Leitlinien über den Umgang mit Pfändungsmaßnahmen gegen Patientinnen und Patienten:

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1 LWL-Maßregelvollzugsabteilung Westfalen Stand Leitlinien über den Umgang mit Pfändungsmaßnahmen gegen Patientinnen und Patienten: Was ist zu beachten, wenn Pfändungsmaßnahmen gegen Patientinnen und Patienten erfolgen? Einleitung: Häufig haben Patientinnen und Patienten 1, die in die Maßregelvollzugseinrichtungen des LWL aufgenommen werden, Schulden. Die Gläubiger und Gläubigerinnen 1 versuchen ihre Forderungen gegen die Patienten mit Maßnahmen der Zwangsvollstreckung beizutreiben. Oft werden in diesen Fällen Ansprüche der Patienten gepfändet, die diese gegen die LWL-Maßregelvollzugseinrichtung (angeblich) haben. Im Folgenden soll erläutert werden, wie diese Maßnahmen wirken und was in diesen Fällen seitens der LWL-Maßregelvollzugseinrichtungen zu beachten ist. 1. Wie stellen sich die rechtlichen Beziehungen dar und welche Begriffe werden in diesem Zusammenhang gebraucht? Die folgenden Grafiken verdeutlichen die zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsbeziehungen (vor und nach erfolgten Pfändungen): 1 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird zukünftig nur noch die männliche Form verwendet. 1

2 Durch eine Pfändung wird bildlich gesprochen dem Patienten der pfändbare Teil des (angeblichen) Anspruchs / der (angeblichen) Forderung gegen die LWL- Maßregelvollzugseinrichtung weggenommen und dem Gläubiger zugewiesen, der diesen Teil nunmehr einziehen darf. 2. Wer ist Gläubiger? Gläubiger kann jedermann sein, der Forderungen gegen den Patienten hat. In der Praxis ist es häufig die Justiz (handelnd durch die Justizkasse) mit Verfahrenskostenforderungen. 3. Was ist überhaupt pfändbar? Pfändbar sind grundsätzlich sämtliche geldwerten Ansprüche, die ein Patient gegen die LWL-Maßregelvollzugseinrichtung hat. Die meisten dieser Ansprüche (wie Ansprüche auf Barbetrag, Bekleidungshilfe, Arbeitsprämien und entgelt) sind jedoch nicht auf unmittelbare Zahlung in Geld gerichtet sondern werden dem Eigengeld des Patienten gutgeschrieben. Gepfändet werden kann deshalb nur der Anspruch des Patienten auf Auszahlung des Eigengeldes 2. 2 BGH, Beschluss v IXa ZB 191/03 2

3 4. Gibt es unpfändbare Ansprüche? Ja! Unpfändbar ist auf jeden Fall der Anspruch auf Auszahlung des Überbrückungsgeldes. 3 Falls das Überbrückungsgeld noch nicht voll angespart ist, ist in Höhe des zum festgesetzten Ansparsoll des Überbrückungsgeldes noch fehlenden Betrages zusätzlich auch der Anspruch auf Auszahlung des Eigengeldes unpfändbar. 4 Unpfändbar sind außerdem folgende Teile des Anspruchs auf Auszahlung des Eigengeldes: Barbetrag (Taschengeld) 5 Bekleidungsgeld 6 Pauschale für Hygieneartikel Selbstbeköstigungspauschale (bei Selbstverpflegung) Auslagenerstattungen (z.b. für Fahrt- und Verpflegungskosten) Schulgeld (wenn Lehr- und Lernmittel selbst bezahlt werden müssen) Blindengeld/-hilfe Conterganhilfe 7 Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz Gehörlosengeld nach dem GHBG NRW Stasi -Opferrente zweckgebundene Zuwendungen Dritter (Geschenke), allerdings nur für geschützte Zwecke wie o Bekleidung o Medizinische Bedarfe (Zuzahlungen für ärztliche/zahnärztliche Behandlung, Brillen etc.) begrenzt auf 250 (höhere Beträge müssen von den Schenkern direkt an die Leistungserbringer gezahlt werden. 5. Teilweise pfändbare Bestandteile des Eigengeldes Die folgenden Bestandteile des Eigengeldes sind zu 3/7 unpfändbar und zu 4/7 pfändbar 8 : Nr. 2 und 7 StVollzG NRW, 138 Abs. 1 S. 2 i.v.m. 51 Abs. 4 S. 1 StVollzG (Bund) Nr. 2 und 7 StVollzG NRW, 138 Abs. 1 S. 2 i.v.m. 51 Abs. 4 S. 2 StVollzG (Bund) 5 14 Abs. 4 MRVG i.v.m. 17 Abs. 1 S. 2 SGB XII 6 17 Abs. 1 S. 2 SGB XII 7 13 StiftungsG 8 In entsprechender Anwendung der Regelungen über das Hausgeld ( 47 StVollzG Bund), das als unpfändbar angesehen wird 3

