Internationale Entwicklungen im Bereich Häusliche Gewalt. Infobrief
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- Kai Hoch
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1 Internationale Entwicklungen im Bereich Häusliche Gewalt Infobrief Oktober 2014
2 Seit 2010 informiert der Fachbereich Häusliche Gewalt FHG jährlich über interessante internationale Aktivitäten und Neuerungen in der Prävention und Bekämpfung häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt. Vorgestellt werden die Tätigkeiten regionaler und internationaler Organisationen vor allem des Europarates, der EU und der UNO. Darüber hinaus wird auf Studien, Aufsätze und rechtliche Neuerungen im Ausland hingewiesen. Ziel ist es, Informationen zur Verfügung zu stellen, die für in der Schweiz tätige Fachpersonen und Institutionen von Interesse sind und als Impulse wirken können. Inhaltsverzeichnis 1. Internationale Organisationen Europarat (CoE) Istanbul-Konvention in Kraft getreten Vierte Monitoring-Runde zur Umsetzung der Empfehlung Rec(2002) Gender Equality Strategy , Ministerkomitee Neue Entscheide des EGMR zu häuslicher Gewalt Europäische Union (EU) Mapping administrative data sources on gender-based violence against women in the EU Violence against women: an EU wide survey Vereinte Nationen (UNO) Gewalt gegen Frauen in Konflikt- und Postkonfliktsituationen Neue Stellungnahme des CEDAW-Ausschusses zu Gewalt gegen Frauen Weltgesundheitsorganisation (WHO) Thematischer Fokus: Umgang von Gesundheitseinrichtungen mit häuslicher Gewalt
3 1. Internationale Organisationen 1.1 Europarat (CoE) Istanbul-Konvention in Kraft getreten Istanbul-Konvention ist am 1. August 2014 in Kraft getreten Mit der Ratifikation durch Andorra als 10. Vertragsstaat ist das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt am 1. August 2014 in den Vertragsstaaten in Kraft getreten. Die Konvention schliesst eine Lücke im Schutz der Menschenrechte von Frauen, indem sie die Vertragsstaaten dazu verpflichtet, aktiv Massnahmen zu ergreifen, um alle Formen der Gewalt gegen Frauen zu verhindern, Opfer zu schützen, Tatpersonen zu verfolgen und zu bestrafen und umfassende Strategien zur Koordination der notwendigen Massnahmen zu entwickeln. In der Präambel der Konvention wird festgehalten, dass auch Männer Opfer häuslicher Gewalt sein können, ebenso Kinder, die Zeuginnen und Zeugen von Gewalt in der Familie sind. Medienmitteilung CoE: Deutsch: lorintranet=f5ca75&backcolorlogged=a9bace Homepage der Istanbul-Konvention: Englisch: Arbeitspapier zum Vergleich zwischen der Istanbul-Konvention und CEDAW Der Europarat hat ein Arbeitspapier zur Verfügung gestellt, welches die Massnahmen gegen Gewalt an Frauen in der Istanbul-Konvention und dem CEDAW-Übereinkommen (und ihrer Allgemeinen Empfehlungen 19 und 25) vergleicht. In verschiedenen Tafeln werden Ziele, Geltungsbereiche, Anwendbarkeit, Definitionen und die wichtigsten erfassten Gewaltformen gegenübergestellt. Ebenso werden zentrale Entscheide der jüngeren Vergangenheit zu Gewalt gegen Frauen verglichen. 2
