Kauf-, Liefer- und Werkverträge nach Schweizer Recht

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1 Kauf-, Aktuelle Liefer-und Trends beim Werk-vertr grenzüberschreitenden Onlinehandel Kauf-, Liefer- und Werkverträge nach Schweizer Recht 07. Juli 2017 Dr. Martin Rothermel

2 Inhalt A. Aktuelle Entwicklungen zu typischen Wettbewerbsbeschränkungen im Online-Handel (Plattformverbote, Best-Price-Klauseln, u.a.) B. EU Maßnahmen gegen Geoblocking und die Auswirkungen auf B2B Verträge C. Vollharmonisierung der Verbraucherrechte in der EU und die Folgen B2C wie B2B -1-

3 Sind Sie online? Kaufen Sie im Internet? Kaufen Sie dabei auch im Ausland? Hält Sie eine gefühlte Unsicherheit über Ihre Verbraucherrechte vom online Kauf im Ausland ab? Vergleichen/Probieren Sie im Laden und kaufen dann online oder machen Sie es sogar andersherum? Haben Sie den Eindruck, Sie bekommen online bessere Preise? Nutzen Sie Preissuchmaschinen? Hatten Sie schon mal das Gefühl, Sie werden umgeleitet? -2-

4 Die Untersuchung der EU Kommission* Zwischen Juni 2015 und März 2016 wurden Auskunftsersuchen ( Fragebögen ) an Marktteilnehmer versandt. Zielgruppe: Kleidung, Schuhe, Mode, Elektronik, Computer, Haushalt, Spielzeug, Kindersachen, Medien, Kosmetik und Gesundheitsprodukte Sportartikel, Haus-und Gartenartikel 1453 Rückläufer von Einzelhändlern, Marktplätzen, Anbietern von Preisvergleichsinstrumenten und Zahlungssystemen sowie Herstellern 2605 Vereinbarungenzum Vertrieb von Verbrauchsgütern wurden eingereicht. -3-

5 Fakten gemäß Untersuchung der EU Kommission* Starkes Wachstum im elektronischen Handel in der EU: Der Anteil der Menschen im Alter von 16 bis 74, die Waren oder Dienstleistungen über das Internet bestellen, stieg von 30 % im Jahr 2007 auf 55 % im Jahr

6 Fakten gemäß Untersuchung der EU Kommission* 18% kaufen bei einem im Ausland ansässigen Anbieter und nur 8% bei einem Anbieter außerhalb der EU. Je kleiner der Mitgliedstaat, desto mehr Käufe im Ausland. Allerdings erlauben auch nur 37% der Anbieter Käufe aus dem Ausland. -5-

7 Fakten gemäß Untersuchung der EU Kommission* -6-

8 Diverse weitere Fakten gemäß Untersuchung der EU Kommission* 72 % der befragten Hersteller bestätigen ausdrücklich, dass es Trittbrettfahrendurch die Inanspruchnahme von Offline-Dienstleistungen und anschließendem online-kauf gibt (ROPO, Research Offline, PurchaseOnline). Aber: 62 % bestätigen auch, dass es Trittbrettfahren durch die Inanspruchnahme von Online-Dienstleistungen (Informationen) und anschließendem offline- Kauf gibt. Etwa 40 % der Einzelhändler bestätigen ein Trittbrettfahrerverhalten in beide Richtungen. L Lund vieles vielesmehrl -7-

