WEGLEITUNG. Darstellung von Nutzungsplänen. Ausgabe 2010
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- Ferdinand Gerstle
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1 Amt für Raumentwicklung Graubünden Uffizi per il svilup dal territori dal chantun Grischun Ufficio per lo sviluppo del territorio dei Grigioni WEGLEITUNG Darstellung von Nutzungsplänen Ausgabe 2010
2 Projektleitung: Tanja Bischofberger, Amt für Raumentwicklung Bearbeitung: Heinz Zaugg, STW AG Chur Michael Heiserholt, Amt für Raumentwicklung Gianna Müller, Amt für Raumentwicklung Layoutgestaltung: Markus Bär, Amt für Raumentwicklung Vernehmlassung Bündner Planerkreis Grundlagen: Lutz, Schmid Ingenieure AG, Chur Stauffer & Studach AG, Chur Gemeinde Tomils und Fläsch Bezugsquelle: Amt für Raumentwicklung, Grabenstrasse 1, 7000 Chur - Dienstleistungen - Nutzungsplanung Februar
3 Einleitung Die vorliegende Wegleitung befasst sich mit der Darstellung der Papierabzüge der zur Vorprüfung und Genehmigung einzureichenden Zonenpläne, Generellen Gestaltungspläne, Generellen Erschliessungspläne und Arealpläne. Die digitale Darstellung unterscheidet sich aus Gründen der Anwendung in einigen Bereichen von der Papierausgabe und wird nachfolgend nicht behandelt. Ziel dieser Wegleitung ist grundsätzliche und allgemeingültige Anforderungen an die Pläne zu formulieren, so dass diese eindeutig lesbar sind. Planaufbau Planform Das Grundformat zum Falten der Pläne ist A4. Die Pläne setzen sich in der Regel aus drei Komponenten zusammen (vgl. Abb. 1): Titelblatt (TB) Legendenblatt (LB) Plandarstellung (P) TB LB P TB P LB Abb. 1: Anordnungsvarianten 3
4 Titelblatt Auf dem Titelblatt eines Planwerkes sind ausschliesslich Angaben zum Plan aufzuführen: Kantonsname (optional mit Wappen) Gemeindename mit Wappen Planungsstatus (wenn Vorprüfung) Planbezeichnung (Zonenplan/ Genereller Gestaltungsplan/Genereller Erschliessungsplan/Arealplan; ev. Teilrevision) Massstab Bezeichnung Gebiet oder Fraktion bzw. Kurzumschreibung des Inhalts (bei Teilrevisionen) Beschluss- und Genehmigungsvermerke Kanton Graubünden Gemeinde Mustera PLANUNGSSTATUS Planbezeichnung Gebiets-/Fraktionsbezeichnung Massstab Von der Gemeindeversammlung beschlossen am: Der Gemeindepräsident: Der Aktuar: Von der Regierung genehmigt am: RB Nr: Der Regierungspräsident: Der Kanzleidirektor: Abb. 2: Darstellung Titelblatt 4
5 Legendenblatt Festsetzungen Grundnutzungen Bauzonen K Kernzone D Dorfzone W1 Wohnzone 1 Wy Wohnzone... WM Wohnmischzonen GM Gewerbemischzonen G Gewerbezone I Industriezone ZöBA Zone für öffentliche Bauten und Anlagen TE Zone für touristische Einrichtungen ZG Zone für Grünflächen EH Erhaltungszone Grundnutzungen Nichtbauzone LW Landwirtschaftszone NS Naturschutzzone FH Freihaltezone ZKBN Zone für künftige bauliche Nutzung ÜG Zone übriges Gemeindegebiet Überlagerte Nutzungen LS Landschaftsschutzzone NS Naturschutzzone FH Freihaltezone A Archäologiezone AS Archäologische Schutzzone GQS Grundwasser- und Quellschutzzone GF1 Gefahrenzone 1 GF2 Gefahrenzone 2 WS Wintersportzone Rechtliche Grundlagen Art. BauG Art. BauG Art. BauG Art. BauG Art. BauG Art. BauG Art. BauG Art. BauG Art. 28 KRG Art. 29 KRG Art. 30 KRG Art. 31 KRG Art. 32 KRG Art. 33 KRG Art. 35 KRG Art. 40 KRG Art. 41 KRG Art. 34 KRG Art. 33 KRG Art. 35 KRG Art. 36 KRG Art. 36 KRG Art. 37 KRG Art. 38 KRG Art. 38 KRG Art. 39 KRG Für den Aufbau des Legendenblattes sind folgende Grundsätze zu beachten: Die Legende ist als separates Blatt