Gebührenreglement. Einwohnergemeinde LOHNSTORF
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- Anneliese Gerstle
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1 der Einwohnergemeinde LOHNSTORF Stand Januar 2013 Gebuehrenreglement2013.doc
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3 Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES... 4 GEGENSTAND... 4 BEMESSUNG... 4 GEBÜHRENSCHULDNERIN / GEBÜHRENSCHULDNER... 5 ERHEBUNG... 5 GEBÜHRENBEREICHE... 6 PERSONEN-, FAMILIEN-, ERBRECHT... 6 EINWOHNERKONTROLLE... 7 ORTSPOLIZEIWESEN...7 BAUWESEN... 9 Baugesuche und Voranfragen...9 Baukontrolle...10 Bauverwaltung Wattenwil...10 Weitere Aufwendungen...11 Nachführung des Vermessungswerks...11 STEUERWESEN DATENSCHUTZ VERSCHIEDENES ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN AUFLAGEZEUGNIS
4 Allgemeines Gegenstand Grundsatz Art. 1 1 Die Gemeinde erhebt Gebühren für die im vorliegenden Reglement aufgeführten Dienstleistungen. 2 Sie verrechnet zusätzlich die notwendigen Auslagen wie Post- und Telefontaxen, Spesenentschädigungen, Expertenhonorare und Publikationskosten. 3 Vorbehalten bleiben Gebührenregelungen in Spezialreglementen und die direkt anwendbaren kantonalen Gebührenbestimmungen. Bemessung Kostendeckung Verhältnismässigkeit Art. 2 1 Die einzelne Gebühr soll nach Möglichkeit so bemessen werden, dass die Einnahmen (Gebühr und Auslagen) die Aufwendungen für die Entschädigung des Personals und die notwendige Infrastruktur decken (hundertfünfzig Prozent der Bruttolohnsumme von entsprechend qualifiziertem Personal). 2 Die Gesamteinnahmen in einem Verwaltungszweig sollen den Gesamtaufwand nicht übersteigen. 3 Die Gebühr muss im Einzelfall verhältnismässig sein. Bemessungsarten Art. 3 Die Gebühren werden nach Aufwand oder pauschaliert bemessen. Gebühren nach Aufwand Art. 4 1 Mit der Gebühr nach Aufwand wird der Personal- und Infrastrukturaufwand abgegolten. 2 Die Gebühren nach Aufwand sind nach der Art der Dienstleistung unterteilt: a) für normale Verwaltungstätigkeit:, b) für Verwaltungstätigkeit, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordert:. 3 Die Gebühren nach Aufwand werden nach dem Zeitaufwand berechnet, der für die konkrete Dienstleistung erforderlich ist. Der Zeitaufwand ergibt sich aus den Rapporten. 4 Gebühren nach Aufwand werden nur erhoben, wenn der Zeitaufwand insgesamt eine Viertelstunde übersteigt. Pauschalgebühren Art. 5 1 Mit der pauschaliert bemessenen Gebühr wird eine Dienstleis
5 tung, unabhängig vom verursachten Aufwand, abgegolten. 2 Sobald der Landesindex der Konsumentenpreise (LIKP) um mehr als zehn Punkte angestiegen ist, passt der Gemeinderat die Pauschalgebühr der Teuerung an. Es ist vom LIKP zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglementes auszugehen. Gebührenschuldnerin / Gebührenschuldner Art. 6 Gebühren und Auslagen schuldet, wer eine Dienstleistung nach diesem Reglement veranlasst oder verursacht. Erhebung Erlass der Gebühr Art. 7 Würde die Gebührenerhebung zu unverhältnismässiger Härte führen, kann der Gemeinderat davon ganz oder teilweise absehen. Inkasso Art. 8 1 Die Gemeinde stellt die fälligen Forderungen sofort und vollständig in Rechnung. 2 Die Gemeinde kann die Schuldnerin oder den Schuldner mahnen. 3 Bezahlt die Schuldnerin oder der Schuldner nicht, verfügt die Gemeinde geschuldete Gebühren und Auslagen. 4 Ist die Verfügung rechtskräftig, betreibt die Gemeinde die Schuldnerin oder den Schuldner Kostenvorschuss Art. 9 Die Gemeinde kann einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen, bevor die Dienstleistung erbracht wird. Benachrichtigung Art. 10 Verursacht eine Dienstleistung voraussichtlich einen ungewöhnlich hohen Aufwand, so ist die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner vor der weiteren Bearbeitung zu benachrichtigen und das weitere Vorgehen abzusprechen. Fälligkeit Art. 11 Die Gebühren sind auf den Zeitpunkt der erbrachten Dienstleistung fällig. Zahlungsfrist Art. 12 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsstellung. Verzugszins Art. 13 Nach Ablauf der Zahlungsfrist sind ohne weiteres ein Verzugszins in der Höhe des vom Regierungsrat für das Steuerwesen jährlich festgelegten Verzugszinssatzes sowie die Inkassogebühren geschuldet
