Allgemeine Geschäftsbedingungen für Berlin Kredit - Kreditinstitute -
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- Timo Heinrich
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1 Allgemeine Geschäftsbedingungen für Berlin Kredit - Kreditinstitute - Für Kredite aus dem Programm Berlin Kredit der Investitionsbank Berlin (im Folgenden: IBB) gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 1) Allgemeines Der Berlin Kredit wird in Kooperation mit der KfW und der BBB Bürgschaftsbank zu Berlin Brandenburg GmbH (im Folgenden: BBB) vergeben. Die IBB refinanziert sich im Wesentlichen über ein Globaldarlehen der KfW und gibt diesen vergünstigten Refinanzierungszins an die Hausbank weiter. Darüber hinaus vergünstigt die IBB den Kredit für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren um weitere 20 Basispunkte, sofern der Endkreditnehmer der aktuellen Definition für kleine und mittlere Unternehmen der EU (KMU- Definition) entspricht. Nicht-KMU erhalten den Berlin Kredit ohne Zinsvergünstigung. Das von der KfW einbehaltene Disagio von 4 % wird durchgeleitet. Die Hausbank stellt sicher, dass die refinanzierten Kredite ebenfalls in Höhe von 96 % ausgezahlt werden. Die Hausbank verpflichtet sich zur Einhaltung der Förderkriterien des Berlin Kredites. Der Kreditantrag des Endkreditnehmers muss vor Vorhabensbeginn bei der Hausbank gestellt werden. 2) Zinsgestaltung Endkreditnehmerdarlehen Die Hausbank wendet bei der Zinsgestaltung der Endkreditnehmerdarlehen das risikogerechte Zinssystem der KfW an. Zur Ermittlung der Preisklasse und der maximalen Bankenmarge schätzt das den Kredit ausreichende Kreditinstitut die Bonität des Endkreditnehmers ein und bewertet die Werthaltigkeit der Sicherheiten für das Endkreditnehmerdarlehen. Dazu wenden die ausgebenden Banken ihre bankeigenen Verfahren und Bewertungskriterien an. Auf dieser Basis ordnet die Bank den Endkreditnehmerdarlehen die von der KfW definierten Bonitäts- und Besicherungsklassen zu. Durch die Kombination von Bonitäts- und Besicherungsklasse leitet sich die Preisklasse für das Endkreditnehmerdarlehen ab. Die IBB ermittelt anhand der einzelfallspezifischen Bonitäts- und Besicherungsklasse die entsprechende kundenindividuelle Angebotsmarge. Die Angebotsmargen der einzelnen Preisklassen stellen verbindliche Obergrenzen dar, die in den einzelnen Preisklassen nicht überschritten werden dürfen. Der Zinssatz des Endkreditnehmers setzt sich somit zusammen aus dem Banken- Einstandszinssatz der IBB am Tag der Zusage, zuzüglich der Angebotsmarge, abzüglich der Zinsvergünstigung für KMU. Die Hausbank haftet der IBB gegenüber für die Einhaltung der o. g. Bedingungen sowie die ordnungsgemäße Anwendung der bankeigenen Verfahren zur Bonitätsermittlung und Sicherheitenbewertung. Die IBB und die KfW können dies im Rahmen von Hausbankenprüfungen überprüfen. 3) Verwendung der Mittel 1. Die Kreditmittel dürfen nur zur anteiligen Finanzierung des in der Refinanzierungszusage aufgeführten Vorhabens (siehe Verwendungszweck der Zusage) eingesetzt werden. Die IBB ist unverzüglich zu unterrichten, wenn das Investitionsvorhaben oder dessen Finanzierung sich ändert. 2. Das ausreichende Kreditinstitut (Hausbank) hat den Einsatz der Kre- Allgemeine Geschäftsbedingungen für Berlin Kredit - Kreditinstitute - Seite 1 von 6
