Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.v.

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1 GRÜNE LIGA e.v. Bundeskontaktstelle Wasser Greifswalder Str. 4, Berlin Michael Bender, Tel.: (030) GRÜNE LIGA e.v. Bundeskontaktstelle Braunkohle Straße der Jugend 94, Cottbus Renè Schuster Landesbüro anerkannter Naturschutzverbände GbR. Lindenstraße Potsdam Katrin Kobus, Tel: (0331) , Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.v. Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.v., Potsdamer Str. 68, Berlin, Manfred Schubert, Tel. (030) , Fax (030) , Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) Landesverband Sachsen e.v. Brühl 60, D Chemnitz Tel. (0371) , Fax +49 (0) Dr. David Greve, david.greve@bund-sachsen.de Gemeinsame Stellungnahme der GRÜNEN LIGA e.v., der im Landesbüro anerkannter Naturschutzverbände Brandenburg und in der Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz (BLN) vertretenen Verbände sowie des BUND Landesverbands Sachsen zum Entwurf der Aktualisierung des Bewirtschaftungsplans für den deutschen Teil der Flussgebietseinheit Elbe für den Zeitraum von 2016 bis 2021 mit Maßnahmenprogramm und Umweltbericht 2015 (eingeschlossen die dazugehörigen Hintergrundpapiere) mit Schwerpunkt auf Braunkohletagebaue und braunkohlebergbaubedingte Auswirkungen Berlin, den 22. Juni 2015

2 1 GRÜNE LIGA e.v. Bundeskontaktstelle Wasser Greifswalder Straße Berlin FGG Elbe Geschäftsstelle Otto-von-Guericke-Straße Magdeburg per Berlin, den 22. Juni 2015 Gemeinsame Stellungnahme der GRÜNEN LIGA e.v., der im Landesbüro anerkannter Naturschutzverbände Brandenburg und in der Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz (BLN) vertretenen Verbände sowie des BUND Landesverbands Sachsen zum Entwurf der Aktualisierung des Bewirtschaftungsplans für den deutschen Teil der Flussgebietseinheit Elbe für den Zeitraum von 2016 bis 2021 mit Maßnahmenprogramm und Umweltbericht 2015 (eingeschlossen die dazugehörigen Hintergrundpapiere) mit Schwerpunkt auf Braunkohletagebaue und braunkohlebergbaubedingte Auswirkungen Sehr geehrte Damen und Herren, im Rahmen der öffentlichen Anhörung zu dem Bewirtschaftungsplan der FGG Elbe geben wir folgende Stellungnahme ab: Voranstellen möchten wir zunächst im Überblick die Thesen unserer Einwendungen: 1. Der Weiterbetrieb und die Neugenehmigung von Braunkohletagebauen verhindern die Zielerreichung der Wasserrahmenrichtlinie. 2. Der FGG Elbe liegt eine mangelhafte Informationsgrundlage im Hinblick auf die reale Situation in Bezug auf die braunkohlebergbaubedingten Auswirkungen vor. 3. Die Ziele der WRRL werden in Genehmigungsverfahren zu neuen Tagebauen und in begleitenden Regelungen beim aktiven Tagebau aufgeweicht. 4. Mögliche weitere Gefährdungen, die aus dem Braunkohlebergbaugeschehen resultieren, werden unzureichend dargestellt. 5. Die ergriffenen Maßnahmen zur Verringerung der nachteiligen Auswirkungen von Braunkohleabbau und -verstromung sind unzureichend. 6. Die Verhältnismäßigkeit der Braunkohleverstromung im Kontext ökologischer und sozioökonomischer Erfordernisse ist nicht gegeben.

3 2 Inhalt 1. Überblick: Weiterbetrieb und die Neugenehmigung von Braunkohletagebauen verhindern die Zielerreichung Maßnahmen ungeeignet um Ursachen zu bekämpfen Darstellungen verbessern, Beurteilung der bergbaubedingten Auswirkungen mangelhafte Informationsgrundlage landeseigene Messnetze unzureichend - systematische Nachweisführung unmöglich Erkundungsstand Deckgebirgs-Stoffinventar unzureichend Prognose unmöglich Nicht betrachtet: mögliche Folgeschäden aus der Verspülung von eisenhydroxidhaltigen Dünnschlämmen in Seen Aufweichung der Ziele der WRRL in Genehmigungsverfahren zu neuen Tagebauen und aktivem Tagebau Zu kurze Betrachtungszeiträume bei der Genehmigung neuer Tagebaue Gestufte Verfahren lassen den Blick auf Gesamtzusammenhänge verloren gehen Keinerlei angemessene Kostendeckung der Wasserdienstleistungen in der Braunkohlewirtschaft Unzureichende Darstellung der möglichen Gefährdungen: Trinkwasser Unzureichende Maßnahmen zur Verringerung der nachteiligen Auswirkungen Maßnahmenkomplexe zur vorsorglichen Verhinderung bzw. Minderung der Grundwasserabsenkung im Tagebau und im Umfeld Berücksichtigung der Beeinflussung des Grundwasserhaushalts bei der Festlegung der Abbaugrenzen Minimierung der Sümpfungswassermengen Dichtwände zur Begrenzung des Grundwasserabsenkungstrichters Maßnahmenkomplexe zur tagebaubegleitenden Kompensation der Grundwasserabsenkung Grundwasseranreicherung durch Reinfiltration von Sümpfungswasser Lokale Grundwasserstützung Ersatzwasserbereitstellung Beschleunigter Grundwasserwiederanstieg durch Fremdflutung (einschließlich gezielter Nachnutzung des Sümpfungswassers) Monitoring und Evaluation der Maßnahmenkomplexe (Beobachtung) Monitoring des Grundwasserstandes Modellierung und Prognosen (der Grundwasserabsenkung und des Grundwasserwiederanstiegs) fragliche Verhältnismäßigkeit der Braunkohleverstromung im Kontext ökologischer und sozioökonomischer Erfordernisse Alternativen zur Braunkohleverstromung: Energiewende Quecksilber-Emissionen aus der Braunkohleverstromung Weitere Betrachtungen - verschiedene Angaben hinsichtlich betroffener Grundwasserkörper.. 23 Verwendete Abkürzungen:... 24

