Pfändung von Arbeitseinkommen Handlungsanweisung für Arbeitgeber als Drittschuldner

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1 Pfändung von Arbeitseinkommen Handlungsanweisung für Arbeitgeber als Drittschuldner Eine Lohnpfändung erfolgt in der Weise, dass einem Arbeitgeber, dem sog. Drittschuldner, ein gerichtlicher Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Hinblick auf das Arbeitseinkommen seines Arbeitnehmers zugestellt wird. Den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hat ein Gläubiger des Arbeitnehmers/Schuldners erwirkt. Mit Bewirkung der Pfändung hat der Arbeitgeber gemäß 840 der Zivilprozeßordnung (ZPO) auf Verlangen des Gläubigers innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkennt und Zahlung zu leisten bereit ist, ob und welche Ansprüche andere Personen an die Gehaltsforderung machen und ob und wegen welcher Ansprüche die Gehaltsforderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist. Dann hat der Arbeitgeber den unpfändbaren Betrag weiterhin seinem Arbeitnehmer auszuzahlen und den gepfändeten Lohnbetrag an den Gläubiger zu überweisen. Die gepfändeten Beträge sind mit jeder Monatsabrechnung solange an den Gläubiger abzuführen, bis die im Pfändungs- und Überweisungsbeschluß genannte Gesamtforderung (Hauptforderung nebst Zinsen, Kosten und Auslagen des Gläubigers) getilgt ist. Wenn der Arbeitgeber ohne Berücksichtigung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses das Gehalt voll weiter zahlt, ist diese Zahlung gegenüber dem Gläubiger unwirksam, der eine Auszahlung des gepfändeten Betrages an sich verlangen kann; in diesem Fall müsste der Arbeitgeber doppelt zahlen. In den weitaus meisten Fällen hilft der gerichtliche Pfändungsbeschluss dem Arbeitgeber nicht viel weiter, da er nur die Erklärung enthält, dass das gesamte Einkommen des Schuldners gepfändet sei und ihm verboten werde, insoweit an den Arbeitnehmer zu zahlen. Im Übrigen enthält der gerichtliche Beschluss nur die Wiedergabe der gesetzlichen Vorschriften, welche Forderungen von der Pfändung ausgenommen sind und wie sich der Pfändungsfreibetrag des Schuldners errechnet. Ich werde mit dem nachfolgenden Ablaufschema eine Gliederung zur Hand geben, die hilft, den gerichtlichen Beschluß besser zu verstehen.

2 - Seite 2-1. Bestimmung der pfändbaren (Brutto-)Bezüge Es ist Aufgabe des Arbeitgebers/Drittschuldners, den gepfändeten Betrag festzustellen. Zunächst muss der Arbeitgeber von dem gesamten in Geld zahlbaren Bruttoeinkommen ausgehen. Hiervon sind zunächst bestimmte zweckgebundene Einkommensteile mit deren Bruttobetrag abzuziehen. Welche Bezüge das sind, ergibt sich aus 850 a ZPO. Wurde beispielsweise eine gesonderte Überstundenvergütung vereinbart, dann ist die Hälfte der Gesamtvergütung für Mehrarbeitsstunden unpfändbar. Weihnachtsgratifikationen, auch das 13.Gehalt, sind bis zur Hälfte des monatlichen Bruttoeinkommens, höchstens jedoch mit 540,00 DM brutto, unpfändbar. Zur Gänze unpfändbar ist Urlaubsgeld im Sinne eines sog. Urlaubszuschusses, welcher zusätzlich zu dem eigentlichen Gehalt, was während des Urlaubes weiter läuft, gezahlt wird. Der während des Urlaubs weitergezahlte Lohn, das sog. Urlaubsentgelt, geht ganz normal in die weitere Berechnung mit ein. 2. Berechnung des pfändbaren (Netto-)Einkommens In einer zweiten Stufe ist nunmehr dieses (nach Ziffer 1 reduzierte) Bruttogehalt um Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu reduzieren, so dass das hieraus errechnete Nettoeinkommen übrig bleibt. Zu diesem Nettoeinkommen ist dann der Geldwert etwaiger Sachbezüge des Arbeitnehmers hinzuzurechnen. Derartige Sachleistungen sind beispielsweise die Stellung einer Dienstwohnung, die Stellung von Dienst- oder Arbeitskleidung sowie die unentgeltliche Zurverfügungstellung eines Firmenfahrzeuges auch zur Privatnutzung. Zur Wertbestimmung kann auf die im Einkommenssteuerrecht und Sozialversicherungsrecht maßgebliche Sachbezugsverordnung vom , Bundesgesetzblatt Teil I S i.d.f.v , Bundesgesetzblatt Teil I S. 2857, zurückgegriffen werden. Beispiel: Firmenfahrzeug Der geldwerte Vorteil für Privatfahrten kann im Regelfall mit monatlich 1 % des Brutto- Listenpreises eines Pkw angesetzt werden. Bei einem Pkw mit einem Listenpreis von ,00 DM wären dies also 400,00 DM. Der Wert des überlassenen Firmenfahrzeugs/Sachbezuges wird dann zu dem ermittelten Nettoarbeitseinkommen hinzu gerechnet. Dieser Gesamtnettobetrag ist zu verwenden, um

