Kapitalertragsteuer/Abgeltungsteuer Stand Februar 2010
|
|
- Helga Heintze
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Kapitalertragsteuer/Abgeltungsteuer Stand Februar 2010 Inhaltsverzeichnis 1 Kapitalertragsteuer 1 2 Steuerpflichtige Privatpersonen Betriebe / Firmen Trennung Betriebs- und Privatvermögen Steuerausländer 2 3 Steuerpflichtige Einkünfte 3 4 Freistellung vom Kapitalsteuerabzug Freistellungsauftrag für Privatpersonen Freistellungsaufträge von Betrieben bzw. Firmen Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) 4 5 Steuerermittlung Bemessungsgrundlage Steuersatz Verlustverrechnung Grundsätzliches Vorgehen 5 6 Kirchensteuer 6 7 Depotüberträge Depotübertrag ohne Gläubigerwechsel Unentgeltlicher Depotübertag mit Gläubigerwechsel Steuerrelevanter Depotübertrag mit Gläubigerwechsel 7 8 Steuerbescheinigungen 7 1
2 1 Kapitalertragsteuer Die Kapitalertragsteuer (KESt) ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Als Quellensteuer wird die Kapitalertragsteuer - wenn sie nicht als Abgeltungsteuer ausgestaltet ist - bei der Einkommensteuerveranlagung wie eine Einkommensteuervorauszahlung behandelt. Die gesetzliche Grundlage der Kapitalertragsteuer ist in 43ff. EStG geregelt. 2 Steuerpflichtige Die Kapitalertragsteuer erfasst Privatpersonen und Betriebe / Firmen in unterschiedlicher Weise. Für Privatpersonen ist die KapESt für nach dem erworbene Finanztitel (abweichend gelten für Finanzinnovationen andere Stichtage) als Abgeltungsteuer (AbgSt) ausgestaltet. Bei Betrieben wird die Kapitalertragsteuer an der Quelle (durch WARBURG INVEST) abgezogen, hat aber keine abgeltende Wirkung. Das bedeutet, dass die betrieblichen Kapitalerträge mit dem individuellen Steuersatz des Betriebes zu versteuern sind und die einbehaltene Kapitalertragsteuer den Charakter einer Steuervorauszahlung hat. Im betrieblichen Bereich gilt für Einzelunternehmen und Personengesellschaften seit 2009 das sogenannte Teileinkünfteverfahren, d.h. bei Dividenden, Ausschüttungen sowie Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften beträgt der steuerpflichtige Anteil 60 % Privatpersonen Steuerpflichtig sind alle natürlichen Personen mit Wohnsitz im Inland Betriebe / Firmen Steuerpflichtig sind alle Betriebe mit Firmensitz im Inland Trennung Betriebs- und Privatvermögen Aufgrund der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung wird die Trennung von Privat- und Betriebsvermögen empfohlen. Wobei dafür unterschiedliche Depotnummern erforderlich sind Steuerausländer Wer in Deutschland weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zahlt keine Abgeltungsteuer. Ob und in welcher Höhe Steuerausländer die in Deutschland erzielten Kapitalerträge versteuern müssen, hängt von den Besteuerungsvorschriften im Wohnsitzland ab. Inländische Dividenden unterliegen weiterhin der Kapitalertragsteuer. 2
3 3 Steuerpflichtige Einkünfte Einkünfte aus Kapitalvermögen 20 EStG Laufende Erträge: aus Aktien, Beteiligungspapieren und Fonds aus stiller Gesellschaft aus Kapitalforderungen und Rentenpapieren jeglicher Art aus Renten- und Lebensversicherungen (Kapitalauszahlung) aus Termingeschäften und Stillhalterprämien Veräußerungsgewinne: Für ab 2009 erworbene Papiere ohne Behaltensfristen aus Aktien, Beteiligungspapieren und Fonds aus Anleihen und Kapitalforderungen jeglicher Art aus stiller Gesellschaft aus Termingeschäften aus Versicherungsansprüchen Auch Depotüberträge und Kapitalmaßnahmen können steuerpflichtige Tatbestände auslösen. 4 Freistellung vom Kapitalsteuerabzug 4.1 Freistellungsauftrag für Privatpersonen Der Freistellungsauftrag kann bis maximal in Höhe des Sparer-Pauschbetrages von 801 für Einzelpersonen bzw für Verheiratete erteilt werden. Der Sparer- Pauschbetrag fasst den früheren Sparerfrei- und den Werbungskostenpauschbetrag zusammen. Die Beschränkung des Freistellungsauftrags auf einzelne Depots ist seit 2009 nicht mehr möglich. Der Freistellungsauftrag kann nur bis zum Jahresende befristet oder widerrufen werden. Das Formular dient auch dazu, die ehegatten-übergreifende Verlustverrechnung zu beantragen. Die ausgenutzten Beträge der Freistellungsaufträge werden einmal jährlich an das zuständige Finanzamt gemeldet. 4.2 Freistellungsaufträge von Betrieben bzw. Firmen Die Freistellung vom Kapitalertragsteuerabzug von betrieblichen Erträgen aus Veräußerungsgeschäften setzt die Vorlage des entsprechenden amtlichen Formulars voraus. Freigestellt werden folgende Tatbestände: Kapitalerträge aus ausländischen Dividenden ( 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6). Kapitalerträge aus Stillhalterprämien ( 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8). Veräußerungsgewinne aus Anteilen an Körperschaften, Genussrechten etc. ( 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9). Veräußerungsgewinne aus Zinsscheinen und sonst. Kapitalforderungen ( 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10). Veräußerungsgewinne aus Termin- und/oder Optionsgeschäften ( 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11). Veräußerungsgewinne aus einer nicht steuerbefreiten Körperschaft ( 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12). 3