6 Verjährung Art Die Gebühren verjähren 5 Jahre nach ihrer Fälligkeit. 2 Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen. 3 Im Übrigen sind für die Unterbrechung der Verjährung die Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts sinngemäss anwendbar. 4 Die Verjährung steht still, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder aus anderen Gründen in der Schweiz nicht belangt werden kann. Gebührenbereiche Personen-, Familien-, Erbrecht Personenrecht Art. 15 Auszug aus dem Bürgerregister zu nicht amtlichem Gebrauch Fr Familienrecht Art. 16 Vormundschaftssachen: Für die Gemeindegebühren gilt: Verordnung über die Gebühren in Vormundschaftssachen (BSG ) Erbrecht Art Siegelung, Entsiegelung 2 Letztwillige Verfügung, Aufbewahrung, mit Empfangsschein Fr Letztwillige Verfügung, Einladung zur Eröffnung 4 Letztwillige Verfügung, mündliche Eröffnung, mit Zeugnis Fr pro Person 5 Letztwillige Verfügung, Auszug Fr pro Seite 6 Letztwillige Verfügung, Bescheinigung, dass kein Testament eingereicht wurde Fr Letztwillige Verfügung, Erbenbescheinigung nach Art. 559 ZGB Fr Letztwillige Verfügung, Einholen von Familienscheinen 9 Letztwillige Verfügung, Nachforschung nach den Erben - 6 -
7 Einwohnerkontrolle Art. 18 Heimatscheine Tarif für die Ausstellung und Kraftloserklärung von HS (BSG ) Art Niederlassung und Aufenthalt von Schweizern 2 Niederlassung und Aufenthalt von Ausländern Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (BSG ) Verordnung über die Gebühren in Fremdenpolizeisachen (BSG ) Art Einbürgerungsgebühr Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (BSG 121.1) 2 Bearbeitungsgebühr Ortspolizeiwesen Desinfektionen Art. 21 Desinfektionen Hundetaxe Gastgewerbe und Handel mit alkoholischen Getränken Art. 21a 1 Die Gemeinde erhebt eine Hundetaxe gemäss Art. 13 des kantonalen Hundegesetzes 2 Taxpflichtig sind HundehalterInnen, welche am 01. August in der Gemeinde Wohnsitz haben 3 Der Gemeinderat legt die Höhe der Taxe zwischen Fr. 50. und Fr (jährlich pro Hund) im Gebührentarif fest. Die Höhe der Taxe ist für alle Hunde gleich. Art Soweit Gesuche gemäss Gastgewerbegesetz (BSG ) im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens behandelt werden: Gebühren gemäss Art. 31 ff. 2 Stellungnahme zur a) erstmaligen Erteilung einer Betriebsbewilligung b) Übertragung einer Betriebsbewilligung c) Erteilung einer Einzelbewilligung - 7 -
8 d) Schliessung und Anordnung von Verwaltungszwang 3 Durchführen der Einspracheverhandlung 4 Abnahme und Betriebskontrolle Handel und Gewerbe Art Stellungnahme zum Gesuch um Einrichtungs- bzw. Betriebsbewilligung für Spielsalons 2 Kontrolle pro aufgestellten und bewilligten Spielautomaten 3 Stellungnahme zum Gesuch um Aufstellung eines Waren- oder Dienstleistungsautomaten 4 Kontrolle pro aufgestellten und bewilligten Waren- oder Dienstleistungsautomaten 5 Einrichtungsbewilligung für mobile Kinobetriebe, pro Veranstaltung gleich wie kantonale Gebühr Inanspruchnahme öffentlichen Grundes Art Erteilung der Bewilligung (darin enthalten: bis zu zehn m2 Fläche für einen Tag): einmalige Grundgebühr Fr Für jeden weiteren m2 und jeden weiteren Tag: befestigter Boden (wie Strassen, Trottoirs, Plätze etc.): pro m2/tag Fr unbefestigter Boden: pro m2/tag Fr Die maximale Tagesgebühr beträgt Fr (ohne Grundgebühr) 4 Keine Gebühr wird erhoben bei Bewilligungen zum Sammeln von Unterschriften für Initiativen und Referenden Leumundszeugnis Art. 25 Leumunds- und Handlungsfähigkeitszeugnis Fr Ausweise Art Passempfehlung / Passverlängerung Eidg. Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige 2 Identitätskarten Eidg. Verordnung - 8 -
