Nr 224a VERORDNUNG ÜBER DIE GEBÜHREN (GEBÜHRENVERORDNUNG)
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1 Nr 224a VERORDNUNG ÜBER DIE GEBÜHREN
2 Präsidiales Schiessplatzweg 1 Telefon Postfach 101 Telefax info@ostermundigen.ch CH-3072 Ostermundigen 1 V:\Projekte\Reglemente\Verordnungen\224aGebührenverordnungUndAnhänge.docx
3 INHALTSVERZEICHNIS Alphabetisch nach Artikel Artikel-Seite A Aufwandgebühr Auslagen B Bezug der Gebühren E Erlass F Fälligkeit und Zahlungsfrist G Gegenstand I Inkrafttreten M Mehrwertsteuer S Säumnis /33
4 Nach Seiten Seite Gegenstand 5 Auslagen 5 Mehrwertsteuer 5 Aufwandgebühr 6 Bezug der Gebühren 6 Fälligkeit und Zahlungsfrist 6 Säumnis 6 Erlass 6 Inkrafttreten 6 Anhang II: Tarif für die Benützung von Tell Kultur-Business-Freizeit 10 Besondere Bestimmungen 11 Anhang III: Tarif für die Benützung der Räume des Jugend- und Freizeithauses HANGAR 12 Besondere Bestimmungen 13 Anhang IV: Tarif für die Benützung von Schul- und Sportanlagen 14 Anhang V: Tarif für die Benützung weiterer gemeindeeigener Räume und Anlagen 15 Besondere Bestimmungen 16 Anhang VI: Tarif für die Benützung von Abonnementen, Einrichtungen und Geräten 18 Besondere Bestimmungen 18 Anhang VII: Tarif für die Gebühren der Präsidialabteilung 19 Anhang VIII: Tarif für die Gebühren der Finanz- und Steuerverwaltung 20 Anhang IX: Tarif für die Gebühren im Bereich Hochbau 21 Besondere Bestimmungen 24 Anhang X: Tarif für die Gebühren im Bereich Gemeindebetriebe/Tiefbau 25 Besondere Bestimmungen 26 Anhang XI: Tarif für die Gebühren im Bereich Öffentliche Sicherheit 27 Anhang XII: Tarif für die Gebühren im Bereich Soziales 31 Anhang XIII: Tarif für weitere Gebühren 32 4/33
5 Der Gemeinderat von Ostermundigen erlässt gestützt auf Artikel 55 Absatz 2 der Gemeindeordnung vom 24. April 1995 und Artikel 8 Absatz 1 und 2 des Allgemeinen Gebührenreglements vom 29. Oktober 1998 folgende VERORDNUNG ÜBER DIE GEBÜHREN Art. 1 Gegenstand Die Einwohnergemeinde Ostermundigen bemisst die Gebühren für Leistungen nach dem Allgemeinen Gebührenreglement nach den Tarifen in den Anhängen I-XIII. Die Anhänge sind Bestandteil dieser Verordnung. Vorbehalten bleibt die Erhebung von Gebühren nach besonderen Vorschriften der Gemeinde sowie nach direkt anwendbaren Bestimmungen des übergeordneten Rechts. Auslagen Art. 2 Als Auslagen im Sinne von Artikel 4 des Allgemeinen Gebührenreglements gelten insbesondere a) Porti und Kosten der Telekommunikation, wenn sie erheblich sind, insbesondere Kosten für Abklärungen im Ausland; b) Reise- und Transportkosten, insbesondere Auslagen für Fahrzeuge, die in Zusammenhang mit gebührenpflichtigen Verrichtungen verwendet werden; c) Honorare für Experten, Zeugnisse und Übersetzungen; d) Kosten für Bestätigungen, Bescheinigungen, Fotokopien und andere Unterlagen dritter Stellen; e) weitere Kosten für Arbeiten, die durch Dritte ausgeführt und in Rechnung gestellt werden. Wo in den Tarifen nichts anderes bestimmt ist, werden die tatsächlichen Kosten verrechnet. Die Auslagen nach Absatz 1 werden auch in Rechnung gestellt, wenn sie in den Tarifen nicht ausdrücklich erwähnt sind. Mehrwertsteuer Art. 3 Für allfällig mehrwertsteuerpflichtige Leistungen ist die Mehrwertsteuer zusätzlich zu den Gebühren gemäss den Tarifen geschuldet. 5/33
6 Art. 4 Aufwandgebühr Wo die Gebühr nach Aufwand bemessen wird, beträgt der Stundenansatz a) für die Aufwandgebühr I 90 Franken; b) für die Aufwandgebühr II 145 Franken. Bezug der Gebühren 1 2 Art. 5 Die einzelnen Verwaltungsabteilungen stellen die Gebühren in Rechnung oder beziehen sie gegen Quittung in bar. Sie können Gebühren zum Voraus beziehen oder in Rechnung stellen. Fälligkeit und Zahlungsfrist 1 2 Art. 6 Die geschuldeten Beträge sind mit Erhalt der Rechnung fällig. Die Zahlungsfrist beträgt in der Regel 30 Tage. Säumnis Art. 7 Die Finanzverwaltung mahnt säumige Gebührenpflichtige. Sie verfügt Gebühren und Auslagen, die bestritten oder trotz Mahnung nicht bezahlt werden. Für die Anfechtung der Verfügung gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege. Erlass Art. 8 Die Abteilungsleitenden können Gebühren auf begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen (Artikel 5 Allgemeines Gebührenreglement). Inkrafttreten 1 2 Art. 9 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1999 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten sind alle widersprechenden Vorschriften aufgehoben. Ostermundigen, 24. November 1998 (GRB Trakt.Nr. 555) 6/33