4 Arbeitspapier The Istanbul Convention and the CEDAW framework: A comparison of measures to prevent and combat violence against women : Englisch: Vierte Monitoring-Runde zur Umsetzung der Empfehlung Rec(2002)5 Die Ergebnisse der vierten Monitoring-Runde zur Umsetzung der Empfehlung Rec(2002)5 des Europarates zum Schutz von Frauen vor Gewalt wurden veröffentlicht. Inhalt der Studie sind sowohl die Resultate der Befragung der Vertragsstaaten aus 2013 als auch eine vergleichende Analyse der Entwicklungen in den Staaten seit der Errichtung der Monitoring- Struktur im Jahr Die Studie gibt einen quantitativen Überblick über den Fortschritt in den Anstrengungen gegen Gewalt gegen Frauen, indem sie nationale Massnahmen im Bereich der Rechtsetzung und der Prävention von Gewalt gegen Frauen vergleicht (z.b. Unterstützungsdienste für gewaltbetroffene Frauen, Programme für Tatpersonen, Sensibilisierungsmassnahmen, Training oder Datensammlung). Die Ergebnisse dieser vierten Monitoring-Runde sollen der Umsetzung der Istanbul-Konvention als Bestandesübersicht dienen, da die Empfehlung Rec(2002)5 nun nach und nach durch die rechtsverbindliche Istanbul-Konvention ersetzt wird. Studie Analytical study of the results of the 4th round of monitoring the implementation of Recommendation Rec(2002)5 on the protection of women against violence in Council of Europe member states (2014): Englisch: Study ENG.pdf Gender Equality Strategy , Ministerkomitee Die Gender Equality Strategy des Ministerkomitees des Europarates umschreibt die Ziele und Prioritäten für die Jahre Inhalt der Strategie sind auch Massnahmen gegen Gewalt an Frauen, die ihrerseits als geschlechtsspezifische Diskriminierung anerkannt ist. Mittels einer systematischen und umfassenden Strategie soll die volle Gleichstellung der 3
5 Geschlechter erreicht werden. Um dies zu erreichen, wurden fünf strategische Ziele formuliert: 1. Bekämpfung von Geschlechterstereotypen und Sexismus 2. Prävention und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen 3. Garantie des gleichen Zugangs für Frauen zur Justiz 4. Ausgewogene Teilhabe von Frauen und Männern in politischen und anderen öffentlichen Entscheidungsprozessen 5. Gender Mainstreaming bei allen Strategien und Massnahmen Gender Equality Strategy (Suche mit der Referenz CM(2013)136 final): Neue Entscheide des EGMR zu häuslicher Gewalt Rumor vs. Italy (72964/10) und T.M. and C.M. vs. The Republic of Moldova (26608/11) Zwei neue Entscheide des EGMR bestätigen die Pflicht der Vertragsstaaten, Frauen (und Kinder) vor häuslicher Gewalt im Rahmen des Verbots unmenschlicher und grausamer Behandlung (Art. 3 EMRK) aktiv zu schützen. Zum einen hätten die Staaten die Verpflichtung, gesetzliche Massnahmen vorzusehen, welche Misshandlungen durch häusliche Gewalt verhindern und die Tatpersonen zur Verantwortung ziehen können. Zum anderen umfasse die Verpflichtung der Staaten aber auch eine effektive Umsetzung der Gesetze in der Praxis. Konkret bedeutet dies, dass die staatlichen Behörden bei Kenntnis häuslicher Gewalt von Amtes wegen einschreiten müssen, um die Opfer zu schützen. Der EGMR betont in beiden Entscheiden, dass häusliche Gewalt nicht nur bei schweren körperlichen Verletzungen vorliegt, sondern auch aus psychischer oder ökonomischer Gewalt bestehen kann. Die Staaten sind daher verpflichtet dafür zu sorgen, dass die rechtsanwendenden Behörden bei der Beurteilung betreffend vorliegender häusliche Gewalt nicht aufgrund überkommener Vorstellungen von Geschlechterrollen oder Stereotypen zu entscheiden. Im Fall gegen Italien verneinte der EGMR eine Verletzung des Art. 3 EMRK, da der Staat Italien sowohl die entsprechenden Gesetze gegen häusliche Gewalt habe, als auch im kon- 4
