Gebührenreglement vom 3. Dezember enthält die Teilrevision vom 3. Dezember 2018
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- Gudrun Dittmar
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1 Gebührenreglement vom 3. Dezember 01 enthält die Teilrevision vom 3. Dezember 018 1
2 GEBÜHRENREGLEMENT Inhaltsverzeichnis GEBÜHRENREGLEMENT... ALLGEMEINES... 3 GEGENSTAND... 3 BEMESSUNG... 3 GEBÜHRENSCHULDNERIN / GEBÜHRENSCHULDNER... 4 ERHEBUNG... 4 GEBÜHRENBEREICHE... 5 PERSONEN-, FAMILIEN-, ERBRECHT... 5 EINWOHNERKONTROLLE... 6 ORTSPOLIZEIWESEN... 8 BAUWESEN Baugesuche und Voranfragen Baukontrolle... 1 Weitere Aufwendungen STEUERWESEN DATENSCHUTZ VERSCHIEDENES ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN AUFLAGEZEUGNIS... 16
3 Allgemeines Gegenstand Grundsatz Art. 1 1 Die Gemeinde erhebt Gebühren für die im vorliegenden Reglement aufgeführten Dienstleistungen. Sie verrechnet zusätzlich die notwendigen Auslagen wie Post- und Telefontaxen, Spesenentschädigungen, Expertenhonorare und Publikationskosten. 3 Vorbehalten bleiben Gebührenregelungen in Spezialreglementen und die direkt anwendbaren kantonalen Gebührenbestimmungen. Bemessung Kostendeckung Verhältnismässigkeit Art. 1 Die einzelne Gebühr soll nach Möglichkeit so bemessen werden, dass die Einnahmen (Gebühr und Auslagen) die Aufwendungen für die Entschädigung des Personals und die notwendige Infrastruktur decken (hundertfünfzig Prozent der Bruttolohnsumme von entsprechend qualifiziertem Personal). Die Gesamteinnahmen in einem Verwaltungszweig sollen den Gesamtaufwand nicht übersteigen. 3 Die Gebühr muss im Einzelfall verhältnismässig sein. Bemessungsarten Art. 3 1 Die Gebühren werden nach Aufwand oder pauschaliert bemessen. Vorbehalten bleibt die sinngemässe Anwendung von eidgenössischen und kantonalen Rahmengebühren. Gebühren nach Aufwand Art Mit der Gebühr nach Aufwand wird der Personal- und Infrastrukturaufwand abgegolten. Die Gebühren nach Aufwand sind nach der Art der Dienstleistung unterteilt: a) für normale Verwaltungstätigkeit: Aufwandgebühr I, b) für Verwaltungstätigkeit, die eine höhere fachliche Qualifikation erfordert:. c) für Verwaltungstätigkeit, die eine hohe fachliche Qualifikation erfordert: I. 3 Die Gebühren nach Aufwand werden nach dem Zeitaufwand berechnet, der für die konkrete Dienstleistung erforderlich ist. Der Zeitaufwand ergibt sich aus den Rapporten. 1 Fassung gemäss Teilrevision vom 3. Dezember 018, in Kraft getreten per
4 4 Gebühren nach Aufwand werden nur erhoben, wenn der Zeitaufwand insgesamt eine Viertelstunde übersteigt. Pauschalgebühren Art. 5 1 Mit der pauschaliert bemessenen Gebühr wird eine Dienstleistung, unabhängig vom verursachten Aufwand, abgegolten. Sobald der Landesindex der Konsumentenpreise (LIKP) um mehr als zehn Punkte angestiegen ist, kann der Gemeinderat die Pauschalgebühr der Teuerung anpassen. Es ist vom LIKP zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglementes auszugehen. Gebührenschuldnerin / Gebührenschuldner Art. 6 Gebühren und Auslagen schuldet, wer eine Dienstleistung nach diesem Reglement veranlasst oder verursacht. Erhebung Erlass der Gebühr Art. 7 1 Würde die Gebührenerhebung zu unverhältnismässiger Härte führen, kann der Gemeinderat auf Gesuch hin im Einzelfall davon ganz oder teilweise absehen. Bei Gebührenbeträgen bis zu CHF liegt diese Kompetenz bei den zuständigen Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern bzw. deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern. Inkasso Art. 8 1 Die Gemeinde stellt die fälligen Forderungen sofort und vollständig in Rechnung. Die Gemeinde kann die Schuldnerin oder den Schuldner mahnen. 