Die Zukunft des konfessionellen Religionsunterrichts Empfehlungen für die Kooperation des katholischen mit dem evangelischen Religionsunterricht

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1 Die Zukunft des konfessionellen Religionsunterrichts Empfehlungen für die Kooperation des katholischen mit dem evangelischen Religionsunterricht Eine Zusammenfassung Dr. Horst Quirmbach, Amt f. kath. Religionspädagogik Frankfurt, Januar 2017 Vorwort Reinhard Kardinal Marx Vor 20 Jahren veröffentlichten die Bischöfe das Schreiben Die bildende Kraft des Religionsunterrichts. Seither hätten, so der Kardinal, die dort gleichzeitig genannten Ansätze einer Förderung von konfessionell geprägter gesprächsfähiger Identität der Schüler ebenso wie der eines didaktische(n) Prinzips der wechselseitigen Perspektivübernahme (5) den Weg bis zur nun vorliegenden Schrift bereitet. Die jetzige Zeit sei geprägt von einem Rückgang christlicher Schüler, auf die einige Bundesländer zusammen mit den jeweiligen Kirchen reagiert und Formen von Kooperation erprobt hätten. Deshalb müsse das Verständnis des konfessionellen Religionsunterrichts nun weiterentwickelt werden. Man würde aber kein allgemeines Modell einer Kooperation entwickeln, sondern nur den Rahmen aufzeigen, innerhalb dessen die Diözesen zusammen mit den evangelischen Landeskirchen eigene Formen der Kooperationen entwickeln können. (6) 1. Einleitung Nachdem die Bedeutung des RU für die schulische Bildung beschrieben wird, betonen die Bischöfe dessen konfessionellen Charakter. Erst durch die Beschäftigung mit dem Wahrheitsanspruch einer bestimmten religiösen Tradition werde der Schüler zur Bildung eigener reflektierter Positionen angeregt und führe zu einer starken Form von Toleranz. (7) Mit Verweis auf die grundgesetzlichen Bestimmungen sehen die Autoren im konfessionellen RU ein sinnvolles Angebot, weil die Vielfalt religiös bildender Fächer interreligiöses Lernen ermöglichten. Sie förderten gleichzeitig religiöse Dialogfähigkeit (ebenso wie die) Entwicklung einer eigenen religiösen Position. (8) Schon immer habe man eine begrenzte Kooperation mit dem ev. RU befürwortet, nun ließe der Rückgang getaufter Schüler mancherorts eine Einrichtung konf. Lerngruppen nicht mehr zu. Mit der Erfahrung mancher Bundesländer und Kirchen mit gemischt konfessionelle Lerngruppen wolle man mit der Form der erweiterten Kooperation den konf. RU sichern. 2. Konfessioneller RU im ökumenischen Geist Die Bischöfe heben noch einmal hervor, dass konf. RU immer auf Dialog mit den christlichen Konfessionen angelegt sei. Identitätsbildung und Verständigung mit Anders- oder Nichtgläubigen bedingten 1

2 einander. So entstehe eine pluralitätsfähige Identität. (10) Im Folgenden skizzieren die Autoren, wie seit Die bildende Kraft der Gedanke der Kooperation seinen Weg gefunden habe. Konfession meine zunächst die elementaren Glaubensbekenntnisse und das Wissen darum, wie sie in die Geschichte der Kirche eingebettet seien. Neben der Vermittlung dieser Kenntnisse und Fähigkeiten im Umgang mit dem christlichen Glauben müsse der RU der Entwicklung religiöser Orientierungsfähigkeit im persönlichen und gesellschaftlichen Leben dienen. Die dabei entstehende konfessorische Kompetenz sei ein Qualitätsmerkmal des konfessionellen Religionsunterrichts. (11) Als schulischer Unterricht an öffentlichen Schulen müsse der RU über sein Fachgebiet hinaus seinen Beitrag zur Schulkultur und zu Verständigung mit anderen Fächern leisten. Dies schließe ein, die eigene Perspektive als begrenzte zu erkennen Perspektivübernahme ist ein didaktisches Grundprinzip des Religionsunterrichts. (12) Dialog- und Urteilsfähigkeit zu fördern sei für den RU zentral, ebenfalls grundlegend die Vermittlung von Grundwissen sowie die Erschließung von Formen gelebten Glaubens. Schon das zweite Vatikanum (Unitatis redintegratio) bezeuge, dass Konfessionalität und ökumenische Offenheit zusammengehörten. Wirkliche Ökumene dürfe von konfessionellen Prägungen nicht abstrahieren, es gebe kein Christentum oberhalb oder jenseits der Konfessionen. (13) Einerseits seien die Konfessionen ein zu überwindendes Übel. Andererseits zeugten sie vom Reichtum des Christentums. (13) Daher müsse der konfessionelle RU die ökumenische Öffnung noch entschiedener vollziehen. Die Kooperation von katholischem und evangelischem Religionsunterricht dient dieser ökumenischen Öffnung und wird daher ausdrücklich befürwortet. (14) Gegen eine Verschmelzung von kath. und ev. Religion stehe die Herausarbeitung des jeweils konfessionellen Bestands auf dem Hintergrund gemeinsamer Inhalte. Es gehe also nicht um einen überkonfessionellen RU, ebensowenig um einen mulireligiösen oder religionskundlichen Unterricht. Das Kapitel schließt mit dem Hinweis auf die konkreten Praxisanregungen, wie sie in Die bildende Kraft (1996) - kath.- und Kooperation von Evangelischem und Katholischem Religionsunterricht (1998) -ev.- gemacht wurden.. 3. Die veränderte Situation des Religionsunterrichts Noch einmal legen die Bischöfe die veränderten Bedingungen vor allem anhand der Zahlen der getauften Kinder in den Schulen dar. Sie betonen dabei die regionalen Unterschiede. Dazu komme eine steigende Anzahl muslimischer Kinder. Das Fach Ethik werde zudem von immer mehr Schülern besucht. So sei es mancherorts zur Bildung von jahrgangs- und schulübergreifenden Lerngruppen gekommen. Eine veränderte Zusammensetzung der Lerngruppen habe bei einem schülerorientierten Unterricht Auswirkungen auf die Ziele, die Inhalte und die Gestaltung des Religionsunterrichts (18). Bei allen Versuchen, darauf mit unterschiedlichen Modellen zu reagieren, stellen die Bischöfe folgende Gemeinsamkeiten fest: Kooperationen wollen Gemeinsamkeiten stärken und konfessionellen Unterschieden gerecht werden. Die Kooperationen brauchen eine Verankerung in den Lehrplänen. 2