9 Gebietsbeschränkungen* Siehe den Teil B zu Geoblocking untenl -8-

10 Details Marktplätze und Preissuchmaschinen die deutsche Rechtsprechung Scout I Scout II Sportartikel Casio Deuter Asics Coty* LG Mannheim 7 O 263/07 v , [(1)] OLG Koblenz 6 U 47/08 v , [(2) aber diskriminiert] LG Berlin 16 O 729/07 v (nach Vfg. v ), [(2)] KG Berlin 2 U 8/09 v (zugel. Rev. zurückgenommen), [(2)] LG München 33 O 77144/07 v , [(2)] OLG München U K 4842/08 v , [(2)] LG Kiel 14 O 44/13 v , [(1)] OLG Schleswig 16 U 154/13 v , [(1)] LG Frankfurt 2-03 O 158/13 v , [(1) und (3)] OLG Frankfurt 11 U 84/14 v (Rev. zurückgenommen), [(2) und (3)] BKartA B 2-98/11 v , [(3)] OLG Düsseldorf VI-Kart 13/15 v , [(3)] LG Frankfurt /13 v , [(1)] OLG Frankfurt 11 U 96/14 v (Vorlage an EuGH C-230/16) Teilweise unterschiedliche Entscheidungen (sowohl selektiv wie nicht selektiv) dazu, ob Verbot von Drittplattformen (Ebay, Amazon) und Preissuchmaschinen unzulässige Wettbewerbsbeschränkungist; EuGH muss 4 relevante Fragen dazu klären * Siehe dazu Benedikt Rohrßen in ZVertrR. 2016, ; von Relevanz dafür die Pierre Fabre Entscheidung des EuGH C-439/09 v (1) = Plattformverbot unzulässig, (2) = Plattformverbot zulässig, (3) = Preissuchmaschinenverbot unzulässig -9-

11 Marktplätze* Mehr als 90 % der befragten Einzelhändler nutzen ihren eigenen Online-Shop, 31 % verkaufen sowohl über ihre Online-Shops als auch über Marktplätze und nur 4 % verkaufen ausschließlich über Marktplätze. Marktplätze spielen eine wichtigere Rolle in manchen Mitgliedstaaten wie Deutschland (62 % der befragten Einzelhändler), dem Vereinigten Königreich (43 %) und Polen (36 %) als in anderen Mitgliedstaaten wie Italien (13 %) und Belgien (4 %). Die ConversionRate beim eigenen Webshop liegt etwa bei 4%; bei Marktplätzen bei 5%; Marktplätze sind aber für mittlere und kleinere Händler von größerer Bedeutung als für große Händler. 18% der Händler (in Deutschland aber 32%) unterliegen vertraglichen Beschränkungen im Bezug auf Marktplätze (generelles Verbot, Verbot für Auktionen, Verbot für Gebrauchtbörsen, qualitative Vorgaben) > Das Verbot der Nutzung von Marktplätzen ist keine Kernbeschränkung wenn es nicht gleichbedeutend mit einem Verbot der Nutzung des Internets ist > Aber dem Coty Verfahren soll nicht vorgegriffen werdenaund die Kommission will weiter dranbleiben -10-

12 Preissuchmaschinen* 36% der Retailergeben ihre Angebote in Preissuchmaschinen ein; 9% ist das vom Lieferanten vertraglich verboten. Preissuchmaschinen verweisen zum Kauf auf die Anbieterwebsite zurück (dies ist ein Unterschied zu Marktplätzen) > Absolute Verbote der Nutzung von Preissuchmaschinen sind Beschränkungen des passiven Wettbewerbs und damit Kernbeschränkungen und unzulässig > Objektive Vorgaben zur Nutzung von Preissuchmaschinen sind zulässig > Verbote, bestimmte Kundengruppen oder Gebiete aktiv über Preissuchmaschinen anzusprechen sind im Rahmen der Vertikal-GVO zulässig (wenn Gebiete/Kunden vorbehalten oder anderen exklusiv zugewiesen) -11-

13 Preisempfehlungen* 38% der Händler erhalten Preisempfehlungen vom Lieferanten (Hersteller berichten von 80% Empfehlungen), 10% erhalten Discountvorgaben für den online-verkauf; 5% erhalten Mindestpreisvorgaben für den Verkauf und 3% erhalten Preisvorgaben für die Vermarktung 18% der Händler berichten, dass Lieferanten die Preise monitoren(hersteller berichten von 30% Monitoring) Händler berichten davon, dass Lieferanten/Hersteller Anreize setzen oder Druck ausüben, damit Preisempfehlungen eingehalten werden > Mindestpreisvorgaben sind unzulässige Kernbeschränkungen > Unverbindliche Preisempfehlungen und Höchstpreise sind nach der Vertikal-GVO zulässig die Kommission will aber dranbleiben > Doppelpreissysteme (für online und offline) sind unzulässig -12-