2 ditvaluta zu überwachen und sich ihre bestimmungsgemäße Verwendung und die Erfüllung etwaiger Bedingungen und Auflagen nachweisen zu lassen. Im Hinblick auf Ziffer 9 sind Aufzeichnungen über die Überwachung des Mitteleinsatzes und der bestimmungsgemäßen Verwendung aufzubewahren. 4) Abruf der Mittel 1. Sollte sich wider Erwarten nachträglich ergeben, dass die Abrufvoraussetzungen nicht (mehr) in vollem Umfang vorliegen, so sind die entsprechenden Beträge unverzüglich an die IBB zurückzuzahlen und erst wieder abzurufen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. 2. Die IBB geht davon aus, dass das von ihr unmittelbar refinanzierte Kreditinstitut die Kreditvaluta unter Beachtung des vorstehenden Absatzes bis zum Ende der in der Refinanzierungszusage genannten Abruffrist bei ihr abrufen wird, und hält sich zunächst nur bis zum Ende dieser Frist an ihre Zusage gebunden. Sollte die Hausbank feststellen, dass bis zu diesem Termin die vorgenannten Abrufvoraussetzungen nicht erfüllt sein werden, ist von dem unmittelbar refinanzierten Kreditinstitut rechtzeitig unter Darlegung der Gründe eine Verlängerung der Abruffrist zu beantragen. 3. Wenn Gründe vorliegen, die zu einer Kündigung des Refinanzierungskredites oder des Kreditverhältnisses mit dem Endkreditnehmer berechtigen würden, kann die IBB die Auszahlung der Kreditmittel ablehnen. 4. Soweit nicht anders geregelt, gilt, dass Abrufe der IBB schriftlich unter Verwendung des IBB-Formulars einzureichen sind. Die IBB ist berechtigt, Abrufe mittels Fernkopie (Telefax) entgegenzunehmen; von einer schriftlichen Bestätigung ist abzusehen. Für diesen Fall stellt das unmittelbar refinanzierte Kreditinstitut die IBB von jeglicher Haftung für Schäden frei, die durch Falschübermittlung, insbesondere Übermittlungsfehler, Missbrauch, Missverständnisse und Irrtümer, entstehen, soweit die Schäden nicht durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der IBB verursacht wurden. 5) Kürzungsvorbehalt 1. Die IBB ist berechtigt, den Kreditbetrag anteilig zu kürzen, wenn sich der Umfang der im Investitionsplan veranschlagten Gesamtausgaben ermäßigt oder wenn sich der Anteil der öffentlichen Finanzierungsmittel erhöht. Betrifft die Kürzung bereits ausgezahlte Beträge, so sind die Kürzungsbeträge von dem unmittelbar von der IBB refinanzierten Kreditinstitut unverzüglich an die IBB zurückzuzahlen. 2. Die Kürzungsbeträge werden grundsätzlich mit den noch ausstehenden Tilgungsraten (proportional auf die Restlaufzeit des Kredites) verrechnet, sofern nicht ausdrücklich eine Anrechnung auf die nach dem Tilgungsplan zuletzt fälligen Raten gewünscht wird. 6) Zinstermine Die Verzinsung des Kredites beginnt jeweils mit dem der Auszahlung durch die IBB (Wertstellung bei der IBB) folgenden Tag und endet mit dem Tag des Eingangs des Tilgungsbetrages auf dem Konto der IBB. Die Zinsen sind vierteljährlich - nachträglich zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 30. Dezember eines jeden Jahres fällig. Tilgungsraten sind zu den vereinbarten Terminen Allgemeine Geschäftsbedingungen für Berlin Kredit - Kreditinstitute - Seite 2 von 6
3 fällig. Die Abrechnung erfolgt jedoch per Stichtag, der mit der jeweiligen Abrechnung mitgeteilt wird. Nach dem Stichtag datierte Kontobewegungen werden in die Abrechnung des folgenden Quartals bzw. Monats einbezogen. 7) Berechnung von Kosten und Auslagen Die Kreditbearbeitungs- und Verwaltungskosten sowohl der IBB als auch der Hausbank sind mit der Zinsmarge abgegolten, dazu zählen auch Kosten im Zusammenhang mit einem Endkreditnehmer- oder Bankenwechsel. Folgende Kosten dürfen dem Endkreditnehmer gesondert berechnet werden, sofern sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Kreditgewährung stehen, konkret nachweisbar sind und dem Endkreditnehmer gegenüber spezifiziert werden: Reisekosten anlässlich von Betriebsbesichtigungen und Firmenbesuchen vor Kreditgewährung sowie Kosten anlässlich der Anfertigung von Schätzgutachten und der Überwachung von Sicherungsübereignungen, Kosten für Fotokopien, Portokosten und Auslagen, die die Hausbank auf Rechnung des Endkreditnehmers macht. Sofern nicht von der IBB festgelegt, dürfen Verzichtsgebühren, Vorfälligkeitsentschädigungen oder ähnliche Kosten für diesen Kredit nicht berechnet werden. 