PRIVATSTIFTUNGSGESETZ (PSG)

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1 PRIVATSTIFTUNGSGESETZ (PSG) StF: BGBl 1993/694 idf: BGBl 1993/532 BGBl I 2001/98 (1. Euro-Umstellungsgesetz) BGBl I 2005/120 (Handelsrechts-Änderungsgesetz 2005) BGBl I 2009/75 (Familienrechts-Änderungsgesetz 2009) BGBl I 2010/58 (Insolvenzrechtsänderungs-Begleitgesetz) BGBl I 2010/111 (Budgetbegleitgesetz 2011) Artikel I Privatstiftungsgesetz Begriff 1. (1) Die Privatstiftung im Sinn dieses Bundesgesetzes ist ein Rechtsträger, dem vom Stifter ein Vermögen gewidmet ist, um durch dessen Nutzung, Verwaltung und Verwertung der Erfüllung eines erlaubten, vom Stifter bestimmten Zwecks zu dienen; sie genießt Rechtspersönlichkeit und muß ihren Sitz im Inland haben. (2) Eine Privatstiftung darf nicht 1. eine gewerbsmäßige Tätigkeit, die über eine bloße Nebentätigkeit hinausgeht, ausüben; 2. die Geschäftsführung einer Handelsgesellschaft übernehmen; 3. unbeschränkt haftender Gesellschafter einer eingetragenen Personengesellschaft sein. Entscheidungen: OGH OLG Linz , 6 R 195/09b; OGH , 6 Ob 221/07d; OGH , 6 Ob 93/06d; OGH , 8 Ob 126/06x; OLG Wien , 28 R 189/05b; OLG Wien , 28 R 274/04a; OGH , 6 Ob 180/04w; OGH , 6 Ob 187/03y; OGH , 1 Ob 227/03v; OGH , 6 Ob 85/01w; OGH , 6 Ob 60/01v; OGH , 6 Ob 278/00a; OGH , 4 Ob 231/99w; OGH , 6 Ob 74/99x; OGH , 6 Ob 332/98m; (siehe Entscheidungsübersicht) Begriff Abgrenzung 1

2 PSG 1 Land- und Forstwirtschaft Begriff Anm: Zur juristischen Person und damit zum Rechtsträger, der im Rechtsverkehr mit allen Rechten und Pflichten teilnimmt, wird die Privatstiftung durch Eintragung im Firmenbuch ( 7 Abs 1). Die Privatstiftung hat keinen Eigentümer; sie wird dadurch charakterisiert, dass sie mit dem ihr gewidmeten Vermögen den vorgegebenen Zweck erreicht. Der Zweck kann mit dem Verbrauch des gewidmeten Vermögens erreicht sein. Die Privatstiftung darf das ihr gewidmete Vermögen nicht unmittelbar für eine gewerbsmäßige Tätigkeit verwenden; die Privatstiftung darf nicht durch gewerbsmäßige Tätigkeit als Unternehmer am Geschäftsleben teilnehmen und damit unmittelbar die Risken eines kaufmännischen Betriebes tragen. Sie kann sich aber als Gesellschafter, dessen Haftung kraft Gesetzes beschränkt ist, an einem gewerbsmäßig geführten Betrieb beteiligen. Privatstiftungen können eigen- oder gemeinnützig und auch beides zugleich sein. Zivilrechtlich ergibt sich die Einordnung aus der Begünstigungsregelung, abgabenrechtlich daraus, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die nur ausschließliche Gemeinnützigkeit vorliegen ( 34 ff BAO). Versorgungsstiftungen siehe 35 Abs 2 Z 3. Anm 2. Aufl: Nach allgemeinem Stiftungsverständnis so auch Art Abs 1 PGR müssen Stiftungen einen nach außen gerichteten Zweck haben. Stiftungen, die keinen nach außen gerichteten Zweck (Begünstigte) haben, sondern ausschließlich eigenes Vermögen erhalten oder vermehren sollen, sind nach überwiegender in- und ausländischer Auffassung unzulässig (Verbot der Selbstzweckstiftung). Dies ergibt sich auch aus 1 Abs 1, wonach das Stiftungsvermögen (dessen Nutzung, Verwaltung und Verwertung) dem Stiftungszweck zu dienen hat, diesem also als Mittel zum Zweck untergeordnet ist. Der Privatstiftung ist es gestattet, land- und forstwirtschaftliche Betriebe zu führen und in diesem Zusammenhang auch Nebentätigkeiten gewerbsmäßig auszuüben; zu diesen Nebentätigkeiten gehört die Verwertung der landwirtschaftlichen Produkte (zb durch den Betrieb einer Molkerei oder Käserei) oder der Betrieb eines Sägewerkes. Anm 2. Aufl: Die Privatstiftung darf nicht unternehmerisch tätig sein, wohl aber darf und hat sie das ihr zu Verfügung stehende Vermögen (ob gewidmet oder erworben) zu nutzen und zu verwalten. Daher ist jede Tätigkeit, die eine typische Vermögensnutzung ist, erlaubt. Demnach auch die Nutzung von Forstvermögen durch die typische Tätigkeit ei- 2