7 Gemeinderat Theodor Weber Präsident Otto Stalder Gemeindeschreiber Auflagezeugnis Diese Verordnung wurde vorschriftsgemäss öffentlich aufgelegt. Die Auflage wurde im Amtsanzeiger bekanntgegeben. Innert der gesetzlichen Frist sind weder Einsprachen noch Beschwerden eingegangen. Ostermundigen, 5. Januar 1999 Otto Stalder Gemeindeschreiber 1) Rev. per (GRB vom , Trakt. Nr. 606) 2) Rev. per (GRB vom , Trakt. Nr. 589) 3) Rev. per (GRB vom , Trakt. Nr. 525 und GRB vom Trakt. Nr. 107) 4) Rev. per (GRB vom , Trakt. Nr. 455) 5) Rev. per (GRB vom , Trakt. Nr. 459) 6) Rev. per (GRB vom , Trakt. Nr. 347) 7) Rev. per (GRB vom , Trakt. Nr. 474) 8) Rev. per (GRB vom , Trakt. Nr. 469) 9) Rev. per (GRB vom , Trakt. Nr. 466) 10) Rev. per (GRB vom ; Trakt. Nr. 469) 11) Rev. per (GRB vom ; Trakt. Nr. 34) 12) Rev. per (GRB vom , Trakt. Nr. 405) 13) Rev. per (GRB vom , Trakt. Nr. 387), damit wird der Tarif für Fotokopien (GRB vom ) ersatzlos aufgehoben. 14) Rev. per (GRB vom , Trakt. Nr. 386) 15) Rev. per (GRB vom , Trakt. Nr. 105) 16) Rev. per (GRB vom , Trakt. Nr. 9) 17) Rev. per (GRB vom , Trakt. Nr. 391) 18) Rev. Per (GRB vom , Trakt. Nr. 419) 19) Rev. Per (GRB vom , Trakt. Nr. 367) Beilagen: - Anhänge (Tarife) 7/33
8 Anhang I: Tarif für die Benützung des öffentlichen Grundes 1.1 Dauernde Beanspruchung Bearbeitungsgebühr für die Bewilligung einer Gesamtanlage einzelner Netzbetreiber Aufwandgebühr II, mindestens Fr Grundgebühr für Bearbeitung Einzel-Bewilligungsgesuch (Einzelfall) Fr Benützung für unterirdische private Rohrleitungen und Kabel, einmalig pro m Einzug von Kabel in öffentliche Rohrleitungen, einmalig pro m Fr Benützung für private Überspannleitungen, einmalig pro m Fr Benützung für unterirdische Räume, Einstellhallen und dergleichen, pro m 2 und Jahr Benützung für Verbindungsgänge, Fluchtwege, Licht- und Luftschächte, Warenlifte, Kabelbrücken und dergleichen pro m 2 und Jahr mindestens pro Jahr Benützung für Vordächer pro m 2 und Jahr mindestens pro Jahr Fr Fr Fr Fr Vorübergehende Beanspruchung Grundgebühr für Bearbeitung Bewilligungsgesuch Fr Gemeindeeigene Anlässe, kulturelle Darbietungen ortsansässiger Vereine sowie Anlässe von ortsansässigen politischen Parteien und gemeinnützigen Institutionen Benützung öffentlicher Grund, pro Monat bis 10 m 2 pro weiteren m 2 Fr Fr Erdanker, einmalig, pro Stück Fr Erstellen Strassenzustandsprotokoll Fr Marktstände Herbstmarkt, pro Stand Standmiete inklusive Standplatz bis 3,0 m Länge nur Standplatz bis 3,0 m Länge Zuschlag für jeden zusätzlichen m Länge Zuschlag für Auswärtige für Standplatz bis 3,0 m Länge Zuschlag für Auswärtige für Standplatz über 3,0 m Länge Zuschlag für Verpflegungsstände mit Sitzgelegenheiten Festwirtschaften (pauschal) Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr /33
9 1.3.2 Weihnachtsmarkt oder einzelne andere Tage, pro Stand für Ortsansässige für Auswärtige pro Stand bis 2,5 m Länge für Auswärtige pro Stand über 2,5 m Länge Fr Fr Wochenmarkt, pro Stand und Vierteljahr Fr Instandstellung Nachträgliches Einlegen von bituminösem Fugenband, pro m Fr /33
10 ANHANG II: TARIF FÜR DIE BENÜTZUNG VON TELL KULTUR- BUSINESS-FREIZEIT 2.1 Lokalitäten Tarif A Tarif B Tarif C Tarif D Saal komplett Fr Fr Fr Fr Saalabteil Fr Fr Fr Fr Galerie inkl. Kuppelsäli Fr Fr Fr Fr Kuppelsäli Fr Fr Fr Fr Office EG Fr Fr Fr Fr Kantine mit Office Fr Fr Fr Fr Anwendbar ist: - Tarif A für ortsansässige Vereine, politische Parteien und die Gemeinde - Tarif B für ortsansässige Private, Firmen und Gesellschaften - Tarif C für nicht ortsansässige Vereine, Parteien, Private, Firmen und Gesellschaften - Tarif D für Ausstellungen kommerziell 2.2 Technische Hilfsmittel Lautsprecheranlage inkl. Mikrofon Fr Grosse Leinwand Fr Daten / Video-Projektor Fr Hellraumprojektor gratis Kleine Leinwand gratis Flip-Chart gratis Bühnenpodeste gratis Beleuchtung / Bühne gratis Rednerpult Achtung: die Bühnentechnik (Lautsprecheranlage/Licht/Aufzüge/Kulissen usw.) wird nur durch einen von uns zugeteilten Bühnenmeister bedient. gratis 2.3 Weitere Gebühren Bühnenproben Fr pauschal Auf- und Abbau 50% des entsprechenden Tarifes A - D Reinigungskraft Fr /Stunde Bühnenmeister Fr /Stunde Leistungen Leitung/Werkhof Aufwandgebühr I 10/33