3 Die Kooperation wird von den Kirchen aktiv unterstützt. Der Religionsunterricht in gemischtkonfessionellen Gruppen ist immer konfessionell - kooperativ, d.h. seine Konfession richtet sich nach der Konfessionszugehörigkeit der Lehrkraft. Die Mitwirkungsrechte der Kirchen bleibt auch beim konf. - Koop. RU gewahrt. Die Autoren ziehen folgende Bilanz der letzten 10 Jahre konf. Zusammenarbeit im RU: Die Kooperation der Fachschaften (schulinterne Curricula, gemeinsame U.-phasen) stärkt die konfessionelle Prägung. SuS lernen ihre und andere Konfession kennen und verstehen. Konfessionsbewusster und differenzsensibler RU ist notwendige Voraussetzung. Hohe Akzeptanz bei allen Beteiligten. Kooperation bedarf zusätzlicher Förderung durch Land und Kirchen. Es fehlt an einer entsprechenden, auf den konf.koop. RU bezogenen Didaktik. Setzt Bereitschaft der Lehrkräfte zur Zusammenarbeit und Einarbeitung voraus. Die Einrichtung konf. koop.ru erfordert höheren Verwaltungsaufwand in Schulen, Land und Kirchen. Es wird darauf verwiesen, dass es aufgrund von Lehrermangel etc. bereits häufig zu (genehmigten) Bildungen von gemischtkonfessionellen Lerngruppen gekommen sei. Diese hätten aber in einer rechtlichen Grauzone (23) stattgefunden. Nun wolle man auf dieser Basis und mit den Erfahrungen des kath. Instituts Tübingen Empfehlungen für eine qualitativ abgesicherte Form des RU als konf. koop. Ru geben. 4. Empfehlungen zur Kooperation mit dem ev. RU Es könne, so heißt es am Anfang, kein bundeseinheitliches Modell (25) geben. Wie intensiv und ausgeprägt der konf.koop RU entwickelt werde, liege in der Verantwortung der Diözesen. (25) Immer jedoch sei zu beachten, dass der kath. RU in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der kath. Kirche erteilt werde, auch der konf.koop. RU. Hierfür bedürfe es einer theologischen Reflexion. dass ein schülerorientierter RU im konf.koop. RU sich eben auch an anderskonfessionelle o- der konfessionslose SuS richte. Dies müsse religionspädagogisch hinsichtlich der Ziele, Inhalte und Gestaltung des RU überdacht werden. dass ein konf.koop. RU - nicht anders als der konf. RU - den rechtlichen Normen entsprechen müsse. 4.1 Theologisch-systematische Grundlagen Die Ökumene der letzten Jahrzehnte habe folgende gemeinsame theologische Grundlage herausgearbeitet: Christusbekenntnis, Anerkennung der gemeinsamen Heiligen Schrift als Wort Gottes, die altkirchlichen Bekenntnisse. Die Taufe von ev. und kath. Christen gliedert alle in Christus ein. Sie ist das sakramentale Band der Einheit (Unitatis redintegratio, 22). 3

