Privatstiftungs gesetz

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1 KOMMENTAR Nikolaus Arnold Privatstiftungs gesetz Kommentar 3., aktualisierte und erweiterte Auflage

2 Nikolaus Arnold Privatstiftungsgesetz Kommentar 3., aktualisierte und erweiterte Auflage

3 Privatstiftungs gesetz Kommentar 3., aktualisierte und erweiterte Auflage von Dr. Nikolaus Arnold

4 LexisNexis Österreich vereint das Erbe der österreichischen Traditionsverlage Orac und ARD mit der internationalen Technologiekompetenz eines der weltweit größten Medienkonzerne, Reed Elsevier. Als führender juristischer Fachverlag deckt LexisNexis mit einer vielfältigen Produktpalette die Bedürfnisse der Rechts-, Steuer- und Wirtschaftspraxis ebenso ab wie die der Lehre. Bücher, Zeitschriften, Loseblattwerke, Skripten, die Kodex-Gesetzestexte und die Datenbank LexisNexis Online garantieren nicht nur die rasche Information über neueste Rechtsentwicklungen, sondern eröffnen den Kunden auch die Möglichkeit der eingehenden Vertiefung in ein gewünschtes Rechtsgebiet. Nähere Informationen unter Bibliografische Information der Deutschen Bibliothek Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über abrufbar. ISBN LexisNexis Verlag ARD Orac GmbH & Co KG, Wien Wien 2013 Best.-Nr Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form (durch Fotokopie, Mikrofilm oder anderes Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Verlags reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme gespeichert, verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden. Es wird darauf verwiesen, dass alle Angaben in diesem Werk trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung des Verlags, der Herausgeber und der Autoren ausgeschlossen ist. Foto Arnold: privat Druckerei: Prime Rate GmbH, Budapest

5 Vorwort zur 3. Auflage Die Rechtsform der Privatstiftung wurde im Jahr 1993 geschaffen und feiert heuer ihren 20. Geburtstag. Seit der letzten Auflage des Kommentars (Jänner 2007) kam es zu zahlreichen Änderungen des Privatstiftungsgesetzes. Auch Judikatur und Literatur haben massiv zugenommen. So gibt es seit der Letztauflage mehr neue höchstgerichtliche Entscheidungen zur Privatstiftung als im gesamten Zeitraum des Bestandes dieser Rechtsform davor. Die Rechtslage des Kommentars ist auf dem Stand Literatur und Judikatur wurden bis zu diesem Stichtag berücksichtigt. So wurden insbesondere auch die Anpassungen der stiftungsrechtlichen Bereiche durch das Familienrechts-Änderungsgesetz 2009, das Insolvenzrechtsänderungs-Begleitgesetz, das Budgetbegleitgesetz 2011 und sonstige Anpassungen vollständig eingearbeitet. Zusätzlich wurden neu hervorgekommene Praxisprobleme und sonstige Fragen in Zusammenhang mit Privatstiftungen berücksichtigt und einer Lösung zugeführt. Bereits im Vorwort zur 1. und 2. Auflage des Kommentars wurde auf die Bedeutung der österreichischen Privatstiftung für das Rechts- und Wirtschaftsleben Österreichs hingewiesen. An der Spitze der wichtigsten Unternehmensgruppen Österreichs stehen überwiegend Privatstiftungen. Privatstiftungen leisten aber auch einen unverzichtbaren Beitrag im gemeinnützigen Bereich. Ebenso wurde dargelegt, dass der Errichtung von Privatstiftungen zumeist eine längerfristige Planung zugrunde liegt und die Bedeutung des Vertrauens in die Rechtssicherheit (und die Kontinuität der rechtlichen Behandlung) nicht unterschätzt werden darf. Politische Diskussionen, abgabenrechtliche Einschränkungen und Debatten über die Frage der Zurückdrängung des Begünstigteneinflusses haben merklich zur Verunsicherung von Stiftern beigetragen. So wurden im Jahr 2012 erstmalig mehr Privatstiftungen aufgelöst als neu errichtet. Es bleibt zu hoffen, dass sich diese Situation beruhigt und der positive Beitrag und die Bedeutung der Privatstiftung für Österreich wiederum in den Vordergrund rücken. Die abgabenrechtlichen Bereiche der Privatstiftung werden in Arnold/Stangl/Tanzer, Stiftungssteuerrecht 2 (2010), beleuchtet. Um dem interessierten Leser einen Überblick über die wichtigsten Entwicklungen zum Privatstiftungsrecht zu geben, werden unter nach Möglichkeit aktuelle Entscheidungen kostenlos zum Download angeboten. Auch die im vorliegenden Kommentar zitierten stiftungsrechtlichen Entscheidungen finden sich (überwiegend) auf dieser Webseite. Ein Newsletter informiert regelmäßig über Neuigkeiten. Wien, im Juni 2013 Nikolaus Arnold Nikolaus Arnold, PSG-Kommentar³, LexisNexis V

6 Vorwort Auszug aus dem Vorwort zur 2. Auflage Die Privatstiftung ist aus dem österreichischen Rechts- und Wirtschaftsleben nicht mehr wegzudenken. An der Spitze der wichtigsten Unternehmensgruppen Österreichs stehen überwiegend Privatstiftungen. Privatstiftungen leisten aber auch einen unverzichtbaren Beitrag im gemeinnützigen Bereich. Per waren in Österreich Privatstiftungen in das Firmenbuch eingetragen. Die Erwartungen des Gesetzgebers, der durch die Schaffung eines modernen österreichischen Stiftungsrechts dem Vermögensabfluss in das Ausland entgegenwirken und einen Anreiz schaffen wollte, ausländisches Vermögen nach Österreich zu bringen und vermehrt private Gelder zu gemeinnützigen Zwecken einzusetzen, sind daher durchaus eingetreten. Bereits im Vorwort zur 1. Auflage wurde darauf hingewiesen, dass es der Gesetzgeber in der Hand hat, ob sich die Privatstiftung im internationalen Umfeld bewähren kann. Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber sich auch in Zukunft der großen Bedeutung der Privatstiftung für den Wirtschaftsstandort Österreich bewusst bleibt. Da der Errichtung von Privatstiftungen zumeist eine längerfristige Planung zugrunde liegt, darf die Bedeutung des Vertrauens in die Rechtssicherheit (und die Kontinuität der rechtlichen Behandlung) nicht unterschätzt werden. [...] Wien, im Jänner 2007 Nikolaus Arnold VI Nikolaus Arnold, PSG-Kommentar³, LexisNexis

7 Auszug aus dem Vorwort zur 1. Auflage Vorwort Im Jahr 1993 wurde in Österreich durch das Privatstiftungsgesetz (PSG) die neue Rechtsform der Privatstiftung geschaffen. Die Privatstiftung ist innerhalb kürzester Zeit zum festen Bestandteil des österreichischen Rechts- und Wirtschaftslebens geworden. Der große Erfolg, den diese neue Rechtsform für sich verzeichnen kann, zeigt sich alleine schon in dem Umstand, dass per Privatstiftungen in das Firmenbuch eingetragen sind. Ob sich diese positive Entwicklung fortsetzt, hängt teilweise auch von der abgabenrechtlichen Behandlung der Privatstiftung in Österreich ab. Der Gesetzgeber sei in diesem Zusammenhang an die Ausführungen in den Materialien zum PSG erinnert: Mit einem bedarfsgerechten Stiftungsrecht [Anm: und einer korrespondierenden steuerrechtlichen Behandlung] könnte nicht nur der Vermögensabfluß hintangehalten werden, sondern im Hinblick auf das im übrigen in Österreich günstige Umfeld [...] sogar ein Anreiz geschaffen werden, ausländisches Vermögen in österreichische Stiftungen einzubringen. So kann das Stiftungsrecht zu einem Mittel der Stärkung des inländischen Kapitalmarkts werden. Der Gesetzgeber hat es in der Hand, ob sich die österreichische Privatstiftung weiterhin erfolgreich im internationalen Umfeld bewähren kann. Die letzten gesamtheitlichen Behandlungen der zivil- und gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen des PSG liegen bereits mehrere Jahre zurück. Die (obgleich stetig wachsende) Literatur beschränkt sich derzeit hauptsächlich auf Artikel zu Einzelfragen bzw Sammlungen von Aufsätzen. Ziel dieses Kommentars ist eine Gesamtdarstellung des PSG und der einschlägigen Nebenbereiche sowie die Beantwortung kontroversieller und bisher nicht behandelter Fragen. Hiebei wurde stets auf das Gesamtkonzept des PSG und die sich aus den verschiedenen Bestimmungen ergebenden Wechselwirkungen Rücksicht genommen. Das wichtigste Schrifttum und die (obgleich noch spärliche) Judikatur wurden berücksichtigt. [...] Wien, im Oktober 2002 Nikolaus Arnold Nikolaus Arnold, PSG-Kommentar³, LexisNexis VII

