Einwohnergemeinde Thierachern. Gebührenreglement

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1 Einwohnergemeinde Thierachern Gebührenreglement Gemeindeversammlung vom 0. Dezember 0

2 Alle Personen und Ämterbezeichnung in diesem Reglement gelten sinngemäss für Personen beider Geschlechter I. Allgemeines. Gegenstand Grundsatz Art. Die Einwohnergemeinde Thierachern erhebt Gebühren für die im vorliegenden Reglement aufgeführten Dienstleistungen. Zusätzlich zu den Gebühren verrechnet sie die notwendigen Auslagen wie Post- und Telefontaxen, Spesenentschädigungen, Expertenhonorare und Publikationskosten. Vorbehalten bleiben Gebührenregelungen in Spezialreglementen und die direkt anwendbaren kantonalen Gebührenbestimmungen.. Bemessung Kostendeckung Verhältnismässigkeit Art. Die einzelne Gebühr soll nach Möglichkeit so bemessen werden, dass die Einnahme (Gebühr und Auslagen) die Aufwendungen für die Entschädigung des Personals und die notwendige Infrastruktur decken. Die Gesamteinnahmen in einem Verwaltungszweig sollen den Gesamtaufwand nicht übersteigen. Die Gebühr muss im Einzelfall verhältnismässig sein. Bemessungsarten Art. Die Gebühren werden nach Aufwand oder pauschaliert bemessen. Vorbehalten bleibt die sinngemässe Anwendung von eidgenössischen und kantonalen Rahmengebühren. Gebühren nach Aufwand Art. 4 Mit der Gebühr nach Aufwand wird der Personal- und Infrastrukturaufwand abgegolten. Die Gebühren nach Aufwand sind nach der Art der Dienstleistung unterteilt: a) für normale Verwaltungstätigkeit: b) für Verwaltungstätigkeit, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordert: Die Gebühren nach Aufwand werden nach dem Zeitaufwand berechnet, der für die konkrete Dienstleistung erforderlich ist. Der Zeitaufwand ergibt sich aus den Rapporten.

3 4 Gebühren nach Aufwand werden nur erhoben, wenn der Zeitaufwand insgesamt eine Viertelstunde übersteigt. Pauschalgebühren Art. 5 Mit der pauschaliert bemessenen Gebühr wird eine Dienstleistung, unabhängig vom verursachten Aufwand, abgegolten. Sobald der Landesindex der Konsumentenpreise (LIKP) um mehr als 0 Punkte angestiegen ist, passt der Gemeinderat die Pauschalgebühr der Teuerung an. Es ist vom LIKP zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements auszugehen.. Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner Art. 6 Gebühren und Auslagen schuldet, wer eine Dienstleistung nach diesem Reglement veranlasst oder verursacht. 4. Erhebung Erlass der Gebühr Inkasso Art. 7 Würde die Gebührenerhebung zu unverhältnismässiger Härte führen, kann der Gemeinderat davon ganz oder teilweise absehen. Art. 8 Die Gemeinde stellt die fälligen Forderungen sofort und vollständig in Rechnung. Die Gemeinde kann den Schuldner mahnen. Bezahlt der Schuldner nicht, verfügt die Gemeinde geschuldete Gebühren und Auslagen. 4 Ist die Verfügung rechtskräftig, betreibt die Gemeinde den Schuldner. Kostenvorschuss Benachrichtigung Fälligkeit Art. 9 Die Gemeinde kann einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen, bevor die Dienstleistung erbracht wird. Art. 0 Verursacht eine Dienstleistung voraussichtlich einen ungewöhnlich hohen Aufwand, so ist der Gebührenschuldner vor der weiteren Bearbeitung zu benachrichtigen und das weitere Vorgehen abzusprechen. Art. Die Gebühren sind auf den Zeitpunkt der erbrachten Dienstleistung fällig.