8) Rückzahlung 1. Die in der der Refinanzierungszusage genannten Rückzahlungsbedingungen sind in den zwischen der Hausbank und dem Endkreditnehmer zu schließenden Vertrag zu übernehmen. Soweit ein Abzug vom Nennbetrag des Refinanzierungskredites bei der Auszahlung erfolgt, dient dieser gemäß der Refinanzierungszusage der Abdeckung des Aufwands der KfW bei der Kreditbearbeitung und Geldbeschaffung sowie der Abgeltung des dem Endkreditnehmer und der Hausbank eingeräumten Rechts zur außerplanmäßigen Tilgung (Risikoprämie). Die Abzugsbeträge beinhalten laufzeitunabhängige Gebühren und werden bei vorzeitiger Tilgung des Refinanzierungskredites nicht erstattet. 2. Kredite können ohne Vorfälligkeitsentschädigung jederzeit innerhalb der ersten Zinsbindungsfrist unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von 20 Bankarbeitstagen ganz oder teilweise vorzeitig an die Hausbank zurückgezahlt werden (betrifft nicht evtl. anfallende Vorfälligkeitsgebühren gegenüber der BBB). Gesetzliche Kündigungsgründe bleiben hiervon unberührt. Von der Ankündigung der vorzeitigen Rückzahlung eines Betrages von mehr als 2 Mio. EUR wird die Hausbank die IBB unverzüglich per Telefax vorab schriftlich unterrichten. Die vom Endkreditnehmer geleisteten Rückzahlungen sind unverzüglich an die IBB abzuführen. 3. Außerplanmäßige Teilrückzahlungen werden grundsätzlich auf die nach dem Tilgungsplan zuletzt fälligen Raten angerechnet, sofern nicht die IBB einer anderen Anrechnung zustimmt. 9) Zahlungen an die IBB Die IBB wird die Leistungen an den Fälligkeitsterminen, unabhängig von den Zahlungen des Endkreditnehmers, per Lastschrift einziehen. Die Hausbank erteilt der IBB eine generelle, programmbezogene Einzugsermächtigung. Sonstige andere Zahlungen an die IBB sind auf ein Konto der IBB (BLZ , Konto Nr ) zu leisten. Forderungen gegen die IBB können nur insoweit aufgerechnet werden, als sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Allgemeine Geschäftsbedingungen für Berlin Kredit - Kreditinstitute - Seite 3 von 6
4 10) Primärhaftung und Besicherung 1. Für den Berlin Kredit der IBB übernimmt das unmittelbar refinanzierte Kreditinstitut die volle Primärhaftung. 2. Die Hausbank wird den von der IBB refinanzierten Kredit banküblich besichern. 3. Die Forderung der IBB gegen das von ihr unmittelbar refinanzierte Kreditinstitut, nebst allen Nebenforderungen, ist durch die Abtretung der aus der Weiterleitung des zweckgebundenen Kredites entstehenden Forderungen, nebst allen Nebenrechten, zu besichern. Sofern ein Zentralinstitut zwischengeschaltet wird, tritt dieses seine sämtlichen Forderungen die den Berlin Kredit betreffen, an die IBB ab. 4. Die Kreditforderungen werden unabhängig davon abgetreten, ob sie bereits entstanden sind oder erst zur Entstehung gelangen. 5. Ist nur ein Kreditinstitut eingeschaltet, tritt dieses durch seine Einverständniserklärung zu der Refinanzierungszusage seine Forderungen gegen den Endkreditnehmer an die IBB ab. 6. Sind zwei Kreditinstitute nacheinander eingeschaltet, so wird sich das unmittelbar refinanzierte Spitzeninstitut von der Hausbank deren gegen den Endkreditnehmer gerichtete Forderung abtreten lassen. Diese abgetretene Endkreditnehmerforderung sowie die eigene Forderung gegen die Hausbank tritt das unmittelbar refinanzierte Spitzeninstitut durch seine Einverständniserklärung zur Refinanzierungszusage der IBB an diese ab. 7. Die Hausbank bzw. das refinanzierte Kreditinstitut darf die an die IBB abgetretenen Forderungen bis auf jederzeit möglichen Widerruf im Rahmen ihres ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs einziehen. Die Hausbank bzw. das refinanzierte Kreditinstitut wird sich zudem bis auf jederzeit möglichen Widerruf in banküblicher Weise um die Beitreibung der Forderungen unentgeltlich bemühen. 