Einwohnergemeinde. Röthenbach 1. E.

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1 Einwohnergemeinde 2004 mit Änderungen bis Röthenbach 1. E.

2 Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES 3 GEGENSTAND 3 BEMESSUNG 3 GEBÜHRENSCHULDNERIN / GEBÜHRENSCHULDNER 4 ERHEBUNG 4 GEBÜHRENBEREICHE 5 PERSONEN-, FAMILIEN-, ERBRECHT 5 EINWOHNERKONTROLLE 5 ORTSPOLIZEIWESEN 6 BAUWESEN 8 Baugesuche und Voranfragen 8 Baukontrolle 9 Weitere Aufwendungen 9 Nachführung des Vermessungswerks 10 STEUERWESEN 10 DATENSCHUTZ 10 GEMEINDEBIBLIOTHEK 10 WASSERVERSORGUNG 11 FEUERWEHR 11 HUNDETAXE 12 VERSCHIEDENES 12 ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN 13 AUFLAGEZEUGNIS 13 TEILREVISION TEILREVISION TEILREVISION

3 Allgemeines Gegenstand Grundsatz Art. 1 1 Die Gemeinde erhebt Gebühren für die im vorliegenden Regle ment aufgeführten Dienstleistungen. 2 Sie verrechnet zusätzlich die notwendigen Auslagen wie Post- und Te lefontaxen, Spesenentschädigungen, Expertenhonorare und Publi kationskosten. 3Vorbehalten bleiben Gebührenregelungen in Spezialreglementen und die direkt anwendbaren kantonalen Gebührenbestimmungen. Bemessung Kostendeckung Art. 2 1 Die einzelne Gebühr soll nach Möglichkeit so bemessen werden, Verhältnismässigkeit dass die Einnahmen (Gebühr und Auslagen) die Aufwendungen für die Entschädigung des Personals und die notwendige Infrastruktur decken (hundertfünfzig Prozent der Bruftolohnsumme von entsprechend qualifi ziertem Personal). 2 Die Gesamteinnahmen in einem Verwaltungszweig sollen den Ge samtaufwand nicht übersteigen. Die Gebühr muss im Einzelfall verhältnismässig sein. Bemessungsarten Art. 3 Die Gebühren werden nach Aufwand oder pauschaliert bemes sen. Gebühren nach Auf- Art. 4 1 Mit der Gebühr nach Aufwand wird der Personal- und Infra wand strukturaufwand abgegolten. 2 Die Gebühren nach Aufwand sind nach der Art der Dienstleistung un terteilt: a) für normale Verwaltungstätigkeit: Aufwandgebühr 1, b) für Verwaltungstätigkeit, die eine besondere fachliche Qualifikation er fordert:. Die Gebühren nach Aufwand werden nach dem Zeitaufwand berech net, der für die konkrete Dienstleistung erforderlich ist. Der Zeitaufwand ergibt sich aus den Rapporten. Gebühren nach Aufwand werden nur erhoben, wenn der Zeitaufwand insgesamt eine Viertelstunde übersteigt. Pauschalgebühren Art. 5 1 Mit der pauschaliert bemessenen Gebühr wird eine Dienstleis tung, unabhängig vom verursachten Aufwand, abgegolten. -3-

