WOHNUNGSVERGABE RICHTLINIEN DER LANDESHAUPTSTADT BREGENZ
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- Samuel Heidrich
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1 WOHNUNGSVERGABE RICHTLINIEN DER LANDESHAUPTSTADT BREGENZ I. ALLGEMEINES Gemäß 9 Aus 2 lit e der Wohnbauförderungsrichtlinien 2008 werden die Miet- und Kaufanwartschaftswohnungen, welche durch gemeinnützige Bauvereinigungen errichtet wurden, vom Wohnungsamt an förderbare Haushalte vergeben. Die Zuweisung der Wohnungen erfolgt aufgrund der Verordnung des Stadtrates gemäß 60 Abs. 2 Gemeindegesetz vom über einen Vorschlag durch den Ausschuss für Wohnungswesen durch den Bürgermeister. II. ANWENDUNG 1. Wohnungsbedarfsermittlung, Bewerbungs- und Vergabekriterien: Die in diesen Richtlinien enthaltenen Kriterien bilden die Grundlage für die Ermittlung des Bedarfs an Miet- Kaufanwartschaftswohnungen gemeinnütziger Bauvereinigungen in Bregenz. Diese Kriterien und die Beurteilung des Wohnungsbedarfs nach dem System dieser Richtlinien sind maßgebend für die Annahme von Wohnungsbewerbungen und deren Evidenzhaltung sowie für die Vergabe bzw. Zuweisung jener Wohnungen. 2. Verfahren: Diese Richtlinien regeln auch die Vorgangsweise bei der Wohnungsbewerbung und Vergabe; durch sie soll eine möglichst bedarfsgerechte und objektive Beurteilung gewährleistet sein. III. WOHNUNGSBEWERBUNG Für die Annahme einer Bewerbung um eine Miet- Kaufanwartschaftswohnung einer gemeinnützigen Bauvereinigung durch die Landeshauptstadt Bregenz sind auf Seiten des/der Wohnungswerbers/in folgende Voraussetzungen zu erfüllen: 1. Volljährigkeit: Der/Die Wohnungswerber/in hat grundsätzlich volljährig zu sein.
2 Ausnahmen sind: allein stehende Wohnungssuchende sowie Ehepaare und sonst. Familienverbände mit mindestens einem Kind und Schwangere (Nachweis durch ärztliche Bestätigung, Mutter- Kind-Pass etc.) 2. Förderbare Haushalte: Darunter fallen Personen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen nach dem Recht der Europäischen Union aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind und langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsbürger (= Daueraufenthalt EG). Es darf weder Eigentum noch ein vertragliches Wohnrecht der/des Bewerberin/s vorliegen. Darüber hinaus werden im Rahmen der sozialen Verträglichkeit einer Wohnanlage Personen und Haushalte aus dem Projekt Soziales Netzwerk Wohnen integriert. 3. Frühere Wohnung: a) Nicht vorgemerkt werden Bewerber/innen, die eine von der Landeshauptstadt Bregenz früher angebotene, objektiv zumutbare Wohnung nicht angenommen eine Wohnung aus selbstverschuldeten Gründen verloren haben. Die Entscheidung, ob die angebotene Wohnung objektiv zumutbar war und ob die Wohnung durch Selbstverschulden verloren wurde, erfolgt durch den Ausschuss für Wohnungswesen. b) Bewirbt sich ein/e Mieter/in einer gemeinnützigen Wohnung um eine andere gemeinnützige Wohnung (Wohnungstausch), so hat diese/r vor der Bewerbung die Zustimmung seines/ihres Vermieters einzuholen. 4. Vermögens- und Einkommensverhältnisse: a) Nicht vorgemerkt werden Bewerber/innen, denen auf Grund ihres Vermögens an Geld, Wohnraum, Baugrund, sonstigen Sachwerten vermögenswerten Rechten die Wohnungsversorgung selbst zugemutet werden kann. Vermögen der Ehegatten, Personen in Lebensgemeinschaften (gem. Pkt. IV., Z. 3 lit a.) und sonstiger Haushaltsangehörigen ist mit zu berücksichtigen. b) Das Einkommen des/der Bewerbers/in (im Falle von Mitbewerbern/innen auch deren Einkommen) darf sowohl zum Zeitpunkt der Bewerbung als auch zum Zeitpunkt der Wohnungszuweisung die in den jeweils geltenden Wohnbauförderungsrichtlinien des Landes Vorarlberg enthaltenen Grenzen nicht überschreiten.
