1 Anwendungsbereich. Diese Verordnung regelt die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen in staatlicher Verantwortung

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1 Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen (Hochschul-Vergabeverordnung) Vom 22. Juni 2005 (Nds.GVBl. Nr.14/2005 S.213) VORIS Aufgrund des 9 Satz 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Hochschulzulassungsgesetzes (NHZG) vom 29.Januar 1998 (Nds.GVBl. S.51), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25.Februar 2005 (Nds.GVBl. S.73), wird verordnet: 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen in staatlicher Verantwortung 1. in grundständigen Studiengängen mit örtlichen Zulassungsbeschränkungen und 2. in Studiengängen, die in das Vergabeverfahren der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen einbezogen sind, sofern es sich um die Zulassung für ein höheres Fachsemester handelt. 2 Frist und Form der Anträge (1) 1 Der Zulassungsantrag und ergänzende Anträge müssen mit allen erforderlichen Unterlagen bei der Hochschule innerhalb der nachstehenden Ausschlussfristen eingegangen sein: 1. für das Sommersemester bis zum 15.Januar, 2. für das Wintersemester bis zum 15.Juli. 2 Die Hochschule ist nicht verpflichtet, die Angaben der Bewerberinnen und Bewerber von Amts wegen zu überprüfen. 3 Sie kann Bewerberinnen und Bewerbern eine Nachfrist bis zu einem Monat einräumen, um den Zulassungsantrag und ergänzende Anträge zu vervollständigen sowie die Erklärung nach 3 abzugeben. 4 Im Zulassungsantrag darf nur ein Studiengang genannt werden. (2) Falls eine Bewerberin oder ein Bewerber beabsichtigt, einen Studienplatz auf dem Gerichtsweg außerhalb des Zulassungsverfahrens und der festgesetzten Zulassungszahl zu erlangen, muss zuvor ein Aufnahmeantrag bei der Hochschule innerhalb folgender Ausschlussfristen eingegangen sein: 1. für das Sommersemester a) bei Fachhochschulstudiengängen bis zum 1.März, b) bei allen anderen Studiengängen bis zum 15.April, 2. für das Wintersemester a) bei Fachhochschulstudiengängen bis zum 20.September, b) bei allen anderen Studiengängen bis zum 15.Oktober. (3) 1 Stellt jemand mehrere Zulassungsanträge an einer Hochschule, so wird nur über den letzten fristgerecht eingegangenen Zulassungsantrag entschieden; bei Eingang am gleichen Tag entscheidet das Los. 2 Bietet eine Hochschule einen Studiengang an mehreren Studienorten an, so kann für jeden Studienort ein Zulassungsantrag gestellt werden. (4) 1 Die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang ist spätestens bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nach Absatz 1 oder 2 nachzuweisen. 2 Wer mehrere Hochschulzugangsberechtigungen vorlegt, soll die Hochschulzugangsberechtigung bezeichnen, auf die der Zulassungsantrag gestützt wird. 3 Fehlt eine derartige Bezeichnung, so wird die zuletzt erworbene Hochschulzugangsberechtigung zugrunde gelegt. (5) Bewerberinnen und Bewerber, deren zusätzliche praktische Ausbildung oder Lehre als Bestandteil der Hochschulzugangsberechtigung erst zwischen dem Ende der Bewerbungsfrist und dem Semesterbeginn endet, nehmen am Zulassungsverfahren teil, wenn sie mit dem Zulassungsantrag eine Bestätigung der Ausbildungsstelle über das Ausbildungsende vorlegen. 3 Besondere Erklärungspflichten 1 Mit dem Zulassungsantrag ist eine eidesstattliche Versicherung darüber abzugeben, welche Studienzeiten an deutschen Hochschulen verbracht und welche Studienabschlüsse dort erreicht worden sind. 2 Die Erklärungspflicht gilt nicht in Bezug auf ein Teilzeit-Fernstudium.

