Vb /4 27. Mai Rundschreiben
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- Karola Hofmann
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1 Vb /4 27. Mai 2011 Rundschreiben Kriegsopferfürsorge; hier: Auswirkungen des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ab 1. Januar 2011 Zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung bitte ich um Beachtung der folgenden Informationen und Umsetzungshinweise zum Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453). Dabei werden bereits die Verabredungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales mit den kommunalen Spitzenverbände und Ländern am "Runden Tisch - Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets vom 21. April 2011 berücksichtigt, die mit dem Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften umgesetzt werden. In Artikel 3 dieses Gesetzes wird das Dritte Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) neu strukturiert und um zusätzliche Bedarfe ergänzt. Für den notwendigen Lebensunterhalt, mit Ausnahme der zusätzlichen Bedarfe (Mehrbedarfe, einmalige Bedarfe, Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung sowie Beiträge für Vorsorge), der Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie der Leistungen für Unterkunft und Heizung, wird der Begriff des Regelbedarfes eingeführt. Hinsichtlich der Bedarfsermittlung und damit der abstrakten Höhe des pauschalierten laufenden Bedarfes tritt der Regelbedarf an die Stelle des bisherigen Regelsatzes. Der Regelbedarf wird auf der Grundlage des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz - RBEG) bestimmt. Der monatliche Regelbedarf ist je nach Alter und Lebenssituation in n von 1 bis 6 unterteilt. U-Bahn U 2, U 6: Mohrenstraße / Französische Straße Bus 200: Wilhelmstraße S-Bahn 1, 2, 25: Brandenburger Tor
2 Seite 2 von 8 Die n sind in der Anlage zu 28 SGB XII wie folgt geregelt: gültig ab Euro 328 Euro 291 Euro 287 Euro 251 Euro 215 Euro 1: Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt; dies gilt auch dann, wenn in diesem Haushalt eine oder mehrere weitere erwachsene Personen leben, die der 3 zuzuordnen sind. 2: Für jeweils zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Ehegatten, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen. 3: Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt führt, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt. 4: Für eine leistungsberechtigte Jugendliche oder einen leistungsberechtigten Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. 5: Für ein leistungsberechtigtes Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. 6: Für ein leistungsberechtigtes Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres. Zur Deckung der Regelbedarfe werden monatliche Regelsätze gezahlt. Diese entsprechen grundsätzlich der Höhe der jeweiligen. Nach 28a SGB XII wird künftig eine Fortschreibung der n jeweils zum 1. Januar des laufenden Jahres (somit frühestens zum 1. Januar 2012) erfolgen. Zum 1. Januar 2012 werden die n zusätzlich zur jährlichen Fortschreibung einmalig um 3 Euro erhöht; dieser Erhöhungsbetrag dient dem Inflationsausgleich. Neu eingeführt wurden zusätzliche Bedarfe für Bildung und Teilhabe für Kinder und Jugendliche, ein Mehrbedarf für Warmwasser und ein einmaliger Bedarf für orthopädische Schuhe bzw. therapeutische Geräte. In der Kriegsopferfürsorge gelten durch die Verweisung in 27a BVG auf das Dritte Kapitel des SGB XII die vorgenannten Regelungen ab sofort entsprechend für die ergänzende Hilfe
3 Seite 3 von 8 zum Lebensunterhalt bzw. bei sonstigen Berechnungen, die an die Regelbedarfe nach dem SGB XII anknüpfen. Mit Inkrafttreten des BVG-Änderungsgesetzes 2011 zum 1. Juli 2011 werden die Verweise und Begrifflichkeiten auch im BVG entsprechend angepasst. Hinzuweisen ist schließlich auf zwei neue Regelungen zur Einkommensanrechnung. In 82 Absatz 1 SGB XII wird zum einen gesetzlich klargestellt, dass Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, kein Einkommen sind. Zum anderen führt 82 Absatz 3 Satz 4 SGB XII einen neuen Einkommensfreibetrag ein ( Übungsleiterpauschale ): Werden aus einer Tätigkeit Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen erzielt, die nach 3 Nummern 12, 26, 26a oder 26b des Einkommenssteuergesetzes steuerfrei sind, gilt ein Einkommensfreibetrag von bis zu 175 Euro monatlich. Praktisch betrifft dies insbesondere Leistungsberechtigte, die einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer nachgehen. Durch das rückwirkende Inkrafttreten des neuen Dritten Kapitels des SGB XII und die Verabredungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales mit den kommunalen Spitzenverbände und Ländern am "Runden Tisch - Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets vom 21. April 2011 sind Übergangsregelungen zur Leistungserbringung für die Zeit ab 1. Januar 2011 bis zur Verkündung des Gesetzes sowie für die ersten beiden Umsetzungsmonate April und Mai geschaffen worden. Für das SGB XII sind die Übergangsregelungen in den 131 ff. zu finden. Für die Kriegsopferfürsorge ergeben sich ab 1. Januar 2011 folgende Konsequenzen: 1. Erhöhung der Leistungen / geänderte Berechnungen, die an die Regelbedarfe nach dem SGB XII anknüpfen Die Regelsatzerhöhung wirkt sich auf die Leistungen der Kriegsopferfürsorge folgendermaßen aus: 27a BVG: Bei allen Fällen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt beträgt die Erhöhung in der 1 (und in der 2 bei Eheleuten/Partnern) 5 Euro pro Monat. Gleichzeitig verändern sich die in Abhängigkeit zur 1 stehenden Mehrbedarfe nach 30 SGB XII sowie der Freibetrag für Erwerbstätigkeit nach 24 KFürsV.