4 Arbeitsprämie/-belohnung Schulgeld, wenn es anstelle von Arbeitsprämie gezahlt wird Bafög (hier sind vorab ausbildungsbedingte Aufwendungen wie Lernmittel und Fahrtkosten sowie der Ansparsatz für das Überbrückungsgeld abzuziehen und erst danach die Aufteilung 3/7 zu 4/7 vorzunehmen) Berufsausbildungsbeihilfe (BAB nach SGB III); zu behandeln wie Bafög Arbeitsentgelt/-einkommen Hier sind vorab die in Nr. 8 genannten Freibeträge abzuziehen. Erst danach ist die Aufteilung 3/7 zu 4/7 vorzunehmen. 6. Können nach Nr. 4 und 5 unpfändbare Beträge über den laufenden Monat hinaus angespart werden? Dies ist nur für den Folgemonat zulässig. 9 Danach müssen sie verbraucht sein. 7. Pfändbare Bestandteile des Eigengeldes Nach Abzug der in Nr. 8 genannten Freibeträge sind folgende Bestandteile des Eigengeldes voll pfändbar: Renten Kindergeld Einkünfte aus Auflösung eines Kontos bei der Schuldnerberatung Einkommenssteuererstattung Zuwendungen Dritter ohne Zweckbindung (Geldgeschenke, Geldgewinne aus Lotterien oder Wettgeschäften) 9 850k Abs. 1 S. 3 ZPO 4

5 8. Freibeträge aus pfändbarem Einkommen, die vorab abgezogen werden müssen Barbetrag (Taschengeld) Bekleidungshilfe (monatlicher Anteil) Wenn entsprechende Lockerungen vorliegen außerdem noch: Fahrtkosten für Familienheimfahrten (bis zu 6 pro Jahr = ½ pro Monat) Verpflegungskosten bei Abwesenheit 9. Wie erfolgen Pfändungen? Wenn es sich um zivilrechtliche Forderungen handelt, erwirkt der Gläubiger beim Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Die Justizkasse erlässt einen Pfändungs- und Überweisungsbescheid. Sowohl Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse als auch Pfändungs- und Überweisungsbescheide 10 müssen der LWL-Maßregelvollzugseinrichtung zugestellt werden. 10. Was ist zu veranlassen, wenn eine Pfändung erfolgt? Zunächst ist zu prüfen, ob der Drittschuldner richtig bezeichnet ist. Die korrekte Bezeichnung muss wie folgt lauten: Landschaftsverband Westfalen-Lippe 11, vertreten durch den Direktor des Landschaftsverbandes, letztlich handelnd durch die/das (Name der LWL-Maßregelvollzugseinrichtung) Es ist unschädlich, wenn nur der Name der LWL- Maßregelvollzugseinrichtung genannt ist, auch wenn diese keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. Gerade noch hingenommen werden kann es, wenn als Drittschuldner das Land NRW, vertreten durch die LWL-Maßregelvollzugseinrichtung genannt wird. 10 Im Folgenden als PfÜB bezeichnet 11 Als Träger der LWL-Maßregelvollzugseinrichtung 5

6 Ergibt sich aber nicht klar aus dem PfÜB, dass letztlich die LWL- Maßregelvollzugseinrichtung (und die dahinterstehende Rechtsperson) gemeint ist, ist der der PfÜB an den Gläubiger zurückzugeben unter Hinweis auf die fehlerhaft Drittschuldnerberzeichnung. Dies gilt insbesondere für PfÜB, die bei Verlegungen aus Justizvollzugsanstalten den Patienten mitgegeben werden. Hier muss der Gläubiger einen neuen PfÜB erwirken und zustellen. Die gepfändete Forderung muss konkret genug bezeichnet sein. Wenn hier Zweifel bestehen, schalten Sie uns bitte ein. Innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des PfÜB ist gegenüber dem Gläubiger eine Drittschuldnererklärung abzugeben, in der folgende Fragen beantwortet werden müssen 12 : o Ob und inwieweit wird die (gepfändete) Forderung als begründet anerkannt und besteht Bereitschaft zur Leistung? o Machen andere Personen Ansprüche an die (gepfändete) Forderung geltend? Welche? o Ist die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet? Wegen welcher Ansprüche? Ein Muster für eine Drittschuldnererklärung finden Sie im Anhang zu diesen Leitlinien. Ergeben sich nach Prüfung der Nr. 5-8, dass Teile des Anspruchs auf Auszahlung des Eigengeldes pfändbar sind, sind diese Beträge an den Gläubiger abzuführen. 11. Wie ist zu verfahren, wenn für einen Patienten mehrere Pfändungen vorliegen? Die Pfändungen sind in der Reihenfolge ihrer Zustellung an die LWL- Maßregelvollzugseinrichtung zu bedienen. D.h. zunächst werden nur Zahlungen auf die 1. Pfändung geleistet, bis die Forderung des Gläubigers vollständig getilgt ist. Mit den zeitlich nachfolgend zugestellten Pfändungen wird nacheinander genauso verfahren Abs. 1 ZPO 6