4 Einen Grundkonsens in der Rechtfertigungslehre (vgl. Gemeinsame Erklärung zur Rechtfertigungslehre, 1997). Annäherungen in Fragen des Sakramentenverständnisses, Eucharistie bzw. Abendmahl, Amtsverständnis. Gemeinsame Arbeit im gesellschaftlichen und kulturellen Bereich. Gemeinsames öffentliches Zeugnis in ökum. Gottesdiensten, theol. und diakonischen Veranstaltungen. Es bleibe aber auch Trennendes (ekklesiologische Differenz) Das unterschiedliche Kirchenverständnis und die unterschiedliche Kirchenpraxis. Es komme nun darauf an, nicht nur konfessionskundlich die Unterschiede zu benennen, sondern sie hinsichtlich des Christusbekenntnisses zu erschließen und besser auf die Christusnachfolge hin - verstehbar zu machen. Dies solle im Horizont einer Hierarchie der Wahrheiten (Unitatis, Nr. 11) geschehen. So könne der RU zu einem ökumenisch bedeutsamen theologischen Lernort (30) werden. Zuletzt weisen die Bischöfe darauf hin, dass ein konf. koop. RU mit dieser Zielrichtung nicht einfach übertragbar auf einen jüdisch / muslimischen koop. RU sei. Diese seien wünschenswert, erfolgten aber auf anderen Grundlagen Religionspädagogische Empfehlungen Allein organisatorische Gründe sollten für einen über längere Zeit stattfindenen konf. koop. RU nicht an erster Stelle stehen. Stattdessen sollte er theologischen und religionspädagogischen Vorgaben folgen. Als Ziele nennen die Bischöfe: Förderung der Dialog- u. Urteilsfähigkeit der SuS durch den Erwerb von Grundwissen, die reflexive Erschließung von gelebten Formen des Glaubens durch die Begegnung mit (außerschulischen) Glaubenszeugen und die Erkundung kirchlicher Orte (31) Die Bedeutung der Zugehörigkeit zu einer Kirche hinsichtlich der eigenen Lebensgestaltung herausarbeiten und dabei auch ein Verständnis der anderen Konfession auszubilden. Zur Didaktik bemerken sie: Didaktik der Kooperation kann das Prinzip der Perspektivverschränkung aufnehmen, konfessionelle Binnendifferenzierung erarbeiten, zieldifferentes Unterrichten anregen. Erschließung der Unterschiede in ihrem Bezug zum Christusbekenntnis im Horizont der Hierarchie der Wahrheiten. Angemessene Berücksichtigung der jeweils konfessionellen Minderheit. Angemessene Berücksichtigung religionsloser SuS. Hilfen zur Entwicklung von Curricula durch Kirchen. Als Anforderungen an ReligionslehrerInnen werden genannt: Konfessionsbewusstes und Differenzsensibles Unterrichten ist beispielgebend dafür, wie ein konfessioneller Standpunkt mit Verständnis und Offenheit für andere Konfessionen und Religionen verbunden werden kann. (33) Zusammenarbeit in den Fachkonferenzen. Angebot von Fortbildungen und Unterstützungen. 4

5 Mehr Ökumene in der Religionslehrerbildung. Evalutation 4.3 Rechtliche Aspekte Die Autoren verweisen auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts vom zur grundgesetzlichen Bestimmung von RU als ordentlichem Lehrfach. Dort bestimmt der Gesetzgeber, dass der RU nicht den Charakter einer Religionskunde habe, sondern die Glaubenssätze der jeweiligen Religionsgemeinschaft zu vermitteln habe. Gleichzeitig gehöre aber auch die Zulassung von Schülern fremder Konfession zu den Möglichkeiten einer inneren Gestaltung des RU. Außerdem dürfe die Gestaltung des konf. RU den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung tragen. Die geordnete Teilnahme von anderskonfessionellen SuS sei unbedenklich, solange der RU nicht seine besondere Prägung als konfessionell gebundene Veranstaltung verliert. (Zitate vgl. 35). Auch das kirchliche Recht sieht eine Möglichkeit der Teilnahme nichtkath. SuS vor. Daraus schließen die Bischöfe. Die erweiterte Kooperation (36) bedarf der Zustimmung der Kirchen und soll mit den staatlichen Stellen abgesprochen werden. Die Konfessionalität des RU in gemischt-konfessionellen Lerngruppen (36) richtet sich nach der Konfession der Lehrkraft. Die Zeugnisse bezeichnen den RU entsprechend konfessionell, wenn dies üblich sei (36). Maßgeblich ist der Lehrplan bzw. die getroffenen Vereinbarungen zw. Staat und Kirchen. Der Unterricht findet in konfessioneller Positivität statt (37). Beachtung der Rechte der jeweiligen konfessionellen Minderheit (auch auf eigenen konf. RU). Anderskonf. oder nichtrel. SuS nehmen mit allen Rechten und Pflichten am RU teil. Rechte der Eltern ebenso wie Möglichkeit der Abmeldung bestehen weiterhin. 5. Schlusswort Am Ende verweisen die Bischöfe noch einmal auf die erarbeiteten theologischen, religionspädagogischen und rechtlichen Hinweise als Rahmenbedingungen für die Sicherung eines konf. koop. RU. Einschränkend geben sie zu bedenken, dass der RU nur ein Ort rel. Bildung sei und keine Katechese oder rel. Erziehung in der Familie ersetzen könne. Sie empfehlen deshalb, die verschiedenen Orte des Glaubens miteinander zu vernetzen. 5

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