4 2 Sobald der Landesindex der Konsumentenpreise (LIKP) um mehr als zehn Punkte angestiegen ist, passt der Gemeinderat die Pauschalge bühr der Teuerung an. Es ist vom LIKP zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Reglementes auszugehen. Gebührenschuldnerin / Geb ührenschuldner Art. 6 Gebühren und Auslagen schuldet, wer eine Dienstleistung nach diesem Reglement veranlasst oder verursacht. Erhebung Erlass der Gebühr Art. 7 Würde die Gebührenerhebung zu unverhältnismässiger Härte füh ren, kann der Gemeinderat davon ganz oder teilweise absehen. Inkasso Art. 8 1 Die Gemeinde stellt die fälligen Forderungen sofort und voll ständig in Rechnung. 2 Die Gemeinde kann die Schuldnerin oder den Schuldner mahnen. Bezahlt die Schuldnerin oder der Schuldner nicht, verfügt die Ge meinde geschuldete Gebühren und Auslagen. Ist die Verfügung rechtskräftig, betreibt die Gemeinde die Schuldnerin oder den Schuldner Kostenvorschuss Benachrichtigung Fälligkeit Zahlungsfrist Verzugszins Art. 9 Die Gemeinde kann einen angemessenen Kostenvorschuss ver langen, bevor die Dienstleistung erbracht wird. Art. 10 Verursacht eine Dienstleistung voraussichtlich einen ungewöhn lich hohen Aufwand, so ist die Gebührenschuldnerin oder der Gebüh renschuldner vor der weiteren Bearbeitung zu benachrichtigen und das weitere Vorgehen abzusprechen. Art. 11 Die Gebühren sind auf den Zeitpunkt der erbrachten Dienstleis tung fällig. Art. 12 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsstellung. Art. 13 Nach Ablauf der Zahlungsfrist sind ohne weiteres ein Verzugszins in der Höhe des vom Regierungsrat für das Steuerwesen jährlich festgelegten Verzugszinssatzes sowie die Inkassogebühren geschuldet. Verjährung Art Die Gebühren verjähren 5 Jahre nach ihrer Fälligkeit. 2 Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen. Im Übrigen sind für die Unterbrechung der Verjährung die Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts sinngemäss anwendbar. -4-

5 Die Verjährung steht still, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder aus anderen Gründen in der Schweiz nicht belangt werden kann. Gebühren bereiche Personen-, Familien-, Erbrecht Familienrecht Art. 15 Vormundschaftssachen: Für die Gemeindegebühren gilt: Verordnung über die Gebühren in Vor mundschaftssachen (BSG ) Erbrecht Art Siegelung, Entsiegelung 2 Letztwillige Verfügung, Aufbewahrung, mit Empfangsschein Fr Letztwillige Verfügung, Einladung zur Er öffnung Letztwillige Verfügung, mündliche Eröff nung, mit Zeugnis Letztwillige Verfügung, Auszug Fr pro Person Fr pro Seite 6 Letztwillige Verfügung, Bescheinigung, dass kein Testament eingereicht wurde Fr Letztwillige Verfügung, Erbenbescheini gung nach Art. 559 ZGB Fr Letztwillige Verfügung, Einholen von Familienscheinen Aufwandgebühr 1 Letztwillige Verfügung, Nachforschung nach den Erben Aufwandgebühr 1 Einwohnerkon trolle Art Niederlassung und Aufenthalt von Schweizern -5- Verordnung über Nie derlassung und Auf enthalt der Schweizer (BSG )

6 2 Niederlassung und Aufenthalt von Aus ländern Verordnung über die Gebühren in Frem den pol izeisachen (BSG ) Art Einbürgerungsgebühr Gesetz über das Kan tons- und Gemeindebürgerrecht (BSG 121.1) 2 Bearbeitungsgebühr Aufwandgebühr 1 Ortspolizeiwesen Gesundheitswesen Art Ausstellen eines Giftscheines Verordnung über die Gebühren der Kan tonsverwaltung (BSG ) 2 Lebensmittelkontrolle Verordnung über die Gebühren der Kan tonsverwaltung (BSG ) Desinfektionen Gastgewerbe und Han- Art Soweit Gesuche gemäss Gast del mit alkoholischen gewerbegesetz (BSG ) im Rahmen Getränken eines Baubewilligungsverfahrens behan- Gebühren gemäss delt werden: Art. 31 if. 2 Stellungnahme zur a) erstmaligen Erteilung einer Betriebsbewilligung Aufwandgebühr 1 b) Übertragung einer Betriebsbewilligung Aufwandgebühr 1 c) Erteilung einer Einzelbewilligung Aufwandgebühr 1 d) Schliessung und Anordnung von Ver waltungszwang Durchführen der Einspracheverhandlung Abnahme und Betriebskontrolle Handel und Gewerbe Art Stellungnahme zum Gesuch um Aufwandgebühr 1 Einrichtungs- bzw. Betriebsbewilligung für Spielsalons 2 Kontrolle pro aufgestellten und bewillig- Aufwandgebühr 1 ten Spielautomaten Stellungnahme zum Gesuch um Auf- Aufwandgebühr 1-6-