4 3 1. Überblick: Weiterbetrieb und die Neugenehmigung von Braunkohletagebauen verhindern die Zielerreichung 1.1 Maßnahmen ungeeignet um Ursachen zu bekämpfen Das Ziel der Wasserrahmenrichtlinie 1, bis zum Jahr 2015 einen guten chemischen und mengenmäßigen Zustand im Grundwasser und einen guten ökologischen und chemischen Zustand im Oberflächenwasser zu erreichen, kann in den meisten vom Braunkohlenbergbau beeinflussten Wasserkörpern nicht erreicht werden. Von den betroffenen Grundwasserkörpern in den Ländern Sachsen, Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Thüringen sind 11 (bzw. 12) 2 Grundwasserkörper so erheblich vom Braunkohlenbergbau beeinflusst, dass hier die von der EG-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) vorgesehenen Bewirtschaftungsziele nicht erreicht werden können. Sie umfassen insgesamt eine Fläche von etwa km² - rein rechnerisch entspricht das einer Fläche von etwa einem Drittel der Landesfläche Sachsens. Diese Grundwasserkörper müssen auf nicht absehbare Zeit bergbaubedingt in einen schlechten mengenmäßigen Zustand und/oder schlechten chemischen Zustand eingestuft werden. Es ist weiterhin absehbar, dass eine Zielerreichung auch nicht im Rahmen der möglichen Fristverlängerungen bis 2027 zu erwarten wäre. Für die Grundwasserkörper, die bergbaubedingt die WRRL-Ziele nicht erreichen, werden keine Fristverlängerungen vorgesehen und weniger strenge Bewirtschaftungsziele 3 angeordnet. Für die Oberflächengewässer, die bergbaubedingt die WRRL-Ziele nicht erreichen, werden Fristverlängerungen vorgesehen, im 2. Bewirtschaftungszeitraum keine weniger strengen Bewirtschaftungsziele angeordnet. 4 Bei den Oberflächengewässern ist unklar, ob die (in Bezug auf typisch bergbauverursachte Parameter nicht vorhandenen) Ziele sich aufgrund natürlicher Gegebenheiten bis 2027 erreichen lassen. Ob auch für Oberflächenwasserkörper (OWK) weniger strenge Umweltziele in Anspruch genommen werden sollen, blieb 2009 offen. Im aktuellen BP sind für einige Oberflächenwasserkörper auch weniger strenge Umweltziele vorgesehen. 5 Insbesondere hinsichtlich der Quecksilberbelastung und der zu erwartenden zusätzlichen Einträge in die OWK durch Kohlekraftwerke auch über den Zeitpunkt der letzten möglichen Frist (2027) hinaus sowie in Bezug auf die Verursachung langfristiger Belastung mit Eisen und Sulfat sowie auf die Beeinflussung der Durchflussmengen durch Verdunstungsverluste im nachbergbaulichen Zustand steht zu befürchten, dass im nächsten Bewirtschaftungszeitraum für eine größere Anzahl von Oberflächengewässern weniger strenge Umweltziele festgelegt werden sollen vgl. 47 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz Siehe unter Kap. 7 Ein weniger strenges Bewirtschaftungsziel verkörpert den Zustand eines Wasserkörpers, der sich einstellt, wenn alle geeigneten und verhältnismäßigen Maßnahmen zur Verringerung der nachteiligen Auswirkungen ergriffen wurden. 4 Siehe FGG Elbe (2014): Hintergrunddokument zur wichtigen Wasserbewirtschaftungsfrage Verminderung regionaler Bergbaufolgen, S. 5 5 vgl. BP Anhang 5-2, Liste der Oberflächenwasserkörper mit Angaben zu Belastungen, Zustand, Auswirkungen der Belastungen und zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele

5 4 Die vorliegenden Dokumente enthalten eine Zusammenfassung der Maßnahmen, die als erforderlich angesehen werden, um die Wasserkörper bis zur verlängerten Frist in den geforderten Zustand zu überführen. Dennoch wird hier eingeschätzt, dass diese Maßnahmen absehbar nicht ausreichen werden, um den erwünschten Zustand auch bis 2027 erreichen zu können. Weniger strenge Anforderungen an den zu erreichenden Zustand können nur vorgesehen werden, wenn ein Wasserkörper durch menschliche Tätigkeiten so beeinträchtigt ist, dass die Zielerreichung unmöglich ist oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre und die ökologischen und sozioökonomischen Erfordernisse, denen diese Tätigkeiten dienen, nicht mit anderen Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere Nachteile auf die Umwelt hätten (vgl. 47 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. 30 WHG). Daher sind zusätzliche Abbaugebiete aus unserer Sicht nicht genehmigungsfähig. Auch bestehende Tagebaue können nicht weiter wie bisher betrieben werden, da mittlerweile deutlich wird, dass zahlreiche kostenintensive und aufwändige von Bund und Ländern, also der öffentlichen Hand, finanzierte Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die weitreichenden unerwünschten Folgen einzudämmen, zumal die Ursache (Pyritoxidation oder -verwitterung 6 ) nicht beheb- oder umkehrbar ist. Das Problemfeld Braune Spree - also die bergbaubedingte Verschmutzung der Oberflächenwasserkörper ist im BP nur unzureichend behandelt. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass etwa 75 % des Sulfateintrages der Spree aus den aktiven Tagebau kommen. Folgende Ereignisse sind dabei zu beachten: Mindestens verzögert sich durch andauernden Braunkohletagebau die Erreichung eines sich selbst regulierenden Wasserhaushaltes was durch länger andauernde 6 Auf Grund der Grundwasserabsenkung und der Umlagerung des Deckgebirges in einem Braunkohlentagebau kommt es infolge der dadurch bedingten Belüftung in den Grundwasserleitern und im Kippenkörper zu geochemischen Prozessen. Dabei werden die geogen enthaltenen Eisendisulfidminerale (Pyrit und Markasit FeS2) oxidiert. Dieser Prozess wird allgemein als Pyritverwitterung bezeichnet. Mit dem Wiederanstieg des Grundwassers werden dann vor allem Sulfat sowie Eisen- und Wasserstoffionen freigesetzt. Damit geht bereichsweise auch eine Versauerung einher, die ihrerseits zur Lösung von geogen im Gestein enthaltenen Schwermetallen führt. In den Kippen führen darüber hinaus Braunkohlenreste zur Freisetzung von Ammonium (NH4+) in das Grundwasser. Die Belastung des Grundwassers mit Sulfat, Eisen und Ammonium sowie die Versauerung treten vor allem in den Kippen selbst, aber auch in den teilweise entwässerten Grundwasserleitern in gewachsenen Bereichen auf. Die Stofffreisetzungs- und die folgenden Stofftransportprozesse führen zu einer Verschlechterung der Grundwasserbeschaffenheit sowohl in den Kippen als auch in den betroffenen Grundwasserleitern in den gewachsenen Bereichen. Die stoffliche Belastung und die Versauerung des Grundwassers wirken sich auch auf die Bergbaufolgeseen und auf die Fließgewässer aus, in die das belastete Grundwasser eindringt. Die stofflichen Belastungen im Kippenkörper und in den gewachsenen Grundwasserleitern führen zu einer lang anhaltenden Abweichung von den Bewirtschaftungszielen nach 47 Abs. 1 WHG. [ ] In ähnlicher Prozessabfolge findet in den aktuellen Kippenbereichen der aktiven Braunkohlentagebaue mit der Grundwasserabsenkung und der Umlagerung des pyrithaltigen Abraums zunächst die erste Phase der Pyritverwitterung, die sogenannte primäre Pyritverwitterung, statt. In einer sich zeitlich anschließenden zweiten Phase kommt es infolge des abgesenkten Grundwasserspiegels in der belüfteten Zone der Kippe zur weiteren Pyritverwitterung, die als sekundäre Pyritverwitterung bezeichnet wird. Die sogenannte sekundäre Pyritverwitterung findet auch in den abgesenkten, unverritzten Grundwasserleitern mit entsprechender geochemischer Disposition statt. Wenn im Deckgebirge der Braunkohlentagebaue keine Karbonatminerale enthalten sind, welche die bei der Pyritverwitterung freigesetzten Säuren puffern, entsteht in den Kippen und in den abgesenkten Grundwasserleitern ein aciditätsreiches (d. h. ein aktuell saures oder ein potentiell saures) Grundwasser. Der Grundwasserwiederanstieg in den Kippen sowie der Grundwasserabstrom aus den Kippen finden in den aktiven Braunkohlentagebauen bislang nur ansatzweise statt, dort wo die Sümpfung partiell zurückgefahren bzw. eingestellt wurde. Diese Phase kommt erst gegen Ende des aktiven Tagebaubetriebes in einigen Jahrzehnten in vollem Ausmaß zum Tragen. IWB (2014): Darstellung der Bewirtschaftungsziele für vom Braunkohlenbergbau beeinflusste Grundwasserkörper in der Flussgebietsgemeinschaft Elbe, S. 28f.