4 Die Freistellungserklärung kommt für betriebliche Anleger beispielsweise folgender Rechtsformen in Frage: Personenhandelsgesellschaften (z.b. OHG, KG, GmbH & KG, Ltd. & KG) Gewerbliche Einzelunternehmen mit betrieblichen Einkünften BGB-Gesellschaften mit Einkünften aus selbständiger Tätigkeit oder Landund Forstwirtschaft Die Freistellungsaufträge werden dem zuständigen Finanzamt gemeldet. 4.3 Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) Im Gegensatz zum üblichen Freistellungsauftrag, dessen befreiende Wirkung begrenzt ist, werden bei vorliegender NV-Bescheinigung alle Kapitalerträge ohne Steuerabzug ausgezahlt. Voraussetzung für die Erteilung einer NV-Bescheinigung durch das Finanzamt ist, dass der Kunde bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreitet. NV-Bescheinigungen werden für maximal drei Jahre ausgestellt. Es gibt verschiedene Arten von NV-Bescheinigungen, die uns eingereicht werden können. 5 Steuerermittlung 5.1 Bemessungsgrundlage Die steuerpflichtigen Einkünfte ergeben sich im Wesentlichen aus 20 EStG (siehe 3.). Die Spekulationsfrist entfällt, so dass eine unbefristete Besteuerung von Veräußerungsgewinnen erfolgt. Für Aktien, Fonds und verzinsliche Wertpapiere gilt ein uneingeschränkter Bestandschutz. Veräußerungsgewinne aus Papieren, die vor dem erworben wurden, bleiben nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei. Ausnahme- und Sonderregelungen gelten bspw. für Finanzinnovationen, Vollrisikozertifikate und steueroptimierte Geldmarktfonds. Auf die Bemessungsgrundlage (BMG) wird der Steuersatz angewendet. Mit Wegfall des Halbeinkünfteverfahrens seit 2009 sind Zinsen und Dividenden vollständig steuerpflichtig. Bei Ermittlung der BMG werden ggf. die Verlustverrechnungstöpfe und der Freistellungsauftrag berücksichtigt (siehe 5.3). Bei der Ermittlung der BMG für die Abgeltungsteuer für Veräußerungsgewinne werden Aufwendungen, die in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft und den Anschaffungskosten stehen, berücksichtigt. Bei Ermittlung der Anschaffungspreise wird das First-in-First-Out-Prinzip (FIFO) auf Depotebene angewendet. Sofern ein Anleger Anteile desselben Wertpapiers in mehreren Tranchen kauft und diese zu unterschiedlichen Zeitpunkten verkauft, gelten steuerlich immer die Wertpapiere als zuerst veräußert, die zuerst angeschafft wurden. Sind die echten Anschaffungskosten nicht ermittelbar, werden als Kapitalertrag 30 % des Erlöses angenommen (Ersatzbemessungsgrundlage). 5.2 Steuersatz Der Abgeltungsteuersatz beträgt 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer auf die Bemessungsgrundlage. Kirchensteuer wird nur dann abgeführt, wenn ein entsprechender Kundenauftrag vorliegt. 4
5 5.3 Verlustverrechnung Grundsätzliches Vorgehen Für die Ermittlungsgrundlage für die Abgeltungsteuer werden Verluste aus Veräußerungsgeschäften Steuer mindernd berücksichtigt. Dazu werden für Privatpersonen pro Kunde bzw. Inhaberverbund Verlustverrechnungstöpfe (VVT) angelegt, d.h. es müssen alle für diesen Kunden geführten Depots eingeschlossen werden. Bei Ehegatten sind bis zu drei Verlusttöpfe zu führen (ein Topf für die Depots des Ehemannes, einer für die der Ehefrau und ein weiterer Topf für die Gemeinschaftsdepots), die auch getrennt voneinander auf das nächste Jahr vorzutragen sind. Für jeden Kunden werden mindestens drei VVT angelegt: VVT Aktien: Aktienverluste können im Rahmen der Abgeltungsteuer nur noch mit Aktiengewinnen verrechnet werden, d.h. für Aktienverluste wird ein separater Topf erstellt. (Da WARBURG INVEST keine Aktien verwahrt, wird ein etwaig übertragener Aktientopf zum Jahresende bescheinigt.) VVT Allgemein: Dagegen können Verluste aus allen anderen Wertpapier- und Termingeschäften künftig mit Gewinnen aus diesen Geschäften, und anders als bisher auch mit laufenden Erträgen aus Kapitalanlagen wie beispielsweise Zinsen und Dividenden verrechnet werden. VVT anrechenbare Quellensteuer Der VVT Allgemein wird auf das Folgejahr übertragen. (Ausnahme: Der Kunde fordert eine Verlusttopf-Bescheinigung an.) Der VVT anrechenbare Quellensteuer wird am Jahresende immer auf Null gesetzt und nicht übertragen und automatisch in der Jahressteuerbescheinigung ausgewiesen. Im Rahmen eines Depotübertrages (ohne Gläubigerwechsel) können VVT an ein anderes Kreditinstitut unter folgenden Voraussetzungen übertragen werden: ein entsprechender Kundenauftrag liegt vor und der Kunde beendet seine Depotverbindung mit unserem Haus. Der Übertrag verschiedener Töpfe an verschiedene Kreditinstitute ist möglich, aber nur an ein Institut, an das mindestens ein Stück übertragen wird. Die jeweiligen VVT (Allgemein, anrechenbare QSt) können nur als Gesamtbetrag an den selben Gläubiger übertragen werden. Wenn ein Kunde vom Steuerinländer in den Status eines Steuerausländers wechselt, müssen die vorhandenen Verlusttöpfe geschlossen und automatisch eine Verlustbescheinigung zum Jahresende erstellt werden. Maßgebend ist der Zeitpunkt, zu dem WARBURG INVEST vom Wechsel des Steuerstatus erfährt und den Kunden als Steuerausländer verschlüsselt. Ab 2010 wird, wie vom Gesetzgeber gefordert, die Verlustverrechung für Eheleute, ehegattenübergreifend möglich sein, sofern sie bei getrennten Stammnummern einen gemeinsamen Freistellungsauftrag gestellt haben (Steuerverbund). Die ehegattenübergreifende Verrechnung wird einmal zum Jahresende durchgeführt. Die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung kann mit dem Formular Freistellungsauftrag auch unabhängig von der Freistellung der Kapitalerträge beantragt werden. 5