im Planungsmittel darzustellen (keine Kombination mit Titelblatt). Es wird zwischen Festsetzungen und Hinweisen unterschieden. Die Legende enthält nur die Signaturen und Symbole, welche Bestandteile des Planes sind (bei Teilrevisionen keine generelle Aufzählung sämtlicher in einer Gemeinde bestehenden Planungsinhalte). Die Darstellung der Signaturen und Symbole im Plan sowie in der Legende stimmen in Farbe und Grösse (Skalierung des Symbols bzw. der Signatur) überein. Das Legendenblatt enthält: Symbole und Signaturen des Planinhaltes mit Bezeichnungen und ev. Abkürzungen Verweis auf die rechtliche Grundlage (Artikel Baugesetz [BauG], kantonales Raumplanungsgesetz [KRG], kantonale Raumplanungsverordnung [KRVO], ev. Spezialgesetz) Nordpfeil (sofern nicht in der Plandarstellung enthalten) Copyright der Hintergrundinformationen (soweit notwendig) Optionale Inhalte sind: Grafischer Massstab (Massstabsleiste) Firmenlogo Druckdatum Planformat Dateireferenz statische Waldgrenze Aufstufung ES Art. 13 WaG Art. 43 LSV Hinweise Gemeindegrenze Quartierplanpflicht Wald Fruchtfolgefläche Erfassungsbereich Gefahrenzonen Art. 51 KRG Abb. 3: Darstellung Legende 5
6 Plandarstellung Grundlagen Massstab Die Pläne im Siedlungsbereich (Bauzonen) sind in der Regel im Massstab 1:1 000 oder 1:2 000, jene im Landschaftsbereich (alle Gebiete der Gemeinde ausserhalb des Siedlungsbereichs) im Massstab 1:5 000 oder 1: darzustellen. Planausschnitte Im Plan des Landschaftsbereichs können Planausschnitte bezeichnet werden, deren Inhalte in einem separaten Plan detailliert dargestellt werden (vgl. Abb. 4). Der Ausschnitt ist lagegenau mit einer eindeutigen Grenze zu kennzeichnen und mit einem Titel zu beschriften. Der separate Plan trägt im Titel die gleiche Bezeichnung wie der betreffende Ausschnitt. Zonenplan 1: Zonenplan 1:2 000 Zonenplan 1:2 000 Abb. 4: Beispiel Planausschnitt (Zonenplan) Beschriftungen Schriftgrösse und Schriftstärke spiegeln die Wichtigkeit der Planelemente wieder. Sämtliche Schriften sind so auszuwählen, dass sie in den Originalmassstäben des rechtsgültigen Papierabzugs eindeutig gelesen werden können. Siedlungsbereich Hintergrundinformationen Im Siedlungsbereich ist für die Hintergrundinformation die amtliche Vermessung (AV) zu verwenden. Mindestens folgende Elemente der AV sind darzustellen: Liegenschaften mit Parzellengrenzen und Parzellennummern Bodenbedeckung mit den für die Lesbarkeit wichtigen Elementen wie Kulturgrenzen, Bauten und Anlagen, etc. Einzelobjekte, die für die Lesbarkeit relevant sind (z.b. Brücken, Mauern, Treppen) Orts- und Flurnamen 6
7 Für die Darstellung der Hintergrundinformationen ist des Weiteren folgendes zu beachten: Die AV wird ohne Flächenfüllungen oder Signaturen dargestellt (ausgenommen Gewässer, Parzellennummer). Die Kennzeichnung der Gewässer erfolgt mit einer nicht flächendeckenden Gewässersignatur. Die Gebäudegrundflächen werden im Zonenplan so dargestellt, dass die Grundnutzung unter dem Gebäude lesbar bleibt (Empfehlung: feine, enge Schraffur). Es wird empfohlen, die Elemente der Bodenbedeckung und der Einzelobjekte durch eine geringere Strichstärke von denjenigen der Liegenschaften zu unterscheiden. Weiter wird empfohlen, die Darstellung der AV im Hintergrund zu halten (z.b. durch die Verwendung von Grauwerten). Landschaftsbereich Für die Darstellung der Hintergrundinformationen im Landschaftsbereich ist folgendes zu beachten: Als Hintergrundinformationen werden in der Regel die Übersichtspläne