Allgemeine Bestimmungen. Kreditinstitute

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1 Allgemeine Bestimmungen Kreditinstitute Für Investitions- und Betriebsmittelkredite der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) im sogenannten Hausbankverfahren gelten im Verhältnis zum Kreditinstitut die nachfolgenden Allgemeinen Bestimmungen. 1. Verwendung der Mittel (1) Die Kreditmittel dürfen nur zur anteiligen Finanzierung des in der Refinanzierungszusage aufgeführten Vorhabens (siehe Verwendungszweck der Zusage) eingesetzt werden. Die ISB ist unverzüglich zu unterrichten, wenn das Investitionsvorhaben oder dessen Finanzierung sich ändert. (2) Das ausreichende Kreditinstitut (Hausbank) hat den Einsatz der Kreditvaluta zu überwachen und sich ihre bestimmungsgemäße Verwendung und die Erfüllung etwaiger Auflagen nachweisen zu lassen. Im Hinblick auf Ziffer 9 sind Aufzeichnungen über die Überwachung des Mitteleinsatzes und der bestimmungsgemäßen Verwendung aufzubewahren. 2. Abruf der Mittel (1) Die Kreditmittel dürfen nur anteilig mit den übrigen im Finanzierungsplan vorgesehenen Mitteln in Anspruch genommen werden. Nur soweit letztere noch nicht verfügbar sind wovon die Hausbank sich zu überzeugen hat können die Kreditmittel ausnahmsweise auch früher eingesetzt werden. (2) Der Kredit darf gegebenenfalls in Teilbeträgen erst abgerufen werden, wenn dieser unverzüglich an den Endkreditnehmer weitergeleitet und dort innerhalb einer angemessenen Frist, für den in der Zusage genannten Verwendungszweck eingesetzt werden kann. Als angemessen gilt in der Regel ein Zeitraum von 12 Monaten. Die Hausbank und die ISB sind berechtigt gegenüber dem Endkreditnehmer, die ISB ist berechtigt gegenüber der Hausbank und dem Zentralinstitut angemessene Mindestabrufbeträge festzulegen. (3) Sollte sich wider Erwarten nachträglich ergeben, dass die Abrufvoraussetzungen nicht (mehr) in vollem Umfang vorliegen, so sind die entsprechenden Beträge unverzüglich an die ISB zurückzuzahlen und erst wieder abzurufen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. (4) Eine unverzügliche Rückzahlung nach Absatz 3 ist nicht erforderlich, wenn der Kredit den Betrag von EUR nicht übersteigt. Dies gilt auch für die letzte Auszahlungsrate eines Kredits soweit diese weniger als EUR betrug. (5) Von natürlichen Personen als gewerbliche Darlehensnehmer (inkl. Freiberufler) dürfen die Kreditmittel nur abgerufen werden, wenn diese ihre Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung des Unternehmens bzw. der freiberuflichen Praxis - in Abhängigkeit von der gewählten Rechtsform - gegenüber der Hausbank nachgewiesen haben. Das eingeschaltete KI hat sich davon zu überzeugen, dass die Kreditmittel von hierzu berechtigten Personen abgerufen werden. (6) Die ISB geht davon aus, dass das von ihr unmittelbar refinanzierte Kreditinstitut die Kreditvaluta unter Beachtung der vorstehenden Absätze bis zum Ende der in der Refinanzierungszusage genannten Abruffrist bei ihr abrufen wird und hält sich zunächst nur bis zum Ende dieser Frist an ihre Zusage gebunden. Sollte die Hausbank feststellen, dass bis zu diesem Termin die vorgenannten Abrufvoraussetzungen nicht erfüllt sein werden, ist von dem unmittelbar refinanzierten Kreditinstitut rechtzeitig unter Darlegung der Gründe eine Verlängerung der Abruffrist zu beantragen. (7) Wenn Gründe vorliegen, die zu einer Kündigung des Refinanzierungskredites oder des Kreditverhältnisses mit dem Endkreditnehmer berechtigen würden, kann die ISB die Auszahlung der Kreditmittel ablehnen. (8) Soweit nicht anders geregelt gilt, dass Abrufe der ISB schriftlich möglichst unter Verwendung des ISB/ KfW Formulars einzureichen sind. Die ISB