6 kreten Fall diese effektiv umgesetzt und alles notwendige unternommen habe, um die Opfer zu schützen (Wegweisung, Festnahme und Verurteilung des Täters, Entzug des Sorgerechts). Die Republik Moldau dagegen wurde wegen Verletzung des Verbots der unmenschlichen und grausamen Behandlung (Art. 3 EMRK) in Verbindung mit Verletzung des Diskriminierungsverbotes (Art. 14 EMRK) verurteilt, da die staatlichen Behörden die Bedrohung der Klägerin und ihrer Tochter nicht ernst genug genommen, die vorhandenen Gesetze nicht effektiv umgesetzt und die Klägerin und ihre Tochter damit weiterer Gewalt ausgesetzt hatten. Der EGMR betont in letzterem Fall zudem, dass das Miterleben der Gewalt gegen die Mutter durch die 8-jährige Tochter von den Gerichten als häusliche Gewalt hätte gewertet werden müssen. Suchmaske EGMR, englisch: Suchmaske EGMR, französisch: Merkblätter des EGMR zur Rechtsprechung in Fällen von Gewalt gegen Frauen Der EGMR stellt auf seiner Homepage je ein Merkblatt zu seiner Rechtsprechung zu häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen zur Verfügung, welche in regelmässigen Abständen aktualisiert werden (Aktualisierung der englischen und französischen Versionen per Juni 2014). Merkblatt Häusliche Gewalt (Domestic Violence / Violence domestique) und Gewalt gegen Frauen (Violence against women / Violence à l'égard des femmes): Englisch: Französisch: 5
7 1.2 Europäische Union (EU) Mapping administrative data sources on gender-based violence against women in the EU-28 Eine umfassende Studie des Europäischen Instituts für Geschlechtergleichstellung (EIGE) zu verwaltungsbasierten Daten über geschlechtsspezifische Gewalt gibt einen Überblick zu Ausmass, Formen und Konsequenzen geschlechtsspezifischer Gewalt in den 28 Mitgliedstaaten der EU. Die Daten geben Auskunft darüber, wie Polizei, Justiz sowie Gesundheits- und Sozialdienste hinsichtlich Prävention, Schutz und Verfolgung von Gewalt handeln. Ein neues Online-Tool als Resultat dieser Studie verschafft Zugang zu den verschiedenen Statistiken und Datensammlungen der einzelnen EU-Staaten zu geschlechtsspezifischer Gewalt. Informationen zur Studie und Zugang zum Online-Tool (nur in Englisch verfügbar): Violence against women: an EU wide survey Die neu vorliegenden Erhebungsergebnisse der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) stellen der EU und ihren Mitgliedstaaten erstmals EU-weit vergleichbare Daten zur Verfügung, mit deren Hilfe politische Massnahmen erarbeitet und konkret umgesetzt werden können. Der Bericht Violence against women: an EU-wide survey stützt sich auf Befragungen von Frauen in allen 28 Mitgliedstaaten der EU. Er zeigt auf, dass Gewalt gegen Frauen auch in der EU immer noch weit verbreitet ist. Befragt wurden Frauen zu ihren Erfahrungen mit physischer, sexueller und psychischer Gewalt, einschliesslich häuslicher Gewalt sowie zu Stalking, sexueller Belästigung und Missbrauch durch neue Medien. Die Aussagen zeichnen ein Bild des weit verbreiteten Missbrauchs: Jede zehnte Frau hat seit ihrem 15. Lebensjahr eine Form der sexuellen Gewalt erfahren; jede zwanzigste Frau wurde vergewaltigt; 6