6 5.4 Anforderung einer Verlusttopf-Bescheinigung (JStB mit Verlustverrechnung) Wünscht der Kunde die Ausstellung einer Verlustbescheinigung über die VVT zum Jahresende, wird ein schriftlicher Auftrag bis zum des Jahres benötigt. Es können nur beide VVT insgesamt geschlossen werden; eine Teilauflösung ist nicht möglich. Die Verluste werden in der Jahressteuerbescheinigung ausgewiesen. 6 Kirchensteuer Seitens des Kunden besteht ein Wahlrecht, ob WARBURG INVEST die Kirchensteuer zusammen mit der Abgeltungsteuer abführen soll oder der Kunde die Kirchensteuer im Rahmen der Veranlagung erheben lässt. Sofern der Kunde den Einbehalt der Kirchensteuer wünscht, ist ein schriftlicher Antrag erforderlich, hierfür ist das amtlich vorgeschriebene Formular zu nutzen. Der Einbehalt der Kirchensteuer ist zurzeit für die in diesem Formular genannten Religionsgemeinschaften mit 8 % bzw. 9 % Kirchensteuersatz möglich. Voraussetzung für den Kirchensteuerabzug durch WARBURG INVEST ist, dass Depotinhaber und Kirchensteuerpflichtiger identisch sind. Wenn Ehegatten einen gemeinschaftlichen Antrag stellen, ist dieser von beiden Ehegatten zu unterschreiben. Bei Gemeinschaftsdepots ist eine Aufteilung des Kapitalvermögens möglich, die ausschließlich für die Ermittlung der Kirchensteuer herangezogen wird. Sollte keine Weisung zu einer Aufteilung des Kapitalvermögens und damit der Kapitalerträge vorliegen, werden diese hälftig den Ehegatten zugerechnet. Keine Kirchensteuer kann WARBURG INVEST für thesaurierende Fonds ermitteln. Die unterjährige Nacherfassung eines Antrag auf Einbehalt der Kirchensteuer kann nur dann erfolgen, wenn für den Kunden noch kein VVT vorhanden ist (z.b. bei Neueröffnung eines Depots). 7 Depotüberträge Depotüberträge sind vom Kunden formulargebunden zu beauftragen. Es werden folgende Arten von Depotüberträgen unterschieden: 7.1 Depotübertrag ohne Gläubigerwechsel Überträgt der Anleger seine Fonds auf ein eigenes Depot bei einem anderen Kreditinstitut, so hat dies keine steuerlichen Auswirkungen. Die Daten zu den Gewinn-/Verlusttöpfen und den Anschaffungskosten werden im Rahmen des Depotübertrages an das andere Institut geliefert. Auch der Übertrag von einem betrieblichen auf ein privates Depot (und umgekehrt) desselben Gläubigers ist ein unentgeltlicher Depotübertrag ohne Gläubigerwechsel. Sobald sich aber der Gläubiger ändert, liegt ein für den Steuerabzug relevanter Sachverhalt vor. 6
7 7.2 Unentgeltlicher Depotübertag mit Gläubigerwechsel Erfolgt ein Übertrag vom Einzeldepot eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftsdepot der Ehegatten (oder umgekehrt) oder auf ein Einzeldepot des anderen Ehegatten übertragen, gilt dies für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs als unentgeltliche Übertragung. Die Verlustverrechnungstöpfe dürfen jedoch bei Überträgen zwischen Einzeldepots und zwischen Einzel- und Gemeinschaftsdepots von Ehegatten nicht übertragen werden. Anleger, die ihr Portfolio oder Teile daraus als Schenkung an Dritte übertragen, zahlen keine Abgeltungsteuer, z.b. Übertragung von Eltern auf Kinder institutsintern oder an andere Bank. Allerdings müssen sie WARBURG INVEST darüber informieren, dass es sich um eine unentgeltliche Übertragung handelt. (Formular siehe oben). WARBURG INVEST müssen zum Zeitpunkt des Depotübertrages diese Informationen vorliegen. WARBURG INVEST führt dann keine Abgeltungsteuer ab; ist jedoch verpflichtet, die Übertragung dem Finanzamt anzuzeigen. Keine Meldung ist erforderlich, wenn es sich ausschließlich um Altbestände (Erwerb vor ) handelt. Depotüberträge bei Ehegatten zwischen Einzeldepot und Gemeinschaftsdepot und zurück gelten nicht als Veräußerung, sind aber nach neuerer Auffassung meldepflichtig. 7.3 Steuerrelevanter Depotübertrag mit Gläubigerwechsel Werden ein gesamtes Depot oder einzelne Werte aus einem Depot an Dritte übertragen, wird immer von einem "entgeltlichen" Depotübertrag ausgegangen. Der Depotübertrag wird dann wie eine Veräußerung behandelt (Veräußerungsfiktion). Dementsprechend ist WARBURG INVEST verpflichtet, Abgeltungsteuer an das Finanzamt abzuführen. Die Bemessungsgrundlage für die Steuer richtet sich nach den Fondspreisen zum Zeitpunkt des Übertrags abzüglich der Anschaffungskosten. Für den übertragenden Depotinhaber wird dies wie ein Verkauf behandelt, das heißt Ermittlung von Veräußerungserlös, Berechnung von Abgeltungsteuer und SolZ, ggf. Kirchensteuer unter Berücksichtigung der Verlustverrechnungstöpfe und des Freistellungsauftrages. 8 Steuerbescheinigungen Eine Steuerbescheinigung wird über abgeführte, einbehaltene und anrechenbare Steuern erstellt. Die Steuerbescheinigung wird zeitraumbezogen, d.h. für ein Kalenderjahr erstellt. 7
Neue Besteuerungsform der Zinsen durch die Unternehmensteuerreform - Abgeltungsteuer
Neue Besteuerungsform der Zinsen durch die Unternehmensteuerreform - Abgeltungsteuer Der Steuerpflicht unterliegende Einnahmen Neben den bisher bereits nach altem Recht steuerpflichtigen Einnahmen wie