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9 Inhaltsverzeichnis Vorwort zur 3. Auflage...V Auszug aus dem Vorwort zur 2. Auflage... VI Auszug aus dem Vorwort zur 1. Auflage...VII Abkürzungsverzeichnis... XI Einleitung Begriff Name Stifter, Zustiftung Stiftungsvermögen Begünstigter Letztbegünstigter Errichtung und Entstehung einer Privatstiftung Privatstiftung von Todes wegen Stiftungserklärung Stiftungsurkunde, Stiftungszusatzurkunde Gründungsprüfung Anmeldung zum Firmenbuch Eintragung in das Firmenbuch Organe der Privatstiftung Stiftungsvorstand Zeichnung Aufgaben des Stiftungsvorstands, Vertretung der Privatstiftung Rechnungslegung Vergütung der Mitglieder des Stiftungsvorstands Stiftungsprüfer Prüfung Aufsichtsrat Zusammensetzung des Aufsichtsrats Bestellung und Abberufung des Aufsichtsrats Aufgaben des Aufsichtsrats/Vertretung der Privatstiftung Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats Gerichtliche Bestellung und Abberufung von Stiftungsorganen und deren Mitgliedern Innere Ordnung von Stiftungsorganen Haftung der Mitglieder von Stiftungsorganen Auskunftsanspruch des Begünstigten Sonderprüfung Nikolaus Arnold, PSG-Kommentar³, LexisNexis IX

10 Inhaltsverzeichnis 32 Angaben in Geschäftsbriefen und Bestellscheinen Änderung der Stiftungserklärung Widerruf der Privatstiftung Auflösung Abwicklung Löschung Umwandlung Formerfordernis Gericht, Verfahren Strafbestimmung Art X Art XI Verweisungen Inkrafttreten, Vollziehungsklausel a SpG Formwechselnde Umwandlung in eine Privatstiftung b SpG Wirkung der Eintragung der Umwandlung im Firmenbuch c SpG Verschmelzung f VAG Formwechselnde Umwandlung in eine Privatstiftung g VAG Verschmelzung von Privatstiftungen Anhang I Anhang I.1 Anhang I.2 Anhang I.3 Anhang I.4 Anhang I.5 Gesetzestext PSG SpG (Auszug) VAG (Auszug) UGB (Auszug) AktG (Auszug) Anhang II Materialien Anhang II.1 RV PSG 1132 BlgNR XVIII. GP Anhang II.2 JAB PSG 1203 BlgNR XVIII. GP Anhang II.3 Änderung des PSG 621 BlgNR XXI. GP Anhang II.4 RV Änderung des SpG 1392 BlgNR XX. GP Anhang II.5 RV Änderung des SpG 392 BlgNR XXI. GP Anhang II.6 RV VAG-Novelle BlgNR XXII. GP Anhang II.7 RV HaRÄG 1058 BlgNR XXII. GP Anhang II.8 IA FamRÄG /A BlgNR XXIV. GP Anhang II.9 RV IRÄ-BG 771 BlgNR XXIV. GP Anhang II.10 RV BBG BlgNR XXIV. GP Anhang II.11 RV Änderung des VAG 1508 BlgNR XXIV. GP Anhang III Fachgutachten Judikaturübersicht Stichwortverzeichnis X Nikolaus Arnold, PSG-Kommentar³, LexisNexis

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12 9 Stiftungserklärung Stiftungserklärung 9. (1) Die Stiftungserklärung hat jedenfalls zu enthalten: 1. die Widmung des Vermögens; 2. den Stiftungszweck; 3. die Bezeichnung des Begünstigten oder die Angabe einer Stelle, die den Begünstigten festzustellen hat; dies gilt nicht, soweit der Stiftungszweck auf Begünstigung der Allgemeinheit gerichtet ist; 4. den Namen und den Sitz der Privatstiftung; 5. den Namen sowie die für Zustellungen maßgebliche Anschrift des Stifters, bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, bei Rechtsträgern, die im Firmenbuch eingetragen sind, die Firmenbuchnummer; 6. die Angabe, ob die Privatstiftung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit errichtet wird. (2) Die Stiftungserklärung kann darüber hinaus insbesondere enthalten: 1. Regelungen über die Bestellung, Abberufung, Funktionsdauer und Vertretungsbefugnis des Stiftungsvorstands; 2. Regelungen über die Bestellung, Abberufung und Funktionsdauer des Stiftungsprüfers; 3. Regelungen über die Bestimmung des Gründungsprüfers; 4. die Einrichtung eines Aufsichtsrats oder weiterer Organe zur Wahrung des Stiftungszwecks ( 14 Abs. 2) und die Benennung von Personen, denen besondere Aufgaben zu kommen; 5. im Fall der notwendigen oder sonst vorgesehenen Bestellung eines Aufsichtsrats Regelungen über dessen Bestellung, Abberufung und Funktionsdauer; 6. Regelungen über die Änderung der Stiftungserklärung; 7. die Angabe, daß eine Stiftungszusatzurkunde errichtet ist oder werden kann; 8. den Vorbehalt des Widerrufs der Privatstiftung ( 34); 9. Regelungen über Vergütungen der Stiftungsorgane; 10. die nähere Bestimmung des Begünstigten oder weiterer Begünstigter; 11. die Festlegung eines Mindestvermögensstandes, der durch Zuwendungen an Begünstigte nicht geschmälert werden darf; 12. die Bestimmung eines Letztbegünstigten; 13. Regelungen über die innere Ordnung von kollegialen Stiftungsorganen; 14. die Widmung und Angabe eines weiteren, das Mindestvermögen ( 4) übersteigenden Stiftungsvermögens. Stammfassung (BGBl 1993/694) Übersicht Rz I. Allgemeines II. Inhalt der Stiftungserklärung Mindestinhalt der Stiftungsurkunde a) Allgemeines... 3 b) Die Widmung des Vermögens ( 9 Abs 1 Z 1 PSG)... 4 c) Stiftungszweck ( 9 Abs 1 Z 2 PSG)... 5 d) Bezeichnung der Begünstigten oder Angabe einer Stelle ( 9 Abs 1 Z 3 PSG)... 6 e) Name und Sitz der Privatstiftung ( 9 Abs 1 Z 4 PSG) Nikolaus Arnold, PSG-Kommentar³, LexisNexis