7 unbefestigter Gebührenreg!ement stellung eines Waren- oder Dienstleis tungsautomaten Inanspruchnahme öf fentlichen Grundes Kontrolle pro aufgestellten und bewillig ten Waren- oder Dienstleistungsautomaten Einrichtungsbewilligung für mobile Kinobetriebe, pro Veranstaltung Art Erteilung der Bewilligung (darin enthalten: bis zu zehn m2 Fläche für einen Tag): einmalige Grundgebühr 2 Für jeden weiteren m2 und jeden weite ren Tag: befestigter Boden (wie Strassen, Trot toirs, Plätze etc.): pro m2trag Boden: pro m2ffag Die maximale Tagesgebühr beträgt Fr (ohne Grundgebühr) Keine Gebühr wird erhoben bei Bewilli gungen zum Sammeln von Unterschriften für Initiativen und Referenden Aufwandgebühr 1 gleich wie kantonale Gebühr Fr Fr Fr Leumundszeugnis Art. 23 Leumunds- und Handlungsfähig keitszeugnis Fr Ausweise Art Antrag zur Ausstellung von Aus weisen (ldentitätskarte und/oder Pass) Eidg. Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsan gehörige (SR ) Fundbüro Lotto, Lotterie, Tombola Art. 25 Herausgabe von Fundgegenstän den Fr Art. 26 Stellungnahme zum Gesuch um eine Bewilligung Fr Waffenerwerbsschein Reklame Art. 27 Stellungnahme zum Gesuch um einen Waffenerwerbsschein (Bezug für die Gemeinde durch das Re gierungsstatthalteramt) Art Stellungnahme zum Gesuch um eine Reklamebewilligung (Gemeinde nicht Bewilligungsbehörde) 2 Erteilung einer Reklamebewilligung (Gemeinde = Bewilligungsbehörde) Verordnung über den Vollzug des eidg. Waffenrechts (BSG ) Aufwandgebühr 1-7-

8 Bau wesen Baugesuche und Voranfragen Vorläufige, formelle Prü- Art Kontrolle auf Vollständigkeit und fung inhaltliche Richtigkeit Aufwandgebühr 1 2 Profilkontrolle Aufforderung zur Behebung einfacher Mängel Fr Vorläufige formelle und Art Prüfung auf formelle und offenmaterielle Prüfung sichtliche materielle Mängel 2 Rückweisung zur Verbesserung Fr Nichteintretensentscheid / Bauabschlag (Blitzentscheid) / Abschreibungsverfügung Koordinierte, materielle Art Prüfung gemäss Leitfaden für prüfung das Baubewilligungsverfahren (Gemeinde = Baubewil- 2 Einholen von Amtsberichten und Ne ligungsbehörde) benbewilligungen Fr pro Gesuch Publikation Fr Mitteilung an die Nachbarn Fr Einspracheverhandlung 6 Bauentscheid Beratung und Antrag- Art Prüfung und Behandlung von stellung Einsprachen Weitere Bewilligungen: a) Schutzraumbefreiung Fr b) Gewässerschutz Verordnung über die Gebühren der Kan tonsverwaltung (BSG ) c) Strassenanschluss Fr d) Beanspruchung Strassenterrain Fr e) Brandschutz Aufwandgebühr 1 f) Energietechnischer Massnahmennachweis g) Wasseranschluss Fr h) Elektrizitätsanschluss Fr i) Gemeinschaftsantennenanlagen - An schluss Fr