MehrInformationen anlässlich des ersten Veranlagungsjahrs seit Inkrafttreten der Abgeltungsteuer
Informationen anlässlich des ersten Veranlagungsjahrs seit Inkrafttreten der Abgeltungsteuer Stand: April 2010 Seit 01.01.2009 erfolgt die Besteuerung privater Kapitalerträge inklusive der Veräußerungsgewinne
MehrAbgeltungssteuer NEUE STEUER NEUE CHANCEN
NEUE STEUER NEUE CHANCEN Abgeltungssteuer NEUE STEUER NEUE CHANCEN Ab 2009 wird die Besteuerung der Erträge aus Kapitalanlagen neu geregelt. Kapitalerträge werden dann mit einem einheitlichen Steuersatz
MehrMandanteninformation. Abgeltungssteuer. DR. NEUMANN SCHMEER UND PARTNER Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater
Mandanteninformation Abgeltungssteuer Sehr geehrte Damen und Herren! Im Zuge der Unternehmensteuerreform 2008 wurde die Einführung der Abgeltungssteuer ab dem 01. Januar 2009 beschlossen. Die Abgeltungssteuer
MehrErläuterung zur Steuerbescheinigung Muster I
TARGOBANK AG & Co KGaA Postfach 10 11 52 47011 Duisburg Erläuterung zur Steuerbescheinigung Muster I Telefon: 0211-900 20 008 Mit dieser Übersicht erhalten Sie kurze Erläuterungen zur Steuerbescheinigung
MehrNur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern. EStG in Einkünfte i. S.
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundeszentralamt
MehrBasiswissen Vor den Klausuren noch einmal durcharbeiten! Kein Anspruch auf Vollständigkeit
Basiswissen Vor den Klausuren noch einmal durcharbeiten! Kein Anspruch auf Vollständigkeit Besteuerung von Dividenden gem. 20 Abs. 1 EStG 1 Bei natürlichen Personen 1.1 Im Privatvermögen Einkünfte aus
MehrHäufig gestellte Fragen zur Jahressteuerbescheinigung (JSTB)
Häufig gestellte Fragen zur Jahressteuerbescheinigung (JSTB) Seite - 1 - von 16 INHALTSVERZEICHNIS 1 ALLGEMEINE FRAGEN... 4 1.1 WARUM UNTERSCHEIDEN SICH DIE STEUERBESCHEINIGUNGEN FÜR PRIVATVERMÖGEN UND
MehrJahressteuerbescheinigung
Jahressteuerbescheinigung 1 2 Bescheinigung für alle Privatkonten und / oder -depots Verlustbescheinigung im Sinne des 43a Abs. 3 Satz 4 EStG für alle Privatkonten und / oder -depots Für Herrn und Frau
MehrSpanien - Deutschland. Belastungsvergleich. bei der. Einkommensteuer. Rechtsstand
Asesoría Gestoría Steuerberatung Tax Accountancy Consulting Belastungsvergleich bei der Einkommensteuer Rechtsstand Oktober 2009 www.europeanaccounting.net Steuerbelastungsvergleich- Einkommensteuer Einkommensteuer
MehrKonto- und Depotübertrag
Name der bisherigen Bank, PLZ, Bei Konto-/Depotneueröffnung senden Sie das Formular bitte ausgefüllt und unterschrieben zusammen mit den ausgefüllten Kontoeröffnungsunterlagen per Post an: Die AKTIONÄRSBANK
MehrHintergründe und Chancen der Abgeltungsteuer
Hintergründe und Chancen der Abgeltungsteuer Peter Fabry RA/ StB Partner Frankfurt, 05. August 2008 1 AGENDA 1. Überblick und bisherige Besteuerung von Erträgen aus Kapitalanlagen 2. Grundprinzipien und
MehrAbgeltungsteuer Ein Überblick
Abgeltungsteuer Ein Überblick Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. Mit der zum 01.01.2009 in Kraft getretenen Abgeltungsteuer wollte die Bundesregierung den Finanzplatz Deutschland stärken und dem
MehrStuttgarter Lebensversicherung a.g.
Freistellungsauftrag für Kapitalerträge und Antrag auf ehegattenübergreifende Verlustverrechnung (Gilt nicht für Betriebseinnahmen und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung) (Name, abweichender Geburtsname,
MehrDie Abgeltungsteuer NEUE STEUER NEUE CHANCEN
Die Abgeltungsteuer NEUE STEUER NEUE CHANCEN Passen Sie Ihre Steuer-Strategie an Seit dem 1. Januar 2009 greift die Abgeltungsteuer. Damit Sie von den Neuerungen profitieren können, sollten Sie Ihre Geldanlagen
MehrInhaltsübersicht 1 Einleitung A. Abgrenzung Ertrag und Vermögen Systembruch ab 2009 Rechtsfolge vor 2009 II. Rechtsfolge ab 2009
Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 12 Bearbeiterverzeichnis 15 1 Einleitung 17 A. Abgrenzung Ertrag und Vermögen Systembruch ab 2009 18 I. Rechtsfolge vor 2009 18 II. Rechtsfolge ab 2009 20 B. Eckpunkte der
MehrDie Abgeltungsteuer NEUE STEUER NEUE CHANCEN
Die Abgeltungsteuer NEUE STEUER NEUE CHANCEN Passen Sie jetzt Ihre Steuer-Strategie an Die neue Abgeltungsteuer tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Damit Sie von den Neuerungen profitieren können, sollten
MehrWelche Anträge mit der Anlage KAP 2011 zu stellen sind
Seite 243 Welche Anträge mit der Anlage KAP 2011 zu stellen sind lassen sie es besser sein und belästigen Sie damit nicht auch noch die Verwaltung Zeile 4 Günstigerprüfung nach 32d (6) EStG Jeder Ehegatte
MehrDie Abgeltungssteuer - Kritische Anmerkungen zur Vereinfachung der Einkommensteuererklärung und praktische Hinweise
1 Die Abgeltungssteuer - Kritische Anmerkungen zur Vereinfachung der Einkommensteuererklärung und praktische Hinweise 1. Grundlagen der Abgeltungssteuer und Ziel dieses Schreibens Zum 1. Januar 2009 wurde
MehrBasiswissen ABGELTUNGSTEUER
Basiswissen ABGELTUNGSTEUER Passen Sie Ihre Steuer-Strategie an Seit dem 1. Januar 2009 greift die Abgeltungsteuer. Damit Sie hiervon profitieren können, sollten Sie Ihre Geldanlagen darauf abstimmen.