3 - Seite 3 - angesichts der Pfändungstabelle (Anlage zu 850 c ZPO) den pfändbaren Betrag zu ermitteln. Beispielsrechnung: Wert der Firmenwagennutzung: 400,00 DM Nettoarbeitseinkommen in Geld monatlich 2.000,00 DM Gesamtsumme: 2.400,00 DM Der Schuldner ist nicht verheiratet und hat auch keine Unterhaltspflichten, nach der Tabelle ist damit bei 2.400,00 DM Nettolohn/Monat ein Betrag pfändbar von 833,70 DM. Pfandfrei verbleiben damit in Geld: 2.000,00 DM abzgl. 833,70 DM = 1.166,30 DM Der Gläubiger erhält also den Betrag von 833,70 DM ausgezahlt, der Arbeitnehmer den Betrag von 1.166,30 DM, darüber hinaus wird ihm der Pkw weiterhin belassen (Wert: 400,00 DM/Monat). Würde man die Firmenwagennutzung nicht berücksichtigen, dann könnte der Gläubiger nach der Tabelle bei 2.000,00 Nettolohn nur 553,70 DM erhalten, der Arbeitnehmer bekäme 2.000,00 DM abzgl. 553,70 DM gleich 1.446,30 DM ausbezahlt und könnte dazu noch den Wagen nutzen. 3. Vollstreckung wegen bevorrechtigter Forderung Erfolgt eine Vollstreckung wegen bevorrechtigter Forderungen, beispielsweise gesetzlicher Unterhaltsansprüche, dann hat das Vollstreckungsgericht im Pfändungs- und Ü- berweisungsbeschluss die Höhe des pfändungsfreien Betrages bereits festgesetzt. Hieran muss sich der Arbeitgeber halten. Die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts sind ohnehin immer maßgeblich. 4. Kosten des Arbeitgebers Dem Arbeitgeber entstehen bei Bearbeitung der Lohnpfändung nicht unbeträchtliche Kosten, denn hierdurch wird die Zeit wertvoller Mitarbeiter in der Personalabrechnung gebunden. Es empfiehlt sich daher, bereits bei Abschluss eines Arbeitsvertrages eine Klausel aufzunehmen, wonach der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bei Eingang einer Lohnpfändung für deren Bearbeitung einen Pauschbetrag von 3 % des gepfändeten Betrages schuldet. Der Arbeitgeber kann mit diesem Betrag gegenüber dem pfändenden Gläubiger aufrechnen, mit anderen