9 (Gemeinde nicht Bau- 2 Teilnahme an Einspracheverhandlungen bewilligungsbehörde) Antrag an Bewilligungsbehörde Amtsberichte gemäss Art. 33 Abs. 7 Projektänderungen / Art. 33 Gesuche um Projektänderung / gemäss den notwen Verlängerungen Gesuche um Verlängerung der Baubewil- digen Verfahrens ligung schritten analog Baugesuch Vorzeitige Baubewilli- Art. 34 Gesuch um Zustimmung zur vor gung zeitigen Baubewilligung Fr Vorzeitiger Baubeginn Art. 35 Gesuch um vorzeitigen Baubeginn Baukontrolle Baubeginn Art. 36 Anzeige des Baubeginns (im Las tenausgleichsverfahren) Fr Kontrollen Massnahmen Art. 37 Kontrollen auf dem Bauplatz, wie Schnurgerüst, Bauplatzinstallation, Schutzraumarmierung, Rohbau, Energietechnische Massnahmen, Kanalisations und Wasseranschluss, Feuerpolizei, Schutzraumabnahme, Schlussabnahme Art. 38 Baupolizeiliche Massnahmen: Ver fahrensinstruktion, Verfügungen (bspw. Wiederherstellung) Weitere Aufwendungen Planung Art. 39 Ausgelöst durch ein Bauvorhaben: Erarbeiten oder Abändern von a) einer Überbauungsordnung b) der baurechtlichen Grundordnung (Vorbehalten bleiben Kostenvereinbarun gen im Rahmen eines Infrasturkturvertra ges) Aussergewöhnliche Bauvorhaben Art. 40 Aufwendungen im Rahmen von aussergewöhnlichen Bauvorhaben, die nicht unter die kantonale Bewilligungsho heit fallen (bspw. Militärische Bauten, Bahnbauten) -9-

10 Nachführung des Vermessungswerks Aufnahme Art. 41 Nachführungsarbeiten nach Art. 38 Gebührentarif des des Gesetztes über die amtliche Vermes- Regierungsrates sung vom Steuerwesen Veranlagung Art Auszug aus dem Steuerregister / Taxationsbescheinigung an Private Fr Registernachschlag / Auskunft über Steuertaxation Aufwandgebühr 1 Amtliche Bewertung Art Auszug aus dem Register der amtlichen Werte (Fotokopie) Fr Ausserordentliche Neubewertung mit Kostenfolge Aufwandgebühr 1 Vorzeitige Eröffnung des amtlichen Wer tes Fr Datenschutz Art Einsicht in eigene Daten gemäss Datenschutzgesetz (unter Vorbehalt von Art. 4 Abs. 4 hier-vor) 2 Abweisung eines Gesuches um Berich tigung oder Vernichtung von Daten Gemeindebib!iothek Jährlicher Beitrag Art Für die Ausleihung von Büchern Fr bis Fr schuldet der erwachsene Benutzer (ab 18 Jahren) pro KaTenderjahr einen jährlichen Beitrag von 2 Für alle im gleichen Haushalt wohnende Personen ist nur ein jährlicher Beitrag zu bezahlen. -10-

11 Wasserversorgung Jährlicher Beitrag Art Die einmaligen Abgaben im Be reich Wasserversorgung werden gemäss Art. 5 Abs. 2 dieses Reglementes wie die Pauschalgebühren der Teuerung ange passt 2 Der Landesindex der Konsumentenprei se misst beim Inkrafttreten des RegIe mentes Punkte (Stand Januar 2012, Basis Mai 2000) Einmalige Anschluss- Art Die einmalige Anschlussgebühr gebühr beträgt a) Anschlussgebühr a) pro BW: für die ersten 50 BW Fr für die weiteren 100 BW Fr für jeden weiteren BW Fr und b) pro m3 ur: für die ersten 1000 m3 ur Fr für die weiteren 2 OOO m3 ur Fr für jeden weiteren m3 ur Fr Es werden in jedem Fall mindestens 10 BW und 100 m3 ur berechnet. b) Löschgebühr 2 Die einmalige Löschgebühr einer nicht angeschlossenen Baute oder Anlage im Bereich des Hydrantenlöschschutzes wird nach ihrem umbauten Raum berechnet und ist gleich hoch wie der Anteil der An schlussgebühr gemäss Absatz 1 Buch stabe b. Feuerwehr einmalige Löschge- Art. 48 Die einmalige Löschgebühr einer bühr nicht an die Wasserversorgung ange schlossenen Baute oder Anlage aus serhalb des Bereiches des Hydranten löschschutzes beträgt pro m3 ur: für die ersten 1 OOO m3 ur Fr für die weiteten 2 OOO m3 ur Fr für jeden weiteren m3 ur Fr

