Tenor. Entscheidungsgründe. OLG München, Endurteil v U 2340/16 Rae. Titel:

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1 OLG München, Endurteil v U 2340/16 Rae Titel: Zum Gegenstandswert anwaltlicher Tätigkeit bei aufgrund vorzeitiger Beendigung des Mandats nicht ausgesprochener Kündigung eines gewerblichen Mietverhältnisses Normenketten: RVG 15 Abs. 4, 23 Abs. 1 S. 3, Abs. 3 S. 1 GKG 41 Abs. 1 GNotG 99 Abs. 1 Leitsatz: 1. Beauftragt der Vermieter eines vermieteten Grundstücks (hier zum Betrieb eines Hotel), der dieses unvermietet verkaufen möchte, einen Rechtsanwalt, den Mietvertrag auf Kündigungsmöglichkeiten zu prüfen und ggf. die Kündigung auszusprechen, so bemisst sich der Gegenstandswert für die Vergütung des Rechtsanwalts nach 23 Abs. 1 Satz 3 RVG i. V. m. 41 Abs. 1 GKG, auch wenn es wegen der Beendigung des Mandats nicht mehr zur Kündigungserklärung kommt (im Anschluss an BGH, Urt. vom , VII ZR 184/06 (= NJW 2007, 2050) und Urt., vom , VIII ZR 341/06 (= NJW 2008, 1888)); ein Fall des 23 Abs. 3 Satz 1 RVG i. V. m. 99 Abs. 1 GNotKG liegt nicht vor. (amtlicher Leitsatz) Schlagworte: Gegenstandswert, vorzeitige Mandatsbeendigung, anwaltliche Tätigkeit, Honoraranspruch, Wertermittlung, gewerblicher Mietvertrag, Kündigung, innerer Zusammenhang Vorinstanz: LG München II, Endurteil vom O 5920/14 Fundstellen: MDR 2016, 1415 LSK 2016, Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München II vom (Az. 13 O 5920/14) abgeändert und in Ziffer I. wie folgt gefasst: Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 4.970,51 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem zu bezahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Dieses Urteil sowie das in Ziffer I. genannte Urteil des Landgerichts München II, soweit es bestätigt wurde, sind vorläufig vollstreckbar. Entscheidungsgründe Gründe

2 1 I. Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz nur noch über den für die anwaltliche Tätigkeit der Klägerin anzusetzenden Gegenstandswert. 2 Der Beklagte war Eigentümer eines Grundstücks in München, das zum Teil aufgrund des Mietvertrages vom (Anlage B 1) als Hotel vermietet war. Nach den nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts München I beabsichtigte der Beklagte das Grundstück zu veräußern und gab in diesem Rahmen bei der Klägerin im April 2014 jedenfalls eine umfassende Prüfung des Mietvertrages in Hinblick auf dessen Beendigung in Auftrag. In den Gründen führte das Landgericht näher aus, dass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die klägerische Kanzlei im Wege des Mietvertrages prüfen sollte, ob eine Kündigung des Mietvertrages möglich sei und zwar unter jeglichem Gesichtspunkt, sei es aufgrund Fragen des Schriftformerfordernisses, sei es aufgrund herbeiführbarer Kündigungsgründe im Hinblick auf Zahlungsrückstände oder Verletzung von Nebenpflichten aus Mietvertrag, wie beispielsweise Instandhaltungspflichten. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere zur Dauer des Mietvertrages wird nach 540 ZPO auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen. Das Mandat der Klägerin endete, ohne dass eine Kündigung des Mietvertrages erklärt wurde. 3 Das Landgericht München II bestimmte den Gegenstandswert gemäß 23 Abs. 3 RVG nach der Wertermittlungsvorschrift des 99 Abs. 1 GNotKG und gelangte so zu einem Gegenstandswert von ,00. Dabei stützte es sich auf die Ausführungen des BGH im Beschluss vom (Az. XII ZB 608/13). 4 Dagegen wendet sich der Beklagte, der meint, dass sich der Gegenstandswert über 23 Abs. 1 Satz 3 RVG nach 41 Abs. 1 GKG bestimme und beruft sich dabei auf das Urteil des BGH vom (Az. VIII ZR 184/06) und vom (Az. VIII ZR 341/06). Der Beklagte gelangt damit zu einem Honoraranspruch der Klägerin in Höhe von nur noch 4.970,51. 5 Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des am verkündeten Urteils des Landgerichts München II (Az. 13 O 5920/14) die Klage insoweit abzuweisen, als es den Beklagten zu einer höheren Zahlung als 4.970,51 nebst Zinsen aus einem 4.970,51 übersteigenden Betrag verurteilt. 6 Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 7 Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil des Landgerichts München II mit dem dort angesetzten Gegenstandswert. 8 II. Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg und führt zur beantragten Abänderung des landgerichtlichen Urteils Die Vergütung der Klägerin ist dem Grunde nach entstanden. 10 Die Vergütung der Klägerin ist nach 13, 14 RVG i. V. m. VV 2300 in Form einer Geschäftsgebühr entstanden. Nach dem übereinstimmenden Verständnis der Parteien war die Tätigkeit der Klägerin nicht als eine bloße Beratung des Beklagten (vgl. 34 RVG) angelegt, sondern sollte auch die Vertretung des Beklagten nach außen hin umfassen (vgl. die Vollmacht in Anlage K 1). Die Klägerin ist auch aufgrund des Auftrags tätig geworden, womit die Gebühr in voller Höhe angefallen ist ( 15 Abs. 4 RVG). Der Ansatz einer 1,3 Gebühr wird vom Beklagten mit der Berufung nicht weiter angegriffen.

