Absenkung des Arbeitslosengeld II
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- Hetty Ursler
- vor 6 Jahren
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1 Absenkung des Arbeitslosengeld II - Unzulässigkeit einer Minderung in Höhe von 60 % durch zwei Sanktionsbescheide für denselben Leistungszeitraum in Höhe von jeweils 30 % - Anforderungen an die Wirksamkeit des Angebots einer Eingliederungsmaßnahme und der Rechtsfolgenbelehrung - Umsetzung der Minderung durch einen Aufhebungsbescheid Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 7. Senat, Beschluss vom , L 7 AS 332/13 B ER 1. Eine Minderung von Alg II in Höhe von 60 Prozent durch zwei Sanktionsbescheide in Höhe von jeweils 30 Prozent für denselben Leistungszeitraum ist im SGB II nicht vorgesehen. 2. Ein Angebot zu einer Eingliederungsmaßnahme ist nur dann formell wirksam, wenn der Leistungsträger zusichert, dass sämtliche damit verbundenen Aufwendungen übernommen werden. 3. Eine Rechtsfolgenbelehrung muss den individuellen Hinweis enthalten, dass die zeitnah vorgebrachten Umstände für eine (erfolgreiche) Ablehnung derselben Trainingsmaßnahme nunmehr für das zweite Angebot nicht mehr als wichtige Gründe im Sinne des 31 SGB II anerkannt werden. I Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 7. Senat, Beschluss vom , L 7 AS 332/13 B ER 31 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 2, 31 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 2, 31a Abs 1 S 1 SGB 2, 31a Abs 1 S 2 SGB 2, 31a Abs 1 S 3 SGB 2, 48 SGB 10 Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 13. Februar 2013 (Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes) aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche vom 14. Januar 2013 gegen die zwei Sanktionsbescheide des Antragsgegners vom 4. Januar 2013 wird angeordnet. Der Antragsgegner erstattet die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen.
2 Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Minderung von Arbeitslosengeld II infolge von zwei Sanktionsbescheiden für die Zeit vom 1. Februar bis zum 30. April 2013 in Höhe von 229,20 monatlich. 2 Der Antragsgegner bewilligte dem Antragsteller zuletzt mit Bescheid vom 11. Dezember 2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2013 in Höhe von 611,09 monatlich (197,09 Regelbedarf und 414,00 Unterkunftskosten). Bereits unter dem 25. September 2012 verpflichtete der Antragsgegner durch einen die Eingliederungsvereinbarung nach 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ersetzenden Verwaltungsakt (Geltungsdauer ) den Antragsteller zur Teilnahme in Vollzeit am Aktivierungscenter beim Träger FAA in Hannover ab 2. Oktober 2012 für die Dauer von zwölf Wochen sowie beginnend mit dem 10. Oktober 2012 mindestens fünf Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen pro Monat bis zum 10. eines jeden Monats nachzuweisen. Als Gegenleistung verpflichtete sich der Antragsgegner zur Übernahme der angemessenen Kosten für die Teilnahme am Aktivierungscenter und wies u. a. daraufhin, dass Bewerbungskosten bis zu einem Betrag von 260,00 jährlich übernommen werden könnten. Bewerbungsaktivitäten für Oktober 2012 wurden vom Antragsteller nicht nachgewiesen. Die Teilnahme am Aktivierungscenter lehnte der Antragsteller unter Vorlage eines Attestes des behandelnden Orthopäden Dr. D. vom 4. Dezember 2012 ab, weil er in der beruflichen Tätigkeit mit Zwangshaltung und längerem Sitzen nicht einsatzfähig sei. Mit dem zweiten eine Eingliederungsvereinbarung nach 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ersetzenden Verwaltungsakt vom 13. November 2012 (Geltungsdauer 13. November Mai 2013) wiederholte der Antragsgegner den Inhalt der ersten Eingliederungsvereinbarung vom 25. September 2012 mit der Maßgabe, dass der Antragsteller nunmehr ab 21. November 2012 zur Teilnahme in Vollzeit an der zwölfwöchigen Maßnahme im Aktivierungscenter verpflichtet wurde und der Antragsgegner die Förderung dieser Maßnahme vom 21. November bis zum 31. Dezember 2012 zusagte. 