ist berechtigt, Abrufe mittels Fernkopie (Telefax) entgegenzunehmen; von einer schriftlichen Bestätigung ist abzusehen. Für diesen Fall stellt das unmittelbar refinanzierte Kreditinstitut die ISB von jeglicher Haftung für Schäden frei, die durch Falschübermittlung, insbesondere Übermittlungsfehler, Missbrauch, Missverständnisse und Irrtümer entstehen, soweit die Schäden nicht durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der ISB verursacht wurden. Die ISB ist darüber hinaus berechtigt, Abrufe elektronisch entgegen zu nehmen, soweit technische und vertragliche Rahmenbedingungen hierfür geschaffen wurden. (9) Bei Krediten mit einer vorgesehenen Auszahlung von 100 % behält sich die ISB die Geltendmachung einer Nichtabnahmeentschädigung vor, wenn der Kredit nicht, oder nicht vollständig abgerufen wird. 3. Kürzungsvorbehalt (1) Die ISB ist berechtigt, den Kreditbetrag anteilig zu kürzen, wenn sich der Umfang der im Investitionsplan veranschlagten Gesamtsumme ermäßigt oder wenn sich der Anteil der öffentlichen Finanzierungsmittel erhöht. Betrifft die Kürzung bereits ausgezahlte Beträge, so sind die Kürzungsbeträge von dem unmittelbar von der ISB refinanzierten Kreditinstitut unverzüglich an die ISB zurückzuzahlen. (2) Im Falle einer Teilkündigung (Kürzung) wird der zurückgezahlte Betrag grundsätzlich mit den noch ausstehenden Tilgungsraten (proportional auf die Restlaufzeit des Kredites) verrechnet, sofern nicht ausdrücklich eine Anrechnung auf die nach dem Tilgungsplan zuletzt fälligen Raten gewünscht wird. (3) Ermäßigen sich die Kosten einzelner Positionen des Investitionsplanes gemäß Zusage um mindestens 20 %, so können die eingesparten Mittel nur mit vorheriger Zustimmung der ISB zur Deckung erhöhter Kosten anderer förderfähiger Positionen verwendet werden. Die Zustimmung der ISB gilt als erteilt, sofern durch die vorgenommene Kostenverschiebung die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel, wie sie in der Zusage der ISB festgelegt ist, nicht beeinträchtigt wird. ISB Allgemeine Bestimmungen Kreditinstitute Seite 1 Version 01. März 2012

2 4. Zinstermine Die Verzinsung des Kredites beginnt jeweils mit dem der Auszahlung durch die ISB (Wertstellung bei der ISB) folgenden Tag und endet mit dem Tag des Eingangs des Tilgungsbetrages auf dem Konto der ISB. Die Berechnung erfolgt nach der deutschen kaufmännischen Zinsmethode (30/360-Methode). Die Zinsen und Tilgungsraten sind zu den in der jeweiligen zugehörigen Richtlinie, dem Merkblatt bzw. der Darlehenszusage festgelegten Terminen fällig. Die Abrechnung erfolgt jedoch per Stichtag, der mit der jeweiligen Abrechnung mitgeteilt wird. Nach dem Stichtag datierte Kontobewegungen werden in die Abrechnung der folgenden Abrechnungsperiode einbezogen. 5. Berechnung von Kosten und Auslagen Die Kreditbearbeitungs- und Verwaltungskosten des unmittelbar refinanzierten Kreditinstituts sowie der Hausbank sind mit der Zinsmarge abgegolten, dazu zählen auch Kosten im Zusammenhang mit einem Endkreditnehmer- oder Bankenwechsel. Folgende Kosten dürfen dem Endkreditnehmer gesondert berechnet werden, sofern sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Kreditgewährung stehen, konkret nachweisbar sind und dem Endkreditnehmer gegenüber spezifiziert werden: Reisekosten anlässlich von Betriebsbesichtigungen und Firmenbesuchen vor Kreditgewährung sowie Kosten anlässlich der Anfertigung von Schätzgutachten und der Überwachung von Sicherungsübereignungen, Kosten für die Bestellung und Eintragung von Grundpfandrechten, Kosten für Fotokopien, Portokosten und Auslagen, die die Hausbank für Rechnung des Endkreditnehmers macht. Sofern nicht von der ISB festgelegt, dürfen Verzichtsgebühren, Vorfälligkeitsentschädigungen oder ähnliche Kosten für diesen Kredit nicht berechnet werden. 