Gebührenreglement. Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES 3 GEGENSTAND 3 BEMESSUNG 3 GEBÜHRENSCHULDNERIN / GEBÜHRENSCHULDNER 4 ERHEBUNG 4

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2 Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES 3 GEGENSTAND 3 BEMESSUNG 3 GEBÜHRENSCHULDNERIN / GEBÜHRENSCHULDNER 4 ERHEBUNG 4 GEBÜHRENBEREICHE 5 PERSONEN-, FAMILIEN-, ERBRECHT 5 EINWOHNERKONTROLLE 5 ORTSPOLIZEIWESEN 6 BAUWESEN 7 Baugesuche und Voranfragen 7 Baukontrolle 8 Weitere Aufwendungen 8 STEUERWESEN 9 DATENSCHUTZ 9 VERSCHIEDENES 9 ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN 10 AUFLAGEZEUGNIS 11-2-

3 Allgemeines Gegenstand Grundsatz Art. 1 1 Die Gemeinde erhebt Gebühren für die im vorliegenden Regle ment aufgeführten Dienstleistungen. 2 Sie verrechnet zusätzlich die notwendigen Auslagen wie Post- und Te lefontaxen, Spesenentschädigungen, Expertenhonorare und Publi kationskosten. 3Vorbehalten bleiben Gebührenregelungen in Spezialreglementen und die direkt anwendbaren kantonalen Gebührenbestimmungen. Bemessung Kostendeckung Art. 2 1 Die einzelne Gebühr soll nach Möglichkeit so bemessen werden, Verhältnismässigkeit dass die Einnahmen (Gebühr und Auslagen) die Aufwendungen für die Entschädigung des Personals und die notwendige Infrastruktur decken (hundertfünfzig Prozent der Bruttolohnsumme von entsprechend qualifi ziertem Personal). 2 Die Gesamteinnahmen in einem Verwaltungszweig sollen den Ge samtaufwand nicht übersteigen. ~ Die Gebühr muss im Einzelfall verhältnismässig sein. Bemessungsarten Art. 3 1 Die Gebühren werden nach Aufwand oder pauschaliert bemes sen. 2Vorbehalten bleibt die sinngemässe Anwendung von eidgenössischen und kantonalen Rahmengebühren. Gebühren nach Auf- Art. 4 1 Mit der Gebühr nach Aufwand wird der Personal- und lnfra wand strukturaufwand abgegolten. 2 Die Gebühren nach Aufwand sind nach der Art der Dienstleistung un terteilt: a) für normale Verwaltungstätigkeit: Aufwandgebühr 1, b) für Verwaltungstätigkeit, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordert: Aufwandgebühr II. ~ Die Gebühren nach Aufwand werden nach dem Zeitaufwand berech net, der für die konkrete Dienstleistung erforderlich ist. Der Zeitaufwand ergibt sich aus den Rapporten. ~ Gebühren nach Aufwand werden nur erhoben, wenn der Zeitaufwand insgesamt eine Viertelstunde übersteigt. -3-

4 Pauschalgebühren Art. 5 1 Mit der pauschaliert bemessenen Gebühr wird eine Dienstleis tung, unabhängig vom verursachten Aufwand, abgegolten. 2 Sobald der Landesindex der Konsumentenpreise (LIKP) um mehr als zehn Punkte angestiegen ist, passt der Gemeinderat die Pauschalge bühr der Teuerung an. Es ist vom LIKP zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Reglementes auszugehen. Gebührenschuldnerin/ Gebührenschuldner Art. 6 Gebühren und Auslagen schuldet, wer eine Dienstleistung nach diesem Reglement veranlasst oder verursacht. Erhebung Erlass der Gebühr Art. 7 Würde die Gebührenerhebung zu unverhältnismässiger Härte füh ren, kann der Gemeinderat auf Gesuch hin im Einzelfall davon ganz oder teilweise absehen. Inkasso Art. 8 1 Die Gemeinde stellt die fälligen Forderungen sofort und voll ständig in Rechnung. 2 Die Gemeinde kann die Schuldnerin oder den Schuldner mahnen. ~ Bezahlt die Schuldnerin oder der Schuldner nicht, verfügt die Ge meinde geschuldete Gebühren und Auslagen. ~ Ist die Verfügung rechtskräftig, betreibt die Gemeinde die Schuldnerin oder den Schuldner Kostenvorschuss Benachrichtigung Fälligkeit Zahlungsfrist Verzugszins Art. 9 Die Gemeinde kann einen angemessenen Kostenvorschuss ver langen, bevor die Dienstleistung erbracht wird. Art. 10 Verursacht eine Dienstleistung voraussichtlich einen ungewöhn lich hohen Aufwand, so ist die Gebührenschuldnerin oder der Gebüh renschuldner vor der weiteren Bearbeitung zu benachrichtigen und das weitere Vorgehen abzusprechen. Art. 11 Die Gebühren sind auf den Zeitpunkt der erbrachten Dienstleis tung fällig. Art. 12 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsstellung. Art. 13 Nach Ablauf der Zahlungsfrist sind ohne weiteres ein Verzugs zins in der Höhe des vom Regierungsrat für das Steuerwesen jährlich festgelegten Verzugszinssatzes sowie die 1nkassogebühren geschuldet. -4-