8 etwas mehr als jede fünfte Frau hat körperliche und/oder sexuelle Gewalt entweder von dem/der derzeitigen oder früheren Partner/-in erfahren; etwas mehr als jede zehnte Frau hat vor ihrem 15. Lebensjahr eine Form der sexuellen Gewalt durch eine erwachsene Person erfahren; lediglich 14 % der Frauen meldeten ihren schwerwiegendsten Vorfall von Gewalt in Partnerschaften der Polizei. Bericht, Kurzfassung und Merkblatt in verschiedenen Sprachen: Vereinte Nationen (UNO) Gewalt gegen Frauen in Konflikt- und Postkonfliktsituationen Gleich zwei Dokumente der UNO beschäftigen sich mit Gewalt gegen Frauen in Konfliktbzw. Post-Konfliktsituationen. Bericht des UNO-Generalsekretärs Der Generalsekretär der UNO hat dem Sicherheitsrat einen Bericht zu sexueller Gewalt gegen Frauen in Konfliktsituationen erstattet, der den Zeitraum zwischen Januar und Dezember 2013 umfasst. Untersucht wurden jene Gewaltformen, die unter dem Begriff conflict-related sexual violence verstanden werden, also insbesondere Vergewaltigung, sexuelle Versklavung, Zwangsschwangerschaft oder Zwangssterilisation, die einen direkten oder indirekten Zusammenhang mit kriegerischen Auseinandersetzungen haben. Der Bericht umfasst die Situation in 20 Staaten und fordert den Sicherheitsrat der UNO auf, seine Bemühungen zur Bekämpfung dieser Form der Gewalt gegen Frauen zu intensivieren. Conflict-related sexual violence-report of the Secretary-General, S/2014/181: Englisch: Allgemeine Empfehlung Nr. 30 des CEDAW-Ausschusses Ebenfalls mit der Problematik der Situation von Frauen in Konflikt- und Postkonfliktsituationen beschäftigt sich die neue Allgemeine Empfehlung Nr. 30 des CEDAW Ausschusses. Betont wird die grosse Gefahr von geschlechtsspezifischer Gewalt während und nach kriege- 7
9 rischen Auseinandersetzungen. Der Ausschuss unterstreicht die Verpflichtung der Vertragsstaaten der CEDAW, jede Form dieser Gewalt zu verhindern, zu untersuchen und zu bestrafen. Versklavung von Frauen und Mädchen, Zwangsprostitution, Zwangsschwangerschaft, Zwangssterilisation oder jede andere Form der sexuellen Gewalt kann ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Folter oder Genozid darstellen und muss dementsprechend von den internationalen Strafgerichten verfolgt werden. Internationales Strafrecht muss dabei im Einklang mit den Bestimmungen der CEDAW interpretiert werden. General recommendation No. 30 on women in conflict prevention, conflict and post-conflict situations (diverse Sprachen): GC/30&Lang=en Neue Stellungnahme des CEDAW-Ausschusses zu Gewalt gegen Frauen R.P.B. vs. The Philippines, CEDAW/C/57/D/34/2011 In seinem Entscheid vom 11. März 2014 stellte der CEDAW-Ausschuss eine Verletzung der Konvention durch die Philippinen in einem Strafverfahren fest. Eine 17-jährige taubstumme Frau war von ihrem 19-jährigen Nachbarn vergewaltigt worden. Die staatlichen Behörden verletzten nach Ansicht des CEDAW-Ausschusses in mehrfacher Hinsicht die Konvention, wobei als gravierendste Verletzung die Beurteilung der Vergewaltigung durch das Gericht angesehen wurde. Dieses hatte den Täter freigesprochen, da es die Glaubwürdigkeit der jungen Frau aus folgenden Gründen anzweifelte: Ihr Verhalten während der angeblichen Vergewaltigung sei unverständlich gewesen und habe nicht jenem angemessenen Verhalten entsprochen, dass in einer solchen Situation zu erwarten sei. Das Gericht fuhr fort und bemängelte, dass die junge Frau während der Tat nicht mit Gewalt festgehalten worden war, ihr Mund sei nicht zugestopft gewesen und sie wurde mit keiner Waffe bedroht. Sie habe dennoch nicht lautstark um Hilfe gerufen oder den Täter getreten oder sich in ähnlicher Weise gewehrt. Trotz ihrer Taubstummheit hätte sie sich mit Lauten irgendwie bemerkbar machen können. Daher sei von einem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr auszugehen. Zudem sei ihr Verhalten nicht typisch für eine durchschnittliche philippinische Frau, die in einer solchen Situation mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln versucht hätte, die Be- 8