8. Alle Sicherheiten, die mit den Kreditforderungen auf die IBB übergegangen sind, sind von der Hausbank bzw. dem refinanzierten Kreditinstitut unentgeltlich und treuhänderisch für die IBB zu verwalten. 9. Das refinanzierte Kreditinstitut trägt im Innenverhältnis mit der IBB alle Auslagen und Kosten, die der IBB bei der Bestellung, Verwaltung, Freigabe und Verwertung von Sicherheiten entstehen, einschließlich eventueller Prozesskosten. Das refinanzierte Kreditinstitut kann Abrechnungen verlangen. 10. Die Abtretung der Kreditforderungen ist auflösend bedingt durch die volle Befriedigung aller Zahlungsforderungen der IBB aus der Refinanzierungszusage. 11. Werden Ansprüche aus der Ausfallbürgschaft der BBB befriedigt, werden die aus der Kreditgewährung entstandenen Forderungen, einschließlich der Rechte aus bestellten Sicherheiten, auf die BBB übertragen. 11) Prüfungsrechte / Auskunftserteilung 1. Die eingeschalteten Kreditinstitute sind verpflichtet, der IBB und der KfW auf deren Verlangen uneingeschränkt Auskunft zu erteilen und ihnen Einblick in die Kreditunterlagen zu gewähren. 2. Dem Landesrechnungshof steht gem. 91 der Landeshaushaltsordnung (LHO) ein Prüfungsrecht zu. 12) Informationspflichten Das unmittelbar von der IBB refinanzierte Kreditinstitut wird die IBB über alle we- Allgemeine Geschäftsbedingungen für Berlin Kredit - Kreditinstitute - Seite 4 von 6
5 sentlichen Vorkommnisse bei dem Endkreditnehmer unterrichten. 13) Kündigung aus wichtigem Grunde 1. Die Hausbank wird sich gegenüber dem Endkreditnehmer das Recht vorbehalten, ihren Kredit aus wichtigem Grunde zur sofortigen Rückzahlung zu kündigen, insbesondere wenn a) der Kredit zu Unrecht erlangt, nicht seinem Zweck entsprechend verwendet worden ist, mit dem zu finanzierendem Vorhaben vor Antragstellung begonnen wurde oder der Endkreditnehmer ungeachtet einer Fristsetzung durch die Hausbank welche die Hausbank in jedem Fall auf Aufforderung der IBB vorzunehmen hat eine Prüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung nicht ermöglicht hat; b) die Voraussetzungen für seine Gewährung sich geändert haben oder nachträglich entfallen sind (z. B. Veräußerung des mitfinanzierten Betriebes oder Betriebsteiles, Änderung der Eigentums- oder Beteiligungsverhältnisse); c) der Endkreditnehmer unrichtige Angaben über seine Vermögenslage gemacht hat; d) der Endkreditnehmer eine mit dem Kreditvertrag übernommene sonstige Verpflichtung verletzt; e) eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Endkreditnehmers oder der Werthaltigkeit einer gestellten Sicherheit eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Rückerstattung des Kredites, auch unter Verwertung der Sicherheiten, gefährdet wird. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Vertragspflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, sofern nicht einer der in 323 Abs. 2 BGB genannten Gründe vorliegt. Verbraucherschützende Bestimmungen des BGB bleiben hiervon unberührt. Für die Kündigung eines durch die BBB verbürgten Darlehens gelten die Allgemeinen Bürgschaftsbestimmungen der BBB. 2. Die eingeschalteten Kreditinstitute werden die IBB unverzüglich unterrichten, wenn ihnen das Vorliegen eines der unter Abs. 1 a) bis e) aufgeführten Sachverhalte bekannt wird. Auf Wunsch der IBB wird die Hausbank von dem Kündigungsrecht Gebrauch machen. Unabhängig hiervon ist die Hausbank an einer Kündigung, die sie für erforderlich hält, nicht gehindert. 