11 2.3.6 Umtriebsentschädigung bei Absagen 0 7 Tage vor dem Anlass 8 60 Tage vor dem Anlass Ab 60 Tage vor dem Anlass 100% des Tarifs 50% des Tarifs Saal Fr übrige Räume Fr Depotgebühren für Reinigung (bar bei Schlüsselübergabe) Fr Maximum BESONDERE BESTIMMUNGEN 1 Entgelt für regelmässige Beanspruchungen Die Gemeinde vereinbart das Entgelt für die regelmässige Beanspruchung des Saalbaus TELL durch Vereinbarung (Artikel 6 Allgemeines Gebührenreglement). Sie regelt die Zeiten und die Modalitäten der Benützung und achtet auf ein angemessenes Verhältnis des Entgelts zu den Vorgaben dieses Tarifs. Für die Benützung, die über das Vereinbarte hinausgeht, sind Gebühren nach der obenstehenden Tabelle geschuldet. 2 Abgegoltene Leistungen Die Gebühren gemäss Ziffer 2.1 werden pro Tag für die Zeit von Uhr bis zur ordentlichen Schliessungszeit oder der bewilligten Überzeit erhoben. Mit der Gebühr sind abgegolten - die Benützung von Nebenräumen wie Garderoben und Toiletten; - die Benützung der zu den beanspruchten Räumen gehörenden Einrichtungen und Geräte wie Lautsprecher- und Lichtanlagen, Geschirrspüler, Kaffeemaschine und Geschirr; - die Kosten für Heizung, Wasser und Elektrizität. 3 Gebührenreduktion Bei Vermietungen von weniger als einem Tag ist die Leitung Tell ermächtigt, eine angemessene Gebührenreduktion vorzunehmen. 11/33
12 ANHANG III: TARIF FÜR DIE BENÜTZUNG DER RÄUME DES JU- GEND- UND FREIZEITHAUSES HANGAR Tarif A Tarif B Tarif C Tarif D 3.1 Grosser Saal/Discoraum 100 m 2 nicht öffentlich Fr Fr Fr öffentlich Fr Fr Fr Fr Foyer 50 m 2 nicht öffentlich Fr Fr Fr öffentlich Fr Fr Fr Fr Küche/Cafeteria 10 m 2 nicht öffentlich Fr Fr Fr öffentlich Fr Fr Fr Fr Galerie 40 m 2 nicht öffentlich Fr Fr Fr öffentlich Fr Fr Fr Konferenzzimmer 40 m 2 nicht öffentlich Fr Fr öffentlich Fr Fr Werkstatt 50 m 2 nicht öffentlich Fr Fr öffentlich Fr Fr Bühne 24 m 2 nicht öffentlich Fr Fr Fr öffentlich Fr Fr Fr Grill nicht öffentlich Fr öffentlich Fr Alle Räumlichkeiten (pauschal) nicht öffentlich Fr Fr Fr öffentlich Fr Fr Fr Fr Anwendbar ist - Tarif A für eigene Anlässe interner Kinder-, Jugend- und Erwachsenengruppen und Schulen; - Tarif B für übrige Veranstaltungen von ortsansässigen Vereinen, gemeinnützigen Institutionen, politischen Parteien und Privaten; - Tarif C für Veranstaltungen ortsansässiger Firmen und Gesellschaften; - Tarif D für Anlässe auswärtiger Veranstalter. 12/33
13 BESONDERE BESTIMMUNGEN 1 Entgelt für regelmässige Beanspruchungen Die Gemeinde vereinbart das Entgelt für die regelmässige Beanspruchung der Räume des Jugend- und Freizeithauses HANGAR durch Vereinbarung (Artikel 6 Allgemeines Gebührenreglement). Sie regelt die Zeiten und die Modalitäten der Benützung und achtet auf ein angemessenes Verhältnis des Entgelts zu den Vorgaben dieses Tarifs. Für die Benützung, die über das Vereinbarte hinausgeht, sind Gebühren nach der obenstehenden Tabelle geschuldet. 2 Abgegoltene Leistungen Die Gebühren werden pro Tag ab der vertraglich festgelegten Zeit bis zur ordentlichen Schliessungszeit oder der bewilligten Überzeit erhoben. Mit der Gebühr sind abgegolten - die Benützung von Nebenräumen wie Garderoben und Toiletten; - die Benützung der zu den beanspruchten Räumen gehörenden Einrichtungen und Geräte; - die Kosten für Heizung, Wasser und Elektrizität. 3 Zusätzlich geschuldete Beträge Zusätzlich zur Gebühr sind geschuldet - ein Überzeitzuschlag von Fr pro Stunde ab Uhr; - die Kosten für Mehraufwand der Gemeindeverwaltung für spezielle Einrichtungen und Saalreinigung; massgebend ist der Ansatz der Aufwandgebühr I; - die tatsächlichen Kosten für Leistungen Dritter (Artikel 4 Allgemeines Gebührenreglement, Artikel 2 Gebührenverordnung). Für die Bedienung der DJ-Anlage und der Lichteinrichtungen im Grossen Saal müssen Haustechniker oder andere Vertrauenspersonen, die Gewähr für die richtige Handhabung dieser Geräte bieten, verpflichtet werden. Die Entschädigung ist Sache der Benützerinnen und Benützer und richtet sich nach der Vereinbarung zwischen diesen und den Beauftragten. 13/33