6 5 Belüftung der Erdschichten negative Folgen in Gestalt stofflicher Belastungen nach sich zieht. 7 Eine bislang für das Jahr 2030 erwartbare Trendumkehr wird durch fortgesetzten aktiven Bergbau weiter in die Zukunft verlagert. 8 Die Umstände beim Braunkohleabbau bewegen sich zwischen unverhältnismäßigen Kosten, die für weitere nicht ergriffene - Maßnahmen im Sanierungsbergbau erforderlich wären und fehlenden technischen Lösungen 9 einerseits, die zur Begründung für Fristverlängerungen herangezogen werden und andererseits laschen Anforderungen an aktives Bergbaugeschehen. Insgesamt bleibt festzuhalten, dass weniger aktiver Bergbau weniger Folgeschäden nach sich zöge. Die volkswirtschaftlichen Erfordernisse (Energieversorgung), denen die Bergbautätigkeit dient, können auch mit anderen Maßnahmen erreicht werden, die wesentlich geringere Nachteile für die Umwelt hätten. Ökonomische Erfordernisse und Wünsche einzelner Unternehmen, die auf eine bestimmte Weise wirtschaften (hier Braunkohlebergbau und -verstromung) können nach unserem Verständnis nicht für die Begründung einer Fristverlängerung oder weniger strenge Umweltziele herangezogen werden. Insbesondere wenn die Folgeschäden in weit entfernter Zeit eintreten 10 und absehbar durch die Allgemeinheit getragen werden müssen, weil die Rückstellungen dafür nicht ausreichen. 7 Bspw. werden durch eine Erweiterung des Tagebaus Nochten um das Abbaufeld 2 erstmals bislang unbelüftete Erdschichten belüftet und damit eine spätere Freisetzung der unerwünschten Stoffe verursacht. Für die Beurteilung nach der EG-WRRL ist der Referenzzustand mit deren In-Kraft-Treten im Jahre 2000 maßgeblich Der Braunkohlenbergbau nimmt im Grundwasserkörper SP 3-1 (Lohsa-Nochten) eine Fläche von ca. 145 km 2 bzw. etwa 34% von der Gesamtfläche in Anspruch (Tabelle 16). Davon nehmen die bestehenden Kippen etwa 26%, die Außenhalden etwa 2% und das genehmigte Abbaufeld Nochten etwa 6% ein. Das Vorranggebiet Nochten beansprucht eine Fläche von etwa 10 km 2, was einen zusätzlichen Flächenanteil von 2% im Grundwasserkörper SP 3-1 (Lohsa-Nochten) entspricht. Der Grundwasserkörper SP 3-1 (Lohsa-Nochten) ist damit flächenanteilig einer der am stärksten vom Braunkohlenbergbau beanspruchten Grundwasserkörper im Lausitzer Braunkohlenrevier. Institut für Wasser und Boden (IWB) (2013): Darstellung der Bewirtschaftungsziele für vom Braunkohlenbergbau beeinflusste Grundwasserkörper in der Flussgebietsgemeinschaft Elbe, S Vgl. Trendumkehrgebot, 47 Abs. 1 Nr. 2 WHG Bis 2050 ist eine Verringerung der Stoffquelle auf 20 Prozent des ursprünglichen Stoffbestandes von etwa 10,4 Millionen Tonnen Sulfatschwefel zu erwarten. Im Grundwasser wird etwa im Jahr 2020 eine maximale Menge von 4 Millionen Tonnen Sulfatschwefel gelöst vorliegen, die anschließend langsam bis 2100 sinkt. Die durch Sulfatkonzentrationen über 3 mmol/l gekennzeichnete bergbaulich beeinflusste Fläche der Grundwasserkörper umfasst bis zu 750 km², was etwa 30 Prozent des Untersuchungsgebietes ausmacht. Etwa im Jahr 2030 wird eine Trendumkehr erwartet. Anschließend sinkt die Belastung sehr langsam ab. Sulfatreduktion im Abstrom als auch in den Tagebaukippen an sich kann einen erheblichen Einfluss auf die Austragsdauer als auch auf die Größe der Sulfatfahne haben. Allerdings fehlen insbesondere für die Tagebaukippen belastbare Informationen zu repräsentativen Umsatzraten. Quelle: Graupner (2008): Beitrag zur Prognose der Grundwasserbeschaffenheit im Lausitzer Bergbaurevier auf der Grundlage eines großräumigen prozessorientierten Geoinformationssystems; Dissertation BTU Cottbus 9 bislang Pilotstatus bei nacheilenden Maßnahmen der Symptombekämpfung 10 Im Falle der Fortschreibung des Tagebaus Nochten, Abbaugebiet 2 bspw. schwerpunktmäßig erst nach 2100

7 6 1.2 Darstellungen verbessern, Beurteilung der bergbaubedingten Auswirkungen Insgesamt ist auch in den von der FGG Elbe erstellten Hintergrunddokumenten 11, auf die in der Aktualisierung des Bewirtschaftungsplans der FGG Elbe sowie dem Maßnahmenplan Bezug genommen wird, die Darstellung unzureichend. Speziell zum Braunkohlenbergbau sind deutlich konkretere Angaben über dessen qualitative und quantitative Auswirkungen auf den Grund- und Oberflächenwasserhaushalt zu machen. Hierzu sind Maßnahme- und Bewirtschaftungsplan sowie weitere Unterlagen entsprechend zu ergänzen. 12 Auch wenn festgestellte Defizite in der biologischen Besiedlung der Gewässer ein Resultat aller vorhandenen Belastungen sind, und eine Differenzierung in einzelne Anteile nur schwer möglich scheint, ist mit einem Blick in die hoch eisenbelasteten Oberflächengewässer dennoch deutlich, wo eine bedeutende Ursache für diese Defizite zu finden ist. In Bezug auf die Beurteilung der bergbaubedingten Auswirkungen auf die mögliche Zielerreichung in den Oberflächenwasserkörpern nach WRRL müssen anders als im Hintergrunddokument skizziert 13 unverzüglich konkrete Zielwerte herangezogen werden. 2. mangelhafte Informationsgrundlage Die Informationsgrundlage der FGG Elbe ist unzureichend im Hinblick auf eine realistische Beurteilung der Situation und deren Entwicklung. 2.1 landeseigene Messnetze unzureichend - systematische Nachweisführung unmöglich Anders als in Nordrhein-Westfalen sind die Landesbehörden im Mitteldeutschen und Lausitzer Revier nicht direkt in das Monitoring eingebunden, sondern nehmen lediglich Berichte des Bergbautreibenden entgegen. Die landeseigenen Messnetze weisen eine deutlich geringere Messstellenanzahl im Vergleich zu den Messnetzen des Bergbautreibenden auf. Auf Grundlage des landeseigenen 11 Begründung für Ausnahmen von Bewirtschaftungszielen, -fristen, und -anforderungen für die im deutschen Teil der Flussgebietseinheiten Elbe und Oder durch den Braunkohlenbergbau und den Sanierungsbergbau beeinflussten Grundwasserkörper in Übereinstimmung mit der EG-Wasserrahmenrichtlinie, FGG Elbe 2009 und Hintergrunddokument zu weniger strengen Bewirtschaftungszielen für die im deutschen Teil der Flussgebietseinheiten Elbe und Oder durch den Braunkohlenbergbau und den Sanierungsbergbau beeinflussten Grundwasserkörper, FGG Elbe Eine weitgehend korrekte Sachverhaltsdarstellung erfolgt jedoch abstrakt und ohne Zahlenmaterial zum Ausmaß der Belastungen. Bspw.: Die Belastungen wirken sich damit auch auf die Bergbaufolgeseen und Fließgewässer aus, in die das Grundwasser eintritt. Ein ähnlicher Prozessablauf ist künftig auch im Bereich des aktiven Braunkohlenbergbaus zu erwarten. FGG (2014): Hintergrunddokument zur wichtigen Wasserbewirtschaftungsfrage Verminderung regionaler Bergbaufolgen, S Vgl. Zukünftig müssen die bereits bekannten Maßnahmen zur Verringerung der Bergbauauswirkungen optimiert und neue Maßnahmen entwickelt werden. Derzeit werden [ ] die Orientierungswerte für physikalischchemische Komponenten und deren fachlich begründete Aufnahme in die derzeit in Überarbeitung befindliche Oberflächengewässerverordnung geprüft. Hierfür wurde der Parameter Sulfat bereits herangezogen. Zusätzlich soll in einem weiteren Projekt der FGG Elbe auch ein biologisch wirksamer Orientierungswert für den Parameter Eisen abgeleitet werden. Anhand dieser Orientierungswerte können dann später die Auswirkungen von Eisen und Sulfat auf die mögliche Zielerreichung in den Oberflächenwasserkörpern nach WRRL eingeschätzt werden. Dabei ist allerdings immer davon auszugehen, dass festgestellte Defizite in der biologischen Besiedlung ein Resultat aller vorhandenen Belastungen sind, und eine Differenzierung in einzelne Anteile nur in Ansätzen möglich ist. FGG (2014): Hintergrunddokument zur wichtigen Wasserbewirtschaftungsfrage Verminderung regionaler Bergbaufolgen, S. 23

