Drogenmissbrauch. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. 1 Suchtmittel in der Gesellschaft. 1.1 Sprachgebrauch HI

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1 Drogenmissbrauch Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp TK Lexikon Gesundheit im Betrieb 30. September 2014 Drogenmissbrauch HI Zusammenfassung LI Begriff Unter Drogenmissbrauch wird der Konsum von illegalen Suchtmitteln wie Cannabis, Kokain, Heroin oder synthetischen Stoffen wie Ecstasy, Speed usw. verstanden. Er schädigt die Betroffenen gesundheitlich erheblich und stellt außerdem ein hohes Sicherheitsrisiko dar, wenn Beschäftigte unter Drogeneinfluss arbeiten oder am Straßenverkehr teilnehmen. Außerdem treten häufig schwere soziale Probleme und Straffälligkeit wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz oder Beschaffungskriminalität auf. Auch ein Betrieb muss, anders als bei anderen Suchtproblemen, bei (Verdachts-)Fällen von Drogenmissbrauch unter der Belegschaft Rechtsfragen berücksichtigen und mit höheren Ansehensverlusten rechnen. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung In Deutschland regelt das Betäubungsmittelgesetz (BtmG) Herstellung, Inverkehrbringen, Ein- und Ausfuhr sowie Vernichtung von Betäubungsmitteln. Ein Stoff fällt unter den Geltungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes, wenn er in eine der 3 Anlagen des Gesetzes aufgenommen ist. Ob ein Stoff entsprechend eingestuft wird, hängt von seinem Gefährdungspotenzial ab, auf das alle auftretenden pharmazeutischen Stoffe (also auch neue Designerdrogen) überprüft werden. Als ausschlaggebend gilt, wenn ein Stoff ein Suchtpotenzial hat, das mit einer sozialen Schädigung des Betroffenen einhergeht und außerdem irreversible gesundheitliche Schäden auslöst. Auch wenn das Betäubungsmittelgesetz eigentlich ein Verwaltungsgesetz ist, hat es wegen seiner Strafparagrafen ( 29 ff: Herstellung, Handel und Besitz von Betäubungsmitteln usw.) große strafrechtliche Relevanz. Am Arbeitsplatz gilt außerdem 15 Abs. 2 DGUV-V 1 (bisher BGV A1). Demnach dürfen sich die Mitarbeiter durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können. 1 Suchtmittel in der Gesellschaft HI Suchtmittel werden unterschiedlich angesprochen (Drogen, Genussmittel), unterschiedlich rechtlich eingestuft (legal oder illegal) und haben unterschiedliche Folgen (gesundheitlich und/oder sozial), ohne dass das eine mit dem anderen unmittelbar verknüpft ist. Wenn man mit Suchtproblemen, speziell mit Drogenmissbrauch umzugehen hat, ist es hilfreich, sich dessen bewusst zu sein. 1.1 Sprachgebrauch HI "Drogen nehmen" weckt für die meisten Menschen die Assoziation, dass jemand in kriminellem Umfeld besonders gesundheitsgefährdende Stoffe konsumiert. Das ist dann richtig, wenn unter Drogen illegale Suchtmittel verstanden werden. Im pharmazeutischen Sinne sind Drogen allerdings alle Wirkstoffe, die aus Pflanzen gewonnen werden. Darunter zählt auch Nikotin, nicht aber viele illegale synthetische Suchtmittel, die als "Drogen" angesprochen werden.

