Einwohnergemeinde Unterseen Gebührenreglement

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Einwohnergemeinde Unterseen Gebührenreglement"

Transkript

1 154.1 Einwohnergemeinde Unterseen Gebührenreglement Gemeindeversammlung vom Änderung vom Änderung vom / Gemeinderat Änderungen vom / Gemeinderat in Kraft rückwirkend auf 1. Januar 01

2

3 Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES... GEGENSTAND... BEMESSUNG... GEBÜHRENSCHULDNERIN / GEBÜHRENSCHULDNER... ERHEBUNG... GEBÜHRENBEREICHE... 4 PERSONEN-, FAMILIEN-, ERBRECHT... 4 EINWOHNERKONTROLLE... 5 ORTSPOLIZEIWESEN... 7 BAUWESEN Baugesuche und Voranfragen Baukontrolle... 1 Weitere Aufwendungen... 1 GEMEINDESCHREIBEREI... 1 SCHULWESEN... 1 STEUERWESEN... 1 DATENSCHUTZ VERSCHIEDENES ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN AUFLAGEZEUGNIS INKRAFTTRETEN

4 ALLGEMEINES Gegenstand Grundsatz Art. 1 1 Die Gemeinde erhebt Gebühren für die im vorliegenden Reglement aufgeführten Dienstleistungen. Sie verrechnet zusätzlich die notwendigen Auslagen wie Post- und Telefontaxen, Spesenentschädigungen, Expertenhonorare und Publikationskosten. Vorbehalten bleiben Gebührenregelungen in Spezialreglementen und die direkt anwendbaren kantonalen Gebührenbestimmungen. 4 Die Gebühren im vorliegenden Gebührenreglement und im Gebührentarif sind exklusive Mehrwertsteuer. Ergänzung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 5. Juli 010 Bemessung Kostendeckung Verhältnismässigkeit Art. 1 Die einzelne Gebühr soll nach Möglichkeit so bemessen werden, dass die Einnahmen (Gebühr und Auslagen) die Aufwendungen für die Entschädigung des Personals und die notwendige Infrastruktur decken (150 Prozent der Bruttolohnsumme von entsprechend qualifiziertem Personal). Die Gesamteinnahmen in einem Verwaltungszweig sollen den Gesamtaufwand nicht übersteigen. Die Gebühr muss im Einzelfall verhältnismässig sein. Bemessungsarten Art. 1 Die Gebühren werden nach Aufwand oder pauschaliert bemessen. Vorbehalten bleibt die sinngemässe Anwendung von eidgenössischen und kantonalen Rahmengebühren. Ergänzung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 1. Januar 01 Gebühren nach Aufwand Art. 4 1 Mit der Gebühr nach Aufwand wird der Personal- und Infrastrukturaufwand abgegolten. Die Gebühren nach Aufwand sind nach der Art der Dienstleistung unterteilt: a) für normale Verwaltungstätigkeit:, - -

5 b) für Verwaltungstätigkeit, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordert:. Die Gebühren nach Aufwand werden nach dem Zeitaufwand berechnet, der für die konkrete Dienstleistung erforderlich ist. Der Zeitaufwand ergibt sich aus den Rapporten. 4 Gebühren nach Aufwand werden nur erhoben, wenn der Zeitaufwand insgesamt eine Viertelstunde übersteigt. Pauschalgebühren Art. 5 1 Mit der pauschaliert bemessenen Gebühr wird eine Dienstleistung, unabhängig vom verursachten Aufwand, abgegolten. Sobald der Landesindex der Konsumentenpreise (LIKP) um mehr als zehn Punkte angestiegen ist, passt der Gemeinderat die Pauschalgebühr der Teuerung an. Es ist vom LIKP zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglementes auszugehen. Gebührenschuldnerin / Gebührenschuldner Art. 6 Gebühren und Auslagen schuldet, wer eine Dienstleistung nach diesem Reglement veranlasst oder verursacht. Erhebung Erlass der Gebühr Art. 7 Würde die Gebührenerhebung zu unverhältnismässiger Härte führen, kann der Gemeinderat davon ganz oder teilweise absehen. Inkasso Art. 8 1 Die Gemeinde stellt die fälligen Forderungen sofort und vollständig in Rechnung. Die Gemeinde kann die Schuldnerin oder den Schuldner mahnen. Bezahlt die Schuldnerin oder der Schuldner nicht, verfügt die Gemeinde geschuldete Gebühren und Auslagen. 4 Ist die Verfügung rechtskräftig, betreibt die Gemeinde die Schuldnerin oder den Schuldner Kostenvorschuss Art. 9 Die Gemeinde kann einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen, bevor die Dienstleistung erbracht wird. - -

6 Benachrichtigung Art. 10 Verursacht eine Dienstleistung voraussichtlich einen ungewöhnlich hohen Aufwand, so ist die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner vor der weiteren Bearbeitung zu benachrichtigen und das weitere Vorgehen abzusprechen. Fälligkeit Art. 11 Die Gebühren sind auf den Zeitpunkt der erbrachten Dienstleistung fällig. Zahlungsfrist Art. 1 Die Zahlungsfrist beträgt 0 Tage ab Rechnungsstellung. Verzugszins Art. 1 1 Nach Ablauf der Zahlungsfrist sind ohne weiteres ein Verzugszins in der Höhe des vom Regierungsrat für das Steuerwesen jährlich festgelegten Verzugszinssatzes sowie die Inkassogebühren geschuldet. Ein Verzugszins unter Fr wird nicht in Rechnung gestellt. Verjährung Art Die Gebühren verjähren 5 Jahre nach ihrer Fälligkeit. Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen. Im Übrigen sind für die Unterbrechung der Verjährung die Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts sinngemäss anwendbar. 4 Die Verjährung steht still, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder aus anderen Gründen in der Schweiz nicht belangt werden kann. GEBÜHRENBEREICHE Personen-, Familien-, Erbrecht Art. 15 Art. 16 Streichung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 1. Januar 01 Erbrecht Art Siegelung, Entsiegelung, Verfügungssperre - 4 -

7 Letztwillige Verfügung, Bestattungswunsch etc., Aufbewahrung mit Empfangsschein Fr Letztwillige Verfügung, Einladung zur Eröffnung 4 Letztwillige Verfügung, mündliche Eröffnung, mit Zeugnis Fr pro Person 5 Letztwillige Verfügung, Auszug Fr pro Person 6 Letztwillige Verfügung, Bescheinigung, dass kein Testament eingereicht wurde Fr Letztwillige Verfügung, Erbenbescheinigung nach Art. 559 ZGB Fr Letztwillige Verfügung, Einholen von Familienscheinen 9 Letztwillige Verfügung, Nachforschung nach den Erben 10 Einsargung und Versiegelung inklusive Protokoll Fr Erstellen eines Leichenpasses Fr Ergänzung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 5. Juli 010 Ergänzung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 1. Januar 01 Einwohnerkontrolle Art Niederlassung und Aufenthalt von Schweizern Niederlassung und Aufenthalt von Ausländern Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (BSG 1.161) Verordnung über die Gebühren in Fremdenpolizeisachen (BSG 1.6) - 5 -

8 Einbürgerungsgebühren Art Die Gemeinde erhebt für die Erteilung oder Zusicherung des Gemeindebürgerrechts eine kostendeckende Gebühr. Diese beträgt für - Erwachsene Einzelpersonen - Ehepaare - Jugendliche nach Art. 8 Abs. KbüG (inkl. Kinder zwischen dem vollendeten 11. und vollendeten 15. Altersjahr, die selbständig ein Gesuch stellen). Muss ein erheblicher Zusatzaufwand betrieben werden, welchen die gesuchstellenden Personen zu verantworten haben, wird pro Stunde ein Zuschlag erhoben. Bei Nichteintreten, Abweisung, Abschreibung oder Rückzug eines Einbürgerungsgesuches wird für dessen Bearbeitung ebenfalls eine kostendeckende Gebühr erhoben. Diese Gebühr ist grundsätzlich tiefer als bei einem positiven Entscheid. 4 Bei Schweizerinnen und Schweizern, die das Gemeindebürgerrecht von Unterseen erwerben, wird die Gebühr nach Absatz 1 um 50 (wenn schon bernische Kantonsbürger) respektive um 0 Prozent (Bürger anderer Kantone) reduziert. Fr. 1' Fr. ' Fr Änderung und Ergänzung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 1. Januar 01 Art. 0 1 Erteilen von Auskünften aus der Einwohnerkontrolle (schriftlich) - Einzelauskünfte - Listenauskünfte Grundgebühr pro Adresse Fr Fr Fr Auskünfte per Fax übermittelt; Zuschlag Fr..-- Änderung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 1. Januar 01 Leumundszeugnis Art. 1 Leumunds- und Handlungsfähigkeitszeugnis Fr Änderung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 1. Januar