4 Seite 4 von 8 27 BVG: Bei Leistungen der Erziehungsbeihilfe für Auszubildende, die nicht mehr im Elternhaus wohnen ( 21 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 KFürsV), erfolgt ebenfalls eine Erhöhung um 5 Euro pro Monat. 26a BVG: Die Erhöhung beträgt ebenfalls 5 Euro pro Monat in den Fällen der Unterhaltsbeihilfe nach 26a BVG, bei denen die Berechnung nach 21 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 KFürsV erfolgt. 27b BVG: Die erholungsbedingten Aufwendungen nach 26 KFürsV sind ebenfalls anzupassen. Danach errechnet sich ein Bedarf an Taschengeld von 5,46 Euro (364 Euro x 1,5 v. H.) täglich. Bei einem Erholungsaufenthalt von 14 Tagen ist ein Bedarf von 77 Euro, bei 21 Tagen von 115 Euro und bei 28 Tagen von 153 Euro als Bedarf zugrunde zu legen. Die zu berücksichtigende häusliche Ersparnis wird nach der 3 berechnet. Damit verändern sich die Beträge geringfügig 26c, 27a und 27d BVG in Einrichtungen: 27b SGB XII regelt den notwendigen Lebensunterhalt in Einrichtungen. Nach 27b Absatz 2 SGB XII errechnet sich für volljährige Leistungsberechtigte ein Barbetrag in Höhe von 98,28 Euro monatlich (27 v. H. von 364 Euro). 26b BVG: Der zumutbare jährliche Eigenanteil zur Gesetzlichen Krankenversicherung beträgt bei Beziehern von ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt sowie bei Leistungsempfängern, deren Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Kriegsopferfürsorge getragen werden, 87,36 Euro (364 Euro x 12 Monate x 2 v. H.) und für Menschen mit einer chronischen Erkrankung bei gleicher Fallgestaltung 43,68 Euro (bei 1 v. H.). 25e BVG: Die Einkommensgrenze erhöht sich unter Berücksichtigung des 85 Absatz 1 Nr. 1 SGB XII auf 728 Euro, der Familienzuschlag auf 291 Euro. 2. Bildungs- und Teilhabebedarfe für Kinder a) Bedarfe Nach 27a Absatz 1 Satz 2 und 3 SGB XII umfasst der notwendige Lebensunterhalt für Kinder und Jugendliche auch Bedarfe zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft, für Schülerinnen und Schüler außerdem die erforderlichen Hilfen für den Schulbesuch (Bedarfe für Bildung und Teilhabe). Sie werden neben den maßgebenden n gesondert berücksichtigt und auch dann erbracht, wenn nur diese Bedarfe die Bedürftigkeit auslösen ( 34a Absatz 1 Satz 2 SGB XII). Die Bedarfe zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben ( 34 Absatz 7 SGB XII) mindern nicht die Bedarfe der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ( 34a Absatz 1 Satz 3 SGB XII).