14 ANHANG IV: TARIF FÜR DIE BENÜTZUNG VON SCHUL- UND SPORTANLAGEN Ortsansässig 1 Auswärtige Vereine Schulräume Einmalig pauschal pro Jahr Einmalig pauschal pro Jahr Aula Dennigkofen Fr Fr Fr Fr Fr Aula Rothus, Mösli Fr Fr Fr Fr Fr Singsaal, Spezialräume, Kindergärten Fr Fr Fr Fr Fr Übrige Unterrichtsräume Fr Fr Fr Fr Fr Turnhallen Grosse Halle Dennigkofen (grüne Halle) Fr Fr Fr Fr Normale Hallen Fr Fr Fr Fr Fr Kleine Hallen 3 Fr Fr Fr Fr Fr Aussenanlagen bei Schulhäusern Anlage Fr Fr Fr Fr Fr Garderoben/Duschen Fr Fr Fr Fr Fr BESONDERE BESTIMMUNGEN Für die Benützung von Schul- und Sportanlagen gelten die Bestimmungen in der Verordnung über die Benützung von Schulräumen, Turnhallen und Aussenanlagen. 1 Der Tarif für Ortsansässige wird angewendet, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: Die Organisation/der Verein (falls nicht Absatz 2)/die Firma/die Institution hat ihren Sitz in Ostermundigen und mindestens die Hälfte der Mitglieder/Teilnehmenden wohnen in Ostermundigen. 2 Keine Gebühr wird erhoben für Vereine, die alle aufgeführten Voraussetzungen erfüllen: - Sitz Ostermundigen - Statuten einsehbar - eingetragen in der Vereinsliste der Gemeinde Ostermundigen - Leistungsvereinbarung mit der Gemeinde Ostermundigen abgeschlossen oder Bereitschaft vorhanden, eine solche abzuschliessen - Mitgliedschaft öffentlich zugänglich - Vereinszweck unterstützt das Zusammenleben in der Gemeinde (Traditionsvereine, Sportvereine, Hobbyvereine, Kulturvereine, Musikvereine) - keine gewinnorientierte Gemeinschaft 3 Kleine Halle Schulanlage Bernstrasse, Dennigkofen, Mösli 14/33
15 ANHANG V: TARIF FÜR DIE BENÜTZUNG WEITERER GEMEINDEEI- GENER RÄUME UND ANLAGEN 5.1 Gemeinschaftsunterkunft Zivilschutzanlage Übernachtung, pro Person und Nacht Fr Zuschläge pro Stück und Nacht zusätzliche Wolldecke Kopfkissen mit Anzug Benützung Dusche, pauschal bis 50 Personen 51 bis 100 Personen über 100 Personen Fr Fr Fr Fr Zuschlag für Belüftung und Strom, pro Belegungstag Raumheizung, pro Belegungstag Fr Feuerwehrmagazin Theoriesaal bis 2 Stunden pro weitere Stunde Fr Fr Verwaltungsliegenschaften Benützung Sitzungszimmer in Gemeindeliegenschaften im Einzelfall, pro Raum - bis 2 Stunden - pro weitere Stunde Fr Fr /33
16 5.4 Zivilschutzzentrum, Steinbruchweg 7 Tarif A Tarif B Tarif C Lokalitäten Saal mit Foyer Fr Fr Fr Saal mit Foyer und Küche Fr Fr Fr Foyer Fr Fr Fr Foyer mit Küche Fr Fr Fr Küche Fr Fr Fr Pro Schulungsraum Fr Fr Fr Anwendbar ist: - Tarif A für ortsansässige Vereine, politische Parteien, Vertragsgemeinden ZSO Bantiger - Tarif B für ortsansässige Private, Firmen und Gesellschaften - Tarif C für nicht ortsansässige Vereine, Parteien, Private, Firmen und Gesellschaften - Für gemeindeinterne Anlässe wird keine Miete verrechnet Technische Hilfsmittel Daten / Video-Projektor Fr Hellraumprojektor gratis Flip-Chart gratis Weitere Gebühren Reinigungskraft Fr /Stunde Leistungen Leitung/Werkhof Aufwandgebühr I Umtriebsentschädigung bei Absagen 0 7 Tage vor dem Anlass 8 60 Tage vor dem Anlass Ab 60 Tage vor dem Anlass 100% des Tarifs 50% des Tarifs Saal Fr übrige Räume Fr Depotgebühren für Reinigung (bar bei Schlüsselübergabe) Fr Maximum BESONDERE BESTIMMUNGEN 1 Entgelt für regelmässige Beanspruchungen Die Gemeinde vereinbart das Entgelt für die regelmässige Beanspruchung der Räume und Anlagen durch Vereinbarung (Artikel 6 Allgemeines Gebührenreglement). Sie regelt die Zeiten und die Modalitäten der Benützung und achtet auf ein angemessenes Verhältnis des Entgelts zu den Vorgaben dieses Tarifs. Für die Benützung, die über das Vereinbarte hinausgeht, sind Gebühren nach der obenstehenden Tabelle geschuldet. 2 Erlass und Ermässigung von Gebühren 16/33