9 Ausweise Art. 1 Ausstellung Einheimischenausweis Fr Jährliche Wohnsitzbescheinigung auf Einheimischenausweis gebührenfrei Streichung respektive Änderung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 5. Juli 010 Änderung und Ergänzung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 1. Januar 01 Lebensbescheinigung Art. a Ausstellen von Lebensbescheinigungen - vorgedruckt - in Briefform Fr Fr Ergänzung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 1. Januar 01 Ortspolizeiwesen Hundetaxe Art. b 1 Die Gemeinde erhebt eine Hundetaxe gemäss Art. 1 des kantonalen Hundgesetzes. Taxpflichtig sind die Hundehalter, welche am 1. August in der Gemeinde Wohnsitz haben. Die Hundetaxe beträgt pro Hund und Jahr Fr Nebst den Ausnahmen gemäss Art. 1 Abs. 4 Hundegesetz werden zusätzlich folgende Hunde von der Taxpflicht befreit: - Lawinenhunde - Militärhunde - Therapiehunde Ergänzung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 1. Januar 01 Gesundheitswesen Art. 1 Desinfektionen Pilzkontrolle; Gemeinden im Kostenverteiler: - Verkaufspilze pro Schein pro Kilo - Privatpilze pro Schein pro Kilo Fr Fr..-- Fr..-- Fr

10 Gemeinden ausserhalb Kostenverteiler: - Verkaufspilze pro Schein pro Kilo - Privatpilze pro Kontrolle pro Kilo Fr Fr Fr Fr..-- Streichung und Ergänzung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 1. Januar 01 Gastgewerbe und Handel mit alkoholischen Getränken Art. 4 1 Soweit Gesuche gemäss Gastgewerbegesetz (BSG 95.11) im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens behandelt werden: Gebühren gemäss Art. 1 ff. Stellungnahme zur a) Erteilung, Übertragung einer Betriebsbewilligung b) Erteilung einer Einzelbewilligung c) Schliessung und Anordnung von Verwaltungszwang Durchführen der Einspracheverhandlung 4 Abnahme und Betriebskontrolle Änderung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 1. Januar 01 Handel und Gewerbe Art. 5 1 Stellungnahme zum Gesuch um Einrichtungs- bzw. Betriebsbewilligung für Spielsalons Kontrolle pro aufgestellten und bewilligten Spielautomaten Änderung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 1. Januar 01 Inanspruchnahme öffentlichen Grundes Art. 6 1 Erteilung der Bewilligung (darin enthalten: bis zu 0 m Fläche für einen Tag): einmalige Grundgebühr Von der Gebührenpflicht ausgenommen sind: nichtkommerzielle Kurzanlässe wie Hochzeitsapéros, Vereinsempfänge, etc. Fr Nutzungsabhängige Gebühren: a) Für jeden weiteren m und jeden weiteren Tag befestigter Boden (wie Strassen, Trottoirs, Plätze etc.): pro m /Monat Fr unbefestigter Boden: pro m /Monat Fr b) Benützung zu nicht kommerziellen Zwecken; es wird lediglich die Grundgebühr nach Abs. 1 erhoben c) Benützung zu kommerziellen Zwecken; die Gebühr richtet sich nach der Art, Grösse und Dauer der Beanspruchung zwischen Fr und Fr pro Tag - 8 -

11 d) In speziellen Fällen (z.b. bei längeren Veranstaltungen bzw. längerer Beanspruchung, etc.) kann die Gebühr als Pauschale festgelegt werden. e) Benützung durch Gastgewerbebetriebe (z.b. für Aussenbewirtung, etc.); Jahreszins pro m (unabhängig der Betriebsdauer) Fr Keine Gebühr wird erhoben bei Bewilligungen zum Sammeln von Unterschriften für Initiativen und Referenden 4 Ebenfalls keine Gebühr wird erhoben bei Veranstaltungen zu ausschliesslich wohltätigen Zwecken 5 Bei hier nicht geregelten Fällen entscheidet der Gemeinderat Änderung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 5. Juli 010 Fundbüro Art. 7 Herausgabe von Fundgegenständen Gebühren gemäss Einwohnergemeinde Interlaken, welche das Fundbüro führt Art. 8 Streichung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 1. Januar 01 Waffenerwerbsschein Art. 9 Stellungnahme zum Gesuch um einen Waffenerwerbsschein (Bezug für die Gemeinde durch das Regierungsstatthalteramt) Verordnung über den Vollzug des eidg. Waffenrechts (BSG ) Art. 0 Übrige ortspolizeiliche Bewilligungen und gebührenpflichtige Verrichtungen Marktwesen Art. 1 1 Platzgebühren für Marktstände bei Märkten; pro 1 m Stand pro Tag oder pro 1 m Boden pro Tag Benützungsgebühr für gemeindeeigene Marktstände; Stand à 4 m Länge, pro Tag a) anlässlich Markt 1 b) übrige Benützung 1 - innerhalb der Gemeinde - ausserhalb der Gemeinde Fr Fr Fr Fr

12 Propagandabeitrag: pro Stand Fr Änderung gemäss Gemeindeversammlungsbeschluss vom Sicherheits- und Verkehrspolizei Art. 1 Personentransporte mit Polizeifahrzeug: - Grundgebühr - Km-Tarif - Begleitgebühr Fr Fr Fr Polizeiliche Ausweise, Bescheinigungen Fr Benützung von Signalen und Absperrmaterial; pro Signal/Gitter und Tag In speziellen Fällen kann eine pauschale Gebühr erhoben werden Fr Anbringen und Entfernen des Blockiergerätes für Personenwagen Fr Parkieren Art. 1 Parkieren auf öffentlichem Grund (Parkuhren, Ticketautomaten, Parkkarten und dergleichen); pro - Stunde - Tag - Woche - Monat - Jahr Zone Zentrum Fr..-- Fr Fr Fr Fr übrige Zonen Fr. 1.0 Fr Fr Fr Fr Nächtliches Dauerparkieren, pro Monat Fr Änderung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 5. Juli 010 Bauwesen Baugesuche und Voranfragen Vorläufige, formelle Prüfung Art. 4 1 Kontrolle auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit Profilkontrolle Aufforderung zur Behebung einfacher Mängel Fr

13 Vorläufige formelle und materielle Prüfung (Gemeinde = Baubewilligungsbehörde) Art. 5 1 Prüfung auf formelle und offensichtliche materielle Mängel Rückweisung zur Verbesserung Nichteintretensentscheid / Bauabschlag (Blitzentscheid) / Abschreibungsverfügung Koordinierte, materielle Prüfung (Gemeinde = Baubewilligungsbehörde) Art. 6 1 Prüfung gemäss Leitfaden für das Baubewilligungsverfahren Einholen von Amtsberichten und Nebenbewilligungen Fr pro Gesuch Publikation Fr Mitteilung an die Nachbarn 5 Einspracheverhandlung 6 Bauentscheid Änderung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 5. Juli Weitere Bewilligungen: a) Schutzraumbefreiung Fr b) Gewässerschutz Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung Ansätze 1-10 BW Fr / Fr über 11 BW gemäss Verordnung c) Strassenanschluss gemäss Art. 6 Gebührenreglement d) Beanspruchung Strassenterrain Fr e) Brandschutz Gebühren IBI / GVB f) Energietechnischer Massnahmennachweis Allgemeine Kosten Energieberatungsstelle Fr / Fr g) Wasseranschluss Gebühren IBI h) Elektrizitätsanschluss Gebühren IBI i) Gemeinschaftsantennenanlagen - Anschluss Gebühren Kabelfernsehen Bödeli Beratung und Antragstellung Art. 7 1 Prüfung und Behandlung von Einsprachen (Gemeinde nicht Baubewilligungsbehörde) Teilnahme an Einspracheverhandlungen Antrag an Bewilligungsbehörde

14 4 Amtsberichte gemäss Art. 6 Abs. 7 Gebührenreglement respektive Aufwandgebühr II Projektänderungen / Verlängerungen Art. 8 Gesuche um Projektänderung / Gesuche um Verlängerung der Baubewilligung gemäss den notwendigen Verfahrensschritten analog Baugesuch Vorzeitige Baubewilligung Art. 9 Gesuch um Zustimmung zur vorzeitigen Baubewilligung Vorzeitiger Baubeginn Art. 40 Gesuch um vorzeitigen Baubeginn Reklame Art. 41 Stellungnahme zum Gesuch um eine Reklamebewilligung Baukontrolle Baubeginn Art. 4 Anzeige des Baubeginns (im Lastenausgleichsverfahren) Kontrollen Art. 4 Kontrollen auf dem Bauplatz, wie Schnurgerüst, Bauplatzinstallation, Schutzraumarmierung, Rohbau, Energietechnische Massnahmen, Kanalisationsund Wasseranschluss, Feuerpolizei, Schutzraumabnahme, Schlussabnahme Massnahmen Art. 44 Baupolizeiliche Massnahmen: Verfahrensinstruktion, Verfügungen (bspw. Wiederherstellung) und Antrag auf Busse Weitere Aufwendungen Planung Art. 45 Ausgelöst durch ein Bauvorhaben: Erarbeiten oder Abändern von a) einer Überbauungsordnung und Effektiver Aufwand Dritter (Planer etc.) b) der baurechtlichen Grundordnung und (Vorbehalten bleiben Kostenvereinbarungen im Rahmen eines Infrastrukturvertrages) Effektiver Aufwand Dritter (Planer etc.) Ergänzung vom 5. Juli 010 / Gemeinderatsbeschluss - 1 -