8 7 Messnetzes sind Behörden nicht in der Lage, die Angaben in den im Auftrag des Bergbautreibenden erstellten Gutachten zu prüfen oder nachzuvollziehen. Zum Vergleich: im Förderraum Nochten/ Reichwalde allein werden 81 Grundwassermessstellen 14 für ein Gütemonitoring des Grundwassers von Vattenfall herangezogen. Das sächsische Landesmessnetz für das (stoffliche) Monitoring diffuser Belastungen beim Grundwasser umfasst derzeit 247 Messstellen sämtlich nicht im Bereich des Lausitzer Bergbaureviers, sechs Messstellen befinden sich im Bereich des Mitteldeutschen Reviers. Das sächsische Landesmessnetz für die (stoffliche) überblicksweise Überwachung der Beschaffenheit nach EU-Wasserrahmenrichtlinie beim Grundwasser umfasst derzeit 208 Messstellen davon 21 in den bergbaulich betroffenen Grundwasserkörpern (GWK). Das sächsische Landesmessnetz für die Messung des (mengenmäßigen) Grundwasserstandes zu Ermittlungszwecken und für Sonderaufgaben umfasst derzeit 606 Messstellen (z. B. deutsch-polnisches Tagebaumessnetz) davon 89 in den bergbaulich betroffenen GWK (davon 17 direkt an der Lausitzer Neiße). 15 In den übrigen Bundesländern der FGG Elbe ist die Situation vergleichbar. Hinzu kommt, dass die Modelle durch die Bergbautreibenden selbst bzw. die immer gleichen Gutachterbüros erstellt werden. In den Landesbehörden steht hinreichend ausgebildetes Personal um die Gutachten und Modellaussagen zu bewerten nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung. In den wasserrechtlichen Erlaubnisbescheiden für Tagebaue werden in regelmäßigen Abständen Grundwassergüteberichte gefordert, die im Auftrag des Bergbautreibenden erstellt werden. Dabei gegebene Hinweise hinsichtlich weiterer zu errichtender Messstellen werden jedoch nicht umgesetzt. 16 Offenbar wird durch die zuständigen Behörden nicht hinreichend auf eine Umsetzung gedrungen. Eine systematische Nachweisführung, welche Beeinträchtigungen welchem Verursacher anzulasten sind, wird dadurch insgesamt nahezu unmöglich. 2.2 Erkundungsstand Deckgebirgs-Stoffinventar unzureichend Prognose unmöglich Der derzeitige Erkundungsstand zur Geochemie des Deckgebirges in Tagebauen ist nicht zureichend. Hierzu wird in einem Gutachten von IWB (2011) festgehalten, dass [Auswahl]: - die angewandten Untersuchungsmethoden nicht mehr den aktuellen Standards genügen die Daten aus der Vorfelderkundung aus den 1970er Jahren waren auf die Frage der Rekultivierbarkeit, nicht auf die Güteentwicklung der Grundwasserkörper gerichtet und das weiterhin - das Grundwassergütemonitoring mit nicht gesicherter Repräsentanz erfolgt, - Messstellen teilweise bautechnisch nicht langlebig seien und deswegen für ein längerfristiges Monitoring ungeeignet IWB (2014): Grundwassergütebericht zum Förderraum Nochten/ Reichwalde 2014, S. 11 LfULG (o.a.): Internetpräsentation Landesmessnetz Grundwasser und dazugehörige Kartendarstellungen. Online via 16 bspw. siehe IWB (2014): Grundwassergütebericht zum Förderraum Nochten/ Reichwalde 2014, S. 47f., in dem auf den vorangehenden Grundwassergütebericht Bezug genommen wird 17 IWB (2011): Maßnahmen der Erkundung und Überwachung zur verbesserten Prognose der Wasserbeschaffenheit in den rückwärtigen Bereichen des Tagebaus Nochten Methodisches Konzept, S. 42 (Defizitanalyse)

9 8 Insgesamt kann die Güte des Kippenwassers nicht sachgerecht prognostiziert werden. Dies wird nur exemplarisch für einen Tagebau wiedergegeben. Es ist davon auszugehen, dass es sich hier um ein allgemeines Problem handelt. Insgesamt besteht weiterhin die Gefahr, dass keine belastbare Prognose zur Entwicklung der GW-Beschaffenheit in Umsetzung der EG-WRRL gegeben werden kann und damit die Aussagen und Annahmen im Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenplan fehlerhaft sind. 18 Bei der Aufstellung des Maßnahmenprogramms bestehen bislang Unsicherheiten, 19 die durch verbesserte behördliche Kontrolle zu minimieren sind. Bislang kann die Wirkung von Maßnahmen meist nur qualitativ und ohne verlässliche Informationen zur zeitlichen Verzögerung angegeben werden, dies sollte durch verstärkte Anstrengungen der Länder für ein verbessertes Monitoring verändert werden. Die dafür geeigneten, oben dargestellten Maßnahmen sind im Bewirtschaftungs- und Maßnahmenplan zu ergänzen. 2.3 Nicht betrachtet: mögliche Folgeschäden aus der Verspülung von eisenhydroxidhaltigen Dünnschlämmen in Seen Ein erheblicher Teil der eisenhydroxidhaltigen Dünnschlämme (sog. EHS) aus der Aufbereitung von gehobenen Wässern oder auch aus Sedimenten wird in Seen eingebracht (verspült). Der Beweis, dass eine Rücklösung des Eisens zu einem zukünftigen Zeitpunkt nicht eintritt bzw. dass die übrigen Gegebenheiten im See sich nicht ändern (bspw. Epilimniontiefe, Stoffeintrag und geringere Sauerstoffversorgung des Hypolimnions) und dadurch eine Rücklösung des Eisens bewirken, steht aus bzw. ist rein hypothetischer Natur. 20 Änderungen an Gegebenheiten im See bzw. dessen Zuflüssen sind langfristig nicht auszuschließen. Infolgedessen würde das zwischenzeitlich gebundene Eisen und ggf. die an ihm gebundenen Schadstoffe wieder frei. Ebenso kann aus den bisherigen Erfahrungen trotz der jahrelangen Einstapelungspraxis - nicht auf zukünftige Ereignisse geschlossen werden, da die möglichen Betrachtungszeiträume zu kurz sind. Ob es sich bei den EH-Schlämmen um Abfälle entsprechend der Definition des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ( 3 I KrWG) handelt, sollte geprüft werden. Die Regelung des 32 WHG (Verbot der Einbringung von Stoffen um sich derer zu entledigen) wird missachtet egal, ob Suspension oder Feststoff 21 und insbesondere auch, wenn es sich nicht um ein Sediment, sondern um die Reststoffe aus einer Grubenwasserreinigungsanlage handelt Vgl. S. 84f. BP; vgl. S. 151 SUP Vgl. Aktualisierung des Maßnahmenprogramms der FGG Elbe, S. 33 Auch die bekannten Studien sind nicht dazu geeignet, eine Aussage dazu zu treffen: IWB Dr. Uhlmann und BTU Cottbus-Senftenberg (2014): Untersuchung des Einflusses der Einlagerung von Eisenhydroxidschlämmen in Bergbaufolgeseen auf deren Wasserbeschaffenheit. Online unter: ten_zur_ehs_einlagerung_in_bfs_2014.pdf Grundwasserzentrum Dresden (2013): Bergrechtlich bestimmter Umgang mit den in den Folgegebieten des Braunkohlenbergbaus anfallenden Eisenhydroxidschlämmen in Süd-Brandenburg. Online unter: Studie_2013_Endversion.pdf 21 Vgl. Stellungnahme des MLUL zum EHS-Konzept der LMBV v Online unter: %20Stellungnahme%20Stoffliche%20Veraenderung%20im%20Sanierungsgebiet%20des%20Braunkohlebergbau s.pdf