17 Die Gebühren nach Ziffer 5.1 werden nicht erhoben für die Benützung durch - einzelne Musiker und Musikgruppen als Übungsraum; - Schüler- und Jugendgruppen; - ortsansässige Vereine mit sportlicher oder kultureller Zielsetzung; - ortsansässige Altersgruppen; - ortsansässige politische Parteien und Gruppen, soweit es sich nicht um sportliche Anlässe handelt. - Als ortsansässig gelten Vereine oder Gruppen, wenn ihr Sitz in Ostermundigen ist. - Die Gebühren nach Ziffer 5.3 werden nicht erhoben für die Benützung durch - die Zivilschutzkadervereinigung Ostermundigen; - den Samariterverein Ostermundigen für Vereinsübungen. - Bei Vermietungen nach Ziffer 5.4 ist die Leitung Zivilschutzzentrum ermächtigt, eine angemessene Gebührenreduktion vorzunehmen: - von weniger als einem Tag - bei Dauerbelegungen (z.b. jeden Montag) - Falls die Verpflegung über die Leitung Zivilschutzzentrum bezogen wird, kann die Miete Küche erlassen werden. 3 Abgegoltene Leistungen Zivilschutzzentrum Die Gebühren gemäss Ziffer werden pro Tag für die Zeit von Uhr bis zur ordentlichen Schliessungszeit oder der bewilligten Überzeit erhoben. Mit der Gebühr sind abgegolten - die Benützung von Nebenräumen wie Garderoben und Toiletten; - die Benützung der zu den beanspruchten Räumen gehörenden Einrichtungen und Geräte wie Lautsprecher- und Lichtanlagen, Geschirrspüler, Geschirr; - die Kosten für Heizung, Wasser und Elektrizität. - Die Grundreinigung von einer Stunde 17/33
18 ANHANG VI: TARIF FÜR DIE BENÜTZUNG VON ABONNEMENTEN, EINRICHTUNGEN UND GERÄTEN 6.1 Abonnemente SBB Tageskarte, 2. Klasse Fr Materialien des Werkhofs Fahrzeuge, Geräte, Maschinen, Material gemäss gültigem Taglohn-Tarif der Baumeisterverbände Bern- Mittelland/Bern-Stadt 6.3 Verschiedenes Absperr- und Signalisationsmaterial für ortsansässige nicht kommerzielle Institutionen für nicht ortsansässige und kommerzielle Institutionen Fr bis Fr pro Stück und Tag BESONDERE BESTIMMUNGEN Der Gemeinderat regelt das Verfahren für die Benützung der Flexi-Card (Ziffer 6.1) in einer besonderen Verordnung. Gehören die Geräte und Materialien nach Ziffer 6.2 zur Ausstattung von Räumen oder Anlagen, deren Benützung gebührenpflichtig ist, werden die Gebühren nur erhoben, wenn die Geräte oder Materialien ausserhalb dieser Räume oder Anlagen verwendet werden. Vorbehalten bleiben anderslautende besondere Bestimmungen in den einzelnen Tarifen. 18/33
19 ANHANG VII: TARIF FÜR DIE GEBÜHREN DER PRÄSIDIALABTEI- LUNG 7.1 Erbrechtliche Verrichtungen Aufbewahren einer letztwilligen Verfügung, mit Empfangsschein Fr Eröffnung einer letztwilligen Verfügung, mit Zeugnis Fr Auszug aus letztwilliger Verfügung inklusive Beglaubigung, pro Person Bescheinigung, dass keine letztwillige Verfügung zur Eröffnung eingereicht wurde Fr (1. Auszug, jeder weitere Auszug Fr. 5.00) Fr Einsprachebescheinigung Fr Erbenbescheinigung nach Art. 559 ZGB Publikation eines Erbenrufs Fr Einholen von Familienscheinen, pro Schein Fr Willensvollstreckerbescheinigung Fr /33
20 ANHANG VIII: TARIF FÜR DIE GEBÜHREN DER FINANZ- UND STEU- ERVERWALTUNG 8.1 Finanzverwaltung Inkassomassnahmen: Zweite Mahnung Fr Erstellen einer anfechtbaren Verfügung gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG) Fr Steuerverwaltung Einsichtnahme während offizieller öffentlicher Auflage Nachschlagen von Steuerzahlen am Schalter für nichtamtlichen Gebrauch 1 Fall pro weiteren Fall, bis 4 Fälle Nachschlagen durch Interessenten, ab fünf Fällen Grundgebühr zusätzlich Schriftliche oder telefonische Auskünfte Einkommens- und Vermögenstaxation, pro steuerpflichtige Person und Veranlagungsperiode Adresse und Personalien, pro Person Adresse, Personalien und Steuertaxation, pro Person Adresse von Hauseigentümern, pro Adresse Fr Fr Fr Aufwandgebühr I Fr Fr Fr Fr Fotokopie des Bewertungsprotokolls, pro Grundstück Fr Vermessung Nachführen des Vermesserungswerks administrativer Aufwand und Rechnungstellung durch Finanz- und Steuerverwaltung Geometer Fr tatsächliche Kosten 20/33
21 ANHANG IX: TARIF FÜR DIE GEBÜHREN IM BEREICH HOCHBAU 9.1 Voranfragen und Baugesuche Vorläufige formelle Prüfung Kontrolle auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit Aufwandgebühr I Profilkontrolle Aufwandgebühr II Aufforderung zur Behebung einfacher Mängel Vorläufige formelle und materielle Prüfung Prüfung auf formelle und offensichtliche materielle Mängel Aufwandgebühr II Rückweisung zur Verbesserung Fr Nichteintretensentscheid/Bauabschlag (Blitzentscheid)/ Abschreibungsverfügung / Feststellungsverfügung Aufwandgebühr II Koordination materielle Prüfung, wenn Gemeinde Baubewilligungsbehörde ist Erstellen Leitverfügung (Verfahrensprogramm) Aufwandgebühr II Publikation gemeindeeigene Verrichtungen Publikationsorgan Fr tatsächliche Kosten Mitteilung an die Nachbarn, pro Anzeige Einspracheverhandlung Aufwandgebühr II 21/33