15 Aussergewöhnliche Bauvorhaben Art. 46 Aufwendungen im Rahmen von aussergewöhnlichen Bauvorhaben, die nicht unter die kantonale Bewilligungshoheit fallen (bspw. Militärische Bauten, Bahnbauten) Art. 47 Streichung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 1. Januar 01 Gemeindeschreiberei Fremdenverkehrsort Art. 47a Stellungnahme zum Gesuch betreffend Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland Ergänzung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 1. Januar 01 Schulwesen Vermietung von Schulanlagen Art. 48 Der Gemeinderat legt folgende Tarife für die Vermietung der Schulanlagen fest: - Tarif über die ausserschulische Benützung von Schulanlagen - Tarif über die Benützung der Sanitätshilfsstelle und der Bereitstellungsanlage der Schulanlagen Unterseen - Tarif über die Vermietung der Tagesschule Unterseen Ergänzung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 1. Januar 01 Steuerwesen Veranlagung Art Auszug aus dem Steuerregister / Taxationsbescheinigung an Private, Banken, Kreditinstitute, Notare, Versicherungen, etc. (Amtsstellen ausgeschlossen) Fr Auskünfte per Fax übermittelt; Zuschlag Fr

16 Registernachschlag / Auskunft über Steuertaxation / Ausstellen von Bescheinigungen 4 Ausdruck Steuererklärung Fr Änderung und Ergänzung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 5. Juli 010 Amtliche Bewertung Art Auszug aus dem Register der amtlichen Werte (Fotokopie) Fr Ausserordentliche Neubewertung mit Kostenfolge Streichung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 5. Juli 010 Gebäudeversicherung Art. 51 Streichung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 5. Juli 010 Auskünfte Art. 5 Müssen zwei oder mehrere Auskünfte gleichzeitig erteilt werden, z. B. Steuerauskunft und Gebäudeversicherungswerte, ist nur eine, und zwar die höhere Gebühr zu verlangen Datenschutz Art. 5 1 Auskünfte und Einsicht in eigene Daten gemäss Datenschutzgesetz Abweisung eines Gesuches um Berichtigung oder Vernichtung von Daten gebührenfrei Ergänzung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 1. Januar 01 Verschiedenes Nachschlagen Art. 54 Nachschlagen im Gemeindearchiv / Plänen / Registern, Erstellen von Abschriften Allgemeines Art. 55 Verhandlungen mit Behörden, Besichtigungen, etc

17 Expertisen, Entscheidhilfekosten, etc. Art. 56 Entscheidhilfekosten, Beizug von Experten, Verfassen von Gutachten und Expertisen durch Dritte (effektive Kosten gemäss Aufwand durch Dritte) Gemeindeschreiberei Art. 57 Abfassen von Gesuchen und Eingaben, sowie Ausfüllen von Formularen aller Art für Private Änderung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 1. Januar 01 AHV-Zweigstelle Art. 58 Versicherungsausweis - Duplikat gemäss Weisung des Amtes für Sozialversicherung Änderung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 1. Januar 01 Viehschauen Art Auffuhrgebühren bei Bereitstellung und Abräumung des Viehschauplatzes durch die Gemeinde Für Schafe und Ziegen wird 1/5 des GVE-Ansatzes berechnet; Tiere unter 1 Monaten sind nicht gebührenpflichtig Fr..-- pro Grossvieheinheit (GVE) Gebühreninkasso Art. 60 Verfügung Fr Streichung Gemeinderatsbeschluss vom 5. Juli 010 ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Gebührentarif Art Nach Massgabe dieses Reglementes beschliesst der Gemeinderat in einem Gebührentarif (Verordnung) die und die pro Stunde. Der Gemeinderat setzt in diesem Reglement nicht festgelegte Kanzleigebühren (Fotokopien etc.) und gemeindeeigene Spesenentschädigungen im Gebührentarif fest. Der Gemeinderat beschliesst und publiziert den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gebührentarifs. Übergangsbestimmung Art. 6 Wer vor dem Inkrafttreten dieses Reglementes eine Dienstleistung veranlasst oder verursacht hat, schuldet Gebühren nach bisherigem Recht

18 Inkrafttreten Art. 6 1 Der Gemeinderat beschliesst und publiziert den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements. Es hebt alle widersprechenden Bestimmungen sowie das Gebührenreglement vom 1. Januar 199 auf. Die Versammlung vom. Dezember 00 nahm dieses Reglement mit 101 ja-stimmen gegen 0- nein-stimmen, bei einigen Enthaltungen, an. NAMENS DES EINWOHNERGEMEINDERATES Der Präsident: Der Sekretär: sig. Simon Margot sig. Erich Ruf AUFLAGEZEUGNIS Der Gemeindeschreiber hat dieses Reglement vom 1. bis 0. November 00 (dreissig Tage vor der beschlussfassenden Versammlung) in der Gemeindeschreiberei öffentlich aufgelegt. Er gab die Auflage im Amtsanzeiger Nr. 44 und 48 vom 1. Oktober und 8. November 00 bekannt. Unterseen, den. Dezember 00 Der Gemeindeschreiber: sig. Erich Ruf INKRAFTTRETEN Gemäss Publikation im Amtsanzeiger vom 1. Dezember 00 tritt das Gebührenreglement auf den 1. Januar 00 in Kraft. *************************************************************************************************************** 1. Änderung des Gebührenreglementes / Art. 1 Die Gemeindeversammlung vom 18. Juni 007 hat die Änderung von Art. 1 des Gebührenreglementes der Einwohnergemeinde Unterseen vom. Dezember 00 mit 41 Ja, ohne Gegenstimme oder Enthaltungen, genehmigt. EINWOHNERGEMEINDE UNTERSEEN Der Präsident: Der Sekretär: sig. Simon Margot sig. Peter Beuggert Unterseen, 18. Juni

19 Auflagezeugnis - öffentliche Bekanntmachung Der unterzeichnende Gemeindeschreiber bescheinigt hiermit, dass die Änderung von Art. 1 des Gebührenreglementes der Einwohnergemeinde Unterseen, gültig ab 1. Januar 008, vorschriftsgemäss 0 Tage vor der Gemeindeversammlung vom 18. Juni 007, d.h. vom 18. Mai bis 16. Juni 007, auf der Gemeindeschreiberei öffentlich aufgelegt worden ist. Diese Reglementsänderung wurde im Anzeiger Amt Interlaken Nr. 0 vom 6. Juli 007 mit Hinweis auf das Inkrafttreten auf den 1. Januar 008 und auf die Gemeindebeschwerdemöglichkeit bekannt gemacht. Unterseen, 7. Juli 007 GEMEINDESCHREIBEREI UNTERSEEN Der Gemeindeschreiber: sig. Peter Beuggert ***************************************************************************************************************. Änderung des Gebührenreglementes gültig ab Der Gemeinderat hat am 5. Juli 010 die Änderungen von Art. 1, 17,, 6,, 6, 45, 49, 50, 51 und 60 des Gebührenreglementes der Einwohnergemeinde Unterseen vom. Dezember 00 genehmigt und setzt diese per 1. Januar 011 in Kraft. EINWOHNERGEMEINDE UNTERSEEN Der Präsident: Der Sekretär: Unterseen, 5. Juli 010 sig. Simon Margot sig. Peter Beuggert Depositionszeugnis Der unterzeichnende Gemeindeschreiber bescheinigt hiermit, dass die Genehmigung der vorliegenden Änderungen des Gebührenreglementes der Einwohnergemeinde Unterseen vom. Dezember 00 durch den Gemeinderat sowie deren Inkrafttreten per 1. Januar 011 vorschriftsgemäss im Anzeiger Interlaken öffentlich bekannt gemacht worden ist. Zudem bestätigt er, dass die gemäss Artikel 7 Absatz der Gemeindeordnung gewährte Referendumsfrist von 0 Tagen ungenutzt verstrichen ist. GEMEINDESCHREIBEREI UNTERSEEN Der Gemeindeschreiber: Unterseen, 5. August 010 sig. Peter Beuggert ***************************************************************************************************************

