Zur Erstattungsfähigkeit von Kosten für Privatgutachten nach Verkehrsunfall

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1 OLG Nürnberg, Beschluss v W 737/16 Titel: Zur Erstattungsfähigkeit von Kosten für Privatgutachten nach Verkehrsunfall Normenkette: ZPO 91 I 1, 104 Leitsätze: 1. Kosten für ein Privatgutachten können nur ausnahmsweise als Kosten des Rechtsstreits ( 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) angesehen werden. Maßgeblich für ihre Erstattungsfähigkeit ist, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Beauftragung eines Privatgutachters ex ante als sachdienlich ansehen durfte. (amtlicher Leitsatz) 2. Kosten eines vom Kläger vor Klageerhebung in Auftrag gegebenen, indes erst nach Klageerhebung erstellten unfallanalytischen Privatgutachtens sind nicht erstattungsfähig, wenn dieses Gutachten weder zur Herbeiführung der Schlüssigkeit des Klagebegehrens noch zur gebotenen Substanziierung des Klagevorbringens erforderlich war. (amtlicher Leitsatz) 3 Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss steht nur der durch den angefochtenen Beschluss beschwerten Partei zu, nicht auch dem Prozessbevollmächtigten. An einem Verfahren, das lediglich die Festsetzung bzw. Ausgleichung von in einem Rechtsstreit entstandenen Kosten gemäß 103 ff. ZPO zum Gegenstand hat, sind nur die Parteien, nicht aber ihre Prozessbevollmächtigten beteiligt. Die Beschwerdeschrift ist entsprechend auszulegen. (redaktioneller Leitsatz) 4 Die Kosten eines erst während des Rechtsstreits eingeholten ( prozessbegleitenden ) Privatgutachtens sind ausnahmsweise dann erstattungsfähig, wenn dies unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit geboten ist, wenn der Partei andernfalls eine gerichtlich geforderte Substanziierung nicht möglich wäre oder wenn die Partei andernfalls ein gerichtlich eingeholtes Gutachten nicht (zum Zwecke der Erschütterung oder Widerlegung) überprüfen, insbesondere diesbezüglich Fragen an den gerichtlichen Sachverständigen nicht formulieren könnte. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Kostenfestsetzungsbeschluss, Privatgutachten, Kostenerstattung Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom O 5816/14 Fundstellen: RPfleger 2016, 677 MDR 2016, 916 LSK 2016, DS 2016, 296 NJW 2017, 417 NJW-RR 2017, 60 ZfS 2016, 465 Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom (Az. 8 O 5816/14) abgeändert.

2 Die von der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) als Gesamtschuldner an den Kläger gemäß 104 ZPO nach dem rechtskräftigen Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom zu erstattenden Kosten werden auf 4.604,92 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß 247 BGB seit festgesetzt. Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Klägervertreterin vom wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.620,80 EUR festgesetzt. Gründe 1 I. Gegenstand der Klage waren restliche Schadensersatzansprüche des Klägers in Höhe von 9.137,21 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten aus einem Verkehrsunfall am ; die Beklagte zu 2) - die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners - hatte vorgerichtlich den Unfallschaden auf Basis einer Haftungsquote von 50% reguliert und weitere Zahlungen verweigert. Zwischen den Parteien war insbesondere eine Mithaftung des Klägers streitig. 2 Die Klageschrift vom wurde am bei Gericht eingereicht und den Beklagten am zugestellt. Der Kläger hatte schon vor Klageerhebung - spätestens im Juli ein privates verkehrsunfallanalytisches Gutachten bei dem Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) G. in Auftrag gegeben. Dieses Gutachten wurde erst nach Klageerhebung unter dem erstattet (Bl. 104ff. d. A.) und dem Kläger übermittelt; in der Replik zur Klageerwiderung berief sich der Kläger hierauf. Der Sachverständige Dipl.-Ing. (FH) G. hat dem Kläger für seine Gutachtertätigkeit 2.620,80 EUR in Rechnung gestellt (Bl. 99 d. A.). 3 Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme, insbesondere nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen F., mit - rechtskräftig gewordenem - Endurteil vom der Klage im Wesentlichen stattgegeben; zugleich hat es den Beklagten als Gesamtschuldnern die Kosten des Rechtsstreits auferlegt (Bl. 78ff. d. A.). 4 Mit Kostenfestsetzungsantrag seiner Prozessbevollmächtigten vom (Bl. 97f. d. A.) hat der Kläger die Festsetzung - insoweit unstreitiger - Gerichts- und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.604,92 EUR beantragt, daneben die Festsetzung ihm für das private Sachverständigengutachten G. entstandener Kosten in Höhe von 2.620,80 EUR. 5 Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom die von den Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens - entsprechend dem Kostenfestsetzungsantrag vom auf insgesamt 7.225,72 EUR festgesetzt (Bl. 105f. d. A.). 6 Gegen diesen, ihrem Prozessbevollmächtigten am zugestellten Beschluss richtet sich die per Telefax am und im Original am bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten (Bl. 108ff. d. A.). 7 Der Kläger hat Zurückweisung der Beschwerde beantragt (Bl. 114 d. A.). 8 Mit Beschluss vom hat das Landgericht Nürnberg-Fürth der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. 120f. d. A.).