3 Begriff PSG 1 nes Forstbetriebs und die landwirtschaftliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichem Grund und Boden. Aber auch die Vermietung einer Vielzahl von Objekten in einer großen, auch gewerblich genutzten Immobilie ( Tower ). Abgabenrechtlich können stiftungsrechtlich zulässige Einkünfte durchaus auch als gewerblich eingestuft werden. Auch jede andere mit dem gewidmeten Vermögen unmittelbar verbundene und mit dessen unmittelbarer Nutzung und Verwaltung im Zusammenhang stehende Tätigkeit ist der Privatstiftung auch gewerbsmäßig gestattet: Dazu gehören der Verkauf von Ansichtskarten, Souvenirs, Katalogen von Sammlungen, die Führungen durch historische Bauwerke etc. Gestattet ist der Privatstiftung auch die Vermietung und Verpachtung von immobilem Vermögen, das ihr gewidmet ist, wie bspw von Wohn- und Geschäftshäusern. Die Privatstiftung darf jedoch die Geschäftsführung von Handelsgesellschaften weder faktisch ( 1 Abs 2 Z 2) noch als persönlich haftender Gesellschafter ( 1 Abs 2 Z 3) ausüben. Zur Abgrenzung der Geschäftsführung von Gesellschaften isd 1 Abs 2 Z 2 siehe auch 22 Abs 1 Z 2. RV: Abs. 1: Die Privatstiftung wird durch Auflistung der wesentlichen Merkmale definiert. Zugleich umschreibt die Bestimmung den sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes. Die Privatstiftung muß einen erlaubten Zweck haben. Gegenüber der (herkömmlichen) Stiftung ist der Zweckbereich wesentlich erweitert: die Privatstiftung kann rein private Zwecke, sogar die Selbstbegünstigung des Stifters zum Zweck haben. Irgendein Zweck jedoch muß vom Stifter vorgegeben sein. Eine Stiftung ohne Zweck ist unzulässig. Der Zweck muß unmittelbar nach außen gerichtet sein, die bloße Verwaltung des eigenen Vermögens ist daher kein Zweck im Sinne des Gesetzes. Der Zweck muß sich im Rahmen des Erlaubten bewegen, darf also nicht unsittlich oder gesetzwidrig sein (s. dazu auch die Erläuterungen zu 9 Abs. 1). Der Zweck wird vom Stifter bestimmt. Damit dieses Wesensmerkmal der Privatstiftung erfüllt ist, wird es ausreichen, wenn er den Zweck allgemein umschreibt. Eine detaillierte Zielvorgabe und Vorgabe des Weges zur Zielerreichung ist nicht erforderlich. Der Stifter kann dem Stiftungsvorstand einen Handlungs- und Entscheidungsspielraum überlassen. Dies wird in manchen Fällen sogar notwendig und zweckmäßig sein, um der Privatstiftung eine gewisse Beweglichkeit zu belassen. Die Privatstiftung muß gewidmetes Vermögen haben; das heißt, es muß ihr schon bei der Errichtung ein Vermögen gewid- Nebentätigkeit Zweck Vermögen 3

