RECHT. Neues Berufsrecht für das Land Brandenburg BEATE EHLERS POTSDAM

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1 Neues Berufsrecht für das Land Brandenburg BEATE EHLERS POTSDAM 0

2 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sind Beliehene und damit Teil der mittelbaren Landesverwaltung. Als Freiberufler sind ihnen Hoheitsaufgaben des Landes übertragen worden. Diese Form der Aufgabenübertragung hat sich seit 99 im Land Brandenburg bewährt: Über 90 % aller hoheitlichen Vermessungsdienstleistungen werden von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren durchgeführt. Für die ordnungsgemäße Erledigung dieser hoheitlichen Vermessungsaufgaben bleibt jedoch das Land in der Verantwortung und so ist das Berufsrecht der ÖbVI von zentraler Bedeutung für das amtliche Vermessungs - wesen: Es geht um Rechtssicherheit und um die Sicherung der flächendeckenden und qualitätsgerechten Versorgung mit hoheitlichen Vermessungsdienstleistungen für den Bürger und die Verwaltung.

3 Das Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieu - rinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Brandenburg (Brandenburgisches ÖbVI-Gesetz BbgÖbVIG) ist am 30. November 206 in Kraft getreten und löst die ÖbVI-Be - rufsordnung (ÖbVIBO) aus dem Jahr 2000 ab. Vorangegangen waren intensive Diskussionen mit der Landesgruppe Brandenburg des BDVI, mit der Landesvermessung und Geobasisinforma - tion Brandenburg (LGB) als Aufsichtsbehörde über die ÖbVI und den Katasterbehörden. Ziel der Novellierung war es, auf ver - änderte Rahmenbedingungen und Herausforde rungen zu rea - gie ren und die Beleihung rechtssicher und anforderungsge recht auszugestalten. Die Ausgestaltung des Be rufsrechts der ÖbVI bewegt sich dabei im Spannungsfeld ihrer hoheitlichen und privatrechtlichen Tätigkeitsfelder, von staat licher Bindung und Li - beralisierungsbestrebungen, insbesondere seitens der Europäi - schen Union. Anspruch an das Brandenburgische ÖbVI-Gesetz war es daher, einerseits die hoheitlichen und privat rechtlichen Tätigkeiten deutlich abzugrenzen und andererseits die Integra - tion zwischen Hoheitsaufgaben und privatrechtlicher Ingenieur - tätigkeit zu fördern. Denn das Land benötigt solide freiberuf - liche Vermessungsingenieure für die Beleihung, der ÖbVI klare Maßstäbe zur Vereinbarkeit beider Tätigkeiten. HINTERGRÜNDE DER NOVELLIERUNG Im Jahr 2000 wurde das Berufsrecht der ÖbVI zuletzt umfassend novelliert. Seitdem haben sich wichtige Rahmenbedingungen für den Beruf des ÖbVI geändert. Hier sind insbesondere zu nennen: europarechtliche Entwicklungen gestiegene Anforderungen aufgrund technologischer Entwicklungen im Liegenschaftskataster zusätzliche Anforderungen bzw. Befugnisse des ÖbVI im Bereich des Baurechts Insolvenzen bei ÖbVI und ihre Auswirkungen hinsichtlich des Fortbestands der Zulassung bzw. auf Abwicklungsverfahren Rechtsentwicklung und Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Altersgrenzen Europarechtliche Entwicklungen Bisher ist nicht höchstrichterlich entschieden, ob die hoheit li - chen Tätigkeiten des ÖbVI den Grundfreiheiten des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unterfal len oder nicht. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichts hofs (EuGH) zur Ausfüllung des Art. 5 AEUV ist differenziert und wurde 204 im Hinblick auf die Auswirkungen auf die ÖbVI in einer gutachterlichen Stellungnahme von Henssler/Kilian be leuchtet. Hiernach stellt sich für die Bundesländer die Frage, ob die in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien dafür, dass eine Tätigkeit als Ausübung öffentlicher Gewalt eingestuft wird, durch das Landesrecht erfüllt sind. Auch wenn sich diese Frage nicht zweifelsfrei beantworten lässt, lässt sich aus der Rechtsprechung des EuGH ableiten, dass die Bewahrung hoher be rufs - rechtlicher Standards und deren konsequente Umsetzung hierfür von entscheidender Bedeutung sind 2. Die Bewahrung hoher berufsrechtlicher Standards und deren konsequente Umsetzung sind daher als eine Leitlinie für die Novellierung des Be rufs rechts anzusehen denn sie sind nicht nur für die europarechtliche Stellung des ÖbVI relevant, sondern Kern der Be leihung und angesichts der hohen Anforderungen auch un um gänglich. Gestiegene Anforderungen Die Vermessungs- und Katasterverwaltung des Landes Branden - burg hat in den zurückliegenden Jahren mit der Einführung des AAA-Datenmodells erhebliche Veränderungen realisiert. Ins be - sondere die Einführung des ALKIS hat zu veränderten Anforde - rungen an die Prozesse im Liegenschaftskataster geführt. Die Tä tigkeit der ÖbVI muss daher enger an den Stand der Technik bei den Verfahren bei Liegenschaftsvermessungen und der Über - nah me in das Liegenschaftskataster gebunden werden. Nur so kann das amtliche Vermessungswesen seine Aufgaben sicher und effizient erfüllen und seine Informationen und Dienstleistungen den Anforderungen der Nutzer entsprechend bereitstel len. Recht - liche und technische Neuerungen im Bereich des Lie genschafts - katasters aber auch in anderen Bereichen erfor dern auch eine ständige Auseinandersetzung mit diesen Themen und somit eine entsprechende Fortbildung bei ÖbVI und Verwaltung. Zusätzliche baurechtliche Anforderungen bzw. Befugnisse Den ÖbVI im Land Brandenburg kommt auch eine hohe Verant - wortung im Bereich des Baurechts zu. Nach 7 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) darf eine die Teilung vorbe - reitende Liegenschaftsvermessung nur vorgenommen werden, wenn sie den Anforderungen der BbgBO und des 9 Abs. 2 Bau - gesetzbuch entspricht oder wenn die erforderliche Ab wei chung nach 67 BbgBO zugelassen oder die erforderliche Befreiung erteilt ist. 84 Abs. 2 BbgBO sieht vor, dass ÖbVI die Un terschrift der Baulasterklärung beglaubigen dürfen. Der Amt liche Lageplan ist als Beurkundung von Tatbeständen an Grund und Boden, die durch vermessungstechnische Ermitt lungen festge stellt worden sind oder auf solche Ermittlungen zurückgehen, nach der Brandenburgischen Bauvorlagenverord nung eine Standard - bauvorlage im bauaufsichtlichem Verfah ren. Das Land Branden - burg nutzt mit diesen Regelungen die be sondere Qualifikation 2

4 der ÖbVI zur Erfüllung von Aufgaben, an denen ein staat liches Interesse besteht. Diese besondere Qua lifikation des ÖbVI muss jedoch gewährleistet werden und diese Aufga ben wahr neh mung im Einklang mit den berufsrechtlichen Re gelungen stehen. Insolvenzen von ÖbVI Bei Insolvenzfällen von ÖbVI traten insbesondere zwei Problem - stellungen auf: Einerseits war zu beurteilen, bei welchen Fall - konstellationen die Beleihung aufrechterhalten werden konn - te, und andererseits gestalteten sich die Abwicklungsverfahren für ÖbVI, die ihre Zulassung aufgrund einer Insolvenz verloren hatten, insbesondere hinsichtlich der Kostenansprüche proble - matisch. Diese Abwicklungsverfahren waren teilweise mit er - heb li chen Risiken verbunden, sodass die Übertragung