3 11 2. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Klägerin bestimmt sich nach 23 Abs. 1 Satz 3 RVG i. V. m. 41 GKG. 12 Der nach 22 RVG für die Berechnung der Anwaltsvergütung maßgebliche Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bestimmt sich nach 23 RVG. Im gerichtlichen Verfahren bestimmt sich der Gegenstandswert nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften ( 23 Abs. 1 Satz 1 RVG). Das gilt sinngemäß auch für die anwaltliche Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte ( 23 Abs. 1 Satz 3 RVG). Unerheblich ist dabei, ob die anwaltliche Tätigkeit einem gerichtlichen Verfahren vorausgeht oder ein gerichtliches Verfahren vermeidet (Mayer in: Mayer/Kroiß, RVG, 4. Aufl., 23 Rdnr. 13). Für eine anwaltliche Tätigkeit gilt nur dann nicht die für Gerichtsgebühren maßgebliche Wertvorschrift, wenn die Tätigkeit des Anwalts überhaupt nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte (sog. andere Angelegenheit nach 23 Abs. 3 Satz 1 RVG). Vorliegend fällt die Tätigkeit der Klägerin, zu der sie im April 2014 vom Beklagten beauftragt wurde, unter 23 Abs. 1 Satz 3 RVG und nicht unter 23 Abs. 3 Satz 1 RVG. 13 a) Das Ziel des anwaltlichen Mandats der Klägerin war, den Mietvertrag zu untersuchen, um einen rechtlich belastbaren Weg zu finden, diesen Im Wege einer Kündigung zu beenden, damit der Beklagte ein geräumtes Grundstück (zu einem besseren Preis) verkaufen konnte. Das mit der Beauftragung der Klägerin erklärte Ziel des Beklagten war damit die Räumung des Grundstücks zu erreichen, was auch in einem gerichtlichen Verfahren geklärt werden könnte. 14 Nach 23 Abs. 1 Satz 3 RVG richten sich die Gebühren für die vorgerichtliche Tätigkeit und die Gebühren in einem anschließenden gerichtlichen Verfahren nach denselben Wertmaßstäben, damit es zu keinen Überschneidungen kommen kann. Dabei gilt eine abstrakte Betrachtungsweise, was sich im Wortlaut der Bestimmung niederschlägt, wonach die Tätigkeit nur Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. Es genügt daher für die Anwendung des 23 Abs. 1 Satz 3 RVG, dass dann, wenn ein gerichtliches Verfahren folgen würde, noch ein innerer Zusammenhang zu den vorgerichtlichen Tätigwerden des Anwalts bestünde (vgl. BAGE 94, 336 zu 8 BRAGO). Dieser innere Zusammenhang mit einem gerichtlichen Verfahren liegt nach der Kündigung eines Mietverhältnisses auf der Hand, wenn sich daran ein Räumungsrechtsstreit anschließt. Dies gilt aber auch dann, wenn die anwaltliche Prüfung ergibt, dass kein (belastbarer) Kündigungsgrund besteht oder wenn der Mandant nach dem Ergebnis der anwaltlichen Prüfung davon absieht, die Kündigung zu erklären. Im Mittelpunkt der anwaltlichen Tätigkeit steht immer der mögliche Räumungsanspruch des Vermieters. 15 Diese Auslegung steht mit der einschlägigen BGH-Rechtsprechung im Einklang. Die beiden Urteile des BGH vom , VII ZR 184/06 (NJW 2007, 2050) und vom , VIII ZR 341/06 (NJW 2008, 1888) gelangen beide über 23 Abs. 1 Satz 3 RVG zur Anwendung des 41 GKG. Zwar hatten beide Verfahren die Konstellation zum Gegenstand, dass der beauftragte Rechtsanwalt eine Kündigung des Mietverhältnisses schon erklärt hatte. Dies vermag aber nicht dazu zu führen, dass bei einer vorzeitigen Beendigung des Mandats, bei der - wie hier - noch keine Kündigung erklärt wurde, die Voraussetzungen des 23 Abs. 1 Satz 3 RVG entfielen und