10 schmutzung ihrer Ehre und eine Schande ihrer Reinheit zu verhindern ( to thwart any attempt to besmirch her honour and blemish her purity ). Der CEDAW-Ausschuss beurteilte diese Überlegungen der staatlichen Behörden als Verletzung des Diskriminierungsverbotes der Konvention durch stereotype Vorstellungen über die Art und Weise, wie sich Opfer einer Vergewaltigung zu verhalten hätten. Allein die fehlende Zustimmung sei das zentrale Element bei einer Vergewaltigung, Gewalt oder Drohung seien nicht nötig. CEDAW-Stellungnahme in Englisch: 2fC%2f57%2fD%2f34%2f2011&Lang=en 1.4 Weltgesundheitsorganisation (WHO) Die WHO hat anlässlich ihrer Sitzung vom Mai 2014 in Genf eine Resolution zur Stärkung des Umgangs von Gesundheitssystemen mit geschlechtsspezifischer Gewalt verabschiedet. Die WHO betont darin die schwerwiegenden Auswirkungen von Gewalt auf die Gesundheit der Opfer, einschliesslich der Gefahr des Todes, von Behinderungen, körperlichen Verletzungen und schweren psychischen Auswirkungen. Ebenso könnten Konsequenzen in der sexuellen Gesundheit inkl. der Fortpflanzung sowie soziale Konsequenzen auf Gewalterfahrungen folgen. Die Resolution streicht die Bedeutung der Gesundheitseinrichtungen hervor. Daher gibt die Resolution einige Empfehlungen an die Mitgliedstaaten ab, insbesondere sollten diese Massnahmen entwickeln zur Stärkung der Rolle des Gesundheitssystems in der Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt; Entwicklung effektiver und umfassender, auf nationaler Ebene wirkender multisektoraler Strategien (gemeinsam mit Erziehung, Justiz, Sozialdiensten u.ä.); Entwicklung und Verbreitung standardisierter Verfahren zur Identifikation geschlechtsspezifischer Gewalt. Resolution Strengthening the role of the health system in addressing violence, in particular against women and girls, and against children : Englisch: 9
11 2. Thematischer Fokus: Umgang von Gesundheitseinrichtungen mit häuslicher Gewalt Häusliche Gewalt ist ein Thema der öffentlichen Gesundheit. Fachpersonen aus dem Gesundheitssektor kommen oft als Erste mit gewaltbetroffenen Personen in Kontakt, noch bevor spezialisierte Beratungsstellen oder die Polizei aufgesucht werden. Die nachfolgenden Artikel beschäftigen sich aus wissenschaftlicher Sicht mit dieser Tatsache. Mapping and exploring health systems' response to intimate partner violence in Spain. Goicolea I, Briones-Vozmediano E, Ohman A, Edin K, Minvielle F, Vives-Cases C. (2013) Eine Forschungsgruppe aus Schweden und Spanien untersuchte, ob in den autonomen Regionen Spaniens institutionalisierte Abläufe im Gesundheitswesen vorhanden sind, um auf häusliche Gewalt reagieren zu können. Demnach haben 88% der 17 Regionen Spaniens Gesetze, welche das Gesundheitswesen in die Reaktion gegen häusliche Gewalt einbindet. Jedoch waren diese Gesetzte nur in 41% dieser Regionen umgesetzt. Trotz nationaler Vorgaben und Strukturen hänge die Umsetzung jedoch zu einseitig von den Mitarbeitenden im Gesundheitswesen ab, welche mit häuslicher Gewalt bei Patienten und Patientinnen konfrontiert werden. In 43% der Regionen existieren publizierte Weiterbildungspläne, jedoch