu kontrollieren. Das Ergebnis ist im Prüf-/Inspektionsbericht zu dokumentieren. 4.1 Produktionsanlagen Die Produktion muss in kontinuierlich arbeitenden Öfen (Tunnelofen oder Schnellbrandofen) stattfinden damit ein stabiler Qualitätsstandard erreicht wird. 4.2 Werkstoffeingangskontrolle Es ist eine Werkstoffeingangskontrolle durchzuführen. Durch die Kontrolle von signifikanten Kennwerten soll sichergestellt werden, dass gleich bleibende Werkstoffqualität für die Fertigung freigegeben wird. Die entsprechenden Anweisungen sind im QM-System festzulegen. 4.3 Zugelieferte Dichtungen Jeder Steinzeugrohr-Hersteller der Dichtungen und Führungsringe für Vortriebsrohre zukauft, muss die Qualität der zugelieferten Produkte gewährleisten. Die Freigabe der Produktzeichnungen, die erst nach der Erstprüfung stattfinden kann, ist durch den Rohrhersteller zu dokumentie-ren. Im QM-System des Steinzeugrohr-Herstellers ist die Dokumentenlenkung festzulegen. 4.4 Produktionssteuerung Während der Formgebung sind wichtige Prozessparameter der Presse zu ermitteln. Durch den Presseführer sind Abweichungen der ermittelten Istwerte zu den vorgegebenen Sollwerten zu dokumentieren. Bei auftretenden Abweichungen muss der Presseführer korrigierende Maβnahmen treffen und dies entsprechend protokollieren. Während des Brennprozesses sind die Temperaturen laufend zu überwachen. Die Prozessüberwachung kann entweder automatisch oder manuell stattfinden. Bei der automatischen Überwachung sind die Solltemperaturen in der Steuerung festzulegen und ebenso wie die Isttemperatur abzuspeichern. Falls keine automatische Steuerung vorhanden ist, ist dies manuell zu bewerkstelligen. Bei auftretenden Abweichungen muss der Ofenführer korrigierende Maβnahmen treffen und dies entsprechend protokollieren. 4.5 Verpackung Die Verpackung hat so zu erfolgen, dass die Verpackungseinheit eine ausreichende Stabilität für die Manipulation bei der Einlagerung, Verladung, Transport usw. aufweist. Die jeweilige Verpa-ckungsart ist im QM-Handbuch festzulegen. 4.6 Lagerung und Manipulation Die Manipulation der Produkte hat mit den dafür geeigneten Hubstaplern, Hebe- und Transporteinrichtungen so zu erfolgen, dass Beschädigungen der Produkte unter normalen Bedingungen ausgeschlossen werden können. 4.7 Qualitätsdatenerfassung - Rückverfolgbarkeit Im Bereich Produktion (Fertigungsaufträge, Schichtprotokolle ) sowie im Bereich Qualitätssicherung (Prüfberichte, Freigabeprotokolle.) muss die Voraussetzung für eine lückenlose Dokumentation gegeben sein. Um im Schadensfall die Rückverfolgbarkeit vom produzierten Produkt bis hin zu den Produktionsdaten der Werkstoffcharge zu ermöglichen, sind die Fertigungsdaten mindestens 10 Jahre lang aufzubewahren. Gütevorschrift 11 Ausgabe Seite 4 von 8
5 5. Kundenbezogene Anforderungen 5.1 Gebrauchsgerechte Handhabung Die Ausführung des Erzeugnisses, seine Beschreibung sowie die Bedienungs- und Montageanleitung sind in deutscher Sprache so abzufassen, dass der fehlerfreie Einbau durch Fachpersonal und sein widmungsgemäßer Betrieb sicher gewährleistet sind. 5.2 Verfügbarkeit Der Hersteller hat im Rahmen seines QM-Systems Vorkehrungen zu treffen, die sicherstellen, dass die mit dem Kunden vereinbarten Lieferfristen eingehalten werden. Für Rohre und Armaturen gilt, dass Standardrohre in Mengen bis zu einem ganzen LKW-Zug sowie Standard-Armaturen innerhalb von 3 Tagen auf der Baustelle sein müssen. Entsprechendes Standardzubehör (z.b. Rohrkupplungen) muss innerhalb von 24 Stunden verfügbar sein. 5.3 Entsorgung und Wiederverwertbarkeit Die Rücknahme von Verpackungsmaterial hat entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu erfolgen. Die Entsorgung von schadhaften Rohren und Rohrverschnitt eigener Produktion bzw. eigener Lieferung hat durch entsprechende Verwertung bzw., wenn dies ökologisch bzw. ökonomisch nicht möglich ist, durch Entsorgung zu erfolgen. Um eine ordnungsgemäße Entsorgung und Wiederverwertung von Produktabfall und Altprodukten sicherzustellen, ist für Anbieter der Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung bindend erforderlich. 