Gebührenreglement. Gemischten Gemeinde Brienzwiler
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- Charlotte Fried
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1 Gebührenreglement der Gemischten Gemeinde Brienzwiler 01 Grundlage bildet das Musterreglement des Verbandes bernischer Gemeindeschreiber und des Amtes für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern
2 Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES... GEGENSTAND... BEMESSUNG... GEBÜHRENSCHULDNER... ERHEBUNG... GEBÜHRENBEREICHE... 5 PERSONEN-, FAMILIEN-, ERBRECHT... 5 EINWOHNERKONTROLLE... 6 ORTSPOLIZEIWESEN... 6 BAUWESEN... 7 Baugesuche und Voranfragen...7 Baukontrolle...9 Weitere Aufwendungen...9 Nachführung des Vermessungswerks...9 STEUERWESEN... 9 DATENSCHUTZ HUNDETAXE VERSCHIEDENES ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN AUFLAGEZEUGNIS GEBÜHRENARIF 1 - -
3 ALLGEMEINES Gegenstand Grundsatz Art. 1 1 Die Gemeinde erhebt Gebühren für die im vorliegenden Reglement aufgeführten Dienstleistungen. Sie verrechnet zusätzlich die notwendigen Auslagen wie Post- und Telefontaxen, Spesenentschädigungen, Expertenhonorare und Publikationskosten. Vorbehalten bleiben Gebührenregelungen in Spezialreglementen und die direkt anwendbaren kantonalen Gebührenbestimmungen. Bemessung Kostendeckung Verhältnismässigkeit Art. 1 Die einzelne Gebühr soll nach Möglichkeit so bemessen werden, dass die Einnahmen (Gebühr und Auslagen) die Aufwendungen für die Entschädigung des Personals und die notwendige Infrastruktur decken (hundertfünfzig Prozent der Bruttolohnsumme von entsprechend qualifiziertem Personal). Die Gesamteinnahmen in einem Verwaltungszweig sollen den Gesamtaufwand nicht übersteigen. Die Gebühr muss im Einzelfall verhältnismässig sein. Bemessungsarten Art. Die Gebühren werden nach Aufwand oder pauschal bemessen. Gebühren nach Aufwand Art. 1 Mit der Gebühr nach Aufwand wird der Personal- und Infrastrukturaufwand abgegolten. Die Gebühren nach Aufwand sind nach der Art der Dienstleistung unterteilt: a) für normale Verwaltungstätigkeit:, b) für Verwaltungstätigkeit, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordert: I. Die Gebühren nach Aufwand werden nach dem Zeitaufwand berechnet, der für die konkrete Dienstleistung erforderlich ist. Der Zeitaufwand ergibt sich aus den Rapporten. Gebühren nach Aufwand werden nur erhoben, wenn der Zeitaufwand insgesamt eine Viertelstunde übersteigt. - -
4 Pauschalgebühren Art. 5 1 Mit der pauschaliert bemessenen Gebühr wird eine Dienstleistung, unabhängig vom verursachten Aufwand, abgegolten. Sobald der Landesindex der Konsumentenpreise (LIKP) um mehr als zehn Punkte angestiegen ist, passt der Gemeinderat die Pauschalgebühr der Teuerung an. Es ist vom LIKP zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglementes auszugehen. Gebührenschuldner Art. 6 Gebühren und Auslagen schuldet, wer eine Dienstleistung nach diesem Reglement veranlasst oder verursacht. Erhebung Erlass der Gebühr Art. 7 Würde die Gebührenerhebung zu unverhältnismässiger Härte führen, kann der Gemeinderat davon ganz oder teilweise absehen. Inkasso Art. 8 1 Die Gemeinde stellt die fälligen Forderungen sofort und vollständig in Rechnung. Die Gemeinde kann den Schuldner mahnen. Bezahlt der Schuldner nicht, verfügt die Gemeinde geschuldete Gebühren und Auslagen. Ist die Verfügung