3 9 II. 1. Die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist statthaft ( 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO) und auch sonst zulässig. Der Beschwerdewert gemäß 567 Abs. 2 ZPO ist erreicht, die Beschwerdefrist von 2 Wochen ( 569 Abs. 1 ZPO) ist gewahrt Beschwerdeführer sind (nur) die Beklagten zu 1) und zu 2), nicht auch deren Prozessbevollmächtigter. 11 Dies ist dem Beschwerdeschriftsatz zwar nicht ausdrücklich zu entnehmen; dort heißt es lediglich legen wir gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss... sofortige Beschwerde ein. Jedoch ist davon auszugehen, dass die Beschwerde namens der allein beschwerten und damit beschwerdeberechtigten Beklagten zu 1) und zu 2) erhoben sein soll. Das Rechtsmittel der Beschwerde steht nur der durch den angefochtenen Beschluss beschwerten Partei zu, nicht auch dem Prozessbevollmächtigten. An einem Verfahren, das lediglich die Festsetzung bzw. Ausgleichung von in einem Rechtsstreit entstandenen Kosten gemäß 103 ff. ZPO zum Gegenstand hat, sind nur die Parteien, nicht aber ihre Prozessbevollmächtigten beteiligt. Dies gilt auch dann, wenn eine für die Partei angemeldete Gebühr abgesetzt oder gekürzt worden ist. Dem Prozessbevollmächtigten steht kein eigenes Beschwerderecht zu, da er lediglich einen Anspruch auf Zahlung seiner Gebühren gegen die von ihm vertretene Partei hat (vgl. insgesamt BVerfG BVerfGE 96, 251; OLG Brandenburg FamRZ 2002, 253; Zöller/Herget, ZPO 31. Aufl. 104 Rn. 11; jeweils m. w. N.) Die sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. 13 a) Die unterliegende Partei hat die dem Prozessgegner erwachsenen Kosten zu erstattet, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Insoweit ist (wie bei sonstigen aufgewendeten Prozesskosten) maßgeblich darauf abzustellen, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahme - die Einholung eines Privatgutachtens - objektiv als sachdienlich ansehen durfte. Für diese Beurteilung der Notwendigkeit ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Kosten auslösende Maßnahme veranlasst wurde, mithin ex ante auf den Zeitpunkt der Erteilung des Gutachtensauftrags. Unerheblich ist, ob das Privatgutachten im Rahmen einer ex-post-betrachtung tatsächlich die Entscheidung des Gerichts beeinflusst hat (vgl., auch zum Folgenden: BGH, Beschluss vom VI ZB 59/12, NJW 2013, 1823; Beschluss vom VIII ZB 27/11, GuT 2012, 271; Beschluss vom VI ZB 17/11, BGHZ 192, 140; Beschluss vom VII ZB 74/06, NJW 2007, 1532; Beschluss vom VI ZB 56/02, BGHZ 153, 235; OLG Koblenz JurBüro 2016, 149; OLG Köln IBR 2016, 128; OLG Frankfurt OLGR 1993, 201; Zöller/Herget a. a. O. 91 Rn. 12, Rn. 13 Stichwort Privatgutachten ; jeweils m. w. N.). 14 Grundsätzlich sind die Kosten derartiger Gutachten nicht erstattungsfähig, da eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die Einholung eines Privatgutachtens - schon im Hinblick auf dessen mangelnde Verwertbarkeit in einem gerichtlichen Verfahren - ex ante nicht als sachdienlich ansehen darf. 15 Hinsichtlich der in Ausnahmefällen zu bejahenden Erstattungsfähigkeit der durch die Einholung eines Privatgutachtens entstandenen Kosten ist zu differenzieren: Die Kosten eines bereits vor dem Rechtsstreit eingeholten Privatgutachtens sind grundsätzlich mangels unmittelbarer Prozessbezogenheit keine Kosten des nachfolgenden Rechtsstreits im Sinne des 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Insoweit genügt es nicht, wenn das Gutachten irgendwann in einem Rechtsstreit verwendet wird, sondern das Gutachten muss sich auf den konkreten Rechtsstreit beziehen und gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben worden sein. Deshalb sind diejenigen Aufwendungen, die veranlasst werden, bevor sich der Rechtsstreit einigermaßen konkret abzeichnet, nicht erstattungsfähig. Hingegen sind im Hinblick auf ein konkretes Verfahren entstandene Kosten eines Privatgutachtens