20 . Änderung des Gebührenreglementes gültig ab 1. Januar 01 Der Gemeinderat hat am 1. Januar 01 die Änderungen von Art., 15, bis 17, 19 bis 5, 8, 47, 48, 5, 57 und 58 des Gebührenreglementes der Einwohnergemeinde Unterseen vom. Dezember 00 genehmigt und setzt diese rückwirkend per 1. Januar 01 in Kraft. EINWOHNERGEMEINDE UNTERSEEN Der Präsident: Der Sekretär: Unterseen, 1. Januar 01 sig. Jürgen Ritschard sig. Peter Beuggert Depositionszeugnis Der unterzeichnende Gemeindeschreiber bescheinigt hiermit, dass die Genehmigung der vorliegenden Änderungen des Gebührenreglementes der Einwohnergemeinde Unterseen vom. Dezember 00 durch den Gemeinderat sowie deren Inkrafttreten rückwirkend per 1. Januar 01 vorschriftsgemäss im Anzeiger Interlaken öffentlich bekannt gemacht worden ist. Zudem bestätigt er, dass die gemäss Artikel 7 Absatz der Gemeindeordnung gewährte Referendumsfrist von 0 Tagen ungenutzt verstrichen ist. GEMEINDESCHREIBEREI UNTERSEEN Der Gemeindeschreiber: Unterseen, 8. Februar 01 sig. Peter Beuggert

Gebührenreglement Ausgabe 2017

Gebührenreglement Ausgabe 2017 Gebührenreglement Ausgabe 2017 Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES... 3 GEGENSTAND... 3 BEMESSUNG... 3 SCHULDNERIN/SCHULDNER DER ABGABE... 4 ERHEBUNG... 4 GEBÜHRENBEREICHE... 5 BURGERVERWALTUNG... 5 DATENSCHUTZ...

Mehr

Gebührenreglement Verwaltungsgebühren. der. Einwohnergemeinde Wynigen. (GebR)

Gebührenreglement Verwaltungsgebühren. der. Einwohnergemeinde Wynigen. (GebR) Gebührenreglement Verwaltungsgebühren der Einwohnergemeinde Wynigen (GebR) 01. Dezember 2007 mit Änderungen vom 06. Juni 2013 und vom 05. Dezember 2015 Entwurf zur Vernehmlassung Formatierung Fettschrift

Mehr

Gebührenreglement. Einwohnergemeinde. Oberbipp. der

Gebührenreglement. Einwohnergemeinde. Oberbipp. der der Einwohnergemeinde Oberbipp Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES... 3 GEGENSTAND... 3 BEMESSUNG... 3 GEBÜHRENSCHULDNERIN / GEBÜHRENSCHULDNER... 4 ERHEBUNG... 4 GEBÜHRENBEREICHE... 5 PERSONEN-, FAMILIEN-,

Mehr

Gebührenreglement 2013

Gebührenreglement 2013 Gebührenreglement 2013 5. Juni 2013 Gemeinde Rüegsau GEBÜHRENREGLEMENT 2013 2 Inhalt Allgemeines...3 Gegenstand... 3 Bemessung... 3 Gebührenschuldnerin / Gebührenschuldner... 4 Erhebung... 4 Gebührenbereiche...5

Mehr

Einwohnergemeinde Mühledorf BE. Gebührenreglemt. mit Gebührentarif

Einwohnergemeinde Mühledorf BE. Gebührenreglemt. mit Gebührentarif Einwohnergemeinde Mühledorf BE Gebührenreglemt mit Gebührentarif gültig ab 15.07.2013 Mühledorf Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES... 3 GEGENSTAND... 3 BEMESSUNG... 3 GEBÜHRENSCHULDNERIN / GEBÜHRENSCHULDNER...

Mehr

Einwohnergemeinde. Wald. Gebührenreglement

Einwohnergemeinde. Wald. Gebührenreglement Einwohnergemeinde Wald Gebührenreglement Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES...3 GEGENSTAND...3 BEMESSUNG...3 GEBÜHRENSCHULDNERIN / GEBÜHRENSCHULDNER...4 ERHEBUNG...4 GEBÜHRENBEREICHE...5 PERSONEN-, FAMILIEN-,

Mehr

Gebührenreglement. Einwohnergemeinde Lengnau

Gebührenreglement. Einwohnergemeinde Lengnau Gebührenreglement Einwohnergemeinde Lengnau Inhaltsverzeichnis Allgemeines 4 Gegenstand 4 Grundsatz 4 Bemessung 4 Kostendeckung Verhältnismässigkeit 4 Bemessungsarten 4 Gebühren nach Aufwand 4 Pauschalgebühren

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE BLUMENSTEIN

EINWOHNERGEMEINDE BLUMENSTEIN EINWOHNERGEMEINDE BLUMENSTEIN Gebührenreglement 1999 Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES...3 GEGENSTAND...3 BEMESSUNG...3 GEBÜHRENSCHULDNERIN / GEBÜHRENSCHULDNER...4 ERHEBUNG...4 GEBÜHRENBEREICHE...5 PERSONEN-,

Mehr

Einwohnergemeinde Habkern

Einwohnergemeinde Habkern Einwohnergemeinde Habkern Gebührenreglement (GebR) vom 27. Mai 2013 gültig ab 1. August 2013 Gebührenreglement 2013 Einwohnergemeinde Habkern Seite 2 Inhaltsverzeichnis I. ALLGEMEINES... 4 1. GEGENSTAND...

Mehr

Gebührenreglement. evangelisch-reformierte Kirchgemeinde. Bätterkinden. für die

Gebührenreglement. evangelisch-reformierte Kirchgemeinde. Bätterkinden. für die Gebührenreglement für die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Bätterkinden 010 Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird durchgehend die weibliche Form verwendet. Angesprochen sind sowohl Frauen als auch

Mehr

Einwohnergemeinde Rümligen BE. Gültig ab 1. Januar Gebührenreglement und Gebührentarif

Einwohnergemeinde Rümligen BE. Gültig ab 1. Januar Gebührenreglement und Gebührentarif Einwohnergemeinde Rümligen BE Gültig ab 1. Januar 2017 Gebührenreglement und Gebührentarif Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES... 3 GEGENSTAND... 3 BEMESSUNG... 3 GEBÜHRENSCHULDNERIN / GEBÜHRENSCHULDNER...

Mehr

Gebührenreglement. der. Einwohnergemeinde. Frutigen

Gebührenreglement. der. Einwohnergemeinde. Frutigen Gebührenreglement der Einwohnergemeinde Frutigen vom 20.09.2012 Fassung 20.09.2012 Inhaltsverzeichnis Seite ALLGEMEINES... 3 GEGENSTAND... 3 BEMESSUNG... 3 GEBÜHRENSCHULDNERIN / GEBÜHRENSCHULDNER... 4

Mehr

Einwohnergemeinde Eggiwil

Einwohnergemeinde Eggiwil Einwohnergemeinde Eggiwil Gebührenreglement vom 1. Januar 2013 Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES... 3 GEGENSTAND... 3 BEMESSUNG... 3 GEBÜHRENSCHULDNERIN / GEBÜHRENSCHULDNER... 4 ERHEBUNG... 4 GEBÜHRENBEREICHE...

Mehr

141/ Reglemente und Verordnungen Gebührenreglement Verwaltungsgebühren Beratung und Beschlussfassung über die Reglementsänderung

141/ Reglemente und Verordnungen Gebührenreglement Verwaltungsgebühren Beratung und Beschlussfassung über die Reglementsänderung E-Mail gemeinde@wynigen.ch Internet www.wynigen.ch Gemeinderat Auszug aus dem Protokoll der Sitzung vom 12.10.2015 141/2015 1.12 Reglemente und Verordnungen Gebührenreglement Verwaltungsgebühren Beratung

Mehr

Einwohnergemeinde Beatenberg. Gebührenreglement

Einwohnergemeinde Beatenberg. Gebührenreglement Einwohnergemeinde Beatenberg Gebührenreglement vom 7. Juni 2013 2 Die Einwohnergemeinde Beatenberg erlässt gestützt auf Art. 27 Organisationsreglement vom 7. Juni 2013 folgendes Allgemeines Gegenstand

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE WICHTRACH. Gebührenreglement

EINWOHNERGEMEINDE WICHTRACH. Gebührenreglement EINWOHNERGEMEINDE WICHTRACH Gebührenreglement vom 7. Dezember 0 INHALTSVERZEICHNIS. Gegenstand... Grundsatz.... Bemessung... Kostendeckung, Verhältnismässigkeit... Bemessungsarten... Gebühren nach Aufwand...

Mehr

Gebührenreglement vom 28. November 2002

Gebührenreglement vom 28. November 2002 vom 8. November 00 Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES... GEGENSTAND... BEMESSUNG... GEBÜHRENSCHULDNERIN / GEBÜHRENSCHULDNER... ERHEBUNG... GEBÜHRENBEREICHE... 6 PERSONEN-, FAMILIEN-, ERBRECHT... 6 EINWOHNERKONTROLLE...