MehrSteuerbescheinigungen
BVR Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken BVR Heussallee 5 53113 Bonn Postfach 12 04 40 53046 Bonn Telefon (02 28) 50 9-0 Durchwahl: 50 9 - Telefax (02 28) 50 9 - Kundeninformation
MehrAuszüge zum Jahresende 2003
Info 3/2004 Auszüge zum Jahresende 2003 Sehr geehrte Damen und Herren, der Versand der korrigierten Jahresdepotauszüge sowie der Jahressteuerbescheinigungen beziehungsweise der Erträgnisaufstellungen erfolgte
MehrKurzinformation zur Abgeltungssteuer
Kurzinformation zur Abgeltungssteuer Im Rahmen des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 wurde die Besteuerung der Kapitaleinkünfte umfassend und neu geregelt. Im Folgenden wollen wir
MehrProdukttrends im Jahr der Abgeltungsteuer. Invest 2008 Kristijan Tomic, Sparkassen Broker
Produkttrends im Jahr der Abgeltungsteuer Invest 2008 Kristijan Tomic, Sparkassen Broker Der Sparkassen Broker Online Broker der Über 160.000 Kunden Kundenvermögen: ca. 4 Mrd. Euro www.sbroker.de Seite
MehrHerzlich willkommen zu
Herzlich willkommen zu ERFOLG DURCH VORSPRUNG Nie mehr Mittelmaß! FACH-THEMENREIHE 2008 der Bezirksgruppe München-Südbayern Proaktives Vermögensmanagement Die wichtigsten Regelungen und Handlungsstrategien
MehrDie deutsche Abgeltungsteuer Auswirkungen auf Expats in Hongkong
Die deutsche Abgeltungsteuer Auswirkungen auf Expats in Hongkong KONTAKT Claus Schürmann claus.schuermann@wts.com.hk +852 2528 1229 Michael Lorenz michael.lorenz@wts.com.hk +852 2528 1229 Wichtiges in
MehrD i e M a n d a n t e n -Information
D i e M a n d a n t e n -Information Die neue Abgeltungssteuer Neuregelung der Besteuerung von Kapitaleinkünften ab 2009 schafft schon jetzt Handlungsbedarf Editorial Die Abgeltungssteuer ist beschlossene
MehrMetzler Fund Xchange
Hinweise zur Steuerbescheinigung und Erträgnisaufstellung Wertpapiere für 0 Die Steuerbescheinigung und die Erträgnisaufstellung dienen dem Nachweis der einbehaltenen Kapitalertragsteuer, des einbehaltenen
MehrBesteuerung von Investmentfonds. Thomas Wilhelm, Partner Head of Asset Management Tax
Besteuerung von Investmentfonds Thomas Wilhelm, Partner Head of Asset Management Tax Grundlagen Investmentfonds werden weiterhin nach dem Transparenzprinzip besteuert ausschüttungsgleiche Erträge Man blickt
MehrFinanzwirtschaft Wertpapiere
Finanzwirtschaft Wertpapiere 1. Kauf von Dividendenpapieren Aufgabe 1: Kauf von 10 Aktien der X-AG zum Kurs von 120,00 je Stück. Die Gebühren belaufen sich auf 1,08%. a) Die Wertpapiere sollen kurzfristig
MehrDie Abgeltungssteuer
Präsentiert von Sarah Lemke, Rechtsanwältin, NFS Netfonds Financial Service GmbH Die Abgeltungssteuer Wie gewonnen, so zerronnen!? Die Intention des Gesetzgebers Vereinfachtes Verfahren zur Vereinnahmung
MehrDIE ABGELTUNGSTEUER. Eine Information der privaten Banken. Informationen für Privatkunden. Berlin, Februar 2008
DIE ABGELTUNGSTEUER Informationen für Privatkunden Berlin, Februar 2008 fokus:verbraucher Eine Information der privaten Banken DIE ABGELTUNGSTEUER Berlin, Februar 2008 BANKENVERBAND Die Abgeltungsteuer
MehrBERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER
INFO 03/2014: - Geschenke an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer (BFH) - Kosten eines Studiums als Erstausbildung nicht abziehbar (BFH) - Zinsaufwendungen aus der Refinanzierung von Lebensversicherungen
MehrKinderleicht in Frage und Antwort
Die Abgeltungsteuer Kinderleicht in Frage und Antwort Die neue Abgeltungsteuer tritt am 1.1.2009 in Kraft. Vorwort Ab 1. Januar 2009 gilt in Deutschland die Abgeltungsteuer. Anleger und Sparer müssen ab
MehrKundeninformation Steuerbescheinigungen. Inhalt. Steuerbescheinigungen für den privaten Anleger
Kundeninformation Steuerbescheinigungen Inhalt Seite Steuerbescheinigungen für den privaten Anleger Steuerbescheinigung für den privaten Anleger 1 1. Zweck und Inhalt der Steuerbescheinigung hat sich geändert
MehrKursgewinnsteuer NEU Die wesentlichen Änderungen im Überblick
Information zum Budgetbegleitgesetz 2011 Kursgewinnsteuer NEU Die wesentlichen Änderungen im Überblick Da sich durch das neue Budgetbegleitgesetz 2011 und das Abgabenänderungsgesetz 2011 ab heuer die steuerlichen
MehrAbgeltungsteuer und Investmentfonds - FAQs
Abgeltungsteuer und Investmentfonds - FAQs 1. Wie ist die Abgeltungsteuer ausgestaltet? 2. Welche Einkünfte fallen unter die Abgeltungsteuer? 3. Kann ich bei diesen Kapitaleinkünften Werbungskosten, wie
MehrBesteuerung von Wertpapieren
Besteuerung von Wertpapieren 1 Reinhard Magg, MBA, MA reinhard.magg@dieplattform.at 0664 / 884 627 58 Markus Harrer markus.harrer@dieplattform.at 0664 / 346 793 7 Steuerrundfahr Besteuerung von Wertpapieren
MehrGrundlagen der Besteuerung des VOLKSBANK-EUROPA-RENTENFONDS. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern.