rechtskräftig, wird der Schuldner durch die Gemeinde betrieben. Kostenvorschuss Art. 9 Die Gemeinde kann einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen, bevor die Dienstleistung erbracht wird. Benachrichtigung Art. 10 Verursacht eine Dienstleistung voraussichtlich einen ungewöhnlich hohen Aufwand, so ist der Gebührenschuldner vor der weiteren Bearbeitung zu benachrichtigen und das weitere Vorgehen abzu-sprechen. Fälligkeit Art. 11 Die Gebühren sind auf den Zeitpunkt der erbrachten Dienstleistung fällig. Zahlungsfrist Art. 1 Die Zahlungsfrist beträgt 0 Tage ab Rechnungsstellung. Verzugszins Art. 1 Nach Ablauf der Zahlungsfrist sind ohne weiteres ein Verzugszins in der Höhe des vom Regierungsrat für das Steuerwesen jährlich festgelegten Verzugszinssatzes sowie die Inkassogebühren geschuldet. - -
5 Verjährung Art. 1 1 Die Gebühren verjähren 5 Jahre nach ihrer Fälligkeit. Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen. Im Übrigen sind für die Unterbrechung der Verjährung die Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts sinngemäss anwendbar. Die Verjährung steht still, wenn der Schuldner keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder aus anderen Gründen in der Schweiz nicht belangt werden kann. Gebührenbereiche Personen-, Familien-, Erbrecht Personenrecht Familienrecht Art. 15 Auszug aus dem Bürgerregister zu nicht amtlichem Gebrauch Art. 16 Vormundschaftssachen: Für die Gemeindegebühren gilt: Fr Verordnung über die Gebühren in Vormundschaftssachen (BSG 1.61) Erbrecht Art Siegelung, Entsiegelung I Letztwillige Verfügung, Aufbewahrung, mit Empfangsschein Letztwillige Verfügung, Einladung zur Eröffnung Letztwillige Verfügung, mündliche Eröffnung, mit Zeugnis Fr Fr pro Person I 5 Letztwillige Verfügung, Auszug Fr..-- pro Seite 6 Letztwillige Verfügung, Bescheinigung, dass kein Testament eingereicht wurde 7 Letztwillige Verfügung, Erbenbescheinigung nach Art. 559 ZGB 8 Letztwillige Verfügung, Einholen von Familienscheinen 9 Letztwillige Verfügung, Nachforschung nach den Erben Fr Fr
6 Einwohnerkontrolle Art. 18 Erteilen von Auskünften aus der Einwohnerkontrolle (schriftlich) - Einzelauskünfte - Listenauskünfte Art Niederlassung und Aufenthalt von Schweizern Niederlassung und Aufenthalt von Ausländern Art. 0 1 Einbürgerungsgebühr Fr Fr Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (BSG 1.161) Verordnung über die Gebühren in Fremdenpolizeisachen (BSG 1.6) Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (BSG 11.1) Bearbeitungsgebühr Art. 1 Ausstellung Einheimischenausweis Fr Ortspolizeiwesen Gesundheitswesen Art. Desinfektionen I Gastgewerbe und Handel mit alkoholischen Getränken Art. 1 Soweit Gesuche gemäss Gastgewerbegesetz (BSG 95.11) im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens behandelt werden: Gebühren gemäss Art. 1 ff. Stellungnahme zur a) erstmaligen Erteilung einer Betriebsbewilligung b) Übertragung einer Betriebsbewilligung c) Erteilung einer Einzelbewilligung d) Schliessung und Anordnung von I Verwaltungszwang Durchführen der Einspracheverhandlung I Abnahme und Betriebskontrolle I Handel und Gewerbe Art. 1 Stellungnahme zum Gesuch um Einrichtungs- bzw. Betriebsbewilligung für Spielsalons Kontrolle pro aufgestellten und bewilligten Spielautomaten - 6 -