10 9 Auch fallen diese Stoffe nicht unmittelbar beim Aufsuchen von Bodenschätzen an (vgl. 2 II Nr. 7 KrWG). Insbesondere der Nachweis der langfristigen Ungefährlichkeit in Bezug auf schädliche Einflüsse auf Gewässer ist - wie oben gezeigt - hier strittig. Aufweichung der Ziele der WRRL in Genehmigungsverfahren zu neuen Tagebauen und aktivem Tagebau Insbesondere beim aktiven Braunkohlebergbau wird gegen zahlreiche Vorschriften der WRRL bzw. deren Übertragung in deutsches Recht verstoßen. Insofern kann kein Verlass darauf sein, dass die erforderlichen Schritte zum Erreichung der WRRL-Ziele im Rahmen der behördlichen Genehmigungen und Auflagen ergehen. Was konkret als erreichbar gilt, wird nicht dargelegt oder geprüft, auch nicht anhand der etwa im laufenden Tagebau noch möglichen Maßnahmen. Die Prognosegrundlage mit oder ohne neue Tagebaue ist unklar. Eine konkrete Prognose zu erwartender Stoffmengen, -frachten und -zeiten unterbleibt, obwohl dies für die Inanspruchnahme weniger strenger Ziele unerlässlich ist und sich dies nur auf die in der WRRL definierten Umweltziele und Zeitpunkte also bis maximal 2027 bezieht. Die Belastungen aus den beantragten Tagebauvorhaben reichen zeitlich weiter. 3.1 Zu kurze Betrachtungszeiträume bei der Genehmigung neuer Tagebaue Entgegen der Aussage, dass die Zulässigkeit neuer Eingriffe stets eine umfängliche Prüfung auf wasserrechtliche Zulässigkeit, einschließlich der Vereinbarkeit mit den Bewirtschaftungszielen nach 47 Abs. 1 WHG erfordert, wird deutlich, dass der Betrachtungszeitraum in bergrechtlichen Genehmigungsverfahren hier Rahmenbetriebsplänen stets ungeeignet gewählt wird. Auch der anstelle des guten mengenmäßigen und chemischen Zustandes bestmögliche mengenmäßige und/oder chemische Zustand (vgl. 47 III Satz 2 WHG) wird auf Grundlage fehlerhafter Annahmen bei zu kleinen Betrachtungszeiträumen festgelegt. 22 Im gesamten Betrachtungszeitraum in bergrechtlichen Genehmigungsverfahren hier Rahmenbetriebsplänen sollten die Zeitpunkte 23 a. Erreichen des stationären Endzustandes der Seenflutung (angesetzt bspw. in den Antragsunterlagen zu Nochten 2 bei 2091 (18.1.3, S. 69) was durch die Verfasser der Stellungnahme an anderer Stelle infrage gestellt wird) (tatsächliche Schwankung zwischen 2084 und 2100, vgl , S. 14) sowie b. Einstellung eines sich selbst regulierenden Wasserhaushaltes/ stationärer Strömungsverhältnisse (angesetzt bspw. in den Antragsunterlagen zu Nochten 2 bei Zeitpunkt der Seenflutung plus 20 bis 25 Jahre Wiederversauerung (und erneuter Anstieg von Sulfat und Eisen); entsprechend irgendwann zwischen 2104 und 2125 vgl , S. 64); als Variantenuntersuchungen im Rahmenbetriebsplan prognostiziert und in Bezug auf die wasserseitigen qualitativen und quantitativen Entwicklungen untersucht werden. Ergänzend müssen die insgesamt zu erwartenden Stoffmengen und -frachten samt den Zeiträumen in denen sie auftreten, prognostiziert werden Vgl. Informationsgrundlage der FGG Elbe Derzeit werden im gewählten Beispiel Tagebau Nochten 2 die Seenflutungszeitpunkte obwohl sie 16 Jahre auseinander liegen und erhebliche stoffliche Unterschiede widerspiegeln, in einem Jahr zusammengefasst.