3 Der Antragsgegner stellte mit Bescheid vom 4. Januar 2013 für die Zeit vom 1. Februar 2013 bis zum 30. April 2013 eine Minderung von Arbeitslosengeld II um 30 % des maßgebenden Regelbedarfes in Höhe von 114,60 monatlich fest, weil der Antragsteller entgegen der Verpflichtung in dem Eingliederungsverwaltungsakt vom 25. September 2012 am 10. November 2012 keine Nachweise über mindestens fünf Bewerbungsbemühungen pro Monat vorgelegt habe. Mit einem weiteren Bescheid vom 4. Januar 2013 stellte der Antragsgegner ferner für denselben Leistungszeitraum vom 1. Februar bis zum 30. April 2013 eine weitere Minderung von Arbeitslosengeld II um 30 % des maßgebenden Regelsatzes in Höhe von 114,60 monatlich fest, weil der Antragsteller die ihm durch den zweiten Eingliederungsverwaltungsakt vom 13. November 2012 angebotene Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit im Aktivierungscenter ab 21. November 2012 nicht
3 angetreten habe. Gegen beide Sanktionsbescheide legte der Antragsteller mit Schreiben vom 14. Januar 2013 Widerspruch ein, über den - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden wurde. 4 Mit einem am 7. Februar 2013 beim Sozialgericht (SG) eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche vom 14. Januar 2013 beantragt. Er hat gegen die Sanktionsbescheide eingewendet, dass eine Minderung von Arbeitslosengeld II wegen Verstößen gegen eine Eingliederungsvereinbarung nicht möglich seien, wenn der Leistungsträger von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, eine Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt zu ersetzen. Ferner sei die angebotene Eingliederungsmaßnahme aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar. Im Übrigen habe der Antragsteller bereits in der Vergangenheit an einer ähnlichen Eingliederungsmaßnahme teilgenommen, so dass der weitere Nutzen nicht erkennbar sei. 5 Der Antragsgegner hat erwidert, dass der Antragsteller sich weigere Bewerbungsbemühungen nachzuweisen und ein Gutachten des ärztlichen Dienstes vom 12. Dezember 2012 ergeben habe, dass die Teilnahme des Antragstellers an einem Aktivierungscenter möglich sei. 6 Das SG hat mit Beschluss vom 13. Februar 2013 den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Die festgestellten Sanktionen seien rechtmäßig. Denn der Antragsteller habe keine Bewerbungsversuche nachgewiesen. Durch das vorgelegte Attest sei nicht belegt, dass er nicht am Aktivierungscenter habe teilnehmen können. 7 Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 13. März Er trägt vor, dass das SG sich nicht mit den einzeln vorgetragenen Einwänden auseinandergesetzt habe. Das SG habe insbesondere nicht erkannt, dass hier zwei Sanktionsbescheide mit einer Gesamtminderung von 229,20 monatlich vorliegen und damit entgegen dem Wortlaut des Gesetzes nicht nur eine Minderung des Regelsatzes, sondern auch der Kosten der Unterkunft erfolgt sei. 8 Der Antragsgegner verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss. II. 9 Die Beschwerde ist statthaft und im Übrigen zulässig ( 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Der Ausschlussgrund des 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG, nach dem die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen ist, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre, liegt nicht vor. Zwar wird der Wert für eine zulassungsfreie Berufung in Höhe von 750,00 ( 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) nicht erreicht, weil der Antragsteller in der