3 IV. BEURTEILUNG WOHNUNGSBEDARF 1. Allgemein a) Die Kriterien und die Punktebewertungen (gemäß Z ) bilden in jedem Bewerbungsfall die Grundlage für die Wohnungsbedarfsbeurteilung. b) Bei der Beurteilung des individuellen Wohnungsbedarfs ist von der Wohnsituation des/der Bewerbers/in auszugehen. Durch die Mitberücksichtigung weiterer persönlicher Umstände auf Seiten des/der Bewerbers/in ergibt sich die für die Wohnungsvergabe maßgebende Reihung. Da eine soziale Durchmischung im Sinne des 9 Abs. 2 lit e Wohnbauförderungsrichtlinien 2008 stattzufinden hat, rechtfertigt diese jedoch auch eine Umreihung. c) Die Erfassung des Punktewertes erfolgt durch das Wohnungsamt, das die Vergabevorschläge dem Ausschuss für Wohnungswesen zu unterbreiten hat. Ein Mitglied des Ausschusses für Wohnungswesen kann Punkte hinsichtlich des dringenden Wohnungsbedarfes (Pkt. IV Z 2) sowie hinsichtlich sonstiger besonderer Umstände (Pkt. IV Z 5 lit c) vorschlagen. d) Dem Ausschuss für Wohnungswesen obliegt insbesondere die Kontrolle und Festlegung der Punktebewertung. 2. Wohnsituation: Dringender, begründeter Wohnbedarf, z.b.: a) Wohnungslosigkeit: Bewerber/in ohne Wohnung 70 Pkt. b) Wohnungsverlust 60 Pkt. 1. Bewerber/in, für die aus rechtlichen faktischen Gründen der Verlust ihrer Wohnung absehbar ist (Delogierung, Räumungsurteil, gerichtlicher Räumungsauftrag, Scheidungsurteil usw.) 2. Das Halten der Wohnung ist dem/der Mieter/in ohne sein Verschulden auf Grund des offensichtlichen Missverhältnisses zwischen Haushaltseinkommen und Wohnungskosten nicht zumutbar. Die Bewertung erfolgt durch den Ausschuss c) unbewohnbare Wohnung: 60 Pkt. Bewerber/in mit einer Wohnung, die auf Grund des behördlich festgestellten Bauzustandes nicht weiter bewohnbar ist.
4 d) beengte Wohnverhältnisse durch Familienneugründungen: 50 Pkt. (z.b. Sohn od. Tochter mit Ehepartner/in Lebensgefährte/in, die mind. 18 Monate gemeinsam im elterlichen Haushalt leben) 3. Familien: a) Verheiratete bzw. Personen (auch gleichgeschlechtlich) in Lebensgemeinschaften mit nachweisbar mindestens 1-jähriger, gemeinsamer Haushaltszugehörigkeit b) Schwangere sowie Alleinerzieher/innen mit haushaltsangehörigem sorgeberechtigtem Kind c) Sonstige Partnerschaften mit haushaltsangehörigem sorgeberechtigtem Kind d) Wohnungsbewerber/innen, die einen Gerichtsbeschluss (Scheidungsurteil) bzw. eine Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft über ein Besuchsrecht des/der Kindes/er vorlegen 4. Sorgepflichten: Je haushaltsangehörigem sorgeberechtigtem Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bzw. bis zum Ende der Primärausbildung (Lehre, Studium etc.) und für Ungeborene (Nachweis mittels ärztlicher Bestätigung, Mutter-Kind-Pass etc.) 10 Pkt. Als Nachweis für diese Sorgepflichten gelten: Bestätigung des Finanzamtes Gerichtsbeschluss Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft über das Besuchsrecht der Kinder (wird wie ein Sorgerecht behandelt) 5. Sonstige persönliche Voraussetzungen: a) Dauer der gültigen Vormerkzeit je volles Jahr: 1. Verheiratete und Alleinerziehende mit haushaltsangehörigem, sorgeberechtigtem Kind sowie Lebensgemeinschaften (gem. Z. 3. lit a) und sonstige Familienverbände mit haushaltsangehörigem, sorgeberechtigtem Kind: 10 Pkt.