11 10 Insgesamt fehlt zudem zumindest im Lausitzer Revier eine aktualisierte zusammenfassende Darstellung der zu erwartenden Stoffströme und Zeiträume in denen mit dem Austrag der Produkte der bergbaubedingten Pyritoxidation gerechnet werden muss (Phänomen Braune Spree ) Gestufte Verfahren lassen den Blick auf Gesamtzusammenhänge verloren gehen Praxis ist, dass in Rahmenbetriebsplänen für neue Tagebaue 25 der räumlichen Geltungsbereich des Vorhabens stets zu klein gewählt ist (entlang der Sicherheitslinie) und damit die tatsächlich in Anspruch genommene Fläche im Vergleich zur Wirklichkeit zu klein gerät - die Betriebsführung eines Tagebaus schließt selbstverständlich auch dessen Absenkungstrichter mit ein der sachliche Geltungsbereich des Vorhabens stets vorzeitig endet (keine Betrachtung der stofflichen Auswirkungen des nachbergbaulichen Grundwasserwiederanstiegs) und zudem wichtige Bestandteile in weitere Verfahren auslagert (die Dichtwand wird als Gegenstand eines Sonderbetriebsplans lediglich angekündigt). Allein für die Einstellung der Sümpfung wäre eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Im Zuge dieses Verfahrens wären sämtliche stofflichen und mengenmäßigen Auswirkungen zu betrachten. Eine solche Betrachtung ist jedoch bereits zwingend in das Verfahren zur Aufstellung von Braunkohlenplan und bergrechtlichem Rahmenbetriebsplan zu integrieren. Gerade die Komplexität der Auswirkungen verbietet das in der Praxis vorzufindende gestufte Vorgehen (Rahmenberiebsplan Abschlussbetriebsplan Sonderbetriebspläne) 26, da infolgedessen die sachlich gebotene umfassende Sicht auf die tatsächlichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens verstellt wird und Tatsachen geschaffen werden, die durch begleitendes Monitoring und nacheilende Maßnahmen nicht eingeholt werden können. Praxis ist, dass die nachbergbaulich-stoffbezogenen Umstände erst und dann noch unvollständig im Rahmen des Abschlussbetriebsplans bewertet und genehmigt werden. Die rein vorhabenbezogene Sichtweise verstellt zudem den Blick auf das Gesamte und schließt Lösungen aus, die eine komplexe Betrachtung voraussetzen und die Bewältigung mehrerer zusammenwirkender Phänomene einschließen (bspw. Zusammenwirken von Grundwasserwiederanstieg aus Sanierungsbergbau und -absenkung aus aktivem Bergbau). 24 Für das Mitteldeutsche Revier gibt es wohl eine solche Prognose Weiterhin wurde mit dem Fachgutachten Sulfatprognose für die bergbaubeeinflussten Bereiche der Grundwasserkörper SAL GW 059 und SAL GW 051 im Südraum Leipzig eine langfristige, auf umfangreiche Datenauswertung und Sulfattransportmodellierung gestützte Prognose der Beschaffenheitsentwicklung durchgeführt. Dabei wurden die im Untersuchungsgebiet vorhandenen und zukünftigen Sulfat-Konzentrationen und Frachten im Grund-wasser sowie mögliche Einträge in gegenwärtig oder zukünftig mit dem Grundwasser verbundene Oberflächenwasserkörper ermittelt. FGG (2014): Hintergrunddokument zur wichtigen Wasserbewirtschaftungsfrage Verminderung regionaler Bergbaufolgen, S hier stellvertretend für andere Tagebauvorhaben am Beispiel des Tagebaus Nochten, Abbaugebiet 2 dargestellt 26 Bei den vom aktiven Bergbau betroffenen Wasserkörpern werden die erforderlichen Maßnahmen schon in den verschiedenen Stufen der planungs-, berg- und wasserrechtlichen Verfahren festgelegt. Dies erfolgt in der dem jeweiligen Verfahrensstand angemessenen Detailtiefe. An der Lösung bergbaubedingter wasserwirtschaftlicher Probleme wird in enger Abstimmung länderübergreifend zwischen den zuständigen Behörden und den Bergbauunternehmen (LMBV, Mitteldeutsche Braunkohlengesellschaft mbh und Vattenfall Europe Mining AG) gearbeitet. FGG (2014): Hintergrunddokument zur wichtigen Wasserbewirtschaftungsfrage Verminderung regionaler Bergbaufolgen, S. 15

12 11 Die aktuelle Lösung über sogenannte Sonderbetriebspläne für die Folgen des Grundwasserwiederanstiegs ist unzureichend. Hier werden mengenbezogene Monitoringverpflichtungen formuliert und rein mengenbezogene Angaben zur Stützung von Oberflächengewässern gemacht. Regelmäßig fehlen jedoch Maßnahmen, die auf eine Verringerung der stofflichen Auswirkungen des Tagebaugeschehens zielen oder hierzu Ziele formulieren. 3.3 Keinerlei angemessene Kostendeckung der Wasserdienstleistungen in der Braunkohlewirtschaft Immer wieder wird die Braunkohle als eines der Paradebeispiele für umweltschädliche Subventionen herangezogen: beispielsweise wird laut dem jüngsten Bericht des Umweltbundesamtes die Braunkohlewirtschaft allein wegen nicht erhobener Förder- und Wasserentnahmeabgabe mit 279 Mio. EUR jährlich gestützt. Hinzu kommen Erleichterungen in weiteren Bereichen. 27 Insgesamt werden Bergbautreibende in Tagebauen nicht angemessen an der Deckung der Kosten für Wasserdienstleistungen beteiligt. Allein in Sachsen macht die nicht erhobene Wasserentnahmeabgabe eine Summe von etwa 2,85 Mio. EUR pro Jahr aus; der Bergbautreibende zahlt lediglich etwa EUR. Von den über 200 Mio. m³ gehobenen Grundwassers sind nur 12% abgabepflichtig. 28 Dies beinhaltet auch das bei der Verstromung von Braunkohle verbrauchte Kühlwasser. Die Kraftwerksbetreiber müssen lediglich ein ermäßigtes Wasserentnahmeentgelt zahlen. Anders als bei der Durchflusskühlung verdampfen Braunkohlekraftwerke des Elbe- Einzugsgebietes ihr Kühlwasser in die Atmosphäre. Für seine drei Kraftwerksstandorte Jänschwalde, Boxberg und Schwarze Pumpe gibt Vattenfall für das Jahr 2008 einen Bedarf von 114 Mio. m 3 Brauchwasser an. Hiervon entfallen 92 Millionen also 80 % auf Kühlturmverluste. 29 Dies entspricht 2,9 Kubikmetern pro Sekunde. Dieses Wasser ist dem Wasserhaushalt des beeinflussten Einzugsgebietes entzogen, denn nur ein vernachlässigbar geringer Anteil wird in der Region wieder als Niederschlag fallen. Zum Vergleich: der gesamte mittlere Niedrigwasserdurchfluß (MNQ) der Spree beträgt im am Pegel Sandower Brücke lediglich 7-8 m 3 /s., unterhalb des Spreewaldes (Leibsch) noch 6,14 m 3 /s 30. Die Sanierungsaufgaben der LMBV werden aus Mitteln des Bundes und der Länder bestritten. Zukünftig ist angesichts der Betrachtungszeiträume der Genehmigungsverfahren Gleiches für die Schäden aus dem jetzt aktiven Tagebau zu befürchten. Regelungen im 91 IV Nr. 6 SächsWG ermöglichen eine Ausnahme von der Abgabe für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser zur Freimachung und Freihaltung von Braunkohletagebauen, soweit das Wasser ohne vorherige Verwendung in Gewässer eingeleitet wird. Dabei wird übersehen, dass auch das bloße Zutageleiten eine Trockenlegung im Gewachsenen hervorruft und infolgedessen die Pyritverwitterung in Gang gesetzt wird und dass ohne Tagebausümpfung der Tagebaubetrieb unmöglich wäre. Das Argument, ohne Wiedereinleitung wäre nur eine ungenügende Oberflächenwasserspeisung möglich, ignoriert den Umstand, dass dies a. ohne Tagebaugeschehen nicht erforderlich wäre und 27 Vgl. UBA (2014): Umweltschädliche Subventionen in Deutschland. Online unter: 014_0.pdf 28 Siehe zur Datengrundlage: Sächsisches Ministerium für Wirtschaft und Arbeit (2014): Beantwortung der Kleinen Anfrage Vattenfall und Daten zur Braunkohle, KlAnfr Jana Pinka DIE LINKE vom Drs. 6/18. Online unter: 29 Zeiß, Dr. Hartmuth (2009): Vortrag beim BWK-Bundeskongress in Dresden am 18. September Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie Bericht zur Bestandsaufnahme in Brandenburg, Landesumweltamt 2005, S. 18