2 1.2 Wirkung von Suchtmitteln HI Allen Suchtmitteln ist gemeinsam, dass Abhängige ihren Konsum nicht unter Gesichtspunkten der Vernunft steuern können, auch wenn ihnen die negativen Folgen bewusst sind. Die meisten Suchtmittel, darunter alle illegalen, weniger aber Nikotin, wirken auf die Psyche des Menschen (psychoaktive Substanzen). Dadurch führt der Konsum zu einem erhöhten Sicherheitsrisiko, z. B. am Arbeitsplatz durch beschränkte Urteils-, Reaktions- und Handlungsfähigkeit. Außerdem hat die persönlichkeitsverändernde Wirkung psychoaktiver Suchtmittel erhebliche negative soziale Folgen (Verlust von Bindungen, Lebensumfeld usw.), wie auch bei dem legalen Suchtmittel Alkohol. Bei den illegalen Suchtmitteln werden diese durch die auftretenden Gesetzeskonflikte noch verstärkt. 1.3 Gefährdungspotenzial HI Fasst man das Gefährdungspotenzial von Suchtmitteln unter den Kriterien von physischen und sozialen Schäden sowie suchtauslösendem Potenzial zusammen, so sehen viele aktuelle Studien die legalen Suchtmittel Alkohol und Nikotin unter den 10 gefährlichsten Suchtmitteln, und zwar bezogen auf den einzelnen Konsumenten. Rechnet man dazu ein, dass der Konsumentenkreis bei legalen Suchtmitteln enorm viel größer ist, ist der Gesamtschaden verglichen mit denen durch illegale Suchtmittel deutlich höher. 1.4 Rechtliche Einstufung von Suchtmitteln HI Die Einteilung in legale und illegale Suchtmittel ist in gewisser Weise willkürlich und geprägt von gewachsenen gesellschaftlichen Normen. Kritiker weisen darauf hin, dass die relativ scharfe Bestrafung bei illegalen Suchtmitteln offenkundig die Verfügbarkeit nicht wie beabsichtigt unterbindet und sehen daher keine Rechtfertigung dafür, dass hier so anders verfahren wird als z. B. im Umgang mit Alkohol, der als psychoaktive Substanz ein höheres Gefährdungspotenzial hat als viele Stoffe, die in den Anlagen des BtmG aufgeführt und damit nicht frei verfügbar sind. 2 Gängige illegale Drogen 2.1 Cannabis (Hasch, Marihuana) HI HI Cannabis ist ein Hanfgewächs, das den berauschenden Wirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC) enthält. Konsumiert wird vor allem der verharzte Pflanzensaft (Hasch, auch Dope, Shit), eine dunkelbraune, krümelige Substanz oder getrocknete Pflanzenteile (Marihuana, Gras), die wie ein grobes Gewürz aussehen. Meist wird die Droge mit Tabak geraucht (Joint, Stick, Stäbchen), seltener Nahrungsmitteln oder Getränken zugesetzt. THC-Konsumenten erleben den Rausch entspannt und wohlgestimmt, oft mit einem Hang zur Passivität. Sie können aber auch aufgekratzt sein. Die Wirkung hält etwa 1 bis 4 Stunden an. Die Abhängigkeit tritt vergleichbar wie beim Alkohol nicht sofort, sondern langfristig auf. Das unmittelbare Gesundheitsrisiko steht nicht im Vordergrund. Gefährlich sind Fehlhandlungen unter Rauscheinfluss (z. B. Unfälle), der Übergang zu anderen Drogen und soziale Probleme (z. B. Leistungsabfall in Schule oder Beruf, Drogendelikte). Cannabisprodukte sind vergleichsweise leicht und preisgünstig zu bekommen und daher die mit Abstand am weitesten verbreitete illegale Droge. Bis zu 40 % der jungen Männer haben nach aktuellen Studien damit Erfahrungen gemacht. 2.2 Kokain HI Kokain (Koks, Schnee, Coke) wird aus den Blättern des südamerikanischen Kokastrauchs gewonnen und ist ein weißes, kristallines Pulver, das i. d. R. geschnupft, seltener gespritzt wird. Chemisch umgewandeltes Kokain kann auch geraucht werden (Crack, Rocks). Die Wirkung ist schmerzstillend, antriebs- und leistungsfördernd, allerdings nur sehr kurz. Danach folgen Phasen mit Angstzuständen und Halluzinationen, weswegen oft mehrere Einnahmen kurz hintereinander erfolgen. Später kommt es zu tiefer Erschöpfung und Niedergeschlagenheit.