6. Rückzahlung (1) Die in der Refinanzierungszusage genannten Rückzahlungsbedingungen sind in den zwischen der Hausbank und dem Endkreditnehmer zu schließenden Vertrag zu übernehmen. Soweit ein Abzug vom Nennbetrag des Refinanzierungskredites bei der Auszahlung erfolgt, dient dieser gemäß der Refinanzierungszusage der Abdeckung des Aufwands der ISB bei der Kreditbearbeitung und Geldbeschaffung sowie der Abgeltung des dem Endkreditnehmer und der Hausbank eingeräumten Rechts zur außerplanmäßigen Tilgung (Risikoprämie). Die Abzugsbeträge beinhalten laufzeitunabhängige Gebühren und werden bei vorzeitiger Tilgung des Refinanzierungskredites nicht erstattet. (2) Sofern nicht anders geregelt, können Kredite mit einer Auszahlung von 100 % nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung und Kredite mit einer Auszahlung von weniger als 100 % während der ersten Zinsbindungsfrist jederzeit unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von 10 Bankarbeitstagen ganz oder teilweise vorzeitig an die Hausbank zurückgezahlt werden. Gesetzliche Kündigungsgründe bleiben hiervon unberührt. Von der Ankündigung der vorzeitigen Rückzahlung eines Betrages von mehr als 1 Mio. EUR wird die Hausbank die ISB unverzüglich per Telefax vorab schriftlich unterrichten. Die vom Endkreditnehmer geleisteten Rückzahlungen sind unverzüglich an die ISB abzuführen. (3) Außerplanmäßige Teilrückzahlungen werden grundsätzlich auf die nach dem Tilgungsplan zuletzt fälligen Raten angerechnet, sofern nicht die ISB einer anderen Anrechnung zustimmt. (4) Kommt das unmittelbar refinanzierte Kreditinstitut mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, ist die ISB berechtigt, Verzugszinsen gemäß den gesetzlichen Regelungen geltend zu machen. 7. Zahlungen an die ISB Sofern nicht anders geregelt, sind alle Zahlungen an die ISB auf das Konto der Landesbank Baden-Württemberg in Mainz (BLZ (BIC-Adresse SOLA DE ST) Konto-.-Nr (IBAN: DE ) zu leisten. Forderungen gegen die ISB können nur insoweit aufgerechnet werden, als sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 8. Primärhaftung und Besicherung (1) Für Kredite der ISB übernimmt das unmittelbar refinanzierte Kreditinstitut soweit nicht anders geregelt (Teilhaftungskredite) die volle Primärhaftung. (2) Die Hausbank wird den von der ISB refinanzierten Kredit banküblich besichern. (3) Die Forderung der ISB gegen das von ihr unmittelbar refinanzierte Kreditinstitut nebst allen Nebenforderungen ist durch die Abtretung der aus der Weiterleitung des zweckgebundenen Kredites entstehenden Forderungen nebst allen Nebenrechten zu besichern. (4) Die Kreditforderungen werden unabhängig davon abgetreten, ob sie bereits entstanden sind oder künftig zur Entstehung gelangen. (5) Ist nur ein Kreditinstitut eingeschaltet, tritt dieses durch seine Einverständniserklärung zu der Refinanzierungszusage seine Forderungen gegen den Endkreditnehmer an die ISB ab. (6) Sind zwei Kreditinstitute nacheinander eingeschaltet, so wird sich das unmittelbar refinanzierte Spitzeninstitut von der Hausbank deren gegen den Endkreditnehmer gerichtete Forderung abtreten lassen. Diese abgetretene Endkreditnehmerforderung sowie die eigene Forderung gegen die Hausbank tritt das unmittelbar refinanzierte Spitzeninstitut durch seine Einverständniserklärung zur Refinanzierungszusage der ISB an diese ab. (7) Die Hausbank bzw. das unmittelbar refinanzierte Kreditinstitut darf die an die ISB abgetretenen Forderungen bis auf jederzeit möglichen Widerruf im Rahmen ihres ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs einziehen. Die Hausbank bzw. das