des Ab - schlus ses der Geschäfte auf einen ÖbVI auf der Basis der ÖbVI- Berufs ordnung, die allein diesen Weg zum Abschluss der Ge - schäfte vorsah, infrage stand. Höchstaltersgrenze Die Höchstaltersgrenze wurde für ÖbVI im Land Brandenburg im Jahr 2000 eingeführt und entsprach damals den Anforde run gen der Rechtsprechung insbesondere durch die unmittel bare Vergleichbarkeit mit den Notaren. Die jüngere Rechtspre chung, insbesondere das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom. Fe - bruar 202 (Az. 8 C 24.), hat Zweifel aufkommen lassen, ob die bisher in der ÖbVIBO enthaltene generelle Höchstaltersgrenze ohne Einzelfallprüfung gegen die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes verstößt und da mit eine unzulässige Diskriminierung wegen Alters darstellt. Der Vollzug der Altersgrenze wurde daher im Jahr 202 vom Ministerium des Innern ausgesetzt. DIE BERUFSRECHTSNOVELLE 206 Die Überprüfung des bisherigen Berufsrechts im Hinblick auf die se neuen Rahmenbedingungen und die Evaluierung der Be - rufsausübungsregularien und Aufsichtsinstrumente ergab einen umfassenden Novellierungsbedarf. Neben den inhaltlichen Über - arbeitungen waren auch eine Modifizierung der Glie de rung der bisherigen Berufsordnung und eine stärkere Ausrichtung am Verwaltungsverfahrensrecht notwendig. Letzteres wurde z. B. mit den neuen Regelungen zum Erlöschen der Zulassung ( 3-6 BbgÖbVIG) umgesetzt. Alle Änderungen im Berufsrecht mit ihren Hintergründen und Auswirkungen zu beleuchten, würde den Rahmen eines Fach- beitrags sprengen. Deshalb werden im Folgenden die wesent - lichen Neuerungen durch das Brandenburgische ÖbVI-Gesetz vorgestellt. Für weitere Erläuterungen wird auf die Begründung zum Gesetz verwiesen, die im Internet auf der Homepage des Ministeriums des Innern und für Kommunales oder als Landtagsdrucksache 3 zur Verfügung steht. Rechtsstellung und Aufgaben Die berufliche Tätigkeit von ÖbVI bewegt sich wegen der Zweigleisigkeit des Berufsbildes hoheitliche Tätigkeiten einerseits und Tätigkeit als freiberufliche Vermessungsingenieure anderer - seits sowohl im öffentlich-rechtlichen als auch im privat recht - lichen Bereich. ÖbVI sind Beliehene und damit Träger der mittel - baren Landesverwaltung. Nach 2 des Landesorganisationsgesetzes in Verbindung mit dem Brandenburgischen Vermessungsgesetz und dem ÖbVIG werden ihnen Hoheits auf gaben des Landes übertragen. Für diese Beleihung setzt das Land Brandenburg den freiberuflichen Vermessungsingenieur voraus. Dieser besondere rechtliche Status von ÖbVI wird in Abs. BbgÖbVIG benannt und damit verdeutlicht. Die Person des ÖbVI ist mit beiden Aufgabenbereichen verbunden und kann auch nur so wahrgenommen werden 4. Die Berufsbezeichnung»Öffent - lich bestellter Vermessungsingenieur«oder»Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin«erstreckt sich daher auch auf die frei - beruflichen Tätigkeiten auf anderen Gebieten des Vermessungs - wesens. Die hoheitlichen bzw. öffentlich-rechtlichen Aufgabenstel lun gen ergeben sich aus den einschlägigen Bestimmungen des Bran den - burgischen Vermessungsgesetzes (BbgVermG) und dem Brandenburgischen ÖbVI-Gesetz. Ergänzend zu diesen klassischen hoheitlichen Aufgaben der ÖbVI eröffnet die hohe Qualifikation von ÖbVI auch die Zuweisung von weiteren Aufgaben. Diese können nur vom Land per Gesetz übertragen werden, wo rauf Abs. 2 Nr. BbgÖbVIG verweist. Ein Beispiel hierfür fin det sich in 84 BbgBO mit der Befugnis zur