5 2. Alleinstehende: 15 Pkt. 3. Verheiratete, Sonstige Partnerschaften, Lebensgemeinschaften (gem. Z. 3. lit a) und Familienverbände ohne Kind(er): 15 Pkt. b) Wohnaufenthalt in Bregenz bis zum Bewerbungszeitpunkt je volles Jahr: 3 Pkt. c) Zusätzliche besondere Umstände mit Bezug auf die Wohnung bzw. Wohnsituation: bis 30 Pkt. Als Nachweise gelten z.b.: ärztl. Attest Bestätigung einer Gebietskörperschaft sowie bei öffentlichem sozialem Interesse mit Bezug auf die Wohnung bzw. Wohnsituation d) Pflegebedürftige Personen isd Sozialhilfegesetzes je nach Pflegekategorie des Landes (Pflegegeldempfänger): I 10 Pkt. II 12 Pkt. III 15 Pkt. IV V VII 30 Pkt. e) Haushaltseinkünfte: Pro-Kopf-Haushaltseinkommen unter 400 Euro 10 Pkt. V. VERFAHREN 1. Erhebungsverfahren: a) Die Bewerbung erfolgt beim Wohnungsamt anhand des aufliegenden Wohnungsbewerbungsbogens, in dem vom/von der Bewerber/in die aktuelle persönliche Situation wahrheitsgemäß einzutragen ist und der Wunsch nach einer bestimmten Wohnungskategorie bzw. nach einer Wohnung in einer bestimmten Wohnanlage geäußert werden kann. Die Angaben sind durch entsprechende Unterlagen gemäß Bewerbungsformular (Einkommensnachweis, Mietvertrag etc.) zu belegen. b) Die Bewerbung bei mehr als einer Gemeinde ist zulässig, aber dem Wohnungsamt mitzuteilen. c) Vorgemerkte Wohnungssuchende, die eine durch den Ausschuss für Wohnungswesen vergabefähige Wohnung (= Tauschwohnung) zur Verfügung stellen, können unter Berücksichtigung von Pkt. III. Z 3. lit b vorrangig behandelt werden.
6 d) Die Bewerbung ist nach Ablauf jeden Vormerkjahres durch eine Äußerung des/der Wohnungswerbers/in gegenüber dem Wohnungsamt zu erneuern, was die Verlängerung der Vormerkung um jeweils ein Jahr zur Folge hat. Wichtige Änderungen, wie z.b. Anschrift, Familienstand, Anzahl der Haushaltsangehörigen usw., sind dem Wohnungsamt vom/von der Wohnungsbewerber/in umgehend und unaufgefordert mitzuteilen. Wird die Bewerbung nicht erneuert bzw. Änderungen nicht bekannt gegeben, scheidet sie unverzüglich aus der Vormerkung aus. e) Der/die Wohnungswerber/in scheidet aus der Bewerbung aus, wenn im Zuge der Erhebungen wissentlich falsche irreführende Angaben festgestellt werden bzw. wenn er dadurch eine ihm nach diesen Richtlinien nicht zukommende Punkteanzahl erschlichen hat. 2. Vergabevorschlagsverfahren: a) Das Wohnungsamt ermittelt die Punktezahl und ordnet die Bewerbung der gewünschten bzw. in Frage kommenden Wohnungskategorie zu. Da gemäß den Wohnbauförderungsrichtlinien 2008 eine soziale Durchmischung stattzufinden hat, ist eine Umreihung möglich. b) Aufgrund der Punktereihung der Bewerber/in und auf Grund der Kategorie der zu vergebenden Wohnungen sind die Daten des/der Wohnungsbewerbers/in sowie die tatsächliche Wohnsituation, sofern nicht anders nachgewiesen (Mietvertrag, Gutachten, etc.), von Amts wegen zu überprüfen. c) Nach