5 Verjährung Art Die Gebühren verjähren 5 Jahre nach ihrer Fälligkeit. 2 Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen. im Übrigen sind für die Unterbrechung der Verjährung die Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts sinngemäss anwendbar. ~ Die Verjährung steht still, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder aus anderen Gründen in der Schweiz nicht belangt werden kann. Gebührenbereiche Personen-, Familien-, Erbrecht Erbrecht Art Siegelung, Entsiegelung Aufwandgebühr II 2 Letztwillige Verfügung, Aufbewahrung, mit Empfangsschein Fr ~ Letztwillige Verfügung, Einladung zur Er öffnung Fr pro Person ~ Letztwillige Verfügung, mündliche Eröff nung, mit Zeugnis Aufwandgebühr ii 5Letztwillige Verfügung, Auszug Fr pro Seite 6 Letztwillige Verfügung, Bescheinigung, dass kein Testament eingereicht wurde Fr ~ Letztwillige Verfügung, Erbenbescheini gung nach Art. 559 ZGB Fr Letztwillige Verfügung, Einholen von Familienscheinen Aufwandgebühr 1 ~ Letztwillige Verfügung, Nachforschung nach den Erben Aufwandgebühr 1 Ein wohnerkontrolle Art Niederlassung und Aufenthalt von Schweizern 2 Niederlassung und Aufenthalt von Aus ländern Verordnung über Nie derlassung und Auf enthalt der Schweizer (BSG ) Verordnung über die Gebühren in Frem denpolizeisachen (BSG ) -5-

6 Art Einbürgerungsgesuche allgemein Aufwandgebühr II 2 Einbürgerungsgesuche von Jugendlichen Aufwandgebühr II re gem. Art. 8 Abs. 2 KBüG duziert ~ Auf unmündige Kinder erstreckte Gesu- Gratis che gemäss Art. 4 Abs. 3 EbüV Art Besuch Einbürgerungskurs ge- Fr bis mäss Art. 11 a EbüV, einschliesslich Lehr mittel und Bestätigung 2 Sprachstandanalyse gemäss Art. 1 1 b Fr bis EbüV, einschliesslich Unterlagen und Be stätigung Art. 19 Lebensbescheinigung Fr Ortspolizeiwesen Gesundheitswesen Art. 20 Desinfektionen Aufwandgebühr II Gastgewerbe und Han- Art Soweit Gesuche gemäss Gast del mit alkoholischen gewerbegesetz (BSG ) im Rahmen Getranken eines Baubewilligungsverfahrens behan- Gebühren gemäss delt werden: Art. 28 if. 2 Stellungnahme zur a) erstmaligen Erteilung einer Betriebsbewilligung Aufwandgebühr 1 b) Ubertragung einer Betriebsbewilligung Aufwandgebühr 1 c) Erteilung einer Einzelbewilligung Aufwandgebühr 1 d) Schliessung und Anordnung von Ver waltungszwang Aufwandgebühr II ~ Durchführen der Einspracheverhandlung Aufwandgebühr II ~ Abnahme und Betriebskontrolle Aufwandgebühr II Handel und Gewerbe Art Stellungnahme zum Gesuch um Aufwandgebühr 1 Einrichtungs- bzw. Betriebsbewilligung für Spielsalons 2 Kontrolle pro aufgestellten und bewillig- Aufwandgebühr 1 ten Spielautomaten Leumundszeugnis Art. 23 Leumunds- und Handlungsfähig keitszeugnis Fr