der AV des Kantons Graubünden verwendet. Die Darstellung des Übersichtsplans hält sich im Hintergrund und unterscheidet sich farblich von der Darstellung der Planungsinhalte. Empfohlen wird die Benutzung von Grauwerten. Nutzungspläne Allgemeine Anforderungen an die Plandarstellung aller Planungsmittel Für die Plandarstellung ist ein möglichst einfaches Layout zu wählen, damit der Planinhalt klar ersichtlich ist und eindeutig gelesen werden kann (auch für den Laien). Die Farbabstufungen zwischen den verschiedenen Festsetzungen müssen eine klare Unterscheidung zulassen. Für die Plandarstellung sind folgende Anforderungen zu beachten: Die Planungsmittel enthalten ausschliesslich Festsetzungen und notwendige Hinweise (inkl. Elemente, welche gestützt auf Spezialrecht erlassen wurden). Im Generellen Gestaltungsplan und im Generellen Erschliessungsplan können die Bauzonen (ohne Unterscheidung der einzelnen Zonen) und der Wald als hinweisender Inhalt flächig in unterschiedlichen Farbtönen (z.b. Grautöne) dargestellt werden. Alle übrigen Zonen sind nicht darzustellen. Bei Darstellungen der gleichen Sachgruppen (z.b. Bauzonen, überlagerte Zonen) bzw. von gleichen Realisierungsständen sind die einzelnen Festlegungen nicht mit unterschiedlichen Signaturen und Symbolen zu kennzeichnen, sondern mit farblichen Unterscheidungen der gleichen Symbole darzustellen. Ausnahmen sind möglich, wenn die Lesbarkeit damit verbessert wird. Vermassungslinien in den Planungsmitteln sind auf das Unerlässliche zu beschränken. Sie sind nur einzusetzen, um eine Festsetzung eindeutig zu fixieren (z.b. Waldabstandslinien) oder wenn sie zum Verständnis und Nachvollzug des Planungsinhaltes notwendig sind. Masslinien und Bemassung sind eindeutig und gut lesbar zu beschriften. Die Musterdarstellungen in der vorliegenden Wegleitung sind als Darstellungsvorschläge zu verstehen. 7
8 Zonenplan (Art. 26 ff. KRG) Zonenplan Legende Die Legende beinhaltet zusätzlich zu den Elementen gemäss Legendenblatt (S.5): Abkürzungen der Zonenbezeichnung Verweise auf die Zonenbestimmungen im KRG und im kommunalen Baugesetz (sowie optional auf gesetzliche Grundlagen nach Spezialrecht) Optional Angabe der Empfindlichkeitsstufen (ES) Plandarstellung Für die Plandarstellung der Zonenpläne sind neben den allgemeinen Anforderungen die folgenden, weiteren Anforderungen zu beachten: Die Zonen müssen eindeutig voneinander unterscheidbar sein (farbliche Unterscheidung, Schraffuren und Signaturen, Bandierungen). Zonen der Grundnutzung sind mit einer flächigen Farbfüllung darzustellen, wobei Weiss auch als Farbe gilt (ausgenommen davon sind bei Teilrevisionen die Darstellungen Zonen übriges Gemeindegebiet, vgl. Darstellung bei Teilrevisionen). Es wird empfohlen, die Zonen mit Abkürzungen zu bezeichnen (sofern die Lesbarkeit des Plans gewährleistet bleibt resp. damit verbessert wird) Abb. 5: Beispiel Überlagerung von drei Bandierungen 8
9 Die Zonen der überlagerten Nutzung werden bandiert dargestellt. In Ausnahmefällen können sie mit einer Flächensignatur ergänzt werden. Bei der Definition der Bandierung ist auf folgendes zu achten (vgl. Abb. 5): Die Bandierung muss innerhalb der umgrenzten Fläche liegen. Die aussenliegende Kante (Basislinie) der Bandierung ist mit einer dünnen schwarzen Linie zu kennzeichnen, damit sich Sicherheit bei der Interpretation der betroffenen Fläche in einem Planausschnitt ergibt. Die Breiten der Bandierungen sind so abzustufen, dass bei Überlagerungen die jeweils