3 Bezahlt die Schuldnerin oder der Schuldner nicht, verfügt die Gemeinde geschuldete Gebühren und Auslagen. 4 Ist die Verfügung rechtskräftig, betreibt die Gemeinde die Schuldnerin oder den Schuldner 5 Der Gemeinderat kann die Verlustscheinbewirtschaftung einem externen Dritten (Inkassobüro) übertragen 3. Kostenvorschuss Art. 9 Die Gemeinde kann einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen, bevor die Dienstleistung erbracht wird. Abs. hinzugefügt gem. Teilrevision vom , in Kraft seit Abs. 5 hinzugefügt gem. Teilrevision vom , in Kraft seit
5 Benachrichtigung Art. 10 Verursacht eine Dienstleistung voraussichtlich einen ungewöhnlich hohen Aufwand, so ist die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner vor der weiteren Bearbeitung zu benachrichtigen und das weitere Vorgehen abzusprechen. Fälligkeit Art. 11 Die Gebühren sind auf den Zeitpunkt der erbrachten Dienstleistung fällig. Zahlungsfrist Art. 1 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsstellung. Verzugszins Art. 13 Nach Ablauf der Zahlungsfrist sind ohne weiteres ein Verzugszins in der Höhe des vom Regierungsrat für das Steuerwesen jährlich festgelegten Verzugszinssatzes sowie die Inkassogebühren geschuldet. Verjährung Art Die Gebühren verjähren 10 Jahre 4 nach ihrer Fälligkeit. Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen. 3 Im Übrigen sind für die Unterbrechung der Verjährung die Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts sinngemäss anwendbar. 4 Die Verjährung steht still, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder aus anderen Gründen in der Schweiz nicht belangt werden kann. Gebührenbereiche Personen-, Familien-, Erbrecht Erbrecht Art Siegelung, Entsiegelung Letztwillige Verfügung, Aufbewahrung, mit Empfangsschein CHF Letztwillige Verfügung, Bescheinigung, dass kein Testament eingereicht wurde CHF Vorsorgeauftrag nach Art. 360 ZGB, Aufbewahrung, mit Empfangsschein CHF Fassung gem. Teilrevision vom , in Kraft getreten per Abs. 4 hinzugefügt gem. Teilrevision vom , in Kraft getreten per
6 Einwohnerkontrolle Art Niederlassung und Aufenthalt von Schweizern Niederlassung und Aufenthalt von Ausländern 3 Wohnsitzbescheinigungen für SBB- Generalabonnemente 6 4 Hauptwohnsitzbestätigungen GB- Formular c bzgl. nachträgliche Befreiung von der Handänderungssteuer 7 Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (BSG 1.161) Verordnung über die Gebühren in Fremdenpolizeisachen (BSG 1.6) gratis CHF 0.00 Art. 16a 8 1 Einzelne Adressauskünfte bzw. Bekanntgabe weiterer Personendaten gem. Datenschutzgesetzgebung a) an Behörden und Amtsstellen b) an Private - ohne kommerzielles Interesse - mit kommerziellem Interesse Mehrere Adress-/Personendaten-Auskünfte sowie Listen (soweit zulässig), pauschal: a) an Behörden und Amtsstellen b) an Private - ohne kommerzielles Interesse - mit kommerziellem Interesse bis 10 Adressen bis 0 Adressen ab 0 Adressen gratis gratis bei Barzahlung: CHF gegen Rechnung: CHF 0.00 gratis Aufwandgebühr I CHF 0.00 CHF Aufwandgebühr I, mind. CHF Abs. 3 hinzugefügt gem. Teilrevision vom , in Kraft getreten per Abs. 4 hinzugefügt gem. Teilrevision vom , in Kraft getreten per Art. 16a hinzugefügt gem. Teilrevision vom , in Kraft getreten per