öffentlichen Be glau - bi gung von Baulasterklärungen. Abs. 2 Nr. 2 BbgÖbVIG be - rechtigt die ÖbVI neu, Bescheinigungen im Zusammenhang mit Angaben des amtlichen Vermessungswesens abzugeben. Hier zu gehören insbesondere die Abgabe der vermessungs- und kataster - rechtlichen Bescheinigung auf Bauleitplänen, Begüns tigungsoder Nichtbetroffenheitsbescheinigungen nach 025 oder 026 BGB (sofern sich die Zuständigkeit nicht bereits aus der Beurkundungsbefugnis ergibt) sowie Grenzbescheinigungen. Zulassungsvoraussetzungen Eine Zulassung zum ÖbVI ist grundsätzlich nur noch möglich, wenn die Laufbahnbefähigung für den höheren vermessungs - 3

5 technischen Verwaltungsdienst 5 und eine praktische Zeit nach - gewiesen werden. Hierdurch wird dem hohen Anspruch an die Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben Rechnung getragen. Ge - rade die rechtlichen Anforderungen, die im Land Brandenburg durch zusätzliche baurechtliche Befugnisse besonders hoch sind, und der Verantwortungsbereich von ÖbVI erfordern diese Qua - lifikation 6. Die Qualifikation der Laufbahnbefähigung für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst wird spie - gelbildlich auch im Brandenburgischen Vermessungsgesetz für die Leitung der Katasterbehörde gefordert. Eine zweite Möglichkeit zur Zulassung besteht für Antragsteller, die bereits als ÖbVI im Land Brandenburg zugelassen waren. Würde man sich nämlich auf die Zulassungsvoraussetzung der Laufbahnbefähigung für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst beschränken, könnten ehemalige ÖbVI, die ihre Zulassung auf anderem Wege als durch die Laufbahnbefähigung für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungs - dienst erlangt haben, zukünftig nicht mehr zugelassen werden. Die bisher in der ÖbVIBO vorgesehene Höchstaltersgrenze für die Zulassung zur ÖbVI wurde nicht beibehalten. Der Aufsichts - behörde wird nun die Möglichkeit eingeräumt, die Zulassung von der erforderlichen geistigen und körperlichen Leistungsfä - hig keit im Einzelfall abhängig zu machen, die unabhängig vom Alter des Antragstellers gewährleistet sein muss. Kooperationsrecht Die berufliche Zusammenarbeit von ÖbVI bewegt sich wegen der Zweigleisigkeit ihres Berufsbildes im Spannungsfeld zwi schen Berufs- und Gesellschaftsrecht. Berufsverbindungen wa ren bis - her nach der ÖbVIBO auch mit Angehörigen verwandter Freier Berufe unter bestimm ten Voraussetzungen erlaubt. Diese bishe - rigen Regelungen wa ren jedoch nicht eindeutig und führ ten bei Zusammenschlüssen mit freiberufli chen Vermessungs inge nieu - ren und projektbezogenen Kooperatio nen teilweise zu berufsrechtlichen Problemen, da freiberufliche Vermessungsingenieu - re keinen vergleichba ren beruflichen Be schrän kungen unterliegen. Berufsverbindungen mit Angehörigen verwandter Freier Berufe außerhalb des Vermessungsbe reichs (z. B. aus den Be - reichen Architektur oder Bauingenieur wesen) wurden in der Praxis nicht eingegangen. 4