unmittelbare refinanzierte Kreditinstitut wird sich zudem bis zu einem Widerruf nach Satz 1 in banküblicher Weise um die Beitreibung der Forderungen unentgeltlich bemühen. Die ISB wird das ihr zustehende Widerrufsrecht nur bei wichtigem Grund ausüben. Sobald die ISB ihr Widerrufsrecht ausgeübt hat, ist sie zudem berechtigt, die Abtretung der Forderung auch im Namen der Hausbank bzw. des unmittelbar refinanzierten Kreditinstituts gegenüber dem Endkreditnehmer offen zu legen und die abgetretene Forderung einzuziehen. (8) Akzessorische Sicherheiten, die mit den Kreditforderungen auf die ISB übergegangen sind, sind von der Hausbank bzw. dem unmittelbar refinanzierten Kreditinstitut unentgeltlich und treuhänderisch für die ISB zu verwalten; nicht auf die ISB übergegangene Sicherheiten sind gleichermaßen für die ISB zu halten. Die ISB ist berechtigt, die Übertragung nicht auf sie übergegangener Sicherheiten auf sich bzw. einen von ihr beauftragten Dritten zu verlangen, wenn sie die Einzugsermächtigung gemäß Absatz 7 dieser Ziffer 8 widerruft. (9) Das unmittelbar refinanzierte Kreditinstitut trägt im Innenverhältnis zur ISB alle Auslagen und Kosten, die der ISB bei der Bestellung, Verwaltung, Freigabe und Verwertung von Sicherheiten entstehen, einschließlich eventueller Prozesskosten. Das unmittelbar refinanzierte Kreditinstitut kann Abrechnung verlangen. ISB Allgemeine Bestimmungen Kreditinstitute Seite 2 Version 01. März 2012

3 (10)Die Abtretung der Kreditforderungen ist auflösend bedingt durch die volle Befriedigung aller Zahlungsforderungen der ISB aus der Refinanzierungszusage. (11)Abs. 2 bis 8 sowie Abs. 10 gelten nicht für Kredite, zu deren Besicherung die ISB Namensschuldverschreibungen erhält, die nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten, des Hypothekenbankgesetzes oder des Schiffsbankgesetz in den jeweils gültigen Fassungen gedeckt sind oder für die Schuldbuchforderungen zu Gunsten der ISB begründet werden. Die Namensschuldverschreibungen sind der ISB zu übersenden. Über eine nicht nach den Abs. 2 bis 8 sowie 10 an die ISB abgetretene Forderung darf das unmittelbar refinanzierte Kreditinstitut bzw. die Hausbank nur mit Zustimmung der ISB verfügen. 9. Prüfungsrechte / Auskunftserteilung / Aufbewahrungspflichten (1) Das Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung des Landes Rheinland-Pfalz, das Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz, der Bundesrechnungshof, der Rechnungshof Rheinland-Pfalz und die ISB sind berechtigt, bei dem Zentralinstitut, bei der Hausbank und bei dem Endkreditnehmer die Verwendung des Darlehens zu prüfen, Einblick in die Kreditunterlagen zu nehmen und die erforderlichen Auskünfte, sowie Kopien der Kreditunterlagen zu verlangen. Da die Refinanzierung aus Mitteln der KfW erfolgt, ist diese ebenfalls berechtigt bei der Hausbank und bei dem Endkreditnehmer die Verwendung des Darlehens zu prüfen, Einblick in die Kreditunterlagen zu nehmen, die erforderlichen Auskünfte zu verlangen und Kopien der Kreditunterlagen zu erhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch bei elektronischer Aktenführung. Sofern die Prüfung durch Dritte erfolgt, wird die ISB diese zur strikten Vertraulichkeit verpflichten. (2) Bei Krediten ohne Haftungsfreistellung gelten die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen. Bei Krediten mit Haftungsfreistellung sind das unmittelbar refinanzierte Kreditinstitut und die Hausbank unabhängig von den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen - soweit nicht anders vereinbart - zusätzlich verpflichtet, alle das Kreditengagement betreffenden Unterlagen bis zum Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren, das auf den endgültigen Abschluss der Bearbeitung des Engagements bei der Hausbank und die Unterrichtung der ISB hierüber folgt. Bei der Archivierung von Dokumenten gleich welcher Form muss sichergestellt sein, dass die Archivierung vollständig ist und die archivierten Dokumente während der Aufbewahrungsfrist jederzeit innerhalb angemessener Frist reproduziert und vorgelegt werden können. 