Grundlagen der Besteuerung des VOLKSBANK-EUROPA-RENTENFONDS. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich
MehrBasiswissen ABGELTUNGSTEUER
Basiswissen ABGELTUNGSTEUER Was Unternehmen beachten müssen Die Regeln für den Quellensteuer-Abzug auf Kapitalerträge wurden mit Einführung der Abgeltungsteuer zum 01. Januar 2009 umfassend geändert. Wie
MehrKESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011
ÖGWT-Club KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 Mag. Stefan Raab 12. und 13.7.2011 www.oegwt.at Wir verbinden - Menschen und Wissen.
MehrInformation zur Einführung der Kursgewinnbesteuerung auf Wertpapiere
Information zur Einführung der Kursgewinnbesteuerung auf Wertpapiere Nachstehend eine Übersicht über die wichtigsten Eckdaten des Budgetbegleitgesetzes/Abgabenänderungsgesetzes 2011, mit welchem u.a. die
MehrBesteuerung der Erträgnisse des Geschäftsjahres 2010/2011 30. September 2011 LBLux Fonds T.OP Zins TL LU0226340627
Besteuerung der Erträgnisse des Geschäftsjahres 2010/2011 30. September 2011 LBLux Fonds T.OP Zins TL LU0226340627 für die in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilinhaber
MehrSTEUERLICHE BEHANDLUNG
STEUERLICHE BEHANDLUNG Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Anleger (Anleger mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich).
MehrHerzlich Willkommen!
Herzlich Willkommen! DIE ABGELTUNGSTEUER Folgen für Privatanleger Gabelsbergersstraße 1 95444 Bayreuth Tel (09 21) 78 53 0 Fax: (09 21) 78 53 16 Email: beratung @steuerkanzlei-bt.de www.steuerkanzlei-bt.de
Mehr- IV C 1 - S 2252 a - 9/06 -; Schreiben des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. September 2006 - S 2252a - 2 - V B 2 -
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße
MehrDie Besteuerung von Kapitalerträgen ab 2009
Die Besteuerung von Kapitalerträgen ab 2009 1 Abgeltungsteuer für Anfänger (c) Tomasz Trojanowski - Fotolia.com Der Gesetzgeber wollte die Besteuerung von Kapitalerträgen vereinfachen und hat eine Reform
MehrAnlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag
Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag zur Einkommensteuererklärung Bitte beachten Sie die Erläuterungen zum Antrag
MehrGrundlagen der Besteuerung Pioneer Funds Austria - Energy Stock Miteigentumsfonds gemäß 20 InvFG Rechnungsjahr: 16.04.2011-15.04.
Grundlagen der Besteuerung Pioneer Funds Austria - Energy Stock Miteigentumsfonds gemäß 20 InvFG Rechnungsjahr: 16.04.2011-15.04.2012 Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in
MehrSTEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen
STEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen 1. ZWEI ODER MEHR ARBEITSVERHÄLTNISSE: Steuerliche Auswirkungen. Für die jährliche Steuerberechnung werden generell
MehrEinkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen, die Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH erhalten (07.
Einkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen, die Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH erhalten (07. Dezember 2009) Ingrid Goldmann WP/StB Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Goldmann
Mehr2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen
136 III. Vermeidung von Doppelbesteuerung 2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen 2.1 Grundsätzliches Wo muss ich meine Rente bzw. Pensionen aus Grenzgängertätigkeit versteuern?
MehrAnlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum
Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum LohnsteuerErmäßigungsantrag Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf der letzten Seite. A. Antrag auf
MehrPrivate Veräußerungsgeschäfte im Einkommensteuerrecht Hans-Joachim Beck Leiter Abteilung Steuern IVD Bundesverband Veräußerung eines Grundstücks Grundstück gehört zu einem Betriebsvermögen Gewerbliche
MehrMerkblatt. Kapitalerträge und Kapitalertragssteuern
DEUTSCHE BUNDESBANK Dezember 2008 Zentrale S 2 Merkblatt Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr Kapitalerträge und Kapitalertragssteuern I. Vorbemerkungen Im Zusammenhang mit der Einführung der Abgeltungssteuer
MehrA. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern
A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Anleger (Anleger mit Sitz,
MehrDAS MANDANTEN I MERKBLATT
Thomas Schelly STEUERBER ATER Stand: 04.2014 DAS MANDANTEN I MERKBLATT Einbehalt von Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge Neuregelung des Kirchensteuerabzugsverfahrens Hier müssen insbesondere
MehrInvestmentbesteuerung; Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. September 2010 - I R 90/09 -
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße
Mehr[Die Abgeltungsteuer - Handlungsbedarf!?]