14 Selektive Systeme* Fast 20 % der Hersteller haben selektive Vertriebssysteme eingeführt (sofern nicht bereits vorhanden), 2 % haben bestehende Systeme auf neue Produktarten erweitert und knapp 40 % haben neue Kriterien in Bezug auf Online-Verkauf oder Online-Werbung für ihre Produkte in ihre Vertriebsvereinbarungen aufgenommen. Mehr als 50% aller Hersteller verwenden brickand mortar -Klauseln im selektiven Vertrieb und schließen somit reine Online-Händler vom Vertrieb aus. 64 % der Hersteller gaben an, eigene Online-Shops eröffnet zu haben. 3 % gaben an, sich dafür entschieden zu haben, ihre Vertriebsaktivitäten vollständig zu integrieren > Die Vertikal-GVO erlaubt unter gewissen Voraussetzungen selektive Vertriebssysteme (wenn solche überhaupt ein Wettbewerbsverbot darstellen - anders u.u. bei qualitativer Selektion) > Verpflichtungen zum Betrieb von mindestens einem physischen Verkaufspunkt, die keinerlei Verbindungen zur Qualität des Vertriebs und/oder zu anderen potenziellen Effizienzsteigerungen aufweisen, können eine nähere Überprüfung im Einzelfall erfordern. -13-

15 Vorgaben zur Internetpräsenz* > sonstige Vorgaben sind akzeptabel: -14-

16 Best price Klauseln* Best Price Klauseln in Vereinbarungen zwischen Marktplätzen und Retailernsind eher selten; 43 % der Marktplätze haben das gar nicht; lediglich 2 % der Retailerberichten von solchen Paritätsklauseln. > Im Rahmen der Vertikal-GVO freigestellte Beschränkungen Die deutsche Rechtsprechung zu Hotelportalen Details HRS Booking Expedia BKartA B 9-66/10 v OLG Düsseldorf VI Kart 1/14 (V) v BKartA B 9 121/13 v OLG Düsseldorf VI Kart 1/16 (V) v (aber mdl. Verhandl. Feb `17) LG Köln 88 O 17/16 v BKartA Verfahren läuft seit 3 Jahren Bestpreisklauseln nur unzulässig wenn Marktanteil > 30%; oder doch notwendige Nebenabrede? -15-

17 Ergebnisse und Konsequenz Alle warten auf die Coty Entscheidung des EuGH (Prognose: Marktplatzverbot ist wohl nicht automatisch Teil des objektiv qualitativen Selektivvertriebs aber auch keine bezweckte Kernbeschränkung und damit im Rahmen der Vertikal-GVO zulässig) Einzelne Hersteller passen Ihre Verträge jetzt schon an: Verbot von Vertrieb über Marktplätze wird wieder attraktiver (Samsonite), Preissuchmaschinenverbot wird angepasst, Die Kommission hat verschiedene Untersuchungen eingeleitet, z.b. Asus, Philips, Pioneer, Guess, Thomas Cook, TUI, u.a. > weitere werden folgenl L L L -16-

18 B. Geoblocking Fakten (f. Produktvertrieb) gemäß Untersuchung der EU Kommission* 36 % der befragten Einzelhändler geben an, dass sie in mindestens einer der Produktkategorien, in denen sie aktiv sind, nicht grenzüberschreitend verkaufen. 38 % der Einzelhändler (43 % der Marktplätze und 34% der Preissuchmaschinen) sammeln Geo-Informationen, um Geoblocking-Maßnahmen anzuwenden, 11% unterliegen gegenüber Lieferanten vertraglichen Pflichten zum Geoblocking nur 25% der Retailer verlangt unterschiedliche Preise (Marktplätze machen keine unterschiedl. Preise) 11% der Händler unterliegen gegenüber ihren Lieferanten vertraglichen Pflichten zum Geoblocking -17-