unten liegenden sichtbar bleiben. Hinweise für weitere Inhalte des Zonenplans: Gebiete für die Folgeplanung (Quartierplan, Arealplan) werden im Zonenplan mit einer Bandierung festgesetzt. Die Aufstufung der lärmvorbelasteten Gebiete gemäss Art. 43 Abs. 2 der Lärmschutzverordnung (LSV) erfolgt als Festlegung mittels Schraffur. Die Bezeichnung von Bauzonenflächen, bei welchen die Anlagegrenzwerte der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) nur mit planerischen oder baulichen Massnahmen eingehalten werden können, erfolgt als Hinweis mittels Schraffur. Der Wald gemäss Art. 2 des Waldgesetzes (WaG) und Art. 2 des kantonalen Waldgesetzes (KWaG) wird als Hinweis dargestellt (flächige Darstellung analog den Zonen der Grundnutzung). Statische Waldgrenzen gemäss Art. 10 und 13 WaG (Waldfeststellung) werden dagegen als Liniensignaturen festgesetzt. Waldabstandslinien gemäss Art. 78 Abs. 3 KRG werden im Zonenplan als Liniensignatur festgesetzt. Wenn der Gewässerraum im Zonenplan festgesetzt werden soll, geschieht das mittels Gewässerabstandslinien (vgl. Art. 78 KRG). Strassen und Wege werden im Bereich der Bauzonen als übriges Gemeindegebiet dargestellt. Für Kantons- und Bundesstrassen gilt dieses auch ausserhalb der Bauzonen. Andere Strassen und Wege gehören zur jeweiligen Zone. Die Bezeichnung der Fruchtfolgeflächen gemäss kantonalem Richtplan erfolgt als Hinweis mittels Schraffur (im Zonenplan 1:10 000). Abb. 6: Darstellungsbeispiele Zonenplan (vergrösserte Darstellung im Anhang) 9
10 Genereller Gestaltungsplan (Art. 42 ff. KRG) Genereller Gestaltungsplan Plandarstellung Für die Plandarstellung der Generellen Gestaltungspläne sind neben den allgemeinen Anforderungen die folgenden, weiteren Anforderungen zu beachten: Der Generelle Gestaltungsplan beinhaltet Flächen-, Linien- und Punktdarstellungen: Im Hinblick auf allfällige Kombinationen zwischen Zonenplan und Generellem Gestaltungsplan werden Flächendarstellungen weitgehend schraffiert; Linienobjekte werden mit unterschiedlichen Liniensignaturen dargestellt; Punktobjekte werden mit Symbolen dargestellt. Abb. 7: Darstellungsbeispiel Genereller Gestaltungsplan (vergrösserte Darstellung im Anhang) Genereller Erschliessungsplan (Art. 45 KRG) Genereller Erschliessungsplan Legende Im Generellen Erschliessungsplan wird zwischen bestehenden und geplanten Anlagen unterschieden. Der Realisierungsstand kann auch noch differenzierter geregelt werden (z.b. bestehend, projektiert, aufzuheben, zu sanieren). Plandarstellung Für die Plandarstellung der Generellen Erschliessungspläne sind neben den allgemeinen Anforderungen die folgenden, weiteren Anforderungen zu beachten: Der Generelle Erschliessungsplan beinhaltet Flächen-, Linien- und Punktdarstellungen: Flächenhafte Objekte werden mit einer Liniensignatur gekennzeichnet oder einer Flächenfüllung versehen. Linienobjekte werden mit unterschiedlichen Liniensignaturen dargestellt. Wenn Linienobjekte überlagert sind, müssen diese eindeutig erkennbar sein (z.b. Radoder Wanderwege entlang von Strassen). Punktuelle Objekte werden mit Symbolen dargestellt. Projektierte und für die Enteignung vorgesehene Strassen und Wege. Zur Förderung der Lesbarkeit des Planes und für die Übersichtlichkeit kann der Generelle Erschliessungsplan in einen Verkehrsplan sowie einen Ver- und Entsorgungsplan aufgeteilt werden. 10