Newsletter Sonderthema: Die Abgeltungsteuer [Die Abgeltungsteuer - Handlungsbedarf!?] 1. Überblick Die Besteuerung von privaten Kapitaleinkünften ändert sich zum 01.01.2009 grundlegend. Der Umfang der
MehrVermögenszuwachssteuer Besteuerung von Kapitaleinkünften im Privatvermögen (Vergleich zur bisherigen Rechtslage)
Infoblatt, Stand 11. Dezember 2012 Vermögenszuwachssteuer Besteuerung von Kapitaleinkünften im Privatvermögen (Vergleich zur bisherigen Rechtslage) 1. Wie sieht die Vermögenszuwachssteuer aus? Das Budgetbegleitgesetz
MehrAbgeltungsteuer das Maßgebliche für die Besteuerung von Kapitalerträgen ab 2009
Abgeltungsteuer das Maßgebliche für die Besteuerung von Kapitalerträgen ab 2009 Im Rahmen des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 hat der Gesetzgeber eine Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge eingeführt,
MehrInformationsbrief. zum 3. November 2009. Inhalt
Informationsbrief zum 3. November 2009 Inhalt 1. Allgemeines 5. Geschenke 2. Verluste aus typisch stillen Beteiligungen a) Geschenkegrenzen a) Allgemeines b) Steuerpflicht der Geschenke b) Verlustausgleich
MehrHinweise. Bitte dem Finanzamt mit drei Durchschriften einreichen. Weiße Felder ausfüllen oder ankreuzen.
Antrag für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer auf Erteilung einer Bescheinigung über die Freistellung des Arbeitslohns vom Steuerabzug auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
Mehr1. Die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;
Sehr geehrte(r) Steuerpflichtige(r), gem. 138 Abgabenordnung (AO) sind Sie verpflichtet, zur steuerlichen Erfassung von Auslandsbeteiligungen, Ihrem Finanzamt mit nachstehendem Vordruck folgendes anzuzeigen:
MehrAbgeltungsteuer und Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Stand: Februar 2011
Abgeltungsteuer und Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung Stand: Februar 2011 Seit 01.01.2009 erfolgt die Besteuerung privater Kapitalerträge inklusive der Veräußerungsgewinne grundsätzlich durch den
MehrVerlustausgleichs- und Regelbesteuerungsoption
s- und Regelbesteuerungsoption Edeltraud Lachmayer (BMF) Symposium KESt-neu Wien, Juridicum 18.05.2011 Bisherige Rechtslage Unterschiedliche relative sverbote - bei 30 EStG auf Spekulationsgeschäfte eingeschränkt
MehrSteuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung
Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Rechnungsjahr 2014 Die folgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in
MehrBesteuerung von American Depository Receipts (ADRs) auf inländische Aktien
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundeszentralamt
MehrA. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern
A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Rechnungsjahr 2012/13 oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich). Andere Anleger haben die jeweiligen nationalen Gesetze zu beachten.
MehrSteuerliche Abzugsmöglichkeiten für Rentner und Pensionäre
Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters Steuerliche Abzugsmöglichkeiten für Rentner und Pensionäre Mit weniger Steuer mehr Geld im Alter In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info
MehrGrundlagen der Besteuerung Pioneer Funds Austria - Garantiebasket 3/2019 Miteigentumsfonds gemäß 20 InvFG Rechnungsjahr: 31.03.2011-29.03.
Grundlagen der Besteuerung Pioneer Funds Austria - Garantiebasket 3/2019 Miteigentumsfonds gemäß 20 InvFG Rechnungsjahr: 31.03.2011-29.03.2012 Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich
MehrInformationen zu Steuern und Sozial versicherung
Informationen zu Steuern und Sozial versicherung INHALT Besteuerung von Beiträgen und Leistungen der Pensionskasse Rundfunk für Mitgliedschaften seit 2005 im Lebenspartnertarif Steuern und sbeiträge bezogen
Mehrwww.pwc.at Public Breakfast 22. März 2011 Die Besteuerung von Kapitalvermögen bei KöR
www.pwc.at Public Breakfast 22. Die Besteuerung von Kapitalvermögen bei KöR www.pwc.at Die Besteuerung des Kapitalvermögens NEU Allgemeine Übersicht Neuordnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen Einkünfte
MehrInformation über den Lohnsteuerabzug im Faktorverfahren
Information über den Lohnsteuerabzug im Faktorverfahren Ab 2010 Verbesserungen beim Lohnsteuerabzug Mehr Netto für verheiratete Frauen Neues Faktorverfahren Mehr Netto für Frauen Ab 2010 Verbesserungen
MehrAb 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011.
Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Was gilt bisher?...2 Was ändert sich?...2 Was müssen Sie beachten?...2 Wann müssen Sie zwingend eine Änderung beantragen?...3
MehrDie Abgeltungssteuer Schritt für Schritt erklärt.
» ABGELTUNGSSTEUER Die Abgeltungssteuer Schritt für Schritt erklärt. Basiswissen für den privaten Anleger. GRUNDLAGEN Die Abgeltungssteuer ist da. Was bedeutet dies für Ihre Anlagen? Damit Sie wissen,
MehrGrundlagen der Besteuerung des VOLKSBANK-TOTAL-RETURN-CASH+. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern.
Grundlagen der Besteuerung des VOLKSBANK-TOTAL-RETURN-CASH+. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich
MehrGrundlagen der Besteuerung des Investmentfonds A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern
Grundlagen der Besteuerung des Investmentfonds A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich unbeschränkt
MehrInformationsbrief zum 3. November 2009
Dipl.Kfm. Martin Löfflad Steuerberater Romantische Straße 10 86753 Möttingen Tel.: 09083/9697935 Fax: 09083/969755 1. Allgemeines Informationsbrief zum 3. November 2009 Inhalt 2. Verluste aus typisch stillen
MehrVorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden
MehrDirk Gurn Dipl. Betriebswirt Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Landwirtschaftliche Buchstelle
Abgeltungsteuer bei Ehegatten-Darlehen Bei einem Darlehensvertrag unter Eheleuten unterliegen die Zinseinnahmen des darlehensgewährenden Ehegatten nicht dem Abgeltungsteuersatz von 25 %, wenn sein darlehensnehmender
MehrIch beantrage als Groß-/Stiefelternteil, dass die in Betracht kommenden Kinder- und Betreuungsfreibeträge auf mich übertragen werden.