6 Berufliche Zusammenschlüsse sind nach dem Brandenburgi - schen ÖbVI-Gesetz nur noch von ÖbVI mit ÖbVI möglich. 6 BbgÖbVIG unterscheidet dabei drei Formen der Zusammen - arbeit. Eine bestimmte Rechtsform für diese Zusammenschlüsse wird nicht vorgegeben; sämtliche Formen der Zusammenarbeit stehen jedoch unter der Voraussetzung, dass die persönliche und eigenverantwortliche Erfüllung der auf den ÖbVI als na - türliche Person übertragenen hoheitlichen Aufgaben sowie die dabei er for derliche Unabhängigkeit und Überparteilichkeit ge - wahrt bleiben. Die geläufigste Form eines beruflichen Zusammen schlusses ist die Kooperation, die durch eine gemeinsame Ge schäftsstelle ge - kennzeichnet ist. Eine weitere Form der Zu sam menarbeit wurde neu eröffnet, indem Beschäftigte von ÖbVI bei anderen ÖbVI zur Abarbeitung von Arbeitsüberhängen oder zur Einführung neu er Verfahren und Technologien gelegentlich ein gesetzt werden können. Hiermit wird die Möglichkeit eröffnet, den Einsatz von Fach kräften flexibler zu gestalten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es sachgerecht und sinnvoll sein, eine berufliche Verbindung von ÖbVI unter Beibe - haltung der jeweiligen Niederlassungsorte zu erlauben, die nun 6 Abs. 3 BbgÖbVIG gestattet. Dieses ist dann der Fall, wenn eine bzw. einer der beteiligten ÖbVI beabsichtigt, auf die Zulas - sung in absehbarer Zeit zu verzichten, und in dieser Zeit be reits die personelle Ausstattung der Geschäftsstelle reduziert werden soll oder neue Technologien nicht mehr eingeführt werden sol - len. Ohne dass für das ÖbVI-Büro ein Nachfolger gesucht wird, kann damit die Nachfolge durch ein bestehendes ÖbVI-Büro gleitend erreicht werden. Vertretung Die neuen Regelungen sehen eine vollständig selbstbestimmte Abwesenheitsvertretung durch die ÖbVI vor. Beträgt die Abwesenheit von ÖbVI weniger als zwei Wochen, braucht keine Abwesenheitsvertretung sichergestellt werden, d. h., die ÖbVI entscheiden selbst, ob eine Vertretung benötigt wird. Beträgt die Abwesenheit mehr als zwei Wochen, ist eine Vertretung si - cherzustellen. Dieses kann neu durch einen dauerhaft benann ten Vertreter erfolgen. Diese Person muss zuvor gegenüber der Aufsichtsbehörde benannt sein und ihr Einverständnis erklärt haben. In diesem Fall entfällt die Mitteilungspflicht für den Ver tre tungs - fall an die Aufsichtsbehörde. 5

7 Berufspflichten Die Berufspflichten des ÖbVI werden in den 8 und 9 BbgÖbVIG geregelt. Dabei wird zwischen den allgemeinen Berufspflich ten und den besonderen Berufspflichten bei der Ausführung der hoheitlichen Tätigkeiten unterschieden. Im Rahmen dieses Bei - trags soll lediglich auf die neue Pflicht zur beruflichen Fortbildung in 8 Abs. 5 BbgÖbVIG hingewiesen werden, die durch die Pflicht, sich über die für die Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten, ergänzt wird. Beide Berufs pflich ten dienen der Erhaltung der besonderen be - ruflichen Qualifi kation und der Kenntnisse und Fähigkeiten von ÖbVI und damit der Qualitätssicherung bei der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten. ÖbVI sollen ihre Fach-, Metho - den- und sozialen Kompetenzen für ihre Tätigkeit als Beliehene erhalten und fort entwickeln. Die Fortbildungspflicht kann aufgrund der Ermäch tigung in 20 Nr. 2 BbgÖbVIG durch Rechts - verordnung hinsichtlich der Anzahl und des Nachweises von Fort - bildungen kon kretisiert werden. Zunächst werden jedoch durch die Aufsichtsbehörde über die ÖbVI allgemeine Hinweise zur Umsetzung der Fortbildungspflicht gegeben, die den Nachweis der Fort bil dungspflicht bewusst offen gestaltet, um ein Hinein wach - sen in diese Pflicht und Erfahrungswerte zu ermöglichen. Aufsicht Bei der Aufsicht über die ÖbVI handelt es sich auch um eine Fach - aufsicht, denn sie erstreckt sich nicht nur auf die rechtmäßige, sondern auch auf die zweckmäßige Wahrnehmung ihrer hoheit - lichen Tätigkeiten. Diese Aufsicht ist der Dienstaufsicht lediglich angenähert, da ÖbVI stets