4 - Seite 4 - Worten: den gepfändeten Betrag, der an den Gläubiger zu überweisen ist, um die Kostenpauschale kürzen. Für den Gläubiger sind das weitere Kosten der Zwangsvollstreckung, die er, so wie die übrigen Vollstreckungskosten, gegenüber dem Arbeitnehmer beitreiben kann. Gibt es keine arbeitsvertragliche Vereinbarung, bleibt der Arbeitgeber grundsätzlich auf den Kosten sitzen. 5. Anwendung der Pfändungstabelle Wenn keine bevorrechtigte Forderung vollstreckt wird, das ist der Normalfall, dann sind die Pfändungsgrenzen nach der Pfändungstabelle zu ermitteln. Beträgt das monatliche Nettoeinkommen mehr als 3.796,00 DM, dann ist der darüber hinausgehende Teil des Nettoeinkommens in voller Höhe pfändbar und an den Gläubiger abzuführen. Im Hinblick auf das Nettoeinkommen bis 3.796,00 DM ergibt sich der pfändbare Betrag aus der Pfändungstabelle. Diese gibt unterschiedliche Beträge an, je nach dem, ob der Schuldner gar nicht oder für eine, zwei, drei, vier oder fünf und mehr Personen unterhaltspflichtig ist. Mit Anwendung der Pfändungstabelle ergibt sich also der dem Gläubiger zu überweisende Geldbetrag. Je mehr Unterhaltsberechtigte der Schuldner hat, desto geringer ist der pfändbare Betrag. Nachdem das Nettoeinkommen ermittelt wurde, muss nun auch die Zahl der Unterhaltspflichtigen ermittelt werden. Insoweit finden nur die Personen Berücksichtigung, denen der Schuldner kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist und für diese auch tatsächlich eine Unterhaltsleistung erbringt. Der Arbeitgeber/Drittschuldner darf sich insoweit auf die Angaben seines Arbeitnehmers verlassen, solange er es nicht besser weiß. Er muss keineswegs gesteigerte Ermittlungen anstellen. Zunächst kann man aufgrund der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte schon wesentliche Anhaltspunkte gewinnen. Hat der Schuldner Lohnsteuerklasse III, dann ist er verheiratet und gewährt zumindest einer Person, seinem Ehegatten, Unterhalt. Auch bei Lohnsteuerklasse IV kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass der verheiratete Schuldner seinem Ehegatten, der über eigene Einkünfte verfügt, Unterhalt gewährt. Damit ist man bei Anwendung der Pfändungstabelle bereits bei der Spalte Pfändbarer Betrag bei Unterhaltspflicht für eine Person angelangt.

5 - Seite 5 - Der auf der Lohnsteuerkarte aufgeführte Kinderfreibetrag ist aufgrund des möglichen Splittings für die Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder nicht aussagekräftig. Der Arbeitgeber muss daher den Arbeitnehmer danach fragen, wie viele unterhaltsberechtigte Kinder er tatsächlich unterhält. Der Arbeitnehmer kann auch gegenüber unehelichen Kindern unterhaltspflichtig sein, sofern er konkrete Unterhaltsleistungen erbringt. Der Schuldner kann kraft Gesetzes noch gegenüber volljährigen Kindern unterhaltspflichtig sein, sofern sich diese zum Beispiel aufgrund ihrer Berufsausbildung noch nicht selbst unterhalten können. Auch wenn diese Kinder bereits etwas Geld verdienen, zum Beispiel Studenten während des Studiums, darf doch der Arbeitgeber einen derartigen, dem Grunde nach (noch) unterhaltsberechtigten Angehörigen mit eigenen Einkünften nicht von sich aus ganz oder teilweise außer Betracht lassen. Es ist und bleibt Aufgabe des Gläubigers, bei dem Vollstreckungsgericht einen Antrag zu stellen, dass bestimmte Angehörige, die eigene Einkünfte haben, bei der Berechnung des pfändbaren Betrages nicht zu berücksichtigen sind. Solange ein derartiger Antrag des Gläubigers nicht gestellt wird, muss der Arbeitgeber im Umkehrschluss eine Berücksichtigung vornehmen. Da der Drittschuldner auf Verlangen des Gläubigers gemäß 840 ZPO verpflichtet ist, mitzuteilen, inwieweit er die Forderung als begründet anerkennt, muss er auch dem Gläubiger die Anzahl der von ihm berücksichtigten Unterhaltsberechtigten angeben. Es ist dann Sache des Gläubigers, sich mit diesen Angaben zufrieden zu geben oder ggfls. weitere Ermittlungen anzustellen und einen Korrekturantrag beim Vollstreckungsgericht einzureichen. Der Arbeitgeber darf jedenfalls solange den Angaben seines Arbeitnehmers vertrauen und entsprechende Abzüge vornehmen, bis ihm ein abweichender gerichtlicher Beschluss vorliegt. Ein entsprechender Antrag des Gläubigers auf Nichtberücksichtigung des Ehegatten oder eines anderen Verwandten wird wohl dann Erfolg haben, wenn dieser Netto zumindest 1.219,99 DM im Monat verdient (unpfändbarer Grundbetrag). Manche Gerichte geben sich schon mit weniger zufrieden, z.b. Einnahmen in Höhe des Sozialhilfebedarfs zzgl. 20 %. Letztlich wird das Gericht nach billigem Ermessen eine Entscheidung im Einzelfall treffen. 6. Sonderfälle Unterhaltsgläubiger können das Einkommen des Schuldners in einem erweiterten Umfang pfänden. Bezieht der Schuldner mehrere Arbeitseinkommen, dann wäre es unbillig, wenn