13 Stiftungserklärung 9 f) Angaben zu den Stiftern ( 9 Abs 1 Z 5 PSG) g) Dauer ( 9 Abs 1 Z 6 PSG) Fakultativer Inhalt der Stiftungserklärung a) Allgemeines b) Bestellung, Abberufung, Funktionsdauer und Vertretungsbefugnis des Stiftungsvorstands ( 9 Abs 2 Z 1 PSG) c) Bestellung, Abberufung und Funktionsdauer des Stiftungsprüfers ( 9 Abs 2 Z 2 PSG) d) Bestimmung des Gründungsprüfers ( 9 Abs 2 Z 3 PSG) e) Einrichtung eines Aufsichtsrats oder weiterer Organe zur Wahrung des Stiftungszwecks und die Benennung von Personen, denen besondere Aufgaben zukommen ( 9 Abs 2 Z 4 PSG) f) Bestellung, Abberufung und Funktionsdauer im Fall der notwendigen oder sonst vorgesehenen Bestellung eines Aufsichtsrats ( 9 Abs 2 Z 5 PSG) g) Regelungen über die Änderung der Stiftungserklärung ( 9 Abs 2 Z 6 PSG) h) Die Angabe, dass eine Stiftungszusatzurkunde errichtet ist oder werden kann ( 9 Abs 2 Z 7 PSG) i) Vorbehalt des Widerrufs der Privatstiftung ( 9 Abs 2 Z 8 PSG) j) Regelungen über Vergütung der Stiftungsorgane ( 9 Abs 2 Z 9 PSG) k) Nähere Bestimmung des Begünstigten oder weiterer Begünstigter ( 9 Abs 2 Z 10 PSG) l) Festlegung eines Mindestvermögensstandes ( 9 Abs 2 Z 11 PSG) m) Bestimmung eines Letztbegünstigten ( 9 Abs 2 Z 12 PSG) n) Regelungen über die innere Ordnung von kollegialen Stiftungsorganen ( 9 Abs 2 Z 13 PSG) o) Die Widmung und Angabe eines weiteren, das Mindestvermögen übersteigenden Stiftungsvermögens ( 9 Abs 2 Z 14 PSG) III. Weitere Inhalte IV. Auslegung der Stiftungserklärung Literatur Cerha/Eiselsberg/Kirschner/Knirsch, Privatstiftungsgesetz, ecolex spezial (1993), 32 ff; Eiselsberg, Der Rechtspfleger (1993), 32 ff; Hopp/Proksch, Die österreichische Privatstiftung (1993), 26 ff; Knirsch, Grundzüge des neuen Privatstiftungsrechtes, ecolex 1993, 729 ff [insbesondere 730 f]; Bruckner/Fries/ Fries, Die Familienstiftung im Zivil-, Steuer- und Handelsrecht (1994) [insbesondere 62 ff]; Csoklich, Anwendungsbereich und Gründung einer Privatstiftung, in Csoklich/Müller/Gröhs/Helbich (Hrsg), Handbuch zum Privatstiftungsgesetz (1994), 13 ff [insbesondere 28 ff]; Schauer, Erbrechtliche Probleme der Privatstiftung, in Csoklich/Müller/Gröhs/Helbich (Hrsg), Handbuch zum Privatstiftungsgesetz (1994), 107 ff [insbesondere 112 f]; Breinl, Ein Jahr Privatstiftungsgesetz (1995), 17 ff; M.C. Huber, Kalss, Löffler, K. Berger, Riel, Micheler, E. Gruber und Wessely in Doralt/Nowotny/Kalss (Hrsg), Privatstiftungsgesetz (1995), 9 Rz 1 ff; Böhler, Die Stiftung in Österreich (1996), 27 ff; P. Doralt, Die Österreichische Privatstiftung - Ein neues Gestaltungsinstrument für Unternehmen, ZGR 1996, 1 ff [insbesondere 7 ff]; Steiger, Die Gründung einer Privatstiftung, FJ 1996, 88 ff [insbesondere 91, 103 ff]; Eiselsberg/Nidetzky/Sulz, Die Österreichische Privatstiftung, CA 2 (1997) [insbesondere 36 ff]; Briem, Die zivilrechtlichen Regelungen des Privatstiftungsgesetzes, in Bank Austria, Privatstiftungsgesetz 2 (1998), 7 ff [insbesondere 9 f]; Karollus, Gläubigerschutz bei der Privatstiftung, in Gassner/Göth/Gröhs/Lang (Hrsg), Privatstiftungen (2000), 37 ff [insbesondere 47 f]; C. Nowotny, Urkunden und Privatstiftung, in Gassner/Göth/Gröhs/ Lang (Hrsg), Privatstiftungen (2000), 125 ff; G. Nowotny, Die Anforderungen an die Stiftungsurkunde aus dem Blickwinkel des Firmenbuchgerichts, in Gassner/Göth/Gröhs/Lang (Hrsg), Privatstiftungen (2000), 137 ff; Pittl, Errichtung und Entstehung von Privatstiftungen, NZ 2000, 257 ff; Wachter, Die österreichische Privatstiftung als Instrument der Nachfolgeplanung für deutsche Stifter?, DStR 2000, 474 ff [insbesondere 476 f]; Bollenberger/Csoklich, Kreditaufnahme und Sicherheitenbestellung durch Privat- Nikolaus Arnold, PSG-Kommentar³, LexisNexis 159

14 9 Stiftungserklärung stiftungen, ÖBA 2001, 435 ff; Diregger/Winner, Fragen der Gestaltungsfreiheit im Privatstiftungsrecht am Beispiel der Änderung nach 33 Abs 2 PSG, in Doralt/Kalss (Hrsg), Aktuelle Fragen des Privatstiftungsrechts (2001), 105; Werkusch, Gründung der Privatstiftung, in Doralt/Kalss (Hrsg), Aktuelle Fragen des Privatstiftungsrechts (2001), 71 ff [insbesondere 77 ff]; Briem, Die zivilrechtlichen Regelungen des Privatstiftungsgesetzes, in BankPrivat, Privatstiftungsgesetz (2002), 6 ff [insbesondere 8 ff]; A. Holzinger in Hasch (Hrsg), PrivatstiftungsG (2002), 51 ff; N. Arnold, Ausübung der Gestaltungsrechte eines Stifters durch seinen Sachwalter, GeS 2003, 479 ff; C. Nowotny, Stifterrechte - Möglichkeiten und Grenzen, JBl 2003, 778 [insbesondere 778 f]; N. Arnold/Ludwig, Exit- und Umgründungsszenarien bei Privatstiftungen, Kathrein & Co. Stiftungsletter 2004, Ausgabe 5 [insbesondere 6, 11]; C. Nowotny, Stifterwille und Auslegung von Stiftungsdokumenten, RdW 2004/45, 66 f; N. Arnold in Arnold/Ginthör, Der Stiftungsvorstand (2006) [insbesondere Rz 52 ff]; Hochedlinger, Zum Inhalt von Stiftungserklärungen, GeS 2006, 351 ff; Keller, Einflussnahme des Stifters (2006) [insbesondere 34 ff]; Goess, Der zulässige Stiftungszweck einer Privatstiftung nach dem PSG, ZfS 2008, 44 ff; Kalss in Kalss/Nowotny/Schauer (Hrsg), Gesellschaftsrecht (2008), Rz 7/1 ff; Karollus/Lukas, Zur Durchsetzung der Rechte eines Mitstifters aus einer Absichtserklärung der Stifter, ZfS 2009, 4 ff; N. Arnold in Arnold/Ludwig (Hrsg), Stiftungshandbuch (2010), Rz 2/1 ff; Kalss/Müller, Die Stiftung als Instrument der Vermögensweitergabe, in Gruber/Kalss/Müller/ Schauer (Hrsg), Vermögensnachfolge (2010), 25 Rz 13 ff; Karollus, Gedanken zur Haftung des Stiftungsvorstands, insbesondere im Zusammenhang mit unternehmerischen Ermessensentscheidungen und mit der Schutzpflicht des Stiftungsvorstands für die Stiftungs-Governance, in FS Reischauer, Haftung und Versicherung (2010), 209 ff [insbesondere 226 f]; Kalss/Zwirchmayr, Auslegung von Stiftungserklärung und Absichtserklärung, Anmerkung zu OGH , 7 Ob 5/11 b, PSR 2011/46, 180 ff; Schurr/Wohlgenannt, Die Auslegung von Stiftungsdokumenten anhand der Andeutungstheorie im liechtensteinischen Stiftungsrecht, in Eiselsberg (Hrsg), Stiftungsrecht JB 2011, 269 ff; Zentrum für Stiftungsrecht, Résumé- Protokoll des Workshops Gestaltungsgrenzen von Stiftungsurkunden der Privatstiftung, GesRZ 2011, 356 ff [insbesondere 358 f]; Foglar-Deinhardstein/Molitoris, Stiftungsurkunde und -zusatzurkunde - eine komplexe Beziehung, PSR 2012, 4 ff; siehe auch die Literaturangaben bei den jeweiligen Bestimmungen. I. Allgemeines 1 Die Stiftungserklärung ist die Rechtsgrundlage der Privatstiftung. Sie ist als solche mit der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft vergleichbar (ErlRV zum 9). 9 Abs 1 PSG legt den zwingenden Mindestinhalt der Stiftungserklärung fest, Abs 2 leg cit ermöglicht die Aufnahme darüber hinausgehender Regelungen. 2 9 Abs 1 PSG steht in untrennbarem Zusammenhang mit 10 Abs 2 1. Satz PSG, der anordnet, welche Regelungen bei sonstiger Unwirksamkeit in die Stiftungsurkunde aufzunehmen sind und welche Bestimmungen auch in die Stiftungszusatzurkunde aufgenommen werden können. Die Stiftungszusatzurkunde kann gleichzeitig mit der Stiftungsurkunde oder nachträglich errichtet werden. Voraussetzung für die wirksame Errichtung einer Stiftungszusatzurkunde ist aber die Aufnahme einer entsprechenden Angabe in der Stiftungsurkunde ( 9 Abs 2 Z 7 PSG). II. Inhalt der Stiftungserklärung 1. Mindestinhalt der Stiftungsurkunde a) Allgemeines 3 9 Abs 1 PSG regelt die zwingenden Mindestinhalte einer Stiftungsurkunde (vgl 10 Abs 2 1. Satz ivm 9 Abs 1 PSG). Enthält die Stiftungsurkunde die Angaben des 9 Abs 1 Z 1 bis 6 PSG nicht oder nicht vollständig, liegt ein Eintragungshindernis vor (das allerdings gegebenenfalls durch entsprechende Änderung der Stiftungserklärung wiederum beseitigt werden kann; zur Änderung der Stiftungserklärung siehe ausführlich 33 Rz 1 ff). Die zwingenden Mindestinhalte gelten auch für die Stiftungsurkunde einer Privatstiftung von Todes 160 Nikolaus Arnold, PSG-Kommentar³, LexisNexis

