47. FIW-Symposion Internet und Realwirtschaft Vernetzung als Thema der Wettbewerbspolitik
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- Lieselotte Meinhardt
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1 47. FIW-Symposion Internet und Realwirtschaft Vernetzung als Thema der Wettbewerbspolitik Preisdifferenzierung im Internetvertrieb Beispiele aus der Fallpraxis des BKartA Innsbruck 7. März 2014 Dr. Markus Wagemann Bundeskartellamt Vorsitzender der 7. Beschlussabt.
2 Gliederungsübersicht 2 I. Einleitung II. Einordnung in die Grundsätze zum selektiven Vertrieb III. Fälle eines Doppelpreissystems IV. Sonstige Behinderungen von Internetvertrieb V. Zusammenfassung
3 3 Bundeskartellamt leistet Sterbehilfe für den Fachhandel Fachhandel und Markenhersteller ächzen unter dem Joch einer mittelstands- und gesellschaftsfeindlichen Auslegung des deutschen und europäischen Kartellrechts markt-intern.de ( )
4 II. Einordnung in die Grundsätze zum selektiven Vertrieb 4 Anforderungen des Herstellers an den Fachhandel, die im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems erfolgen, sind eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung isv Art. 101 Abs. 1 AEUV, sofern die Auswahl der Fachhändler und die Anforderungen an sie nicht anhand objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgen. (EuGH, Pierre Fabre, , Rz. 39 u. 41) Eine Rabattspreizung stationär online ist keine qualitative Anforderung.
5 III. Doppelpreissysteme 5 1. Dornbracht (2011) 2. Gardena (2013) 3. Bosch Siemens Hausgeräte (2013)
6 1. Fall: Dornbracht (Dez. 2011) 6 Beschwerden von Internethändlern gegen die Aloys F. Dornbracht GmbH & Co. KG (hochwertige Sanitärarmaturen) Neue Vertriebsvereinbarung: bestimmte Rabatte auf den Listenpreis nur bei Gewährleistung einer fachgerechten Montage und eines After-Sales- Service ( Qualitätskriterien ) für Internethändler nicht erfüllbar Fokussierung auf den dreistufigen Vertriebsweg Hersteller Großhändler stationärer Einzelhandel/Sanitärhandwerk Dornbracht schon im November 2006: Offensive gegen die Online- Vermarktung 5. Beschlussabteilung Beschränkung des intra-brand-wettbewerbs; Hinweis auf Rz. 52 Vertikal-LL Offenlegung der Weiterverkaufsdaten ebenfalls bedenklich Verfahren ohne Entscheidung eingestellt nach Streichung der Rabattklauseln (Fallbericht vom ,
7 7 OLG Düsseldorf Dornbracht Urt. v ; VI-U(Kart)11/13 (rechtskräftig) Vertikale Fachhandelvereinbarung, die Rabatt an die Erfüllung derartiger Qualitätsanforderungen knüpft, bezweckt Wettbewerbsbeschränkung zwischen stationären und Onlinehändlern. Hersteller steuert den Großhandelsabsatz durch bestimmten wirtschaftlichen Anreiz (Rabatt) Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels: Abschottungseffekt für ausländische Unternehmen Weder gruppenweise noch einzeln freigestellt: Überwiegende Effizienzvorteile durch Absatzförderung nicht substantiiert Verurteilung zu Schadensersatz an Großhändler
8 2. Fall: Gardena (2013) 8 Beschwerden von Hybridhändlern gegen gestaffelte Funktionsrabatte für Warenplatzierung, persönl. Beratung am Produkt u.a. - nur stationäre Händler konnten maximalen Rabatt erlangen 5. Beschlussabteilung: Kernbeschränkung isv Art. 101 AEUV, 1 GWB; Freistellung nicht erkennbar Verfahren ohne Entscheidung eingestellt nach Streichung der Rabattklauseln (Fallbericht vom ,
9 3. Fall: Bosch Siemens Hausgeräte (2013) 9 Gemeinschaftsunternehmen ( BSH ) von Bosch und Siemens Herstellung v.a. von großen Haushaltsgeräten Marktführer mit Marktanteilen v % in D und % EU-weit (je nach Segment) Umsatz 2012: 10 Mrd. weltweit, >2 Mrd. in D Vertrieb v.a. an Elektrofachhandel und Küchen-/ Möbelhäuser Händler nutzen zunehmend auch das Internet als Vertriebskanal an Endkunden
10 Funktionsweise des Rabattsystems 10 Das neue Rabattsystem bei den Herstellerabgabepreisen soll der Vergütung der stationären Handelsleistung dienen. Der Rabatt wird in der Jahresvereinbarung mit dem jeweiligen Händler vereinbart. Der Rabatt ist umso höher, je weniger Umsatz der Händler online erzielt. Die Berechnung des Rabatts erfolgt in zwei Schritten:
11 Funktionsweise des Rabattsystems 11 Schritt 1: Zunächst wird festgelegt, in welchem Umfang der Händler die BSH-Geräte über sein stationäres Ladenlokal und über das Internet absetzt (z.b. 20% offline und 80% online). Schritt 2: Diese offline-/online-quote wird auf die von BSH neu festgelegten Rabattsätze angewendet. So ergibt sich der individuelle Rabattsatz des Händlers.