4 Zahlungsfrist Art. Die Zahlungsfrist beträgt 0 Tage ab Rechnungsstellung. Verzugszins Verjährung Art. Nach Ablauf der Zahlungsfrist sind ohne Weiteres ein Verzugszins in der Höhe des vom Regierungsrat für das Steuerwesen jährlich festgelegten Verzugszinssatzes sowie die Inkassogebühren geschuldet. Art. 4 Die Gebühren verjähren fünf Jahre nach ihrer Fälligkeit. Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen. Im Übrigen sind für die Unterbrechung der Verjährung die Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts sinngemäss anwendbar. 4 Die Verjährung steht still, wenn der Schuldner keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder aus anderen Gründen in der Schweiz nicht belangt werden kann. II. Gebührenbereiche. Erbrecht Art. 5 Erbrecht Siegelung, Entsiegelung Letztwillige Verfügung, Aufbewahrung, mit Empfangsschein CHF 0.00 Letztwillige Verfügung, Einladung zur Eröffnung CHF 5.00 pro Person 4 Letztwillige Verfügung, mündliche Eröffnung mit Zeugnis 5 Letztwillige Verfügung, Auszug CHF.00 pro Seite 6 Letztwillige Verfügung, Bescheinigung, dass kein Testament eingereicht wurde 7 Letztwillige Verfügung, Erbenbescheinigung nach Art. 559 ZGB CHF 0.00 CHF 0.00

5 8 Letztwillige Verfügung, Einholen von Familienscheinen 9 Letztwillige Verfügung, Nachforschung nach den Erben. Einwohnerkontrolle Art. 6 Niederlassung und Aufenthalt von Schweizern Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (BSG.6) Niederlassung und Aufenthalt von Ausländern Verordnung über die Gebühren in Fremdenpolizeisachen (BSG.6) Personalien-/Adressauskunft CHF Bescheinigung Personalien für Fahrausweise zuhanden Strassenverkehrsamt (inkl. Weiterleitung) CHF 5.00 Art. 7 Einbürgerungsgesuche allgemein Einbürgerungsgesuche von Jugendlichen (Art. 8 Abs. KBüG) reduziert Art. 8 Besuch Einbürgerungskurs einschliesslich Lehrmittel und Bestätigung (Art. a EBüV) CHF bis Sprachstandsanalyse einschliesslich Unterlagen und Bestätigung (Art. b EbüV) CHF 5.00 bis Art. 9 Lebensbescheinigung CHF 5.00

6 . Ortspolizeiwesen Art. 0 Gesundheitswesen Desinfektionen Gastgewerbe und Handel mit alkoholischen Getränken Art. Soweit Gesuche gemäss Gastgewerbegesetz (BSG 95.) im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens behandelt werden: Stellungnahme zur Gebühren gemäss Art. 7 ff a) Erstmaligen Erteilung einer Betriebsbewilligung b) Übertragung einer Betriebsbewilligung c) Antrag zur Einzelbewilligung CHF 0.00 d) Schliessung und Androhung von Verwaltungszwang Durchführung der Einspracheverhandlung 4 Abnahme und Betriebskontrolle Handel und Gewerbe Art. Stellungnahme zum Gesuch um Einrichtungsbzw. Betriebsbewilligung für Spielsalons Kontrolle pro aufgestelltem und bewilligten Spielautomaten in Spielsalon Inanspruchnahme öffentlichen Grundes Art. Erteilung der Bewilligung (darin enthalten: bis zu 0 m Fläche für einen Tag): einmalige Grundgebühr CHF Für jeden weiteren m und jeden weiteren Tag: - befestigter Boden (wie Strasse, Trottoirs, CHF 0.50 Plätze etc) pro m /Tag - unbefestigter Boden pro m /Tag CHF 0.0 Die maximale Tagesgebühr beträgt CHF (ohne Grundgebühr) 4 Keine Gebühr wird erhoben bei Bewilligungen zum Sammeln von Unterschriften für Initiativen und Referenden. Art. 4 Leumundszeugnis Leumunds- und Handlungsfähigkeitszeugnis CHF 5.00