15 Stiftungserklärung 9 wegen (OGH , 6 Ob 45/04 t, GeS 2004, 389 [Anm N. Arnold], ecolex 2005/18; zur Änderung der Stiftungserklärung durch den Stiftungsvorstand siehe 8 Rz 9). Soweit die Behandlung der entsprechenden Themenbereiche an anderer Stelle erfolgt, wird auf diese Ausführungen verwiesen. b) Die Widmung des Vermögens ( 9 Abs 1 Z 1 PSG) Nach 9 Abs 1 Z 1 PSG muss die Stiftungsurkunde die Widmung des Vermögens, worunter das Mindestvermögen isd 4 PSG zu verstehen ist, enthalten (weiterführend 4 Rz 10 ff). c) Stiftungszweck ( 9 Abs 1 Z 2 PSG) In der Stiftungsurkunde muss ein (erlaubter) Stiftungszweck angeführt werden (weiterführend 1 Rz 11 ff). d) Bezeichnung der Begünstigten oder Angabe einer Stelle ( 9 Abs 1 Z 3 PSG) Die Stiftungsurkunde muss die Bezeichnung des Begünstigten oder die Angabe einer Stelle, die den Begünstigten festzustellen hat, aufweisen. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Stiftungszweck auf die Begünstigung der Allgemeinheit gerichtet ist. Zum notwendigen Inhalt der Stiftungsurkunde siehe 5 Rz 21 ff; zur Förderung der Allgemeinheit Einl Rz 10. e) Name und Sitz der Privatstiftung ( 9 Abs 1 Z 4 PSG) Weiters muss die Stiftungsurkunde den Namen und den Sitz der Privatstiftung enthalten. Zum Namen der Privatstiftung siehe 2 Rz 1 ff, zum Sitz 1 Rz 22 f. Beim Sitz ist die politische Gemeinde anzuführen. Stimmt die Bezeichnung des Sitzes nicht mit dem Namen der politischen Gemeinde überein, ist außerdem die politische Gemeinde, in der der Sitz liegt, anzugeben ( 3 Z 4 FBG). f) Angaben zu den Stiftern ( 9 Abs 1 Z 5 PSG) Nach 9 Abs 1 Z 5 PSG sind in der Stiftungsurkunde der Name sowie die für Zustellungen maßgebliche Anschrift des Stifters, bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, bei Rechtsträgern, die im Firmenbuch eingetragen sind, die Firmenbuchnummer, in der Stiftungsurkunde anzugeben. Diese Regelung dient primär der Publizität. Für die Erlangung der Stifterstellung selbst ist die Nennung in der Stiftungsurkunde (oder die nachträgliche Streichung) bedeutungslos ( 3 Rz 4, 13 ff). Hat die Privatstiftung unter Lebenden mehrere Stifter, sind die genannten Angaben für alle Stifter in die Stiftungsurkunde aufzunehmen. Anderes gilt beispielsweise bei einer GmbH, bei der die Gründer nicht im Gesellschaftsvertrag angeführt werden müssen (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG 3, 4 Rn 2). Dort sind sie aber üblicherweise aus dem Notariatsakt und als erste Gesellschafter aus dem Firmenbuch ersichtlich. Streng genommen reicht es nicht aus (obgleich von der Firmenbuchpraxis zumeist toleriert), wenn die Angaben nur im Rahmen der Beurkundung durch den Notar aufgenommen werden. Vielmehr sollten diese Bestandteil der Stiftungsurkunde sein (siehe bereits 3 Rz 4). Ist ein Nasciturus Stifter, kann eine Aufnahme der Angaben nach 9 Abs 1 Z 5 PSG in die Stiftungsurkunde naturgemäß nicht erfolgen. Stattdessen ist eine andere, eindeutige Identifizierung aufzunehmen ( 3 Rz 18) Nikolaus Arnold, PSG-Kommentar³, LexisNexis 161

16 9 Stiftungserklärung 10 9 Abs 1 Z 5 PSG ist insoweit unvollständig, als er lediglich den Namen, nicht aber die Firma nennt. Es kann sich dabei nur um eine planwidrige Lücke handeln (was sich schon aus der Nennung des Firmenbuchs und der Firmenbuchnummer ergibt) und ist anstelle des Namens des Stifters gegebenenfalls dessen Firma anzuführen. 11 Ist der Stifter eine natürliche Person, ist auch das Geburtsdatum anzuführen. Bei Rechtsträgern, die im Firmenbuch eingetragen sind, ist anstelle des Geburtsdatums die Firmenbuchnummer anzugeben. Der Gesetzgeber bezieht sich ausdrücklich auf den terminus technicus Firmenbuch bzw Firmenbuchnummer. Andere Registernummern (wie etwa solche des Vereinsregisters oder ausländischer Rechtsträger) sind daher nicht zwingend in die Stiftungsurkunde aufzunehmen (G. Nowotny in Gassner/Göth/Gröhs/Lang (Hrsg), Privatstiftungen, 148), obgleich dies zur eindeutigen Identifizierung zweckmäßig ist. 12 Weiters hat die Stiftungsurkunde die für die Zustellung maßgebliche Anschrift des Stifters (sohin typischerweise den Wohnsitz bzw die Geschäftsanschrift) zu enthalten (dies bedeutet aber nicht, dass dem Stifter unter dieser Anschrift auch wirksam zugestellt werden kann; vgl zur GmbH OLG Wien , 28 R 57/98 b; wenn nicht einmal 3 Z 4 FBG den 1 und 4 ZustG derogiert [HG Wien , 1 R 448/98 y], kann dies noch weniger für eine nicht einmal ins Firmenbuch bei der Privatstiftung einzutragende Anschrift des Stifters gelten). 13 Es ist dem PSG nicht zu entnehmen, dass bei Namens- oder Firmenänderungen bzw Änderungen der Zustellanschrift der Stifter eine Änderung der Stiftungsurkunde zu erfolgen hätte. Diese Angaben in der Stiftungsurkunde dienen vielmehr bloß dazu, den Stifter der Privatstiftung hinreichend konkret zu bezeichnen und dem Firmenbuchgericht gegebenenfalls eine Kontaktaufnahme bzw die Eruierung der aktuellen Zustellanschrift zu ermöglichen. g) Dauer ( 9 Abs 1 Z 6 PSG) 14 Die Stiftungsurkunde muss festlegen, ob die Privatstiftung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit errichtet wird. Die Frage, ob eine Errichtung einer Privatstiftung auf bestimmte Zeit vorliegt, hängt unmittelbar mit dem Auflösungsgrund des 35 Abs 1 Z 1 PSG zusammen (weiterführend 35 Rz 3). Unter Errichtung auf bestimmte Zeit ist die Befristung unter Angabe eines kalendermäßig definierten oder bestimmbaren (zb 30 Jahre ab Eintragung) Datums oder eine die Dauer der Privatstiftung auf andere Weise von vornherein bestimmbar festlegende Befristung zu verstehen (mit Ausnahme des Auflösungsgrundes des 35 Abs 2 Z 3 PSG). Auflösende Bedingungen sind keine Errichtung der Privatstiftung auf bestimmte Zeit isd 9 Abs 1 Z 6 PSG; bei Eintritt derselben handelt es sich um einen Fall des Auflösungsgrundes des 35 Abs 1 Z 4 ivm Abs 2 Z 4 PSG (strittig, vgl G. Nowotny in Gassner/Göth/Gröhs/Lang (Hrsg), Privatstiftungen, 149; Eiselsberg, Der Rechtspfleger 1993, 32 [33]; Riel in Doralt/Nowotny/Kalss (Hrsg), PSG, 35 Rz 5; Cerha/Eiselsberg/Kirschner/Knirsch, ecolex spezial, 34; Müller in Csoklich/Müller/Gröhs/Helbich (Hrsg), Handbuch, 281; zur GmbH wie hier Koppensteiner/ Rüffler, GmbHG 3, 84 Rn 6; vgl auch 12 Rz 29 und 35 Rz 3; der Gesetzgeber spricht terminologisch unpräzise einerseits von Zeit [ 9 Abs 1 Z 6 PSG], andererseits von Dauer [ 35 Abs 1 Z 1 PSG]). Der Stifter kann - sofern darin keine unzulässige widerrufsgleiche Änderung liegt (vgl 33 Rz 45) - eine Befristung der Privatstiftung (oder auflösende Bedingungen) auch nachträglich durch Änderung der Stiftungsurkunde einfügen. 162 Nikolaus Arnold, PSG-Kommentar³, LexisNexis