12 12 Funktionsweise des Rabattsystems (Fiktives) Beispiel: Der Rabattsatz offline beträgt 8% und der Rabattsatz online beträgt 1,5%. Ein rein stationärer Händler erhält 8% Rabatt. Ein hybrider Händler mit einer offline-/online-quote von 20% zu 80% erhält 2,8% Rabatt: - 20% von 8% = 1,6% - 80% von 1,5%= 1,2% Σ 2,8%
13 Rechtliche Bewertung: a) Wettbewerbsbeschränkung isv Art. 101 I AEUV 13 BSH setzt über die - umsatzabhängig wirkenden - Rabatte einen wirtschaftlichen Anreiz dafür, dass der Händler eher stationär als online absetzt, um die höheren stationären Rabatte zu erhalten. Die Jahresvereinbarung über diese Rabatte bezweckt eine vertikale Beschränkung des Wettbewerbs (Art. 101 Abs. 1 AEUV, 1 GWB): - Beschränkung des Internetvertriebs ist Gebiets- bzw. Kundengruppenbeschränkung. - Beschränkung des intra brand-wettbewerbs: Die höhere Abgabepreise für den Internetvertrieb führen als variable Kosten regelmäßig zu höheren Endverkaufspreisen im Internethandel. Dies gefährdet ggf. den Internetvertrieb an sich; außerdem schreckt es potenzielle Onlinehändler ab.
14 b) Freistellbarkeit, Art. 101 III AEUV? Gruppenfreistellung? nein, da Kernbeschränkung (Art. 4b VertikalGVO); Marktanteilsfrage kann offen bleiben. Anders möglicherweise, wenn spezifische stationäre Kosten über umsatz- und mengenabhängige fixe Zuschüsse abgegolten werden (Rz. 52d Vertikal-LL eher Frage einer Einzelfreistellung)
15 2. Einzelfreistellung? 15 a) Effizienzvorteile? - Ist der stationäre Handel höherwertig? Vertriebswege sind im Wandel begriffen! - Ist des Aufgabe des Herstellers, höhere Kosten des Händlers zu übernehmen? - Hat der stationäre Händler tatsächlich höhere Kosten? - Ist Fachberatung am Gerät ein spezifischer stationärer Effizienzvorteil? Trittbrettfahrerproblem nicht bewiesen b) Unerlässlichkeit? Fixe Zuschüsse als wettbewerblich mildere Alternative
16 Sonderproblem: Quotenfestlegungsverfahren 16 Ab 2015 werden Hybridhändler individuell nach ihrem stationären und Online-Anteil im Weiterverkauf eingestuft. Händler hat zu Beginn und 1x unterjährig die Möglichkeit, eine Korrektur anzustoßen Nachweise über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer Angabe der Quote in Spannen möglich Erfüllt der Hybridhändler alle Leistungsanforderungen, ist Quote faktisch irrelevant.
17 Gang des Verfahrens : Einführung des Rabattsystems seit Februar 2013: tolerierte Übergangslösung Frühj. 2013:Marktermittlungen Juni 2013: Abmahnschreiben + rechtl. Gehör August 2013: Vorschlag von BSH für ein modifiziertes Rabattmodell Sept.-Nov. 2013: Markttest; weitere Gespräche Dez. 2013: Verzicht auf Rabattspreizung + Mitteilung an Händler zum ; vorläufige Verfahrenseinstellung.
18 18 IV. Sonstige Behinderungen von Internetvertrieb Keine Boni auf Umsätze von Großhändlern mit reinen Internethändlern (Doppelpreissystem im Elektrogroßhandel) Funktionsrabatte in Abhängigkeit des Umsatzes pro Regalfläche, der Mitnahmemöglichkeit im Laden, der Vorhaltung gedruckter Kataloge (Doppelpreissystem im Spielwarenbereich) Lieferung bestimmter Produkte an Internethändler nur, wenn Abholung im Ladengeschäft - nach dortiger Beratung + Einweisung erfolgt (sonstige Wettbewerbsbeschränkung; Elektrowerkzeuge)
19 V. Zusammenfassung 19 Ob selektiver oder nichtselektiver Vertrieb, Hersteller dürfen keine wirtschaftlichen Anreize zur Steuerung der nachgelagerten Vertriebswege einsetzen. Qualitative Leistungsanforderungen für den stationären und/oder den Online-Vertrieb innerhalb eines selektiven Vertriebssystems oder einer Jahresvereinbarung sind zulässig. Sie können je nach Vertriebskanal unterschiedlich sein. Es gilt das Äquivalenzprinzip. Bei gleichwertiger Leistung müssen gleich hohe Rabatte erzielbar sein. Stationärer Vertrieb ist nicht per se höherwertig. Internet ist ein ganz normaler Vertriebsweg. Offensiven gegen die Onlinevermarktung sind out!
20 FIW-Symposion Internet und Realwirtschaft Vernetzung als Thema der Wettbewerbspolitik Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Markus Wagemann Bundeskartellamt Vorsitzender B
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