eigenverantwortlich handeln und sich niemals ganz unterordnen. Als neues Aufsichtsinstrument wurde das Selbsteintrittsrecht der Aufsichtsbehörde eingeführt. Soweit die ÖbVI die ihnen nach dem Brandenburgischen Vermessungsgesetz und dem ÖbVI-Ge - setz obliegenden Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig wahr - nehmen, ist die Aufsichtsbehörde im Rahmen ihres Ermessens in der Lage, mit diesem Selbsteintrittsrecht regulierend einzugrei - fen. Sie kann anstelle der ÖbVI dafür sorgen, dass die erforder - lichen Handlungen durchgeführt werden, und die dabei entstehenden Kosten den ÖbVI in Rechnung stellen. Diese Neu rege lung soll einem Vakuum zulasten der Zuverlässig keit und Aktualität der Geo basisinformationen sowie mög lichen Nachteilen der an den hoheitlichen Handlungen interessierten oder davon betrof - fenen Bürger entgegenwirken. Rechts unsicherheiten können z. B. ent stehen, wenn Antrags- oder Einreichungspflichten sowie aufsichtsrechtliche Anordnun gen vernachlässigt werden. Das 6

8 Selbst eintrittsrecht der Aufsicht ist am Verhältnismäßig keits - grundsatz auszurichten ein Grund satz, der in der Diskussion über dieses Instrument oft übersehen wurde. Die Wahr nehmung des Selbsteintrittsrechts ist daher innerhalb der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, sodass es voraussichtlich nur in wenigen Fällen zur Anwendung kommen wird. Erlöschen der Zulassung Die Tatbestände für das Erlöschen der Zulassung wurden zu sam - mengefasst und damit gegenüber der bisherigen Berufsordnung klargestellt, dass auch Rücknahme, Widerruf und der Verzicht auf die Zulassung zu einem Erlöschen der Zulassung führen und da mit eine einheitliche Rechtsfolge entsteht. Die bisher im 6 Nr. 3 ÖbVIBO enthaltene uneingeschränkte Höchstalters - grenze, nach der die Zulassung mit Vollendung des 70. Lebens - jahres erloschen ist, wurde aufgegeben und eine widerlegbare Altersgrenze eingeführt, die einen Anspruch auf individuelle Prüfung auslöst. Entsprechend sieht 5 Abs. Nr. BbgÖbVIG vor, dass die Zulassung zu widerrufen ist, wenn die erforderliche geistige und körperliche Leistungsfähigkeit fehlt. Diese fehlende Leistungsfähigkeit wird vermutet, wenn der ÖbVI das 70. Lebensjahr vollendet hat. Eine individuelle Prüfung durch die Aufsichtsbehörde kann z. B. durch die Forderung nach einem ärztlichen Attest erfolgen. Wird die Vermutung der fehlenden erforderlichen geistigen und körperlichen Leistungsfähigkeit widerlegt, gilt die Zulassung unbegrenzt fort. In diesem Zusammenhang sei auf zwei aktuelle Urteile durch Gerichte des Landes Baden-Württemberg verwiesen, die sich mit der Zulässigkeit einer Altersgrenze für ÖbVI auseinandersetzen. 7 Abschluss der Geschäfte Da das Land eigene Aufgaben auf die ÖbVI übertragen hat, ist es auch verpflichtet, sicherzustellen, dass nach dem Erlöschen einer Zulassung die begonnenen und noch nicht abgeschlossenen hoheitlichen Tätigkeiten zu Ende geführt werden. Diese Abwicklung der verbliebenen hoheitlichen Tätigkeiten wurde mit dem Brandenburgischen ÖbVI-Gesetz in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde gegeben, da sich die bisherige Regelung als nicht ausreichend rechtssicher herausgestellt hat. Es konnte insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass im Falle der be - rechtigten Ablehnung der Geschäftsabwicklung durch die infra - ge kommenden ÖbVI die Geschäftsabwicklung nicht erfolgen konnte. Zur Durchführung der Geschäftsabwicklung erstellt die Aufsichtsbehörde