4 PSG 1 Sitz Dauer Rechtspersönlichkeit Versorgungsstiftung Begriff met worden sein. Hätte sie kein Vermögen, so wäre sie auch kein Vermögensträger im Sinn der Bestimmung. Wird sie vermögenslos, so wird sie ihren Zweck nicht (mehr) erreichen können, was zur Auflösung führt ( 35 Abs. 2 Z 2). Ob die Privatstiftung zur Erhaltung des Vermögens verpflichtet ist, hängt vom Stifterwillen ab, der in der Stiftungserklärung zum Ausdruck kommt (s. besonders 9 Abs. 2 Z 11). Auch verbrauchende Privatstiftungen sind denkbar, bei denen das Stiftungsvermögen (und nicht nur Erträgnisse) an Begünstigte ausgeschüttet werden. Dem Gläubigerschutz dient besonders in solchen Fällen 17 Abs. 2 zweiter Satz. Der Stiftungszweck wird durch Nutzung, Verwaltung und Verwertung des Vermögens verfolgt. Dadurch soll zum Ausdruck gebracht werden, daß die Privatstiftung anders als eine Handelsgesellschaft grundsätzlich nicht als werbendes Unternehmen auftreten kann. Unter Nutzung, Verwaltung und Verwertung des Vermögens wird in erster Linie die Verwendung von Erträgnissen aus dem Vermögen zu verstehen sein. Die Rechtspersönlichkeit erlangt die Privatstiftung mit der Eintragung im Firmenbuch ( 7 Abs. 1). Sie kann daher Rechtsgeschäfte abschließen, klagen und geklagt werden. Die Privatstiftung ist auf Grund ihrer Form nicht Kaufmann. Sie wird jedoch wie ein Kaufmann zu behandeln sein, wenn sie etwa unzulässigerweise gewerbsmäßig tätig ist oder ein Nebengewerbe betreibt, das zur Kaufmannseigenschaft führt. Der Sitz im Inland ist ebenfalls als Wesensmerkmal angeführt. Verlegt die Privatstiftung ihren Sitz ins Ausland, so ist dieses Wesensmerkmal nicht mehr gegeben, sie ist aufzulösen ( 10 Abs. 2 FBG). Die Privatstiftung kann auf bestimmte oder unbestimmte Dauer errichtet werden. Regelmäßig wird sie jedoch nicht für bloß kurze Zeit errichtet werden, sondern auf eine zumindest gewisse Dauer angelegt sein. Dies hindert den Stifter nicht, schon von vornherein einen bestimmten Endpunkt der Privatstiftung festzusetzen. Dieser Endpunkt muß nicht kalendermäßig bestimmt sein. Die Auflösung der Stiftung (unter Umständen auch durch Widerruf durch den Stifter) ist in 35 geregelt. Reine Versorgungsstiftungen, die nicht als gemeinnützig anzusehen sind, sind grundsätzlich auf hundert Jahre beschränkt ( 35 Abs. 2 Z 3), auch wenn die Privatstiftung vom Stifter auf unbestimmte Zeit errichtet worden ist. Mit dieser Besonderheit bei Versorgungsstiftungen soll dem Gedanken Rechnung getragen werden, daß die Beziehung des Stifters zu zeitlich weit entfernten Nachkommen der dem Stifter nahestehenden Personen, die das Motiv für die Stiftung war, nicht mehr vorhanden sein wird und andererseits eine im Ergebnis dem Fideikomiß ähnliche Versteinerung von Vermögensmassen nicht erwünscht ist. 4

5 Name PSG 2 Abs. 2: Die gewerbsmäßige, vor allem auf Gewinn gerichtete, Tätigkeit ist für Stiftungen nicht typisch. Vielmehr unterscheiden sie sich besonders dadurch von Handelsgesellschaften, daß sie keine gewerbsmäßige Tätigkeit ausüben. Da hinter der Privatstiftung keine Eigentümer stehen, die das Risiko ihrer Tätigkeit tragen, ist es angebracht, der Privatstiftung eine solche ohnehin untypische gewerbsmäßige Tätigkeit, aber auch die Geschäftsführung in einer Handelsgesellschaft oder die Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter in einer Personenhandelsgesellschaft zu untersagen. Der Privatstiftung soll jedoch die Ausübung von Nebentätigkeiten, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt werden, insbesondere in der Land- und Forstwirtschaft nicht vorbehalten bleiben. Ob eine solche Nebentätigkeit vorliegt, ist nach ihrem Umfang, ihrem Zusammenhang mit dem Stiftungszweck und mit dem der Privatstiftung zur Verfügung stehenden Vermögen zu beurteilen. Eine Privatstiftung, die Gemälde der Öffentlichkeit zugänglich macht, soll berechtigt sein, Postkarten dieser Gemälde zu verkaufen. RV 1058 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates 22. GP (zu BGBl I 2005/120): Abs 2: Die Änderungen sind durchgehend redaktionell bedingt. Die terminologische Anpassung der Rechtsanwaltsordnung sowie der Notariatsordnung soll im Rahmen des Berufsrechts-Änderungsgesetzes erfolgen. 2. Der Name einer Privatstiftung hat sich von allen im Firmenbuch eingetragenen Privatstiftungen deutlich zu unterscheiden; er darf nicht irreführend sein und muß das Wort Privatstiftung ohne Abkürzung enthalten. Entscheidung: OGH , 6 Ob 8/10k; OLG Wien , 28 R 136/04g; (siehe Entscheidungsübersicht) Anm: Bezüglich der Namensähnlichkeit wird nicht auf die geografische Einschränkung, die sich aus 29 UGB ergibt, abgestellt. [Unter Firmenbuch ist jenes zu verstehen, das vom örtlich zuständigen Gericht geführt wird ( 13 Abs 2 mit Hinweis auf 120 Abs 1 Z 1 JN). Gewerbsmäßigkeit Nebentätigkeit Name Name Gericht 5