7 Ausweise Art Ausstellung Niederlassungs-, Wohnsitz- und andere Bescheinigungen Fr Erneuerung Niederlassungsausweis bei Zivilstands- und Bürgerrechtsänderungen und Ersatz des Ausweises bei Verlust Fr. 14. ~ Verlängerung des Heimatausweises oder Aenderung auf eine andere Gemeinde Fr. 8. Waffenerwerbsschein Art. 25 Stellungnahme zum Gesuch um Verordnung über den einen Waffenerwerbsschein Vollzug des eidg. (Bezug für die Gemeinde durch die Kan- Waffenrechts tonspolizei) (BSG ) Bauwesen Baugesuche und Voranfragen Vorläufige, formelle Art Kontrolle auf Vollständigkeit und Prüfung inhaltliche Richtigkeit Aufwandgebühr 1 2 Protilkontrolle Aufwandgebühr II ~ Aufforderung zur Behebung einfacher Mängel Fr Vorläufige formelle und Art Prüfung auf formelle und offenmaterielle Prüfung sichtliche materielle Mängel Aufwandgebühr II 2 Rückweisung zur Verbesserung Fr ~ Nichteintretensentscheid / Bauabschlag (Blitzentscheid) / Abschreibungsverfügung Aufwandgebühr II Koordinierte, materielle Art Prüfung gemäss Leitfaden für prüfung das Baubewilligungsverfahren Aufwandgebühr II (Gemeinde Baubewil- 2 Einholen von Amtsberichten und Ne ligungsbehörde) benbewilligungen Fr pro Gesuch ~ Publikation Fr ~ Mitteilung an die Nachbarn Fr ~ Einspracheverhandlung Aufwandgebühr II 6 Bauentscheid Aufwandgebühr II ~ Weitere Bewilligungen: a) Schutzraumbefreiung Fr

8 b) Gewässerschutz Gleiche Gebühren wie Kanton (Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwal tung; BSG ) c) Strassenanschluss Fr d) Beanspruchung Strassenterrain Fr e) Brandschutz Aufwandgebühr 1 f) Energietechnischer Massnahmennachweis Aufwandgebühr II g) Wasseranschluss Fr h) Elektrizitätsanschluss Fr Beratung und Antrag- Art Prüfung und Behandlung von stellung Einsprachen Aufwandgebühr II (Gemeinde nicht Bau- 2 Teilnahme an Einspracheverhandlungen Aufwandgebühr II bewil ligungsbehörde) ~ Antrag an Bewilligungsbehörde Aufwandgebühr II ~ Amtsberichte gemäss Art. 30 Abs. 7 Gebührenreglement Projektänderungen / Verlängerungen Art. 30 Gesuche um Projektänderung / Gesuche um Verlängerung der Baubewilgemäss den notwen digen Verfahrens ligung schritten analog Baugesuch Vorzeitige Baubewilli- Art. 31 Gesuch um Zustimmung zur vor gung zeitigen Baubewilligung Fr Vorzeitiger Baubeginn Art. 32 Gesuch um vorzeitigen Baubeginn Aufwandgebühr II Baukontrolle Baubeginn Art. 33 Anzeige des Baubeginns (im Las tenausgleichsverfahren) Fr Kontrollen Massnahmen Art. 34 Kontrollen auf dem Bauplatz, wie Schnurgerüst, Bauplatzinstallation, Schutzraumarmierung, Rohbau, Energietechnische Massnahmen, Kanalisations und Wasseranschluss, Feuerpolizei, Schutzraumabnahme, Schlussabnahme Art. 35 Baupolizeiliche Massnahmen: Ver fahrensinstruktion, Verf ügungen (bspw. Wiederherstellung) Aufwandgebühr II Aufwandgebühr II Weitere Aufwendungen -8-