2 4 Quotierung (1) 1 Von der Zulassungszahl eines Studiengangs werden vorab folgende Sonderquoten gebildet: 1. 8 vom Hundert für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen mit einem anerkannten ausländischen Vorbildungsnachweis, die nicht nach 7 Abs. 1 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind (Ausländerquote), 2. 2 vom Hundert für Fälle außergewöhnlicher Härte (Härtequote), 3. 3 vom Hundert für ein Zweitstudium (Zweitstudienquote), 4. bis zu 10 vom Hundert für Zugangsberechtigte aufgrund besonderer beruflicher Qualifikation (Berufsqualifiziertenquote), wobei diese Sonderquote entsprechend dem Anteil der Angehörigen der in 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes genannten Bewerbergruppe an der Gesamtzahl aller Bewerberinnen und Bewerber für den betreffenden Studiengang zu bilden ist. 2 Bei Bedarf ist mindestens ein Studienplatz für die Härtequote auszuweisen; Gleiches gilt für die anderen Sonderquoten jeweils dann, wenn die Zulassungszahl 20 erreicht wird. 3 Die Hochschule kann diese Sonderquoten in Ausnahmefällen ändern, ohne deren Gesamthöhe zu überschreiten. (2) Die Zahl der durch das Auswahlverfahren der Hochschule zu vergebenden Studienplätze beträgt 75 bis 90 vom Hundert der Zahl der nach Abzug der Sonderquoten nach Absatz 1 verbleibenden Studienplätze ( 5 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 NHZG). (3) Die verbleibenden Studienplätze werden nach Wartezeit vergeben ( 5 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 NHZG). 5 Ablauf des Vergabeverfahrens (1) Ein Vergabeverfahren umfasst jeweils die auf einen Zulassungstermin (Sommersemester oder Wintersemester) bezogene Vergabe von Studienplätzen. (2) 1 Über die Zulassungsanträge eines Studiengangs wird in einem Hauptverfahren und, soweit erforderlich, in Nachrückverfahren entschieden. 2 Im ersten Verfahrensschritt des Hauptverfahrens werden die Studienplätze an bevorzugt Zuzulassende und in den weiteren Verfahrensschritten entsprechend den übrigen Quoten vergeben. (3) 1 Wer im Rahmen einer oder mehrerer der nach den 4 und 6 zu bildenden Quoten zu berücksichtigen ist, wird auf allen ihn betreffenden jeweils für eine jede Quote zu bildenden Ranglisten geführt. 2 Bei der Auswahl werden die Ranglisten nach den 4 und 6 in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. bevorzugte Auswahl, 2. Zweitstudium, 3. Berufsqualifizierte, 4. Hochschulauswahlverfahren, 5. Wartezeit, 6. außergewöhnliche Härte. (4) Die Hochschule kann durch eine Überbuchung berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht angenommen werden. (5) 1 Die Hochschule erteilt bei einer erfolgreichen Bewerbung einen schriftlichen Zulassungsbescheid, bei einer nicht erfolgreichen Bewerbung einen schriftlichen Ablehnungsbescheid. 2 Im Zulassungsbescheid bestimmt die Hochschule eine Frist, innerhalb der sich die oder der Zugelassene einzuschreiben oder zu erklären hat, ob sie oder er den Studienplatz annimmt. 3 Liegt der Hochschule die Einschreibung oder Erklärung nicht fristgerecht vor, so wird der Zulassungsbescheid unwirksam. 4Auf diese Rechtsfolge ist im Bescheid hinzuweisen. (6) 1 Die Hochschule kann zunächst abgelehnte Bewerberinnen und Bewerber auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist zu erklären, ob sie ihren Zulassungsantrag für Nachrückverfahren aufrechterhalten. 2 Wird die Erklärung nicht oder nicht fristgerecht vorgelegt, so ist die Bewerberin oder der Bewerber vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist. (7) 1 Die Nachrückverfahren werden anhand der Ranglisten der nach den 4 und 6 zu bildenden Quoten durchgeführt. 2 Verfügbar gebliebene Studienplätze nach den Quoten nach 4 Abs. 1 und nach der Quote für Wartezeit werden der Quote für das Auswahlverfahren hinzugerechnet. 3 Verfügbar gebliebene Studienplätze im Rahmen der Quote für das Auswahlverfahren werden der Quote für Wartezeit hinzugerechnet. 6 Bevorzugte Auswahl (1) Bewerberinnen und Bewerber, die 1. eine Dienstpflicht nach Artikel 12 a des Grundgesetzes erfüllt oder eine solche Dienstpflicht oder entsprechende Dienstleistungen auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren übernommen haben,