Bekanntgabe der frei gewordenen Wohnungen durch die gemeinnützigen Bauvereinigungen sind die anonymisierten Wohnungsdaten zu Monatsbeginn in entsprechender Form durch Aushang bzw. im Internet allen Wohnungswerbern zugänglich zu machen. Jeder/jede Wohnungswerber/in kann innerhalb der gesetzten Frist (Bewerbungsende lt. Aushang) für maximal zwei Wohnungen ein schriftliches Ansuchen im Amt abgeben. Diese Ansuchen sind in eine Wohnungsvergabeliste einzutragen und dem Fachgremium bestehend aus einem/r Mitarbeiter/in des Wohnungsamtes, Sozialamtes, Dienststelle Integration und Gemeinwesenarbeiter/innen vorzulegen. Nach Beratung durch dieses Fachgremium hat das Wohnungsamt dem Ausschuss für Wohnungswesen das Ergebnis dieser Beratung als Vergabevorschlag vorzulegen. Nach Beratung des Vergabevorschlages durch den Ausschuss für Wohnungswesen wird ein Vergabeantrag an den Bürgermeister gestellt. d) Lehnt der/die Wohnungswerber/in die zugewiesene Wohnung grundlos ohne Angabe von Gründen ab, hat dies gemäß Pkt. III., Z. 3., zur Folge, dass der/die
7 Bewerber/in nicht mehr vorgemerkt wird. e) Die Vergabe von Neubauwohnungen (Erstbezug) kann außerhalb der Punktebewertung gemäß "Pkt. IV. Beurteilung Wohnungsbedarf" erfolgen. Vergabemodus Neubauwohnungen: Ca. 9 Monate vor Schlüsselübergabe sind die Vergaben abzuschließen. Das Wohnungsamt hat in Absprache mit den Vereinigungen rechtzeitig einen Termin festzulegen, ab dem die Pläne bzw. Informationsunterlagen im Wohnungsamt zur Einsichtnahme aufliegen. Bewerben sich im ersten Vergabemonat mehrere Bewerber/innen auf dieselbe Wohnung, hat das Amt eine Vergabeliste mit allen relevanten Vergabedaten des/der Wohnungswerbers/in dem Ausschuss vorzulegen. Bei gleichen Bewerbungssituationen der Interessenten soll öffentlich durch das Los der Erstgereihte ermittelt werden. Ab dem zweiten Vergabemonat können bereits vorgemerkte Wohnungswerber/innen im Amt eine Bewerbung für eine noch freie Wohnung abgeben. Dieser Wunsch ist in der nächstfolgenden Sitzung dem Ausschuss für Wohnungswesen zur Beschlussfassung vorzulegen.
8 f) In Einzelfällen kann von diesen Richtlinien abgegangen werden, wenn die Vergabe einer Wohnung im Interesse der Gemeinde aus anderen öffentlichen Interessen geboten erscheint. Bei gerichtlicher Räumung bzw. drohender Obdachlosigkeit und in besonderen Notfällen (Brand etc.) ist eine Direktvergabe möglich, sofern keine Sitzung des Ausschusses für Wohnungswesen abgewartet werden kann. VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Aus diesen Richtlinien erwächst niemandem ein Rechtsanspruch auf die Zuweisung einer Wohnung. Diese Richtlinien wurden vom Ausschuss für Wohnungswesen der Landeshauptstadt Bregenz in der Sitzung vom 18. Feb befürwortet und ersetzen daher die Wohnungsvergaberichtlinien vom 18. November Bregenz, am 18. Februar 2008
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