10. Informationspflichten Das unmittelbar von der ISB refinanzierte Kreditinstitut wird die ISB unverzüglich nach Kenntnisnahme über alle wesentlichen Vorkommnisse bei dem Endkreditnehmer unterrichten und Unterlagen zur Bonitätsprüfung bei haftungsfreigestellten Darlehen entsprechend den Mindestanforderungen des HGB unaufgefordert und zeitnah an die ISB weiterleiten. Die Hausbank ist zur Weitergabe der Informationen an die ISB berechtigt. 11. Kündigung aus wichtigem Grunde (1) Die Hausbank wird sich gegenüber dem Endkreditnehmer, die ISB gegenüber dem refinanzierten Kreditinstitut, das Recht vorbehalten, ihren Kredit aus wichtigem Grunde insgesamt oder in Höhe eines Teilbetrages zur sofortigen Rückzahlung zu kündigen, insbesondere wenn a) der Kredit zu Unrecht erlangt, nicht seinem Zweck entsprechend verwendet worden ist oder der Endkreditnehmer ungeachtet einer Fristsetzung durch die Hausbank welche die Hausbank in jedem Fall auf Aufforderung der ISB vorzunehmen hat eine Prüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung nicht ermöglicht hat, b) die Voraussetzungen für seine Gewährung sich geändert haben oder nachträglich entfallen sind (z. B. Veräußerung des mitfinanzierten Betriebes oder Betriebsteiles, Änderung der Eigentums- oder Beteiligungsverhältnisse), c) der Endkreditnehmer unrichtige Angaben über seine Vermögenslage gemacht hat, d) der Endkreditnehmer eine mit dem Kreditvertrag übernommene sonstige Verpflichtung verletzt, e) eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Endkreditnehmers oder der Werthaltigkeit einer gestellten Sicherheit eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Rückerstattung des Kredites, auch unter Verwertung der Sicherheiten, gefährdet wird, f) der Umfang der im Investitionsplan veranschlagten Gesamtausgaben und Umfang der förderfähigen Kosten sich ermäßigt oder der Anteil der öffentlichen Finanzierungsmittel sich erhöht. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Vertragspflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, sofern nicht einer der in 323 Abs. 2 BGB genannten Gründe vorliegt. Verbraucherschützende Bestimmungen des BGB bleiben hiervon unberührt. (2) Im Fall einer Teilkündigung (Kürzung) wird der zurückgezahlte Betrag grundsätzlich mit den noch ausstehenden Tilgungsraten der Annuitäten (proportional auf die Restlaufzeit des Kredits) verrechnet, sofern mit dem Endkreditnehmer nicht anders vereinbart. (3) Die eingeschalteten Kreditinstitute sind verpflichtet die ISB unverzüglich zu unterrichten, wenn ihnen das Vorliegen eines der unter Abs. 1 a) bis e) aufgeführten Sachverhalte bekannt wird. Auf Wunsch der ISB wird die Hausbank von dem Kündigungsrecht Gebrauch machen. Unabhängig hiervon ist die Hausbank an einer Kündigung, die sie für erforderlich hält, nicht gehindert. (4) Tritt die Fälligkeit des Kredites gegenüber dem Endkreditnehmer ein, so ist auch der Refinanzierungskredit der ISB zum gleichen Zeitpunkt zur Rückzahlung fällig. Die Kreditinstitute sind verpflichtet, auf Verlangen der ISB wegen der durch die Kündigung eintretenden vorzeitigen Rückzahlung eine Entschädigung zu verlangen, sofern zum Zeitpunkt der Kündigung durch die Hausbank der Endkreditnehmer nicht oder nicht mehr zur außerplanmäßigen Rückzahlung berechtigt war. Von dem Endkreditnehmer darf grundsätzlich