22 9.1.4 Bauentscheid Ordentliches Baugesuch: Baukosten inklusive Eigenleistungen (ohne Land): bis Fr. 99' Fr. 100' bis 499' Fr. 500' bis 999' Fr. 1'000' bis 4'999' über Fr. 5'000' Bauentscheid generelles Baugesuch Bauentscheid Ausführungsprojekt zum generellen Baugesuch 2,5 o/oo, mind. Fr ,0 o/oo, mind. Fr ,5 o/oo, mind. Fr ,2 o/oo, mind. Fr ,1 o/oo, mind. Fr maximal Fr Promille der Baukosten multipliziert mit Faktor 0.7 Promille der Baukosten multipliziert mit Faktor Abbruchgesuch Fr bis Fr Zuschlag für Ausnahmebewilligungen, pro Ausnahme Fr bis Fr Prüfen und Behandeln von Einsprachen im Bauentscheid Aufwandgebühr II Weitere Verrichtungen Schutzraumbefreiung Brandschutz Gemeinde Energietechnischer Massnahmennachweis Elektrizitätsanschluss Gemeinschaftsantennenanlageanschluss Fachbericht Umweltschutz Aufwandgebühr I Aufwandgebühr II Aufwandgebühr II Beratung und Antrag an andere Baubewilligungsbehörde Prüfen und Behandeln von Einsprachen Aufwandgebühr II Teilnahme an Einspracheverhandlungen Aufwandgebühr II Antrag an Bewilligungsbehörde Aufwandgebühr II Amtsberichte Aufwandgebühr II Voranfragen/Projektänderunge/Verlängerungen Voranfragen, Gesuche um Projektänderung oder um Verlängerung der Baubewilligung Aufwandgebühr II gemäss den notwendigen Verfahrensschritten analog Baugesuch Vorzeitige Baubewilligung Gesuch um Zustimmung zur vorzeitigen Baubewilligung Fr Vorzeitiger Baubeginn Gesuch um vorzeitigen Baubeginn Aufwandgebühr II 22/33
23 9.2 Baupolizeiliche Verrichtungen Baubeginn Anzeige des Baubeginns (im Lastenausgleichsverfahren), pro Anzeige Kontrollen Kontrollen auf dem Bauplatz, wie Schnurgerüst, Bauplatzinstallation, Schutzraumarmierung, Rohbau, Energietechnische Massnahmen, Kanalisations- und Wasseranschluss, Feuerpolizei, Schutzraumabnahme Aufwandgebühr II Schlussabnahme Aufwandgebühr II Massnahmen mind. Fr Baupolizeiliche Massnahmen wie Verfahrensinstruktion, Baueinstellung, Verfügungen nach Artikel 45 Baugesetz, Feststellungs-/ Nichteintretensverfügungen und dergleichen Aufwandgebühr II 9.3 Weitere Leistungen Planung Erarbeiten oder Abändern einer Überbauungsordnung oder der baurechtlichen Grundordnung, wenn durch ein Bauvorhaben ausgelöst, unter Vorbehalt von Kostenvereinbarungen im Rahmen eines Infrastrukturvertrages Aufwandgebühr II Aussergewöhnliche Bauvorhaben Verrichtungen im Rahmen von aussergewöhnlichen Bauvorhaben, die nicht unter die kantonale Bewilligungshoheit fallen, wie militärische Bauten oder Bahnbauten Aufwandgebühr II Verschiedene Gebühren Baureglement mit Zonenplan und Landschaftsrichtplan Fr Kopien Format A4, s/w Format A3 s/w Format A4, f Format A3, f Plankopie Verrichtungen im Zusammenhang mit Vandalenschäden an Gemeindeobjekten Auslagen im Baubewilligungsverfahren für Porti, Kopien, administrative Auslagen und dgl. Fr Fr Fr Fr nach Aufwand Aufwandgebühr I mind. effektive Auslagen Mindestbetrag pro Baugesuch: 23/33
24 9.4 Ersatzabgabe Abstellplätze Ersatzabgabe für jeden fehlenden Abstellplatz (Berner Index der Wohnbaukosten 1. April 2010 = 137,4 Punkt); Grundlage Art. 20 Baureglement. Fr BESONDERE BESTIMMUNGEN Sind die Angaben im Baugesuch über die Baukosten offensichtlich unrichtig, wird die Gebühr nach Ziffer aufgrund der erfahrungsgemäss zu erwartenden Baukosten festgesetzt. Die Gemeinde kann auf Kosten der pflichtigen Person dazu nähere Angaben verlangen oder die Baukosten durch einen Experten schätzen lassen. Die gebührenpflichtige Person ist verpflichtet, die notwendigen Unterlagen der Baubehörde auszuhändigen. Wo dieser Tarif einen Rahmen für die Gebühr vorsieht, richtet sich die Gebühr im Einzelfall nach dem verursachten Aufwand. 24/33