17 Stiftungserklärung 9 2. Fakultativer Inhalt der Stiftungserklärung a) Allgemeines Nachstehend werden die fakultativen Inhalte einer Stiftungserklärung kurz dargestellt, wobei gegebenenfalls auf die entsprechenden Ausführungen an anderer Stelle verwiesen wird. Bestimmungen mit den in den Z 1 bis 8 des 9 Abs 2 PSG genannten Inhalten müssen bei sonstiger Unwirksamkeit in die Stiftungsurkunde aufgenommen werden, die der Z 9 bis 14 leg cit können auch in der Stiftungszusatzurkunde geregelt werden (zum Verhältnis von Stiftungsurkunde zu Stiftungszusatzurkunde siehe 9 Rz 33, 10 Rz 7 ff). 15 b) Bestellung, Abberufung, Funktionsdauer und Vertretungsbefugnis des Stiftungsvorstands ( 9 Abs 2 Z 1 PSG) Zur Bestellung des ersten Stiftungsvorstands siehe 15 Rz 60 ff; zur nachfolgenden Bestellung 15 Rz 70 ff; zur Abberufung 15 Rz 115 ff; zur Funktionsperiode des ersten Stiftungsvorstands 15 Rz 68; zur Funktionsperiode bei nachfolgenden Bestellungen 15 Rz 105 ff; zur Eignung als Stiftungsvorstand 15 Rz 16 ff; zur Festlegung weiterer Voraussetzungen 15 Rz 45; zur aktiven Vertretung der Privatstiftung 17 Rz 7 ff, zur passiven Vertretung 17 Rz 19 ff. 16 c) Bestellung, Abberufung und Funktionsdauer des Stiftungsprüfers ( 9 Abs 2 Z 2 PSG) Zur Bestellung des Stiftungsprüfers siehe 20 Rz 19 ff; zur Abberufung 20 Rz 26 f; zur Funktionsperiode 20 Rz 23 f. 17 d) Bestimmung des Gründungsprüfers ( 9 Abs 2 Z 3 PSG) Zur Bestellung des Gründungsprüfers siehe 11 Rz 14 ff, zu weiteren Voraussetzungen und zum Inhalt des 9 Abs 2 Z 3 PSG 11 Rz e) Einrichtung eines Aufsichtsrats oder weiterer Organe zur Wahrung des Stiftungszwecks und die Benennung von Personen, denen besondere Aufgaben zukommen ( 9 Abs 2 Z 4 PSG) Liegen die Voraussetzungen für die Bestellung eines obligatorischen Aufsichtsrats vor, muss die Stiftungsurkunde keine diesbezüglichen Regelungen enthalten (siehe 22 Rz 6). Zur Einrichtung eines fakultativen Aufsichtsrats siehe 22 Rz 6; zu weiteren Organen isd 14 Abs 2 PSG 14 Rz 15 ff; zu Personen, denen besondere Aufgaben zukommen, 14 Rz 53 bzw zu Personen, die mit Prüfungsaufgaben betraut sind, 21 Rz 24 f, 28. Nicht jede Person, der Aufgaben - mag es sich auch um solche zur Wahrung des Stiftungszwecks handeln - übertragen werden, ist notwendigerweise Organ isd 14 Abs 2 PSG. Der Gesetzgeber differenziert in 9 Abs 2 Z 4 PSG daher auch zwischen weiteren Organen und der Benennung von Personen, denen besondere Aufgaben zukommen (zum Organbegriff des PSG vgl 14 Rz 15 ff). Nur dann und nur soweit, als dieser Person aufgrund ihres Aufgabenbereichs Organstellung zukommt, treffen sie die im PSG für Organe (mitunter auch Organmitglieder) aufgestellten Anforderungen, Rechte und Pflichten. 19 Nikolaus Arnold, PSG-Kommentar³, LexisNexis 163

18 9 Stiftungserklärung f) Bestellung, Abberufung und Funktionsdauer im Fall der notwendigen oder sonst vorgesehenen Bestellung eines Aufsichtsrats ( 9 Abs 2 Z 5 PSG) 20 Zur Bestellung des ersten Aufsichtsrats siehe 24 Rz 3 ff; zur nachfolgenden Bestellung siehe 24 Rz 13 ff; zur Abberufung 24 Rz 22 ff; zur Funktionsperiode des ersten Aufsichtsrats 24 Rz 11 f, der nachfolgend bestellten Mitglieder 24 Rz 18 ff. g) Regelungen über die Änderung der Stiftungserklärung ( 9 Abs 2 Z 6 PSG) 21 Zu den Regelungen über die Änderung der Stiftungserklärung isd 9 Abs 2 Z 6 PSG zählen neben einem entsprechenden Vorbehalt zur Änderung der Stiftungserklärung (dh der Stiftungsurkunde und der Stiftungszusatzurkunde) nach Entstehen der Privatstiftung ( 33 Rz 36) auch freiwillige Beschränkungen ( 33 Rz 40) und sonstige Gestaltungen (wie etwa Mehrheitsbeschlüsse bei Stiftermehrheit; vgl 33 Rz 48). Die Änderung der Stiftungserklärung vor Eintragung der Privatstiftung muss sich der Stifter nicht vorbehalten ( 33 Rz 20). h) Die Angabe, dass eine Stiftungszusatzurkunde errichtet ist oder werden kann ( 9 Abs 2 Z 7 PSG) 22 Der Stifter kann eine Stiftungszusatzurkunde nur dann wirksam errichten, wenn ein entsprechender Hinweis auf diese in der Stiftungsurkunde aufgenommen ist bzw er sich die Errichtung in der Stiftungsurkunde vorbehalten hat (vgl auch OGH , 7 Ob 53/02 y, GesRZ 2002, 214, RdW 2002/496, ecolex 2002/352, JBl 2002, 727). Enthält die Stiftungsurkunde keine Ermächtigung zur Errichtung einer Stiftungszusatzurkunde, sind die in einer solchen enthaltenen Bestimmungen unwirksam (Csoklich in Csoklich/Müller/Gröhs/Helbich (Hrsg), Handbuch, 29; Pittl, NZ 2000, 257 [263]; zur Frage der Beachtlichkeit siehe aber 10 Rz 9). Die Zulässigkeit der Errichtung einer Stiftungszusatzurkunde ist ausschließlich nach Maßgabe der Stiftungsurkunde zu prüfen (LG ZRS Wien , 46 R 824/01 v, RPflSlgG 2002/2773). Haben sich Stifter eine Änderung der Stiftungsurkunde vorbehalten, können sie nachträglich aber auch die Angabe, dass eine Stiftungszusatzurkunde errichtet werden kann, aufnehmen (OLG Wien , 28 R 1/07 h, GesRZ 2007, 208 [Anm N. Arnold], NZ 2007, 382, ZfS 2008, 96; M.C. Huber in Doralt/Nowotny/Kalss (Hrsg), PSG, 10 Rz 6; siehe 3 Rz 46a). ME kann die Stiftungserklärung nur in eine Stiftungsurkunde und eine Stiftungszusatzurkunde getrennt werden; eine Mehrzahl an Stiftungs zusatzurkunden ist daher unzulässig (ebenso Briem, Kathrein & Co. Stiftungsletter, Ausgabe 4, 15; Birnbauer, GeS 2005, 330 [333] unter Hinweis auf OLG Graz , 4 R 73/97 f, FBE VII; Aktuelle Firmenbuchpraxis in Eiselsberg (Hrsg), Stiftungsrecht JB 2010, 27 [38]; aa noch G. Nowotny in Gassner/ Göth/Gröhs/Lang (Hrsg), Privatstiftungen, 153; siehe aber ders, Vortragsunterlage Kathrein & Co.-Akademie ). 10 Abs 2 2. Satz PSG, 30 Abs 1 PSG und 33 Abs 3 PSG sprechen ausdrücklich von der Stiftungszusatzurkunde in der Einzahl (arg [d]ie Stiftungszusatzurkunde ). Auch die Materialien (vgl ErlRV zum 10) verwenden den Begriff der Stiftungszusatzurkunde nur in der Einzahl. Der Ausschluss von mehreren Stiftungszusatzurkunden entspricht auch dem Regelungszweck des 13 Abs 3 Z 3 PSG, der die Beweisbarkeit sicherstellen soll, welche Regelungen der Stiftungszusatzurkunde (die nicht zum Firmenbuch eingereicht wird) konkret zu gelten haben. Werden dennoch mehrere Stiftungszusatzurkunden in formgültiger Weise errichtet, ist deren Zusammenwirken und deren Gesamtinhalt im interpretativen Wege (etwa dahin gehend, inwieweit die zweite Stiftungszusatzurkunde eine Änderung bzw Ergänzung der ersten Stiftungszusatzurkunde darstellt) festzustellen (im Ergebnis auch Kalss in Kalss/Nowotny/Schauer, Gesellschaftsrecht, Rz 7/21). 164 Nikolaus Arnold, PSG-Kommentar³, LexisNexis