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE WYNAU

EINWOHNERGEMEINDE WYNAU EINWOHNERGEMEINDE WYNAU Gebührenreglement Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES... 3 GEGENSTAND... 3 BEMESSUNG... 3 GEBÜHRENSCHULDNERIN / GEBÜHRENSCHULDNER... 4 ERHEBUNG... 4 GEBÜHRENBEREICHE... 5 PERSONEN-,

Mehr

Einwohnergemeinde Thunstetten. Gebührenreglement 2008

Einwohnergemeinde Thunstetten. Gebührenreglement 2008 Einwohnergemeinde Thunstetten Gebührenreglement 2008 Gebührenreglement EWG Thunstetten, Original, 1.1.2014 Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES... 3 GEGENSTAND... 3 BEMESSUNG... 3 GEBÜHRENSCHULDNERIN / GEBÜHRENSCHULDNER...

Mehr

Gebührenreglement Koppigen

Gebührenreglement Koppigen Koppigen 2015 Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES... 3 GEGENSTAND... 3 BEMESSUNG... 3 GEBÜHRENSCHULDNERIN / GEBÜHRENSCHULDNER... 4 ERHEBUNG... 4 GEBÜHRENBEREICHE... 5 PERSONEN-, FAMILIEN-, ERBRECHT... 5 EINWOHNERKONTROLLE...

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE BARGEN BE

EINWOHNERGEMEINDE BARGEN BE EINWOHNERGEMEINDE BARGEN BE Gebührenreglement Teilrevision vom 01. Oktober 2013 Inhaltsverzeichnis Reglement Seite I. Gegenstand Artikel 1 Grundsatz 5 Artikel 2 Rahmentarif 5 II. Bemessung Artikel 3 Grundsätze

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE KRAUCHTHAL. Gebührenverordnung

EINWOHNERGEMEINDE KRAUCHTHAL. Gebührenverordnung EINWOHNERGEMEINDE KRAUCHTHAL Gebührenverordnung Inkraftsetzung: 1. Mai 2012 Teilrevision: 1. Januar 2015 Inhaltsverzeichnis Artikel Seite Gegenstand 1 1 Auslagen 2 1 Mehrwertsteuer 3 1 en 4 1 Bezug der

Mehr

G e b ü h r e n r e g l e m e n t

G e b ü h r e n r e g l e m e n t 54.2 G e b ü h r e n r e g l e m e n t Gemeinderatsbeschluss Nr. 252 vom 8..2002 Der Gemeinderat Orpund, gestützt auf Art. 48 Bst. c Gemeindeordnung (GO) vom 2.06.2000, beschliesst: Artikel Zweck Dieses

Mehr

Gebührenreglement. Einwohnergemeinde Wiedlisbach

Gebührenreglement. Einwohnergemeinde Wiedlisbach Einwohnergemeinde Wiedlisbach Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES... GEGENSTAND... BEMESSUNG... i. GEBUHRENSCHULDNERIN/GEBUHRENSCHULDNER...4 ERHEBUNG...^.h GEBÜHRENBEREICHE...5 PERSONEN-UND ERBRECHT...5 EINWOHNERKONTROLLE...6

Mehr

Gebührenverordnung 2014

Gebührenverordnung 2014 Einwohnergemeinde Roggwil Gebührenverordnung 2014 Auflageakten Gemeindeversammlung vom 9. Dezember 2013-1 - Gebührenverordnung Gestützt auf Art. 67 des Gebührenreglements der Gemeinde Roggwil vom 9. Dezember

Mehr

Gebührenverordnung. Einwohnergemeinde Port ^ 7. Mit Änderung von Anhang II per Mit Änderung von Anhang l per

Gebührenverordnung. Einwohnergemeinde Port ^ 7. Mit Änderung von Anhang II per Mit Änderung von Anhang l per Einwohnergemeinde Port ^ 7 Gebührenverordnung 2014 Mit Änderung von Anhang II per01.01.2016 Mit Änderung von Anhang l per01.03.2016 Mit Änderung vonanhangvper01.01.2017 vsssisii ^SISSSSSSsißS^ Die in diesem

Mehr

Tarifübersicht Abfall-, Wasser-, Abwasser- und Baugebühren

Tarifübersicht Abfall-, Wasser-, Abwasser- und Baugebühren Tarifübersicht Abfall-, Wasser-, Abwasser- und Baugebühren 1. Abfallgebühren Grundgebühr bis 250 m 2 BGF CHF/m 2 1.30 251 bis 500 m 2 BGF CHF/m 2 1.20 501 bis 1 000 m 2 BGF CHF/m 2 1.10 1 001 bis 3 000

Mehr

Gebührentarif für die Erfüllung. baurechtlicher Aufgaben

Gebührentarif für die Erfüllung. baurechtlicher Aufgaben Gebührentarif für die Erfüllung baurechtlicher Aufgaben Der Gemeinderat Honau erlässt, gestützt auf 212 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989 und Art. 32 des Bau- und Zonenreglementes vom 26.

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE HILTERFINGEN. Datenschutzreglement

EINWOHNERGEMEINDE HILTERFINGEN. Datenschutzreglement EINWOHNERGEMEINDE HILTERFINGEN Datenschutzreglement 2009 Der Gemeinderat von Hilterfingen, gestützt auf das kantonale Datenschutzgesetz vom 19.2.1986 das Informationsgesetz vom 2.11.1993 die Informationsverordnung

Mehr

Chronologie. Änderungen Änderung vom 4. Juli 2011 (Art. 5, 14, 14a); Inkrafttreten am 1. September 2011 (siehe Beschluss vom 4. Juli 2011).

Chronologie. Änderungen Änderung vom 4. Juli 2011 (Art. 5, 14, 14a); Inkrafttreten am 1. September 2011 (siehe Beschluss vom 4. Juli 2011). 725.11 Gebührenreglement für das Baubewilligungsverfahren, die baupolizeilichen Verrichtungen und die Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes (Sondernutzung) in der Gemeinde Köniz 11. Dezember 1995 mit

Mehr

Allgemeine Gebührenregelung Politische Gemeinde Eglisau

Allgemeine Gebührenregelung Politische Gemeinde Eglisau Allgemeine Gebührenregelung Politische Gemeinde Eglisau vom 13. Juli 2015 Gemeindeverwaltung Obergass 17 Postfach 8193 Eglisau Telefon 043 422 35 01 Fax 043 422 35 08 info@eglisau.ch eglisau.ch Gestützt

Mehr

Tarifblatt Abfall-, Wasser-, Abwasser- und Baugebühren

Tarifblatt Abfall-, Wasser-, Abwasser- und Baugebühren Tarifblatt Abfall-, Wasser-, Abwasser- und Baugebühren 1 - Abfallgebühren Art Grundgebühr - CHF/Unternehmen 19.00 Sackgebühr / Markengebühr 17 Liter (max. 2.5 kg) CHF/Sack 10.00 10 Säcke 35 Liter (max.

Mehr

Gebührentarif zum Abfallreglement EINWOHNERGEMEINDE BETTENHAUSEN. Gebührentarif zum Abfallreglement

Gebührentarif zum Abfallreglement EINWOHNERGEMEINDE BETTENHAUSEN. Gebührentarif zum Abfallreglement EINWOHNERGEMEINDE BETTENHAUSEN Gebührentarif zum Abfallreglement Ausgabe 1.1.2017 Die Einwohnergemeinde Bettenhausen erlässt gestützt auf Artikel 26 des Abfallreglements vom 07. Dezember 2016 folgenden

Mehr

Einwohnergemeinde Lyssach

Einwohnergemeinde Lyssach Einwohnergemeinde Lyssach Datenschutzreglement (DSR) 2008 Artikel Listen Die Gemeinde kann an private Personen systematisch a) Grundsatz geordnete Daten (Listen) bekannt geben. 2 Eine Bekanntgabe zu kommerziellen

Mehr

Gebührenreglement zur Bau- und Nutzungsordnung

Gebührenreglement zur Bau- und Nutzungsordnung Gebührenreglement zur Bau- und Nutzungsordnung vom 17. November 2011 Die Einwohnergemeindeversammlung Fahrwangen erlässt gestützt auf 20 Abs. 2 lit. 1 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz)

Mehr

GEBÜHRENTARIF ZUM ABFALLREGLEMENT DER EINWOHNERGEMEINDE WORBEN

GEBÜHRENTARIF ZUM ABFALLREGLEMENT DER EINWOHNERGEMEINDE WORBEN GEBÜHRENTARIF ZUM ABFALLREGLEMENT DER EINWOHNERGEMEINDE WORBEN 1999 GEBÜHRENTARIF ZUM ABFALLREGLEMENT DER EINWOHNERGEMEINDE WORBEN Die Einwohnergemeinde Worben erlässt gestützt auf Artikel 28 und 30 des