25 ANHANG X: TARIF FÜR DIE GEBÜHREN IM BEREICH GEMEINDEBE- TRIEBE/TIEFBAU 10.1 Bewilligungen Gewässerschutzbewilligungen Wohnbauten Garagen mit oder ohne Wasseranschluss private Schwimmbäder Tankanlagen Bewilligung für Anschlüsse Wasseranschluss Bauwasseranschluss Strassenanschluss Fr bis Fr bis Fr Fr bis Fr Fr bis Fr bis Fr bis Fr Aufwandgebühr II Ergänzung oder Korrektur von Strassenanschlussgesuchen Aufwandgebühr II 10.2 Kontrollen Baukontrollen während Bau und Schlussabnahmen, pro Objekt Fr bis Fr Mehraufwendungen infolge Nichtbeachten von Bauvorschriften, unsachgemässer Ausführung oder im Fall von aussergewöhnlichen Arbeiten Aufwandgebühr II 10.3 Dienstleistungen Mitwirkung bei der Verteilung oder beim Bezug von Erschliessungskosten im Interesse der Grundeigentümer (Artikel 69 Absatz 3 Baugesetz) Aufwandgebühr II Leistungen des Werkhofes Löhne zusätzlich für Überstunden, Nacht- und Sonntagsarbeit Aufwandgebühr I Zuschläge nach PBO Fahrzeuge, Geräte, Maschinen, Material des Werkhofes gemäss gültigem Taglohn-Tarif der Baumeisterverbände Bern- Mittelland/Bern-Stadt 10.4 Umweltrechtliche Verrichtungen Umweltrechtliche Berichte und Massnahmen Aufwandgebühr II 10.5 Baupolizeiliche Verrichtungen Verfügungen nach Artikel 45 ff. Baugesetz (Baueinstellung, Wiederherstellung etc.) oder Anschlussverfügungen Aufwandgebühr II Kostenverfügungen (Anschluss- und Benützungsgebühren) Fr bis Fr /33
26 10.6 Weitere Verrichtungen Prüfen und Behandeln von Gewässerschutzgesuchen für Industrie- und Gewerbebauten Besondere Leistungen wie Fachberichte, Gutachten, Verhandlungen mit kantonalen Behörden, ausserordentliche Besichtigungen und gesetzliche Prüfungen oder besondere Dienstleistungen auf Verlangen Reverse und Vereinbarungen im Zusammenhang mit Bauvorhaben Erarbeiten von Detailerschliessungsprojekten und Projektbegleitung Situationspläne Format A4 Format A3 Plankopie Foto Fr bis 2' Aufwandgebühr ll Aufwandgebühr ll Aufwandgebühr ll Fr Fr tatsächliche Kosten Fr BESONDERE BESTIMMUNGEN Wo dieser Tarif einen Rahmen für die Gebühr vorsieht, richtet sich die Gebühr im Einzelfall nach dem verursachten Aufwand. 26/33
27 ANHANG XI: TARIF FÜR DIE GEBÜHREN IM BEREICH ÖFFENTLICHE SICHERHEIT 11.1 Einwohner- und Fremdenkontrolle Handlungsfähigkeitszeugnis Fr Leumundszeugnis Fr Zuschlag für Erstellen und Herausgabe von Ausweispapieren ausserhalb der ordentlichen Bürozeit Verrichtungen in Zusammenhang mit Niederlassung und Aufenthalt von Schweizerinnen und Schweizern Verrichtungen in Zusammenhang mit Niederlassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern Auskünfte für kommerzielle Zwecke am Schalter oder schriftlich, pro Auskunft Listenauskünfte für Vereine oder Parteien (Listen + Etiketten) Fr gemäss kant. Recht (Verordnung vom über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer, BSG ) gemäss kant. Recht (Verordnung vom über die Gebühren in Fremdenpolizeisachen, BSG ) Fr Grundgebühr Fr zusätzlich Fr pro Personendatenangabe Bestätigung Kopie von Originaldokumenten pro Seite Fr Bestätigung von Originalunterschriften pro Unterschrift Fr Gesundheit Pilzkontrollstellen- Benutzung für Auswärtige, pro Kontrolle Fr Feuerungskontrolle bis 1 MW Feuerungswärmeleistung Einstufige Brenner Öl und Gas Kontrollpflichtig: 1 Laststufe (2 Messungen pro Energieträger) Abnahme und periodische behördliche Kontrolle inklusive Kantonsgebühr Nachkontrolle Mehrstufige Brenner Öl und Gas Kontrollpflichtig: 2 Laststufe (4 Messungen pro Energieträger) Abnahme und periodische behördliche Kontrolle inklusive Kantonsgebühr Nachkontrolle Fr Mwst Fr Mwst Fr Mwst Fr Mwst 27/33
28 Verfügung (Nichteinhaltung der Sanierungsfrist) Fr Gastgewerbe und Handel mit alkoholischen Getränken Stellungnahmen und Mitberichte zur erstmaligen Erteilung oder Übertragung einer Betriebsbewilligung Aufwandgebühr I Erteilung einer Festwirtschaftsbewilligung Fr Abnahme und Betriebskontrolle Aufwandgebühr I Stellungnahme zu Gesuch um erstmalige Erteilung einer generellen Überzeit Aufwandgebühr I 11.5 Handel und Gewerbebewilligungen Stellungnahmen, Berichte und Bewilligungen Aufwandgebühr I Jahresgebühr pro Spielautomaten wie kantonale Gebühr Taxiwesen - Erteilen einer Taxibewilligung - Gebühren theoretische und praktische Führerprüfungen (Durchführung der Prüfungen durch die Stadt Bern) - Taxifahrzeugprüfungen (Durchführung der Prüfungen durch die Stadt Bern) Aufwandgebühr I Die Gebühren richten sich nach dem Gebührentarif der Stadt Bern Die Gebühren richten sich nach dem Gebührentarif der Stadt Bern 11.6 Aufgaben des Polizeiinspektorats Kontrollgebühr für Fundgegenstände Fr Stellungnahme zu Gesuch um Waffenerwerbsschein oder Sprengstoffgesuch Stellungnahme zu Gesuch um besondere Bewilligung wie Waffensammler- oder Waffenhändlerbewilligung Bericht zu Gesuch für Handel und Aufbewahrung von Feuerwerkskörpern (pyrotechnischen Gegenständen) Begutachtungen und Bescheinigungen, ausserordentliche Bewilligungen und Tätigkeiten des Polizeiinspektorats Fr Fr Fr Aufwandgebühr I Bewilligung von Betriebswegweisern Fr Signalisation, Aufstellen von Reklamehinweisen Aufwandgebühr I Aushang von Werbeplakaten Fr Material gemäss Tarif in Anhang VI Exmission Aufwandgebühr I Einlagern von Material nach 30 Tagen pro m3 monatlich Fr /33