keine höhere als die von der ISB festgelegte Entschädigung erhoben werden. Die Zahlung des Endkreditnehmers ist unverzüglich an die ISB weiterzuleiten. Für die Berechnung des Entschädigungsanspruchs gelten die Regelungen zur Vorfälligkeitsentschädigung in Ziffer 6 Abs. 2 entsprechend. (5) Sollte ein eingeschaltetes Kreditinstitut den Refinanzierungskredit zu Unrecht erlangt haben oder entgegen den Bestimmungen der Refinanzierungszusage verwenden, kann die ISB den Kredit zur sofortigen Rückzahlung kündigen. In einem solchen Fall kann eine etwaige Haftungsfreistellung nicht in Anspruch genommen werden. ISB Allgemeine Bestimmungen Kreditinstitute Seite 3 Version 01. März 2012

4 12. Mehrzinsen (1) In dem Fall der Ziffer 11 Abs. 1a) und 1b) ist vom Tag der Valutierung an, in den Fällen der Ziffer 11 Abs. 1c) bis 1e) vom Eintritt des zur Kündigung berechtigenden Umstandes an, spätestens vom Tag der Kündigung an, der durch das Darlehen erhaltene Vorteil (Subventionsbarwert) unter Berücksichtigung des Referenzsatzes zu errechnen. Hierbei ist die Mitteilung der Kommission über aktuelle bei Beihilfe-Rückforderungen angewandte Referenz- und Abzinsungssätze zum Zeitpunkt der Erstellung des Darlehensangebotes zugrunde zu legen. Der somit erhaltene Vorteil ist auf den Auszahlungszeitpunkt abzuzinsen. Dieser Vorteil (Subventionsbarwert) ist wie folgt zu verzinsen: in dem Fall der Ziffer 11 Abs. 1a) und 1b) vom Tag der Valutierung an, in den Fällen der Ziffer 11 Abs. 1c) bis 1e) vom Eintritt des zur Kündigung berechtigenden Umstandes an, spätestens vom Tag der Kündigung an, mit 5 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches gemäß 247 BGB. Der Subventionsbarwert und die darauf fallenden Zinsen sind an die ISB unverzüglich abzuführen bzw. herauszugeben. (2) In dem Fall der Ziffer 11 Abs. 1a) und 1b) erhöht sich vom Tag der Valutierung an, in den Fällen der Ziffer 11 Abs. 1c) bis 1e) vom Eintritt des zur Kündigung berechtigenden Umstandes an, spätestens vom Tag der Kündigung an, der vom Endkreditnehmer zu entrichtende Zinssatz des Darlehens auf 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatzes im Sinne von 247 BGB, mindestens jedoch auf 8% p.a.. Sofern der in der Refinanzierungszusage genannte Zinssatz höher ist als der Basiszinssatz zuzüglich 5 % bzw. der v.g. 8% gilt jeweils der in der Refinanzierungszusage genannte Zinssatz fort. (3) Der vorstehende Zinszuschlag wird auch dann berechnet, wenn der Endkreditnehmer die ihm zur Verfügung gestellten Mittel nicht innerhalb der durch die ISB vorgegebenen Frist nach Abruf der Mittel für den in der Zusage genannten Verwendungszweck einsetzt, sie bei fehlender Einsatzmöglichkeit nicht unverzüglich an die Hausbank zur Weiterleitung an die ISB zurückgibt oder eine erforderliche Kürzung infolge mangelnder Unterrichtung (Ziffer 1.1) unterbleibt. In diesen Fällen wird der Zinszuschlag von dem Tag an, der auf die Valutierung folgt, berechnet. (4) Der in Ziffer 12.2 genannte Zinszuschlag gilt auch, wenn ein eingeschaltetes Kreditinstitut die Mittel abruft, ohne das die diesbezüglichen Voraussetzungen vorliegen, die Mittel nicht unverzüglich weitergeleitet, bei fehlender Einsatzmöglichkeit die abgerufenen Mittel nicht unverzüglich zurück überweist oder Tilgungsleistungen des Endkreditnehmers nicht vereinbarungsgemäß abführt. 