5 Seite 5 von 8 Die Konkretisierung der Bedarfe für Bildung und Teilhabe erfolgt durch 34 SGB XII. Für Bildung und Teilhabe werden folgende Bedarfe anerkannt: (eintägige) Schul- und Kitaausflüge sowie (wie bisher) mehrtägige Klassenfahrten, jeweils in Höhe des tatsächlichen Bedarfes ( 34 Absatz 2 SGB XII) Schulbedarf in Höhe von 70 Euro einmalig zu Beginn des Schuljahres und 30 Euro einmalig zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres ( 34 Absatz 3 SGB XII) Schülerbeförderung ( 34 Absatz 4 SGB XII) Lernförderung, wenn nur dadurch das Lernziel erreicht werden kann ( 34 Absatz 5 SGB XII) Mehraufwendungen für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schule und Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege sowie, nach der Übergangsregelung in 131 Absatz 4 Satz 2 SGB XII bis Jahresende 2013, in einem Hort, wenn diese ein entsprechendes Angebot bereithalten ( 34 Absatz 6 SGB XII); nach 9 Regelbedarfsgesetz wird bei der Ermittlung der Mehraufwendungen je Schultag für die ersparten häuslichen Verbrauchsausgaben ein Eigenanteil von einem Euro berücksichtigt. Bedarfe zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 10 Euro monatlich, z. B. Mitgliedsbeiträge für den Sportverein oder die Musikschule ( 34 Absatz 7 SGB XII) b) Leistungserbringung Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Bildung und Teilhabe werden - mit Ausnahme des Schulbedarfes nach 34 Absatz 3 SGB XII - auf Antrag erbracht ( 34a Absatz 1 Satz 1 SGB XII). Sie sind den Kindern und Jugendlichen als Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von Direktzahlungen an Leistungsanbieter, zur Verfügung zu stellen, mit Ausnahme des Schulbedarfes und der Schülerbeförderung, die als Geldleistungen zu erbringen sind. Die zuständigen Träger der Kriegsopferfürsorge bestimmen, wie sie die als Sach- und Dienstleistungen ausgestalteten Ansprüche tatsächlich realisieren ( 34a Absatz 2 SGB XII). Werden die Bedarfe durch Direktzahlungen an Anbieter gedeckt, gelten die Leistungen mit der Zahlung als erbracht; eine Direktzahlung ist für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus möglich ( 34a Absatz 4 SGB XII). Im begründeten Einzelfall kann der Träger der Kriegsopferfürsorge einen Nachweis über eine zweckentsprechende Verwendung verlangen ( 34a Absatz 5 SGB XII).
6 Seite 6 von 8 c) Nachträgliche Leistungserbringung für die Zeit ab 1. Januar 2011 Bedarfe nach 34 Absatz 2 SGB XII (Schulausflüge oder mehrtägige Klassenfahrten) und Absatz 4 bis 7 (Schülerbeförderung, Lernförderung, Mehraufwendungen für Mittagessen, Bedarfe zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft), die bereits in der Zeit ab 1. Januar 2011 entstanden sind, sind nachträglich zu erbringen. Siehe hierzu auch unter Ziffer 7 dieses Rundschreibens. 3. Warmwasserbereitungskosten / neuer Mehrbedarf für Warmwasser Für die Warmwasserbereitung wird in 30 Absatz 7 SGB XII ein grundsätzlich nach n gestaffelter neuer Mehrbedarf eingeführt, soweit Warmwasser durch in der Wohnung installierte Vorrichtungen dezentral erzeugt wird und deshalb nicht Bestandteil der Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) sind. In den übrigen Fällen werden die Kosten für Warmwasserbereitung im Rahmen der KdU übernommen ( 35 Absatz 4 SGB XII). Die Warmwasserbereitungskosten mindern nicht mehr die KdU, weil diese Kosten nicht mehr Bestandteil des Regelbedarfes sind. 4. Neuer einmaliger Bedarf für orthopädische Schuhe / therapeutische Geräte Die einmaligen Bedarfe nach 31 SGB XII wurden erweitert. Danach können gesonderte Leistungen für Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten erbracht werden. 5. Gesetzliche Klarstellung zum Einkommensbegriff Der Rechtsgedanke, der hinter der gesetzlichen Klarstellung in 82 Absatz 1 Satz 2 SGB XII steht, gilt auch für die Interpretation von 25d Absatz 1 Satz 1 BVG: Für den notwendigen Bedarf des täglichen Lebens werden im Rahmen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach 27a BVG in Verbindung mit dem Dritten Kapitel des SGB XII monatliche Regelsätze erbracht. Zahlt der Berechtigte daraus wie vorgesehen einen Abschlag auf die anfallenden Stromkosten oder vergleichbare Lebenshaltungskosten, ändert sich dadurch nichts an dem Charakter dieses Teilbetrags. Ist der Abschlag im Einzelfall zu hoch bemessen, bleibt er Teil des Regelsatzes, also einer Leistung der Kriegsopferfürsorge. Da die Leistungen der Kriegsopferfürsorge selbst gemäß 25d Absatz 1 Satz 1 BVG kein Einkommen sind, kann für die zurückgezahlten Abschläge nichts anderes gelten. Auch ohne eine entsprechende gesetzliche Klarstellung im BVG sind deshalb Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen aus dem Regelsatz beruhen, kein Einkommen im Sinne der Vorschriften der Kriegsopferfürsorge. War der Abschlag hingegen aus eigenen Mitteln finanziert