12 Hundetaxe Erhebungsgrundsatz Art Die Gemeinde erhebt eine Hun detaxe gemäss Art. 13 des kantonalen Hundegesetzes. 2 Taxpflichtig sind die Hundehalterinnen und Hundehalter, welche am 01. August in der Gemeinde Wohnsitz haben Gemeinderat legt die Höhe der Taxe zwischen Fr und Fr (jährlich pro Hund) in einer Verordnung fest. Die Höhe der Taxe ist für alle Hunde gleich. Fr bis Fr (jährlich pro Hund) Feuerungskontrolle Behördllche Kontrol- Art. 49a 1 Für Die Kosten der periodischen len behördlichen Kontrollen und alifällige Nachkontrollen sowie von Kontrollen auf Wunsch des Feuerungseigentümers ha ben die Feuerungseigentümer aufzukom men. 2 Kontrollen auf Anzeigen hin gehen zu Lasten des Feuerungseigentümers, falls die Anlage zu beanstanden ist. Andernfalls übernimmt der Kläger die Kosten. Mehraufwand Art. 49b 1 Wird der Feuerungskontrolleur bei einer Kontrolle ohne entschuldbaren Grund behindert oder muss eine Kontrolle rechtlich durchgesetzt werden, gehen die Mehrkosten zu Lasten des Feuerungsei gentümers. Gebühren Art. 49c 1 Die Gebühren werden durch den Gemeinderat in der Gebührenverord nung geregelt. Verschiedenes Nachschlagen Schreiberei Art. 50 Nachschlagen im Gemeindearchiv / Plänen / Registern, Erstellen von Ab schriften Aufwandgebühr 1 Art. 51 Abfassen von Gesuchen und Ein gaben, sowie Ausfüllen von Formularen al ler Art für Private Aufwandgebühr 1 Ausgleichskasse Art. 52 Versicherungsausweis - Duplikat gemäss Weisung des Amtes für Sozialver

13 sicherung Gebühreninkasso Art. 1 Mahnung Fr Verfügung Fr Übergangs- und Schlussbestimmungen Gebührentarif Art Nach Massgabe dieses Reglementes beschliesst der Gemein derat in einem Gebührentarif (Verordnung) die Aufwandgebühr 1 und die pro Stunde. 2 Der Gemeinderat setzt in diesem Reglement nicht festgelegte Kanz leigebühren (Fotokopien etc.) und gemeindeeigene Spesenentschädi gungen im Gebührentarif fest. Der Gemeinderat beschliesst und publiziert den Zeitpunkt des Inkraft tretens des Gebührentarifs. Übergangsbestimmung Art. 55 Wer vor dem Inkrafttreten dieses Reglementes eine Dienstleis tung veranlasst oder verursacht hat, schuldet Gebühren nach bisherigem Recht. Inkrafttreten Art Der Gemeinderat beschliesst und publiziert den Zeitpunkt des Inkraffiretens dieses Reglements. 2 Es hebt alle widersprechenden Bestimmungen sowie das vom 17. März 1986 auf. Die Versammlung vom 26. November 2004 nahm dieses Reglement an. Der Präsident: sig. Rudolf Megert Der Gemeindeschreiber: sig. Ernst Lüthi Auflagezeugnis Der Gemeindeschreiber hat dieses Reglement vom bis (dreissig Tage vor der beschlussfassenden Versammlung) in der Gemeindeschreiberei öffentlich aufgelegt. Er gab die Auflage im Amtsanzeiger Nr.43 und Nr. 44 vom und bekannt. Der Gemeindeschreiber: -13-