6 PSG 2 Name Siehe auch 16 (Zeichnung) und 32 (Angaben in Geschäftsbriefen).] Anm 2. Aufl: Die in eckige Klammern gesetzte Anm der 1. Aufl wird nicht aufrecht erhalten. Die Unterscheidbarkeit muss hinsichtlich aller österreichweit im Firmenbuch eingetragenen Privatstiftungen vorliegen. RV: Die Privatstiftung hat einen Namen und keine Firma, weil sie im Regelfall kein Kaufmann ist. Der Name muß das Wort Privatstiftung enthalten. Dadurch kann die Privatstiftung von einer herkömmlichen Stiftung, aber auch von anderen juristischen Personen unterschieden werden. Der Name der Privatstiftung muß sich von dem aller anderen bereits eingetragenen Privatrechtsstiftungen deutlich unterscheiden. Eine Privatstiftung darf keinen Namen führen, der mit den anderen Privatstiftungen verwechselt werden kann. Vorbehaltlich der Rechte Dritter wäre es zulässig, etwa den Namen des Stifters oder auch die Firma einer Handelsgesellschaft zu einem Teil des Namens der Privatstiftung zu machen. Der Name der Privatstiftung ist durch 43 ABGB geschützt und, soweit sie im geschäftlichen Verkehr tätig wird, auch durch das UWG. Der Name der Privatstiftung darf nicht irreführend sein, nicht zu falschen Schlüssen etwa über den Zweck der Privatstiftung oder den Stifter führen. Das heißt aber nicht, daß der Name auf den Zweck oder den Stifter hinweisen muß. 6

7 OGH Anhang III ANHANG III Auswahl wesentlicher stiftungsrechtlicher Entscheidungen (OGH und Oberlandesgerichte, geordnet nach Entscheidungsdatum) OGH , 6 Ob 166/10w ( 39 PSG) ecolex 2011/60 (Ebner) = JusGuide 2011/05/8405 (OGH) Keine separate Beurkundung des vollständigen Wortlauts der Stiftungsurkunde bei vollständiger Neufassung: Die Vorlage einer separaten Urkunde gem 39 Abs 3 PSG, 51 Abs 1 GmbHG, 48 Abs 1 AktG ist nicht erforderlich, wenn ohnehin mittels Notariatsakt die einzutragende Stiftungsurkunde beziehungsweise Satzung der Gesellschaft völlig neu gefasst wurde. (ecolex 2011/60) OGH: 39 PSG regelt die Formerfordernisse für die Änderung von Stiftungserklärungen. Diese sind nach Abs 1 durch Notariatsakt zu beurkunden; nach Abs 3 ist der Anmeldung einer Änderung zur Eintragung in das Firmenbuch der vollständige Wortlaut der geänderten Stiftungsurkunde beizufügen, wobei dieser mit der Beurkundung eines Notars versehen sein muss, dass die geänderten Bestimmungen der Stiftungsurkunde mit dem Beschluss über ihre Änderung und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Firmenbuch eingereichten vollständigen Wortlaut der Stiftungsurkunde übereinstimmen. 39 Abs 3 PSG entspricht dabei 148 Abs 1 Satz 2 AktG und 51 Abs 1 letzter Satz GmbHG (hingegen fehlt eine derartige Bestimmung im GenG). Zweck all dieser Bestimmungen ist die Möglichkeit für den Rechtsverkehr, jederzeit beim Firmenbuch ohne fehleranfällige Kompilierungsmaßnahmen den aktuellen Inhalt der Stiftungsurkunde bzw der Satzung feststellen zu können; die Bestimmungen meinen dabei mit dem vollständigen Wortlaut jenen Wortlaut, der sich bei Berücksichtigung bisheriger Satzungsänderungen und der neu angemeldeten Satzungsänderung ergibt. Die Richtigkeit der Zusammenfassung des aktuellen Standes ist durch notarielle Beurkundung zu bestätigen. Im Fall einer völligen Neufassung einer Stiftungsurkunde oder einer Satzung mittels Notariatsakts bringt es keinerlei Erleichterung des Rechtsverkehrs, wenn noch einmal eine notariell beurkundete separate Urkunde, die denselben Text enthält, bei der Eintragung vorgelegt wird. Aufgrund der Neufassung der Stiftungsurkunde bzw der Satzung bedarf es sofern wie im vorliegenden Fall die Neufassung dem Zweck des 39 Abs 3 PSG entspricht keinerlei Kompilierungsmaßnahmen; vielmehr ist der neueste Stand des Gesellschaftsvertrags für jedermann aus einer einzigen, beim Firmenbuchakt befindlichen Urkunde ersichtlich. Die Vorlage einer separaten Urkunde gem 39 Abs 3 PSG, 51 Abs 1 GmbHG, 148 Abs 1 AktG ist nicht erforderlich, wenn ohnehin mittels No- 7