9 3 Verlustmeldung der Identitätskarte Fr über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige Fundbüro Art. 27 Herausgabe von Fundgegenständen Fr Lotto, Lotterie, Tombola Art. 28 Stellungnahme zum Gesuch um eine Bewilligung Fr Waffenerwerbsschein Art. 29 Stellungnahme zum Gesuch um einen Waffenerwerbsschein (Bezug für die Gemeinde durch das Regierungsstatthalteramt) Verordnung über den Vollzug des eidg. Waffenrechts (BSG ) Reklame Art Stellungnahme zum Gesuch um eine Reklamebewilligung (Gemeinde nicht Bewilligungsbehörde) 2 Erteilung einer Reklamebewilligung (Gemeinde = Bewilligungsbehörde) Bauwesen Baugesuche und Voranfragen Vorläufige, formelle Prüfung Art Kontrolle auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit 2 Profilkontrolle 3 Aufforderung zur Behebung einfacher Mängel Fr Vorläufige formelle und materielle Prüfung Art Prüfung auf formelle und offensichtliche materielle Mängel (Gemeinde = Baubewilligungs-behörde) 2 Rückweisung zur Verbesserung Fr Nichteintretensentscheid / Bauabschlag (Blitzentscheid) / Abschreibungsverfügung Koordinierte, materielle prüfung Art Prüfung gemäss Leitfaden für - 9 -
10 (Gemeinde = Baubewilligungsbehörde) das Baubewilligungsverfahren 2 Einholen von Amtsberichten und Nebenbewilligungen Fr pro Gesuch 3 Publikation Fr Mitteilung an die Nachbarn Fr Einspracheverhandlung 6 Bauentscheid 7 Weitere Bewilligungen: a) Schutzraumbefreiung Fr b) Gewässerschutz Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (BSG ) c) Strassenanschluss Fr d) Beanspruchung Strassenterrain Fr e) Brandschutz f) Energietechnischer Massnahmennachweis g) Wasseranschluss Fr h) Elektrizitätsanschluss Fr i) Gemeinschaftsantennenanlagen - Anschluss Fr Beratung und Antragstellung Art Prüfung und Behandlung von Einsprachen (Gemeinde nicht Baubewilligungsbehörde) 2 Teilnahme an Einspracheverhandlungen 3 Antrag an Bewilligungsbehörde 4 Amtsberichte gemäss Art. 33 Abs. 7 Projektänderungen / Verlängerungen Art. 35 Gesuche um Projektänderung / Gesuche um Verlängerung der Baubewilligung gemäss den notwendigen Verfahrensschritten analog Baugesuch Vorzeitige Baubewilligung Art. 36 Gesuch um Zustimmung zur vorzeitigen Baubewilligung Fr Vorzeitiger Baubeginn Art. 37 Gesuch um vorzeitigen Baubeginn Baukontrolle
11 Baubeginn Art. 38 Anzeige des Baubeginns (im Lastenausgleichsverfahren) Fr Kontrollen Art. 39 Kontrollen auf dem Bauplatz, wie Schnurgerüst, Bauplatzinstallation, Schutzraumarmierung, Rohbau, Energietechnische Massnahmen, Kanalisationsund Wasseranschluss, Feuerpolizei, Schutzraumabnahme, Schlussabnahme Massnahmen Art. 40 Baupolizeiliche Massnahmen: Verfahrensinstruktion, Verfügungen (bspw. Wiederherstellung) Externe Fachinstanz Externe Kosten Art. 41 Der Gemeinderat kann gemäss Art. 60 des Gemeindebaureglementes für die Bearbeitung eines Bauvorhabens ganz oder teilweise eine externe Fachinstanz beiziehen. Die entsprechenden Kosten werden weiterverrechnet. Kosten nach Vertrag mit Fachinstanz. Stundenansatz max. Fr zuzüglich MWST und Spesen Weitere Aufwendungen Planung Art. 42 Ausgelöst durch ein Bauvorhaben: Erarbeiten oder Abändern von a) einer Überbauungsordnung b) der baurechtlichen Grundordnung (Vorbehalten bleiben Kostenvereinbarungen im Rahmen eines Infrasturkturvertrages) Aussergewöhnliche Bauvorhaben Art. 43 Aufwendungen im Rahmen von aussergewöhnlichen Bauvorhaben, die nicht unter die kantonale Bewilligungshoheit fallen (bspw. Militärische Bauten, Bahnbauten) Nachführung des Vermessungswerks Aufnahme Art. 44 Nachführungsarbeiten nach Art. 38 des Gesetztes über die amtliche Vermessung vom Gebührentarif des Regierungsrates
