n Pa.Iv. Müller Philipp. Kein Familiennachzug bei Bezug von Ergänzungsleistungen
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1 Nationalrat Conseil national Consiglio nazionale Cussegl naziunal n Pa.Iv. Müller Philipp. Kein Familiennachzug bei Bezug von Ergänzungsleistungen n Pa.Iv. Müller Philipp. Mehr Handlungsspielraum für die Behörden n Pa.Iv. Müller Philipp. Vereinheitlichung beim Familiennachzug Bericht der Staatspolitischen Kommission vom 16. Januar 2015 Die von Nationalrat Philipp Müller am 28. Mai 2008 eingereichte parlamentarische Initiative fordert, das Ausländergesetz so zu ändern, dass Personen ausländischer Staatsbürgerschaft, die Ergänzungsleistungen beziehen, ihre Familienangehörigen nicht mehr in die Schweiz nachziehen können. Die vom selben Ratsmitglied am 22. September 2008 eingereichte Initiative fordert, dass die Behörden eine Niederlassungsbewilligung bei dauerhafter und erheblicher Sozialhilfeabhängigkeit jederzeit widerrufen können. Die ebenfalls von Nationalrat Müller 23. September 2010 eingereichte parlamentarische Initiative verlangt, dass beim Familiennachzug die Anforderungen an Personen mit einer Niederlassungsbewilligung an diejenigen an Personen mit einer Jahresaufenthaltsbewilligung angepasst werden. Nach der positiven Vorprüfung der Initiativen durch beide SPKs stimmte der Nationalrat in den Frühjahrssessionen 2011 und 2013 den Anträgen zu, für die Initiativen und die Frist zur Ausarbeitung einer Vorlage um jeweils zwei Jahre zu verlängern. Die Umsetzungsfrist für die Initiative verlängerte der Rat auf Antrag seiner Kommission in der Frühjahrssession 2013 erstmals um zwei Jahre. Nach Artikel 113 Absatz 1 ParlG muss die Kommission, sofern sie innert zwei Jahren, d.h. bis zur Frühjahrssession 2015, noch keinen Erlassentwurf unterbreitet hat, dem Rat eine erneute Fristverlängerung oder die Abschreibung der Initiativen beantragen. Antrag der Kommission Die Kommission beantragt ohne Gegenstimme, die Frist für die Ausarbeitung einer Vorlage zu den parlamentarischen Initiativen , und um zwei weitere Jahre zu verlängern /08.428n/SPK--CIP
2 Im Namen der Kommission Die Präsidentin: Cesla Amarelle Inhalt des Berichtes 1 Texte und Begründungen 2 Stand der Vorprüfung 3 Erwägungen der Kommission 2
3 1 Texte und Begründungen 1.1 Texte [08.428] Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) wird wie folgt ergänzt: Art. 44 Bst. c (Ergänzung) sie nicht auf Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen angewiesen sind. Art. 45 Bst. c (Ergänzung) sie nicht auf Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen angewiesen sind. Art. 51 Abs. 3 (neu) Die Ansprüche nach Artikel 43 erlöschen, wenn Ergänzungsleistungen beansprucht werden. Art. 85 Abs. 7 Bst. c (Ergänzung) die Familie nicht auf Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen angewiesen ist. Art. 97 Abs. 3 Bst. d (Ergänzung) dem Bezug von Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen. [08.450] Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) wird wie folgt ergänzt: Artikel 63 Absatz 2 ist ersatzlos aufzuheben. [10.485] Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: Die Anforderungen an Personen mit einer Niederlassungsbewilligung, die ihre ausländischen Familienangehörigen in die Schweiz holen wollen, sind denjenigen der Jahresaufenthalter anzupassen. Dabei sind insbesondere die Voraussetzungen gemäss Artikel 44 Buchstaben b und c AuG auch in den Artikel 43 aufzunehmen. 3