5.4 Kundenberatung Es muss sichergestellt sein, dass technische Unterlagen in deutscher Sprache vorliegen. Weiters muss für die Kundenberatung mindestens ein qualifizierter deutschsprachiger Fachmann mit Kenntnis der österreichischen Normen und sonstigen Vorschriften Planern, Behörden, Baufirmen, Verlegefirmen und Händlern zur Verfügung stehen. Der Fachmann und dessen Qualifikation ist vom Hersteller oder dem österreichischen Lieferanten zu benennen und im QM- System nachzuweisen. 5.5 Baustellenbetreuung Der Hersteller muss über ein Baustellenservice verfügen, das rasch vor Ort einsetzbar ist. Für eine effiziente Baustellenbetreuung ist nachzuweisen, dass mindestens ein qualifizierter deutschsprachiger Anwendungstechniker zur Verfügung steht. Der Fachmann und dessen Qua-lifikation ist vom Hersteller oder dem österreichischen Lieferanten zu benennen und im QM-System nachzuweisen. 5.6 Haftpflichtversicherung Zur Abdeckung von Ansprüchen aus Schadensfällen hat der Antragsteller den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung und einer Produkthaftpflichtversicherung in angemessener Höhe, mindestens jedoch nachzuweisen. Zum Nachweis ist eine Kopie der Polizze vor-zulegen. 5.7 Materialrücknahme Für Rohre und Formstücke verpflichtet sich der Hersteller, nach Abschluss der Baustelle nicht benötigte, in einem verkaufsfähigen Zustand befindliche Standardrohre, Standardformstücke und Zubehörteile unter Berücksichtigung einer Manipulationsgebühr, im Umfang von max. 3% der gelieferten Menge, zurückzunehmen. 5.8 Vertretung in Österreich Der Hersteller von Rohren und Formstücken muss für seine Produkte eine Vertretung in Österreich haben, bei der für diese Produkte ein Kundendienst und ein Ersatzteillager eingerichtet sind. Eine solche Vertretung muss in der Rechtsform einer natürlichen oder im österreichischen Firmenbuch protokollierten juristischen Person nachgewiesen werden, die über eine einschlägige Gewerbeberechtigung verfügt. Gütevorschrift 11 Ausgabe Seite 5 von 8
6 5.9 Qualitätsmanagementsystem Der Hersteller hat den Nachweis zu erbringen, dass er ein QM-System mindestens nach den Regeln der EN ISO 9001 betreibt. Der Nachweis ist entweder durch Vorlage eines Zertifikates oder durch einen dafür befugten Auditor zu erbringen. Gütevorschrift 11 Ausgabe Seite 6 von 8
7 6. Prüfumfang und Häufigkeit 6.1 Erstprüfung Erstmalige Überprüfung der Produkte durch eine akkreditierte Prüf- und Inspektionsstelle entsprechend dieser Speziellen Gütevorschrift im Umfang der GRIS-Erstprüfung gemäß Tabelle 3. Hinweis: Grundsätzlich gelten die Bestimmungen der ÖNORM EN 295-2:2013; hinzukommen die Prüfungen auf der Grundlage dieser GV 11 Tabelle 3: Prüfumfang der GRIS-Erstprüfung (pro Herstellungsverfahren) 1) Prüfmerkmal GRIS-GV Abschnitt ÖNORM-Registrierung 3.1 GRIS-Erstprüfung Häufigkeit der Probenahme / Nachweise Normkonformitätsbescheinigung Dichtheitsprüfung der Rohre und deren 4 Rohrverbindungen 3.2 Verbindung mit Luft einer DN Widerstandsfähigkeit gegen Abrieb mal Chemische Beständigkeit der Dichtungsmaterialien mal für jedes PU-material und jede Anlage; KE: Herstellerdeklaration Langzeitdichtheit und Wurzelfestigkeit 3.5 Kontrolle der Nachweise Kennzeichnung 3.6 Vier Dimensionen Überprüfung der Voraussetzungen für die Eigenüberwachung Tab 4 Produktionsspezifische Anforderungen 4 Kundenbezogene Anforderungen 5 Kontrolle durch die Prüf- und Inspektionsstelle Kontrolle durch die Prüf- und Inspektionsstelle Nachweis gemäß GRIS-Audit-Checkliste 1) Bei den Herstellungsverfahren ist zwischen Schnellbrand- und traditionellem Verfahren zu unterscheiden. 