Ergebnisse im Vorhaben NOW II - Handreichung Anforderungen an die Akkreditierung von weiterbildenden Studiengängen

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1 Ergebnisse im Vorhaben NOW II - Handreichung Anforderungen an die Akkreditierung von weiterbildenden Studiengängen Das diesem Bericht zugrundeliegende Vorhaben wurde mit Mitteln des Bundesministeriums für Bildung, und Forschung unter dem Förderkennzeichen 16OH12012 gefördert. Die Verantwortung für den Inhalt dieser Veröffentlichung liegt beim Autor/bei der Autorin.

2 Autorinnen Marion Wadewitz, Erika Bartsch Erstellt im Rahmen des Vorhabens NOW II Nachfrage- und adressatenorientierte akademische Weiterbildung an der Universität Erfurt _EB_Anforderung Akkreditierung WBS(1).docx 2

3 Vorbemerkungen Ziel des Vorhabens NOW II ist es, berufsbegleitende Studienangebote zu konzipieren und zu implementieren. Für eine anforderungsgerechte Umsetzung und Anerkennung im Sinne des Akkreditierungsrates ist es notwendig, gestellte Grundanforderungen an Studiengänge sowie spezifische an weiterbildende Studienangebote gestellte Kriterien zu kennen und zu berücksichtigen. Die vorliegende Handreichung dient der überblickshaften Darstellung zu ermittelten spezifischen Akkreditierungsanforderungen und enthält Hinweise zum Prozessablauf. (Stand: 09/2017) _EB_Anforderung Akkreditierung WBS(1).docx 3

4 Inhalt 1. Qualitätssicherung an Hochschulen Akkreditierungsverfahren (Programmakkreditierung) Grundanforderungen Akkreditierungsverfahren Akkreditierung von weiterbildenden Studiengängen Abgrenzung der Studienform Workload Organisationsformen Anrechnungsverfahren Zugangsvoraussetzungen Lehrpersonal und Betreuungsbedarf Kooperationen mit anderen Anbietern Fazit... 9 Literatur _EB_Anforderung Akkreditierung WBS(1).docx 4

5 1. Qualitätssicherung an Hochschulen Im Kontext der Qualitätssicherung an Hochschulen kann zwischen länderinternen Maßnahmen, z. B. Abschließen spezifischer Hochschulverträge, sowie länderübergreifenden Maßnahmen differenziert werden. Letztere umfassen nicht nur Aspekte wie die Entwicklung eines nationalen Qualitätsrahmens, sondern auch die Thematik der Akkreditierung von Studiengängen (vgl. Hanft 2014, S. 139). Die Einführung der Akkreditierungsprozesse im Allgemeinen geht auf die 1998 beschlossene Umstellung auf das zweistufige Bachelor- und Masterstudiensystems zurück (vgl. Hanft 2014, S. 146 f.). Ziel der speziellen Akkreditierung von Studiengängen, kurz der Programmakkreditierung, ist die Qualitätssicherung von Studium und Lehre an Hochschulen, bspw. durch die Prüfung eines Studiengangs auf seine Studierbarkeit (vgl. HRK o. J.). So gibt sie Studierenden0F1 und Arbeitgebern eine verlässliche Orientierung und schafft Transparenz über Studienangebote und Abschlüsse im nationalen wie auch internationalen Kontext (KMK o. J.). Die zentrale Organisation der Akkreditierungsprozesse obliegt der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland, bestehend aus dem Stiftungsrat, dem Vorstand sowie dem Akkreditierungsrat, der letztlich die Kriterien und Verfahren der Akkreditierung von Studiengängen regelt (vgl. KMK o. J.; vgl. Hanft 2014, S. 146 f.). Mitglieder des Akkreditierungsrates werden für die Dauer von vier Jahren von Kultusminister- und Hochschulrektorenkonferenz bestellt. Den durch den Rat vorgegebenen Formalien entsprechend, erfolgt die eigentliche Qualitätsprüfung durch vom Akkreditierungsrat zertifizierte Agenturen (vgl. HRK o. J.). Gemäß einem Papier der Kultusministerkonferenz sind derzeit folgende Agenturen berechtigt, das Gütesiegel des Akkreditierungsrates zu vergeben: Akkreditierungs-, Certifizierungs- und Qualitätssicherungs-Institut (ACQUIN) Akkreditierungsagentur für Studiengänge im Bereich Gesundheit und Soziales (AHPGS) Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung kanonischer Studiengänge (AKAST) Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (AQ Austria) Österreichische Qualitätssicherungsagentur (AQA) Agentur für Qualitätssicherung durch Akkreditierung von Studiengängen (AQAS) Akkreditierungsagentur für Studiengänge der Ingenieurwissenschaften, der Informatik, der Naturwissenschaften und der Mathematik (ASIIN) Evaluationsagentur Baden-Württemberg (evalag) Foundation for International Business Administration Accreditation (FIBAA) Organ für Akkreditierung und Qualitätssicherung der Schweizerischen Hochschulen (OAQ) Zentrale Evaluations- und Akkreditierungsagentur Hannover (ZevA) (KMK o. J.) Da sich das formalisierte Verfahren der Programmakkreditierung nach den Vorgaben des Akkreditierungsrates richtet, erfolgt die Prüfung trotz verschiedener Agenturen stets auf ähnliche Weise (vgl. HRK o. J.). Im Falle einer erfolgreichen Begutachtung erhält der Studiengang das Qualitätssiegel des Akkreditierungsrates. (HRK o. J.) 1 Zugunsten der Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text auf eine geschlechterspezifische Formulierung verzichtet. Es werden dennoch jederzeit Männer und Frauen gleichermaßen angesprochen _EB_Anforderung Akkreditierung WBS(1).docx 5