4 1.2 Begründungen [08.428] Mit Urteil vom 20. Februar 2008 (2C_448/2007) hat das Bundesgericht entschieden, dass bei der Prüfung der notwendigen finanziellen Mittel im Familiennachzugsverfahren Ergänzungsleistungen nicht mit der Sozialhilfe gleichzustellen sind. Auf die Auszahlung von Ergänzungsleistungen bestehe ein gesetzlicher Anspruch. Gemäss Ausländergesetz gehe der Anspruch auf Familiennachzug nur unter, wenn der Ausländer oder eine Person, für die er zu sorgen habe, auf Sozialhilfe angewiesen sei. Ergänzungsleistungen würden zu den beitragsunabhängigen Sonderleistungen der Sozialversicherung zählen, die vom Begriff der "öffentlichen Wohltätigkeit" im Sinne des Ausländergesetzes (früher Art. 10 Abs. 1 Bst. d Anag) nicht erfasst werden. Diese Praxis hat zur Folge, dass Ergänzungsleistungen einem regulären Einkommen gleichgestellt werden. Dies führt dazu, dass IV-Bezüger, die eine ganze Rente und allenfalls Ergänzungsleistungen beziehen, gegenüber Gesuchstellern, die einer normalen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und deren Einkommen nicht für den Familiennachzug ausreicht, privilegiert werden. Die kantonalen Migrationsbehörden haben immer mehr Familiennachzuganträge von IV-Rentnern zu prüfen. Die Familienangehörigen dieser Personen haben noch nie in der Schweiz gelebt, sie haben keine Beiträge an die Sozialversicherung geleistet. Sie sprechen in der Regel kein Deutsch und haben es dadurch schwer, sich im Arbeitsmarkt zu integrieren. Es ist unverantwortlich, unsere Sozialwerke durch die Genehmigung solcher Familiennachzüge zu belasten. Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (SR ) muss daher entsprechend angepasst werden. [08.450] Wegen der Sozialhilfeabhängigkeit von Ausländern entstehen den verschiedenen Gemeinwesen massive Kosten. Gerade in diesem Bereich ist oft ein missbräuchliches Verhalten festzustellen. Es ist unverständlich, dass die Niederlassungsbewilligung trotz dauerhafter und erheblicher Sozialhilfeabhängigkeit nicht mehr widerrufen werden kann, wenn die Ausländer sich seit 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten. Die Behörden haben in diesen Fällen nicht mehr die geringste Möglichkeit, Druck auszuüben. Im Wissen darum, dass sie nicht mehr zum Verlassen der Schweiz gezwungen werden können, selbst wenn sie auf Kosten des Gemeinwesens leben, besteht kein Anreiz mehr zu einer Verhaltensänderung. Die Beibehaltung von Artikel 63 Absatz 2 führt faktisch zu einer gesetzlich garantierten Narrenfreiheit. Diesem Missbrauchspotenzial muss mit Nachdruck entgegengewirkt werden, indem der Widerruf der Niederlassungsbewilligung bei dauerhafter und erheblicher Sozialhilfeabhängigkeit jederzeit möglich sein muss. Absatz 2 ist daher ersatzlos aufzuheben. Da es sich bei Artikel 63 um eine Kann-Regelung handelt, bleibt es der zuständigen Behörde unbenommen, bei unverschuldeter Sozialhilfeabhängigkeit - z. B. infolge Trennung, Scheidung oder Invalidität - auf einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu verzichten, zumal die privaten Interessen bei längerer Anwesenheit in der Schweiz im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung praxisgemäss ohnehin stärker gewichtet werden. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass der Gesetzentwurf in der Fassung, wie er seinerzeit in die Vernehmlassung gegangen ist - in Artikel 62, Ausweisung -, diesen Passus nicht enthalten hat. Die Kantone konnten somit hierzu keine Stellung nehmen. [10.485] Es ist nicht einsichtig, warum Personen mit einer Niederlassungsbewilligung ihre ausländischen Familienangehörigen in die Schweiz holen können, auch wenn sie nicht über eine geeignete Wohnung verfügen oder gar auf Sozialhilfe angewiesen sind. Auch wenn nach der Rechtsprechung 4