9 Planung Art. 36 Ausgelöst durch ein Bauvorhaben: Erarbeiten oder Abändern von a) einer Uberbauungsordnung Aufwandgebühr II b) der baurechtlichen Grundordnung Aufwandgebühr II (Vorbehalten bleiben Kostenvereinbarun gen im Rahmen eines Infrastrukturvertra ges) Aussergewöhnliche Bauvorhaben Art. 37 Aufwendungen im Rahmen von aussergewöhnlichen Bauvorhaben, die nicht unter die kantonale Bewilligungsho heit fallen (bspw. Militärische Bauten, Bahnbauten) Aufwandgebühr II Steuerwesen Veranlagung Art Auszug aus dem Steuerregister / Taxationsbescheinigung an Private Fr Registernachschlag / Auskunft über Steuertaxation Fr. 20. Amtliche Bewertung Art Auszug aus dem Register der amtlichen Werte (Fotokopie) Fr Ausserordentliche Neubewertung mit Kostenfolge Aufwandgebühr 1 Hundetaxe Art Die Gemeinde erhebt eine Hun detaxe gemäss Art. 13 des kantonalen Hundegesetzes. 2 Taxpflichtig sind die Hundehalterinnen und Hundehalter, welche am 01. August in der Gemeinde Wohnsitz haben. ~ Der Gemeinderat legt die Höhe der Taxe in einer Verordnung (Gebührentarif) fest. Die Höhe der Taxe ist für alle Hunde gleich. siehe Gebührentarif Datenschutz Art. 41 Auskünfte und Einsicht in eigene Daten gemäss Datenschutzgesetz gebührenfrei Verschiedenes Nachschlagen Art. 42 Nachschlagen im Gemeindearchiv 1 Plänen 1 Registern, Erstellen von Ab schriften Aufwandgebühr 1-9-

10 Schreiberei Art. 43 Abfassen von Gesuchen und Ein gaben, sowie Ausfüllen von Formularen aller Art für Private Aufwandgebühr 1 Ausgleichskasse Art. 44 Versicherungsausweis - Duplikat gemäss Weisung des Amtes für Sozialver sicherung Gebühreninkasso Art. 45 Verfügung Fr Übergangs- und Schlussbestimmungen Gebührentarif Art Nach Massgabe dieses Reglementes beschliesst der Gemein derat in einem Gebührentarif (Verordnung) die Aufwandgebühr 1 und die Aufwandgebühr II pro Stunde und die Höhe der Hundetaxe. 2 Der Gemeinderat setzt in diesem Reglement nicht festgelegte Kanz leigebühren (Fotokopien etc.) und gemeindeeigene Spesenentschädi gungen im Gebührentarif fest. ~ Der Gemeinderat beschliesst und publiziert den Zeitpunkt des Inkraft tretens des Gebührentarifs. Übergangsbestimmung Art. 47 Wer vor dem Inkrafttreten dieses Reglementes eine Dienstleis tung veranlasst oder verursacht hat, schuldet Gebühren nach bisherigem Recht. Inkrafttreten Art Der Gemeinderat beschliesst und publiziert den Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Reglements. 2 Es hebt alle widersprechenden Bestimmungen sowie das Gebührenreglement vom 19. Dezember 2000 auf. Die Versammlung vom 11. Dezember 2012 nahm dieses Reglement an. Der Präsident: 1~er Gemeindeschreiber: -10-

11 Auflagezeugnis Der Gemeindeschreiber hat dieses Reglement vom 08. November 2012 bis 07. Dezember 2012 in der Gemeindeschreiberei öffentlich aufgelegt. Er gab die Auflage im amtlichen Anzeiger Nr. 45 vom 08. November 2012 bekannt. r Gemeindeschreiber:

12 Gebü h rentarif - 12-

13 Gestützt auf Art. 50 des Gebührenreglements der Gemeinde Obersteckholz vom der Gemeinderat folgenden Gebührentarif: erlässt 1. Aufwandgebühr 1 Fr pro Stunde 2. Aufwandgebühr II Fr pro Stunde 3. Fotokopien (durch Verwaltungspersonal) Fr pro Seite 4. Auto-Spesen Fr pro km 5. Hundedtaxe Fr pro Hund Inkrafttreten Dieser Gebührentarif tritt zusammen mit dem Gebührenreglement auf den 01. Januar 2013 in Kraft. Beschluss Vom Gemeinderat der Gemeinde Obersteckholz an seiner Sitzung vom 08. Januar 2013 be schlossen. Der Präsid nt: er Gemeindeschreiber: -13-

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