Mehr

Gemeinde Murgenthal. Gebührenreglement. betreffend das. Bauwesen

Gemeinde Murgenthal. Gebührenreglement. betreffend das. Bauwesen Gemeinde Murgenthal Gebührenreglement betreffend das Bauwesen April 1999 2 Die Einwohnergemeinde Murgenthal erlässt, gestützt auf - 5 Abs. 2 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (BauG)

Mehr

Reglement über die Erhebung von Gebühren für planungsund baurechtliche Aufgaben (Baugebührenreglement) 1

Reglement über die Erhebung von Gebühren für planungsund baurechtliche Aufgaben (Baugebührenreglement) 1 Luzern ABStadt Systematische Rechtssammlung Nr. 7..4.. Ausgabe vom. September 0 Reglement über die Erhebung von Gebühren für planungsund baurechtliche Aufgaben (Baugebührenreglement) vom. September 99

Mehr

Verordnung über die Direktanlieferung in die Kehrichtverwertungsanlage von Energie Wasser Bern (Kehrichtverordnung; KV)

Verordnung über die Direktanlieferung in die Kehrichtverwertungsanlage von Energie Wasser Bern (Kehrichtverordnung; KV) Monbijoustrasse 11, Postfach, 3001 Bern Telefon 031 321 31 11, www.ewb.ch Verordnung über die Direktanlieferung in die Kehrichtverwertungsanlage von Energie Wasser Bern (Kehrichtverordnung; KV) Energie

Mehr

AMTLICHE PUBLIKATION GEMEINDE UTZENSTORF. Fakultatives Referendum

AMTLICHE PUBLIKATION GEMEINDE UTZENSTORF. Fakultatives Referendum AMTLICHE PUBLIKATION GEMEINDE UTZENSTORF je 1x Amtsanzeiger vom 24. und 31. August 2006 Fakultatives Referendum Nach Artikel 28 der Gemeindeordnung 2005 vom 30.05.2005 können zwei Prozent der in Gemeindeangelegenheiten

Mehr

Gebührenreglement zur Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Stadt Baden

Gebührenreglement zur Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Stadt Baden Vorlage Einwohnerrat, Oktober 2013 Gebührenreglement zur Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Stadt Baden Vom Kurztitel: Gebührenreglement Zuständige Abteilung: Planung und Bau Gebührenreglement zur Bau-

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE GUTTANNEN. Reglement über die Hundehaltung und die Hundetaxe 01. Oktober 2010

EINWOHNERGEMEINDE GUTTANNEN. Reglement über die Hundehaltung und die Hundetaxe 01. Oktober 2010 EINWOHNERGEMEINDE GUTTANNEN Reglement über die Hundehaltung und die Hundetaxe 01. Oktober 2010 Mit Änderungen vom 01. Januar 2013 Die Einwohnergemeinde Guttannen erlässt gestützt auf - das Polizeigesetz

Mehr

Der Stadtrat von Biel, gestützt auf Artikel 40 Ziffer 4 Buchstabe f der Stadtordnung vom 9. Juni , beschliesst:

Der Stadtrat von Biel, gestützt auf Artikel 40 Ziffer 4 Buchstabe f der Stadtordnung vom 9. Juni , beschliesst: Gebührenreglement vom 17. Dezember 2014 SGR 670.1 Der Stadtrat von Biel, gestützt auf Artikel 40 Ziffer 4 Buchstabe f der Stadtordnung vom 9. Juni 1996 1, beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE DIEPFLINGEN GEBÜHRENORDNUNG

EINWOHNERGEMEINDE DIEPFLINGEN GEBÜHRENORDNUNG EINWOHNERGEMEINDE DIEPFLINGEN GEBÜHRENORDNUNG gültig ab 1. Januar 2014 INHALTSVERZEICHNIS 1. Sprachform Seite 2 2. Geltungsbereich Seite 2 3. Definition und Höhe der Gebühren Seite 2 4. Rechnungsstellung

Mehr

GESETZ ÜBER DIE ALLGEMEINEN GEBÜHREN DER GEMEINDE ILANZ/GLION

GESETZ ÜBER DIE ALLGEMEINEN GEBÜHREN DER GEMEINDE ILANZ/GLION GESETZ ÜBER DIE ALLGEMEINEN GEBÜHREN DER GEMEINDE ILANZ/GLION Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. Gegenstand Art. Geltungsbereich Art. Begriffe II. Grundsätze der Gebührenerhebung Art.

Mehr

Verordnung über die Gebühren im Bestattungs-, Friedhof-, Siegelungs-, Erbgangssicherungsund Testamentswesen

Verordnung über die Gebühren im Bestattungs-, Friedhof-, Siegelungs-, Erbgangssicherungsund Testamentswesen 556.12 Verordnung über die Gebühren im Bestattungs-, Friedhof-, Siegelungs-, Erbgangssicherungsund Testamentswesen 28. November 2012 Chronologie Erlass Beschluss des Gemeinderats vom 28. November 2012;

Mehr

in Ausführung von Art. 13 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen 1),

in Ausführung von Art. 13 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen 1), 7.0 Verordnung über die Gebühren im kantonalen Verwaltungsverfahren (Verwaltungsgebührenverordnung) vom 6. Oktober 97 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung von Art. des Gesetzes über

Mehr

Reglement über Grundeigentümerbeiträge und gebühren (S 133)

Reglement über Grundeigentümerbeiträge und gebühren (S 133) Seite von 5 Schänzlistrasse, 545 Selzach Tel. 0 64 4 4, Fax 0 64 9 0 ewselzach@datacomm.ch, www.selzach.ch Reglement über Grundeigentümerbeiträge und gebühren (S ) Gestützt auf 8 des Planungs- und Baugesetzes

Mehr

Ausgabe 2012 EINWOHNERGEMEINDE LOTZWIL

Ausgabe 2012 EINWOHNERGEMEINDE LOTZWIL Ausgabe 2012 EINWOHNERGEMEINDE LOTZWIL Die Gemeindeversammlung erlässt gestützt auf Art. 28 Ziff. 5 Organisationsreglement das nachfolgende Die in diesem Reglement aus Gründen der besseren Lesbarkeit gewählte

Mehr

Ausgabe 2014 EINWOHNERGEMEINDE LOTZWIL

Ausgabe 2014 EINWOHNERGEMEINDE LOTZWIL Ausgabe 014 EINWOHNERGEMEINDE LOTZWIL Der Gemeinderat erlässt gestützt auf Artikel 6 des Abfallreglements vom 6. November 01 folgenden Gebührentarif zum Abfallreglement Die in diesem Tarif aus Gründen

Mehr

Einwohnergemeinde Mirchel. Abfallverordnung. 7. Dezember 2011 Stand am 1. Januar 2014

Einwohnergemeinde Mirchel. Abfallverordnung. 7. Dezember 2011 Stand am 1. Januar 2014 Einwohnergemeinde Mirchel Abfallverordnung 7. Dezember 2011 Stand am 1. Januar 2014 Einwohnergemeinde Mirchel INHALTSVERZEICHNIS Seite ABFALLVERORDNUNG 1. Haushaltungen Art. 1 Gebührenart 1 Art. 2 a) Grundgebühr

Mehr

Einwohnergemeinde Spiringen

Einwohnergemeinde Spiringen Einwohnergemeinde Spiringen Tarifordnung der Wasserversorgung Spiringen 9. April 00 Inhaltsverzeichnis Artikel A. Gebühren Grundsatz B. Anschlussgebühren Grundsatz Anschlussgebühren 3 Fälligkeit 4 Gebührenpflichtige

Mehr

Einbürgerungsreglement der Gemeinde Läufelfingen

Einbürgerungsreglement der Gemeinde Läufelfingen Einbürgerungsreglement der Gemeinde Läufelfingen vom 06. Juni 2008 Die Bürgergemeindeversammlung der Gemeinde Läufelfingen, gestützt auf 26 Absatz 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 21. Januar 1993, beschliesst:

Mehr

BURGERGEMEINDE HEIMBERG. Reglement über die Aufnahme in das Burgerrecht

BURGERGEMEINDE HEIMBERG. Reglement über die Aufnahme in das Burgerrecht BURGERGEMEINDE HEIMBERG Reglement über die Aufnahme in das Burgerrecht Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Seite Grundsatz Erwerbsarten Ermessen Einschliessung Bürgerrecht Schweigepflicht II.