7 12. Wie ist zu verfahren, wenn wegen Unterhaltsansprüchen gepfändet wird? Die in 850d Abs. 1 S. 1 ZPO genannten Unterhaltsgläubiger werden hinsichtlich der Frage bevorzugt, welche Beträge gepfändet werden können bevorzugt. In diesen Fällen sind auch Teile des Überbrückungsgeldes pfändbar. 13 Dort ist dann alles pfändbar, was der Patient nicht in den ersten 4 Wochen nach seiner Entlassung für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner sonstigen gesetzlichen Unterhaltspflichten benötigt. Das ist insbesondere der bei der Festsetzung des Ansparsolls berücksichtigte 2. Regelsatz. Wenn das Überbrückungsgeld soweit angespart ist, dass ein Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1, die Pauschalen für Möbel und Hausrat, die Kaution sowie die 1. Monatsmiete daraus finanziert werden kann, ist der Rest des Überbrückungsgeldes pfändbar. 13. Was ist bei Privatinsolvenzverfahren der Patienten zu beachten? Während eines laufenden Insolvenzverfahrens sind Zwangsvollstreckungen von Gläubigern nicht zulässig. 14 Pfändungen von Gläubigern sind dann zurückzuweisen und der Treuhänder umgehend zu informieren. Im Privatinsolvenzverfahren hat der Patient seine pfändbaren Forderungen auf laufende Bezüge an einen im Insolvenzverfahren bestellten Treuhänder abgetreten. 15 Zu diesen Bezügen zählen insbesondere Arbeitsprämien, -belohnungen und entgelte. Die sich aus der Anwendung der Nummern 4 8 dieser Leitlinien ergebenden pfändbaren Teile des Anspruchs auf Auszahlung des Eigengeldes sind aufgrund der durch den Patienten erfolgten Abtretung unmittelbar an den Treuhänder auszuzahlen. Einer weiteren Mitwirkung des Patienten bedarf es nicht Nr. 2 und 7 StVollzG NRW, 138 Abs. 1 S. 2 i.v.m. 51 Abs. 5 StVollzG (Bund) Insolvenzordnung Abs. 2 Insolvenzordnung 7

8 14. Wer hilft bei Fragen? Sollten Sie Fragen rund um das Thema Pfändungen haben, wenden Sie sich gerne an folgende Ansprechpartner/innen in der LWL-Maßregelvollzugsabteilung: Herr Lange ( ) 8

9 Muster: Drittschuldnererklärung gem. 840 ZPO Anhang Wir bestätigen die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom... in Sachen... gegen... am... Gem. 840 ZPO beantworten wir die Fragen wie folgt: 1. Die gepfändete Forderung wird ohne selbständiges Schuldanerkenntnis als begründet anerkannt. Wir behalten uns jedoch vor, sämtliche Einwendungen und Einreden zu erheben, soweit diese noch entstehen werden. Zahlungen werden geleistet, soweit die Pfändbarkeit reicht und soweit nicht Rechte Dritter vorgehen. ### erhält von der / vom ## monatlich lediglich einen Barbetrag gem. 14 Abs. 4 MRVG NRW i.v.m. 27b Abs. 2 S. 2 SGB XII (z.zt... /Monat) sowie Der Barbetrag ist nicht pfändbar (vgl. 14 Abs. 4 MRVG NRW, 17 Abs. 1 S. 2 SGB XII). Pfändbares Eigengeld ist nicht vorhanden, da das festgesetzte Ansparsoll für das Überbrückungsgeld bei weitem noch nicht angespart ist ( 121 Nr. 2 und 7 StVollzG NRW, 138 Abs. 1 S. 2 StVollzG [Bund] i.v.m. 51 Abs. 4 StVollzG [Bund]). 2. Abtretungen liegen nicht vor oder der Schuldner hat von seinem pfändbaren Arbeitseinkommen am... EUR... monatlich an...abgetreten. Nach Angabe des Gläubigers sind diese Ansprüche abgetreten wegen Es liegen keine Vorpfändungen vor oder Das Arbeitseinkommen / Der Anspruch auf Auszahlung des Eigengeldes des Schuldners ist wegen der nachfolgenden Forderungen nebst Zinsen und Kosten vorgepfändet: 9

10 Wir überweisen den jeweils pfändbaren Betrag, z.z. EUR... bis zum... eines jeden Monats oder wegen der bestehenden Vorausabtretungen und Vorpfändungen ist z.z. mit der Zahlung eines pfändbaren Betrags nicht zu rechnen. Sie erhalten zu gegebener Zeit Nachricht bzw. Zahlung. 10

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