6 2. Akkreditierungsverfahren (Programmakkreditierung) Neben der eingangs erwähnten Programmakkreditierung einerseits, existiert andererseits eine sogenannte Systemakkreditierung. Während ersteres die Qualitätssicherung von Bachelor- und Masterstudiengängen im Speziellen in den Blick nimmt, fokussiert die Systemakkreditierung hingegen das gesamte hochschulinterne Qualitätsmanagement. Im Zuge dessen müssen Hochschulen nachweisen, wie sie ihr hochschulweites strategisches Konzept zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung (im Sinne der Auffassung des Akkreditierungsrats) umsetzen. (DGQ 2015, S. 18) Trotz etwaiger Ähnlichkeiten wird nachfolgend lediglich das Verfahren der Programmakkreditierung in den Blick genommen. Neben der Unterscheidung zur Systemakkreditierung können auch innerhalb der Programmakkreditierung zweierlei Varianten unterschieden werden: Erstakkreditierung und Reakkreditierung. Während bei der Erstakkreditierung das theoretische Konzept eines Studiengangs und die beabsichtigte Umsetzung beurteilt werden, beinhalten die nachfolgenden Akkreditierungen die Überprüfung der konkreten Umsetzung eines bereits über einen bestimmten Zeitraum angebotenen Studiengangs unter bestimmten Qualitätsstandards. (DGQ 2015, S. 18) 2.1 Grundanforderungen Zur Erreichung eines Gütesiegels zur Erstakkreditierung, muss der zu prüfende Studiengang im Allgemeinen den Anforderungen des Qualifikationsrahmens für deutsche Hochschulabschlüsse vom in der jeweils gültigen Fassung, den Anforderungen der Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen vom in der jeweils gültigen Fassung, landesspezifischen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelorund Masterstudiengängen sowie folgenden vom Akkreditierungsrat festgeschriebenen Grundanforderungen zur Akkreditierung durch die Agenturen zu entsprechen (vgl. Akkreditierungsrat 2013, S. 11; vgl. Koenig 2014, S. 9). Zum einen müssen demnach bestimmte Anforderungen an die Systemsteuerung der Hochschule eingehalten werden. Das bedeutet, dass zu erwarten ist, dass die zu prüfende Hochschule nicht nur ein eigenes Qualitätsverständnis für Lehre und Studium entwickelt hat, sondern dieses auch in einem Konzept darlegen kann sowie zusätzlich ein internes Qualitätsmanagement durchführt und fortwährend aus dessen Ergebnissen lernt (vgl. Uni-Hohenheim 2006, S. 3 f. zit. n. Koenig 2014, S. 10). Darüber hinaus wird erwartet, dass sich das zu prüfende Studiengangkonzept an bestimmten wissenschaftsadäquaten fachlichen und überfachlichen und dem angestrebten Abschlussniveau entsprechenden Bildungszielen orientiert (Uni-Hohenheim 2006, S. 2 zit. n. Koenig 2014, S. 10 f) sowie die Vermittlung von Fach- und fachübergreifendem Wissen und diversen Kompetenzen sicherstellt. Weiterhin wird vorausgesetzt, dass die vom Akkreditierungsrat vorgegebenen Konzeptionen, z. B. diverse Anforderungen, Gesetze und Beschlüsse, im Rahmen des Studiengangs befolgt werden (vgl. Koenig 2014, S. 10). Ebenso gilt es, die Umsetzung des Studiengangs zu sichern, sowohl hinsichtlich personeller, sachlicher und räumlicher Aspekte, auch unter der Berücksichtigung von Verflechtungen mit anderen Studiengängen (Uni-Hohenheim 2006, S. 3 zit. n. Koenig 2014, S. 11) _EB_Anforderung Akkreditierung WBS(1).docx 6