3 2. mindestens zwei Jahre Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18.Juni 1969 (BGBl. I S.549), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 24.Dezember 2003 (BGBl. I S.2954), in der jeweils geltenden Fassung geleistet haben, 3. ein freiwilliges soziales Jahr nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres in der Fassung vom 15.Juli 2002 (BGBl. I S.2596), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9.Dezember 2004 (BGBl. I S.3242), in der jeweils geltenden Fassung oder ein freiwilliges ökologisches Jahr nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres in der Fassung vom 15.Juli 2002 (BGBl. I S.2600), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9.Dezember 2004 (BGBl. I S.3242), in der jeweils geltenden Fassung oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojekts geleistet haben oder 4. ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren, mindestens jedoch 11 Monate betreut oder gepflegt haben, werden in dem genannten Studiengang bevorzugt ausgewählt, wenn für diesen Studiengang an der Hochschule, bei der die Zulassung beantragt ist, zu Beginn oder während des Dienstes nach den Nummern 1 bis 4 keine Zulassungszahlen festgesetzt waren oder die Bewerberin oder der Bewerber unmittelbar vor Beginn oder während des Dienstes zugelassen worden ist. (2) 1 Die erneute Zulassung muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. 2 Ist der Dienst noch nicht beendet, so ist glaubhaft zu machen, dass er spätestens zwei Wochen nach Ablauf der in 2 Abs. 2 genannten Fristen beendet sein wird. (3) Übersteigt die Zahl der bevorzugt Auszuwählenden die Zahl der Studienplätze, so entscheidet das Los. (4) Wer durch gerichtliche Entscheidung einen Studienplatz erhält, wird wie ein bevorzugt Auszuwählender behandelt. 7 Auswahl im Rahmen der Ausländerquote (1) 1 Die Studienplätze im Rahmen der Ausländerquote werden vergeben an ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die nicht den Deutschen gleichgestellt sind. 2 Deutschen gleichgestellt sind 1. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, 2. im Inland wohnende Kinder von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen im Inland beschäftigt sind oder waren, 3. im Inland wohnende andere Familienangehörige im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr.1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 257 S.2), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 158 S.77), von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen im Inland beschäftigt sind, sowie 4. sonstige ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die eine im Inland oder an einer deutschen Auslandsschule erworbene deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen. (2) 1 Die Studienplätze im Rahmen der Ausländerquote werden in erster Linie aufgrund des zum Zugang berechtigenden Zeugnisses vergeben. 2 Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gilt die Anlage 2 der ZVS-Vergabeverordnung vom 13.Mai 2005 (Nds.GVBl. S.149) entsprechend. 3 Besondere Umstände, die für ein Studium an einer deutschen Hochschule sprechen, können zusätzlich berücksichtigt werden. 4 Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber 1. die Bewilligung eines Stipendiums durch eine öffentlich finanzierte Einrichtung nachweist, 2. auf Vorschlag einer niedersächsischen Hochschule ein Kolleg erfolgreich besucht hat und für einen Studienplatz vorgemerkt ist, 3. einem Entwicklungsland angehört, 4. in der Bundesrepublik Deutschland Asylrecht genießt, 5. einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland angehört oder 6. der Förderung durch zwischenstaatliche Verträge oder Hochschulvereinbarungen unterfällt. (3) 1 Die Hochschule kann durch Ordnung bestimmen, dass die Studienplätze im Rahmen der Ausländerquote nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens vergeben werden, in dem die Auswahlkriterien des 11 Abs. 2 und 3 ergänzend zur Anwendung kommen. 2 Sie kann durch Ordnung von 2 Abs. 1 abweichende Fristen festlegen. 8 Auswahl im Rahmen der Härtequote 1 Die Studienplätze im Rahmen der Härtequote werden auf Antrag an deutsche Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die die Nichtzulassung in dem genannten Studiengang eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. 2 Eine