6 - Seite 6 - ihm die Freibeträge nach der Pfändungstabelle mehrfach zugute kommen würden. Von daher kann der Gläubiger eine Zusammenrechnung mehrerer Arbeitseinkommen unter Berücksichtigung des einfachen Freibetrages beantragen. Der Gläubiger kann auch beantragen, das Arbeitseinkommen mit laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch, wie beispielsweise Witwenrente oder Wohngeld, für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens zusammenzurechnen. Sofern nicht gerade ein Unterhaltsgläubiger vollstreckt, dürfen bei der Pfändung von Arbeitseinkommen aber Kindergeld oder andere Geldleistungen für Kinder nicht mit dem Arbeitseinkommen zusammengerechnet werden. Diese Zahlungen bleiben dem Schuldner zusätzlich zu den Erhöhungsbeträgen nach der Pfändungstabelle pfandfrei. Auch hier greift der Gedanke, dass es sich um eine zweckgerichtete Zuwendung handelt, die nicht dem Schuldner, sondern den Kindern zugute kommt. Der Arbeitgeber muss sich als Drittschuldner nicht mit diesen Sonderfällen befassen, das ist auf Antrag des Gläubigers Sache des Rechtspflegers beim Vollstreckungsgericht. Erst den hieraufhin ergehenden gerichtlichen Beschluss muss der Arbeitgeber beachten, sobald ihm dieser zugestellt wird. Soweit er bis dahin im guten Glauben auf den bisherigen gerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Auszahlungen an den Schuldner vorgenommen hat, geschah das mit befreiender Wirkung. Ein Beschluss, den man nicht kennt, kann man auch nicht befolgen, bis dahin muss das gelten, was man kennt. 7. Umgehen der Lohnpfändung? Oftmals möchten Arbeitnehmer ihre Gläubiger abschütteln und/oder Arbeitgebern wird die Bearbeitung von Lohnpfändungen zuviel; dennoch wollen Arbeitnehmer und Arbeitgeber weiter zusammen arbeiten. Oftmals beschließen dann die Arbeitsvertragsparteien, das Arbeitsverhältnis zu beenden und, nachdem etwas Gras über die Sache gewachsen ist, einen neuen Arbeitsvertrag zu schließen. Der Gesetzgeber hat dieses Bestreben gesehen und in 833 Abs. 2 ZPO angeordnet, dass sich die bisherige Lohnpfändung auch auf die Lohnforderung aus dem neuen Arbeitsverhältnis erstreckt, sofern zwischen Beendigung des alten und Begründung des neuen Arbeitsverhältnisses nicht mindestens 9 Monate liegen. RA Ralf Rösler

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