7 Art Für die Behandlung von Einbürgerungsgesuchen werden die folgenden Pauschalgebühren erhoben: Leistungen Beratung zu den Voraussetzungen und Aushändigung der Gesuchformulare Voranfrage Vostra beim Kanton / pro Person ab 18 Jahre Konsultation Voraktenverzeichnis Jugendstaatsanwaltschaft / pro Person (10-5 Jahre) Formelle und materielle Prüfung der Gesuchsunterlagen / pro Person Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen mit Dokumenten, Abklärungen und Einbürgerungsgespräch / pro Person Verfassen des Erhebungsberichts / pro Person Beschlussfassung über die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts Weiterleitung sämtlicher Akten inkl. Zusicherungsentscheid an den Kanton, sobald Rechnung durch Gesuchstellende bezahlt ist. Allfällige Aktualisierung der Unterlagen einfordern / pro Person: Pauschalgebühren in CHF für Einzelpersonen* Pauschalgebühren in CHF für Ehepaare und Familien* Pauschalgebühren in CHF für minderjährige Kinder mit separatem Gesuch * im diesen Pauschalgebühren inbegriffen sind die Leistungen für Kinder vor Vollendung des 1. Altersjahrs, welche gestützt auf Art. 30 BüG im Gesuch der Einzelpersonen, Ehepaare oder Familien einbezogen werden. 9 Fassung gem. Teilrevision per , in Kraft getreten per
8 Wird ein Gesuch zurückgezogen, sistiert oder abgeschrieben, werden die bis dahin aufgelaufenen Gebühren verrechnet. 3 Die Kosten für die Beschaffung der nötigen Dokumente, für die Einbürgerungstests, allfällige Einbürgerungs- und Sprachkurse sowie Sprachstandsanalysen gehen vollumfänglich zu Lasten der gesuchstellenden Personen. Art. 18 Lebensbescheinigung gratis 10 Ortspolizeiwesen Gesundheitswesen Art. 19 Desinfektionen Gastgewerbe und Handel mit alkoholischen Getränken Art. 0 1 Soweit Gesuche gemäss Gastgewerbegesetz (BSG ) im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens behandelt werden: Gebühren gemäss Art. 8 ff. Stellungnahme zur a) erstmaligen Erteilung einer Betriebsbewilligung Aufwandgebühr I b) Übertragung einer Betriebsbewilligung Aufwandgebühr I c) Erteilung einer Einzelbewilligung Aufwandgebühr I d) Schliessung und Anordnung von Verwaltungszwang 3 Durchführen der Einspracheverhandlung 4 Abnahme und Betriebskontrolle Prostitutionsgewerbe Art. 0a 11 1 Soweit Gesuche gemäss Gesetz über das Prostitutionsgewerbe (PGG; BSG ) im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens behandelt werden Stellungnahme zu Bewilligungsgesuchen gemäss Art. 18 Abs. PGG Gebühren gemäss Art. 6 ff. 3 Kontrollen gemäss Art. 1 Abs. 1 PGG Betriebswegweiser Art. 0b 1 1 Bewilligung zum Anbringen eines Betriebswegweisers gemäss Art. 54 Abs. 4 SSV. CHF Fassung gem. Teilrevision vom , in Kraft getreten per Art. 0a hinzugefügt gem. Teilrevision vom , in Kraft getreten per Art. 0b hinzugefügt gem. Teilrevision vom , in Kraft getreten per