4 außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn besondere soziale oder familiäre Gründe in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. 3 Die Hochschule bestimmt die Rangfolge nach dem Grad der außergewöhnlichen Härte. 9 Auswahl im Rahmen der Zweitstudienquote (1) 1 Wer bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule abgeschlossen hat, erhält einen Studienplatz für ein Zweitstudium nach einer durch eine Messzahl bestimmten Rangfolge. 2 Die Messzahl wird aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für ein Zweitstudium ermittelt. 3 Für die Ermittlung der Messzahl gilt die Anlage 3 der ZVS-Vergabeverordnung entsprechend. (2) Die Hochschule kann bestimmen, dass die Studienplätze im Rahmen der Zweitstudienquote nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens vergeben werden, in dem die Auswahlkriterien des 11 Abs. 2 und 3 ergänzend zur Anwendung kommen. 10 Auswahl im Rahmen der Berufsqualifiziertenquote 1 Die Auswahl im Rahmen der Berufsqualifiziertenquote wird aufgrund des zum Zugang berechtigenden Zeugnisses vorgenommen. 2 Die Ermittlung der Durchschnittsnote richtet sich nach der Anlage 2 der ZVS-Vergabeverordnung. 3 9 Abs. 2 gilt entsprechend. 11 Auswahl nach dem Ergebnis des Hochschulauswahlverfahrens (1) Am Auswahlverfahren der Hochschule wird nicht beteiligt, wer unter die Sonderquoten nach den 7, 9 und 10 fällt. (2) 1 Die Auswahlentscheidung der Hochschule ist zu treffen 1. nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung (Durchschnittsnote) oder 2. nach der Durchschnittsnote in Kombination mit mindestens einem der folgenden Auswahlkriterien: a) eine Gewichtung der in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Leistungen in Fächern, die über die Eignung für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben, oder b) die besondere Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für den gewählten Studiengang. 2 Mindestens 50 vom Hundert der nach Abzug der Sonderquoten verbleibenden Studienplätze sind nach Satz 1 Nr. 2 zu vergeben; dabei muss der Durchschnittsnote überwiegende Bedeutung für die Auswahlentscheidung zukommen ( 5 Abs. 2 NHZG). 3 Für die Ermittlung der Durchschnittsnote im Rahmen der Auswahlentscheidung ist die Anlage 2 der ZVS- Vergabeverordnung entsprechend anzuwenden. (3) Die Hochschule stellt die besondere Eignung fest 1. anhand von Berufsausbildung, praktischen Tätigkeiten oder studienrelevanten außerschulischen Leistungen, 2. durch Motivationserhebungen in schriftlicher Form, 3. in einem Auswahlgespräch mit der Bewerberin oder dem Bewerber, 4. nach dem Ergebnis einer schriftlichen Aufsichtsarbeit, in der durch die bisherigen Abschlüsse nicht ausgewiesene Fähigkeiten und Kenntnisse nachgewiesen werden können, die für den Studienerfolg von Bedeutung sein können, oder 5. aufgrund einer Kombination von Feststellungen nach den Nummern 1 bis 4 ( 5 Abs. 3 NHZG). (4) 1 Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem Auswahlgespräch oder an einer schriftlichen Aufsichtsarbeit kann bis auf das Zweifache der Zahl der hiernach zu vergebenden Studienplätze beschränkt werden. 2 Die Vorauswahl für die Teilnahme richtet sich nach der Durchschnittsnote oder den kombinierten Auswahlkriterien nach Absatz 2 Satz 1 Nr Kommt es für die Vorauswahl auch auf die besondere Eignung an, so gelten Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 3 entsprechend ( 5 Abs. 4 NHZG). 4 Bei Ranggleichheit bestimmt sich die Rangfolge nach einer Verbindung von Durchschnittsnote und Wartezeit. 5 Besteht danach noch Ranggleichheit, so werden sämtliche Bewerberinnen und Bewerber, die der letzten einbezogenen Rangfolge angehören, zur Teilnahme zugelassen. (5) 1 Die Einzelheiten des Auswahlverfahrens, insbesondere die Höhe der Vomhundertsätze, die Entscheidung über die Auswahlkriterien und die mögliche Erhebung von Gebühren für die Feststellung der Eignung nach Absatz 3 Nrn. 3 und 4, regelt die Hochschule durch Ordnung ( 5 Abs. 7 und 9 NHZG). 2 Die Entscheidung über die Auswahl trifft die Leitung der Hochschule. 3 Zur Vorbereitung dieser Entscheidung wird für jeden Studiengang, in dem die Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung der Auswahlkriterien nach 5 Abs. 3 Nrn. 2 bis 5 NHZG erfolgt, mindestens eine Auswahlkommission eingesetzt, denen als Mitglieder Studierende, Angehörige des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals oder der Hochschullehrergruppe angehören. 4 Eine Auswahlkommission besteht aus mindestens zwei Personen; mindestens eine Person muss der Professorengruppe angehören.