3 Kokain hat ein hohes Suchtpotenzial und erhebliche kurzfristige (durch Komplikationen beim Konsum) und langfristige Gesundheitsrisiken (körperlicher Verfall, Gewichtsverlust, Organschäden, psychische Störungen, Persönlichkeitsveränderungen, soziale Isolation). Kokain ist bei intensivem Konsum sehr teuer und hat das Image der "Edeldroge" für Intellektuelle und Leistungsträger. 2.3 Heroin HI Heroin wird aus dem Saft des Schlafmohns gewonnen und ist eng verwandt mit Morphium und Opium. Es ist eine wasserlösliche, grau-braune bis weißliche Substanz, die oft noch weitere Inhaltsstoffe enthält und von Wirkung und Gehalt sehr unterschiedlich ist. Heroin kann geraucht oder geschnupft werden, wird aber wegen der stärkeren Wirkung von gewöhnten Abhängigen meist intravenös gespritzt. Es wirkt schmerzlindernd und beruhigend und führt zu einem umfassenden Glücksempfinden. Heroin hat das stärkste bekannte Suchtpotenzial und auch alle anderen Risikofaktoren sind hoch (Vergiftungen, Organschäden, Infektionen durch die Injektionen, soziale Verwahrlosung, Beschaffungskriminalität usw.), sodass Heroinabhängige i. d. R. sehr schnell ins soziale Abseits und den gesundheitlichen Verfall geraten. 2.4 Synthetische Drogen/Designerdrogen HI Synthetische Drogen bzw. Designerdrogen sind künstlich hergestellte Wirkstoffe, die ursprünglich zu Arzneizwecken entwickelt oder speziell zur Rauscherzeugung "designed" wurden. Es handelt sich um sehr unterschiedliche Stoffe, die dämpfend, anregend, euphorisierend oder halluzinogen wirken können und sehr viele, wechselnde Bezeichnungen haben (z. B. Speed, Ecstasy, XTC, Happy Pills, Peace Pills, Tabsi, Trips). Sie werden meist in Form von Tabletten oder Tropfen angeboten, was die Hemmschwelle für Einsteiger gering macht ("Partydroge"). Weil Zusammensetzung und Dosis oft stark schwanken, ist die Gefahr von schweren Nebenwirkungen sehr hoch. Längerfristig kann es zur psychischen Abhängigkeit und zum körperlichen Verfall kommen. 3 Umgang mit Drogenproblemen im Betrieb 3.1 Verdacht auf Konsum illegaler Drogen HI HI Wegen der vielfältigen Wirkungen unterschiedlicher illegaler Suchtmittel ist es besonders schwierig, Drogenkonsum an Beschäftigten mit hinlänglicher Sicherheit zu erkennen. Alle Wirkungen von Drogenkonsum können auch auf anderem Wege zustande kommen, z. B. durch psychische Erkrankungen, Hirn- oder Nervenstörungen oder die Nebenwirkungen von Medikamenten. Dazu kommt, dass Wirkungen und Nachwirkungen beim Konsumenten sehr unterschiedlich ausfallen können. Das gilt besonders, wenn unterschiedliche Suchtmittel nebeneinander konsumiert werden. 3.2 Körperliche und psychische Anzeichen HI Als mögliche Anzeichen von Drogenmissbrauch gelten: Gleichgewichts- und Bewusstseinsstörungen; mangelnde Konzentration; nachlassende Reaktionsfähigkeit; Ermüdung; gestörte Wahrnehmungsfähigkeit, z. B. Hörverschlechterungen oder gestörte Sehfunktion (geweitete oder stark verengte Pupillen, Lichtempfindlichkeit, gerötete Augen); Stichverletzungen, Entzündungen an den Armen; körperlicher Verfall; Verhaltensauffälligkeiten wie Distanzlosigkeit, plötzlich ausgeprägte Redseligkeit, auffällige Unausgeglichenheit, Selbstüberschätzung, erhöhte Risikobereitschaft, Angstzustände, plötzliche finanzielle Schwierigkeiten.

4 Achtung Gelegenheitskonsum am Wochenende Gelegenheitskonsumenten nehmen typischerweise am Wochenende Drogen. Wer 2 Tage z. B. mit Ecstasy gefeiert hat, fällt danach oft in eine tiefe Erschöpfungsphase und wird deshalb am Arbeitsplatz auffällig oder erscheint gar nicht. 