7 2.2 Akkreditierungsverfahren Die in Punkt 2 genannten und im speziellen auch eine Vielzahl weiterer Anforderungen werden während eines Programmakkreditierungsverfahrens überprüft. Unabhängig von den Agenturen verläuft jede Akkreditierung im Allgemeinen in drei Phasen. Die erste Phase und somit der gesamte Prozess beginnt mit einem Vorgespräch, in welchem sich die jeweilige Hochschule mit ihrem Anliegen an eine beliebige vom Akkreditierungsrat zertifizierte Agentur wendet. Wird infolgedessen beschlossen, den jeweiligen Studiengang einer Programmakkreditierung zu unterziehen, ist es an dem zugehörigen Fachbereich der Hochschule eine Selbstdokumentation, sprich sämtliche benötigte Antragsunterlagen, zusammenzustellen. Die Selbstdokumentation enthält in der Regel Angaben zum strukturellen Aufbau des Studiums, den fachlich-inhaltlichen Anforderungen, der personellen, sächlichen und räumlichen Ausstattung und den studienbezogenen Kooperationen. (Koenig 2014, S. 11) Im Anschluss daran werden die eingereichten Dokumente von der Agentur hinsichtlich formaler Richtigkeit geprüft. Gehen daraus keine Mängel hervor, wird der Antrag auf Akkreditierung angenommen. Im Falle einer Ablehnung erhält die Hochschule die Möglichkeit, ihren Antrag zu überarbeiten und erneut einzureichen. Die zweite Phase des Verfahrens ist geprägt durch die inhaltliche Prüfung des Studiengangs durch eine Gutachtergruppe. Bei der Zusammenstellung dieser Gruppe durch die Akkreditierungsagentur wird darauf geachtet, dass die Auswahl der Gutachter sowohl die fachliche Ausrichtung wie auch das spezifische Profil des Studiengangs widerspiegelt. (Koenig 2014, S. 11) Die Akkreditierung an sich erfolgt, wie bereits erwähnt, agenturunabhängig nach vom Akkreditierungsrat vorgegebenen Regelungen. Im Ergebnis dieser Phase stellt die Gutachtergruppe eine Akkreditierungsempfehlung aus. Im Rahmen der dritten und letzten Phase wird basierend darauf ein Akkreditierungsentscheid getroffen, wobei vier verschiedene Entscheide möglich sind: Akkreditierung ohne Auflagen Akkreditierung mit Auflagen Aussetzung und Wiederaufnahme Versagung der Akkreditierung Im Falle einer Akkreditierung ohne Auflagen, weist der geprüfte Studiengang keine inhaltlichen oder strukturellen Mängel auf und entspricht somit den gestellten Qualitätsansprüchen. Die Frist zur Reakkreditierung beträgt sieben Jahre. (Vgl. Koenig 2014, S. 12) 3. Akkreditierung von weiterbildenden Studiengängen Weiterbildende Studiengänge unterliegen einem besonderem Profilanspruch und infolgedessen auch besonderen Akkreditierungsanforderungen, die nachstehend zusammengefasst unter ausgewählten Gesichtspunkten erläutert werden. 3.1 Abgrenzung der Studienform Zunächst ist festzuhalten, was mit weiterbildenden/berufsbegleitenden Studiengängen gemeint ist. ACQUIN definiert, dass es sich dabei sowohl um Bachelor- als auch Masterstudiengänge handeln kann, die sowohl in Teilzeit als auch in Vollzeit absolviert werden können. Teilzeitstudiengänge bieten im Gegensatz zu Vollzeitstudiengängen eine geringere Studienbelastung, abhängig von der beruflichen Auslastung der Studierenden, verlangen dafür aber andererseits eine längere Regelstudienzeit _EB_Anforderung Akkreditierung WBS(1).docx 7

