Kapitalertragsteuer/Abgeltungsteuer Stand Februar 2010

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1 Kapitalertragsteuer/Abgeltungsteuer Stand Februar 2010 Inhaltsverzeichnis 1 Kapitalertragsteuer 1 2 Steuerpflichtige Privatpersonen Betriebe / Firmen Trennung Betriebs- und Privatvermögen Steuerausländer 2 3 Steuerpflichtige Einkünfte 3 4 Freistellung vom Kapitalsteuerabzug Freistellungsauftrag für Privatpersonen Freistellungsaufträge von Betrieben bzw. Firmen Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) 4 5 Steuerermittlung Bemessungsgrundlage Steuersatz Verlustverrechnung Grundsätzliches Vorgehen 5 6 Kirchensteuer 6 7 Depotüberträge Depotübertrag ohne Gläubigerwechsel Unentgeltlicher Depotübertag mit Gläubigerwechsel Steuerrelevanter Depotübertrag mit Gläubigerwechsel 7 8 Steuerbescheinigungen 7 1

2 1 Kapitalertragsteuer Die Kapitalertragsteuer (KESt) ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Als Quellensteuer wird die Kapitalertragsteuer - wenn sie nicht als Abgeltungsteuer ausgestaltet ist - bei der Einkommensteuerveranlagung wie eine Einkommensteuervorauszahlung behandelt. Die gesetzliche Grundlage der Kapitalertragsteuer ist in 43ff. EStG geregelt. 2 Steuerpflichtige Die Kapitalertragsteuer erfasst Privatpersonen und Betriebe / Firmen in unterschiedlicher Weise. Für Privatpersonen ist die KapESt für nach dem erworbene Finanztitel (abweichend gelten für Finanzinnovationen andere Stichtage) als Abgeltungsteuer (AbgSt) ausgestaltet. Bei Betrieben wird die Kapitalertragsteuer an der Quelle (durch WARBURG INVEST) abgezogen, hat aber keine abgeltende Wirkung. Das bedeutet, dass die betrieblichen Kapitalerträge mit dem individuellen Steuersatz des Betriebes zu versteuern sind und die einbehaltene Kapitalertragsteuer den Charakter einer Steuervorauszahlung hat. Im betrieblichen Bereich gilt für Einzelunternehmen und Personengesellschaften seit 2009 das sogenannte Teileinkünfteverfahren, d.h. bei Dividenden, Ausschüttungen sowie Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften beträgt der steuerpflichtige Anteil 60 % Privatpersonen Steuerpflichtig sind alle natürlichen Personen mit Wohnsitz im Inland Betriebe / Firmen Steuerpflichtig sind alle Betriebe mit Firmensitz im Inland Trennung Betriebs- und Privatvermögen Aufgrund der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung wird die Trennung von Privat- und Betriebsvermögen empfohlen. Wobei dafür unterschiedliche Depotnummern erforderlich sind Steuerausländer Wer in Deutschland weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zahlt keine Abgeltungsteuer. Ob und in welcher Höhe Steuerausländer die in Deutschland erzielten Kapitalerträge versteuern müssen, hängt von den Besteuerungsvorschriften im Wohnsitzland ab. Inländische Dividenden unterliegen weiterhin der Kapitalertragsteuer. 2