19 Stiftungserklärung 9 i) Vorbehalt des Widerrufs der Privatstiftung ( 9 Abs 2 Z 8 PSG) Die Stiftungsurkunde kann den Vorbehalt des Widerrufs der Privatstiftung enthalten. Diese Regelung bezieht sich nur auf den Widerruf der Privatstiftung nach Entstehen derselben isd 34 PSG, nicht jedoch auf einen Widerruf der Stiftungserklärung isd 33 Abs 1 PSG, da dieser nicht gesondert vorbehalten werden muss (vgl 33 Rz 9). Weiterführend 34 Rz 1 ff; zum Vorbehalt insbesondere 34 Rz 4; zur nachträglichen Einfügung des Vorbehalts 34 Rz 5. j) Regelungen über Vergütung der Stiftungsorgane ( 9 Abs 2 Z 9 PSG) Der Stifter kann in der Stiftungserklärung auch Regelungen über die Vergütung der Stiftungsorgane aufnehmen. Unter Organen sind nicht nur die Mitglieder der zwingenden Organe isd 14 Abs 1 PSG, sondern auch der fakultativen isd 14 Abs 2 PSG zu verstehen. Zur Vergütung des Stiftungsvorstands siehe weiterführend 19 PSG; zur Vergütung des Aufsichtsrats 26 PSG. k) Nähere Bestimmung des Begünstigten oder weiterer Begünstigter ( 9 Abs 2 Z 10 PSG) Zum Verhältnis dieser Regelung zu 9 Abs 1 Z 3 PSG siehe 5 Rz 21 f. l) Festlegung eines Mindestvermögensstandes ( 9 Abs 2 Z 11 PSG) Der Stifter kann in der Stiftungserklärung einen Mindestvermögensstand festlegen. Das Stiftungsvermögen darf (insbesondere) durch Zuwendungen an Begünstigte den Mindestvermögensstand nicht unterschreiten. Bei einer derartigen Anordnung handelt es sich lediglich um eine interne (obgleich verbindliche) Richtlinie für den Stiftungsvorstand, aber nicht um eine Anhebung des Mindestvermögens isd 4 PSG (vgl 4 Rz 9). Setzt sich der Stiftungsvorstand über den Mindestvermögensstand hinweg, haftet er der Privatstiftung nach 29 PSG (Karollus in Gassner/Göth/Gröhs/Lang (Hrsg), Privatstiftungen, 48; Riel in Doralt/Nowotny/ Kalss (Hrsg), PSG, 9 Rz 58; vgl Csoklich in Csoklich/Müller/Gröhs/Helbich (Hrsg), Handbuch, 49). Auch eine Belastung des Stiftungsvermögens kann mittelbar zu einer Umgehung des Mindestvermögensstandes führen (Bollenberger/Csoklich, ÖBA 2001, 435 [437]. Der Mindestvermögensstand nach 9 Abs 2 Z 11 PSG ist keine mit 17 Abs 2 2. Satz PSG vergleichbare Zuwendungssperre. Alleine schon aufgrund der Möglichkeit der Aufnahme eines Mindestvermögensstandes in die Stiftungszusatzurkunde ist ableitbar, dass dieser nur im Verhältnis Stiftungsvorstand zu Privatstiftung verbindlich sein soll. Eine Haftung des Stiftungsvorstands (bei Verstoß gegen den Mindestvermögensstand) gegenüber Dritten kommt daher ebenso wenig in Betracht wie eine Rückforderung von an Begünstigte unter Missachtung des Mindestvermögensstandes verfügte Zuwendungen (vgl Csoklich in Csoklich/Müller/ Gröhs/Helbich (Hrsg), Handbuch, 49; Riel in Doralt/Nowotny/Kalss (Hrsg), PSG, 9 Rz 57, 59; tw aa Karollus in Gassner/Göth/Gröhs/Lang (Hrsg), Privatstiftungen, 48). Der Mindestvermögensstand kann daher auch jederzeit aufgehoben oder geändert werden (siehe 33 Rz 44). m) Bestimmung eines Letztbegünstigten ( 9 Abs 2 Z 12 PSG) In der Stiftungserklärung kann ein Letztbegünstigter festgesetzt werden. Ist kein Letztbegünstigter vorhanden oder will dieser das verbleibende Vermögen nicht übernehmen und Nikolaus Arnold, PSG-Kommentar³, LexisNexis 165