3. Tritt die Fälligkeit des Kredites gegenüber dem Endkreditnehmer ein, so ist auch der Refinanzierungskredit der IBB zum gleichen Zeitpunkt zur Rückzahlung fällig. Die Kreditinstitute sind verpflichtet, auf Verlangen der IBB wegen der durch die Kündigung eintretenden vorzeitigen Rückzahlung eine Entschädigung zu verlangen, sofern zum Zeitpunkt der Kündigung durch die Hausbank der Endkreditnehmer nicht oder nicht mehr zur außerplanmäßigen Rückzahlung berechtigt war. Von dem Endkreditnehmer darf grundsätzlich keine höhere als die von der IBB festgelegte Entschädigung erhoben werden. Die Zahlung des Endkreditnehmers ist unverzüglich an die IBB weiterzuleiten. 4. Sollte ein eingeschaltetes Kreditinstitut den Refinanzierungskredit zu Un- Allgemeine Geschäftsbedingungen für Berlin Kredit - Kreditinstitute - Seite 5 von 6
6 recht erlangt haben oder entgegen den Bestimmungen der Refinanzierungszusage verwenden, kann die IBB den Kredit zur sofortigen Rückzahlung kündigen. 14) Zinszuschlag 1. Der vom Endkreditnehmer zu entrichtende Zinssatz erhöht sich im Falle der Ziffer 13 Abs. 1a von dem Tag an, der auf die Auszahlung folgt, im Falle der Ziffer 13 Abs. 1b vom Tag des der Kündigung zu Grunde liegenden Ereignisses an auf 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne von 247 BGB. Der Zinszuschlag ist in voller Höhe an die IBB abzuführen. 2. Liegt ein Kündigungsgrund gemäß Ziffer 13 Abs. 4 vor, so hat das unmittelbar von der IBB refinanzierte Kreditinstitut den Refinanzierungskredit von dem Tag an, der auf die Auszahlung folgt, mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne von 247 BGB zu verzinsen. Das gleiche gilt, wenn die Hausbank die Mittel abruft, ohne dass die diesbezüglichen Voraussetzungen vorliegen, die Mittel nicht unverzüglich weiterleitet, bei fehlender Einsatzmöglichkeit die abgerufenen Mittel nicht unverzüglich zurück überweist oder Tilgungsleistungen des Endkreditnehmers nicht vereinbarungsgemäß abführt. 15) Vereinbarungen mit eingeschalteten Kreditinstituten Das unmittelbar von der IBB refinanzierte Kreditinstitut hat die Einhaltung dieser Allgemeinen Bestimmungen durch entsprechende Vereinbarungen sicherzustellen. 16) Vereinbarungen mit dem Endkreditnehmer 1. Die Geltung der für den Endkreditnehmer bestimmten Fassung der»allgemeinen Bestimmungen für den Berlin Kredit«ist mit ihm zu vereinbaren. Bei Beantragung einer Bürgschaft der BBB gelten zusätzlich die Allgemeinen Bürgschaftsbestimmungen der BBB. 2. Die Bezeichnung des in der Refinanzierungszusage genannten Kreditprogramms ist in den zwischen der Hausbank und dem Endkreditnehmer zu schließenden Vertrag zu übernehmen. 3. Die Hausbank verpflichtet sich, vom Endkreditnehmer eine Einwilligungserklärung zur Datenverarbeitung einzuholen, die auch die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung durch die IBB und die KfW umfasst. 4. In dem mit dem Endkreditnehmer abzuschließenden Vertrag ist ein gesonderter Hinweis auf die Refinanzierung des Einzelkredits aus Mitteln der KfW aufzunehmen. 5. Die KfW ist in Absprache mit der IBB berechtigt, Prüfungen der Förderkredite direkt bei den Kreditinstituten und den Endkreditnehmern vorzunehmen. Die Hausbank verpflichtet sich, mit den Endkreditnehmern ein entsprechendes Prüfrecht der KfW vertraglich zu vereinbaren. 17) Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin. Für Rechtsstreitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Änderungen vorbehalten Allgemeine Geschäftsbedingungen für Berlin Kredit - Kreditinstitute - Seite 6 von 6
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