3.3 Vorgehen betrieblicher Verantwortlicher HI Interventionen bei Drogenverdacht unterscheiden sich nicht vom Vorgehen bei Alkoholproblemen. Festgestellte Auffälligkeiten sollten auf jedem Fall dem Betroffenen zurückgemeldet werden, weil das dazu beitragen kann, bei ihm Problembewusstsein und Änderungswillen zu erzeugen, ohne die kein Ausstieg aus der Sucht möglich ist. Weil die Ausgangslagen unterschiedlich sind, sind verschiedene Gesprächsmodelle hilfreich: Fürsorgegespräche HI Fürsorgegespräche haben keinerlei arbeitsrechtlichen Charakter und können auch von Kollegen geführt werden, wenn ihnen "etwas auffällt". Es wird die Vermutung ausgesprochen, dass der Betroffene Probleme hat, Anteilnahme vermittelt und Hilfsmöglichkeiten aufgezeigt (Beratungsstellen, betriebliche Suchtkrankenhelfer, Betriebsarzt). Aufzeichnungen erfolgen nicht Klärungsgespräche HI Klärungsgespräche führt ein Vorgesetzter in Fällen, in denen es zu deutlichen Pflichtverletzungen gekommen ist, der Hintergrund aber unklar ist (auf Wunsch des Betroffenen mit Betriebsrat). Es wird nach Problemen gefragt, Hilfe aufgezeigt und eine Verhaltensänderung angemahnt. Es wird eine Gesprächsnotiz gefertigt, die aber niemand außer den Teilnehmenden bekommt Stufengespräche HI Stufengespräche sind Teil eines arbeitsrechtlichen Prozesses, der (sinnvollerweise für alle psychoaktiven Substanzen, auch Alkohol) in einer Betriebsvereinbarung festgeschrieben werden sollte, die in letzter Konsequenz auch die Kündigung umfasst. Es werden offensichtlich suchtbedingte Pflichtverletzungen angesprochen, ein bestimmtes Verhalten gefordert und Sanktionen, abgestimmt mit Hilfsangeboten und Beobachtungszeiträumen festgelegt (z. B. Kontaktaufnahme mit Suchtberatung innerhalb von 4 Wochen, sonst nächste Prozessstufe). Stufengespräche werden in der Personalakte dokumentiert und i. d. R. durch mehrere Verantwortliche und Betriebsrat geführt. Informationen zu Stufenmodellen gibt es u. a. bei Suchtberatungsstellen, Unfallversicherungsträgern und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung. Achtung Gespräche mit Abhängigen trainieren Abhängige haben suchtbedingt besondere Verhaltens- und Gesprächsmuster, die es schwierig machen, strukturiert und zielorientiert Gespräche zu führen. Wer umfassende Personalverantwortung hat, sollte relevante Gesprächssituationen unter Expertenanleitung trainieren (z. B. über Suchtberatungsstellen oder Unfallversicherungsträger). Wichtig

5 Risikoreiches Verhalten ist ein Persönlichkeitsrecht Beim Umgang mit Suchtproblemen im Betrieb sollte klar sein: Risikoreiches Verhalten ist vom Recht auf persönliche Freiheit gedeckt. Der Betrieb kann verlangen, dass die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung erbracht wird und kann gefährdeten Menschen Hilfe anbieten. Wenn aber kein arbeitsrechtlich relevantes Fehlverhalten festzustellen ist, bleibt die Sucht Privatsache. 3.4 Drogentests HI Tests zum Nachweis auf Drogenkonsum sind über Blut, Speichel, Urin oder Haare bzw. Nägel möglich, wobei erstere für den Nachweis eines kurz zurückliegenden Konsums geeignet sind, während Haare eine "Langzeitaussage" ermöglichen. Allerdings kommen solche Nachweise nur infrage, wenn der Betroffene zustimmt. In besonders sensiblen Bereichen (z. B. Personenbeförderung, Sicherheitsdienste, gefährliche Anlagen) kann der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an einem Drogentest reklamieren und entsprechende betriebliche oder vertragliche Vereinbarungen treffen. Liegen keine besonderen Sicherheitsanforderungen vor, ist es unter Arbeitsrechtsexperten umstritten, ob solche Tests zulässig sind. Die Ablehnung eines Bewerbers nach verweigertem Drogentest könnte als unrechtmäßige Unterstellung gewertet werden. 3.5 Drogenfunde, Verdacht auf Drogenhandel HI Werden auf dem Betriebsgelände Drogen gefunden oder besteht der Verdacht auf Drogenhandel, muss unverzüglich die Polizei hinzugezogen werden. Drogenhandel und -besitz ist eine Straftat, deren Verschleierung, etwa aus Angst vor Unruhe und öffentlichem Ansehensverlust, ebenfalls strafwürdig wäre. Achtung Drogendelikt als Kündigungsgrund Ein Drogendelikt ist nicht automatisch ein Kündigungsgrund. Der Arbeitgeber muss geltend machen, dass betriebliche Interessen dadurch erheblich verletzt wurden. Das dürfte z. B. dann der Fall sein, wenn ein Beschäftigter wegen Drogenhandels verurteilt wurde oder durch anhaltenden Drogenkonsum seine Arbeitsleistung nicht bringen kann. Drogenkonsum alleine ist dagegen nach BtmG nicht strafbar und rechtfertigt nach einmaligem Vorfall keine fristlose Kündigung.

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