5 12 Auswahl nach Wartezeit (1) 1 Die Rangfolge wird durch die Zahl der nachgewiesenen, vollen Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird, bestimmt. 2 Halbjahre sind die Zeit vom 1.April bis zum 30.September eines Jahres (Sommersemester) und die Zeit vom 1.Oktober eines Jahres bis zum 31.März des folgenden Jahres (Wintersemester). (2) 1 Ist vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung ein berufsqualifizierender Abschluss außerhalb der Hochschule erlangt und die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16.Juli 2007 erworben worden, so wird die Zahl der Halbjahre um eins für je sechs Monate Berufsausbildung, höchstens jedoch um zwei Halbjahre, erhöht. 2 Ist im Fall des Satzes 1 die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16.Januar 2002 erworben worden, so wird die Zahl der Halbjahre um bis zu vier erhöht. 3 Dies gilt entsprechend, wenn die Ableistung eines Dienstes nach 6 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 eine Bewerberin oder einen Bewerber daran gehindert hat, vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung einen berufsqualifizierenden Abschluss außerhalb der Hochschule zu erlangen, sofern der berufsqualifizierende Abschluss zu einer Erhöhung der Zahl der Halbjahre nach Satz 1 oder 2 geführt hätte. (3) 1 Berufsqualifizierende Abschlüsse nach Absatz 2 sind Abschlüsse 1. in Ausbildungsberufen, die in dem Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe nach 90 Abs. 3 Nr. 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 23.März 2005 (BGBl. I S.931) enthalten sind, 2. einer Berufsausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule oder Fachschule, 3. in einer Ausbildung im mittleren oder gehobenen Dienst der öffentlichen Verwaltung oder 4. in einer Berufsausbildung, die nach Artikel 37 Abs. 1 oder 3 des Einigungsvertrages einer Berufsausbildung nach den Nummern 1 bis 3 gleichzustellen ist. 2 Der berufsqualifizierende Abschluss oder die Berufstätigkeit müssen spätestens bis zum Semesterbeginn abgeschlossen und innerhalb der Bewerbungsfrist vorläufig sowie zwei Wochen nach Semesterbeginn endgültig nachgewiesen sein. 3 Ein berufsqualifizierender Abschluss mit zweijähriger Ausbildungsdauer gilt als nachgewiesen, wenn die Hochschulzugangsberechtigung erworben worden ist 1. an einem Abendgymnasium oder an einem Kolleg, 2. aufgrund einer im Inland abgelegten Prüfung über die Befähigung zum Hochschulstudium ohne Reifeprüfung oder für den Hochschulzugang besonders befähigter Berufstätiger oder 3. nach dem Besuch eines landesrechtlich geregelten geschlossenen Vorbereitungskurses durch das Bestehen der Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler, sofern die Voraussetzungen für die Aufnahme in ein Abendgymnasium oder Kolleg erfüllt sind. (4) Von der Gesamtzahl der Halbjahre wird die Zahl der Halbjahre abgezogen, in denen die Bewerberin oder der Bewerber an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben war. (5) Es werden höchstens 16 Halbjahre berücksichtigt. 13 Verfahren bei Ranggleichheit (1) 1 Besteht bei der Auswahl im Rahmen der Hochschulauswahlquote Ranggleichheit, so bestimmt sich die Rangfolge nach einer Verbindung von Durchschnittsnote und Wartezeit. 2 Besteht bei der Auswahl im Rahmen der Wartezeitquote Ranggleichheit, so bestimmt sich die Rangfolge nach der Durchschnittsnote. (2) 1 Besteht danach noch Ranggleichheit oder besteht bei der Auswahl im Rahmen der übrigen Quoten Ranggleichheit, so wird vorrangig ausgewählt, wer zu dem Personenkreis nach 6 Abs. 1 gehört und nachweist, dass der Dienst beendet ist oder spätestens zwei Wochen nach Ablauf der in 2 Abs. 2 genannten Frist beendet sein wird. 2 Im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los. 14 Auswahlverfahren für künstlerische und künstlerisch-wissenschaftliche Studiengänge 1 In künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Studiengängen wird lediglich die Sonderquote nach 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gebildet; alle weiteren Studienplätze werden, abweichend von den 7 und 9 bis 12, nach dem Ergebnis eines Verfahrens zum Nachweis der besonderen künstlerischen Befähigung ( 18 Abs. 1 Satz 5 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes) vergeben ( 5 Abs. 6 Sätze 1 und 2 NHZG). 2 In künstlerisch-wissenschaftlichen Studiengängen kann die Durchschnittsnote zusätzlich berücksichtigt werden ( 5 Abs. 6 Satz 3 NHZG). 15 Zulassungsverfahren für höhere Semester (1) Die freien Studienplätze in einem höheren, zulassungsbeschränkten Semester werden in nachstehender Reihenfolge der Nummerierungen, innerhalb der Nummer 2 absteigend entsprechend der Buchstabenfolge, an Bewerberinnen und Bewerber vergeben,