13 12 b. neuerliche Probleme in den betroffenen Ökosystemen erzeugt werden, wenn saures, eisenreiches Wasser zur Stützung in wasserabhängige Biotope eingeleitet wird. Ähnliche Ausnahmeregelungen gibt es in Brandenburg und Sachsen-Anhalt. Pauschale Befreiungstatbestände, Nutzungsvorbehaltsklauseln, aber auch strikte Bemessungen nach dem erhaltenen wirtschaftlichen Vorteil widersprechen dem Lenkungsauftrag des Art. 9 WRRL. 31 Insgesamt werden die Anforderungen der WRRL nicht erfüllt; die vermeintliche Umsetzung einer Lenkungs- und Finanzierungsfunktion ist nicht nachvollziehbar. 32 Dies ist durch konkrete Maßnahmen auf der Ebene der Rechtssetzung, aber auch flankierend durch Empfehlungen sowie Ziele und Maßnahmen im Rahmen des Bewirtschaftungs- und Maßnahmenplans zu ändern. Hierzu ist u.a. ein realistischer Kostenansatz für die Folgeschäden der Braunkohletagebaue zu ermitteln und darzustellen, wer diese Kosten in welchen Zeiträumen tragen soll. Anderenfalls wären Bewirtschaftungs- und Maßnahmenplan unter dem Gesichtspunkt der Kosteneffizienz der Maßnahmen/ Maßnahmenkombinationen (Kap. 6.5 BP) weiterhin fehlerhaft. Hinzu kommt, dass die durch den Bergbautreibenden hinterlegten (bilanziellen) Rückstellungen (für Vattenfall aber auch die MIBRAG) absehbar nicht ausreichen, um die langfristigen Schäden abzudecken; allein die Wiederherstellung der Tagebaugebiete (Relief) berücksichtigen, ohne jedoch dabei die erst in jüngerer Zeit in den Fokus gerückten stofflichen Aspekte (Langzeitschäden Braune Spree etc.) sowie Standsicherheitsaspekte zu berücksichtigen; derzeit allein unter finanztechnischen, nicht jedoch fachlichen Gesichtspunkten geprüft werden; unbekannte Sicherheiten bieten (offensichtlich handelt es sich um Kraftwerke etc. die im Augenblick ihrer Nicht-Wirtschaftlichkeit jeden Wert verlieren und sogar Kosten erzeugen) Unzureichende Darstellung der möglichen Gefährdungen: Trinkwasser Die Ausführungen im Dokument 34 lassen den Schluss zu, dass die Gefährdung insbesondere des Trinkwassergrenzwertes in den nächsten Jahrzehnten zu einem Abschluss käme. Tatsächlich besteht das Problem jedoch fort Gawel, E. (2011): Der Sondervorteil der Wasserentnahme. DVBL 16/2011; S. 1008ff. Vgl. S. 143ff. BP; Tabelle 6.1 auf Seite 144 des BP zeigt zudem erhebliche Unterschiede im Aufkommen aus Wasserentnahmeentgelten, die nicht begründet sind und auf erheblich ungleiche Rechtssetzungen hindeutet. Die tatsächliche Erfüllung einer Lenkungs- und Finanzierungsfunktion ist unglaubwürdig. 33 Vgl. vgl. SMWA (2013): Überprüfung der bergbaubedingten Rückstellungen der Vattenfall Europe Mining AG, Beantwortung der Kleinen Anfrage Dr. Jana Pinka DIE LINKE vom Drs 5/11731; Online unter: vgl. ähnlich bereits 2011 auf Bundesebene (Bundesrechnungshof zu Atomrückstellungen); online unter: 34 Für die Einhaltung des für Sulfat geltenden Trinkwassergrenzwertes von 250 mg/l ergibt sich für diese Wasserwerke eine Konfliktsituation. Eine deutliche Abnahme der Sulfateinträge ist nach den aktuellen Prognosen erst in den nächsten Jahrzehnten zu erwarten. FGG (2014): Hintergrunddokument zur wichtigen Wasserbewirtschaftungsfrage Verminderung regionaler Bergbaufolgen, S. 11

14 13 Die Stofffahne der bergbaubeeinflussten Wässer bewegt sich mit dem Grundwasserstrom nach Norden und gefährdet dort noch langfristig weitere jetzt noch unbeeinflusste Wasserfassungen und -einzugsgebiete. Chemische Belastungen von Grund- und Oberflächenwasser durch Schwefelsäure, Sulfat, Eisen und Ammonium können den Auswirkungen des Braunkohlenbergbaus zugeordnet werden. In der Vergangenheit sind zahlreiche Wasserfassungen durch bergbaubedingte Beeinflussungen (Stoffeinträge) unbenutzbar geworden. 35 Dies hält bis heute an und wird auch zukünftig weitere Trinkwasserfassungen treffen. Dabei ist zwischen nahen Auswirkungen Verunreinigung der unterirdischen Einzugsgebiete und ferneren Auswirkungen Verunreinigung von Oberflächengewässern und Unbrauchbarmachen von Uferfiltrat zu unterscheiden. Praxis ist, dass Bergbautreibende, sofern Trinkwasserfassungen und deren Einzugsgebiete im Nahbereich durch Bergbaueinfluss bedroht sind, Zuleitungen aus noch unbeeinflussten Gebieten ohne Anerkennung einer Sach- oder Rechtspflicht teilweise finanzieren. 36 Im Gegenzug wird der Schutz der Trinkwasserfassung aufgehoben, schließlich wird die Wasserfassung stillgelegt. Maßgebliche Kommentare zum Wasserhaushaltsgesetz sehen in der im 50 WHG verankerten ortsnahen Wasserversorgung eine Pflicht zum flächendeckenden Grundwasserschutz 37, der in der Lausitz angesichts der Schäden aus der Braunkohleförderung akut gefährdet ist. In Sachsen wird die geforderte Ortsnähe durch den 44 SächsWG aufgeweicht. Gleichwohl sind die dort als Ausnahmetatbestand für die Deckung des Wasserbedarfs aus ortsfernen Wasservorkommen (Fernwasser) angeführten natürlichen Gegebenheiten nicht mit den menschengemachten Bergbaufolgen zu vergleichen. Dass eine Fernwasserversorgung Teil eines gebietsübergreifenden Verbundes ist oder werden soll ist eine im Lichte der Bundesgesetzgebung keinesfalls ausreichende Begründung. Die Fragen der ferneren Auswirkungen (Unbrauchbarmachen von Uferfiltrat, bspw. Gewinnung von Trinkwasser für Berlin und Frankfurt/Oder) werden in der Grundlagenermittlung des Bewirtschaftungsplanes ausgeblendet. Das Problem verschärft sich durch den Weiterbetrieb und den Neuaufschluss/ Erweiterung von Tagebauen. Es fehlt die Betrachtung zum bergbauinduzierten Verlust von Trinkwasserschutzgebieten und damit Verlust von Trinkwasser als wesentlichem Bestandteil der Daseinsvorsorge. Hierzu zählt insbesondere der unbedingte Erhalt der ortsnahen Wasserversorgung. Im Gegenzug muss die Zunahme der Gebiete, in denen eine Nutzung von Grundwasser für den menschlichen Gebrauch nicht möglich ist, generell unterbunden werden. Die Pflicht zum flächendeckenden Grundwasserschutz sollte ausdrücklich den Schutz vorhandener Trinkwasservorkommen beinhalten und an der entsprechenden Stelle im Bewirtschaftungs- und Maßnahmenplan verankert werden. 35 Die gesetzlichen Qualitätsanforderungen können nicht eingehalten werden insbesondere geht es hierbei um Sulfat 36 Bspw. Umweltbericht zur Erweiterung des Tagebaus Nochten 2, S. 36: Für die betroffenen Trinkwasserschutzgebiete gibt es Ersatzlösungen auf der Grundlage von Beratungen und Verhandlungen zwischen Vattenfall Europe Mining und dem Spremberger Wasser- und Abwasserzweckverband (SWAZ). 37 vgl. bspw. Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, 50 Rn. 28ff., Kotulla, WHG, 2. Aufl. 2011, 50 Rn. 6f.