7 Inanspruchnahme öffentlichen Grundes Art. 5 1 Erteilung der Bewilligung (darin enthalten: bis zu 0 m Fläche für einen Tag): einmalige Grundgebühr Von der Gebührenpflicht ausgenommen sind nichtkommerzielle Kurzanlässe wie Hochzeitsapéros, Vereinsempfänge, etc. Fr Für jeden weiteren m und jeden weiteren Tag: befestigter Boden (wie Strassen, Trottoirs, Plätze etc.): pro m /Tag Fr unbefestigter Boden: pro m /Tag Fr Maximale Tagesgebühr Fr Keine Gebühr wird erhoben bei Bewilligungen zum Sammeln von Unterschriften für Initiativen und Referenden sowie bei Veranstaltungen zu wohltätigen Zwecken Leumundszeugnis Art. 6 Leumunds- und Handlungsfähigkeitszeugnis Fr Fundbüro Art. 7 Herausgabe von Fundgegenständen Fr Waffenerwerbsschein Art. 8 Stellungnahme zum Gesuch um einen Waffenerwerbsschein (Bezug für die Gemeinde durch das Regierungsstatthalteramt) Verordnung über den Vollzug des eidg. Waffenrechts (BSG ) Art. 9 Übrige ortspolizeiliche Bewilligungen und gebührenpflichtige Verrichtungen Bauwesen Baugesuche und Voranfragen Vorläufige, formelle Prüfung Art. 0 1 Kontrolle auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit Profilkontrolle I Aufforderung zur Behebung einfacher Mängel Fr
8 Vorläufige formelle und materielle Prüfung Art. 1 1 Prüfung auf formelle und offensichtliche materielle Mängel I Rückweisung zur Verbesserung Fr Nichteintretensentscheid / Bauabschlag (Blitzentscheid) / Abschreibungsverfügung I Koordinierte, materielle Prüfung (Gemeinde = Baubewilligungsbehörde) Art. 1 Prüfung gemäss Leitfaden für das Baubewilligungsverfahren Einholen von Amtsberichten und Nebenbewilligungen I Fr pro Gesuch Abfassen der Publikation Fr Mitteilung an die Nachbarn Fr Einspracheverhandlung I 6 Bauentscheid I 7 Weitere Bewilligungen: a) Schutzraumbefreiung Fr b) Gewässerschutz Fr c) Strassenanschluss Fr d) Beanspruchung Strassenterrain Fr e) Brandschutz f) Energietechnischer Massnahmennachweis I g) Wasseranschluss Fr h) Elektrizitätsanschluss Fr Beratung und Antragstellung Art. 1 Prüfung und Behandlung von Einsprachen I (Gemeinde nicht Baubewilligungsbehörde) Teilnahme an Einspracheverhandlungen I Antrag an Bewilligungsbehörde I Amtsberichte gemäss Art. Abs. 7 Gebührenreglement Projektänderungen / Verlängerungen Vorzeitige Baubewilligung Art. Gesuche um Projektänderung / Gesuche um Verlängerung der Baubewilligung Art. 5 Gesuch um Zustimmung zur vorzeitigen Baubewilligung gemäss den notwendigen Verfahrensschritten analog Baugesuch Fr Vorzeitiger Baubeginn Art. 6 Gesuch um vorzeitigen Baubeginn I - 8 -
9 Baukontrolle Baubeginn Kontrollen Massnahmen Weitere Aufwendungen Art. 7 Anzeige des Baubeginns (im Lastenausgleichsverfahren) Art. 8 Kontrollen auf dem Bauplatz, wie Schnurgerüst, Bauplatzinstallation, Schutzraumarmierung, Rohbau, Energietechnische Massnahmen, Kanalisationsund Wasseranschluss, Feuerpolizei, Schutzraumabnahme, Schlussabnahme Art. 9 Baupolizeiliche Massnahmen: Verfahrensinstruktion, Verfügungen (z.b. Wiederherstellung) Fr I I Planung Art. 0 Ausgelöst durch ein Bauvorhaben: Erarbeiten oder Abändern von a) einer Überbauungsordnung I b) der baurechtlichen Grundordnung I (Vorbehalten bleiben Kostenvereinbarungen im Rahmen eines Infrasturkturvertrages) Aussergewöhnliche Bauvorhaben Art. 1 Aufwendungen im Rahmen von aussergewöhnlichen Bauvorhaben, die nicht unter die kantonale Bewilligungshoheit fallen (z.b. Militärische Bauten, Bahnbauten) I Nachführung des Vermessungswerks Aufnahme Art. Nachführungsarbeiten nach Art. 8 des Gesetztes über die amtliche Vermessung vom Gebührentarif des Regierungsrates Steuerwesen Veranlagung Art. 1 Auszug aus dem Steuerregister / Taxationsbescheinigung an Private Registernachschlag / Auskunft über Steuertaxation Fr Amtliche Bewertung Art. 1 Auszug aus dem Register der amtlichen Werte (Fotokopie) Ausserordentliche Neubewertung mit Kostenfolge Fr Vorzeitige Eröffnung des amtl. Wertes Fr