Steuernummer der antragstellenden Person Anlage K für den Veranlagungszeitraum 200 Zustimmung zur Übertragung von Kinder- und Betreuungsfreibeträgen/ zur Zuordnung von Kindern für den Haushaltsfreibetrag
MehrHinweise und Erläuterungen zur Erträgnisaufstellung für 2013
Hinweise und Erläuterungen zur Erträgnisaufstellung für 2013 Nachfolgend finden Sie Hinweise und Erläuterungen zur Erträgnisaufstellung für 2013. Falls Sie die Erträgnisaufstellung Ihrer Einkommensteuererklärung
MehrGrundlagen der Besteuerung des Investmentfonds A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern
Grundlagen der Besteuerung des Investmentfonds A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich unbeschränkt
MehrEinkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28. Mai 2014
Einkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28. Mai 2014 1 } Die Einkommensteuer ist eine Steuer, die auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben wird. Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde
MehrSTEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN
STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN I. ALLGEMEINES Musikkapellen, die Landjugend oder Sportvereine sind laut Vereinsstatuten als gemeinnützig einzustufen. Sind Geschäftsführung und Statuten ausschließlich
MehrBesteuerung Sonstiger Einkünfte seit dem 01.01.2009. Zu den Sonstigen Einkünften zählen unter anderem:
Besteuerung Sonstiger Einkünfte seit dem 01.01.2009 Zu den Sonstigen Einkünften zählen unter anderem: - Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen ( 22 Abs. 1 Satz 1 EStG) (wenn diese keiner anderen Einkunftsart
MehrARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR
ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR Progressionsvorbehalt INHALT Wegzug durch Arbeitsaufnahme im Ausland... 3 Arten der Steuerpflicht in Deutschland... 3 Unbeschränkte steuerpflicht... 3 Beschränkte
MehrNr. über EUR Kennwort. Nr. über EUR Kennwort. Nr. über EUR Kennwort
mit der Bitte, das Sparkonto/die Sparkonten abzurechnen und den Gegenwert einschließlich der Zinsen an die angegebene Bank zugunsten zu überweisen. Wir bitten, von der Berechnung von Vorschusszinsen abzusehen,
MehrINVESTMENTSERVICE WICHTIGE INFORMATION FÜR PRIVATANLEGER! AKTUELLER STATUS! KURSGEWINN- BESTEUERUNG BEI WERTPAPIEREN. Mitten im Leben.
INVESTMENTSERVICE WICHTIGE INFORMATION FÜR PRIVATANLEGER! AKTUELLER STATUS! KURSGEWINN- BESTEUERUNG BEI WERTPAPIEREN Mitten im Leben. KURSGEWINNBESTEUERUNG BEI WERTPAPIERVERANLAGUNGEN FÜR PRIVATANLEGER
MehrWas ist ein Freistellungsauftrag ( 44a EStG)? Wie nutzt man eine Nichtveranlagungsbescheinigung?
Was ist ein Freistellungsauftrag ( 44a EStG)? Die Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen nicht in voller Höhe der Einkommensteuer, sondern nur für den Betrag, der über dem sogenannten Sparerpauschbetrag
MehrSTEUEROPTIMIERTE VERLUSTVERRECHNUNG BEI VERMÖGENDEN PRIVATPERSONEN
8. Family Office Forum Berlin, 10.05.2010 Dr. Jens Escher, LL.M. STEUEROPTIMIERTE VERLUSTVERRECHNUNG BEI VERMÖGENDEN PRIVATPERSONEN I. Systemwechsel zur Abgeltungsteuer Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge
MehrFragen und Antworten zum Jahreskontoauszug 2014
Fragen und Antworten zum Jahreskontoauszug 2014 Nachstehend haben wir die wichtigsten Fragen und Antworten zum Jahreskontoauszug für Sie zusammengestellt. Sollten Sie eine Frage haben, die Sie hier nicht
Mehrje Anteil in EUR 5 Abs. 1 Nr. InvStG Betriebsvermögen
Besteuerung der Erträgnisse des Geschäftsjahres 2009/2010 30. September 2010 Datum Ausschüttungsbeschluss: 21.01.2011 LBLux Fonds T.OP Zins AL Ex-Tag: 26.01.2011 LU0226340460 für die in der Bundesrepublik
MehrAbgeltungssteuer 2009
Abgeltungssteuer 2009 Referent Heiko Geiger Dipl.-Bw. (BA) Steuerberater 1 Es bliebe auch im Rahmen des gesetzgeberischen Einschätzungsspielraums, wenn der Gesetzgeber alle Kapitaleinkünfte an der Quelle
Mehr# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,
Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, Mit Schreiben vom 06.10.2014 hat das BMF rückwirkend zum 01.03.2014 die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen
MehrUmsatzsteuer: Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU. Nr. 119/08
Umsatzsteuer: Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU Nr. 119/08 Verantwortlich: Ass. Katja Berger Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Hauptmarkt 25/27, 90403
MehrPreis-/Leistungsverzeichnis Ihres Steuerberaters
Preis-/Leistungsverzeichnis Ihres Steuerberaters Ihr Auftrag Ihr Auftrag lautet, dass wir bei der Erstellung Ihrer Steuererklärung mitwirken, d.h. Sie nennen uns Ihre Daten, wir verarbeiten diese Daten
MehrIm Deutsch-Indischen Doppelbesteuerungsabkommen ist der Höchstsatz für die Quellensteuer festgelegt. Der Abzug der Quellensteuer liegt bei:
STEUERN IN INDIEN QUELLENSTEUER (TDS) UND PERMANENT ACCOUNT NUMBER (PAN) Was ist die indische Quellensteuer und wann wird sie erhoben? Für nach Indien in Rechnung gestellte Dienstleistungen, Zinsen sowie
MehrA. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern
A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Anleger (Anleger mit Sitz,
Mehr