4 Hauptsache die Nachzahlung von 229,20 monatlich für die Monate Februar, März und April 2013 begehrt. Entgegen der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Kommentarliteratur (vgl: Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG- Kommentar, 10. Auflage 172 Rdn. 6g) geht der Senat in ständiger Rechtsprechung (Beschluss vom 24. Februar L 7 AS 1446/09 B ER -, NZS 2010, 701) davon aus, dass die Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auch dann statthaft ist, wenn bei einer zulassungsbedürftigen Berufung diese gemäß 144 Abs. 2 SGG zuzulassen wäre. Ist nämlich ein Berufungszulassungsgrund gegeben, liegt wie bei der zulassungsfreien Berufung eine Deckungsgleichheit zwischen dem Berufungs- und Beschwerdeverfahren vor. Da kein vernünftiger Grund ersichtlich ist, bei dieser Fallgestaltung den Rechtsschutz im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegenüber dem Hauptsacheverfahren zu verkürzen, ist nach Auffassung des Senats in der Hauptsache die Berufung zulässig im Sinne des 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG. Vorliegend hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung ( 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Die Frage, ob für denselben Zeitraum gleichzeitig zwei Sanktionsbescheide mit jeweils einer Minderung von Arbeitslosengeld II ergehen dürfen mit der Folge, dass damit bereits in der ersten Stufe eine Minderung des Leistungsanspruchs um 60 % erfolgt, ist höchstrichterlich ungeklärt. 10 Die Beschwerde ist auch begründet. Gemäß 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Widersprüche gegen die streitigen Sanktionsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung ( 39 Nr. 1 SGB II). Das Vollzugsinteresse des Antragsgegners muss zurücktreten, weil erhebliche Bedenken gegen die Rechtsmäßigkeit der vom Antragsteller angegriffenen Verwaltungsakte bestehen. Folgende Erwägungen hat der Senat bei seiner Entscheidung angestellt: Ein Sanktionsbescheid enthält lediglich eine Regelung zur kalendermäßigen Festlegung des Sanktionszeitraums, so dass die damit zusammenhängende Minderung des Arbeitslosengeldes II im laufenden Bewilligungszeitraum verfahrensrechtlich durch eine ausdrückliche Aufhebungsverfügung nach 48 SGB X umzusetzen ist (BSG, Urteil vom 17. Dezember B 4 AS 30/09 R -, Rdz. 15). Beide Minderungsbescheide des Antragsgegners vom 4. Januar 2013 stellen jedoch nur den Eintritt eines Sanktionsereignisses fest, ohne dass infolge dessen für einen bestimmten Zeitraum die bereits bewilligten Leistungen aufgehoben wurden. Sofern eine verfahrensmäßig einwandfreie Leistungskorrektur im Widerspruchsverfahren nicht nachgeholt wird, sind die Sanktionsbescheide allein aus diesem Grund wirkungslos und daher aufzuheben. Sie können insbesondere nicht in einen Bescheid über die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld II gemäß 43 SGB X umgedeutet werden (vgl. zum Sperrzeitenrecht: BSG, SozR Nr. 16) Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist eine Minderung von Arbeitslosengeld II für denselben Zeitraum durch zwei Sanktionsbescheide in Höhe von jeweils 30 % rechtlich unzulässig. 31a Abs. 1 regelt die Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen und differenziert hinsichtlich des Umfangs der
5 Leistungsminderung strickt danach, ob es sich um eine erstmalige, eine erste wiederholte Obliegenheitsverletzung oder eine weitere wiederholte Obliegenheitsverletzung handelt. Die erste Pflichtverletzung hat eine Minderung von 30 % des maßgebenden Regelbedarfes ( 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II), die erste wiederholte Pflichtverletzung eine Minderung von 60 % des maßgebenden Regelbedarfes ( 31a Abs. 1 Satz 2 SGB II) zur Folge, während eine weitere wiederholte Pflichtverletzung das Arbeitslosengeld II insgesamt entfallen lässt ( 31a Abs. 1 Satz 3 SGB II). Eine zweite erste Pflichtverletzung, wie der Antragsgegner für den Leistungszeitraum des Klägers vom 1. Februar bis zum 30. April 2013 verfügt hat, existiert im Sanktionsregime des SGB II nicht. Der Antragsgegner hat nämlich durch zwei gleichzeitige Sanktionsbescheide mit einem Umfang von jeweils 30 % faktisch eine Minderung in der ersten Stufe von 60 % geregelt, die nach 31a Abs. 1 SGB II nur für die erste wiederholte Pflichtverletzung vorgesehen ist. Eine wiederholte Pflichtverletzung, die zu