10 Datenschutz Art. 5 1 Einsicht in eigene Daten gemäss Datenschutzgesetz gebührenfrei Hundetaxe Art. 6 1 Die Gemeinde erhebt eine Hundetaxe gemäss Art. 1 des kantonalen Hundegesetzes. Taxpflichtig sind alle Hundehalter, die am 1. August in der Gemeinde Wohnsitz haben. Der Gemeinderat legt die Höhe der Taxe zwischen Fr und (jährlich pro Hund) in einer Verordnung (Tarif) fest. Die Höhe der Taxe ist für alle Hunde gleich. Von der Taxpflicht sind befreit: - Hilfs und Begleithunde von Menschen mit einer Behinderung - Hunde, für welche im gleichen Jahr in einer anderen Gemeinde bereits eine Hundetaxe bezahlt worden ist. Verschiedenes Nachschlagen Art. 7 Nachschlagen im Gemeindearchiv / Plänen / Registern, Erstellen von Abschriften Gemeindeschreiberei Art. 8 Abfassen von Gesuchen und Eingaben sowie Ausfüllen von Formularen aller Art für Private Gebühreninkasso Art. 9 1 Mahnung Fr Verfügung Fr
11 ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Gebührentarif Art Nach Massgabe dieses Reglementes beschliesst der Gemeinderat in einem Gebührentarif (Verordnung) die und die I pro Stunde. Der Gemeinderat setzt in diesem Reglement nicht festgelegte Kanzleigebühren (Fotokopien etc.) und gemeindeeigene Spesenentschädigungen im Gebührentarif fest. Der Gemeinderat beschliesst und publiziert den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gebührentarifs. Übergangsbestimmung Art. 51 Wer vor dem Inkrafttreten dieses Reglementes eine Dienstleistung veranlasst oder verursacht hat, schuldet Gebühren nach bisherigem Recht. Inkrafttreten Art. 5 1 Der Gemeinderat beschliesst und publiziert den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements. Es hebt alle widersprechenden Bestimmungen auf. Angenommen an der Gemeindeversammlung vom 7. Dezember 01 Der Präsident: Hans Schild-Stähli Der Gemeindeschreiber: Peter Guggisberg AUFLAGEZEUGNIS Der Gemeindeschreiber bescheinigt, dass das Gebührenreglement während 0 Tagen vor der beschlussfassenden Versammlung in der Gemeindeschreiberei öffentlich aufgelegt worden ist. Die Auflage wurde im Amtsanzeiger Interlaken vom 8. und 15. November 01 bekannt gemacht. Der Gemeindeschreiber: Peter Guggisberg
12 Gebührentarif Gestützt auf Art. 51 des Gebührenreglements der Gemeinde Brienzwiler vom 7. Dezember 01 erlässt der Gemeinderat folgenden Gebührentarif: 1. Fr pro Stunde. I Fr pro Stunde. Fotokopien (durch Verwaltungspersonal) schwarz-weiss Farbe - pro Seite A Fr Fr Serien ab 0 Kopien, pro Seite A Fr Fr pro Seite A Fr Fr..--. Fax (durch Verwaltungspersonal), pro Seite Fr Hundetaxe, pro Hund und Jahr Fr Inkrafttreten Dieser Gebührentarif tritt zusammen mit dem Gebührenreglement auf den 1. Januar 01 in Kraft. Beschluss Vom Gemeinderat Brienzwiler am 15. Oktober 01 beschlossen. Der Präsident: Hans Schild-Stähli Der Gemeindeschreiber: Peter Guggisberg - 1 -
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