7 Seite 7 von 8 worden, weil zum Zeitpunkt der Zahlung noch keine Leistungsberechtigung bestand, ist die Rückzahlung als Einkommen im Sinne der Vorschriften der Kriegsopferfürsorge zu bewerten. 6. Neuer Einkommensfreibetrag ( Übungsleiterpauschale ) Der in 82 Absatz 3 SGB XII neu eingeführte Freibetrag in Höhe von bis zu 175 Euro monatlich bei Tätigkeiten, aus denen steuerfreie Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen erzielt werden, kann im Einzelfall in der Kriegsopferfürsorge als Freibetrag berücksichtigt werden ( 25c Absatz 3 BVG i.v.m. 41 KFürsV). 7. Übergangsregelungen In entsprechender Anwendung der Übergangsregelungen in den 131 und 137 SGB XII empfehle ich im Hinblick auf eine bundeseinheitliche Rechtsanwendung in der Kriegsopferfürsorge wie folgt zu verfahren: Die Leistungen für Bedarfe nach 34 Absatz 3 SGB XII (Schulbedarf) sind erstmals für das Schuljahr 2011/2012 zu berücksichtigen. Leistungen für die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach 34 SGB XII mit Ausnahme der Bedarfe nach 34 Absatz 3 SGB XII (Schulbedarf) können bis zum 30. Juni 2011 auch noch rückwirkend für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2011 beantragt werden. Der Antrag gilt dann als zum 1. Januar 2011 gestellt. Bei einer rückwirkenden Beantragung sind Leistungen für die Bedarfe nach 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 (Schul- und Kitaausflüge) sowie nach Absatz 5 (Lernförderung) für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai 2011 durch Direktzahlung an den Anbieter zu erbringen, wenn bei der leistungsberechtigten Person noch keine Aufwendungen zur Deckung dieser Bedarfe entstanden sind. Soweit die leistungsberechtigte Person nachweist, dass ihr bereits Aufwendungen zur Deckung der genannten Bedarfe entstanden sind, werden diese Aufwendungen für den vergangenen Zeitraum ausnahmsweise durch Geldleistung an die leistungsberechtigte Person erstattet. Für Schülerinnen und Schüler, die eine Schule besuchen, an der eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird, sowie für Kinder, für die Kindertagespflege geleistet wird oder die eine Tageseinrichtung besuchen, an der eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung angeboten wird, werden die entstehenden Mehraufwendungen für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 2011 pauschal in Höhe von monatlich 26 Euro berücksichtigt. Die entstandenen Mehraufwendungen werden für diesen Zeitraum durch Geldleistung gedeckt; die im Zeitraum vom 1. April bis 31. Mai 2011 zu berücksichtigenden Bedarfe können in Abweichung
8 Seite 8 von 8 von dem in 34a Absatz 2 Satz 1 SGB XII vorgesehenen Erbringungsweg auch durch Geldleistung gedeckt werden. Bis zum 31. Dezember 2013 gilt 34 Absatz 6 Satz 2 SGB XII mit der Maßgabe, dass die entstehenden Mehraufwendungen als Bedarf auch berücksichtigt werden, wenn Schülerinnen und Schüler das Mittagessen in einer Einrichtung nach 22 des Achten Buches Sozialgesetzbuch einnehmen. Bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres werden die entstehenden Mehraufwendungen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben abweichend von 34 Absatz 7 SGB XII für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 2011 in Höhe von monatlich 10 Euro berücksichtigt. Die entstandenen Mehraufwendungen werden für diesen Zeitraum durch Geldleistung gedeckt; die im Zeitraum vom 1. April bis 31. Mai 2011 zu berücksichtigenden Bedarfe können in Abweichung von dem in 34a Absatz 2 Satz 1 SGB XII vorgesehenen Erbringungsweg auch durch Geldleistung gedeckt werden. Kommt es durch die Anwendung des neu gefassten Dritten Kapitels SGB XII zu einer Verminderung des Regelbedarfes nach 27a BVG, sind für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2011 bereits erbrachte Regelsätze nicht zu erstatten. Eine Aufrechnung ist unzulässig. Mit umfasst sind auch die an die Höhe des Regelbedarfstufe gekoppelten Mehrbedarfe. Diese Übergangsregelung in 137 SGB XII bezieht sich (faktisch) auf die 3. Hintergrund: Aufgrund der Rechtsprechung des BSG hatten viele unter die 3 fallende erwachsene behinderte Menschen, die im Haushalt ihrer Eltern leben, für einige Monate den Eckregelsatz erhalten. Wegen der verzögerten Verkündung und dem Inkrafttretenstermin 1. Januar 2011 soll verhindert werden, dass Sozialhilfeträger für die Monate Januar bis März die sich ergebenden Überzahlungen zurückfordern oder mit künftigen Regelsatzzahlungen verrechnen. Weitere Erfahrungen aus der Anwendungspraxis, die ggf. Anlass zu ergänzenden Umsetzungshinweisen bieten, bleiben abzuwarten. Um entsprechende Hinweise wird gebeten. Dieses Rundschreiben wird im Internet veröffentlicht. Im Auftrag Marietta Jüchter-Bieber Beglaubigt Tarifangestellte
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