einer Minderung von 60 % berechtigt, liegt aber erst vor, wenn bereits zuvor eine erste Sanktion mit einer Minderung der niedrigeren Stufe festgestellt wurde ( 31a Abs. 1 Satz 4 SGB II); ferner sind auf dieser Sanktionsebene die zusätzlichen Rechtsfolgen nach 31a Abs. 3 SGB II zu beachten. Liegt eine wiederholte Pflichtverletzung nicht vor, so scheidet eine Erhöhung des Minderungsbetrages durch eine zeitgleiche Absenkung mittels zweier oder mehrerer gesonderter Minderungsbescheide mit gleichem Minderungsbetrag aus (wie hier: Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 20. Dezember L 7 AS 638/11 B ER -). Es ist insbesondere nicht zu übersehen, dass der Gesetzgeber für andere Fälle eine Kumulation von Rechtsfolgen aus Sanktionsbescheiden ausdrücklich geregelt hat ( 32 Abs. 2 Satz 1 SGB II) Selbst wenn das SG - ohne es zu begründen - bzgl. der Sanktionssystematik anderer Auffassung gewesen sein sollte, hätte es zumindest prüfen müssen, ob die vom Antragsgegner verfügte Leistungskürzung von 229,14 monatlich bei einem bewilligten Regelsatz von 197,09 monatlich mit dem Wortlaut des 31a Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II vereinbar ist, der als Gegenstand der Minderung nur den nach 20 SGB II maßgebenden Regelbedarf kennt (ausführlich: Hauck/Noftz, SGB III- Kommentar, Stand: November 2011, 31a Rdn. 20). Darüber hinaus bestehen aber auch Bedenken gegen die einzelnen Sanktionsbescheide, die das SG nicht hinreichend berücksichtigt hat Soweit der Antragsgegner das Sanktionsereignis in dem fehlenden Nachweis von Eigenbemühungen bis zum 10. November 2012 sieht, ist zunächst zu überprüfen, ob die entsprechende Verpflichtung in der Eingliederungsvereinbarung vom 25. September 2012 wirksam ist. Das ist erst der Fall, wenn die vom Leistungsberechtigten verlangten Leistungen den gesamten Umständen nach angemessen sind und in einem sachlichen Zusammenhang mit der Leistung der Behörde stehen, wobei als vereinbarungsfähige Leistungen von vornherein nur solche in Betracht kommen, die im Ermessen des Trägers stehen, auf die also kein Rechtsanspruch besteht, 53 Abs. 2 und 55 Abs. 1 Satz 2 SGB X (Beschluss des Senats vom 12. Januar L 7 AS 242/10 B -). Zweifel bestehen schon deshalb, weil in der Eingliederungsvereinbarung vom 25. September 2012 die Verpflichtung des Antragstellers zu Bewerbungsaktivitäten, die bis zum 10. November 2012 nachgewiesen werden müssten, für einen Zeitraum vorgesehen wurde, in dem sich der Antragsteller in einer Vollzeitmaßnahme befunden hat. Dies dürfte allein schon unverhältnismäßig sein. Darüber hinaus ist nicht ganz ersichtlich, welche
6 Ermessensleistungen der Antragsgegner als Gegenleistung zu den vorgeschriebenen Bewerbungsaktivitäten geregelt hat. Denn auf die Aufnahme des Bewerberprofils bei der Arbeitsagentur hat der Antragsteller als Arbeitsuchender einen Rechtsanspruch. Als angemessene Gegenleistung für die verlangten Eigenbemühungen wird in der Regel die Übernahme der erforderlichen Bewerbungskosten anzusehen sein. Der Antragsgegner hat aber eine entsprechende Zusage nicht erteilt, sondern sich insoweit eine Ermessensausübung vorbehalten. Das reicht jedoch für die Wirksamkeit einer Eingliederungsvereinbarung nicht aus (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 4. April L 15 AS 77/12 B ER -) a) Soweit der Antragsgegner in dem weiteren Bescheid vom 4. Januar 2013 das Sanktionsereignis auf die fehlende Teilnahme am Aktivierungscenter Hannover ab 21. November 2012 stützt, wäre zunächst zu überprüfen gewesen, ob formell ein wirksames Angebot zu einer Eingliederungsmaßnahme vorliegt. Hierzu ist es erforderlich, dass vor Beginn der Maßnahme eine verbindliche Auskunft der Behörde erteilt wird, welche Leistungen im Einzelnen und in welcher Höhe während der Maßnahme gewährt werden bzw. welcher finanzielle Mehraufwand als Eigenleistungen vom Leistungsberechtigten aufzubringen ist (zum Sperrzeitenrecht: BSG, SozR Nr. 14). Der Antragsgegner