4 ausnahmsweise dann erstattungsfähig, wenn eine ausreichende Klagegrundlage (bzw. Verteidigungsgrundlage bzw. Rechtsmittelgrundlage) nur durch einen Sachverständigen beschafft werden konnte, das Gutachten damit zur Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung erforderlich - und in diesem Sinne zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig - war, vorausgesetzt, dass die Sachkunde der Partei hierzu nicht ausreichte. Dient das Privatgutachten dagegen lediglich der Beurteilung der Prozessaussichten, sind hierfür entstandene Kosten nicht erstattungsfähig. Die Kosten eines erst während des Rechtsstreits eingeholten ( prozessbegleitenden ) Privatgutachtens sind ausnahmsweise dann erstattungsfähig, wenn dies unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit geboten ist, wenn der Partei andernfalls eine gerichtlich geforderte Substanziierung nicht möglich wäre oder wenn die Partei andernfalls ein gerichtlich eingeholtes Gutachten nicht (zum Zwecke der Erschütterung oder Widerlegung) überprüfen, insbesondere diesbezüglich Fragen an den gerichtlichen Sachverständigen nicht formulieren könnte (was wiederum jeweils voraussetzt, dass die Sachkunde der Partei hierzu nicht ausreicht, die Partei also ohne die Einholung eines Privatgutachtens zu diesbezüglichem sachgerechten Vortrag nicht in der Lage war). 16 b) Bei Ansatz dieser Maßstäbe sind die im Kostenfestsetzungsverfahren entstandenen Sachverständigenkosten des Privatgutachtens G. nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne des 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu werten, bleiben mithin ohne Berücksichtigung. 17 Insoweit handelt es sich um vor dem Rechtsstreit entstandene Kosten, nachdem der Gutachtensauftrag bereits vor Klageerhebung erteilt worden war. Selbst bei Annahme einer diesbezüglichen unmittelbaren Prozessbezogenheit (für die der nahe zeitliche Zusammenhang zur Klageerhebung spricht) ist die Notwendigkeit eines entsprechenden Gutachtensauftrags nicht ersichtlich. Vielmehr durfte eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei diese Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt der Beauftragung des Privatgutachters nicht objektiv als sachdienlich ansehen. 18 Die Einholung eines Privatgutachtens seitens des Klägers war weder zur Entscheidung, ob im Hinblick auf die Zahlungsverweigerung der Beklagten Klage erhoben wird, noch zur Ausformulierung der Klageschrift erforderlich; dies zeigt bereits der Umstand, dass das Privatgutachten erst nach Klageerhebung erstattet wurde, der Kläger mithin dieses Gutachten nicht abgewartet hat. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass - und warum - der Kläger eine ausreichende Klagegrundlage nur durch einen (privaten) Sachverständigen hätte beschaffen können. Der pauschale Vortrag im Kostenfestsetzungsverfahren, Fragen der Unfallanalytik könnten von einem Laien nicht beurteilt werden, weshalb sich der Kläger insoweit eines sachverständigen Gutachters bedient habe, reicht hierfür nicht aus. Insbesondere zeigt der Kläger nicht auf, welchen zur Rechtsverfolgung erforderlichen Sachvortrag er nur im Hinblick auf das eingeholte Privatgutachten halten konnte. Der Vortrag zum Unfallhergang ist schon in der Klageschrift enthalten, die bereits vor Erstellung des privaten Gutachtens bei Gericht eingereicht wurde. In der Replik zur Klageerwiderung finden sich zwar - wohl aufgrund entsprechender Ausführungen im nunmehr vorliegenden Privatgutachten - ergänzende Ausführungen zum Kollisionswinkel und zur Kollisionsgeschwindigkeit der unfallbeteiligten Fahrzeuge sowie zu einer Weg-Zeit-Betrachtung; es ist indes nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass und warum es sich insoweit um für die Rechtsverfolgung zwingend erforderliche Umstände handeln sollte. Zwar handelt es sich bei diesen ergänzenden Ausführungen um qualifizierten Parteivortrag; dieser war indes zur Herbeiführung der Schlüssigkeit des Klagebegehrens oder zur gebotenen Substanziierung des Klagevorbringens nicht erforderlich. 19 Auf die sofortige Beschwerde war deshalb der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss abzuändern; die gegenständlichen Kosten des Privatgutachters sind als nicht notwendig zu streichen. 20

5 4. Die Kostenentscheidung folgt aus 91 ZPO. 21 Die Voraussetzungen des 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, so dass die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen war. Die Voraussetzungen einer Erstattungsfähigkeit der Kosten vorgerichtlicher Privatgutachten sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt.

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