9 Mitberichte bzgl. Anbringen eines Betriebswegweisers zu Handen der zuständigen kantonalen Stelle. CHF Handel und Gewerbe Art. 1 1 Stellungnahme zum Gesuch um Einrichtungs- bzw. Betriebsbewilligung für Spielsalons Kontrolle pro aufgestellten und bewilligten Spielautomaten Aufwandgebühr I Aufwandgebühr I Inanspruchnahme öffentlichen Grundes Art. 1 Erteilung der Bewilligung (darin enthalten: bis zu zehn m Fläche für einen Tag): einmalige Grundgebühr CHF Für jeden weiteren m und jeden weiteren Tag: befestigter Boden (wie Strassen, Trottoirs, Plätze etc.): pro m /Tag CHF 0.50 unbefestigter Boden: pro m/tag CHF Die maximale Tagesgebühr beträgt CHF (ohne Grundgebühr) 4 Keine Gebühr wird erhoben bei Bewilligungen zum Sammeln von Unterschriften für Initiativen und Referenden Übernachten in Fahrzeugen und Zelten auf öffentlichem Grund Art. a 13 1 Gebühr pro Nacht je Wohneinheit: CHF Mobile Toilettenanlage pro Stk. CHF Stellen / Abführen einer Kehrichtmulde 5m3 mit max. 1.5 t brennbaren Abfällen (Hauskehricht/Sperrgut) CHF Die Kosten für Dienstleistungen der Werke (Trinkwasser, Strom usw.) sind diesen direkt zu begleichen. 5 Kaution (Depot) pro Wohneinheit und pro angefangene Woche: CHF Die Kaution (Depot) wird bei Abreise in bar zurückerstattet, wenn a) die Abreise werktags erfolgt und 4 Std. vorher angekündigt wurde. b) der Platz sauber hinterlassen wurde 13 Art. a hinzugefügt gem. Teilrevision vom , in Kraft getreten per
10 c) keine Kehrichtmulde angefordert wurde oder offensichtlich ist, dass die Zusammensetzung der Abfälle und die Menge der Gebühr nach Abs. 3 entspricht. 7 In den übrigen Fällen wird die Kaution erst nach Eintreffen sämtlicher Rechnungen zurückerstattet. Die Berechtigten haben hierzu eine Kontoverbindung anzugeben. Leumundszeugnis Art. 3 Leumundszeugnis 14 CHF Fundbüro Art. 4 Herausgabe von Fundgegenständen gratis 15 Waffenerwerbsschein Art. 5 Stellungnahme zum Gesuch um einen Waffenerwerbsschein (Bezug für die Gemeinde durch die Kantonspolizei) Verordnung über den Vollzug des eidg. Waffenrechts (BSG ) Hundetaxe Art. 5a 16 1 Die Gemeinde erhebt eine Hundetaxe gemäss Art. 13 des kantonalen Hundegesetzes. Taxpflichtig sind die Hundehalterinnen und Hundehalter, welche am 1. August in der Gemeinde Wohnsitz haben. 3 Der Gemeinderat legt die Höhe der Taxe zwischen CHF und CHF (jährlich pro Hund) im Gebührentarif fest. Die Höhe der Taxe ist für alle Hunde gleich. Bauwesen Baugesuche und Voranfragen Vorläufige, formelle Prüfung Art. 6 1 Kontrolle auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit Aufwandgebühr I Profilkontrolle 14 Fassung gem. Teilrevision vom , in Kraft getreten per Fassung gem. Teilrevision vom , in Kraft getreten per Art. 5a hinzugefügt (vormals Art. 41) gem. Teilrevision vom , in Kraft getreten per
11 3 Aufforderung zur Behebung einfacher Mängel CHF Vorläufige formelle und materielle Prüfung Art. 7 1 Prüfung auf formelle und offensichtliche materielle Mängel Rückweisung zur Verbesserung CHF Nichteintretensentscheid / Bauabschlag (Blitzentscheid) / Abschreibungsverfügung Koordinierte, materielle prüfung (Gemeinde = Baubewilligungsbehörde) Art. 8 1 Prüfung gemäss Leitfaden für das Baubewilligungsverfahren Einholen von Amtsberichten und Nebenbewilligungen CHF pro Gesuch 3 Publikation CHF Gebühren Amtsblatt resp. Amtsanzeiger 4 Mitteilung an die Nachbarn CHF Einspracheverhandlung 6 Bauentscheid 7 Weitere Bewilligungen: a) Schutzraumbefreiung CHF Gebühren Kanton b) Gewässerschutz 17 Gleiche Gebührenansätze wie Kanton (Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung; BSG 154.1) c) Strassenanschluss CHF d) Beanspruchung Strassenterrain CHF e) Brandschutz 18 f) Energietechnischer Massnahmennachweis 19 g) Wasseranschluss CHF Verw.aufwand SWG h) Elektrizitätsanschluss CHF i) Gemeinschaftsantennenanlagen - Anschluss CHF Fassung gem. Teilrevision vom , in Kraft getreten per Fassung gem. Teilrevision vom , in Kraft getreten per Fassung gem. Teilrevision vom , in Kraft getreten per