womöglich über die Anwendung des 23 Abs. 3 Satz 1 RVG eine deutlich höhere Vergütung geschuldet wäre. Maßgeblich ist nämlich die mit dem Auftrag geschuldete Tätigkeit des Rechtsanwalts. Diese war auf die Vertretung des Beklagten gegenüber dem Mieter gerichtet und umfasste auch die Abgabe der Kündigungserklärung. Das vorzeitige Ende das Mandats lässt den Vergütungsanspruch weder entfallen noch führt dies zu dessen Kürzung ( 15 Abs. 4 RVG), vermag aber umgekehrt auch keine andere Rechtsgrundlage für die entfaltete anwaltliche Vergütung zu schaffen. 16

4 Schließlich führt auch die Tatsache, dass es vorliegend um die beabsichtigte Kündigung eines gewerblichen Mietvertrages geht, nicht dazu, die Anwendung des 23 Abs. 1 Satz 3 RVG auszuschließen. Zwar stellte der BGH in seiner Entscheidung vom insbesondere auf soziale Erwägungen bei der Wohnraummiete ab. Die Tatbestände des 23 RVG oder des 41 GKG kennen eine Unterscheidung nach Gewerbe- und Wohnraummiete jedoch nicht. 17 b) Der Senat hat erwogen, ob die Ermittlung des Gegenstandswertes einer anwaltlichen Prüfung eines bestehenden Mietvertrages, mit dem Ziel dessen Beendigung herbeizuführen, nach 23 Abs. 3 Satz 1 RVG i. V. m. 99 GNotKG behandelt werden muss, da dies entweder einem Auftrag zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages oder einem Auftrag zur Prüfung eines Mietvertrages entspricht und dadurch ein Wertungswiderspruch beim Ansatz des Gegenstandswertes vermieden werden kann. Eine solche Korrektur ist aber nicht erforderlich. 18 aa) Teilweise wird allerdings vertreten, dass der Auftrag eines Vermieter zu Verhandlungen mit dem Mieter mit dem Ziel des Abschlusses eines Mietaufhebungsvertrages wegen des Geschäftswertes nach 23 Abs. 3 Satz 1 RVG behandelt werden muss (Enders, JurBüro 2016, 172). 19 Diese pauschale Einordung des (Miet-)Aufhebungsvertrages als Fall des 23 Abs. 3 Satz 1 RVG überzeugt jedoch nicht. Das BAG hat zum Arbeitsvertrag entschieden, dass ein Aufhebungsvertrag mit Abfindungsvereinbarung nach 8 Abs. 1 Satz 2 BRAGO (jetzt 23 Abs. 1 Satz 3 RVG) zu behandeln ist, wenn auf eine vorangegangene Veranlassung des Arbeitgebers außergerichtlich erfolgreich über die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung verhandelt wurde. Denn für den Fall des Scheiterns dieser Verhandlungen ist gewöhnlich zu erwarten, das nach Ausspruch der Kündigung im gerichtlichen Verfahren erneut Verhandlungen aufgenommen werden (BAGE 94, 336). Ähnliches gilt für den Mietvertrag, wenn eine Partei unter Berufung auf ihr Kündigungsrecht diesen vorzeitig lösen will. Für die Ermittlung des Gegenstandswerts kann es dann nicht entscheidend sein, ob eine einvernehmliche Lösung erst im Räumungsprozess oder schon zu dessen Abwendung außergerichtlich erfolgt. Etwas anderes könnte gelten, wenn die Mietvertragsparteien sich über Bestand und Dauer des Mietvertrages einig sind, diesen aber - aus übergeordneten Gründen - einvernehmlich aufheben wollen (so auch N. Schneider NZM 2016, 159/162). 20 Letztlich kann dies aber dahinstehen, da der Klägerin weder ein Auftrag zu Verhandlungen mit dem Mieter noch zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages erteilt wurde; erst recht gab es keinen Auftrag solchen Aufhebungsvertrag zu entwerfen. Gegenstand des Mandats war allein die Prüfung, ob das vorhandene Mietverhältnis einseitig durch den Beklagten (vorzeitig) aufgelöst werden konnte. 