8 (Vgl. ACQUIN 2009, S. 2) Nichtsdestotrotz können weiterbildende Studiengänge zum gleichen Qualifikationsniveau führen wie Vollzeitstudienstudiengänge (vgl. Akkreditierungsrat o. J., S. 5). Vor dem Hintergrund dieser Unterscheidung ist es, im Sinne der Akkreditierung, erforderlich, dass in sämtlichen studienorganisatorisch relevanten Unterlag, wie bspw. Studien- oder Prüfungsordnungen, wie auch Werbematerialien deutlich gemacht wird, worin genau die Abgrenzung zwischen berufsbegleitend und Vollzeit in Bezug auf den jeweiligen weiterbildenden Studiengängen besteht und was zudem charakteristisch für das umworbene weiterbildende Studium ist (vgl. ACQUIN 2009, S. 2). 3.2 Workload Weiterhin ist bei der Akkreditierung weiterbildender Studiengänge zu beachten, dass Arbeits- und Studienbelastung der Studierenden gemeinsam nicht mehr als Stunden pro Jahr ausmachen dürfen (vgl. ACQUIN 2009, S. 2). Das heißt ausgehend von einer durchschnittlichen Vollzeitjobbelastung von Stunden pro Jahr und einem Studienworkload von 33 ECTS-Punkten jährlich entspräche man der Belastungsgrenze von Stunden (vgl. Tunger o. J.). Darüber hinaus weist ACQUIN ebenfalls auf die Einhaltung der sogenannten 300 ECTS-Punkte-Regel hin. Diese besagt, dass Bachelor- und Masterabschlüsse, unabhängig von der Studienform (Vollzeit, Teilzeit, berufsbegleitend, konsekutiv, nicht konsekutiv), in Summe insgesamt 300 ECTS-Punkte ergeben müssen. (Vgl. ACQUIN 2009, S. 3) 3.3 Organisationsformen Auch die geplanten Organisationsformen, besonders Präsenzzeiten, Fernstudium etc., müssen auf das jeweilige berufsbegleitende Angebot abgestimmt und nach außen hin präsentiert werden (vgl. ACQUIN 2009, S. 2). 3.4 Anrechnungsverfahren Falls zur Sicherstellung dessen bestimmte Anrechnungsverfahren ermöglicht werden, sind diese umfassend in den Akkreditierungsunterlagen darzulegen (vgl. ACQUIN 2009, S. 3). In diesem Kontext ist außerdem anhand geeigneter Verfahren sicherzustellen, dass die angerechneten Kenntnisse und Fähigkeiten dem Teil des Studiums gleichwertig sind, der ersetzt werden soll; d. h. sie müssen ein angemessenes wissenschaftliches Niveau und einen entsprechenden inhaltlichen Bezug zum Studium aufweisen. Bei Anrechnung von 50% außerhochschulisch erworbener Kompetenzen auf das Curriculum kann das verbleibende Curriculum keine weiteren Praxisanteile enthalten (Ausnahmen stellen betreute Studien- bzw. Projektarbeiten dar). (ACQUIN 2009, S. 4) 3.5 Zugangsvoraussetzungen Als Zugangsvoraussetzung für weiterbildende Masterstudiengänge versteht der Akkreditierungsrat eine einschlägig qualifizierende berufspraktische Erfahrung von in der Regel mindestens einem Jahr (vgl. ACQUIN 2009, S. 3 f.). In diesem Zusammenhang wird allerdings auch erwartet, dass die Inhalte des Weiterbildungsstudiengangs die beruflichen Erfahrungen der Studierenden berücksichtigt und daran anknüpft (vgl. KMK 2010, S. 5) _EB_Anforderung Akkreditierung WBS(1).docx 8