19 B. Geoblocking Konsequenz > Einseitige Maßnahmen des Geoblocking sind außerhalb der Marktbeherrschung zulässig > Vertragliche Vorgaben müssen die Vertikal-GVO beachten, um zulässig zu sein, d.h. Unterscheidung zwischen aktivem und passiven Wettbewerb, Vorbehalt für den Lieferanten oder anderweitige exklusive Zuweisung und Marktanteilsschwellen eine Vorgabe zum Geoblocking auf der Website wird als unzulässige Beschränkung des passiven Wettbewerbs angesehen > Einzelhändlern in selektiven Systemen kann gar keine Vorgabe zum Verkauf an Endkunden gemacht werden (also auch keine aktiv/passiv Unterscheidung) > Grosshändlernin selektiven Systemen kann nur verboten werden, an nicht zum System im Gebiet gehörende Gross- und Einzelhändler zu verkaufen > DIE VERORDNUNG ZUM GEOBLOCKING (Entwurf v ) richtet sich gegen Diskriminierung (hinsichtlich AGB aufgrund der Staatsangehörigkeit etc.) und wiederholt die Grundsätze zur Freiheit des passiven Verkaufs -18-

20 C. Vollharmonisierung der Verbraucherrechte Fakten* Möglichkeiten des elektronischen Handels werden von den meisten europäischen Unternehmen noch nicht voll ausgeschöpft zu wenige Händler verkaufen online in andere Länder, nur 18% der Verbraucher kaufen online international Grund: Unterschied im nationalen Vertragsrecht sagen 40% der Händler; nur 10% der after sales Probleme würden gelöst wenn internationale Leistungsstörungen vorliegen sagen Verbraucher Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG stellt nur Mindestharmonisierung dar Wesentliche Inhalte des Richtlinien-Vorschlags vom Einheitliche Mangeldefinition Maßgebend der Empfang der Sache Erst Nacherfüllung, dann Aufhebung oder Minderung Zurückbehaltungsrecht bis Mangel behoben Umkehr der Beweislast: 2 Jahre Keine Rügepflicht des Verkäufers Regeln für den Rücktritt Zwei Jahre Verjährungsfrist Die Bestrebungen zur Vereinheitlichung des EU Kaufrechts gibt es schon längerlbislang ohne ErfolgLes bleibt spannendl * Siehe den Vorschlag für eine Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Online-Warenhandel v (COM(2015) 635 final -19-

21 -20-

22 Ihr Ansprechpartner für Handels- und Vertriebsrecht Dr. Martin Rothermel Partner, München Handels-, Vertrags- und Vertriebsrecht Litigation & Dispute Resolution Martin Rothermel ist Leiter der Practice Area Handels- und Vertragsrecht. Er berät Unternehmen im Bereich des Einkaufs, der Qualitätssicherung, des Vertriebs (e-commerce, Handelsvertreter-, Vertragshändler- und Franchisesysteme) sowie der Produkthaftung. Seine Tätigkeit umfasst die Vertragsgestaltung ebenso wie die Vertretung in streitigen Auseinandersetzungen. Zu seinen Mandanten zählen nationale wie internationale Unternehmen der Industrie und des Handels. Martin Rothermel studierte in Würzburg, war als Referendar für die Siemens AG in München und die Procter & GambleComp. in den USA tätig. Er promovierte im Kartellrecht, arbeitete seit seiner Anwaltszulassung im Jahr 1999 als Justitiar eines mittelständischen EDV- Unternehmens und danach als Unternehmensberater für Roland Berger StrategyConsultants. Nach seiner weiteren Tätigkeit für eine national aufgestellte Wirtschaftsrechtskanzlei wechselte er 2004 in das Münchner Büro von Taylor Wessing. Martin Rothermel veröffentlicht regelmäßig Fachbeiträge und hält Vorträge zum Internationalen Kauf- und Lieferrecht (einschließlich UN- Kaufrecht), Vertriebs- und Kartellrecht, e-commerce-recht sowie zum Produkthaftungsrecht. Muttersprache: Deutsch. Fließend in Englisch in Wort und Schrift. Häufig empfohlener Anwalt für Vertriebssysteme JUVE 2016/2017; Bundesverband d. Unternehmensjuristen 2015 Empfohlener Anwalt für Handelsrecht Best Lawyers 2013, 2014, 2015, 2016, 2017 großartiger Anwalt und Stratege, Mandant JUVE 2012/13 Kontaktdetails T: +49 (0) E: -21-

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