7 Art. 5 Fundbüro Herausgabe von Fundgegenständen CHF 0.00 Waffenerwerbsschein 4. Bauwesen Art. 6 Stellungnahme zum Gesuch um einen Waffenerwerbsschein Verordnung über den Vollzug des eidg. Waffenrechts (BSG 94.5.) 4. Baugesuche und Voranfragen Vorläufige, formelle Prüfung Art. 7 Kontrolle auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit Profilkontrolle Aufforderung zur Behebung einfacher Mängel CHF 0.00 Vorläufige formelle und materielle Prüfung Art. 8 Prüfung auf formelle und offensichtliche materielle Mängel durch Gemeindebaubewilligungsbehörde Rückweisung zur Verbesserung CHF Koordinierte, materielle Prüfung Nichteintretensentscheid / Bauabschlag (Blitzentscheid) / Abschreibungsverfügung Art. 9 Prüfung gemäss Leitfaden für das Baubewilligungsverfahren durch Gemeindebaubewilligungsbehörde Einholen von Amtsberichten und Nebenbewilligungen CHF 0.00 pro Gesuch Publikation CHF Mitteilung an die Nachbarn CHF 0.00 pro Nachbar 5 Einspracheverhandlungen 6 Bauentscheid 7 Weitere Bewilligungen

8 a) Schutzraumbefreiung CHF 0.00 b) Gewässerschutz Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (BSG 54.) c) Strassenanschluss CHF 0.00 d) Bewilligung für Beanspruchung Strassenterrain CHF 0.00 e) Brandschutz f) Energietechnischer Massnahmennachweis g) Wasseranschluss CHF 0.00 h) Elektrizitätsanschluss CHF 0.00 i) Gemeinschaftsantennenanlagen - Anschluss CHF 0.00 Beratung und Antragsstellung Art. 0 Prüfung und Behandlung von Einsprachen durch Gemeindebaubewilligungsbehörde Teilnahme an Einspracheverhandlungen Antrag an Bewilligungsbehörde 4 Amtsberichte gemäss Art. 9, Abs. 7 Gebührenreglement Projektänderungen / Verlängerungen Vorzeitige Baubewilligung Art. Gesuche um Projektänderung / Gesuche um Verlängerung der Baubewilligung Art. Gesuch um Zustimmung zur vorzeitigen Baubewilligung gemäss den notwendigen Verfahrensschritten analog Baugesuch CHF Art. Vorzeitiger Baubeginn Gesuch um vorzeitigen Baubeginn 4. Baukontrolle Baubeginn Art. 4 Anzeige des Baubeginns (im Lastenausgleichsverfahren) CHF 0.00

9 Kontrolle Massnahmen Art. 5 Kontrollen auf dem Bauplatz, wie Schnurgerüst, Bauplatzinstallation, Schutzraumarmierung, Rohbau, Energietechnische Massnahmen, Kanalisations- und Wasseranschluss, Feuerpolizei, Schutzraumabnahme, Schlussabnahme Art. 6 Baupolizeiliche Massnahmen: Verfahrensinstruktion, Verfügungen (beispielsweise Wiederherstellung) 4. Weitere Aufwendungen Planung Art. 7 Ausgelöst durch ein Bauvorhaben: Erarbeiten oder Abändern von a) einer Überbauungsordnung b) der baurechtlichen Grundordnung (Vorbehalten bleiben Kostenvereinbarungen im Rahmen eines Infrastrukturvertrages) Aussergewöhnliche Bauvorhaben Art. 8 Aufwendungen im Rahmen von aussergewöhnlichen Bauvorhaben, die nicht unter die kantonale Bewilligungshoheit fallen (bsp. militärische Bauten, Bahnbauten) 5. Steuerwesen Veranlagung Art. 9 Auszug aus dem Steuerregister / Taxationsbescheinigung an Private CHF 0.00 Registernachschlag / Auskunft über Steuertaxation Amtliche Bewertung Ausfüllen der Steuererklärung und der Einlageblätter für Private Art. 40 Auszug aus dem Register der amtlichen Werte (Fotokopie) CHF 0.00 Ausserordentliche Neubewertung mit Kostenfolge Hundetaxe Art. 4 Die Gemeinde erhebt eine Hundetaxe gemäss Art. des kantonalen Hundegesetzes. Taxpflichtig sind die Hundehalter, welche am. August in der