9 3.6 Lehrpersonal und Betreuungsbedarf Weiterhin schreibt der Akkreditierungsrat nicht nur eine angemessene Deckung des besonderen Beratungs- und Betreuungsbedarfes weiterbildender Studierender vor, sondern prüft auch den Einsatz von Lehrpersonal in Relation zum Bildungsziel. Dabei muss die Hochschule die Eignung der Lehrenden hinsichtlich didaktischer Qualifikationen bezogen auf das besondere Anforderungsprofil weiterbildender Studiengänge sicherstellen und im Rahmen der Akkreditierungsunterlagen nachweisen. Außerdem wird während der Akkreditierung geprüft, ob die Auswahl von Lehrpersonal aus der Berufspraxis nach gleichen Verfahren erfolgt wie die Auswahl von Lehrbeauftragten aus der Hochschullandschaft. (Vgl. ACQUIN 2009, S. 6) 3.7 Kooperationen mit anderen Anbietern Im Falle einer Kooperation mit bspw. anderen Anbietern von weiterbildenden Studiengängen oder Wirtschaftspartnern ist zu beachten, ob tatsächliche eine Kooperation besteht und diese u.a. organisatorisch stimmig umgesetzt wird (vgl. Akkreditierungsrat o. J., S. 6). Zusätzlich weist der Akkreditierungsrat darauf hin, dass Hochschulen auch bei Zusammenarbeit mit anderen AnbieterInnen die alleinige Verantwortung für die Verleihung der Abschlüsse. Dazu gehört auch, dass die rechtlichen Voraussetzungen für das Ablegen von Prüfungen an der Hochschule gegeben sind. (Akkreditierungsrat o. J., S. 7) 4. Fazit Abschließend zu dieser kurzen Betrachtung kann festgehalten werden: Programmakkreditierung ist neben der Systemakkreditierung als länderübergreifende Qualitätssicherungsmaßnahme für Lehre und Studium im Rahmen des neuen Bachelor- und Mastersystems zu begreifen. Die zentrale Organisationsmacht der Akkreditierungsprozesse obliegt dem Akkreditierungsrat, der wiederum diverse Agenturen zertifiziert und somit die Durchführung der Akkreditierungsprüfungen auslagert. Die vom Akkreditierungsrat festgeschriebenen Grundanforderungen für den Erhalt des Gütesiegels bestehen u. a. in spezifischen Anforderungen an die Systemsteuerung der Hochschule, der dem Abschlussniveau entsprechenden fachlichen wie überfachlichen Ausrichtung des zu prüfenden Studienkonzeptes sowie der adäquaten Vermittlung damit einhergehender Inhalte und Kompetenzen, der Sicherung der Umsetzung des Studienkonzepts hinsichtlich personeller, sachlicher und räumlicher Ressourcen, und der Einhaltung der vom Akkreditierungsrat verabschiedeten Gesetze und Beschlüsse. In Erweiterung dessen gelten für die Akkreditierung weiterbildender Studiengänge zusätzliche Akkreditierungsansprüche, wie die Hervorhebung und Abgrenzung der besonderen Studienform in sämtlichen studiengangbetreffenden Materialien, die Einhaltung der maximalen Belastungsgrenze der Studierenden von Arbeitsstunden jährlich (zusammengesetzt aus Arbeits- und Studienbelastung), die Einhaltung der 300-ECTS-Punkte Regelung hinsichtlich des Masterabschlusses, _EB_Anforderung Akkreditierung WBS(1).docx 9

10 Berücksichtigung besonderer Organisationsformen im Studium (Präsenzzeiten, etc.), Darstellung vorgenommener Anrechnungsverfahren, Berücksichtigung von gegebenen Zugangsvoraussetzungen wie einschlägige Berufserfahrung, Angemessene Deckung besonderer Beratungs- und Betreuungsbedarfe sowie adäquate Abdeckung des Lehrbedarfs durch geeignete Dozenten. Im Falle einer Erteilung des Gütesiegels im Sinne einer Akkreditierung ohne Auflagen, unterliegt der geprüfte Studiengang keinen inhaltlichen oder strukturellen Mängeln. Die Frist zur Reakkreditierung beträgt sieben Jahre _EB_Anforderung Akkreditierung WBS(1).docx 10

11 Literatur ACQUIN (2009): Handreichung zur Akkreditierung von berufsbegleitenden und/oder weiterbildenden Studiengängen. URL: ( ). Akkreditierungsrat (o. J.): Handreichung des Akkreditierungsrates an die Agenturen auf Grundlage der Empfehlungen der Arbeitsgruppe Weiterbildende Studiengänge des Akkreditierungsrates zur Qualitätssicherung und Akkreditierung weiterbildender Masterstudiengänge. URL: erbildung.pdf ( ). Akkreditierungsrat (2013): Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung. Beschluss des Akkreditierungsrates vom , zuletzt geändert am URL: aktuell.pdf ( ). Deutsche Gesellschaft für Qualität (DGQ) (2015): Qualitätsmanagement für Hochschulen. Das Praxishandbuch. Hanser, S. 18) Hanft, Anke (2014): Management von Studium, Lehre und Weiterbildung an Hochschulen. Waxmann. Hochschulrektorenkonferenz (o. J.): Akkreditierung. URL: ( ). Kultusministerkonferenz (KMK) (o. J.): Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung. URL: ( ) Kultusministerkonferenz (KMK) (2010): Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom i.d.f. vom ). Koenig, Calvin (2014): Qualitätssicherungssysteme an deutschen Hochschulen. Die Systemakkreditierung als Alternative zur Programmakkreditierung. GRIN. Tunger, Pierre (o. J.): Berechnung: Ein Mitarbeiter arbeitet bei Vollzeit ca Stunden pro Jahr. URL: ( ) _EB_Anforderung Akkreditierung WBS(1).docx 11

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