15 14 5. Unzureichende Maßnahmen zur Verringerung der nachteiligen Auswirkungen Die Planung sieht vor, die im 1. BPZ umgesetzte und zwischen den Bundesländern abgestimmte Strategie zur Minderung von Bergbaufolgen im 2. BPZ fortzusetzen. Die Auswirkungen des Bergbaus auf den Wasserhaushalt werden dabei jedoch nicht so gering wie möglich gehalten und durch neue Tagebauvorhaben nicht minimiert, sondern vergrößert. Beim Braunkohlebergbau gilt es, die Umwelt- bzw. Gewässerbelastungen beim Sanierungsbergbau zu minimieren und ein möglichst hohes Gewässerschutzniveau bereits in der Planungs- und Abbauphase im aktiven Bergbau zu berücksichtigen dies wird jedoch verfehlt. Als Handlungsspielraum für Maßnahmen werden folgende Ansätze im Dokument 38 genannt: Bei stillgelegten Tagebauen - im so genannten Sanierungsbergbau [ ] fokussieren die Maßnahmen darauf, eine bereits eingetretene Umwelt- bzw. Gewässerbelastung zu minimieren. Im aktiven Bergbau besteht dagegen die Möglichkeit, in der derzeitigen Planungsund Abbauphase ein möglichst hohes Wasserschutzniveau zu berücksichtigen. Die ergriffenen Maßnahmen reichen nach hiesiger Ansicht insgesamt nicht aus, um das Ziel der WRRL, die Gewässer zu schützen, eine Verschlechterung zu vermeiden und in allen Wasserkörpern möglichst bis 2015 und spätestens bis 2027 einen guten Zustand zu erreichen. Hierzu ist anzumerken, dass insbesondere: Die ökologischen und sozioökonomischen Erfordernisse (Energieerzeugung), denen der Braunkohlebergbau dient, ebenso durch andere Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hätten und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wären. 39 Weitere Verschlechterungen des Gewässerzustands durch die ergriffenen Maßnahmen nicht vermieden werden. Unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gewässereigenschaften, die infolge der Art der menschlichen Tätigkeiten nicht zu vermeiden waren, der bestmögliche Zustand bzw. das bestmögliche ökologische Potenzial nicht erreicht wird. Somit können zumindest aus diesen Gründen - keine weniger strengen Ziele festgelegt werden, da die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Zumindest ist das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 5 WRRL nicht ausreichend hergeleitet. Die Anforderungen an eine Ausnahmebegründung sind durch die insgesamt auch seit vorgelegten Dokumente nicht erfüllt; eine Überprüfung fand nicht statt. Die ergriffenen Maßnahmen sind weiterhin nicht geeignet, da sie Für sich betrachtet nicht ausreichen (insbesondere beim aktiven Bergbau, bzw. im Genehmigungsverfahren für weitere Tagebaue vgl. Kap. 3) 38 FGG (2014): Hintergrunddokument zur wichtigen Wasserbewirtschaftungsfrage Verminderung regionaler Bergbaufolgen, S Die Aussage Der Braunkohleabbau hat aufgrund seiner Bedeutung als Rohstoffgewinnung für die Energieerzeugung auch in Zukunft eine wichtige Bedeutung. Daher muss auch weiterhin in den betroffenen Regionen mit einer daraus resultierenden Belastung der Grund- und Oberflächengewässer gerechnet werden. (BP, S. 143) ist ein unreflektierter Glaubenssatz und vor den Hintergrund der WRRL-Anforderungen nicht haltbar. Die Gewinnung von Braunkohle ist weder mit Blick auf 1 Ziff. 1 BbergG (Sicherung der Rohstoffversorgung) noch mit Blick auf 1 EnWG (sichere und preisgünstige Energieversorgung) im öffentlichen Interesse. Dazu weiter unten ausführlich.

16 15 nicht in allen betroffenen Wasserkörpern Anwendung finden (dies betrifft insbesondere die Oberflächenwasserkörper). Die Maßnahmen Nummer 16, 24 (bezogen auf Oberflächenwasser) bzw. 20, 37, 38 und 56 (bezogen auf Grundwasser) berühren die infolge des Braunkohlebergbaus zu besorgenden Punkte. 40 Oberflächenwasser betroffene Wasserkörper (Anzahl) Maßnahme - Nr. Anzahl der Wasserkörper, bei denen die Maßnahme Anwendung findet Grundwasser betroffene Wasserkörper (Anzahl) Maßnahme - Nr. Anzahl der Wasserkörper, bei denen die Maßnahme Anwendung findet Abb.: Übersicht über die Anzahl der durch Braunkohlebergbau betroffenen Oberflächen- und Grundwasserkörper und die Anzahl der Wasserkörper, bei denen bestimmte Maßnahmen durchgeführt werden. Quelle: Tabelle 1: Regional bedeutende Bergbauaktivitäten und ihre Auswirkungen auf die Wasserkörper aus: FGG (2014): Hintergrunddokument zur wichtigen Wasserbewirtschaftungsfrage Verminderung regionaler Bergbaufolgen, S. 14 sowie Anhänge M 2 und M 3 zum Maßnahmenplan Dabei fällt jedoch auf, dass keinesfalls in allen betroffenen Oberflächen- und Grundwasserkörpern sämtliche mögliche Maßnahmen ergriffen werden, um die bergbaulichen Belastungen zu minimieren. Zahlreiche Maßnahmen haben Modell- und Pilotcharakter; es ist nicht absehbar, inwiefern diese Maßnahmen tatsächlich rasch das Gesamtproblem lösen. 41 Tatsächlich können durch die ergriffenen Maßnahmen nur die Symptome, nicht jedoch die Ursachen der Probleme gelöst werden. Dies ist insofern zu ändern, als dass behördliche Auflagen für aktive Tagebaue die Belüftung des Gewachsenen vollständig unterbinden oder aber keine wasserrechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse mehr für aktiven Braunkohletagebau ergehen dürfen. Dies ist im Bewirtschaftungs- und Maßnahmenplan festzuhalten. Die praktischen Maßnahmen zur Verringerung der Einflussnahme auf den mengenmäßigen Zustand der Grundwasserkörper 42 werden in den Maßnahmenplänen nicht aufgeführt und bleiben somit allein behördlichen Auflagen vorbehalten. Dies sollte geändert werden. Insbesondere in Grundwasserkörpern mit (bereichsweisem) Sümpfungseinfluss und lokalen, schützenswerten grundwasserabhängigen Landökosystemen und Oberflächengewässern sind derartige Maßnahmen anzuordnen. Diese Wasserkörper sind gesondert darzustellen. 40 FGG Elbe (2014): Aktualisierung des Maßnahmenprogramms der FGG Elbe; Anhang M1: Maßnahmenkatalog (beschlossen auf der 146. LAWA-VV, Stand , ergänzt ) 41 Die Sulfatlast im Spree-Einzugsgebiet soll durch Umverteilung der gereinigten Grubenwässer aus der Grubenwasserreinigungsanlage Tzschelln verringert werden. Seit einigen Jahren hat die Anzahl der Fließgewässer-Wasserkörper leicht zugenommen, die durch eine ansteigende Verockerung wegen diffusen Eisenzutritts infolge des Grundwasserwiederanstiegs belastet sind. Gegenwärtig werden mehrere Strategien für eine Reduzierung oder gänzliche Beseitigung der diffusen Eisenbelastung gutachterlich geprüft. Neben mehreren Pilotanlagen sollen im Ergebnis über einen längerfristigen Zeitraum hinweg geeignete Maßnahmen möglichst auch in einer größeren Dimension umgesetzt werden. FGG (2014): Hintergrunddokument zur wichtigen Wasserbewirtschaftungsfrage Verminderung regionaler Bergbaufolgen, S Vgl. IWB (2013): Darstellung der Bewirtschaftungsziele für vom Braunkohlenbergbau beeinflusste Grundwasserkörper in der Flussgebietsgemeinschaft Elbe, S. 23ff.

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