3 3 Steuerpflichtige Einkünfte Einkünfte aus Kapitalvermögen 20 EStG Laufende Erträge: aus Aktien, Beteiligungspapieren und Fonds aus stiller Gesellschaft aus Kapitalforderungen und Rentenpapieren jeglicher Art aus Renten- und Lebensversicherungen (Kapitalauszahlung) aus Termingeschäften und Stillhalterprämien Veräußerungsgewinne: Für ab 2009 erworbene Papiere ohne Behaltensfristen aus Aktien, Beteiligungspapieren und Fonds aus Anleihen und Kapitalforderungen jeglicher Art aus stiller Gesellschaft aus Termingeschäften aus Versicherungsansprüchen Auch Depotüberträge und Kapitalmaßnahmen können steuerpflichtige Tatbestände auslösen. 4 Freistellung vom Kapitalsteuerabzug 4.1 Freistellungsauftrag für Privatpersonen Der Freistellungsauftrag kann bis maximal in Höhe des Sparer-Pauschbetrages von 801 für Einzelpersonen bzw für Verheiratete erteilt werden. Der Sparer- Pauschbetrag fasst den früheren Sparerfrei- und den Werbungskostenpauschbetrag zusammen. Die Beschränkung des Freistellungsauftrags auf einzelne Depots ist seit 2009 nicht mehr möglich. Der Freistellungsauftrag kann nur bis zum Jahresende befristet oder widerrufen werden. Das Formular dient auch dazu, die ehegatten-übergreifende Verlustverrechnung zu beantragen. Die ausgenutzten Beträge der Freistellungsaufträge werden einmal jährlich an das zuständige Finanzamt gemeldet. 4.2 Freistellungsaufträge von Betrieben bzw. Firmen Die Freistellung vom Kapitalertragsteuerabzug von betrieblichen Erträgen aus Veräußerungsgeschäften setzt die Vorlage des entsprechenden amtlichen Formulars voraus. Freigestellt werden folgende Tatbestände: Kapitalerträge aus ausländischen Dividenden ( 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6). Kapitalerträge aus Stillhalterprämien ( 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8). Veräußerungsgewinne aus Anteilen an Körperschaften, Genussrechten etc. ( 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9). Veräußerungsgewinne aus Zinsscheinen und sonst. Kapitalforderungen ( 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10). Veräußerungsgewinne aus Termin- und/oder Optionsgeschäften ( 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11). Veräußerungsgewinne aus einer nicht steuerbefreiten Körperschaft ( 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12). 3

4 Die Freistellungserklärung kommt für betriebliche Anleger beispielsweise folgender Rechtsformen in Frage: Personenhandelsgesellschaften (z.b. OHG, KG, GmbH & KG, Ltd. & KG) Gewerbliche Einzelunternehmen mit betrieblichen Einkünften BGB-Gesellschaften mit Einkünften aus selbständiger Tätigkeit oder Landund Forstwirtschaft Die Freistellungsaufträge werden dem zuständigen Finanzamt gemeldet. 4.3 Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) Im Gegensatz zum üblichen Freistellungsauftrag, dessen befreiende Wirkung begrenzt ist, werden bei vorliegender NV-Bescheinigung alle Kapitalerträge ohne Steuerabzug ausgezahlt. Voraussetzung für die Erteilung einer NV-Bescheinigung durch das Finanzamt ist, dass der Kunde bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreitet. NV-Bescheinigungen werden für maximal drei Jahre ausgestellt. Es gibt verschiedene Arten von NV-Bescheinigungen, die uns eingereicht werden können. 5 Steuerermittlung 5.1 Bemessungsgrundlage Die steuerpflichtigen Einkünfte ergeben sich im Wesentlichen aus 20 EStG (siehe 3.). Die Spekulationsfrist entfällt, so dass eine unbefristete Besteuerung von Veräußerungsgewinnen erfolgt. Für Aktien, Fonds und verzinsliche Wertpapiere gilt ein uneingeschränkter Bestandschutz. Veräußerungsgewinne aus Papieren, die vor dem erworben wurden, bleiben nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei. Ausnahme- und Sonderregelungen gelten bspw. für Finanzinnovationen, Vollrisikozertifikate und steueroptimierte Geldmarktfonds. Auf die Bemessungsgrundlage (BMG) wird der Steuersatz angewendet. Mit Wegfall des Halbeinkünfteverfahrens seit 2009 sind Zinsen und Dividenden vollständig steuerpflichtig. Bei Ermittlung der BMG werden ggf. die Verlustverrechnungstöpfe und der Freistellungsauftrag berücksichtigt (siehe 5.3). Bei der Ermittlung der BMG für die Abgeltungsteuer für Veräußerungsgewinne werden Aufwendungen, die in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft und den Anschaffungskosten stehen, berücksichtigt. Bei Ermittlung der Anschaffungspreise wird das First-in-First-Out-Prinzip (FIFO) auf Depotebene angewendet. Sofern ein Anleger Anteile desselben Wertpapiers in mehreren Tranchen kauft und diese zu unterschiedlichen Zeitpunkten verkauft, gelten steuerlich immer die Wertpapiere als zuerst veräußert, die zuerst angeschafft wurden. Sind die echten Anschaffungskosten nicht ermittelbar, werden als Kapitalertrag 30 % des Erlöses angenommen (Ersatzbemessungsgrundlage). 5.2 Steuersatz Der Abgeltungsteuersatz beträgt 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer auf die Bemessungsgrundlage. Kirchensteuer wird nur dann abgeführt, wenn ein entsprechender Kundenauftrag vorliegt. 4