14 Tellrevision 2009 Folgende Änderungen sind anlässlich der Gemeindeversammlung vom , mit Wirkung ab , genehmigt worden: - Ergänzung mit Artikel 45, Bibliotheksgebühren Die Artikelnummern haben sich durch die Einfügung verschoben. NAMENS DER EINWOHNERGEMEINDE Der Präsident: Der Sekretär: sig. R. Megert sig. E. Lüthi Auflagezeugnis Der Gemeindeschreiber hat die Reglementsänderung 30 Tage vor der Einwohnergemeindever sammlung in der Gemeindeschreiberei öffentlich aufgelegt. Er gab die Auflage in den Amtsanzei ger Nrn. 43 und 44 vom und vom bekannt Röthenbach i. E., sig. E. Lüthi DER GEMEIN DESCHREIBER Teilrevision 2011 Folgende Änderungen sind anlässlich der Gemeindeversammlung vom , mit Wirkung ab , genehmigt worden: - Ergänzung der Wassergebühren; Einfügen Artikel Die Artikelnummern haben sich durch die Einfügung verschoben. NAMENS DER EINWOHNERGEMEINDE Der Präsident: Der Sekretär: Röthenbach i. E., sig. R. Megert sig. E. Lüthi Auflagezeugnis Der Gemeindeschreiber hat dieses Reglement vom 06. Mai 2011 bis 10. Juni 2011 (dreissig Tage vor der beschlussfassenden Versammlung) in der Gemeindeschreiberei öffentlich aufgelegt. Er gab die Auflage in den Amtsanzeiger Nrn. 18 und 22 vom 05. Mai 2011 und vom 02. Juni 2011 bekannt. Das Inkrafttreten ist im Amtsanzeiger Nr. 25 vom 23. Juni 2011 publiziert worden Röthenbach i. E., 30. Juni 2011 sig. E. Lüthi DER GEMEINDESCHREIBER

15 Teilrevision 2013 Folgende Änderungen sind anlässlich der Gemeindeversamm!ung vom , mit Wirkung ab , genehmigt worden: - Ergänzung Hundetaxe; Einfügen Artikel 49 Die Artikelnummern haben sich durch die Einfügung verschoben. NAMENS DER EINWOHNERGEMEINDE Der Präsident: Der Sekretär: Röthenbach 1. E., sig. R. Megert sig. E. Lüthi Auflagezeugnis Der Gemeindeschreiber hat dieses Reglement vom 02. Mai 2013 bis 07. Juni 2013 (dreissig Tage vor der beschlussfassenden Versammlung) in der Gemeindeschreiberei öffentlich aufgelegt. Er gab die Auflage in den Amtsanzeiger Nrn. 18 und 21 vom 02. und 23. Mai 2013 bekannt. Das In krafttreten ist im Amtsanzeiger Nr. 30 vom 25. Juli 2013 publiziert worden Röthenbach i. E., 25. Juli 2013 sig. E. Lüthi DER GEMEINDESCHREIBER Teilrevision 2017 Folgende Änderungen sind anlässlich der Gemeindeversammlung vom , mit Wirkung ab , genehmigt worden: - Ergänzung Feuerungskontrolle, Einfügen der Artikel 49a bis 49c NAMENS DER EINWOHNERGEMEINDE Der Präsident: Der Sekretär: Röthenbach i. E., M. Sommer Ch. Bichsel Auflagezeug n is Der Gemeindeschreiber hat dieses Reglement vom 01. Mai 2017 bis 01. Juni 2017 (dreissig Tage vor der beschlussfassenden Versammlung) in der Gemeindeschreiberei öffentlich aufgelegt. Er gab die Auflage im Amtsanzeiger Nr. 17 vom und Nr. 20 vom bekannt. Das Inkrafttreten ist im Amtsanzeiger Nr. 24 vom 15. Juni 2017 publiziert worden. DER GEMEIN DESCHREIBER 3538 Röthenbach i. E., 15. Juni 2017 Oh. Bichsel -15-

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