6 1. für die eine Ablehnung der Zulassung aus Gründen, die in ihrer Person liegen, eine besondere Härte bedeuten würde, 2. die im gleichen Studiengang a) bereits an dieser Hochschule für einen Teilstudienplatz eingeschrieben sind, b) an einer anderen deutschen Hochschule eingeschrieben sind oder waren, c) mit deutscher Staatsangehörigkeit oder zulassungsrechtlich deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt an einer ausländischen Hochschule eingeschrieben sind oder waren, d) für das erste Semester zugelassen worden sind und in ein höheres Semester eingestuft werden können oder 3. die sonstige Gründe geltend machen. (2) 1 Innerhalb jeder der drei Fallgruppen des Absatzes 1 entscheiden zunächst die für die Ortswahl maßgebenden sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründe, danach die Durchschnittsnote, zuletzt das Los. 2 Abweichend von Satz 1 kann die Hochschule bei Ranggleichheit ein Auswahlverfahren durchführen, in dem die Studienplätze nach dem Ergebnis bisher erbrachter Studienleistungen vergeben werden; dabei können die Auswahlkriterien nach 11 Abs. 2 und 3 ergänzend berücksichtigt werden. 3 Das Nähere regelt eine Ordnung ( 6 Abs. 2 Satz 3 NHZG). (3) Bietet eine Hochschule des Landes einen Studiengang nicht bis zum Abschluss an oder wird ein Studiengang aufgehoben, so sind die dafür Eingeschriebenen abweichend von Absatz 1 in diesem Studiengang an anderen niedersächsischen Hochschulen in staatlicher Verantwortung vorrangig zuzulassen. (4) 1 Hat die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen die Zulassung in den Fällen des 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d NHZG ausgesprochen, so gilt der bei der Zentralstelle gestellte Zulassungsantrag zugleich als Zulassungsantrag für ein höheres Semester bei der im Zulassungsbescheid genannten Hochschule. 2 Diese kann die Vorlage weiterer Unterlagen innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist verlangen. 16 Losverfahren (1) 1 Die Hochschule kann das Vergabeverfahren mit Vorlesungsbeginn für abgeschlossen erklären. 2 Danach noch verfügbare Studienplätze werden auf formlosen Antrag durch Los vergeben. 3 Der Bewerbungszeitraum hierfür beginnt zwei Wochen vor dem Vorlesungsbeginn und endet mit dem Abschluss des Verfahrens. 4 Für Studienplätze des ersten Semesters ist auch antragsberechtigt, wer in dem betreffenden Studiengang bereits an einer anderen Hochschule im Inland im ersten Semester eingeschrieben ist oder war. (2) 1 Die Hochschule kann die Vergabe der Studienplätze durch Los für beendet erklären, wenn weitere Zulassungen wegen der fortgeschrittenen Vorlesungszeit nicht mehr sinnvoll erscheinen. 2 Die Erklärung ist hochschulöffentlich bekannt zu machen. 17 In-Kraft-Treten, Übergangsvorschrift (1) 1 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen vom 11.Oktober 2000 (Nds.GVBl. S.267), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29.August 2002 (Nds.GVBl. S.374), außer Kraft. (2) Auf die Zulassungsverfahren vor dem Wintersemester 2005/2006 ist die Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen in ihrer bisherigen Fassung anzuwenden. (3) 1 Auf die Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2005/2006 und zum Sommersemester 2006 ist die Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen in ihrer bisherigen Fassung in den Studiengängen anzuwenden, in denen die Hochschule von der Möglichkeit nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 25.Februar 2005 (Nds.GVBl. S.73) Gebrauch macht. 2 Die Ermittlung der Durchschnittsnote und des Zugangsnachweises nach den 11 und 12 richten sich nach der Anlage 2 der ZVS- Vergabeverordnung vom 13.Mai 2005 (Nds.GVBl. S.149). 3 Für die Ermittlung der Messzahl nach 10 gilt die Anlage 3 der ZVS-Vergabeverordnung entsprechend.

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