5 5.3 Verlustverrechnung Grundsätzliches Vorgehen Für die Ermittlungsgrundlage für die Abgeltungsteuer werden Verluste aus Veräußerungsgeschäften Steuer mindernd berücksichtigt. Dazu werden für Privatpersonen pro Kunde bzw. Inhaberverbund Verlustverrechnungstöpfe (VVT) angelegt, d.h. es müssen alle für diesen Kunden geführten Depots eingeschlossen werden. Bei Ehegatten sind bis zu drei Verlusttöpfe zu führen (ein Topf für die Depots des Ehemannes, einer für die der Ehefrau und ein weiterer Topf für die Gemeinschaftsdepots), die auch getrennt voneinander auf das nächste Jahr vorzutragen sind. Für jeden Kunden werden mindestens drei VVT angelegt: VVT Aktien: Aktienverluste können im Rahmen der Abgeltungsteuer nur noch mit Aktiengewinnen verrechnet werden, d.h. für Aktienverluste wird ein separater Topf erstellt. (Da WARBURG INVEST keine Aktien verwahrt, wird ein etwaig übertragener Aktientopf zum Jahresende bescheinigt.) VVT Allgemein: Dagegen können Verluste aus allen anderen Wertpapier- und Termingeschäften künftig mit Gewinnen aus diesen Geschäften, und anders als bisher auch mit laufenden Erträgen aus Kapitalanlagen wie beispielsweise Zinsen und Dividenden verrechnet werden. VVT anrechenbare Quellensteuer Der VVT Allgemein wird auf das Folgejahr übertragen. (Ausnahme: Der Kunde fordert eine Verlusttopf-Bescheinigung an.) Der VVT anrechenbare Quellensteuer wird am Jahresende immer auf Null gesetzt und nicht übertragen und automatisch in der Jahressteuerbescheinigung ausgewiesen. Im Rahmen eines Depotübertrages (ohne Gläubigerwechsel) können VVT an ein anderes Kreditinstitut unter folgenden Voraussetzungen übertragen werden: ein entsprechender Kundenauftrag liegt vor und der Kunde beendet seine Depotverbindung mit unserem Haus. Der Übertrag verschiedener Töpfe an verschiedene Kreditinstitute ist möglich, aber nur an ein Institut, an das mindestens ein Stück übertragen wird. Die jeweiligen VVT (Allgemein, anrechenbare QSt) können nur als Gesamtbetrag an den selben Gläubiger übertragen werden. Wenn ein Kunde vom Steuerinländer in den Status eines Steuerausländers wechselt, müssen die vorhandenen Verlusttöpfe geschlossen und automatisch eine Verlustbescheinigung zum Jahresende erstellt werden. Maßgebend ist der Zeitpunkt, zu dem WARBURG INVEST vom Wechsel des Steuerstatus erfährt und den Kunden als Steuerausländer verschlüsselt. Ab 2010 wird, wie vom Gesetzgeber gefordert, die Verlustverrechung für Eheleute, ehegattenübergreifend möglich sein, sofern sie bei getrennten Stammnummern einen gemeinsamen Freistellungsauftrag gestellt haben (Steuerverbund). Die ehegattenübergreifende Verrechnung wird einmal zum Jahresende durchgeführt. Die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung kann mit dem Formular Freistellungsauftrag auch unabhängig von der Freistellung der Kapitalerträge beantragt werden. 5