20 9 Stiftungserklärung ergibt sich aus der Stiftungserklärung auch sonst keine Regelung, fällt das verbleibende Vermögen der Republik Österreich anheim ( 36 Abs 3 PSG). Wird die Privatstiftung zufolge Widerrufs aufgelöst und ist in der Stiftungserklärung nichts anderes vorgesehen, ist der Stifter Letztbegünstigter ( 36 Abs 4 PSG). Zum Letztbegünstigten vgl 6 Rz 1 ff; zur Festlegung in der Stiftungserklärung 6 Rz 7 ff. n) Regelungen über die innere Ordnung von kollegialen Stiftungsorganen ( 9 Abs 2 Z 13 PSG) 28 Nach 9 Abs 2 Z 13 PSG können in die Stiftungserklärung auch Regelungen über die innere Ordnung von kollegialen Stiftungsorganen aufgenommen werden. Hiebei muss es sich nicht notwendigerweise um Stiftungsorgane isd 28 PSG handeln, die aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Zu Regelungen der inneren Ordnung siehe weiterführend 28 Rz 1 ff. o) Die Widmung und Angabe eines weiteren, das Mindestvermögen übersteigenden Stiftungsvermögens ( 9 Abs 2 Z 14 PSG) 29 Zu weiteren Vermögenswidmungen siehe 4 Rz 18 ff; zur Vermögenswidmung durch Änderung der Stiftungserklärung 4 Rz 25 f, Rz 30 ff. III. Weitere Inhalte 30 Dem Stifter steht es im Rahmen der Privatautonomie frei, weitere Regelungen und Anordnungen, mögen sie auch nicht in 9 PSG genannt sein, in die Stiftungserklärung aufzunehmen, sofern er damit nicht gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen - insbesondere solche des PSG - verstößt (zur Frage, ob diese in der Stiftungserklärung enthalten sein müssen, 10 Rz 11). IV. Auslegung der Stiftungserklärung 31 Beim vermögensrechtlichen Teil der Stiftungserklärung ist im Zweifel davon auszugehen, dass sich der Stifter die geringere Last auferlegen wollte ( 915 ABGB; so auch Csoklich in Csoklich/Müller/Gröhs/Helbich (Hrsg), Handbuch, 33; M.C. Huber in Doralt/Nowotny/ Kalss (Hrsg), PSG, 9 Rz 3; Pittl, NZ 2000, 257). Bei der Privatstiftung von Todes wegen sind für die Auslegung des Stifterwillens die Bestimmungen über die Auslegung letztwilliger Verfügungen anzuwenden (Schauer in Csoklich/Müller/Gröhs/Helbich (Hrsg), Handbuch, 115). Der Stifterwille ist me bei Widmung des Mindestvermögens isd 4 PSG unbeachtlich. Zur Vermeidung von Umgehungen dieser zwingenden gesetzlichen Anordnung kann beim Mindestvermögen auf den Stifterwillen nicht Rücksicht genommen werden. 32 Im organisationsrechtlichen (korporativen) Teil, insbesondere auch dort, wo infolge Außenwirkung Interessen Dritter betroffen sein können, ist einer am Wortlaut orientierten Auslegung der Vorrang einzuräumen. Die für die Satzung juristischer Personen entwickelten Auslegungskriterien sind in diesem Bereich grundsätzlich auch bei der Privatstiftung anzuwenden (OGH , 6 Ob 116/01 d, GesRZ 2002, 33, RdW 2001/560, ecolex 2001/349; , 6 Ob 106/03 m, GesRZ 2004, 210, RdW 2004, 89, GeS 2003, 483, ÖJZ 2004, 264; kritisch C. Nowotny, RdW 2004/45, 66 f; C. Nowotny ist zuzustimmen, dass eine Abgrenzung zwischen organisationsrechtlichem und vermögensrechtlichem Teil im Einzelfall schwierig ist; aus Gläubiger- und Verkehrschutz- 166 Nikolaus Arnold, PSG-Kommentar³, LexisNexis

21 Stiftungserklärung 9 erwägungen kann im organisationsrechtlichen Bereich me dennoch nicht undifferenziert auf den Stifterwillen abgestellt werden; gegebenenfalls steht es dem Stifter aber frei, seinen Willen durch entsprechende Ausgestaltung der Stiftungsurkunde, insbesondere auch durch entsprechende Regelungen in Zusammenhang mit korporativen Bestimmungen zum Ausdruck zu bringen und ihm Beachtlichkeit zu verschaffen). Auch bei der objektiven Auslegung korporativer Regelungen ist zu beachten, dass unklare und eine mehrfache Deutung zulassende Bestimmungen dennoch stets in vernünftiger und billiger Weise so auszulegen sind, dass ihre Anwendung im Einzelfall brauchbare und vernünftige Ergebnisse liefert (OGH , 2 Ob 209/10 i). Im Außenverhältnis (und im außenwirksamen Bereich) geht der Wortlaut auch dem Stifterwillen vor (vgl Csoklich in Csoklich/Müller/Gröhs/Helbich (Hrsg), Handbuch, 33; undifferenziert ErlRV zum 10 Abs 1; auch im Bereich des Gesellschaftsrechts darauf abstellend, ob die Regelungen für Dritte von Bedeutung sind, OGH , 6 Ob 99/11 v, GesRZ 2011, 366 [Anm Enzinger], GES 2011, 334, ecolex 2011/361, wbl 2011/248 [Anm Koppensteiner], AnwBl 2012, 63, NZ 2012/106, RdW 2011, 532). Neben dem Wortlaut sind der Zweck und der systematische Zusammenhang beachtlich und objektiv (normativ) auszulegen (vgl OGH , 1 Ob 61/97 w, SZ 70/242, ecolex 1998, 404, RdW 1998, 137; , 3 Ob 177/10 s, GesRZ 2011, 317 [Anm Wurzer/Foglar-Deinhardstein], PSR 2011, 183 [Anm Rassi, Anm Zollner], ecolex 2012, 54 [Anm Rizzi], ZFS 2011, 162 [Anm Karollus], RdW 2011/686, AnwBl 2012, 305, wbl 2012/35). Dies bedeutet aber nicht notwendigerweise, dass bei Auslegungen im Innenverhältnis (etwa zur Frage der Treuepflicht bei Stiftermehrheit [zu dieser siehe 3 Rz 54a ff]) der Stifterwille (hier im Verhältnis der Stifter zueinander) irrelevant wäre (diese Differenzierung aufzeigend Zollner, PSR 2009, 95 [99]). Dies gilt im korporativen Bereich nur im Verhältnis der Stifter zueinander (insbesondere bei der Frage, ob oder inwieweit einer Treuepflicht zu entsprechen ist), keinesfalls aber im Außenbereich (so aber offenbar Zollner, PSR 2010, 168 [169]). Zur Auslegung siehe auch 3 Rz 54d. Unter korporativen Regelungen sind insbesondere solche zu verstehen, die die Gesellschafts(Stiftungs)organisation, dh die Satzung (hier: Stiftungserklärung) im materiellen Sinn, betreffen (OGH , 6 Ob 335/97 a, ecolex 1998, 557, wbl 1998/390). Hiezu zählen neben Regelungen über Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern (OGH , 6 Ob 116/01 d, GesRZ 2002, 33, RdW 2001/560, ecolex 2001/349; , 3 Ob 177/10 s, GesRZ 2011, 317 [Anm Wurzer/Foglar-Deinhardstein], PSR 2011, 183 [Anm Rassi, Anm Zollner], ecolex 2012, 54 [Anm Rizzi], ZFS 2011, 162 [Anm Karollus], RdW 2011/686, AnwBl 2012, 305, wbl 2012/35) auch Änderungs- und Widerrufsrechte eines Stifters (N. Arnold, GeS 2003, 479 [482]; OGH , 6 Ob 106/03 m, GesRZ 2004, 210, RdW 2004, 89, GeS 2003, 483, ÖJZ 2004, 264; , 6 Ob 136/09 g, GesRZ 2010, 59 [Anm Csoklich], RdW 2010, 24, AnwBl 2010, 294, PSR 2009, 95 [krit Anm Zollner], ecolex 2010, 164, ZFS 2010, 17, GeS 2009, 340 [Anm Mager], NZ 2010/18, wbl 2010, 39), Regelungen über die Stimmrechte (jedenfalls im Bereich der Ausübung außenwirksamer Gestaltungsrechte; siehe zur GmbH OGH , 6 Ob 202/10 i, GesRZ 2012, 259 [Anm Thiery], ecolex 2012/62, GES 2011, 434, NZ 2012/51, AnwBl 2012, 574, RdW 2012/282), aber beispielsweise auch Auflösungsgründe, insbesondere in der Stiftungserklärung genannte isd 35 Abs 2 Z 4 PSG. Zu den organisationsrechtlichen Regelungen gehören nach Ansicht des OGH ( , 6 Ob 135/12 i) auch Zustimmungsvorbehalte in der Stiftungserklärung. Anderes kann auch bei der Privatstiftung von Todes wegen nicht gelten (aa offenbar Schauer in Csoklich/Müller/Gröhs/Helbich (Hrsg), Handbuch, 115). Grundsätzlich besteht kein Verhältnis von Überordnung und Unterordnung zwischen Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde (siehe 10 Rz 7). 33 Nikolaus Arnold, PSG-Kommentar³, LexisNexis 167