11 Einträge nach Spezialgesetzgebung: Im Bereich der Generellen Erschliessungsplanung sind auch Planungsinhalte als Hinweise darzustellen, welche nicht im Rahmen der Nutzungsplanung festgelegt werden können. Für diese Hinweise gilt die jeweilige Spezialgesetzgebung. Solche Einträge nach Spezialrecht können sein: Planungsinhalt Spezialrecht Nationalstrassen Bundesgesetz über die Nationalstrassen (NSG) Kantonsstrassen Strassengesetz des Kantons Graubünden (StrG) Eisenbahnen Eisenbahngesetz (EBG) Infrastrukturen der Schifffahrt Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (BSG) Infrastrukturen der Luftfahrt Bundesgesetz über die Luftfahrt (LFG) Seilbahnen Bundesgesetz über Seilbahnen zur Personenförderung (SebG) Anlagen zur Nutzung der Wasserkraft Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG) Energieversorgungsanlagen Bundesgesetz betreffend die elektronischen Schwach- und Strakstromanlagen (EleG), Bundesgesetz über Rohrleitungen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (RLG), Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) Kommunikationsinfrastrukturen Fernmeldegesetz (FMG), Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) Abb. 8: Darstellungsbeispiel Genereller Erschliessungsplan, Verkehr (vergrösserte Darstellung im Anhang) 11
12 Abb. 9: Darstellungsbeispiel Genereller Erschliessungsplan, Ver- und Entsorgung (vergrösserte Darstellung im Anhang) Arealplan Arealplan (Art. 46 KRG) Da der Arealplan Elemente von Zonenplan, Generellem Gestaltungsplan und Generellem Erschliessungsplan enthalten kann, orientiert sich die Darstellung an den Vorgaben für diese Planungsmittel. Kombination verschiedener Pläne Es besteht die Möglichkeit, den Zonenplan und den Generellen Gestaltungsplan in einem Plan zu kombinieren, wenn in der Legende eine klare Differenzierung der Festlegungen beider Planungsmittel erfolgt. Wichtigstes Kriterium für eine Kombination ist die eindeutige Lesbarkeit. Kombinationen mit zu vielen Objekten sind zu vermeiden. Auf die eindeutige Unterscheidung der Signaturen und Symbole zwischen den einzelnen Planungsinhalten ist besonders zu achten. Für Gemeinden mit bedeutenden Ortsbildern wird empfohlen, separate Generelle Gestaltungspläne zu erlassen. In der Regel ist es wegen der Lesbarkeit nicht sinnvoll, den Generellen Erschliessungsplan mit einem anderen Nutzungsplan zu kombinieren. Abb. 10: Darstellungsbeispiel Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 12
13 Darstellungen bei Teilrevisionen (Planänderungen) Bei der Plandarstellung von Teilrevisionen sind neben den allgemeinen Anforderungen zur Plandarstellung zusätzlich folgende Punkte zu beachten: Auf dem Titelblatt ist klar kenntlich zu machen, dass es sich um eine Teilrevision handelt Rechtsgültige Festlegungen, welche mit der Planänderung aufgehoben werden, sind entsprechend als aufgehoben zu bezeichnen. Dies betrifft alle Planungsinhalte mit Ausnahme der Grundnutzungszonen, welche nur umgezont werden können. Die Darstellung weiterer bereits rechtskräftiger Festsetzungen oder Hinweise der Nutzungsplanung ist nur dann sinnvoll, wenn es zum Verständnis nötig ist. Diese Elemente sind dann deutlich als Hinweise zu kennzeichnen. Hinweise und Festsetzungen müssen in der Legende sowie im Plan klar unterscheidbar sein. Die Zonen übriges Gemeindegebiet (ZüG) werden in der Regel mit weisser Farbe dargestellt. In den Teilrevisionen bildet ausser den geänderten Planungsinhalten alles andere eine weisse Fläche. Für die Darstellung der ZüG ist deshalb eine andere Farbe oder eine entsprechende Schraffur zu wählen. Wird die Darstellung mit einem Planungsperimeter