6 5.4 Anforderung einer Verlusttopf-Bescheinigung (JStB mit Verlustverrechnung) Wünscht der Kunde die Ausstellung einer Verlustbescheinigung über die VVT zum Jahresende, wird ein schriftlicher Auftrag bis zum des Jahres benötigt. Es können nur beide VVT insgesamt geschlossen werden; eine Teilauflösung ist nicht möglich. Die Verluste werden in der Jahressteuerbescheinigung ausgewiesen. 6 Kirchensteuer Seitens des Kunden besteht ein Wahlrecht, ob WARBURG INVEST die Kirchensteuer zusammen mit der Abgeltungsteuer abführen soll oder der Kunde die Kirchensteuer im Rahmen der Veranlagung erheben lässt. Sofern der Kunde den Einbehalt der Kirchensteuer wünscht, ist ein schriftlicher Antrag erforderlich, hierfür ist das amtlich vorgeschriebene Formular zu nutzen. Der Einbehalt der Kirchensteuer ist zurzeit für die in diesem Formular genannten Religionsgemeinschaften mit 8 % bzw. 9 % Kirchensteuersatz möglich. Voraussetzung für den Kirchensteuerabzug durch WARBURG INVEST ist, dass Depotinhaber und Kirchensteuerpflichtiger identisch sind. Wenn Ehegatten einen gemeinschaftlichen Antrag stellen, ist dieser von beiden Ehegatten zu unterschreiben. Bei Gemeinschaftsdepots ist eine Aufteilung des Kapitalvermögens möglich, die ausschließlich für die Ermittlung der Kirchensteuer herangezogen wird. Sollte keine Weisung zu einer Aufteilung des Kapitalvermögens und damit der Kapitalerträge vorliegen, werden diese hälftig den Ehegatten zugerechnet. Keine Kirchensteuer kann WARBURG INVEST für thesaurierende Fonds ermitteln. Die unterjährige Nacherfassung eines Antrag auf Einbehalt der Kirchensteuer kann nur dann erfolgen, wenn für den Kunden noch kein VVT vorhanden ist (z.b. bei Neueröffnung eines Depots). 7 Depotüberträge Depotüberträge sind vom Kunden formulargebunden zu beauftragen. Es werden folgende Arten von Depotüberträgen unterschieden: 7.1 Depotübertrag ohne Gläubigerwechsel Überträgt der Anleger seine Fonds auf ein eigenes Depot bei einem anderen Kreditinstitut, so hat dies keine steuerlichen Auswirkungen. Die Daten zu den Gewinn-/Verlusttöpfen und den Anschaffungskosten werden im Rahmen des Depotübertrages an das andere Institut geliefert. Auch der Übertrag von einem betrieblichen auf ein privates Depot (und umgekehrt) desselben Gläubigers ist ein unentgeltlicher Depotübertrag ohne Gläubigerwechsel. Sobald sich aber der Gläubiger ändert, liegt ein für den Steuerabzug relevanter Sachverhalt vor. 6

7 7.2 Unentgeltlicher Depotübertag mit Gläubigerwechsel Erfolgt ein Übertrag vom Einzeldepot eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftsdepot der Ehegatten (oder umgekehrt) oder auf ein Einzeldepot des anderen Ehegatten übertragen, gilt dies für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs als unentgeltliche Übertragung. Die Verlustverrechnungstöpfe dürfen jedoch bei Überträgen zwischen Einzeldepots und zwischen Einzel- und Gemeinschaftsdepots von Ehegatten nicht übertragen werden. Anleger, die ihr Portfolio oder Teile daraus als Schenkung an Dritte übertragen, zahlen keine Abgeltungsteuer, z.b. Übertragung von Eltern auf Kinder institutsintern oder an andere Bank. Allerdings müssen sie WARBURG INVEST darüber informieren, dass es sich um eine unentgeltliche Übertragung handelt. (Formular siehe oben). WARBURG INVEST müssen zum Zeitpunkt des Depotübertrages diese Informationen vorliegen. WARBURG INVEST führt dann keine Abgeltungsteuer ab; ist jedoch verpflichtet, die Übertragung dem Finanzamt anzuzeigen. Keine Meldung ist erforderlich, wenn es sich ausschließlich um Altbestände (Erwerb vor ) handelt. Depotüberträge bei Ehegatten zwischen Einzeldepot und Gemeinschaftsdepot und zurück gelten nicht als Veräußerung, sind aber nach neuerer Auffassung meldepflichtig. 7.3 Steuerrelevanter Depotübertrag mit Gläubigerwechsel Werden ein gesamtes Depot oder einzelne Werte aus einem Depot an Dritte übertragen, wird immer von einem "entgeltlichen" Depotübertrag ausgegangen. Der Depotübertrag wird dann wie eine Veräußerung behandelt (Veräußerungsfiktion). Dementsprechend ist WARBURG INVEST verpflichtet, Abgeltungsteuer an das Finanzamt abzuführen. Die Bemessungsgrundlage für die Steuer richtet sich nach den Fondspreisen zum Zeitpunkt des Übertrags abzüglich der Anschaffungskosten. Für den übertragenden Depotinhaber wird dies wie ein Verkauf behandelt, das heißt Ermittlung von Veräußerungserlös, Berechnung von Abgeltungsteuer und SolZ, ggf. Kirchensteuer unter Berücksichtigung der Verlustverrechnungstöpfe und des Freistellungsauftrages. 8 Steuerbescheinigungen Eine Steuerbescheinigung wird über abgeführte, einbehaltene und anrechenbare Steuern erstellt. Die Steuerbescheinigung wird zeitraumbezogen, d.h. für ein Kalenderjahr erstellt. 7

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