12 Beratung und Antragstellung Art. 9 1 Prüfung und Behandlung von Einsprachen (Gemeinde nicht Baubewilligungsbehörde) Teilnahme an Einspracheverhandlungen 3 Antrag an Bewilligungsbehörde 4 Amtsberichte 0 gemäss Art. 8 Gebührenreglement Projektänderungen / Verlängerungen Art. 30 Gesuche um Projektänderung / Gesuche um Verlängerung der Baubewilligung gemäss den notwendigen Verfahrensschritten analog Baugesuch Vorzeitige Baubewilligung Art. 31 Gesuch um Zustimmung zur vorzeitigen Baubewilligung CHF Vorzeitiger Baubeginn Art. 3 Gesuch um vorzeitigen Baubeginn Baukontrolle Baubeginn Art. 33 Anzeige des Baubeginns (im Lastenausgleichsverfahren) CHF Kontrollen Art Kontrollen auf dem Bauplatz, wie Bauplatzinstallation, Schutzraumarmierung, Rohbau, Energietechnische Massnahmen, Wasseranschluss, Feuerpolizei, Schutzraumabnahme, Schlussabnahme Schnurgerüstabnahme gemäss Kant. Verordnung über die amtliche Vermessung (BSG ) zum max. zulässigen Taxpunktwert nach Anhang 3 Kontrolle des Kanalisationsanschlusses I 0 Fassung gem. Teilrevision vom , in Kraft getreten per Fassung gem. Teilrevision vom , in Kraft getreten per
13 Massnahmen Art. 35 Baupolizeiliche Massnahmen: Verfahrensinstruktion, Verfügungen (bspw. Wiederherstellung) Weitere Aufwendungen Planung Art. 36 Ausgelöst durch ein Bauvorhaben: Erarbeiten oder Abändern von a) einer Überbauungsordnung b) der baurechtlichen Grundordnung (Vorbehalten bleiben Kostenvereinbarungen im Rahmen eines Infrastrukturvertrages) Aussergewöhnliche Bauvorhaben Art. 37 Aufwendungen im Rahmen von aussergewöhnlichen Bauvorhaben, die nicht unter die kantonale Bewilligungshoheit fallen (bspw. Militärische Bauten, Bahnbauten) Steuerwesen Veranlagung Art Auszug aus dem Steuerregister / Taxationsbescheinigung an Private CHF 0.00 Registernachschlag / Auskunft über Steuertaxation für Dritte Aufwandgebühr I Amtliche Bewertung Art Auszug aus dem Register der amtlichen Werte CHF 0.00 Ausserordentliche Neubewertung mit Kostenfolge Aufwandgebühr I Datenschutz Art. 40 Auskünfte und Einsicht in eigene Daten gemäss Datenschutzgesetz gebührenfrei Verschiedenes Hundesteuer/taxe Art. 41 aufgehoben 3 Fassung gem. Teilrevision vom , in Kraft getreten per Aufgehoben gem. Teilrevision vom , in Kraft getreten per Neu siehe Art. 5a 13
14 Nachschlagen Art. 4 Nachschlagen im Gemeindearchiv / Plänen / Registern, Erstellen von Abschriften Aufwandgebühr I Schreiberei Art. 43 Abfassen von Gesuchen und Eingaben, sowie Ausfüllen von Formularen aller Art für Private Aufwandgebühr I Ausgleichskasse Art. 44 Versicherungsausweis - Duplikat gemäss Weisung des Amtes für Sozialversicherung Gebühreninkasso Art. 45 ab. Mahnung Verfügung CHF 0.00 CHF Benützungsgebühren Mehrzweckanlage Längackern Art. 46 Die Anlagen stehen für Gemeindeaufgaben der Schule, dem Kindergarten, Zivilschutz und der Feuerwehr kostenlos zur Verfügung. Den Vereinen und Organisationen mit Sitz in Studen stehen die Räume für ordentliche Übungszwecke kostenlos zur Verfügung. Zudem steht ihnen der Mehrzwecksaal jährlich