Mehr

Parkplatzreglement. der. Einwohnergemeinde Kandersteg

Parkplatzreglement. der. Einwohnergemeinde Kandersteg Parkplatzreglement der Einwohnergemeinde Kandersteg 08. Juni 2001 Die Gemeindeversammlung von Kandersteg, auf Antrag des Gemeinderates, gestützt auf Art. 4 a des Organisationsreglementes vom 26. Mai 2000

Mehr

Verordnung über das Bürgerrecht der Stadt Winterthur vom 30. März 1992

Verordnung über das Bürgerrecht der Stadt Winterthur vom 30. März 1992 Verordnung über das Bürgerrecht der Stadt Winterthur vom 30. März 1992 (inkl. Änderungen bis 17. Dezember 2014) Verordnung über das Bürgerrecht der Stadt Winterthur vom 30. März 1992 I. Allgemeines Rechtliche

Mehr

Reglement über Verwaltungsgebühren und Ersatzabgaben im Raumplanungs- und Bauwesen vom 24. April 1995

Reglement über Verwaltungsgebühren und Ersatzabgaben im Raumplanungs- und Bauwesen vom 24. April 1995 Reglement über Verwaltungsgebühren und Ersatzabgaben im Raumplanungs- und Bauwesen vom 24. April 1995 Inhaltsverzeichnis KAPITEL 1: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Gegenstand Seite 2 Art. 2 Kreis der Abgabepflichtigen

Mehr

Einwohnergemeinde MATTEN. Gebührentarif zu Abfall - Reglement

Einwohnergemeinde MATTEN. Gebührentarif zu Abfall - Reglement Einwohnergemeinde MATTEN Gebührentarif zu Abfall - Reglement Beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 12. Juni 1992 In Kraft seit 01. September 1992 Inhaltsverzeichnis Grundsatz... 3 I. Haushaltungen...

Mehr

Gebührenverordnung mit Erläuterungen. Genehmigt durch GR am

Gebührenverordnung mit Erläuterungen. Genehmigt durch GR am Gebührenverordnung mit Erläuterungen Genehmigt durch GR am.09.07 INHALT KURZFASSUNG VORBEMERKUNGEN Grundsätzliches zu den Gebühren Was nicht in der Gebührenverordnung enthalten ist Zeitlicher Ablauf beim

Mehr

Gebührentarif der Einwohnerkontrolle der Stadt Luzern

Gebührentarif der Einwohnerkontrolle der Stadt Luzern Luzern ABStadt Systematische Rechtssammlung Nr. 0.5.2.1.2 Ausgabe vom 1. April 2007 Gebührentarif der Einwohnerkontrolle der Stadt Luzern vom 26. Februar 1997 Der Stadtrat von Luzern, gestützt auf 12 Abs.

Mehr

Aufgabenübertragung im Bereich Feuerwehr

Aufgabenübertragung im Bereich Feuerwehr Reglement betreffend die Aufgabenübertragung im Bereich Feuerwehr der Einwohnergemeinde Rüderswil Inkrafttreten am 1. Januar 2014 Die Einwohnergemeindeversammlung Rüderswil beschliesst das Reglement für

Mehr

gemeınde Steffisburg fififi Reklamereglement Seite 1

gemeınde Steffisburg fififi Reklamereglement Seite 1 . gemeınde Steffisburg fififi Reklamereglement Seite 1 INHALTSVERZEICHNIS Artikel Seite Allgemeine Bestimmungen - Zweck und Geltungsbereich 1 3 - Übergeordnetes Recht und Bewilligungspflicht 2 3 - Begriffe

Mehr

Gebührenreglement Wasserversorgung. (inkl. Gebührenverordnung mit Änderung vom )

Gebührenreglement Wasserversorgung. (inkl. Gebührenverordnung mit Änderung vom ) Gebührenreglement Wasserversorgung (inkl. Gebührenverordnung mit Änderung vom 10.11.2003) vom 07.12.1994 in Kraft seit 01.01.1995 2 Gebührenreglement Wasserversorgung Die Einwohnergemeinde Ittigen beschliesst,

Mehr

Gebührentarif zum Abfallreglement. 1. Januar 1993

Gebührentarif zum Abfallreglement. 1. Januar 1993 Gebührentarif zum Abfallreglement 1. Januar 1993 1. Änderung GV 04.12.1995 2. Änderung GV 21.03.2005 2 Inhaltsverzeichnis Sachgebiet Artikel Seite Abgabe der Marken 9 6 Ausschluss von der Abfuhr 10 6 Bemessungsgrundlagen

Mehr

Reglement über das Abstellen von Motorfahrzeugen auf öffentlichen Strassen und Plätzen (Parkierungsreglement)

Reglement über das Abstellen von Motorfahrzeugen auf öffentlichen Strassen und Plätzen (Parkierungsreglement) Reglement über das Abstellen von Motorfahrzeugen auf öffentlichen Strassen und Plätzen (Parkierungsreglement) gültig ab 0. Oktober 999 Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeines Art. Grundsatz Art. Zuständigkeit

Mehr

Einwohnergemeinde Auswil. Gebührentarif zum Abfallreglement

Einwohnergemeinde Auswil. Gebührentarif zum Abfallreglement Einwohnergemeinde Auswil Gebührentarif zum Abfallreglement vom 05. Dezember 04 (gültig ab 0. Januar 05) Die Einwohnergemeinde AUSWIL erlässt gestützt auf Artikel 8 des Abfallreglements vom 05. Dezember

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE SEEBERG. Gebührenverordnung

EINWOHNERGEMEINDE SEEBERG. Gebührenverordnung EINWOHNERGEMEINDE SEEBERG Gebührenverordnung Inkraftsetzung: 1. Januar 2013 Änderung per 1. Januar 2014 Änderung per 1. Juli 2016 Inhaltsverzeichnis Gegenstand... 3 Auslagen... 3 Mehrwertsteuer... 3 Aufwandgebühren...

Mehr

Kindergarten- und Primarschulreglement

Kindergarten- und Primarschulreglement Kindergarten- und Primarschulreglement 00 der Einwohnergemeinde Täuffelen-Gerolfingen Einwohnergemeinde Gerolfingen Täuffelen Gemeindeschreiberei Hauptstrasse 86 Postfach 76 575 Täuffelen 0/96 06 6 Fax

Mehr

Verordnung zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes

Verordnung zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes 8.0 Verordnung zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes Vom 5. April 005 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 74 Absatz der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft

Mehr

VERORDNUNG ÜBER DAS BÜRGER- RECHT DER STADT USTER

VERORDNUNG ÜBER DAS BÜRGER- RECHT DER STADT USTER Nr. B4.01 Ausgabe vom 30. Mai 2016 VERORDNUNG ÜBER DAS BÜRGER- RECHT DER STADT USTER www.uster.ch Seite 1 B4.01 Bürgerrecht in Uster INHALTSVERZEICHNIS A. Allgemeines... 2 Art. 1 Hinweis auf massgebliches

Mehr

Steuergesetz der Gemeinde Avers

Steuergesetz der Gemeinde Avers gestützt auf das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons Graubünden I. Allgemeine Bestimmungen Art. Die Gemeinde Avers erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts: Gegenstand

Mehr

Einwohnergemeinde Adelboden

Einwohnergemeinde Adelboden Gebühren- / Bussenverordnung Ortspolizeiwesen der Einwohnergemeinde Adelboden vom.9.009 Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Adelboden erlässt, gestützt auf die Gemeindeverordnung (BSG 70.) des Kantons

Mehr

Parkierungsreglement

Parkierungsreglement Parkierungsreglement 005 Parkierungsreglement der Einwohnergemeinde Rubigen Die Einwohnergemeinde Rubigen erlässt, gestützt auf - das eidgenössische Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 19.1.1958, Art. - die

Mehr

E i n w o h n e r g e m e i n d e W i c h t r a c h. Reglement Erhebung Hundetaxe

E i n w o h n e r g e m e i n d e W i c h t r a c h. Reglement Erhebung Hundetaxe E i n w o h n e r g e m e i n d e W i c h t r a c h Reglement Erhebung Hundetaxe vom 5. Dezember 2012 INHALTSVERZEICHNIS 2 1. Hundetaxe 3 Taxpflichtige Hunde 3 Meldepflicht 3 Taxbefreite Hunde 3 Nachzahlung,

Mehr

V E R O R D N U N G. über das nächtliche Dauerparkieren. auf öffentlichem Grund. (Laternengaragen-Verordnung)

V E R O R D N U N G. über das nächtliche Dauerparkieren. auf öffentlichem Grund. (Laternengaragen-Verordnung) V E R O R D N U N G über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund (Laternengaragen-Verordnung) vom 9. Dezember 1992 - 2 - Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeines Grundsatz, Art. 1 3 Begriffe,

Mehr

PARKIERUNGSREGLEMENT

PARKIERUNGSREGLEMENT GEMEINDE 4718 HOLDERBANK SO PARKIERUNGSREGLEMENT Reglement über die Benützung von öffentlichem Grund CW-11/2016 Seite 1 Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze Die Einwohnergemeinde Holderbank

Mehr

GEBÜHRENTARIF ZUM ABFALLREGLEMENT. (mit Änderungen 1995)