6.2 Eigenüberwachungsprüfung Überprüfung der Produkte durch den Hersteller entsprechend den Festlegungen dieser Speziellen Gütevorschrift gemäß Tabelle 4. Tabelle 4: Prüfumfang der GRIS-Eigenüberwachung (pro Herstellungsverfahren) 1) Prüfmerkmal GRIS-GV Abschnitt GRIS-Eigenüberwachung Häufigkeit der Probenahme / Nachweise Dichtheitsprüfung der Rohre und deren Verbindung mit Luft 3.2 Jede produzierte DN / Halbjahr Chemische Beständigkeit der Dichtungsmaterialien mal für jedes PU-Material und jede Anlage; KE: Herstellerdeklaration Kennzeichnung 3.6 jede DN 1) Bei den Herstellungsverfahren ist zwischen Schnellbrand- und traditionellem Verfahren zu unterscheiden. Gütevorschrift 11 Ausgabe Seite 7 von 8
8 6.3 Erweiterte Überwachungsprüfung und Überwachungsprüfung Überprüfung des Herstellers und der Produkte durch die Prüf- und Inspektionsstelle entsprechend den Festlegungen dieser Speziellen Gütevorschrift gemäß Tabelle 5. Hinweis: Grundsätzlich gelten die Bestimmungen der ÖNORM B 5037, zusätzlich sind die Prüfungen dieser GV durchzuführen. Tabelle 5: Prüfumfang der jährlichen GRIS-Fremdüberwachung (pro Herstellungsverfahren) 1) Prüfmerkmal ÖNORM-geprüft Registrierung Dichtheitsprüfung der Rohre und deren Verbindung mit Luft Chemische Beständigkeit der Dichtungsmaterialien Langzeitdichtheit und Wurzelfestigkeit Erweiterte Überwachungsprüfung GRIS-GV Abschnitt Häufigkeit der Probenahme / Nachweise Normkonformitätsbescheinigung 2 Rohrverbindungen einer DN 1 mal für jedes PU- Material und jede Anlage; KE: Herstellerdeklaration Kontrolle der Nachweise Überwachungsprüfung GRIS-GV Abschnitt Häufigkeit der Probenahme / Nachweise Rohrverbindungen einer DN Kennzeichnung 3.6 Zwei Dimensionen 3.6 Zwei Dimensionen Überprüfung der Eigenüberwachung Produktionsspezifische Anforderungen Kundenbezogene Anforderungen Tab Kontrolle der Protokolle Kontrolle durch die Prüf- und Inspektionsstelle Nachweis gemäß GRIS-Audit- Checkliste Tab 4 Kontrolle der Protokolle 1) Bei den Herstellungsverfahren ist zwischen Schnellbrand- und traditionellem Verfahren zu unterscheiden. Gütevorschrift 11 Ausgabe Seite 8 von 8
9 7. Zitierte Normen und Regelwerke Die zitierten NORMEN und Regelwerke gelten in der letztgültigen Fassung ÖNORM EN Steinzeugrohrsysteme für Abwasserleitungen und -kanäle Teil 1: Anforderungen an Rohre, Formstücke und Verbindungen ÖNORM EN Steinzeugrohrsysteme für Abwasserleitungen und -kanäle Teil 2: Bewertung der Konformität und Probenahme ÖNORM EN Steinzeugrohrsysteme für Abwasserleitungen und -kanäle Teil 3: Prüfverfahren ÖNORM EN Steinzeugrohrsysteme für Abwasserleitungen und -kanäle Teil 7: Anforderungen an Rohre und Verbindungen für Rohrvortrieb ÖNORM B 5037 Steinzeugrohrsysteme für Abwasserleitungen und kanäle- Verfahren zur Eigen- und Fremdüberwachung - Nationale Umsetzung der ÖNORM EN 295 (alle Teile) EN ISO 9001 Qualitätsmanagementsysteme Anforderungen ÖNORM ISO 1817 Elastomere - Bestimmung des Verhaltens gegenüber Flüssigkeiten ÖNORM EN ISO 868 Kunststoffe und Hartgummi - Bestimmung der Eindruckhärte mit einem Durometer (Shore Härte). ÖNORM ISO 554 Normklimate für die Konditionierung und/oder Prüfung Zahlenangaben BGBl. I Nr. 28/2012 Akkreditierungsgesetz Allgemeine Gütevorschriften des GRIS Gütevorschrift 11 Ausgabe Seite 9 von 8
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