5 die Voraussetzung einer angemessenen Wohnung auch für niedergelassene Ausländer und Ausländerinnen gelten mag, ist das AuG entsprechend anzupassen. Damit wird die entsprechende Klarheit geschaffen. Diese Gesetzesänderung ist auch vereinbar mit Artikel 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens), da der Familiennachzug eingeschränkt werden darf, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. 2 Stand der Vorprüfung Die Kommission gab am 24. Oktober 2008 der parlamentarische Initiative mit 17 zu 8 Stimmen Folge. Die ständerätliche Schwesterkommission stimmte diesem Beschluss am 15. Januar 2009 mit 8 zu 3 Stimmen zu. Der parlamentarischen Initiative gab sie am 22. Januar 2009 mit 15 zu 7 Stimmen Folge, worauf die SPK des Ständerates dem Beschluss am 27. März 2009 mit 9 zu 2 Stimmen zustimmte. Der Initiative gab die Kommission schliesslich am 23. September 2010 mit 17 zu 7 Stimmen Folge. Die Ständeratskommission stimmte der positiven Vorprüfung am 25. März 2011 mit 9 zu 1 Stimmen bei 2 Enthaltungen zu. In Erwartung des bundesrätlichen Entwurfs einer Ausführungsgesetzgebung zur am 28. November 2010 von Volk und Ständen angenommenen Volksinitiative für die Ausschaffung krimineller Ausländer (Ausschaffungs-Initiative) beschloss der Nationalrat auf Antrag seiner SPK in der Frühjahrssession 2011 eine erste Fristverlängerung der Initiativen und Weil der Bundesrat im Mai 2012 Gesetzesentwürfe in die Vernehmlassung schickte, welche eine Umsetzung der Volksinitiative im Strafrecht und nicht im Ausländerrecht vorschlugen, entschied die Kommission, die beiden parlamentarischen Initiativen, wie auch die zwischenzeitlich in befürwortendem Sinne vorgeprüfte Initiative , im Rahmen des erwarteten bundesrätlichen Entwurfs für eine Revision der integrationsrechtlichen Bestimmungen im Ausländergesetz umzusetzen. Die betreffende Vorlage für ein Ausländer- und Integrationsgesetz ( s) verabschiedete der Bundesrat am 8. März 2013 z. H. der Bundesversammlung. Nachdem Volk und Stände am 9. Februar 2014 der Volksinitiative gegen Masseneinwanderung zugestimmt hatten, wiesen beide Räte die Integrationsvorlage an den Bundesrat zurück mit dem Auftrag, Änderungsvorschläge vorzulegen, welche der neuen Verfassungsbestimmung zu Wiedereinführung von Höchstzahlen und Kontingenten Rechnung tragen. Mit ihrem Rückweisungsbeschluss verknüpften die Räte zudem den Auftrag, in diesen neuen Entwurf Anträge zur Umsetzung von fünf parlamentarischen Initiativen, u.a. der Initiativen n, n und n, aufzunehmen. 3 Erwägungen der Kommission Die Kommission beantragt dem Nationalrat, die Frist für die Umsetzung der parlamentarischen Initiativen um zwei weitere Jahre, d.h. bis zur Frühjahrssession 2017, zu verlängern. Nach der Rückweisung des Ausländer- und Integrationsgesetzes ( s) an den Bundesrat mit dem Auftrag, dem Parlament im Rahmen neuer Anträge auch Vorschläge zu deren Erfüllung zu unterbreiten, ist es in den Augen der SPK nicht sinnvoll, zum jetzigen Zeitpunkt eigene Umsetzungsarbeiten an die Hand zu nehmen. Nach der Vorlage einer Zusatzbotschaft resp. einer neuen Botschaft zum Ausländer- und Integrationsgesetz durch den Bundesrat wird die SPK zu prüfen haben, ob und wie die Forderungen der parlamentarischen Initiativen berücksichtigt wurden. Falls der Bundesrat keine Regelung im Sinne der parlamentarischen Initiativen vorschlägt, kann die Kommission deren Forderungen mittels ihres Antragsrechts in diese Vorlage einbringen. 5
6 6 e-parl :36
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