21 bb) Die von der Klägerin durchgeführte Prüfung des Mietvertrages von stellt auch sonst keine andere Angelegenheit nach 23 Abs. 3 Satz 1 RVG dar. 22 Allerdings hat der BGH in seiner Entscheidung vom , XII ZB 608/13 angenommen, die Prüfung eines Mietvertrages durch einen als Verfahrenspfleger bestellten Rechtsanwalt sei ein Fall des 23 Abs. 3 Satz 1 GVG, da diese Überprüfung nicht Gegenstand eines gesonderten Gerichtsverfahrens sein könne. Abgesehen davon, dass sich sowohl die Klägerin als auch der Verfahrenspfleger in dem vom BGH entschiedenen Fall beide rechtliche Überlegungen hinsichtlich eines bestimmten Mietvertrages machen mussten, haben beide Konstellationen jedoch nichts gemeinsam. Der Verfahrenspfleger wurde vom Gericht bestellt, die Klägerin aufgrund eines Auftrags für den Beklagten ( 611, 675 BGB) tätig. Der Verfahrenspfleger musste den ihm vorgelegten Mietvertrag unter allen rechtlichen Aspekten prüfen, die Klägerin den Mietvertrag aus dem Jahr 2001 nur mit Blick auf ein sich daraus ergebendes Kündigungsrecht

5 des Beklagten. Das mit der anwaltlichen Tätigkeit verfolgte (wirtschaftliche) Interesse der Betreuten lag in der mit dem Abschluss des Mietvertrages eintretenden vertraglichen Bindung mit allen damit ausgelösten Rechten und Pflichten, das Interesse des Beklagten allein in der (möglichst kurzen) Dauer des schon bestehenden Mietverhältnisses. Der Streit um die Dauer eines Mietverhältnisses ist jedoch kostenrechtlich privilegiert (Egon Schneider, Anm. zu OLG Köln, Beschluss vom , 8 W 15/84, Kost. Rspr.. GKG 16 Nr. 36; N. Schneider NZM 2016, 159/162), was sich auch auf die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts auswirken muss, wenn er dieses Interesse seines Mandanten durchsetzen soll. 23 c) Nach dem über 23 Abs. 1 Satz 3 RVG anzuwendenden 41 Abs. 1 GKG beträgt der Gegenstandswert für die Tätigkeit der Klägerin ,00. Der Klägerin steht daher eine Vergütung (einschließlich Umsatzsteuer) in Höhe von 4.970,51 zu, wobei sie die Pauschale nach VV 7001 nicht geltend gemacht hat (vgl. Anlage K 5). Die weitergehende Verurteilung des Beklagten war auf dessen Berufung hin aufzuheben und die Klage auch insoweit abzuweisen Bei der Kostenentscheidung macht der Senat von 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO Gebrauch, da sich das Obsiegen der Klägerin in der I. Instanz auf weniger als 1/10 ihres dortigen Klageantrages beläuft; die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin ohnehin zu tragen. 25 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach 708 Nr. 10, 713 ZPO. 26 Die Revision war nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe vorliegen. Diese Entscheidung folgt den einschlägigen Präjudizien des BGH, wobei sich dessen Entscheidungen aus den Jahren 2007 und 2008 einerseits und aus dem Jahr 2015 andererseits klar gegeneinander abgrenzen lassen. 27 Der Schriftsatz der Klägerin vom gab keinen Anlass, wieder in die mündliche Verhandlung einzutreten ( 156 Abs. 1 ZPO). Auch der von ihr dort zitierte Autor Norbert S. ist der Auffassung, dass sich der Gegenstandswert für einen Mietaufhebungsvertrag nach 41 GKG bestimmt, wenn schon eine Kündigung angedroht wurde; gerade diese Drohung sollte die Klägerin für den Beklagten argumentativ untermauern und ggf. herbeiführen.

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