10 Gemeinde Wohnsitz haben. Der Gemeinderat legt die Höhe der Taxe innerhalb folgender Bandbreite im Gebührentarif (Ausführungsbestimmungen) fest. CHF bis Verschiedenes Art. 4 Nachschlagen Nachschlagen im Gemeindearchiv / Plänen / Registern, Erstellen von Abschriften Schreiberei Art. 4 Abfassen von Gesuchen und Eingaben, sowie Ausfüllen von Formularen aller Art für Private Art. 44 Ausgleichskasse Versicherungsausweis - Duplikat gemäss Weisung des Amtes für Sozialversicherung Art. 45 Gebühreninkasso Mahnung CHF 0.00 Verfügung CHF 0.00 II. Übergangs und Schlussbestimmungen Gebührentarif Art. 46 Nach Massgabe dieses Reglements beschliesst der Gemeinderat in einem Gebührentarif (Ausführungsbestimmungen) die und die pro Stunde sowie die konkrete Höhe der jährlichen Hundetaxe. Der Gemeinderat setzt in diesem Reglement nicht festgelegte Kanzleigebühren (Fotokopien etc.) und gemeindeeigene Spesenentschädigungen im Gebührentarif fest. Der Gemeinderat veröffentlicht den Gebührentarif. Inkrafttreten Art. 47 Dieses Reglement tritt auf den. Januar 0 in Kraft. Es hebt alle widersprechenden Bestimmungen, insbesondere das Gebührenreglement vom 0. Oktober 995 auf.

11 Das vorliegende Reglement wurde an der Gemeindeversammlung vom 0. Dezember 0 beraten und angenommen. EINWOHNERGEMEINDE THIERACHERN sig. Peter Ochsenbein Versammlungsleiter sig. Monika Gerber Gemeindeschreiberin Auflagezeugnis Die unterzeichnete Gemeindeschreiberin bescheinigt, dass das vorliegende Gebührenreglement 0 Tage vor der beschlussfassenden Gemeindeversammlung vom 0. Dezember 0 öffentlich aufgelegt worden ist. Innerhalb der gesetzlichen Fristen sind dagegen keine Beschwerden eingereicht worden. 64 Thierachern,. Dezember 0 Gemeindeschreiberei Thierachern sig. Monika Gerber Gemeindeschreiberin

12 GEBÜHRENTARIF ZUM GEBÜHRENREGLEMENT DER EINWOHNERGEMEINDE THIERACHERN Der Gemeinderat Thierachern, gestützt auf Artikel 46 des Gebührenreglementes der Einwohnergemeinde Thierachern vom 0. Dezember 0, erlässt folgenden Gebührentarif:. Fr pro Stunde. Fr pro Stunde. Fotokopien schwarz/weiss Fr. 0.0 pro Seite farbig Fr..00 pro Seite 4. Plankopien ab amtlicher Vermessung Fr pro Planausschnitt 5. Auto-Spesen Fr pro km 6. Hundetaxe CHF pro Hund Inkrafttreten Dieser Gebührentarif tritt zusammen mit dem Gebührenreglement auf den. Januar 0 in Kraft. Der vorliegende Gebührentarif zum Gebührenreglement der Einwohnergemeinde Thierachern wurde vom Gemeinderat Thierachern an der Sitzung /0 vom 5. Oktober 0 beschlossen. 64 Thierachern, 6. Oktober 0 GEMEINDERAT THIERACHERN sig. Hans Jörg Kast Gemeindepräsident sig. Monika Gerber Gemeindeschreiberin

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