eine Übersicht aller noch nicht abge schlos se - nen hoheitlichen Tätigkeiten und beauftragt einen oder me h - rere ÖbVI oder die jeweils zuständigen Katasterbehörden, diese zum Abschluss zu bringen. Vorrangig bietet es sich hierbei an, den dauerhaft benannten Vertreter sofern vorhanden mit dem Abschluss der hoheitlichen Tätigkeiten zu beauftragen. Im Zusammenhang mit der Durchführung der Geschäftsabwicklung sind auch die wechselseitigen Kostenansprüche geregelt worden (vgl. 7 Abs. 4 und Abs. 6 BbgÖbVIG). Die parlamentarische Befassung mit dem Brandenburgischen ÖbVI-Gesetz war von Sachlichkeit und Konsens geprägt. Der Ge - setzentwurf der Landesregierung hat dabei nur eine Ände rung erfahren, die auf Initiative des BDVI, Landesgruppe Branden burg, erfolgte. Anlass war eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam 8, wonach Abs. 2 Nr. 4 des Gebüh ren gesetzes für das Land Brandenburg zulässt, dass durch öffentlich-rechtliche Verträge auch vom Gebührengesetz und der Vermessungsgebührenordnung abweichende Kostenvereinba rungen getroffen werden können. 9 Abs. 6 BbgÖbVIG schließt nun die Anwendung des Abs. 2 Nr. 4 des Gebührengesetzes aus. Dadurch wird sichergestellt, dass die ÖbVI bei ihren hoheitlichen Tä tig - keiten an die Gebührensätze gebunden sind, und eine Gefähr - dung der vorschriftenkonformen und sachge rechten Durchfüh - rung der hoheitlichen Tätigkeiten durch Unterschreitung der Gebührensätze ausgeschlossen. Das neue Brandenburgische ÖbVI-Gesetz wird sich jetzt in der Praxis bewähren müssen. Eines ist jedoch bereits sicher: Es wird nur in Kombination mit einem entsprechenden Berufsverständ - nis und Berufsethos der ÖbVI, wie sie sich z. B. in den Standes - regeln des BDVI widerspiegeln, zum Erfolg führen können. Die Ausübung hoheitlicher Gewalt im Sinne des Art. 5 AEUV im Lichte der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Gutachter liche Stellungnahme von Prof. Dr. Martin Henssler und Dr. Matthias Kilian, Institut für Arbeits- und Wirtschaftsrecht der Universität zu Köln, Februar So auch: Prof. Dr. W. Kluth, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, in seinem Vortrag»Beleihung und Freier Beruf«205 auf der Mitglieder - versammlung des BDVI, Landesgruppe Brandenburg (unveröffentlicht) 3 Landtag Brandenburg, 6. Wahlperiode, Landtagsdrucksache 6/400 4 Vgl. OVG Münster, Urteil vom 4. September 2007, Az. 4 A 4267/05 5 Die Bezeichnung wird allgemeingültig verwendet, denn die Bezeichnungen der Laufbahnen haben sich in den Bundesländern auseinanderentwickelt. Hierunter fallen Absolventen des technischen Referendariats in der Fachrichtung»Geodäsie und Geoinformation«mit erfolgreich abgelegter Staatsprüfung sowie Personen, die nach anderen reglementierten Wegen eine entsprechende Laufbahn befähigung erlangt haben (z. B. über die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Berufsqualifikation von Staats angehörigen eines Mitgliedstaates der EU als Laufbahnbefähigung). 6 Vgl. Uwe Ehrhorn: Anforderungen an Öffentlich bestellte Vermessungs - ingenieure als Führungskraft, in: FORUM 4/206 7 Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 0. August 206, Az. 5 S 852/6; Beschluss des VG Stuttgart vom 3. März 206, Az. 2 K 708/6 8 Urteil des VG Potsdam vom 30. Mai 206, Az. VG 4 K 79/5 Dipl.-Ing. Beate Ehlers, Referentin im Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg beate.ehlers@mik.brandenburg.de 7

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