gewählt, gelten sämtliche bisherige Festlegungen innerhalb des Perimeters als aufgehoben. Der Perimeter ist in der Legende entsprechend zu kennzeichnen. Nicht erwünscht sind folgende Darstellungen: Eine Kombination der geänderten und der rechtskräftigen Planungsinhalte im Beschluss- resp. im Genehmigungsplan (vermindert die Lesbarkeit). Es wird jedoch den Gemeinden überlassen, ob sie zusätzlich die Zusammenführung der Änderungen mit den rechtskräftigen Planungsinhalten in einem separatem Plan darstellen will. Für Interessierte sind die Pläne so lesbarer. Diese unverbindliche Darstellung dient jedoch nur der Information. Die Beschreibung der Planungsmassnahmen in den Änderungsplänen (z.b. Umzonung Wald in Wohnzone 2 ) Kanton Graubünden Festsetzungen 848 Gemeinde Mustera Landwirtschaftszone (LWZ) Rechtl. Grundlage Art. 32 KRG C-A C 849 D D D D D DD D D D D D Freihaltezone aufgehoben Art. 58 BauG Vorprüfung Wintersportzone Art. 63 BauG 851 Teilrevision Zonenplan Baldach 1:1000 Hinweise Wintersportzone Bauzone 858 Kleinacker A Von der Gemeindeversammlung beschlossen am: Der Gemeindepräsident: KRG = Kantonales Raumplanungsgesetz BauG = Baugesetz der Gemeinde B 311A A Der Aktuar: Von der Regierung genehmigt am: RB Nr.: 855 Baldach Der Regierungspräsident: Der Kanzleidirektor: Abb. 11: Darstellungsbeispiel Teilzonenplan (vergrösserte Darstellung im Anhang) 13
14 Vorprüfung und Genehmigung Zur Vorprüfung und zur Genehmigung sind in jeweils vier Exemplaren einzureichen: Pläne der Grundordnung (Zonenplan, Genereller Gestaltungsplan, Genereller Erschliessungsplan, ev. Arealplan) Baugesetz Planungs- und Mitwirkungsbericht Mindestens einfach sind folgende Dokumente einzureichen: Übersicht über den Stand der Überbauung, der Erschliessung und der Baureife (UEB) weitere relevante Dokumente (Inventare, Konzepte, Leitbilder usw.) Gleichzeitig sind dem Amt für Raumentwicklung der digitale Datensatz sowie je ein pdf-dokument des Baugesetzes, des Planungs- und Mitwirkungsberichtes und weiterer in analoger Form eingereichter Dokumente zu übermitteln. Erst bei vollständiger Abgabe und nach Prüfung der analogen und digitalen Daten werden Vorprüfungs- respektive Genehmigungsverfahren gestartet. Anhang Abb. 6: Darstellungsbeispiel Zonenplan (vergrösserte Darstellung) 14
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16 Abb. 7: Darstellungsbeispiel Genereller Gestaltungsplan (vergrösserte Darstellung) 16
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18 Abb. 8: Darstellungsbeispiel Genereller Erschliessungsplan, Verkehr (vergrösserte Darstellung) 18
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20 Abb. 9: Darstellungsbeispiel Genereller Erschliessungsplan, Ver- und Entsorgung (vergrösserte Darstellung) 20
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22 Kanton Graubünden Gemeinde Mustera Festsetzungen Landwirtschaftszone (LWZ) D D D D D DD D D D D D Freihaltezone aufgehoben Vorprüfung Teilrevision Zonenplan Baldach 1:1000 Hinweise Wintersportzone Wintersportzone Bauzone Von der Gemeindeversammlung beschlossen am: Der Gemeindepräsident: KRG = Kantonales Raumplanungsgesetz BauG = Baugesetz der Gemeinde Der Aktuar: Von der Regierung genehmigt am: RB Nr.: Der Regierungspräsident: Der Kanzleidirektor: Abb. 11: Darstellungsbeispiel Teilzonenplan (vergrösserte Darstellung) 22
23 Rechtl. Grundlage C-A Art. 32 KRG 106C Art. 58 BauG Art. 63 BauG A Kleinacker A 164B A Baldach
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