hat sich in der Eingliederungsvereinbarung vom 13. November 2012 verpflichtet, die angemessenen Kosten für die Teilnahme zu übernehmen, soweit dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Daraus kann der Antragsteller nicht zuverlässig entnehmen, welche Leistungen in welcher Höhe vom Antragsgegner übernommen werden. Ferner gilt diese Teilzusage nur für die Zeit vom 21. November bis zum 31. Dezember 2012, während die Dauer der angebotenen Maßnahme zwölf Wochen beträgt. Offenbar erwartet der Antragsgegner, dass der Antragsteller seine Teilnahme ab 1. Januar 2013 selbst finanzieren muss, was jedenfalls unzumutbar wäre. 16 b) Es ist nicht nachvollziehbar, wie das SG seine Überzeugung gewonnen hat, dass die angebotene Maßnahme den Antragsteller gesundheitlich nicht überfordere. Eine Beschreibung über Inhalte und nähere Bedingungen der Eingliederungsmaßnahme Aktivierungscenter Vollzeit ist nicht aktenkundig. Nähere Aufschlüsse ergeben sich nicht aus der vom Antragsgegner vorgelegten Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 12. Dezember Insbesondere ist daraus nicht ersichtlich, ob die Teilnahme am Aktivierungscenter mit einem längeren Sitzen verbunden ist, was nach dem ärztlichen Attest des behandelnden Orthopäden unzumutbar wäre. Da nach Aktenlage ein wichtiger Grund für die fehlende Teilnahme nicht ausgeschlossen werden kann, wäre bzgl. dieses Sanktionsbescheides allein aus diesen Gründen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen gewesen. 17 c) Es ist schließlich zweifelhaft, ob die erteilte Rechtsmittelbelehrung einer rechtlichen Überprüfung standhält. Die der Rechtsmittelbelehrung zugedachte Warnfunktion spielt bei den existenzsichernden Leistungen im Bereich des SGB II eine außerordentlich wichtige Rolle (BSG, 18. Februar B 14 AS 53/08 R -). Sie muss konkret, verständlich und vollständig sein und dem Leistungsberechtigten unmittelbar vorab erläutern, welche Auswirkungen die Ablehnung einer Maßnahme aufgrund eines bestimmten Verhaltens haben wird (BSG, SozR Nr. 4). Eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung muss individuell unter
7 Berücksichtigung der Einsichtsfähigkeit des einzelnen Leistungsberechtigten erfolgen. Hat sich der erwerbsfähige Hilfebedürftige davor auf bestimmte Gründe für seine Ablehnung berufen, werden die an eine aktuelle und individuelle Belehrung zu stellenden Anforderungen nur dann erfüllt, wenn der SGB II-Träger deutlich macht, dass gerade diese Umstände die Verpflichtung des Leistungsberechtigten nicht beseitigen und somit keinen wichtigen Grund für sein Verhalten darstellen. Daran fehlt es vorliegend. Der Antragsgegner hatte bereits in der Eingliederungsvereinbarung vom 25. September 2012 dieselbe Maßnahme mit Beginn ab 2. Oktober 2012 angeboten. Der Antragsteller hat unter Vorlage eines ärztlichen Attestes die Teilnahme verweigert. Wenn der Antragsgegner aber in der neuen Eingliederungsvereinbarung vom 13. November 2012 dieselbe Maßnahme mit einem späteren Beginn ab 21. November 2012 erneut anbietet, muss er den Antragsteller ausdrücklich darüber belehren, dass die vom ihm vorgebrachten gesundheitlichen Hindernisse einer Teilnahme an der Maßnahme nicht entgegenstehen. Das ist hier nicht erfolgt. Der Antragsgegner hat nur die standardmäßige Rechtsfolgenbelehrung wie in der ersten Eingliederungsvereinbarung verwendet. Diese genügt nicht den Anforderungen an einer individuellen Rechtsfolgenbelehrung im Einzelfall. Der Antragsteller konnte vielmehr davon ausgehen, wenn der Antragsgegner bereits die erste Verweigerung aufgrund des vorgelegten Attestes sanktionslos belässt, dass bei unveränderter Sachlage eine erneute Ablehnung als entschuldigt angesehen werden könnte. III. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf 193 SGG. 19 Dieser Beschluss ist gemäß 177 SGG nicht anfechtbar. Quelle: id=jure &st=null&showdoccase=1¶mfromhl=true#focuspoint
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