13. Sonderbestimmungen für ERP-Kredite und Kredite, die aus öffentlichen Haushaltsmitteln refinanziert oder bezuschusst werden Für ERP-Kredite und Kredite, die aus öffentlichen Haushaltsmitteln refinanziert oder bezuschusst werden, gelten zusätzlich folgende Sonderbestimmungen, es sei denn, in dem Kreditvertrag ist etwas anderes bestimmt: (1) Der Kredit darf nur anteilig mit den übrigen im Finanzierungsplan vorgesehenen Mitteln in Anspruch genommen werden. Nur soweit letztere noch nicht verfügbar sind, können die Kreditmittel ausnahmsweise auch früher eingesetzt werden. Der Abruf des Kredits gegebenenfalls in Teilbeträgen darf erst erfolgen, wenn die angeforderten Beträge innerhalb von 12 Monaten dem festgelegten Verwendungszweck zugeführt werden können. Stellt sich nach Auszahlung heraus, dass ein rechtzeitiger Mitteleinsatz nicht möglich ist, sind die entsprechenden Beträge unverzüglich an die Hausbank zur Weiterleitung an die ISB zurückzuzahlen. Ein erneuter Abruf ist möglich, wenn die o. g. Voraussetzungen erfüllt sind. Die Sätze 1, 4 und 5 dieses Absatzes gelten nicht, wenn der Kredit den Betrag von EUR nicht übersteigt. Die Sätze 1, 4 und 5 dieses Absatzes gelten auch nicht für die letzte Auszahlungsrate eines Kredits, wenn diese den Betrag von EUR nicht übersteigt. (2) Ermäßigen sich die Kosten einzelner Positionen des Investitionsplans um 20 %, oder mehr können die eingesparten Mittel nur mit vorheriger Zustimmung der Hausbank zur Deckung erhöhter Kosten anderer förderfähiger Positionen verwendet werden. (3) Der Bundesrechnungshof ist gemäß 91 BHO zur Prüfung berechtigt. Daneben sind auch die zuständigen Bundesministerien oder von denen beauftragte Dritte berechtigt, entsprechende Prüfungen durchführen. (4) Zinszuschlag Der vereinbarte Zinssatz erhöht sich von dem Tag an, der der Auszahlung folgt, auf 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß 247 BGB, mindestens jedoch auf 8% p.a. wenn und soweit - der Kredit zu Unrecht erlangt worden ist, - nicht seinem Zweck entsprechend verwendet worden ist, - der Endkreditnehmer ungeachtet einer Fristsetzung durch die Hausbank eine Prüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung nicht ermöglicht hat oder - der Endkreditnehmer die Mittel nicht innerhalb von 12 Monaten für den festgelegten Zweck einsetzt und auch nicht unverzüglich an die Hausbank zurückzahlt. Haben sich die Voraussetzungen für die Gewährung des Kredits nachträglich geändert oder sind sie entfallen, erhöht sich der Zinssatz auf 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß 247 BGB, mindestens jedoch auf 8% p.a vom Zeitpunkt der Änderung bzw. des Wegfalls an. Sofern der in dem Kreditvertrag genannte Zinssatz höher ist als Basiszinssatz zuzüglich 5 Prozentpunkten bzw. der v.g. 8%, gilt jeweils der in dem Kreditvertrag genannte Zinssatz fort. (5) Die jeweils geltenden ERP-Bestimmungen insbesondere die Allgemeinen Bedingungen für die Vergabe von ERP-Mitteln sind zusätzlich zu diesen AGB zu beachten. 14. Vereinbarungen mit eingeschalteten Kreditinstituten Das unmittelbar von der ISB refinanzierte Kreditinstitut hat die Einhaltung dieser Allgemeinen Bestimmungen durch entsprechende Vereinbarungen sicherzustellen. 15. Vereinbarungen mit dem Endkreditnehmer (1) Die Geltung der für den Endkreditnehmer bestimmten Fassung der»allgemeinen Bestimmungen«ist mit ihm zu vereinbaren. (2) Die Bezeichnung des in der Refinanzierungszusage genannten Kreditprogramms ist in den zwischen der Hausbank und dem Endkreditnehmer zu schließenden Vertrag zu übernehmen. ISB Allgemeine Bestimmungen Kreditinstitute Seite 4 Version 01. März 2012

5 16. Abgrenzung der Geltung Sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Hausbank unvereinbar mit diesen Allgemeinen Bestimmungen, so gelten letztere vorrangig. 17. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Mainz am Rhein. Für Rechtsstreitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte zuständig. ISB Allgemeine Bestimmungen Kreditinstitute Seite 5 Version 01. März 2012

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