12 Steuerwesen Veranlagung Art Auszug aus dem Steuerregister / Taxationsbescheinigung an Private Fr Registernachschlag / Auskunft über Steuertaxation Amtliche Bewertung Art Auszug aus dem Register der amtlichen Werte (Fotokopie) Fr Ausserordentliche Neubewertung mit Kostenfolge 3 Vorzeitige Eröffnung des amtlichen Wertes Fr Datenschutz Art Einsicht in eigene Daten gemäss Datenschutzgesetz 2 Abweisung eines Gesuches um Berichtigung oder Vernichtung von Daten (unter Vorbehalt von Art. 4 Abs. 4 hiervor) Verschiedenes Nachschlagen Art. 48 Nachschlagen im Gemeindearchiv / Plänen / Registern, Erstellen von Abschriften Schreiberei Art. 49 Abfassen von Gesuchen und Eingaben, sowie Ausfüllen von Formularen aller Art für Private Ausgleichskasse Art. 50 Versicherungsausweis - Duplikat gemäss Weisung des Amtes für Sozialversicherung Gebühreninkasso Art Mahnung Fr Verfügung Fr
13 Übergangs- und Schlussbestimmungen Gebührentarif Art Nach Massgabe dieses Reglementes beschliesst der Gemeinderat in einem Gebührentarif (Verordnung) die und die pro Stunde. 2 Der Gemeinderat setzt in diesem Reglement nicht festgelegte Kanzleigebühren (Fotokopien etc.) und gemeindeeigene Spesenentschädigungen im Gebührentarif fest. 3 Der Gemeinderat beschliesst und publiziert den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gebührentarifs. Übergangsbestimmung Art. 53 Wer vor dem Inkrafttreten dieses Reglementes eine Dienstleistung veranlasst oder verursacht hat, schuldet Gebühren nach bisherigem Recht. Inkrafttreten Art Der Gemeinderat beschliesst und publiziert den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements. 2 Es hebt alle widersprechenden Bestimmungen sowie das vom 17. Dezember 1994 auf. Die Versammlung vom 14. Dezember 2002 nahm dieses Reglement an. Der Präsident: Der Gemeindeschreiber: sig. Hans Rytz sig. Hans Vollenwyder Auflagezeugnis Der Gemeindeschreiber hat dieses Reglement vom 14. November 2002 bis zum 14. Dezember 2002 in der Gemeindeschreiberei öffentlich aufgelegt. Er gab die Auflage im Amtsanzeiger Nr.46 vom 14. November 2002 bekannt. Lohnstorf, 22. Januar 2003 Der Gemeindeschreiber: sig. H. Vollenwyder
14 Änderung Die Versammlung vom 08. Dezember 2012 nahm die Neuaufnahme von Art. 21a und die Änderung von Art. 41 dieses Reglements an. Der Präsident: Der Gemeindeschreiber: Auflagezeugnis Der Gemeindeschreiber hat dieses Reglement vom 08. November 2012 bis zum 08. Dezember 2012 in der Gemeindeschreiberei öffentlich aufgelegt. Er gab die Auflage in den Amtsanzeigern Nr. 45 und Nr. 48 vom 08. November und 29. November 2012 bekannt. Lohnstorf, 23. Januar 2013 Der Gemeindeschreiber:
15 Gebührentarif der Einwohnergemeinde LOHNSTORF
16 Gestützt auf Art. 52 des s der Gemeinde Lohnstorf vom 14. Dezember 2002 erlässt der Gemeinderat folgenden Gebührentarif: 1. Fr pro Stunde 2. Fr pro Stunde 3. Fotokopien (durch Verwaltungspersonal) Fr pro Seite 4. Auto-Spesen Fr pro km Inkrafttreten Dieser Gebührentarif tritt zusammen mit dem auf den 01. Januar 2003 in Kraft. Beschluss Vom Gemeinderat der Gemeinde Lohnstorf an seiner Sitzung vom 08. Oktober 2002 beschlossen. Der Präsident: Der Gemeindeschreiber: sig.h. Rytz sig. H. Vollenwyder Änderungen Gebührentarif per Gestützt auf Art. 21a, 41 und 52 des s der Gemeinde Lohnstorf erlässt der Gemeinderat folgenden Gebührentarif: Fr pro Stunde Fr pro Stunde Fotokopien (durch Verwaltungspersonal) Fr pro Seite Auto-Spesen Fr pro km Hundetaxe Fr pro Hund Externe Fachinstanz Bau (inkl. MWST) Fr pro Stunde Beschluss Vom Gemeinderat der Gemeinde Lohnstorf an seiner Sitzung vom 12. Februar 2013 beschlossen. Der Präsident: Der Gemeindeschreiber:
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