22 15 Stiftungsvorstand IV. Bestellung des ersten Stiftungsvorstands 1. Begriffsdefinition 60 Bei reiner Wortinterpretation wären unter dem ersten Stiftungsvorstand nur jene Mitglieder zu verstehen, die bereits bei Errichtung der Privatstiftung bestellt werden. 12 Abs 1 PSG bestimmt, dass die Privatstiftung vom ersten Stiftungsvorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden ist. Die Einhaltung dieser Bestimmung wäre (bei zwischenzeitlichem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern) unmöglich, würde man unter dem ersten Stiftungsvorstand tatsächlich die bei Errichtung der Privatstiftung bestellten Mitglieder des Stiftungsvorstands verstehen. Insoweit muss in berichtigender Interpretation davon ausgegangen werden, dass unter erstem Stiftungsvorstand isd PSG jener Stiftungsvorstand zu verstehen ist, der die Vorstiftung, dh die Privatstiftung vor Eintragung in das Firmenbuch, vertritt und diese zum Firmenbuch anmeldet. Alle (aufrecht bestellten) Mitglieder des Stiftungsvorstands, die vor Eintragung der Privatstiftung in das Firmenbuch bestellt werden, sind daher Mitglieder des ersten Stiftungsvorstands (vgl zur ähnlichen Auslegungsproblematik beim Aufsichtsrat 24 Rz 3). 61 Im Übrigen kann aber aus den auf den ersten Stiftungsvorstand zugeschnittenen Regeln des PSG nicht darauf geschlossen werden, dass die sonstigen Bestimmungen über den Stiftungsvorstand auf den ersten Stiftungsvorstand keine Anwendung fänden. Dieser ist ebenso Organ der Privatstiftung wie der weitere Stiftungsvorstand, es gelten die Unvereinbarkeitsbestimmungen der 15 Abs 2, 3 und 3a, 20 Abs 3 und 23 Abs 2 PSG, aber auch die Haftungsbestimmungen des 29 PSG. 2. Zuständigkeit a) Privatstiftung unter Lebenden 62 Nach 15 Abs 4 PSG wird der erste Stiftungsvorstand vom Stifter oder vom Stiftungskurator bestellt. Obgleich der Gesetzestext die Einzahl verwendet ( vom Stifter ), heißt das nicht, dass diese Zuständigkeit nur einem einzelnen Stifter zukommt. So wie mehrere Stifter bei einer Privatstiftung unter Lebenden bei Errichtung derselben Einigkeit über die Stiftungserklärung erzielen müssen (mag auch die Änderung derselben einem von mehreren Stiftern vorbehalten sein), ist hier grundsätzlich eine gemeinsame (einstimmige) Entscheidung gefordert. 63 Die Materialien bringen eindeutig zum Ausdruck, dass diese Bestimmung zwingenden Charakter hat. Die Stiftungserklärung könne zwar die Bestellung von Mitgliedern des Stiftungsvorstands durch andere Stellen oder Stiftungsorgane vorsehen, dies gelte jedoch nicht für die Bestellung des ersten Stiftungsvorstands (ErlRV zum 15 Abs 4). Dieses Ergebnis findet im Gesetzestext Deckung (arg wird [...] bestellt ; vgl auch OLG Wien , 28 R 244/98 b, GesRZ 1999, 259, NZ 2000, 120, wbl 2000, 181; aa offenbar Micheler in Doralt/ Nowotny/Kalss (Hrsg), PSG, 15, 16 Rz 17, die diese Regelung in eine bloße Kann-Bestimmung umdeuten möchte). Insoweit kommen auch allfällige Regelungen in der Stiftungsurkunde ( 9 Abs 2 Z 1 ivm 10 Abs 2 PSG), die die Bestellungskompetenz einer bestimmten Stelle einräumen, (noch) nicht zur Anwendung. 64 Fraglich ist allerdings, ob der Gesetzgeber auch die subsidiäre Zuständigkeit des Gerichts zur Bestellung des (ersten) Stiftungsvorstands ( 27 Abs 1 PSG) ausschließen wollte. Nach 13 Abs 4 2. Satz PSG gelten auch bei der Privatstiftung unter Lebenden die Abs 3 bis Nikolaus Arnold, PSG-Kommentar³, LexisNexis

23 Stiftungsvorstand 15 des 8 PSG entsprechend. Insoweit ist (sowohl bei der Privatstiftung unter Lebenden als auch von Todes wegen) ein Stiftungskurator zu bestellen, wenn die Eintragung der Privatstiftung in das Firmenbuch nicht in angemessener Zeit zu erwarten ist. Nicht in angemessener Zeit zu erwarten ist die Eintragung der Privatstiftung in das Firmenbuch insbesondere dann, wenn die zwingend zu bestellenden Organmitglieder nicht bestellt sind (weiterführend 8 Rz 16). Aus der Gesamtkonzeption der 15 Abs 4, 24 Abs 1, 13 Abs 4 2. Satz und 8 Abs 3 PSG ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber eine Zuständigkeit des Gerichts zur Bestellung von Organmitgliedern vor Entstehen der Privatstiftung ausschließen wollte. Diese Auslegung findet auch in den Gesetzesmaterialien (ErlRV zum 15 Abs 4) Deckung, die generell festhalten, dass eine gerichtliche Kompetenz zur Bestellung der Mitglieder des ersten Stiftungsvorstands vor Eintragung der Privatstiftung in das Firmenbuch ausscheidet (vgl auch OLG Wien , 28 R 244/98 b, GesRZ 1999, 259, NZ 2000, 120, wbl 2000, 181). b) Privatstiftung von Todes wegen 15 Abs 4 PSG legt aufgrund der Differenzierung zwischen Stifter und Stiftungskurator den Schluss nahe, dass bei Privatstiftungen von Todes wegen der erste Stiftungsvorstand jedenfalls vom Stiftungskurator zu bestellen sei. Ein Stiftungskurator wird aber auch bei Privatstiftungen von Todes wegen nur dann eingesetzt, wenn die Eintragung der Privatstiftung in das Firmenbuch nicht in angemessener Frist zu erwarten ist ( 8 Abs 3 PSG). 15 Abs 4 PSG gibt schon seinem Wortlaut zufolge (arg oder ) die Alternative der Bestellung durch Stifter oder Stiftungskurator vor, überträgt diese Zuständigkeit aber nicht zwingend dem Stiftungskurator (vgl auch ErlRV zum 8 Abs 2). Auch der Stifter einer Privatstiftung von Todes wegen kann daher die Bestellung des ersten Stiftungsvorstands vornehmen; erst bei Fehlen einer entsprechenden Anordnung oder wenn etwa bei Ableben des Stifters die vom Stifter eingesetzten Personen das Amt selbst nicht mehr erlangen können oder wollen (und die Mindestmitgliederzahl unterschritten wird), kommt diese Befugnis einem zu bestellenden Stiftungskurator zu. Auch bei der Privatstiftung von Todes wegen ist keine subsidiäre Zuständigkeit des Gerichts gegeben ( 15 Rz 64). 3. Ort der Regelung und Form Die Aufnahme der Bestellung der ersten Stiftungsvorstandsmitglieder in die Stiftungsurkunde ist zweckmäßig. Allfälligen Hindernissen, etwa dem zwischenzeitlichen Ableben eines Stifters, wird dadurch vorgebeugt. Zwingend ist dies allerdings nicht. Das PSG ordnet nicht an, dass die Bestellung des ersten Stiftungsvorstands in die Stiftungsurkunde aufgenommen werden muss. Nach 15 Abs 5 2. Satz PSG ist der Anmeldung der Nachweis der Bestellung in öffentlich beglaubigter Form beizufügen (weiterführend 15 Rz 133). Trotz des missverständlichen Wortlauts des 39 Abs 2 PSG liegt hier kein Anwendungsfall der letztgenannten Bestimmung vor und ist auch für die Bestellung von Mitgliedern des ersten Stiftungsvorstands die öffentlich beglaubigte Unterschrift der Stifter (oder des Stiftungskurators) ausreichend. 4. Funktionsperiode Auch der erste Stiftungsvorstand ist grundsätzlich - obgleich er vor Entstehen der Privatstiftung eingesetzt wird - über die Eintragung hinaus bestellt. Das Amt der Mitglieder endet mit der Eintragung der Privatstiftung in das Firmenbuch nicht. Es gelten für die Funktionsdauer die allgemeinen Grundsätze und Gestaltungsmöglichkeiten (weiterführend 15 Rz 105 ff) Nikolaus Arnold, PSG-Kommentar³, LexisNexis 277

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