29 Prostitutionsgewerbe Stellungnahme zu Bewilligungsgesuchen gemäss Art. 18 Abs. 2 PGG Kontrollen gemäss Art. 12 Abs. 1 PGG Weiterverrechnung Einsätze der Kantonspolizei an Verursacher Aufwandgebühr II Aufwandgebühr II, max. Fr pro Jahr Effektive Kosten 11.7 Einbürgerungen Einzelpersonen bei Gesuchstellung zwischen Jahre, ungeachtet der absolvierten Schulbildung in der Schweiz Einzelperson bei Gesuchstellung zwischen Jahre, mind. 9 Semester obligatorische Schulbildung in der Schweiz Einzelperson bei Gesuchstellung zwischen Jahre (evtl. mit minderjährigen Kindern), mind. 9 Semester obligatorische Schulbildung in der Schweiz Einzelperson bei Gesuchstellung zwischen Jahre, weniger als 9 Semester obligatorische Schulbildung in der Schweiz Einzelperson bei Gesuchstellung zwischen Jahre (evtl. mit minderjährigen Kindern), weniger als 9 Semester obligatorische Schulbildung in der Schweiz Fr Fr Fr Aufwandgebühr II Vorschuss Fr Aufwandgebühr II Vorschuss Fr AusländerInnen über 25 Jahre, pro Gesuch Aufwandgebühr II Vorschuss Fr Einbürgerungskurs Die Kurskosten der besuchten Schule Einbürgerungstest Die Kosten der den Test durchführenden Schule Sprachstandsanalyse Die Kosten der die Analyse durchführenden Schule Einbürgerung von SchweizerInnen ins Gemeindebürgerrecht kostendeckend max. Fr kostendeckend max. Fr kostendeckend max. Fr Fr Hundetaxe Jährliche Hundetaxe pro Hund Fr Siegelung und Entsiegelung: Ungefähres Reinvermögen bis Fr über Fr bis Fr über Fr bis Fr über Fr bis Fr keine Gebühren Fr Fr Fr /33
30 über Fr bis Fr über Fr Fr Fr. 300, Sperraufhebung Anordnen Erbschaftsinventar/Erbschaftsverwaltung Fr /33
31 ANHANG XII: TARIF FÜR DIE GEBÜHREN IM BEREICH SOZIALES 12.1 Duplikat Versicherungsausweis der Ausgleichkasse gemäss Weisung des Amtes für Sozialversicherung 12.2 Verrichtungen der Gemeinde als Aufsichtsbehörde über klassische Stiftungen gemäss kantonaler Stiftungsverordnung vom wie kantonale Gebühr 31/33
32 ANHANG XIII: TARIF FÜR WEITERE GEBÜHREN 13.1 Information und Datenschutz Behandeln von Gesuchen um Akteneinsicht nach der Informationsgesetzgebung Einsichtnahme in das Register der Datensammlungen Auskünfte und Dateneinsicht nach der Datenschutz- Gesetzgebung Abweisung eines Gesuchs um Berichtigung oder Vernichtung von Daten 13.2 Heimatschein Ausstellen und Kraftloserklären eines Heimatscheins gemäss kantonalem Recht (Tarif vom für die Ausstellung und Kraftloserklärung von Heimatscheinen, BSG ) 13.3 Verschiedenes Einsichtnahme in Archivakten bis ¼ Stunde über ¼ Stunde Nachschlagen im Gemeindearchiv, in Plänen oder Registern, soweit nicht besonders geregelt Aufwandgebühr I Aufwandgebühr I Erstellen von Abschriften Aufwandgebühr I Abfassen von Gesuchen und Eingaben, Ausfüllen von Formularen aller Art auf Ersuchen hin Erstellen von Fotokopien, wenn nicht in anderer Verrichtung bereits inbegriffen oder besonders geregelt: Interner Gebrauch in der Verwaltung, privater Gebrauch für Angestellte, Lehrerschaft sowie für Gemeindeverbände, Stiftungen und Vereine - Format A4. 1-seitig s/w. 2-seitig s/w. 1-seitig f. 2-seitig f - Format A3. 1-seitig s/w. 2-seitig s/w. 1-seitig f. 2-seitig f Aussenstehende Format A4. 1-seitig s/w. 2-seitig s/w Aufwandgebühr I Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr /33
33 . 1-seitig f. 2-seitig f Format A3. 1-seitig s/w. 2-seitig s/w. 1-seitig f. 2-seitig f Benützung Beamer - Verwaltung und Rechenzentrumskunden - Verwaltungsangestellte für privaten Gebrauch - Ortsansässige EinwohnerInnen und Vereine - Tell für Vermietung - Aussenstehende Fr Fr Fr Fr Fr Fr gratis /Tag Fr /Tag Fr /Tag Fr /Tag Abgabe von Drucksachen, wenn nicht anders geregelt Besondere, in den Tarifen nicht aufgeführte Leistungen auf Ersuchen hin, je nach eingesetzter Person Aufwandgebühr I oder II 33/33
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