GEBÜHRENTARIF ZUM ABFALLREGLEMENT. (mit Änderungen 1995) GEBÜHRENTARIF ZUM ABFALLREGLEMENT 1992 (mit Änderungen 1995) 1 Die Einwohnergemeinde Heimberg erlässt, gestützt auf Artikel 32 des Abfallreglements vom 12. Dezember 1991, unter Vorbehalt der durch die

Mehr

Stadt Maienfeld. Steuergesetz der Stadt Maienfeld

Stadt Maienfeld. Steuergesetz der Stadt Maienfeld Stadt Maienfeld Steuergesetz der Stadt Maienfeld 1 Steuergesetz der Stadt Maienfeld gestützt auf das geltende Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons Graubünden I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand

Mehr

Gebührenreglement. für Dienstleistungen der Gemeinde Roggwil TG

Gebührenreglement. für Dienstleistungen der Gemeinde Roggwil TG Gebührenreglement für Dienstleistungen der Gemeinde Roggwil TG Inhaltsverzeichnis Seite I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 Art. 1 Grundsätze 1 Art. 2 Ausnahmen 1 Art. 3 Gebührenfestsetzung 1 Art. 4 Haftung 1

Mehr

Steuergesetz der Gemeinde Trin

Steuergesetz der Gemeinde Trin Steuergesetz der Gemeinde Trin I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand 1 Die Gemeinde Trin erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts: a) eine Einkommens- und Vermögenssteuer;

Mehr

in Ausführung von Art. 163 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. Juni 1911,

in Ausführung von Art. 163 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. Juni 1911, . Erbschaftsgebührenverordnung vom 6. Februar 06 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung von Art. 6 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 7. Juni

Mehr

Gemeinde Anwil. Einbürgerungsreglement

Gemeinde Anwil. Einbürgerungsreglement Gemeinde Anwil Einbürgerungsreglement vom 5. November 009 Gemeinde Anwil Einbürgerungsreglement Seite von 5 Die Einwohnergemeindeversammlung der Gemeinde Anwil, gestützt auf 6 Absatz des Bürgerrechtsgesetzes

Mehr

Gebührentarif Bau- und Planungswesen

Gebührentarif Bau- und Planungswesen Gebührentarif Bau- und Planungswesen 2 Inhaltsverzeichnis I Allgemeines Seite Art. 1 Grundsatz 3 Art. 2 Rechtliche Grundlagen 3 Art. 3 Zweck und Geltungsbereich 3 II Gebührentarif Art. 4 Verfügungen und

Mehr

Einwohnergemeinde Tenniken Steuerreglement

Einwohnergemeinde Tenniken Steuerreglement Einwohnergemeinde Tenniken Steuerreglement (in Kraft seit 18.01.2001) 2 1 Gegenstand Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Einwohnergemeinde gemäss den Bestimmungen des kantonalen Steuer- und Finanzgesetzes

Mehr

Steuerreglement für die Einwohnergemeinde Bennwil

Steuerreglement für die Einwohnergemeinde Bennwil Steuerreglement für die Einwohnergemeinde Bennwil Steuerreglement Bennwil/05.12.2006 2 INHALTSVERZEICHNIS STEUERREGLEMENT DER EINWOHNERGEMEINDE BENNWIL 3 1 Gegenstand 3 2 Steuerfuss, Steuersatz 3 3 Steuerveranlagung

Mehr

Einbürgerungsreglement

Einbürgerungsreglement Einbürgerungsreglement der Einwohnergemeinde HERSBERG INHALTSVERZEICHNIS Inhaltsverzeichnis A GELTUNGSBEREICH 3 1 GRUNDSATZ 3 B VORAUSSETZUNG DER EINBÜRGERUNG 3 2 WOHNSITZ 3 3 INTEGRATION 3 4 LEUMUND 4

Mehr

Wassergebührenreglement

Wassergebührenreglement Wassergebührenreglement Fassung vom 20. Juni 2011 Inhaltsverzeichnis Artikel Seite Einmalige Anschlussgebühren 1 3 Grundgebühren Wohnbauten 2 3 Grundgebühren übrige Bauten 3 3 Verbrauchsgebühren 4 3 Nichtbenützen

Mehr

Einwohnergemeinde Unterseen

Einwohnergemeinde Unterseen 43. Einwohnergemeinde Unterseen Reglement über das Schulwesen und die Organisation der Volksschule (Schulreglement) Gemeinderat vom. Mai 05 in Kraft ab. August 05 Inhaltsverzeichnis STICHWORT ARTIKEL I.

Mehr

VERWALTUNGSGEBÜHREN...

VERWALTUNGSGEBÜHREN... Inhaltsverzeichnis Seite 1. VERWALTUNGSGEBÜHREN... 2 1.1. ALLGEMEINE VERWALTUNG... 2 1.2. EINWOHNERKONTROLLE... 2 1.3. ZIVILSTANDSAMT... 3 1.4. ORDNUNGSDIENST... 3 1.5. GEWERBE UND HANDEL... 3 1.6. VORMUNDSCHAFTSBEHÖRDE...

Mehr

Verordnung über die Gebühren im Ausländerrecht *

Verordnung über die Gebühren im Ausländerrecht * . Verordnung über die Gebühren im Ausländerrecht * Vom 6. Mai 003 (Stand. März 03) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Artikel 8 und 9 der Verordnung vom 4. Oktober 007 ) über

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE ZUNZGEN. Einbürgerungsreglement

EINWOHNERGEMEINDE ZUNZGEN. Einbürgerungsreglement EINWOHNERGEMEINDE ZUNZGEN Einbürgerungsreglement vom 0. Dezember 008 Die Bürgergemeindeversammlung Zunzgen beschliesst, gestützt auf 6 Abs. des Bürgerrechtsgesetzes vom. Januar 99 A. Geltungsbereich Grundsatz

Mehr

Reglement über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Areal

Reglement über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Areal Reglement über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Areal (Nachtparkierreglement) vom.. GEMEINDE HÖLSTEIN / Nachtparkiereglement Seite 2 Die Einwohnergemeindeversammlung der Gemeinde Hölstein,

Mehr

Steuergesetz der Gemeinde Vaz/Obervaz

Steuergesetz der Gemeinde Vaz/Obervaz 90 Steuergesetz der Gemeinde Vaz/Obervaz I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Gegenstand Die Gemeinde Vaz/Obervaz erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts: a) eine Einkommens- und

Mehr

Reglement für Datenschutz

Reglement für Datenschutz Reglement für Rechtliche Grundlage Gestützt auf das Organisationsreglement erlässt der Gemeinderat folgendes Reglement: Allgemeines Grundsatz Art. Die Gemeinde darf an private Personen systematisch geordnete

Mehr

Richtlinie über die Gebühren im Beurkundungswesen. vom 27. April 2015

Richtlinie über die Gebühren im Beurkundungswesen. vom 27. April 2015 Richtlinie über die Gebühren im Beurkundungswesen vom 27. April 2015 2 Inhaltsverzeichnis Richtlinie über die Gebühren im Beurkundungswesen... 4 1 Beurkundungsbedürftige Rechtsgeschäfte... 4 1 Öffentliche

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE GELTERKINDEN STEUERREGLEMENT (IN KRAFT SEIT 1. JANUAR 2002) (MIT STAND 1. JANUAR 2017)

EINWOHNERGEMEINDE GELTERKINDEN STEUERREGLEMENT (IN KRAFT SEIT 1. JANUAR 2002) (MIT STAND 1. JANUAR 2017) EINWOHNERGEMEINDE GELTERKINDEN STEUERREGLEMENT (IN KRAFT SEIT. JANUAR 00) (MIT STAND. JANUAR 07) Steuerreglement der Einwohnergemeinde Gelterkinden Seite Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Gelterkinden

Mehr

Stadt. Reglement über die Parkraumbewirtschaftung beim Dauerparkieren auf öffentlichem Grund (Parkkartenreglement)

Stadt. Reglement über die Parkraumbewirtschaftung beim Dauerparkieren auf öffentlichem Grund (Parkkartenreglement) Luzern Stadt Systematische Rechtssammlung Nr. 6.3... Ausgabe vom. September 003 Reglement über die Parkraumbewirtschaftung beim Dauerparkieren auf öffentlichem Grund (Parkkartenreglement) vom 30. Januar

Mehr

Verordnung über die Gebühren für die Lebensmittelkontrolle

Verordnung über die Gebühren für die Lebensmittelkontrolle Verordnung über die Gebühren für die Lebensmittelkontrolle (VGLek) 817.51 vom 1. März 1995 (Stand am 2. März 2004) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 45 Absatz 3 des Lebensmittelgesetzes

Mehr

Kanton Zug 212.315. Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVGund Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge

Kanton Zug 212.315. Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVGund Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge Kanton Zug.35 Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVGund Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge Vom 6. September 005 (Stand. Juli 03) Der Konkordatsrat der Zentralschweizer BVG-

Mehr