einmal für einen Unterhaltungsanlass gratis zur Verfügung. Gemeinnützigen Institutionen mit Sitz in Studen steht die Anlage kostenlos zur Verfügung. Der Gemeinderat legt die Benützungsgebühren im Gebührentarif fest. Übergangs- und Schlussbestimmungen Gebührentarif Art Nach Massgabe dieses Reglementes beschliesst der Gemeinderat einen Gebührentarif (Verordnung) beinhaltend die Aufwandgebühren I bis III pro Stunde. Der Gemeinderat setzt in diesem Reglement nicht festgelegte Kanzleigebühren (Fotokopien etc.) und gemeindeeigene Spesenentschädigungen, die Hundetaxe sowie die Benützungsgebühren für die Mehrzweckanlage im Gebührentarif fest. 3 Der Gemeinderat beschliesst und publiziert den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gebührentarifs. 4 Fassung gem. Teilrevision vom , in Kraft getreten per
15 Übergangsbestimmung Art Wer vor dem Inkrafttreten dieses Reglementes eine Dienstleistung veranlasst oder verursacht hat, schuldet Gebühren nach bisherigem Recht. Die selbe Regelung gilt bei Teilrevisionen. 5 Inkrafttreten Art Der Gemeinderat beschliesst und publiziert den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements. Es hebt alle widersprechenden Bestimmungen sowie das Gebührenreglement vom 9. Juni 005 auf. Die Gemeindeversammlung vom 3. Dezember 01 hat dieses Reglement angenommen. EINWOHNERGEMEINDE STUDEN Mario Stegmann Gemeindepräsident Alice Eggli Gemeindeverwalter-Stv. 5 Abs. hinzugefügt gem. Teilrevision vom , in Kraft getreten per
16 Auflagezeugnis Der Gemeindeverwalter hat dieses Reglement vom. November 01 bis 3. Dezember 01 in der Gemeindeschreiberei öffentlich aufgelegt. Er gab die Auflage im Nidauer Anzeiger Nr. 44 vom 1. November 01 bekannt. Studen, 3. Dezember 01 Alice Eggli Gemeindeverwalter-Stv
17 Gebührentarif vom 14. November
18 Gestützt auf Art. 47 des Gebührenreglements der Gemeinde Studen vom 3. Dezember 01 erlässt der Gemeinderat folgenden Gebührentarif: 1. Aufwandgebühr I CHF pro Stunde. CHF pro Stunde 3. I CHF pro Stunde 4. Hundetaxe CHF pro Hund/Jahr 5. Benützungsgebühren Mehrzweckanlage Für auswärtige Vereine und Organisationen wird für regelmässige Übungen und Trainings folgender Tarif erhoben: - einzelne Übungen CHF Halbjahresbenützung, 1 x wöchentlich CHF Für ausserordentliche Anlässe und Veranstaltungen gilt folgender Gebührentarif: Mehrzwecksaal CHF Tag CHF Tage Kleiner Mehrzwecksaal CHF Tag CHF Tage Zuschlag für Küche CHF pro Tag Turnhalle CHF pro Halle/Tag Abdecken des Bodens durch Veranstalter oder nach Aufwandgebühr I Ausstellungen CHF pro Tag Abendunterhaltungen für einheimische Vereine CHF pro Tag Für auswärtige Benützer wird ein Zuschlag von 100 % auf diesen Ansätzen erhoben Schlüsseldepot für Vereinsmitglieder: CHF je Schlüssel/Chip Gebühren bei Schlüsselverlust für Vereinsmitglieder: 1. Schlüsselverlust einer Person: CHF je Schlüssel/Chip. und jeder weitere Schlüsselverlust derselben Person: CHF je Schlüssel/Chip 6. Fotokopien (im Zusammenhang mit einer Verwaltungshandlung) gratis Fotokopien schwarz/weiss CHF 0.10 Fotokopien farbig CHF Auto-Spesen CHF 0.70 pro km Dieser Tarif wurde vom Gemeinderat Studen an seiner Sitzung vom 14. November 018 beschlossen und per in Kraft gesetzt. GEMEINDERAT STUDEN Theres Lautenschlager Gemeindepräsidentin Oliver Jäggi Gemeindeschreiber
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