gäbe es keine Institutionalisierung an Medizinischen Fakultäten oder Pflegeschulen. Obwohl von der Gesetzgebung her die Prävention als essentiell betrachtet wurde, sei diese bisher in keiner Region umgesetzt worden. Die Forschungsarbeit kommt zum Schluss, dass trotz politischem Willen die Umsetzung von Massnahmen gegen häusliche Gewalt im Gesundheitswesen der autonomen Regionen Spaniens noch mangelhaft sei. BMC Public Health, 2013, 13. Englisch: Screening women for intimate partner violence in healthcare settings: abridged Cochrane systematic review and meta-analysis. O'Doherty LJ, Taft A, Hegarty K, Ramsay J, Davidson LL, Feder G. (2014) Im Mai 2014 publizierte eine Forschungsgruppe aus Bristol, Australien, England und den USA eine Studie zum Screening von Opfern häuslicher Gewalt im Gesundheitssektor. 10
12 Für die Analyse wurden 11 Studien systematisch untersucht, welche insgesamt Patientinnen berücksichtigten. Screening-Fragen zur Identifikation von Opfern häuslicher Gewalt führten zu einer mehr als doppelt so hohen Zahl an erkannten Patientinnen. Besonders im Bereich der Geburtsvorbereitung und -vorsorge wurden im Schnitt viermal mehr Frauen erkannt. Drei Studien mit Patientinnen untersuchten, ob Screenings dazu führen könnten, dass mehr Frauen an unterstützende Organisationen weitergeleitet werden könnten, dies war jedoch nicht der Fall. In zwei Studien wurden die Frauen nach 18 Monaten wieder befragt und es ergab sich keine Reduktion der häuslichen Gewalt aufgrund des erhöhten Screenings. In nur einer Studie wurde untersucht, ob Screening schaden könnte, was jedoch nicht der Fall war. Die Forschungsgruppe kam zum Schluss, dass Screening scheinbar keinen Effekt auf den weiteren Verlauf nehmen könne. Weitere Studien seien jedoch notwendig, zum Beispiel Screening in Kombination mit therapeutischen Interventionen, um die Rolle von Screening im Gesundheitswesen weiter zu untersuchen. British Medical Journal Englisch: The role of Violence Against Women Act in addressing intimate partner violence: a public health issue. Modi MN, Palmer S, Armstrong A. (2014) Im Frühjahr 2014 publizierte eine Forschungsgruppe der Amerikanischen Gesundheitsbehörde (NIH) in der amerikanischen Fachzeitschrift Journal of Women s Health eine Übersichtsarbeit zur aktuellen Gesetzgebung aus gesundheitspolitischer Sicht. Nach aktuellsten Daten erfahren Millionen Frauen in den USA pro Jahr häusliche Gewalt. Die Violence Against Women Act (VAWA) umfasst häusliche Gewalt, Dating-violence, sexuelle Übergriffe sowie Stalking. In den Gesetzesrevisionen von 2013 wurden nun auch Fortschritte für Ureinwohner/-innen sowie LGBTQ und Opfer von Menschenhandel erreicht. Die Forschungsarbeit untersucht die Rolle der Legislative, unterbreitet aber auch Vorschläge zur Verbesserung des Angebotes für Opfer häuslicher Gewalt. Journal of Women s Health, Volume 23, Number 3, 2014: Englisch: 11
13 Abkürzungen CEDAW EIGE EGMR EMRK EU FRA UNO WHO Convention on the Elimination of all Forms of Discrimination against Women (Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, Frauenrechtskonvention, SR 0.108) Europäisches Institut für Geschlechtergleichstellung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101) Europäische Union Agentur der Europäischen Union für Grundrechte Vereinte Nationen World Health Organization (Weltgesundheitsorganisation) 12
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