8 Anhang III OGH tariatsakts die einzutragende Stiftungsurkunde bzw Satzung der Gesellschaft völlig neu gefasst wurde (JusGuide 2011/05/8405 [OGH]) OGH , 6 Ob 244/10s, ( 35 PSG) JusGuide 2011/06/8431 (OGH) Antragslegitimation potenziell Begünstigter bei einem Auflösungsbeschluss: OGH: Im vorliegenden Fall ist die Umschreibung des Kreises der Begünstigten in der Stiftungserklärung in hohem Maße unbestimmt. Der Antragsteller behauptet selbst auch nur, von dieser abstrakten Umschreibung des Kreises möglicher Begünstigter erfasst und insoweit potentiell Begünstigter zu sein. Damit verfügt der Antragsteller im vorliegenden Verfahren über eine extrem schwach ausgestaltete materiell-rechtliche Position. Die Formulierung des Art 6 der Stiftungserklärung bedeutet lediglich, dass allenfalls Zuwendungen an Personen wie den Antragsteller möglich wären. Jedenfalls in einer derartigen Konstellation, in der der Kreis der möglichen Begünstigten extrem weit und wenig konkret umschrieben ist, liegt noch keine eine Antragslegitimation isd 35 Abs 4 PSG verleihende Begünstigtenstellung vor. Die gegenteilige Auffassung würde im vorliegenden Fall zu einer noch dazu weitgehend unbefristeten Popularklage führen. Zur allgemeinen Frage, ob in anderen Fällen, in denen potentiell Begünstigte konkreter umschrieben sind, diesen auch Antragslegitimation nach 35 Abs 3 und 4 PSG zukommt, ist im vorliegenden Verfahren nicht abschließend Stellung zu nehmen. (JusGuide 2011/06/8431 [OGH]) OGH , 3 Ob 139/10b ( 35 PSG) Zak 2010/770 S 439 = JusGuide 2010/50/8237 (OGH) Verselbständigung des Stiftungsvermögens: Charakteristikum der Privatstiftung ist der Umstand, dass dem eigentümerlosen Vermögen Rechtspersönlichkeit zuerkannt wird, wodurch eine Verselbständigung des Vermögens erreicht wird. Es ist nach dem erklärten Willen des Stifters zu verwenden. (RIS-Justiz RS ) Pfändung der Gesamtrechte des Stifters: Bei der Exekution durch Pfändung der dem Verpflichteten als Stifter zustehenden Gesamtrechte ist trotz schon anberaumter Tagsatzung über den Verwertungsantrag die für eine Aufschiebung der Exekution erforderliche Gefahr eines Vermögensnachteils ( 44 Abs 1 EO) nicht offenkundig, wenn es an Anhaltspunkten für ein dem Stifter vorbehaltenes Widerrufsrecht ( 34 PSG) fehlt. Eine offenkundige Gefahr liegt auch _ wie bei einer Forderungsexekution _ bei den nach Änderung der Stiftungserklärung verwertbaren monatlichen Ausschüttungen der Privatstiftung nicht vor. (RIS-Justiz RS ) 8

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